{"id":"bgbl1-2013-62-4","kind":"bgbl1","year":2013,"number":62,"date":"2013-10-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/62#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-62-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_62.pdf#page=36","order":4,"title":"Verordnung nach § 57c des Luftverkehrsgesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr (Luftverkehrsschlichtungsverordnung  LuftSchlichtV)","law_date":"2013-10-11T00:00:00Z","page":3820,"pdf_page":36,"num_pages":4,"content":["3820            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013\nVerordnung\nnach § 57c des Luftverkehrsgesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr\n(Luftverkehrsschlichtungsverordnung – LuftSchlichtV)\nVom 11. Oktober 2013\nAuf Grund des § 57c Satz 1 und 2 erster Halbsatz           verkehrsgesetzes anerkannt werden, wenn die Schlich-\ndes Luftverkehrsgesetzes, der durch Artikel 1 Num-            tungsstelle, ihre Verfahrensordnung und die Regelung\nmer 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1545)        ihrer Entgelte den Anforderungen der §§ 57 und 57b\neingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium         des Luftverkehrsgesetzes sowie denen der §§ 2 bis 16\nder Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminis-               Absatz 1 und 3 entsprechen.\nterium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dem                (2) Jede Änderung der Verfahrensordnung und der\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und           Regelung der Entgelte hat die Schlichtungsstelle dem\nVerbraucherschutz und dem Bundesministerium für               Bundesministerium der Justiz mindestens zwei Monate\nWirtschaft und Technologie:                                   vor Inkrafttreten der Änderung anzuzeigen.\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 1\n§2\nPrivatrechtlich                                               Sitz\norganisierte Schlichtung                    Die Schlichtungsstelle hat ihren Sitz in der Bundes-\n§ 1     Anerkennung                                           republik Deutschland zu nehmen.\n§ 2     Sitz\n§ 3     Besetzung und Geschäftsverteilung der Schlichtungs-                               §3\nstelle\n§  4    Schlichter                                                                    Besetzung\n§  5    Besorgnis der Befangenheit\nund Geschäftsverteilung der Schlichtungsstelle\n§  6    Beirat                                                   (1) Die Schlichtungsstelle ist mit mindestens zwei\n§  7    Geschäftsstelle                                       Schlichtern zu besetzen. Die Schlichter vertreten sich\n§  8    Verfahrensordnung                                     gegenseitig.\n§  9    Tätigkeitsbericht                                        (2) Vor jedem Geschäftsjahr ist die Geschäftsver-\nteilung festzulegen. Eine Änderung der Geschäfts-\nAbschnitt 2\nverteilung während des Geschäftsjahres ist nur aus\nVerfahren für die                    wichtigem Grund zulässig.\nprivatrechtlich organisierte\nund die behördliche Schlichtung\n§4\n§ 10    Verfahrensgrundsätze\n§ 11    Anrufung der Schlichtungsstelle                                               Schlichter\n§ 12    Unzulässigkeit der Schlichtung                           (1) Die Schlichtung erfolgt durch einen Schlichter.\n§ 13    Schlichtungsverfahren                                    (2) Schlichter werden für mindestens vier Jahre be-\n§ 14    Schlichtungsvorschlag                                 stellt. Einer der Schlichter ist zum Leiter der Schlich-\n§ 15    Beendigung der Schlichtung                            tungsstelle zu bestellen. Die Bestellungen bedürfen\nder Zustimmung des Beirats. Wiederbestellung ist zu-\nAbschnitt 3\nlässig.\nWeitere Vorschriften\n(3) Schlichter müssen die Befähigung zum Richter-\n§ 16    Vereinfachtes Verfahren\namt haben und über das Fachwissen, die Fähigkeiten\n§ 17    Nachweisverfahren\nund die Erfahrung verfügen, die für die Tätigkeit des\nSchlichters erforderlich sind. Die Schlichter müssen un-\nAbschnitt 4\nabhängig sein und die Gewähr für eine unparteiische\nSchlussvorschriften                   Schlichtung bieten. Die Unabhängigkeit und Unpartei-\n§ 18    Übergangsregelung                                     lichkeit der Schlichter nach Satz 2 ist insbesondere\n§ 19    Inkrafttreten                                         dann nicht gewährleistet, wenn sie in den letzten drei\nJahren vor ihrer Bestellung beschäftigt waren bei\nAbschnitt 1\n1. einem an der Schlichtung durch diese Schlichtungs-\nPrivatrechtlich                             stelle teilnehmenden Luftfahrtunternehmen oder einem\norganisierte Schlichtung                             mit ihm verbundenen Unternehmen oder\n§1                           2. einem Interessenverband der Luftverkehrswirtschaft,\ndem ein an der Schlichtung durch diese Schlich-\nAnerkennung                             tungsstelle teilnehmendes Luftfahrtunternehmen oder\n(1) Privatrechtlich organisierte Einrichtungen können          ein mit ihm verbundenes Unternehmen angehört,\nals Schlichtungsstellen nach § 57 Absatz 1 des Luft-              oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013             3821\n3. einem Verband, der Verbraucherinteressen im Luft-          nen angehören. Bei Entscheidungen über die Schlich-\nverkehr wahrnimmt.                                        tung im Luftverkehr nach § 4 Absatz 2 Satz 3 und Ab-\nWährend der Dauer der Bestellung darf der Schlichter          satz 4 Satz 3 sowie nach § 8 Absatz 2 sind diese Per-\neine Beschäftigung nach Satz 3 nicht aufnehmen. Auch          sonen nicht teilnahmeberechtigt.\ndarf er keine Tätigkeit aufnehmen, die geeignet ist,             (4) Die Beiratsmitglieder werden für mindestens vier\nseine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu beein-           Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.\nträchtigen.\n(4) Schlichter sind an Weisungen nicht gebunden.                                        §7\nSie können nur abberufen werden, wenn\nGeschäftsstelle\n1. Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige Erledi-\ngung der Schlichtertätigkeit nicht mehr erwarten             Die Schlichtungsstelle richtet eine Geschäftsstelle\nlassen,                                                   ein. Für die in der Geschäftsstelle tätigen Personen gilt\n§ 4 Absatz 5 entsprechend.\n2. sie nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung\nihrer Schlichtertätigkeit gehindert sind oder\n§8\n3. ein anderer wichtiger Grund vorliegt.\nVerfahrensordnung\nDie Abberufung bedarf der Zustimmung des Beirats.\n(1) Die Schlichtungsstelle hat sich eine Verfahrens-\n(5) Schlichter haben über alles, was ihnen bei oder\nordnung zu geben, die die Anforderungen an die\nbei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt wird, Verschwie-\nSchlichtungsstelle und das Schlichtungsverfahren nach\ngenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung\nden §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes sowie\nihrer Tätigkeit.\nnach den §§ 2 bis 7 und den §§ 9 bis 16 Absatz 1\nund 3 näher bestimmt.\n§5\nBesorgnis der Befangenheit                        (2) Die Verfahrensordnung bedarf der Zustimmung\ndes Beirats.\n(1) Ein Schlichter darf nicht bei einer Streitigkeit tätig\nwerden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist,\n§9\nMisstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtferti-\ngen.                                                                              Tätigkeitsbericht\n(2) Das Nähere regelt die Verfahrensordnung nach § 8.         Die Schlichtungsstelle hat jährlich einen Tätigkeits-\nbericht zu erstellen und zu veröffentlichen. Dem Bun-\n§6                               desministerium der Justiz ist unverzüglich nach Ver-\nBeirat                             öffentlichung eine Kopie des Tätigkeitsberichts zu\nübersenden.\n(1) Die Schlichtungsstelle unterhält einen Beirat, in\ndem die Interessen der Unternehmen und Verbraucher\nrepräsentiert werden. Dazu gehören dem Beirat in je-                                Abschnitt 2\nweils gleicher Anzahl an:                                                      Ve r f a h r e n f ü r d i e\n1. Vertreter der an der Schlichtung durch diese                        privatrechtlich organisierte\nSchlichtungsstelle teilnehmenden Luftfahrtunterneh-             und die behördliche Schlichtung\nmen oder ihrer luftverkehrswirtschaftlichen Interes-\nsenverbände sowie                                                                     § 10\n2. Vertreter der Verbände, die Verbraucherinteressen im                        Verfahrensgrundsätze\nLuftverkehr wahrnehmen.\n(1) Verfahrenssprache ist deutsch, sofern sich nicht\n(2) Dem Beirat können weitere von der Schlich-             Schlichtungsstelle, Fluggast und Luftfahrtunternehmen\ntungsstelle berufene Personen angehören, insbeson-            im Einzelfall auf eine andere Verfahrenssprache ver-\ndere Vertreter der Bundesregierung, des Deutschen             ständigen.\nBundestages und der Länder, wenn gewährleistet ist,\ndass dem Beirat Vertreter der an der Schlichtung durch           (2) Erklärungen im Schlichtungsverfahren, insbeson-\ndiese Schlichtungsstelle teilnehmenden Luftfahrtunter-        dere Schlichtungsbegehren und sonstige Mitteilungen\nnehmen sowie ihrer luftverkehrswirtschaftlichen Inte-         der Beteiligten oder der Schlichtungsstelle, bedürfen\nressenverbände und Vertreter der Verbände, die Ver-           der Textform. Erklärungen und Belege der Beteiligten\nbraucherinteressen im Luftverkehr wahrnehmen, je-             können elektronisch bei der Schlichtungsstelle einge-\nweils in gleicher Anzahl angehören. Die Gesamtzahl            reicht werden, wenn diese hierfür einen Zugang eröffnet\nder Vertreter der an der Schlichtung durch diese              hat. Werden Erklärungen und Belege der Beteiligten\nSchlichtungsstelle teilnehmenden Luftfahrtunterneh-           nicht elektronisch bei der Schlichtungsstelle einge-\nmen sowie ihrer luftverkehrswirtschaftlichen Interes-         reicht, sind sie auf Verlangen der Schlichtungsstelle\nsenverbände und der Vertreter der Verbände, die Ver-          von den Beteiligten in doppelter Anzahl zu übermitteln.\nbraucherinteressen im Luftverkehr wahrnehmen, darf            Die Schlichtungsstelle kann Erklärungen und Doku-\nnicht geringer sein als die Anzahl der übrigen Beirats-       mente an einen Beteiligten elektronisch übermitteln,\nmitglieder.                                                   wenn er hierfür einen Zugang eröffnet hat.\n(3) Ist die Schlichtungsstelle verkehrsträgerübergrei-        (3) Die Beteiligten können sich im Verfahren ver-\nfend eingerichtet, können dem Beirat auch andere als          treten lassen. Auf Verlangen der Schlichtungsstelle ist\ndie in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 genannten Perso-          eine schriftliche Vollmacht einzureichen.","3822           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013\n§ 11                                  (2) Gibt das Luftfahrtunternehmen innerhalb der\nFristen nach Absatz 1 Satz 2 und 4 keine Stellung-\nAnrufung der Schlichtungsstelle\nnahme ab, unterbreitet der Schlichter nach Lage der\n(1) Die Anrufung der Schlichtungsstelle erfolgt unter     Akten einen Schlichtungsvorschlag nach § 14 Absatz 1\nAngabe des Sachverhalts und der Forderung sowie               und 2.\nunter Beifügung erforderlicher Belege. Der Fluggast\n(3) Eine Stellungnahme des Luftfahrtunternehmens\nhat weiterhin darzulegen, dass eine Streitigkeit über\nwird dem Fluggast durch die Schlichtungsstelle zuge-\nAnsprüche nach § 57b Absatz 1 des Luftverkehrsgeset-\nleitet. Der Fluggast kann binnen zwei Wochen erwidern.\nzes vorliegt, er den Anspruch unmittelbar gegenüber\nErgibt sich aus der Stellungnahme des Luftfahrtunter-\ndem Luftfahrtunternehmen geltend gemacht hat und\nnehmens, dass das Schlichtungsbegehren nicht ausrei-\nseit der Geltendmachung mehr als zwei Monate ver-\nchend begründet ist, erforderliche Belege nicht vorge-\ngangen sind.\nlegt sind oder die Voraussetzungen für die Ablehnung\n(2) Die Schlichtungsstelle bestätigt dem Fluggast         der Schlichtung nach § 12 Absatz 1 bis 3 vorliegen,\nden Eingang seines Schlichtungsbegehrens.                     weist die Schlichtungsstelle den Fluggast mit der Zu-\nleitung darauf hin. Zur Ergänzung seiner Darlegungen\n(3) Ist die Anrufung der Schlichtungsstelle nicht\nkann die Frist nach Satz 2 verlängert werden.\nformgerecht erfolgt oder fehlen nach Absatz 1 erforder-\nliche Angaben oder Belege, teilt die Schlichtungsstelle           (4) Wenn das Luftfahrtunternehmen in seiner Stel-\ndies dem Fluggast mit und fordert ihn auf, innerhalb          lungnahme erklärt, dass es die Forderung erfüllen wird,\nvon drei Wochen die Mängel der Anrufung zu beheben.           teilt die Schlichtungsstelle dem Fluggast mit, dass sich\nDies gilt auch dann, wenn Anhaltspunkte dafür beste-          das Schlichtungsverfahren damit erledigt hat.\nhen, dass die Schlichtungsstelle nach § 57b Absatz 2              (5) Von einem Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4\ndes Luftverkehrsgesetzes nicht angerufen werden               kann abgesehen werden, wenn die Anrufung der\nkann. Die Frist nach Satz 1 kann verlängert werden.           Schlichtungsstelle missbräuchlich oder der geltend ge-\nWerden die Mängel nicht fristgerecht behoben, so gilt         machte Anspruch schon nach der Darlegung des Flug-\ndas Schlichtungsbegehren als zurückgenommen. Die              gastes offensichtlich unbegründet ist. In diesen Fällen\nSchlichtungsstelle teilt dem Fluggast mit, dass ein           endet das Schlichtungsverfahren mit einer Mitteilung an\nSchlichtungsverfahren nicht durchgeführt wird.                den Fluggast, die kurz und verständlich zu begründen\nist. § 12 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.\n§ 12\n(6) Die privatrechtlich organisierte Schlichtungsstelle\nUnzulässigkeit der Schlichtung                   kann in ihrer Verfahrensordnung vorsehen, dass die\nFristen nach Absatz 1 Satz 2 und 4 verkürzt werden\n(1) Wird eine Schlichtungsstelle wegen einer Strei-\nkönnen.\ntigkeit angerufen, die der Schlichtung nach den §§ 57\nbis 57b des Luftverkehrsgesetzes oder einer Schlich-\ntung durch diese Schlichtungsstelle nicht unterliegt,                                      § 14\nlehnt der Schlichter die Schlichtung ab. Kann wegen                             Schlichtungsvorschlag\nder Streitigkeit eine andere Schlichtungsstelle angeru-           (1) Der Schlichter unterbreitet auf der Grundlage der\nfen werden, gibt die Schlichtungsstelle das Schlich-          Darlegungen der Beteiligten unter Berücksichtigung der\ntungsbegehren unter Benachrichtigung des Fluggastes           vorgelegten Belege einen Schlichtungsvorschlag. Der\nan die andere Schlichtungsstelle ab.                          Schlichtungsvorschlag folgt dem geltenden Recht und\n(2) Der Schlichter lehnt die Schlichtung ab, wenn die     muss geeignet sein, den Streit der Beteiligten ange-\nVoraussetzungen des § 57b Absatz 2 des Luftverkehrs-          messen beizulegen. Der Schlichtungsvorschlag kann\ngesetzes vorliegen.                                           auch in der Mitteilung bestehen, dass der geltend ge-\nmachte Anspruch in vollem Umfang besteht oder nicht\n(3) Der Schlichter kann die Schlichtung ablehnen,\nbesteht. Der Schlichtungsvorschlag kann auch eine\nwenn die Voraussetzung des § 57b Absatz 3 des Luft-\nEmpfehlung enthalten, ob und in welchem Umfang\nverkehrsgesetzes vorliegt.\nweitere Kosten, die nicht bei der Schlichtungsstelle\n(4) Die Ablehnungen nach Absatz 1 Satz 1 sowie            angefallen sind, von den Beteiligten getragen werden\nnach den Absätzen 2 und 3 sind kurz und verständlich          sollen.\nzu begründen. Die Schlichtungsstelle teilt dem Flug-              (2) Der Schlichtungsvorschlag ist kurz und verständ-\ngast die Ablehnung innerhalb von drei Wochen, nach-           lich zu begründen.\ndem sie von dem Ablehnungsgrund Kenntnis erlangt\nhat, mit.                                                         (3) Der Schlichtungsvorschlag soll spätestens 90 Tage\nnach Eingang des Schlichtungsbegehrens gemäß § 11\nAbsatz 1 übermittelt werden. Wenn der Fluggast seine\n§ 13\nAngaben oder Belege gemäß § 11 Absatz 3 ergänzt,\nSchlichtungsverfahren                        beginnt die Frist gemäß Satz 1 nach Eingang dieser\n(1) Wird eine Schlichtung nicht nach § 12 abgelehnt,      Angaben oder Belege.\nleitet die Schlichtungsstelle das Schlichtungsbegehren            (4) Mit der Übermittlung des Schlichtungsvorschlags\ndem Luftfahrtunternehmen zu. Das Luftfahrtunterneh-           sind die Beteiligten auf die Möglichkeit der Annahme,\nmen kann binnen vier Wochen Stellung nehmen. Der              ihre Frist nach § 15 Absatz 1 und ihre Form hinzuwei-\nFluggast ist hierüber in Kenntnis zu setzen. Die Schlich-     sen sowie darauf, dass sie zur Annahme nicht verpflich-\ntungsstelle kann das Luftfahrtunternehmen auffordern,         tet sind und bei Annahme des Schlichtungsvorschlags\nseine Angaben und Unterlagen innerhalb von weiteren           durch beide Beteiligte eine vertragliche Bindungs-\nzwei Wochen zu ergänzen.                                      wirkung eintritt. Der Fluggast ist zusätzlich darauf hin-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013                    3823\nzuweisen, dass er bei Annahme durch beide Beteiligte                    (3) Für vereinfachte Verfahren nach den Absätzen 1\nden ursprünglich geltend gemachten Anspruch nicht                    und 2 gelten § 14 Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie § 15\nmehr erfolgreich gerichtlich geltend machen kann. Er                 Absatz 1 und 2 Satz 1 entsprechend. Kommt es zu\nist ferner darauf hinzuweisen, dass er bei Nichtan-                  einer Einigung, ist das Schlichtungsverfahren beendet.\nnahme durch einen Beteiligten berechtigt ist, die Ge-                Andernfalls wird das Schlichtungsverfahren fortgesetzt.\nrichte anzurufen.\n§ 17\n§ 15\nNachweisverfahren\nBeendigung der Schlichtung\n(1) Der Schlichtungsvorschlag kann innerhalb von                     (1) Zum Nachweis der Voraussetzungen für ein Ent-\nvier Wochen ab Zugang bei den Beteiligten angenom-                   gelt nach § 57 Absatz 5 des Luftverkehrsgesetzes er-\nmen werden.                                                          stellt die Schlichtungsstelle für den Zeitraum von zwei\nJahren ab Anerkennung und Aufnahme der Schlichtung\n(2) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 teilt die                 eine Übersicht über die Anzahl und die Ergebnisse der\nSchlichtungsstelle den Beteiligten das Ergebnis mit.                 Schlichtungsfälle. Dabei sind die Schlichtungsverfah-\nMit dieser Mitteilung ist das Verfahren beendet.                     ren, in denen der Anspruch nach dem Schlichtungsvor-\n(3) Kommt es nicht zu einer Einigung, ist die Mittei-             schlag ganz oder teilweise begründet war, und die, in\nlung nach Absatz 2 als Bescheinigung über einen er-                  denen der Anspruch nach dem Schlichtungsvorschlag\nfolglosen Einigungsversuch nach § 15a Absatz 3 Satz 3                unbegründet war, gesondert darzustellen.\ndes Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilpro-\n(2) Sofern sich aus dieser Übersicht ergibt, dass bei\nzessordnung zu bezeichnen. Die Namen der Beteiligten\nder Schlichtungsstelle in dem Zeitraum nach Absatz 1\nsind anzugeben.\nSatz 1 in mehr als der Hälfte der Fälle Ansprüche\ngeltend gemacht wurden, die nach den Schlichtungs-\nAbschnitt 3\nvorschlägen nicht bestanden, kann die Schlichtungs-\nWe i t e r e Vo r s c h r i f t e n                   stelle beim Bundesamt für Justiz die Feststellung be-\nantragen, dass der Nachweis nach § 57 Absatz 5 Satz 1\n§ 16                                     des Luftverkehrsgesetzes erbracht ist. Die Übersicht\nVereinfachtes Verfahren                              nach Absatz 1 ist dem Antrag beizufügen.\n(1) Die privatrechtlich organisierte Schlichtungsstelle              (3) Das Bundesamt für Justiz prüft, ob der Nachweis\nkann in ihrer Verfahrensordnung vorsehen, dass die                   nach § 57 Absatz 5 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes\nSchlichtungsstelle dem Luftfahrtunternehmen mit der                  erbracht ist, und fordert die Schlichtungsstelle gegebe-\nZuleitung des Schlichtungsbegehrens nach § 13 Ab-                    nenfalls zur Ergänzung von Angaben und Unterlagen\nsatz 1 Satz 1 einen Schlichtungsvorschlag übersendet,                auf.\nder auf den Darlegungen des Fluggastes basiert und im\nÜbrigen § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 2 ent-                                       Abschnitt 4\nspricht. Wird ein solcher Schlichtungsvorschlag über-\nsandt, unterrichtet die Schlichtungsstelle den Fluggast                              Schlussvorschriften\nhierüber unter Beifügung des Schlichtungsvorschlags,\nsobald das Luftfahrtunternehmen nach § 13 Absatz 1                                                 § 18\nSatz 2 Stellung genommen hat.\nÜbergangsregelung\n(2) Die behördliche Schlichtungsstelle kann dem\nLuftfahrtunternehmen mit der Zuleitung des Schlich-                     § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 ist auf privat-\ntungsbegehrens nach § 13 Absatz 1 Satz 1 einen                       rechtlich organisierte Einrichtungen, die bereits vor\nSchlichtungsvorschlag übersenden, der auf den Dar-                   dem 1. November 2013 von der Bundesregierung als\nlegungen des Fluggastes basiert und im Übrigen § 14                  Schlichtungsstellen im Verkehrsbereich anerkannt wor-\nAbsatz 1 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 2 entspricht. Wird                den sind, erst ab dem 9. Juli 2015 anzuwenden.\nein solcher Schlichtungsvorschlag übersandt, unter-\nrichtet die Schlichtungsstelle den Fluggast hierüber                                               § 19\nunter Beifügung des Schlichtungsvorschlags, sobald\nInkrafttreten\ndas Luftfahrtunternehmen nach § 13 Absatz 1 Satz 2\nStellung genommen hat.                                                  Diese Verordnung tritt am 1. November 2013 in Kraft.\nBerlin, den 11. Oktober 2013\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r"]}