{"id":"bgbl1-2013-62-2","kind":"bgbl1","year":2013,"number":62,"date":"2013-10-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/62#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-62-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_62.pdf#page=15","order":2,"title":"Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz","law_date":"2013-10-10T00:00:00Z","page":3799,"pdf_page":15,"num_pages":14,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013                3799\nGesetz\nzur Modernisierung des\nGeschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung\nder Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz1\nVom 10. Oktober 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                           „Abschnitt 5\nsen:                                                                                     Eingetragenes Design\nals Gegenstand des Vermögens“.\nArtikel 1                                  e) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des                                      „§ 32 Angemeldete Designs“.\nGeschmacksmustergesetzes                               f) Die Angabe zu § 34 wird durch die folgenden\nDas Geschmacksmustergesetz vom 12. März 2004                            Angaben ersetzt:\n(BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 11 des Geset-                  „§ 34 Antragsbefugnis\nzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert                        § 34a Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                              Patent- und Markenamt\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                               § 34b Aussetzung\n„Gesetz                                   § 34c Beitritt zum Nichtigkeitsverfahren“.\nüber den rechtlichen Schutz von Design                     g) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:\n(Designgesetz – DesignG)“.                             „§ 38 Rechte aus dem eingetragenen Design\n2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                                und Schutzumfang“.\nh) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:\na) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:\n„§ 40 Beschränkungen der Rechte aus dem\n„§ 2 Designschutz“.                                                     eingetragenen Design“.\ni) Die Angabe zu Abschnitt 9 wird wie folgt ge-\nb) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:\nfasst:\n„§ 3 Ausschluss vom Designschutz“.                                                 „Abschnitt 9\nc) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:                                 Verfahren in Designstreitsachen“.\nj) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:\n„§ 7 Recht auf das eingetragene Design“.\n„§ 52 Designstreitsachen“.\nd) Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt ge-\nk) Nach der Angabe zu § 52 werden die folgenden\nfasst:\nAngaben eingefügt:\n1\nArtikel 1 Nummer 36 dient der Umsetzung der Richtlinie 98/71/EG des      „§ 52a Geltendmachung der Nichtigkeit\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über\nden rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. L 289 vom          § 52b   Widerklage auf Feststellung oder Erklä-\n28.10.1998, S. 28).                                                              rung der Nichtigkeit“.","3800          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013\nl) Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst:                   cc) In den Nummern 3 und 4 wird jeweils das\n„§ 59 Berühmung      eines   eingetragenen    De-                Wort „Muster“ durch das Wort „Designs“ er-\nsigns“.                                                   setzt.\nm) Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:                c) In Absatz 2 wird das Wort „Geschmacksmuster-\nschutz“ durch das Wort „Designschutz“ ersetzt.\n„§ 60 Eingetragene Designs nach dem Erstre-\nckungsgesetz“.                                  6. In § 4 wird das Wort „Muster“ durch das Wort „De-\nsign“ ersetzt.\nn) Nach der Angabe zu § 62 wird folgende Angabe\neingefügt:                                             7. § 5 wird wie folgt geändert:\n„§ 62a Anwendung der Vorschriften dieses Ge-              a) In Satz 1 wird das Wort „Muster“ durch das Wort\nsetzes auf Gemeinschaftsgeschmacks-                 „Design“ und das Wort „Musters“ durch das\nmuster“.                                            Wort „Designs“ ersetzt.\no) Nach der Angabe zu § 63 werden die folgenden              b) In Satz 2 wird das Wort „Muster“ durch das Wort\nAngaben eingefügt:                                           „Design“ ersetzt.\n„§ 63a Unterrichtung der Kommission                    8. In § 6 wird jeweils das Wort „Muster“ durch das\nWort „Design“ ersetzt.\n§ 63b    Örtliche Zuständigkeit der Gemein-\nschaftsgeschmacksmustergerichte               9. § 7 wird wie folgt geändert:\n§ 63c    Insolvenzverfahren“.                             a) In der Überschrift wird das Wort „Geschmacks-\nmuster“ durch die Wörter „eingetragene Design“\np) Folgende Angabe wird angefügt:\nersetzt.\n„§ 74 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nModernisierung des Geschmacksmuster-\ngesetzes sowie zur Änderung der Rege-                 aa) In Satz 1 wird das Wort „Geschmacksmus-\nlungen über die Bekanntmachungen zum                      ter“ durch die Wörter „eingetragene Design“\nAusstellungsschutz“.                                      ersetzt.\n3. § 1 wird wie folgt geändert:                                    bb) In Satz 2 wird das Wort „Muster“ durch das\nWort „Design“ und das Wort „Geschmacks-\na) In Nummer 1 wird das Wort „Muster“ durch das\nmuster“ durch die Wörter „eingetragene De-\nWort „Design“ ersetzt.\nsign“ ersetzt.\nb) In Nummer 5 wird das Wort „Geschmacksmus-\nc) In Absatz 2 wird das Wort „Muster“ durch das\nters“ durch die Wörter „eingetragenen Designs“\nWort „Design“ und das Wort „Geschmacksmus-\nersetzt.\nter“ durch die Wörter „eingetragenen Design“ er-\n4. § 2 wird wie folgt geändert:                                    setzt.\na) In der Überschrift wird das Wort „Geschmacks-         10. In § 8 wird das Wort „Geschmacksmuster“ durch\nmusterschutz“ durch das Wort „Designschutz“               die Wörter „eingetragenes Design“ ersetzt.\nersetzt.\n11. § 9 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmuster“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „eingetragenes Design“ und\ndas Wort „Muster“ durch das Wort „Design“ er-                aa) In Satz 1 wird das Wort „Geschmacksmus-\nsetzt.                                                           ter“ durch die Wörter „eingetragenes De-\nsign“ und das Wort „Geschmacksmusters“\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „eingetragenen Designs“\naa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Muster“                     ersetzt.\ndurch das Wort „Design“ ersetzt.\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Muster“ durch das\nWort „Designs“ ersetzt.                                      „Soweit in die Löschung eingewilligt wird,\ngelten die Schutzwirkungen des eingetrage-\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                nen Designs in diesem Umfang als von An-\naa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Muster“                     fang an nicht eingetreten.“\ndurch das Wort „Design“ ersetzt.                      b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Geschmacks-\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Musters“ durch das              musters“ durch die Wörter „eingetragenen De-\nWort „Designs“ ersetzt.                                  signs“ ersetzt.\n5. § 3 wird wie folgt geändert:                                 c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Geschmacks-\na) In der Überschrift wird das Wort „Geschmacks-                muster“ durch die Wörter „eingetragene Design“\nmusterschutz“ durch das Wort „Designschutz“                  ersetzt.\nersetzt.                                                  d) In Absatz 4 wird das Wort „Geschmacksmuster“\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            durch die Wörter „eingetragene Designs“ er-\nsetzt.\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort\n„Geschmacksmusterschutz“ durch das Wort           12. In § 10 Satz 2 wird das Wort „Muster“ durch das\n„Designschutz“ ersetzt.                               Wort „Design“ ersetzt.\nbb) In Nummer 2 wird das Wort „Muster“ durch          13. § 11 wird wie folgt geändert:\ndas Wort „Design“ ersetzt.                            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013             3801\naa) In Satz 1 wird das Wort „Geschmacksmus-                   2. auf einer sonstigen inländischen oder auslän-\nters“ durch das Wort „Designs“ ersetzt.                       dischen Ausstellung\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Geschmacksmus-                   zur Schau gestellt, kann er, wenn er die Anmel-\nteranmeldungen“ durch das Wort „Design-                  dung innerhalb einer Frist von sechs Monaten\nanmeldungen“ ersetzt.                                    seit der erstmaligen Zurschaustellung einreicht,\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             von diesem Tag an ein Prioritätsrecht in An-\nspruch nehmen.\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten\naaa) In Nummer 2 wird das Komma am                       Ausstellungen werden vom Bundesministerium\nEnde durch das Wort „und“ ersetzt.                 der Justiz im Bundesanzeiger bekanntgemacht.\nbbb) In Nummer 3 wird das Wort „Musters“                     (3) Die Ausstellungen im Sinne des Absatzes 1\ndurch das Wort „Designs“ und das                   Nummer 2 werden im Einzelfall vom Bundesmi-\nWort „und“ durch einen Punkt ersetzt.              nisterium der Justiz bestimmt und im Bundesan-\nccc) Nummer 4 wird aufgehoben.                           zeiger bekanntgemacht.“\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Musterabschnitt“              b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-\ndurch das Wort „Designabschnitt“ ersetzt.                sätze 4 und 5.\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-           18. In § 16 Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Ge-\nfügt:                                                      schmacksmuster“ durch das Wort „Designs“ er-\nsetzt.\n„(3) Die Anmeldung muss eine Angabe der Er-\nzeugnisse enthalten, in die das Design aufge-          19. In § 17 Absatz 1 und 2 Satz 1 wird jeweils das Wort\nnommen oder bei denen es verwendet werden                  „Geschmacksmusteranmeldung“ durch das Wort\nsoll.“                                                     „Designanmeldung“ ersetzt.\n20. In § 18 wird jeweils das Wort „Muster“ durch das\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nWort „Design“ und das Wort „Geschmacksmuster-\ne) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in                schutz“ durch das Wort „Designschutz“ ersetzt.\nNummer 3 wird das Wort „Geschmacksmuster“\n21. In § 19 Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmus-\ndurch das Wort „Design“ ersetzt.\nter“ durch die Wörter „eingetragene Designs“ er-\nf) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die               setzt.\nWörter „Absatz 2 Nr. 4 und Absatz 4 Nr. 3“ wer-\n22. § 20 wird wie folgt geändert:\nden durch die Wörter „den Absätzen 3 und 5\nNummer 3“ und das Wort „Geschmacksmus-                     a) In Satz 1 wird das Wort „Geschmacksmusters“\nters“ wird durch die Wörter „eingetragenen De-                durch die Wörter „eingetragenen Designs“ er-\nsigns“ ersetzt.                                               setzt.\ng) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.                      b) In Satz 2 wird das Wort „Musters“ durch das\nWort „Designs“ ersetzt.\n14. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n23. § 21 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 wird das Wort „Muster“ durch das Wort\n„Designs“ ersetzt.                                         a) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 wird je-\nweils das Wort „Geschmacksmusters“ durch die\nb) In Satz 2 werden die Wörter „Muster umfassen,                 Wörter „einzutragenden Designs“ ersetzt.\ndie derselben Warenklasse angehören müssen“\ndurch die Wörter „Designs umfassen“ ersetzt.               b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Geschmacks-\nmustern“ durch die Wörter „eingetragenen\n15. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           Designs“ und das Wort „Geschmacksmuster“\na) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort                    durch die Wörter „eingetragene Designs“ er-\n„Geschmacksmusters“ durch das Wort „De-                       setzt.\nsigns“ ersetzt.                                        24. In § 22 Absatz 1 Satz 2 in dem Satzteil vor Num-\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 34 Satz 1 Nr. 3“          mer 1 wird das Wort „Geschmacksmusters“ durch\ndurch die Wörter „§ 33 Absatz 2 Satz 1 Num-                die Wörter „eingetragenen Designs“ und das Wort\nmer 2“ ersetzt.                                            „Geschmacksmuster“ durch die Wörter „eingetra-\ngene Design“ ersetzt.\n16. In § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 wird\njeweils das Wort „Geschmacksmusters“ durch das            25. § 23 wird wie folgt geändert:\nWort „Designs“ ersetzt.                                       a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1\n17. § 15 wird wie folgt geändert:                                    bis 3 ersetzt:\na) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden                    „(1) Im Deutschen Patent- und Markenamt\nAbsätze 1 bis 3 ersetzt:                                      werden zur Durchführung der Verfahren in De-\nsignangelegenheiten eine oder mehrere Design-\n„(1) Hat der Anmelder ein Design                           stellen und Designabteilungen gebildet. Die De-\n1. auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten               signstellen sind für die Entscheidungen im Ver-\ninternationalen Ausstellung im Sinne des am                fahren nach diesem Gesetz mit Ausnahme des\n22. November 1928 in Paris unterzeichneten                 Nichtigkeitsverfahrens nach § 34a zuständig\nAbkommens über internationale Ausstellun-                  und sind mit einem rechtskundigen Mitglied im\ngen oder                                                   Sinne des § 26 Absatz 2 Satz 2 des Patentge-","3802           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013\nsetzes zu besetzen. § 47 des Patentgesetzes gilt              aa) In Nummer 1 wird das Wort „Geschmacks-\nentsprechend.                                                      musterangelegenheiten“ durch das Wort\n(2) Im Nichtigkeitsverfahren nach § 34a be-                     „Designangelegenheiten“ ersetzt.\nschließt eine der Designabteilungen des Deut-                 bb) In Nummer 2 wird das Wort „Musters“ durch\nschen Patent- und Markenamts, die jeweils mit                      das Wort „Designs“ ersetzt.\ndrei rechtskundigen Mitgliedern im Sinne des                  cc) In Nummer 3 wird das Wort „Musterab-\n§ 26 Absatz 2 Satz 2 des Patentgesetzes zu be-                     schnitts“ durch das Wort „Designabschnitts“\nsetzen sind. Wirft die Sache besondere techni-                     ersetzt.\nsche Fragen auf, so soll ein technisches Mitglied\nim Sinne des § 26 Absatz 2 Satz 2 des Patent-                 dd) In Nummer 7 wird das Wort „Geschmacks-\ngesetzes hinzugezogen werden. Über die Zuzie-                      musters“ durch die Wörter „eingetragenen\nhung eines technischen Mitglieds entscheidet                       Designs“ ersetzt.\nder Vorsitzende der zuständigen Designabtei-               b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nlung durch nicht selbständig anfechtbaren Be-                 „Ausgeschlossen davon sind jedoch\nschluss.\n1. die Zurückweisung nach § 18 und die Verwei-\n(3) Für die Ausschließung und Ablehnung der                    gerung des Schutzes einer internationalen\nMitglieder der Designstellen und der Designab-                    Eintragung nach § 69,\nteilungen gelten die §§ 41 bis 44, 45 Absatz 2\nSatz 2 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozessord-              2. die Entscheidungen im Nichtigkeitsverfahren\nnung über die Ausschließung und Ablehnung der                     nach § 34a und\nGerichtspersonen entsprechend. Über das Ab-                   3. die Abhilfe oder Vorlage der Beschwerde (§ 23\nlehnungsgesuch entscheidet, soweit es einer                       Absatz 4 Satz 3) gegen einen Beschluss im\nEntscheidung bedarf, ein anderes rechtskundi-                     Verfahren nach diesem Gesetz.“\nges Mitglied des Deutschen Patent- und Mar-                c) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 23 Abs. 1\nkenamts, das der Präsident des Deutschen Pa-                  Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 3\ntent- und Markenamts allgemein für Entschei-                  Satz 1 und 2“ ersetzt.\ndungen dieser Art bestimmt hat. § 123 Absatz 1\nbis 5 und 7 und die §§ 124, 126 bis 128a des           29. In § 27 Absatz 2 wird das Wort „Geschmacksmus-\nPatentgesetzes sind entsprechend anzuwen-                  ters“ durch die Wörter „eingetragenen Designs“ er-\nden.“                                                      setzt.\n30. In § 28 Absatz 2 wird jeweils das Wort „Ge-\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie\nschmacksmustern“ und das Wort „Geschmacks-\nfolgt geändert:\nmuster“ durch die Wörter „eingetragenen Designs“\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                         ersetzt.\n„Über die Beschwerde entscheidet ein Be-          31. In der Überschrift zu Abschnitt 5 wird das Wort\nschwerdesenat des Bundespatentgerichts                „Geschmacksmuster“ durch die Wörter „Eingetra-\nin der Besetzung mit drei rechtskundigen              genes Design“ ersetzt.\nMitgliedern; Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt ent-\n32. § 29 wird wie folgt geändert:\nsprechend.“\na) In Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmuster“\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\ndurch die Wörter „eingetragenen Design“ er-\n„Im Beschwerdeverfahren gegen Beschlüs-                  setzt.\nse, die im Nichtigkeitsverfahren nach § 34a           b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Geschmacks-\nergangen sind, gilt § 84 Absatz 2 Satz 2                 muster“ durch die Wörter „eingetragene Design“\nund 3 des Patentgesetzes entsprechend.“                  ersetzt.\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.                      c) In Absatz 3 wird das Wort „Geschmacksmuster“\n26. § 24 wird wie folgt geändert:                                    durch die Wörter „eingetragenen Design“ er-\na) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 23“ die An-                 setzt.\ngabe „Absatz 1“ eingefügt.                             33. In § 30 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 so-\nwie in Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n„Geschmacksmuster“ durch die Wörter „eingetra-\n„Auf Antrag ist einem Beteiligten im Verfahren             genen Design“ ersetzt.\nnach § 34a unter entsprechender Anwendung\n34. § 31 wird wie folgt geändert:\ndes § 132 Absatz 2 des Patentgesetzes Verfah-\nrenskostenhilfe zu gewähren.“                              a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n27. § 25 wird wie folgt geändert:                                    aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort\n„Geschmacksmuster“ durch die Wörter „ein-\na) In Absatz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch die\ngetragenen Design“ ersetzt.\nWörter „Deutschen Patent- und Markenamt“ er-\nsetzt.                                                        bb) In Nummer 2 wird das Wort „Geschmacks-\nmusters“ durch die Wörter „eingetragenen\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Patentgericht“ durch                    Designs“ ersetzt.\ndas Wort „Bundespatentgericht“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Geschmacks-\n28. § 26 wird wie folgt geändert:                                    musters“ durch die Wörter „eingetragenen De-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             signs“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013             3803\n35. § 32 wird wie folgt gefasst:                                                         § 34a\n„§ 32                                              Nichtigkeitsverfahren vor\nAngemeldete Designs                                 dem Deutschen Patent- und Markenamt\n(1) Der Antrag ist schriftlich beim Deutschen Pa-\nDie Vorschriften dieses Abschnitts gelten ent-\ntent- und Markenamt einzureichen. Die zur Begrün-\nsprechend für die Rechte, die durch die Anmeldung\ndung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind\nvon Designs begründet werden.“\nanzugeben. § 81 Absatz 6 und § 125 des Patent-\n36. Die §§ 33 und 34 werden durch die folgenden §§ 33            gesetzes gelten entsprechend. Der Antrag ist unzu-\nbis 34c ersetzt:                                             lässig, soweit über denselben Streitgegenstand\n„§ 33                               zwischen den Parteien durch unanfechtbaren Be-\nschluss oder rechtskräftiges Urteil entschieden\nNichtigkeit                            wurde.\n(1) Ein eingetragenes Design ist nichtig, wenn               (2) Das Deutsche Patent- und Markenamt stellt\n1. die Erscheinungsform des Erzeugnisses kein                dem Inhaber des eingetragenen Designs den An-\nDesign im Sinne des § 1 Nummer 1 ist,                    trag zu und fordert ihn auf, sich innerhalb eines Mo-\nnats nach Zustellung zu dem Antrag zu erklären.\n2. das Design nicht neu ist oder keine Eigenart hat,\nWiderspricht der Inhaber dem Antrag nicht inner-\n3. das Design vom Designschutz nach § 3 ausge-               halb dieser Frist, wird die Nichtigkeit festgestellt\nschlossen ist.                                           oder erklärt.\n(2) Ein eingetragenes Design wird für nichtig er-            (3) Wird dem Antrag rechtzeitig widersprochen,\nklärt, wenn                                                  teilt das Deutsche Patent- und Markenamt dem An-\n1. es eine unerlaubte Benutzung eines durch das              tragsteller den Widerspruch mit und trifft die zur\nUrheberrecht geschützten Werkes darstellt,               Vorbereitung der Entscheidung erforderlichen Ver-\nfügungen. Eine Anhörung findet statt, wenn ein Be-\n2. es in den Schutzumfang eines eingetragenen                teiligter dies beantragt oder das Deutsche Patent-\nDesigns mit älterem Zeitrang fällt, auch wenn            und Markenamt dies für sachdienlich erachtet. Die\ndieses eingetragene Design erst nach dem An-             Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen\nmeldetag des für nichtig zu erklärenden einge-           kann angeordnet werden; die §§ 373 bis 401 sowie\ntragenen Designs offenbart wurde,                        die §§ 402 bis 414 der Zivilprozessordnung gelten\n3. in ihm ein Zeichen mit Unterscheidungskraft äl-           entsprechend. Über Anhörungen und Vernehmun-\nteren Zeitrangs verwendet wird und der Inhaber           gen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den we-\ndes Zeichens berechtigt ist, die Verwendung zu           sentlichen Gang der Verhandlung wiedergibt und\nuntersagen.                                              die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten\nenthält; die §§ 160a, 162 und 163 der Zivilprozess-\nDer Inhaber des eingetragenen Designs kann we-\nordnung gelten entsprechend.\ngen Nichtigkeit in die Löschung einwilligen.\n(4) Die Entscheidung ergeht schriftlich durch Be-\n(3) Die Nichtigkeit wird durch Beschluss des\nschluss. Der Tenor kann am Ende der Anhörung\nDeutschen Patent- und Markenamts oder durch Ur-\nverkündet werden. Der Beschluss ist zu begründen\nteil auf Grund Widerklage im Verletzungsverfahren\nund den Beteiligten zuzustellen. § 47 Absatz 2 des\nfestgestellt oder erklärt.\nPatentgesetzes gilt entsprechend.\n(4) Die Schutzwirkungen der Eintragung eines\n(5) In dem Beschluss ist über die Kosten des\nDesigns gelten mit Unanfechtbarkeit des Beschlus-\nVerfahrens zu entscheiden; § 62 Absatz 2 und\nses des Deutschen Patent- und Markenamts oder\n§ 84 Absatz 2 Satz 2 des Patentgesetzes gelten\nder Rechtskraft des Urteils, mit dem die Nichtigkeit\nentsprechend. Für die Festsetzung des Gegen-\nfestgestellt oder erklärt wird, als von Anfang an\nstandswertes gelten § 23 Absatz 3 Satz 2 und\nnicht eingetreten.\n§ 33 Absatz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgeset-\n(5) Die Nichtigkeit kann auch nach Beendigung             zes entsprechend. Der Beschluss über den Gegen-\nder Schutzdauer des eingetragenen Designs oder               standswert kann mit der Entscheidung aus Satz 1\nnach einem Verzicht auf das eingetragene Design              verbunden werden.\nfestgestellt oder erklärt werden.\n§ 34b\n§ 34                                                      Aussetzung\nAntragsbefugnis                              Ist oder wird während des Nichtigkeitsverfahrens\nZur Stellung des Antrags auf Feststellung der             ein Rechtsstreit anhängig, dessen Entscheidung\nNichtigkeit nach § 33 Absatz 1 ist jedermann be-             vom Rechtsbestand des eingetragenen Designs\nfugt. Zur Stellung des Antrags auf Erklärung der             abhängt, kann das Gericht die Aussetzung des\nNichtigkeit nach § 33 Absatz 2 ist nur der Inhaber           Rechtsstreits anordnen. Die Aussetzung ist anzu-\ndes betroffenen Rechts befugt. Den Nichtigkeits-             ordnen, wenn das Gericht das eingetragene Design\ngrund gemäß § 33 Absatz 1 Nummer 3 in Verbin-                für nichtig hält. Ist der Nichtigkeitsantrag unan-\ndung mit § 3 Absatz 1 Nummer 4 kann nur derje-               fechtbar zurückgewiesen worden, ist das Gericht\nnige geltend machen, der von der Benutzung be-               an diese Entscheidung nur gebunden, wenn sie\ntroffen ist; eine Geltendmachung von Amts wegen              zwischen denselben Parteien ergangen ist. § 52b\ndurch die zuständige Behörde bleibt unberührt.               Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.","3804             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013\n§ 34c                                       5. auf Grund eines unanfechtbaren Be-\nBeitritt zum Nichtigkeitsverfahren                              schlusses oder rechtskräftigen Urteils\nüber die Feststellung oder Erklärung der\n(1) Ein Dritter kann einem Nichtigkeitsverfahren                        Nichtigkeit.“\nbeitreten, wenn über den Antrag auf Feststellung\noder Erklärung der Nichtigkeit noch keine unan-                    dd) Folgender Satz wird angefügt:\nfechtbare Entscheidung getroffen wurde und er                          „Über die Ablehnung der Löschung ent-\nglaubhaft machen kann, dass                                            scheidet das Deutsche Patent- und Marken-\n1. gegen ihn ein Verfahren wegen Verletzung des-                       amt durch Beschluss.“\nselben eingetragenen Designs anhängig ist oder             b) In Absatz 2 wird das Wort „Geschmacksmuster“\n2. er aufgefordert wurde, eine behauptete Verlet-                  durch die Wörter „eingetragene Design“ und je-\nzung desselben eingetragenen Designs zu unter-                weils das Wort „Geschmacksmusters“ durch die\nlassen.                                                       Wörter „eingetragenen Designs“ ersetzt.\nDer Beitritt kann innerhalb von drei Monaten ab Ein-        39. § 37 wird wie folgt geändert:\nleitung des Verfahrens nach Satz 1 Nummer 1 oder                a) In Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmus-\nab Zugang der Unterlassungsaufforderung nach                       ters“ durch die Wörter „eingetragenen Designs“\nSatz 1 Nummer 2 erklärt werden.                                    ersetzt.\n(2) Der Beitritt erfolgt durch Antragstellung; die\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Musterabschnitt“\n§§ 34 und 34a gelten entsprechend. Erfolgt der Bei-\ndurch das Wort „Designabschnitt“ und das Wort\ntritt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespa-\n„Geschmacksmusters“ durch die Wörter „einge-\ntentgericht, erhält der Beitretende die Stellung ei-\ntragenen Designs“ ersetzt.\nnes Beschwerdeführers.“\n40. § 38 wird wie folgt geändert:\n37. § 35 wird wie folgt geändert:\na) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-               a) In der Überschrift wird das Wort „Geschmacks-\ndert:                                                         muster“ durch die Wörter „eingetragenen De-\nsign“ ersetzt.\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort\n„Geschmacksmuster“ durch die Wörter „ein-             b) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Geschmacks-\ngetragenes Design“ ersetzt.                              muster“ durch die Wörter „eingetragene Design“\nersetzt.\nbb) In Nummer 1 werden die Wörter „Erklärung\nder Teilnichtigkeit“ durch die Wörter „Fest-          c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nstellung der Teilnichtigkeit“ und das Wort               aa) In Satz 1 wird das Wort „Geschmacksmus-\n„Geschmacksmusterschutz“ durch das Wort                      ter“ durch die Wörter „eingetragenen De-\n„Designschutz“ ersetzt.                                      sign“ und das Wort „Muster“ durch das Wort\ncc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                              „Design“ ersetzt.\n„2. durch Erklärung der Teilnichtigkeit sowie            bb) In Satz 2 wird das Wort „Musters“ durch das\nEinwilligung in die teilweise Löschung                   Wort „Designs“ ersetzt.\noder Erklärung eines Teilverzichts, wenn          d) In Absatz 3 wird das Wort „Muster“ durch das\ndie Erklärung der Nichtigkeit nach § 33              Wort „Design“ und das Wort „Geschmacksmus-\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 3 ver-                 ters“ durch die Wörter „eingetragenen Designs“\nlangt werden kann,“.                                 ersetzt.\ndd) In dem Satzteil nach Nummer 2 wird das             41. In § 39 wird das Wort „Geschmacksmusters“ durch\nWort „Geschmacksmuster“ durch die Wörter              die Wörter „eingetragenen Designs“ ersetzt.\n„eingetragene Design“ ersetzt.\n42. § 40 wird wie folgt geändert:\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\na) In der Überschrift und in dem Satzteil vor Num-\n„(2) Eine Wiedergabe des Designs in geän-\nmer 1 wird jeweils das Wort „Geschmacksmus-\nderter Form im Sinne des § 11 Absatz 2 Satz 1\nter“ durch die Wörter „eingetragenen Design“ er-\nNummer 3 ist beim Deutschen Patent- und Mar-\nsetzt.\nkenamt einzureichen.“\n38. § 36 wird wie folgt geändert:                                   b) In Nummer 3 wird das Wort „Geschmacksmus-\nters“ durch die Wörter „eingetragenen Designs“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               ersetzt.\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die            43. § 41 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nWörter „Die Eintragung eines Geschmacks-\nmusters“ durch die Wörter „Ein eingetrage-            a) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Muster“ und das\nnes Design“ ersetzt.                                     Wort „Geschmacksmuster“ durch das Wort „De-\nsign“ ersetzt.\nbb) In Nummer 2 wird das Wort „Geschmacks-\nmuster“ durch die Wörter „eingetragenen               b) In Satz 2 wird das Wort „Muster“ durch das Wort\nDesign“ ersetzt.                                         „Design“ ersetzt.\ncc) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt ge-           44. § 42 wird wie folgt geändert:\nfasst:                                                a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Geschmacks-\n„4. bei Einwilligung in die Löschung nach                muster“ durch die Wörter „eingetragenes De-\n§ 9 oder § 33 Absatz 2 Satz 2;                       sign“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013                3805\nb) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Geschmacks-                  (3) Auf Antrag des Inhabers des eingetragenen\nmusters“ durch die Wörter „eingetragenen De-               Designs kann das Gericht nach Anhörung der wei-\nsigns“ ersetzt.                                            teren Beteiligten das Verfahren aussetzen und den\n45. In § 44 wird das Wort „Geschmacksmuster“ durch                 Widerkläger auffordern, innerhalb einer vom Gericht\ndie Wörter „eingetragenes Design“ ersetzt.                     zu bestimmenden Frist beim Deutschen Patent-\nund Markenamt die Feststellung oder Erklärung\n46. In § 48 wird jeweils das Wort „Geschmacksmuster“               der Nichtigkeit dieses eingetragenen Designs zu\ndurch die Wörter „eingetragenen Design“ und das                beantragen. Wird der Antrag nicht innerhalb der\nWort „Muster“ durch das Wort „Design“ ersetzt.                 Frist gestellt, wird das Verfahren fortgesetzt; die Wi-\n47. In § 51 Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmus-                 derklage gilt als zurückgenommen. Das Gericht\nter“ durch die Wörter „eingetragenes Design“ er-               kann für die Dauer der Aussetzung einstweilige Ver-\nsetzt.                                                         fügungen erlassen und Sicherheitsmaßnahmen\ntreffen.\n48. In der Überschrift zu Abschnitt 9 wird das Wort\n„Geschmacksmusterstreitsachen“ durch das Wort                     (4) Das Gericht teilt dem Deutschen Patent- und\n„Designstreitsachen“ ersetzt.                                  Markenamt den Tag der Erhebung der Widerklage\nmit. Das Deutsche Patent- und Markenamt ver-\n49. § 52 wird wie folgt geändert:\nmerkt den Tag der Erhebung im Register. Das Ge-\na) In der Überschrift wird das Wort „Geschmacks-               richt übermittelt dem Deutschen Patent- und Mar-\nmusterstreitsachen“ durch das Wort „Design-                kenamt eine Ausfertigung des rechtskräftigen Ur-\nstreitsachen“ ersetzt.                                     teils. Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                            das Ergebnis des Verfahrens mit dem Datum der\nRechtskraft in das Register ein.“\n„(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch\naus einem der in diesem Gesetz geregelten              51. In § 53 werden die Wörter „das Geschmacksmus-\nRechtsverhältnisse geltend gemacht wird (De-               terstreitverfahren“ durch die Wörter „die Design-\nsignstreitsachen), sind die Landgerichte mit               streitsache“ ersetzt.\nAusnahme der Feststellung oder Erklärung der           52. In § 58 Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmus-\nNichtigkeit nach § 33 ohne Rücksicht auf den               ter“ durch die Wörter „eingetragenen Design“ und\nStreitwert ausschließlich zuständig.“                      werden die Wörter „das Geschmacksmuster“ durch\nc) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Geschmacks-               die Wörter „das eingetragene Design“ ersetzt.\nmusterstreitsachen“ durch das Wort „Design-\n53. § 59 wird wie folgt geändert:\nstreitsachen“ ersetzt.\nd) In Absatz 3 wird das Wort „Geschmacksmuster-                a) In der Überschrift wird das Wort „Geschmacks-\ngerichten“ durch das Wort „Designgerichten“                    musterberühmung“ durch die Wörter „Berüh-\nund das Wort „Geschmacksmustergericht“                         mung eines eingetragenen Designs“ ersetzt.\ndurch das Wort „Designgericht“ ersetzt.                    b) Das Wort „Geschmacksmuster“ wird durch die\ne) In Absatz 4 wird das Wort „Geschmacksmuster-                    Wörter „eingetragenes Design“ und werden die\nstreitsache“ durch das Wort „Designstreitsache“                Wörter „welches Geschmacksmuster“ durch die\nersetzt.                                                       Wörter „welches eingetragene Design“ ersetzt.\n50. Nach § 52 werden die folgenden §§ 52a und 52b              54. § 60 wird wie folgt geändert:\neingefügt:                                                     a) In der Überschrift wird das Wort „Geschmacks-\n„§ 52a                                     muster“ durch die Wörter „Eingetragene De-\nsigns“ ersetzt.\nGeltendmachung der Nichtigkeit\nEine Partei kann sich auf die fehlende Rechtsgül-           b) In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 wird jeweils das\ntigkeit eines eingetragenen Designs nur durch Er-                  Wort „Geschmacksmuster“ durch die Wörter\nhebung einer Widerklage auf Feststellung oder Er-                  „eingetragene Designs“ ersetzt.\nklärung der Nichtigkeit oder durch Stellung eines              c) In Absatz 3 wird das Wort „Geschmacksmus-\nAntrags nach § 34 berufen.                                         ters“ durch die Wörter „eingetragenen Designs“\nersetzt.\n§ 52b\nd) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Geschmacks-\nWiderklage auf                                muster“ durch die Wörter „eingetragenes De-\nFeststellung oder Erklärung der Nichtigkeit                   sign“ ersetzt.\n(1) Die Designgerichte sind für Widerklagen auf             e) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Geschmacks-\nFeststellung oder Erklärung der Nichtigkeit eines                  muster“ durch die Wörter „eingetragene De-\neingetragenen Designs zuständig, sofern diese im                   signs“ ersetzt.\nZusammenhang mit Klagen wegen der Verletzung\ndesselben eingetragenen Designs erhoben werden.                f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\n§ 34 gilt entsprechend.                                            aa) In Satz 1 wird das Wort „Geschmacksmus-\n(2) Die Widerklage ist unzulässig, soweit im                        ters“ durch die Wörter „eingetragenen De-\nNichtigkeitsverfahren (§ 34a) über denselben Streit-                   signs“ und das Wort „Geschmacksmuster“\ngegenstand zwischen denselben Parteien durch                           durch die Wörter „eingetragene Design“ er-\nunanfechtbaren Beschluss entschieden wurde.                            setzt.","3806           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Geschmacksmus-                eine Zuständigkeit danach nicht begründet, so ist\nter“ durch die Wörter „eingetragene Design“           das Gericht örtlich zuständig, bei dem der Kläger\nersetzt.                                              seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.\n55. In § 61 Absatz 3 wird das Wort „Geschmacksmus-\ntern“ durch die Wörter „eingetragenen Designs“ er-                                     § 63c\nsetzt.                                                                          Insolvenzverfahren\n56. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt:                        (1) Ist dem Insolvenzgericht bekannt, dass zur\n„§ 62a                                Insolvenzmasse ein angemeldetes oder eingereich-\ntes Gemeinschaftsgeschmacksmuster gehört, so\nAnwendung der\nersucht es das Harmonisierungsamt für den Bin-\nVorschriften dieses Gesetzes\nnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) im unmit-\nauf Gemeinschaftsgeschmacksmuster\ntelbaren Verkehr, folgende Angaben in das Register\nSoweit deutsches Recht anwendbar ist, sind fol-            für Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder, wenn\ngende Vorschriften dieses Gesetzes auf Ansprüche              es sich um eine Anmeldung handelt, in die Akten\ndes Inhabers eines Gemeinschaftsgeschmacks-                   der Anmeldung einzutragen:\nmusters, das nach der Verordnung (EG) Nr. 6/2002\n1. zur Eröffnung des Verfahrens und, soweit nicht\nSchutz genießt, entsprechend anzuwenden:\nbereits im Register enthalten, die Anordnung ei-\n1. die Vorschriften zu Ansprüchen auf Beseitigung                 ner Verfügungsbeschränkung,\nder Beeinträchtigung (§ 42 Absatz 1 Satz 1), auf\n2. zur Freigabe oder Veräußerung des Gemein-\nSchadensersatz (§ 42 Absatz 2), auf Vernich-\nschaftsgeschmacksmusters oder der Anmel-\ntung, auf Rückruf und Überlassung (§ 43), auf\ndung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters,\nAuskunft (§ 46), auf Vorlage und Besichtigung\n(§ 46a), auf Sicherung von Schadensersatzan-               3. zur rechtskräftigen Einstellung des Verfahrens,\nsprüchen (§ 46b) und auf Urteilsbekanntma-                 4. zur rechtskräftigen Aufhebung des Verfahrens,\nchung (§ 47) neben den Ansprüchen nach Arti-                   im Falle einer Überwachung des Schuldners je-\nkel 89 Absatz 1 Buchstabe a bis c der Verord-                  doch erst nach Beendigung dieser Überwa-\nnung (EG) Nr. 6/2002;                                          chung, und zu einer Verfügungsbeschränkung.\n2. die Vorschriften zur Haftung des Inhabers eines               (2) Die Eintragung in das Register für Gemein-\nUnternehmens (§ 44), Entschädigung (§ 45), Ver-            schaftsgeschmacksmuster oder in die Akten der\njährung (§ 49) und zu Ansprüchen aus anderen               Anmeldung kann auch vom Insolvenzverwalter be-\ngesetzlichen Vorschriften (§ 50);                          antragt werden. Im Falle der Eigenverwaltung tritt\n3. die Vorschriften zu den Anträgen auf Beschlag-             der Sachverwalter an die Stelle des Insolvenzver-\nnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr (§§ 55                   walters.“\nund 57).“                                              59. § 69 wird wie folgt geändert:\n57. § 63 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                         a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Geschmacks-\n„(4) Auf Verfahren vor den Gemeinschaftsge-                    muster“ durch die Wörter „eingetragene De-\nschmacksmustergerichten sind § 52 Absatz 4 so-                    signs“ ersetzt.\nwie die §§ 53 und 54 entsprechend anzuwenden.“\nb) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Geschmacks-\n58. Nach § 63 werden die folgenden §§ 63a bis 63c                     musters“ durch die Wörter „eingetragenen De-\neingefügt:                                                        signs“ ersetzt.\n„§ 63a                            60. § 70 Absatz 1 Satz 1 und 2 werden wie folgt ge-\nUnterrichtung der Kommission                      fasst:\nDas Bundesministerium der Justiz teilt der Kom-            „An die Stelle des Antrags oder der Widerklage auf\nmission der Europäischen Gemeinschaften die                   Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit nach\nnach Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EG)                  § 33 Absatz 1 oder 2 tritt der Antrag oder die Wi-\nNr. 6/2002 benannten Gemeinschaftsgeschmacks-                 derklage auf Feststellung der Unwirksamkeit für\nmustergerichte erster und zweiter Instanz sowie               das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. An\njede Änderung der Anzahl, der Bezeichnung oder                die Stelle der Klage auf Einwilligung in die Lö-\nder örtlichen Zuständigkeit dieser Gerichte mit.              schung nach § 9 Absatz 1 tritt die Klage auf\nSchutzentziehung.“\n§ 63b                            61. In § 71 Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmus-\nÖrtliche Zuständigkeit der                      ter“ durch die Wörter „eingetragenes Design“ er-\nGemeinschaftsgeschmacksmustergerichte                    setzt.\nSind nach Artikel 82 der Verordnung (EG)               62. § 72 wird wie folgt geändert:\nNr. 6/2002 deutsche Gemeinschaftsgeschmacks-                  a) In Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmuster“\nmustergerichte international zuständig, so gelten                 durch die Wörter „eingetragene Designs“ er-\nfür die örtliche Zuständigkeit dieser Gerichte die                setzt.\nVorschriften entsprechend, die anzuwenden wären,\nwenn es sich um eine beim Deutschen Patent- und               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nMarkenamt eingereichte Anmeldung eines Designs                    aa) In Satz 1 wird das Wort „Geschmacksmus-\noder um ein im Register des Deutschen Patent- und                     ter“ durch die Wörter „eingetragene De-\nMarkenamts eingetragenes Design handelte. Ist                         signs“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013              3807\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Geschmacksmus-                2. auf einer sonstigen inländischen oder ausländi-\ntern“ durch die Wörter „eingetragenen De-                 schen Ausstellung\nsigns“ ersetzt.                                       zur Schau gestellt, kann er, wenn er die Erfindung\nc) In Absatz 3 wird das Wort „Geschmacksmuster“                innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der\ndurch die Wörter „eingetragene Designs“ er-                erstmaligen Zurschaustellung zum Gebrauchsmus-\nsetzt.                                                     ter anmeldet, von diesem Tag an ein Prioritätsrecht\nin Anspruch nehmen.\n63. § 73 wird wie folgt geändert:\n(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Aus-\na) In Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmuster“                stellungen werden vom Bundesministerium der Jus-\ndurch die Wörter „eingetragenen Design“ er-                tiz im Bundesanzeiger bekanntgemacht.\nsetzt.\n(3) Die Ausstellungen nach Absatz 1 Nummer 2\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Geschmacksmus-                   werden im Einzelfall vom Bundesministerium der\nters“ durch die Wörter „eingetragenen Designs“             Justiz bestimmt und im Bundesanzeiger bekanntge-\nersetzt.                                                   macht.“\nc) In Absatz 3 wird das Wort „Geschmacksmuster“            2. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-\ndurch die Wörter „eingetragene Designs“ er-                sätze 4 und 5.\nsetzt.\nArtikel 4\n64. Folgender § 74 wird angefügt:\nÄnderung des\n„§ 74                                                 Markengesetzes\nÜbergangsvorschrift zum                        Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I\nGesetz zur Modernisierung des                  S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch\nGeschmacksmustergesetzes sowie                   Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I\nzur Änderung der Regelungen über die               S. 3786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nBekanntmachungen zum Ausstellungsschutz\n1. § 35 wird wie folgt geändert:\n(1) Geschmacksmuster, die bis zum Inkrafttreten             a) In Absatz 2 wird das Wort „Bundesgesetzblatt“\ndes Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I                         durch das Wort „Bundesanzeiger“ ersetzt.\nS. 3799) am 1. Januar 2014 angemeldet oder einge-\ntragen worden sind, werden ab diesem Zeitpunkt                 b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nals eingetragene Designs bezeichnet.                                  „(3) Die Ausstellungen nach Absatz 1 Num-\n(2) § 52a gilt nur für Designstreitigkeiten, die                mer 2 werden im Einzelfall vom Bundesministe-\nnach dem 31. Dezember 2013 anhängig geworden                       rium der Justiz bestimmt und im Bundesanzeiger\nsind.“                                                             bekanntgemacht.“\n2. In § 125e Absatz 5 wird die Angabe „§ 140 Abs. 3\nArtikel 2                                bis 5“ durch die Wörter „§ 140 Absatz 3 und § 142“\nersetzt.\nÄnderung des\nPatentgesetzes                           3. In § 130 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „vier“ durch\ndas Wort „zwei“ ersetzt.\nIn § 3 Absatz 5 Satz 3 des Patentgesetzes in der\n4. In § 131 Absatz 1 wird das Wort „vier“ durch das\nFassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember\nWort „zwei“ ersetzt.\n1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 9\ndes Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786)             5. § 143 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ngeändert worden ist, wird das Wort „Bundesgesetz-                      „(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absat-\nblatt“ durch das Wort „Bundesanzeiger“ ersetzt.                     zes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande,\ndie sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten\nArtikel 3                                verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von\ndrei Monaten bis zu fünf Jahren.“\nÄnderung des\nGebrauchsmustergesetzes\nArtikel 5\n§ 6a des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung\nFolgeänderungen\nder Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I\nS. 1455), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes                (1) Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung\nvom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert                der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I\nworden ist, wird wie folgt geändert:                            S. 1077), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes\nvom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert wor-\n1. Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden               den ist, wird wie folgt geändert:\nAbsätze 1 bis 3 ersetzt:\n1. In § 74c Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Ge-\n„(1) Hat der Anmelder eine Erfindung                         schmacksmustergesetz“ durch das Wort „Designge-\n1. auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten in-             setz“ ersetzt.\nternationalen Ausstellung im Sinne des am                2. In § 95 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c wird das\n22. November 1928 in Paris unterzeichneten Ab-               Wort „Geschmacksmuster“ durch die Wörter „einge-\nkommens über internationale Ausstellungen oder               tragenen Designs“ ersetzt.","3808          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013\n(2) § 23 Absatz 1 des Rechtspflegergesetzes in der             c) durch den über den Antrag auf Feststellung oder\nFassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013                         Erklärung der Nichtigkeit gemäß § 34a DesignG\n(BGBl. I S. 778), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-              entschieden worden ist,“.\nzes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) geändert              (8) In § 8 des Gesetzes zum Schutz des olympischen\nworden ist, wird wie folgt geändert:                         Emblems und der olympischen Bezeichnungen vom\n1. In Nummer 2 wird das Wort „Geschmacksmusterge-            31. März 2004 (BGBl. I S. 479) wird das Wort „Ge-\nsetzes“ durch das Wort „Designgesetzes“ ersetzt.         schmackmuster-“ durch das Wort „Design-“ ersetzt.\n2. In den Nummern 5, 7, 9, 10, 11 und 12 werden je-             (9) Die DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I\nweils die Wörter „§ 23 Abs. 2 Satz 3 des Ge-             S. 514), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom\nschmacksmustergesetzes“ durch die Wörter „§ 23           24. März 2010 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist,\nAbsatz 4 Satz 3 des Designgesetzes“ ersetzt.             wird wie folgt geändert:\n3. In Nummer 13 wird das Wort „Geschmacksmuster-             1. Die Angabe zu § 6 der Inhaltsübersicht wird wie folgt\ngesetzes“ durch das Wort „Designgesetzes“ ersetzt.           gefasst:\n„§ 6 Designstellen und Designabteilungen“.\n(3) In den Nummern 8b und 13 der Anlage zur Ver-\nordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim           2. In § 1 Absatz 2 wird das Wort „Geschmacksmuster-\nBundesgerichtshof und Bundespatentgericht vom                    gesetzes“ durch das Wort „Designgesetzes“ ersetzt.\n24. August 2007 (BGBl. I S. 2130), die zuletzt durch         3. § 6 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 10. Februar                                          „§ 6\n2010 (BGBl. I S. 83) geändert worden ist, wird jeweils\ndas Wort „Geschmacksmustergesetz“ durch das Wort                           Designstellen und Designabteilungen\n„Designgesetz“ ersetzt.                                             (1) Der Präsident bestimmt den Geschäftskreis\n(4) In § 374 Absatz 1 Nummer 8 und § 395 Absatz 1             der Designstellen und der Designabteilungen sowie\nNummer 6 der Strafprozessordnung in der Fassung der              die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden\nBekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,               der Designabteilungen und regelt das Verfahren zur\n1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom              Klassifizierung der Anmeldung.\n24. September 2013 (BGBl. I S. 3671) geändert worden                (2) Der Vorsitzende der jeweiligen Designabtei-\nist, wird jeweils das Wort „Geschmacksmustergeset-               lung leitet die Geschäfte in den Verfahren vor seiner\nzes“ durch das Wort „Designgesetzes“ ersetzt.                    Designabteilung. Er bestimmt die weiteren Mitglie-\nder und die Berichterstatter.\n(5) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004\n(BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 21 des Geset-           (3) In Verfahren vor den Designabteilungen bedarf\nzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert              es der Beratung und Abstimmung der jeweiligen Mit-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                             glieder in einer Sitzung für\n1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 wird das Wort                1. Beschlüsse, durch die über den Antrag auf Fest-\n„Geschmacksmustergesetz“ durch das Wort „De-                     stellung oder Erklärung der Nichtigkeit entschie-\nsigngesetz“ ersetzt.                                             den wird,\n2. Beschlüsse, in denen dem Vorsitzenden oder ei-\n2. § 51 wird wie folgt geändert:\nnem Angehörigen der Designabteilung Angele-\na) In Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmuster-                  genheiten der Designabteilung zur alleinigen Ent-\ngesetz“ durch das Wort „Designgesetz“ ersetzt.                scheidung übertragen werden.\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Geschmacksmuster-              Die Entscheidung über den Antrag auf Feststellung\ngesetzes“ durch das Wort „Designgesetzes“ er-             oder Erklärung der Nichtigkeit kann nicht übertragen\nsetzt.                                                    werden.\n(6) In § 128e Absatz 1 Nummer 5 der Kostenordnung                (4) Die Designabteilungen entscheiden nach\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-            Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die\nmer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die             Stimme ihres jeweiligen Vorsitzenden den Aus-\nzuletzt durch Artikel 4 Absatz 48 des Gesetzes vom               schlag.“\n7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist,        4. § 22 wird wie folgt geändert:\nwird das Wort „Geschmacksmustergesetzes“ durch\na) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 22 Satz 2 des\ndas Wort „Designgesetzes“ ersetzt.\nGeschmacksmustergesetzes“ durch die Wörter\n(7) In Nummer 3510 der Anlage 1 (Vergütungsver-                   „§ 22 Absatz 1 Satz 2 des Designgesetzes“ er-\nzeichnis) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom                      setzt.\n5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch             b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nArtikel 14 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I\nS. 3533) geändert worden ist, wird im Gebührentatbe-                 aa) In Satz 1 wird das Wort „Geschmacksmuster-\nstand die Nummer 5 wie folgt gefasst:                                     registers“ durch das Wort „Designregisters“\nersetzt.\n„5. nach dem Designgesetz, wenn sich die Be-\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Geschmacksmuster-\nschwerde gegen einen Beschluss richtet,\ngesetzes“ durch das Wort „Designgesetzes“\na) durch den die Anmeldung eines Designs zurück-                     ersetzt.\ngewiesen worden ist,\n5. In § 24 Absatz 2 wird das Wort „Geschmacksmus-\nb) durch den über den Löschungsantrag gemäß                 tergesetzes“ durch das Wort „Designgesetzes“ er-\n§ 36 DesignG entschieden worden ist,                     setzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013                                                                              3809\n6. In § 25 Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmus-                                      1. In § 3 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Geschmacks-\nters“ durch das Wort „Designs“ ersetzt.                                                  muster“ durch die Wörter „eingetragene Designs“ er-\n7. § 28 wird wie folgt geändert:                                                             setzt.\n2. § 5 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmuster-\ngesetzes“ durch das Wort „Designgesetzes“ er-                                         a) In Absatz 1 Satz 2 wird jeweils das Wort „Ge-\nsetzt.                                                                                      schmacksmustergesetzes“ durch das Wort „De-\nsigngesetzes“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „Ge-\nschmacksmusterverordnung“ durch das Wort                                              b) In Absatz 2 wird das Wort „Geschmacksmuster“\n„Designverordnung“ ersetzt.                                                                 durch die Wörter „eingetragene Designs“ ersetzt.\n8. § 31 wird wie folgt geändert:                                                       3. § 7 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 wird das Wort „Geschmacksmus-                                             a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Geschmacks-\nters“ durch die Wörter „eingetragenen Designs“                                              muster“ durch die Wörter „eingetragene Designs“\nersetzt.                                                                                    ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Geschmacksmuster“\nb) In Nummer 5 wird das Wort „Geschmacksmuster“\ndurch die Wörter „eingetragene Designs“ und das\ndurch das Wort „Design“ ersetzt\nWort „Geschmacksmustergesetzes“ durch das\n(10) In § 1 Absatz 1 Nummer 4 der Verordnung über                                               Wort „Designgesetzes“ ersetzt.\nden elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Pa-\n4. In § 14 Absatz 3 wird das Wort „Geschmacksmus-\ntent- und Markenamt vom 26. September 2006 (BGBl. I\nter“ durch die Wörter „eingetragene Designs“ er-\nS. 2159), die durch Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung\nsetzt.\nvom 10. Februar 2010 (BGBl. I S. 83) geändert worden\nist, wird das Wort „Geschmacksmusterverfahren“ durch                                   5. § 15 wird aufgehoben.\ndas Wort „Designverfahren“ ersetzt.                                                    6. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt ge-\n(11) Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember                                              ändert:\n2001 (BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 4 des                                      a) In Absatz 2 der Vorbemerkungen zu Teil A wird die\nGesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) geändert                                              Angabe „333 300 und 362 100“ durch die Angabe\nworden ist, wird folgt geändert:                                                                   „333 300, 346 100 und 362 100“ ersetzt.\nb) Teil A Abschnitt IV wird wie folgt gefasst:\nGebühr\nNr.                                                        Gebührentatbestand\nin Euro\n„IV. Designsachen\n1. Anmeldeverfahren\n(1) Bekanntmachungskosten werden gemäß § 20 Satz 3 DesignG zusätzlich zu den Gebühren erhoben.\n(2) Ein Satz typografischer Schriftzeichen gilt als ein Design.\nAnmeldeverfahren\n– für ein Design (§ 11 DesignG)\n341 000          – bei elektronischer Anmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            60\n341 100          – bei Anmeldung in Papierform . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             70\n– für jedes Design einer Sammelanmeldung (§ 12 Absatz 1 DesignG)\n341 200          – bei elektronischer Anmeldung\nfür 2 bis 10 Designs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 60\nfür jedes weitere Design . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      6\n341 300          – bei Anmeldung in Papierform\nfür 2 bis 10 Designs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               70\nfür jedes weitere Design . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      7\n341 400        – für ein Design bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung (§ 21 DesignG) . . . . . . . .                                                                         30\n341 500        – für jedes Design einer Sammelanmeldung bei Aufschiebung der Bildbekanntma-\nchung (§§ 12, 21 DesignG)\n– für 2 bis 10 Designs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  30\n– für jedes weitere Design . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       3\nErstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer des § 27 Absatz 2 DesignG bei Aufschiebung der Bildbe-\nkanntmachung gemäß § 21 Absatz 2 DesignG\nErstreckungsgebühr\n341 600        – für ein Design . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        40","3810         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013\nGebühr\nNr.                                                  Gebührentatbestand\nin Euro\n341 700     – für jedes einzutragende Design einer Sammelanmeldung\n– für 2 bis 10 Designs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             40\n– für jedes weitere Design . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  4\n2. Aufrechterhaltung der Schutzdauer\nAufrechterhaltungsgebühren gemäß § 28 Absatz 1 DesignG\nfür das 6. bis 10. Schutzjahr\n342 100     – für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            90\n342 101     – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel-\ndung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           50\nfür das 11. bis 15. Schutzjahr\n342 200     – für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                          120\n342 201     – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel-\ndung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           50\nfür das 16. bis 20. Schutzjahr\n342 300     – für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                          150\n342 301     – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel-\ndung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           50\nfür das 21. bis 25. Schutzjahr\n342 400     – für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                          180\n342 401     – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel-\ndung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           50\n3. Aufrechterhaltung von eingetragenen Designs, die gemäß § 7 Absatz 6 GeschmMG in der bis zum\nAblauf geltenden Fassung im Original hinterlegt worden sind\n343 100     Aufrechterhaltungsgebühren für das 6. bis 10. Schutzjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              330\n343 101     – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel-\ndung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           50\n343 200     Aufrechterhaltungsgebühren für das 11. bis 15. Schutzjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               360\n343 201     – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel-\ndung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           50\n343 300     Aufrechterhaltungsgebühren für das 16. bis 20. Schutzjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               390\n343 301     – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel-\ndung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           50\n343 400     Aufrechterhaltungsgebühren für das 21. bis 25. Schutzjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               420\n343 401     – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel-\ndung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           50\n4. Gemeinschaftsgeschmacksmuster\nWeiterleitung einer Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung (§ 62 DesignG)\n344 100     für jede Anmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        25\nEine Sammelanmeldung gilt als eine Anmeldung.\n5. Gewerbliche Muster und Modelle nach dem Haager Abkommen\nWeiterleitung eines gewerblichen Musters oder Modells nach dem Haager Abkom-\nmen (§ 68 DesignG)\n345 100     für jede Anmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        25\nEine Sammelanmeldung gilt als eine Anmeldung.\n6. Sonstige Anträge\n346 000     Weiterbehandlungsgebühr (§ 17 DesignG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                100\n346 100     Nichtigkeitsverfahren (§ 34a DesignG) für jedes eingetragene Design . . . . . . . . . . . . . . .                                                         300\nV. Topografieschutzsachen\n1. Anmeldeverfahren\nAnmeldeverfahren (§ 3 HalblSchG)\n361 000     – bei elektronischer Anmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    290\n361 100     – bei Anmeldung in Papierform . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   300","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013                                                     3811\nGebühr\nNr.                                       Gebührentatbestand\nin Euro\n2. Sonstige Anträge\n362 000     Weiterbehandlungsgebühr (§ 11 Absatz 1 HalblSchG i.V.m. § 123a PatG) . . . . . . . . . . .                                              100\n362 100     Löschungsverfahren (§ 8 HalblSchG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      300“.\nc) In Teil B Abschnitt I Nummer 401 100 wird Nummer 5 durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:\nGebühr in\nNr.                                       Gebührentatbestand\nEuro\n„           5. gemäß § 34 Absatz 1 SortSchG gegen die Entscheidung des Widerspruchsaus-\nschusses in den Fällen des § 18 Absatz 2 Nummer 1, 2, 5 und 6 SortSchG\n6. gemäß § 23 Absatz 4 Satz 1 DesignG gegen die Entscheidung der Designabtei-\nlung über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit . . . . . . . . . . . .                                       500“.\n(12) Die DPMA-Verwaltungskostenverordnung vom                  (15) § 1 des Gesetzes über die Beiordnung von Pa-\n14. Juli 2006 (BGBl. I S. 1586), die durch Artikel 1 der       tentanwälten bei Prozesskostenhilfe vom 7. September\nVerordnung vom 17. Juni 2010 (BGBl. I S. 809) geän-            1966 (BGBl. I S. 557, 585), das zuletzt durch Artikel 4\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                      Absatz 49 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I\nS. 718) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 wird das Wort „Geschmacksmuster-“ durch\ndas Wort „Design-“ ersetzt.                                1. In Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmusterge-\nsetz“ durch das Wort „Designgesetz“ ersetzt.\n2. In § 11 Absatz 2 Satz 2 und § 12 Absatz 2 Satz 1\nwird jeweils das Wort „Geschmacksmustersachen“             2. In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Geschmacksmus-\ndurch das Wort „Designsachen“ ersetzt.                         ter“ durch die Wörter „eingetragenes Design“ er-\nsetzt.\n3. In Absatz 1 erster Spiegelstrich der Anmerkung zu\nNummer 301 320 der Anlage (Kostenverzeichnis)                 (16) Das Vertretergebühren-Erstattungsgesetz in\nwird das Wort „Geschmacksmusterurkunden“ durch             der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\ndas Wort „Designurkunden“ ersetzt.                         mer 424-5-4, veröffentlichten bereinigten Fassung,\ndas zuletzt durch Artikel 4 Absatz 50 des Gesetzes\n(13) Die Patentanwaltsordnung vom 7. September              vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist,\n1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 2 Ab-         wird wie folgt geändert:\nsatz 69 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I\nS. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:         1. In der Überschrift wird das Wort „Geschmacksmus-\nter-“ durch das Wort „Design-“ ersetzt.\n1. In § 3 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 2\nwird jeweils das Wort „Geschmacksmusters“ durch            2. In § 1 wird das Wort „Geschmacksmuster-“ durch\ndie Wörter „eingetragenen Designs“ ersetzt.                    das Wort „Design-“ ersetzt.\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                3. § 3b wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmuster-                a) In Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmuster-\ngesetz“ durch das Wort „Designgesetz“ ersetzt.                   sachen“ durch das Wort „Designsachen“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Geschmacks-              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nmuster“ durch die Wörter „eingetragenes Design“                  aa) In Nummer 3 wird das Wort „Löschungsver-\nersetzt.                                                                 fahren“ durch das Wort „Nichtigkeitsverfah-\n3. In § 43 Absatz 1 Nummer 1 wird jeweils das Wort                              ren“ ersetzt.\n„Geschmacksmustergesetzes“ durch das Wort „De-                      bb) In Nummer 4 wird das Wort „Löschungsan-\nsigngesetzes“ ersetzt.                                                      trag“ durch die Wörter „Antrag auf Feststel-\n4. In § 155 Absatz 2 wird jeweils das Wort „Ge-                                 lung oder Erklärung der Nichtigkeit“ ersetzt.\nschmacksmustergesetzes“ durch das Wort „De-                   (17) In § 5 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über\nsigngesetzes“ ersetzt.                                     die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentan-\nwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349, 1351),\n(14) Die Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungs-\ndas zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 23. Juli\nverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird das\n8. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2491), die zuletzt durch\nWort „Geschmacksmusterrecht“ durch das Wort „De-\nArtikel 48 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I\nsignrecht“ ersetzt.\nS. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n(18) In § 261 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b\n1. In § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort\ndes Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntma-\n„Geschmacksmuster-“ durch das Wort „Design-“ er-\nchung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das\nsetzt.\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Septem-\n2. In § 36 Absatz 3 Nummer 4 wird das Wort „Ge-                ber 2013 (BGBl. I S. 3671) geändert worden ist, wird\nschmacksmusterrecht“ durch das Wort „Design-               das Wort „Geschmacksmustergesetzes“ durch das\nrecht“ ersetzt.                                            Wort „Designgesetzes“ ersetzt.","3812         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013\n(19) In § 1 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe d der                 setzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-\nFIDE-Verzeichnis-Verordnung vom 5. Oktober 2011                 kanntmachen.\n(BGBl. I S. 2057), die durch Artikel 2 Absatz 12 des\nGesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert\nArtikel 7\nworden ist, wird das Wort „Geschmacksmustergeset-\nzes“ durch das Wort „Designgesetzes“ ersetzt.                                             Inkrafttreten\nArtikel 6                                   (1) Artikel 4 Nummer 2 bis 5 tritt am Tag nach der\nVerkündung in Kraft.\nBekanntmachungserlaubnis\nDas Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut               (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tag des\ndes Designgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Ge-          dritten Monats nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. Oktober 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r"]}