{"id":"bgbl1-2013-63-1","kind":"bgbl1","year":2013,"number":63,"date":"2013-10-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/63#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-63-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_63.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes","law_date":"2013-10-19T00:00:00Z","page":3830,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["3830          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013\nGesetz\nzur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften\nund anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes\nVom 19. Oktober 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-             6. § 20 wird wie folgt geändert:\nsen:                                                             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1                                  aa) In Nummer 1 wird das Komma durch das\nWort „oder“ ersetzt.\nÄnderung des\nPatentgesetzes                                  bb) Nummer 2 wird aufgehoben.\nDas Patentgesetz in der Fassung der Bekanntma-                    cc) Nummer 3 wird Nummer 2.\nchung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1),                 b) In Absatz 2 werden die Wörter „die Rechtzeitig-\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Okto-              keit der Abgabe der nach § 37 Abs. 1 vorge-\nber 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, wird                schriebenen Erklärungen sowie über“ gestri-\nwie folgt geändert:                                                 chen.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:              7. § 23 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\n„Inhaltsübersicht                      8. § 31 wird wie folgt geändert:\nErster Abschnitt: Das Patent                                 a) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „(§ 35\nAbs. 2)“ durch die Angabe „(§ 35)“ ersetzt.\nZweiter Abschnitt: Patentamt\nb) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a\nDritter Abschnitt: Verfahren vor dem Patentamt\nund 3b eingefügt:\nVierter Abschnitt: Patentgericht\n„(3a) Soweit die Einsicht in die Akten jeder-\nFünfter Abschnitt: Verfahren vor dem Patentgericht              mann freisteht, kann die Einsichtnahme bei elek-\n1. Beschwerdeverfahren                                     tronischer Führung der Akten auch über das\nInternet gewährt werden.\n2. Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren\n(3b) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1\n3. Gemeinsame Vorschriften\nbis 3a ist ausgeschlossen, soweit eine Rechts-\nSechster Abschnitt: Verfahren vor dem Bundesge-                 vorschrift entgegensteht oder soweit das\nrichtshof                                schutzwürdige Interesse des Betroffenen im\n1. Rechtsbeschwerdeverfahren                               Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutz-\n2. Berufungsverfahren                                      gesetzes offensichtlich überwiegt.“\n3. Beschwerdeverfahren                               9. § 32 wird wie folgt geändert:\n4. Gemeinsame Verfahrensvorschriften                    a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-\ngefügt:\nSiebter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften\n„Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu\nAchter Abschnitt: Verfahrenskostenhilfe                         Zwecken der Patentinformation kann das Pa-\nNeunter Abschnitt: Rechtsverletzungen                           tentamt Angaben aus den in Satz 1 genannten\nZehnter Abschnitt: Verfahren in Patentstreitsachen              Dokumenten an Dritte in elektronischer Form\nübermitteln. Die Übermittlung erfolgt nicht, so-\nElfter Abschnitt: Patentberühmung                               weit die Einsicht ausgeschlossen ist (§ 31 Ab-\nZwölfter Abschnitt: Übergangsvorschriften“.                     satz 3b).“\n2. In § 2a Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort               b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Tieren“ die Wörter „und die ausschließlich durch               „Außerdem ist in der Patentschrift der Stand der\nsolche Verfahren gewonnenen Pflanzen und Tiere“                 Technik anzugeben, den das Patentamt für die\neingefügt.                                                      Beurteilung der Patentfähigkeit der angemelde-\n3. § 16 wird wie folgt geändert:                                   ten Erfindung in Betracht gezogen hat (§ 43 Ab-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            satz 1).“\naa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-        10. § 35 wird wie folgt geändert:\nchen.                                                a) Absatz 1 wird aufgehoben.\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                              b) Absatz 2 wird Absatz 1 und die Sätze 2 und 3\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                    werden aufgehoben.\n4. In § 16a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1“            c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:\ngestrichen.                                                        „(2) Wenn die Anmeldung eine Bezugnahme\n5. § 17 wird wie folgt geändert:                                   auf Zeichnungen enthält und der Anmeldung\nkeine Zeichnungen beigefügt sind oder wenn\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.                 mindestens ein Teil einer Zeichnung fehlt, so for-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                    dert das Patentamt den Anmelder auf, innerhalb","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013              3831\neiner Frist von einem Monat nach Zustellung der           der angemeldeten Erfindung nach den §§ 1 bis 5\nAufforderung entweder die Zeichnungen nach-               und ob die Anmeldung den Anforderungen des\nzureichen oder zu erklären, dass die Bezug-               § 34 Absatz 3 bis 5 genügt (Recherche). Soweit\nnahme als nicht erfolgt gelten soll. Reicht der           die Ermittlung des Standes der Technik einer zwi-\nAnmelder auf diese Aufforderung die fehlenden             schenstaatlichen Einrichtung vollständig oder für\nZeichnungen oder die fehlenden Teile nach, so             bestimmte Sachgebiete der Technik ganz oder teil-\nwird der Tag des Eingangs der Zeichnungen                 weise übertragen worden ist (Absatz 8 Nummer 1),\noder der fehlenden Teile beim Patentamt Anmel-            kann beantragt werden, die Ermittlungen in der\ndetag; anderenfalls gilt die Bezugnahme auf die           Weise durchführen zu lassen, dass der Anmelder\nZeichnungen als nicht erfolgt.                            das Ermittlungsergebnis auch für eine europäische\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend für fehlende            Anmeldung verwenden kann.\nTeile der Beschreibung.“                                     (2) Der Antrag kann nur von dem Patentanmel-\n11. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:                     der gestellt werden. Er ist schriftlich einzureichen.\n„§ 35a                                § 25 ist entsprechend anzuwenden.\n(1) Ist die Anmeldung nicht oder teilweise nicht              (3) Der Eingang des Antrags wird im Patentblatt\nin deutscher Sprache abgefasst, so hat der Anmel-             veröffentlicht, jedoch nicht vor der Veröffentlichung\nder eine deutsche Übersetzung innerhalb einer Frist           des Hinweises gemäß § 32 Absatz 5. Jedermann ist\nvon drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung               berechtigt, dem Patentamt Hinweise zum Stand der\nnachzureichen. Wird die deutsche Übersetzung                  Technik zu geben, die der Erteilung eines Patents\nnicht innerhalb der Frist eingereicht, so gilt die An-        entgegenstehen könnten.\nmeldung als zurückgenommen.                                      (4) Der Antrag gilt als nicht gestellt, wenn bereits\n(2) Ist die Anmeldung ganz oder teilweise in eng-          ein Antrag nach § 44 gestellt worden ist. In diesem\nlischer oder französischer Sprache abgefasst, ver-            Fall teilt das Patentamt dem Patentanmelder mit, zu\nlängert sich die Frist nach Absatz 1 Satz 1 auf zwölf         welchem Zeitpunkt der Antrag nach § 44 eingegan-\nMonate. Wird anstelle des Anmeldetages für die                gen ist. Die für die Recherche nach § 43 gezahlte\nAnmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend                Gebühr nach dem Patentkostengesetz wird zurück-\nin Anspruch genommen, endet die Frist nach Satz 1             gezahlt.\njedoch spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach\ndiesem Zeitpunkt.                                                (5) Ist ein Antrag nach Absatz 1 eingegangen, so\ngelten spätere Anträge als nicht gestellt. Absatz 4\n(3) Ist für die Anmeldung ein Antrag nach § 43             Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.\nAbsatz 1 oder § 44 Absatz 1 gestellt worden, so\nkann die Prüfungsstelle den Anmelder auffordern,                 (6) Stellt das Patentamt nach einem Antrag auf\neine deutsche Übersetzung der Anmeldungsunter-                Recherche fest, dass die Anmeldung die Anforde-\nlagen vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist              rung des § 34 Absatz 5 nicht erfüllt, so führt es die\neinzureichen.“                                                Recherche für den Teil der Anmeldung durch, der\n12. § 37 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        sich auf die in den Patentansprüchen als erste be-\nschriebene Erfindung oder Gruppe von Erfindungen\na) In Satz 2 wird das Wort „soll“ durch das Wort              bezieht, die untereinander in der Weise verbunden\n„kann“ ersetzt.                                           sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische\nb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.                       Idee verwirklichen.\n13. In § 39 Absatz 3 werden nach der Angabe „35“ ein                 (7) Das Patentamt teilt dem Anmelder das Er-\nKomma und die Angabe „35a“ eingefügt.                         gebnis der Recherche nach Absatz 1 unter Berück-\n14. § 42 wird wie folgt geändert:                                 sichtigung des Absatzes 6 ohne Gewähr für Voll-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          ständigkeit mit (Recherchebericht). Es veröffentlicht\nim Patentblatt, dass diese Mitteilung ergangen ist.\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                       Gegen den Recherchebericht ist ein Rechtsbehelf\naaa) In Nummer 2 wird das Komma durch                nicht gegeben. Ist der Stand der Technik von einer\ndas Wort „oder“ ersetzt.                        zwischenstaatlichen Einrichtung ermittelt worden\nbbb) In Nummer 3 wird das Wort „oder“                und hat der Anmelder einen Antrag im Sinne von\ndurch ein Komma ersetzt.                        Absatz 1 Satz 2 gestellt, so wird dies in der Mittei-\nlung angegeben.\nccc) Nummer 4 wird aufgehoben.\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                                  (8) Das Bundesministerium der Justiz wird er-\nmächtigt, zur beschleunigten Erledigung der Pa-\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder die             tenterteilungsverfahren durch Rechtsverordnung zu\nVoraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 2 offen-             bestimmen, dass\nsichtlich nicht gegeben sind (Absatz 2 Satz 1\nNr. 4, Satz 2)“ gestrichen.                               1. die Ermittlung des in Absatz 1 bezeichneten\n15. § 43 wird wie folgt gefasst:                                      Standes der Technik einer anderen Stelle des\nPatentamts als der Prüfungsstelle (§ 27 Ab-\n„§ 43                                    satz 1), einer anderen staatlichen oder einer zwi-\n(1) Das Patentamt ermittelt auf Antrag den Stand               schenstaatlichen Einrichtung vollständig oder für\nder Technik, der für die Beurteilung der Patentfähig-             bestimmte Sachgebiete der Technik oder für be-\nkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht zu zie-               stimmte Sprachen übertragen wird, soweit diese\nhen ist, und beurteilt vorläufig die Schutzfähigkeit              Einrichtung für die Ermittlung des in Betracht zu","3832            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013\nziehenden Standes der Technik geeignet er-                 b) In Satz 4 werden die Wörter „oder erachtet die\nscheint;                                                       Prüfungsstelle die Anhörung nicht als sachdien-\nlich“ gestrichen.\n2. das Patentamt ausländischen oder zwischen-\nstaatlichen Behörden Auskünfte aus Akten von           18. § 59 wird wie folgt geändert:\nPatentanmeldungen zur gegenseitigen Unter-                 a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „drei“ durch\nrichtung über das Ergebnis von Prüfungsverfah-                 das Wort „neun“ ersetzt.\nren und von Ermittlungen zum Stand der Technik\nb) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-\nerteilt, soweit es sich um Anmeldungen von Er-\ngefügt:\nfindungen handelt, für die auch bei diesen aus-\nländischen oder zwischenstaatlichen Behörden                   „Die Anhörung einschließlich der Verkündung\ndie Erteilung eines Patents beantragt worden ist;              der Entscheidung ist öffentlich. § 169 Satz 2 so-\nwie die §§ 171b bis 175 des Gerichtsverfas-\n3. die Prüfung der Patentanmeldungen nach § 42                     sungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden\nsowie die Kontrolle der Gebühren und Fristen                   mit der Maßgabe, dass die Öffentlichkeit von\nganz oder teilweise anderen Stellen des Patent-                der Anhörung auf Antrag eines Beteiligten auch\namts als den Prüfungsstellen oder Patentabtei-                 dann ausgeschlossen werden kann, wenn sie\nlungen (§ 27 Absatz 1) übertragen werden.“                     eine Gefährdung schutzwürdiger Interessen des\n16. § 44 wird wie folgt gefasst:                                       Antragstellers besorgen lässt.“\n„§ 44                                c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-\nfügt:\n(1) Das Patentamt prüft auf Antrag, ob die An-\n„(4) Der Vorsitzende der Patentabteilung\nmeldung den Anforderungen der §§ 34, 37 und 38\nsorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung in\ngenügt und ob der Gegenstand der Anmeldung\nder Anhörung und übt insoweit das Hausrecht\nnach den §§ 1 bis 5 patentfähig ist.\naus.“\n(2) Der Antrag kann von dem Anmelder und je-\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die\ndem Dritten, der jedoch hierdurch nicht an dem\nAngabe „§ 43 Abs. 3 Satz 3“ wird durch die Wör-\nPrüfungsverfahren beteiligt wird, bis zum Ablauf                   ter „§ 43 Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.\nvon sieben Jahren nach Einreichung der Anmel-\ndung gestellt werden. Die Zahlungsfrist für die Prü-       19. In § 69 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „172“\nfungsgebühr nach dem Patentkostengesetz beträgt                durch die Angabe „171b“ ersetzt.\ndrei Monate ab Fälligkeit (§ 3 Absatz 1 des Patent-        20. § 125a Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nkostengesetzes). Diese Frist endet spätestens mit\n„1. den Zeitpunkt, von dem an elektronische Doku-\nAblauf von sieben Jahren nach Einreichung der An-\nmente bei dem Patentamt und den Gerichten\nmeldung.\neingereicht werden können, die für die Bearbei-\n(3) Ist bereits ein Antrag nach § 43 gestellt wor-                tung der Dokumente geeignete Form, ob eine\nden, so beginnt das Prüfungsverfahren erst nach                      elektronische Signatur zu verwenden ist und\nErledigung des Antrags nach § 43. Hat ein Dritter                    wie diese Signatur beschaffen ist;“.\nden Antrag nach Absatz 1 gestellt, so wird der Ein-        21. § 130 wird wie folgt geändert:\ngang des Antrags dem Anmelder mitgeteilt. Im Üb-\nrigen ist § 43 Absatz 2 Satz 2 und 3, Absatz 3 und 5           a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1“\nentsprechend anzuwenden.                                           durch die Angabe „§ 17“ ersetzt.\nb) In Absatz 6 werden die Wörter „in den Fällen der\n(4) Erweist sich ein von einem Dritten gestellter\n§§ 43 und 44“ durch die Wörter „im Fall des\nAntrag nach der Mitteilung an den Anmelder (Ab-\n§ 44“ ersetzt.\nsatz 3 Satz 2) als unwirksam, so teilt das Patentamt\ndies außer dem Dritten auch dem Anmelder mit. Im           22. Dem § 147 werden die folgenden Absätze 3 bis 5\nFall der Unwirksamkeit des von einem Dritten ge-               angefügt:\nstellten Antrags kann der Anmelder noch bis zum                   „(3) Für Verfahren, in denen ein Antrag auf ein\nAblauf von drei Monaten nach der Zustellung der                Zusatzpatent gestellt worden ist oder nach § 16\nMitteilung, sofern diese Frist später als die in Ab-           Absatz 1 Satz 2 dieses Gesetzes in der vor dem\nsatz 2 bezeichnete Frist abläuft, selbst einen Antrag          1. April 2014 geltenden Fassung noch gestellt wer-\nstellen. Stellt er den Antrag nicht, wird im Patent-           den kann oder ein Zusatzpatent in Kraft ist, sind\nblatt unter Hinweis auf die Veröffentlichung des von           § 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, § 17 Absatz 2,\ndem Dritten gestellten Antrags veröffentlicht, dass            § 23 Absatz 1, § 42 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4,\ndieser Antrag unwirksam ist.                                   Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 43 Absatz 2\n(5) Das Prüfungsverfahren wird auch dann fort-              Satz 4 dieses Gesetzes in ihrer bis zum 1. April\ngesetzt, wenn der Antrag auf Prüfung zurückge-                 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden.\nnommen wird. Im Fall des Absatzes 4 Satz 2 wird                   (4) Für Anträge auf Verlängerung der Frist zur\ndas Verfahren in dem Zustand fortgesetzt, in dem               Benennung des Erfinders sind § 37 Absatz 2 Satz 2\nes sich im Zeitpunkt des vom Anmelder gestellten               bis 4 und § 20 Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes\nAntrags auf Prüfung befindet.“                                 in der vor dem 1. April 2014 geltenden Fassung\nweiter anzuwenden, wenn die Anträge vor dem\n17. § 46 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. April 2014 beim Deutschen Patent- und Marken-\na) In Satz 2 werden das Komma und die Wörter                   amt eingegangen sind und das Patent bereits erteilt\n„wenn es sachdienlich ist“ gestrichen.                     worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013               3833\n(5) Für Anträge auf Anhörung nach § 46 Absatz 1,         mitgeteilt. Jedermann ist berechtigt, dem Patentamt\ndie vor dem 1. April 2014 beim Deutschen Patent-             Hinweise zum Stand der Technik zu geben, der für\nund Markenamt eingegangen sind, ist § 46 dieses              die Beurteilung der Schutzfähigkeit des Gegenstan-\nGesetzes in der bis dahin geltenden Fassung weiter           des der Gebrauchsmusteranmeldung oder des Ge-\nanzuwenden.“                                                 brauchsmusters in Betracht zu ziehen ist.\n(4) Ist ein Antrag nach Absatz 1 eingegangen, so\nArtikel 2                             gelten spätere Anträge als nicht gestellt. § 43 Ab-\nÄnderung des                             satz 4 Satz 2 und 3 des Patentgesetzes ist entspre-\nGebrauchsmustergesetzes                          chend anzuwenden.\nDas Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der Be-                 (5) Erweist sich ein von einem Dritten gestellter\nkanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455),              Antrag nach der Mitteilung an den Anmelder oder\ndas zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Okto-           den als Inhaber Eingetragenen als unwirksam, so\nber 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, wird             teilt das Patentamt dies außer dem Dritten auch\nwie folgt geändert:                                              dem Anmelder oder dem als Inhaber Eingetragenen\n1. § 4a wird wie folgt geändert:                                 mit.\na) Absatz 1 wird aufgehoben.                                     (6) Das Patentamt teilt den nach Absatz 1 ermit-\ntelten Stand der Technik dem Anmelder oder dem\nb) Absatz 2 wird Absatz 1 und die Sätze 2 und 3\nals Inhaber Eingetragenen und, wenn der Antrag\nwerden aufgehoben.\nvon einem Dritten gestellt worden ist, diesem und\nc) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:             dem Anmelder oder dem als Inhaber Eingetragenen\n„(2) Wenn die Anmeldung eine Bezugnahme                ohne Gewähr für die Vollständigkeit mit und veröf-\nauf Zeichnungen enthält und der Anmeldung                 fentlicht im Patentblatt, dass diese Mitteilung ergan-\nkeine Zeichnungen beigefügt sind oder wenn                gen ist.“\nmindestens ein Teil einer Zeichnung fehlt, so for-     4. § 8 wird wie folgt geändert:\ndert das Patentamt den Anmelder auf, innerhalb\neiner Frist von einem Monat nach Zustellung der           a) In Absatz 1 werden nach der Angabe „4a“ ein\nAufforderung entweder die Zeichnungen nachzu-                 Komma und die Angabe „4b“ eingefügt.\nreichen oder zu erklären, dass die Bezugnahme             b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze ange-\nals nicht erfolgt gelten soll. Reicht der Anmelder            fügt:\nauf diese Aufforderung die fehlenden Zeichnun-\n„Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu Zwe-\ngen oder die fehlenden Teile nach, so wird der\ncken der Gebrauchsmusterinformation kann das\nTag des Eingangs der Zeichnungen oder der feh-\nPatentamt Angaben aus dem Patentblatt an Dritte\nlenden Teile beim Patentamt Anmeldetag; ande-\nin elektronischer Form übermitteln. Die Übermitt-\nrenfalls gilt die Bezugnahme auf die Zeichnungen\nlung erfolgt nicht, soweit eine Einsicht nach Ab-\nals nicht erfolgt.\nsatz 7 ausgeschlossen ist.“\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend für fehlende\nTeile der Beschreibung.“                                  c) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:\n2. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:                             „(6) Soweit die Einsicht in das Register und die\nAkten nach Absatz 5 Satz 1 jedermann freisteht,\n„§ 4b                                  kann die Einsichtnahme bei elektronischer Füh-\nIst die Anmeldung nicht oder teilweise nicht in                rung des Registers und der Akten auch über das\ndeutscher Sprache abgefasst, so hat der Anmelder                  Internet gewährt werden.\neine deutsche Übersetzung innerhalb einer Frist von\n(7) Die Einsicht nach den Absätzen 5 und 6 ist\ndrei Monaten nach Einreichung der Anmeldung\nausgeschlossen, soweit eine Rechtsvorschrift\nnachzureichen. Wird die deutsche Übersetzung\nentgegensteht oder soweit das schutzwürdige In-\nnicht innerhalb der Frist eingereicht, so gilt die An-\nteresse des Betroffenen im Sinne des § 3 Absatz 1\nmeldung als zurückgenommen.“\ndes Bundesdatenschutzgesetzes offensichtlich\n3. § 7 wird wie folgt gefasst:                                       überwiegt.“\n„§ 7\n(1) Das Patentamt ermittelt auf Antrag den Stand                                 Artikel 3\nder Technik, der für die Beurteilung der Schutzfähig-                            Änderung des\nkeit des Gegenstandes der Gebrauchsmusteranmel-                                 Markengesetzes\ndung oder des Gebrauchsmusters in Betracht zu                 Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I\nziehen ist (Recherche).                                    S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch\n(2) Der Antrag kann von dem Anmelder oder dem           Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I\nals Inhaber Eingetragenen und jedem Dritten gestellt       S. 3799) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nwerden. Er ist schriftlich einzureichen. § 28 ist ent-\n1. § 62 wird wie folgt geändert:\nsprechend anzuwenden.\n(3) Der Eingang des Antrags wird im Patentblatt            a) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3\nveröffentlicht, jedoch nicht vor der Eintragung des               und 4 eingefügt:\nGebrauchsmusters. Hat ein Dritter den Antrag ge-                     „(3) Die Einsicht in die Akten nach den Absät-\nstellt, so wird der Eingang des Antrags außerdem                  zen 1 und 2 kann bei elektronisch geführten Ak-\ndem Anmelder oder dem als Inhaber Eingetragenen                   ten auch über das Internet gewährt werden.","3834            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013\n(4) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1            3. In Abschnitt IV Unterabschnitt 1 wird die Vorbemer-\nbis 3 ist ausgeschlossen, soweit eine Rechtsvor-            kung wie folgt geändert:\nschrift entgegensteht oder soweit das schutzwür-            a) Absatz 1 wird aufgehoben.\ndige Interesse des Betroffenen im Sinne des § 3\nAbsatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes offen-               b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.\nsichtlich überwiegt.“\nArtikel 5\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.\nÄnderung des\n2. In § 82 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1                              Halbleiterschutzgesetzes\nund 2“ durch die Wörter „Absatz 1 bis 4“ ersetzt.              In § 4 Absatz 3 Satz 1 des Halbleiterschutzgesetzes\n3. § 95a Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:             vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), das zuletzt\ndurch Artikel 17 des Gesetzes vom 24. November 2011\n„1. den Zeitpunkt, von dem an elektronische Doku-           (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird die Angabe\nmente bei dem Patentamt und den Gerichten              „(§ 8 Abs. 5)“ durch die Wörter „(§ 8 Absatz 5 und 7)“\neingereicht werden können, die für die Bearbei-        ersetzt.\ntung der Dokumente geeignete Form, ob eine\nelektronische Signatur zu verwenden ist und                                      Artikel 6\nwie diese Signatur beschaffen ist;“.                                         Änderung des\nGeschmacksmustergesetzes\nArtikel 4\nDas   Geschmacksmustergesetz vom 12. März 2004\nÄnderung des                           (BGBl.   I S. 390), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-\nPatentkostengesetzes                         setzes   vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) ge-\nändert   worden ist, wird wie folgt geändert:\nTeil A der Anlage (Gebührenverzeichnis) zum Patent-\nkostengesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656),          1. § 16 wird wie folgt geändert:\ndas zuletzt durch Artikel 5 Absatz 11 des Gesetzes vom             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist,               aa) Nummer 2 wird aufgehoben.\nwird wie folgt geändert:\nbb) Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2\n1. Abschnitt I Unterabschnitt 1 wird wie folgt geändert:                   und 3.\na) In der Zeile vor der Gebührennummer 311 000                  b) Absatz 4 wird aufgehoben.\nwerden die Wörter „(§ 34 PatG, Artikel III § 4              c) Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:\nAbs. 2 Satz 1 IntPatÜbkG)“ durch die Wörter „Na-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 3\ntionale Anmeldung (§ 34 PatG)“ ersetzt.\nund 4“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2\nb) Nach der Gebührennummer 311 100 werden die                           und 3“ ersetzt.\nfolgenden Zeilen eingefügt:                                    bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 3“\ndurch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2“ er-\n„Internationale Anmeldung                               setzt.\n(Artikel III § 4 Abs. 2 Satz 1\nIntPatÜbkG)                                 2. § 20 Satz 3 wird aufgehoben.\n3. § 22 wird wie folgt gefasst:\n311 150 – die bis zu zehn Patentansprü-                    a) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nche enthält                   60\nb) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:\n311 160 – die mehr als zehn Patentan-                            „(2) Die Einsicht in die Akten nach Absatz 1\nsprüche enthält: Die Gebühr                     Satz 2 kann bei elektronisch geführten Akten\n311 150 erhöht sich für jeden                   auch über das Internet gewährt werden.\nweiteren Anspruch um jeweils 30“.\n(3) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1\nc) In der Gebührennummer 311 200 wird der Ge-                      und 2 ist ausgeschlossen, soweit eine Rechtsvor-\nschrift entgegensteht oder soweit das schutzwür-\nbührenbetrag „250“ durch den Gebührenbetrag\ndige Interesse des Betroffenen im Sinne des § 3\n„300“ ersetzt.\nAbsatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes offen-\n2. Abschnitt II Unterabschnitt 1 wird wie folgt geändert:             sichtlich überwiegt.“\na) In der Zeile vor der Gebührennummer 321 000              4. § 25 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nwerden die Wörter „(§ 4 GebrMG, Artikel III § 4             „1. den Zeitpunkt, von dem an elektronische Doku-\nAbs. 2 Satz 1 IntPatÜbkG)“ durch die Wörter „Na-                mente bei dem Patentamt und den Gerichten\ntionale Anmeldung (§ 4 GebrMG)“ ersetzt.                        eingereicht werden können, die für die Bearbei-\ntung der Dokumente geeignete Form, ob eine\nb) Nach der Gebührennummer 321 100 wird fol-\nelektronische Signatur zu verwenden ist und\ngende Zeile eingefügt:\nwie diese Signatur beschaffen ist;“.\n„321 150 Internationale Anmeldung                       5. In § 26 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 16\n(Artikel III § 4 Abs. 2 Satz 1                  Abs. 2 bis 5“ durch die Wörter „§ 16 Absatz 2 bis 4“\nIntPatÜbkG)                      40“.           ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013                    3835\nArtikel 7                                2. Artikel III § 4 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                                     a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach § 34\nGesetzes über internationale Patentübereinkommen                          des Patentgesetzes und, wenn ein Gebrauchs-\nDas Gesetz über internationale Patentübereinkom-                       muster beantragt worden ist, nach § 4 des Ge-\nmen vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649), das zu-                     brauchsmustergesetzes“ gestrichen.\nletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 7. Juli 2008\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\n(BGBl. I S. 1191) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:                                                                     „(3) Zur Wahrung der in Artikel 22 Absatz 1 des\n1. Artikel II wird wie folgt geändert:                                    Patentzusammenarbeitsvertrags vorgesehenen\nFrist hat der Anmelder eines Patents die Gebühr\na) § 3 wird wie folgt gefasst:                                         zu entrichten, die sich nach dem Patentkostenge-\n„§ 3                                       setz für die ursprünglich eingereichte Fassung\nÜbermittlung von Informationen                           der internationalen Anmeldung ergibt. Sind die\nAnsprüche der internationalen Anmeldung im Ver-\nDas Deutsche Patent- und Markenamt kann\nfahren vor dem Internationalen Büro geändert\naus den bei ihm geführten Verfahren dem Europä-\nworden und ergibt sich dadurch eine höhere Ge-\nischen Patentamt die für die Erfüllung von dessen\nbühr nach dem Patentkostengesetz, so wird der\nAufgaben in Verfahren nach dem Vierten und dem\nUnterschiedsbetrag fällig\nZehnten Teil des Europäischen Patentüberein-\nkommens erforderlichen Informationen ein-                           1. mit Ablauf der in Artikel 22 Absatz 1 des\nschließlich personenbezogener Daten elektro-                            Patentzusammenarbeitsvertrags bestimmten\nnisch oder in anderer Form übermitteln. Die Über-                       Frist oder\nmittlung ist ausgeschlossen, soweit eine Rechts-\n2. mit Einreichung eines Antrags auf vorzeitige\nvorschrift entgegensteht oder soweit das schutz-\nBearbeitung nach Artikel 23 Absatz 2 des Pa-\nwürdige Interesse des Betroffenen im Sinne des\ntentzusammenarbeitsvertrags.\n§ 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes of-\nfensichtlich überwiegt.“                                            Wird der Unterschiedsbetrag nicht innerhalb von\nb) § 7 wird wie folgt geändert:                                        drei Monaten ab Fälligkeit gezahlt, so wird die\nÄnderung der Ansprüche nicht berücksichtigt.“\naa) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nbb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n„(2) Hebt die Große Beschwerdekammer\nArtikel 8\ndes Europäischen Patentamts nach Arti-\nkel 112a des Europäischen Patentüberein-                                          Inkrafttreten\nkommens die Entscheidung einer Beschwer-\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\ndekammer auf, mit der ein europäisches Pa-\nam Tag nach der Verkündung in Kraft.\ntent widerrufen wurde, werden Jahresgebüh-\nren für den Zeitraum zwischen Widerruf des                 (2) Artikel 1 Nummer 3 bis 8 Buchstabe a, Nummer 9\nPatents und Aufhebung dieser Entscheidung               Buchstabe b, Nummer 10 bis 18 und 21, Artikel 2 Num-\nerst mit dem Tag der Zustellung der Entschei-           mer 1 bis 4 Buchstabe a, Artikel 4 Nummer 1 und 2 und\ndung der Großen Beschwerdekammer fällig.“               Artikel 7 treten am 1. April 2014 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 19. Oktober 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r"]}