{"id":"bgbl1-2013-62-1","kind":"bgbl1","year":2013,"number":62,"date":"2013-10-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/62#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-62-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_62.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten","law_date":"2013-10-10T00:00:00Z","page":3786,"pdf_page":2,"num_pages":13,"content":["3786          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013\nGesetz\nzur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten\nVom 10. Oktober 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                  (3) Das elektronische Dokument muss mit einer\nsen:                                                             qualifizierten elektronischen Signatur der verant-\nwortenden Person versehen sein oder von der ver-\nArtikel 1                               antwortenden Person signiert und auf einem siche-\nÄnderung der\nren Übermittlungsweg eingereicht werden.\nZivilprozessordnung                               (4) Sichere Übermittlungswege sind\nDie Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-                1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-\nkanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;                  Kontos, wenn der Absender bei Versand der\n2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 8          Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1\ndes Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I                         Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist\nS. 3642) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:               und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5\nAbsatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n2. der Übermittlungsweg zwischen dem besonde-\na) Nach der Angabe zu § 130b wird folgende An-                   ren elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a\ngabe eingefügt:                                              der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem\n„§ 130c Formulare; Verordnungsermächtigung“.                 entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage\nb) Nach der Angabe zu § 130c wird folgende An-                   errichteten elektronischen Postfach und der\ngabe eingefügt:                                              elektronischen Poststelle des Gerichts,\n„§ 130d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und            3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach\nBehörden“.                                           Durchführung eines Identifizierungsverfahrens\neingerichteten Postfach einer Behörde oder ei-\nc) Die Angabe zu § 174 wird wie folgt gefasst:                   ner juristischen Person des öffentlichen Rechts\n„§ 174  Zustellung gegen Empfangsbekenntnis                  und der elektronischen Poststelle des Gerichts;\noder automatisierte Eingangsbestäti-                 das Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2\ngung“.                                               Satz 2,\nd) Nach der Angabe zu § 371a wird folgende An-               4. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege,\ngabe eingefügt:                                              die durch Rechtsverordnung der Bundesregie-\nrung mit Zustimmung des Bundesrates festge-\n„§ 371b Beweiskraft gescannter öffentlicher Ur-\nlegt werden, bei denen die Authentizität und\nkunden“.\nIntegrität der Daten sowie die Barrierefreiheit ge-\ne) Nach der Angabe zu § 945 wird folgende An-                    währleistet sind.\ngabe eingefügt:                                             (5) Ein elektronisches Dokument ist eingegan-\n„§ 945a Einreichung von Schutzschriften“.                gen, sobald es auf der für den Empfang bestimm-\nf) Nach der Angabe zu § 945a wird folgende An-               ten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem\ngabe eingefügt:                                          Absender ist eine automatisierte Bestätigung über\nden Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.\n„§ 945b Verordnungsermächtigung“.\n(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Ge-\n2. § 130a wird wie folgt gefasst:                               richt zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem\n„§ 130a                               Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit\ndes Eingangs und auf die geltenden technischen\nElektronisches Dokument\nRahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.\n(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anla-            Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren\ngen, schriftlich einzureichende Anträge und Er-              Einreichung eingegangen, sofern der Absender es\nklärungen der Parteien sowie schriftlich ein-                unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbei-\nzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten,                  tung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft\nÜbersetzungen und Erklärungen Dritter können                 macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Doku-\nnach Maßgabe der folgenden Absätze als elektro-              ment inhaltlich übereinstimmt.“\nnisches Dokument bei Gericht eingereicht werden.\n3. Nach § 130b wird folgender § 130c eingefügt:\n(2) Das elektronische Dokument muss für die                                       „§ 130c\nBearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die\nBundesregierung bestimmt durch Rechtsverord-                          Formulare; Verordnungsermächtigung\nnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die                 Das Bundesministerium der Justiz kann durch\nÜbermittlung und Bearbeitung geeigneten techni-              Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-\nschen Rahmenbedingungen.                                     tes elektronische Formulare einführen. Die Rechts-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013              3787\nverordnung kann bestimmen, dass die in den For-                   Zustellung elektronischer Dokumente zu eröff-\nmularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise                   nen.“\nin strukturierter maschinenlesbarer Form zu über-             c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nmitteln sind. Die Formulare sind auf einer in der\nRechtsverordnung zu bestimmenden Kommunika-                       aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Zum\ntionsplattform im Internet zur Nutzung bereitzustel-                  Nachweis der Zustellung“ die Wörter „nach\nlen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass                        den Absätzen 1 und 2“ eingefügt.\neine Identifikation des Formularverwenders abwei-                 bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er-\nchend von § 130a Absatz 3 auch durch Nutzung                          setzt:\ndes elektronischen Identitätsnachweises nach                          „Die Zustellung nach Absatz 3 wird durch ein\n§ 18 des Personalausweisgesetzes oder § 78 Ab-                        elektronisches Empfangsbekenntnis nach-\nsatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann.“                        gewiesen. Das elektronische Empfangs-\n4. Nach § 130c wird folgender § 130d eingefügt:                          bekenntnis ist in strukturierter maschinen-\nlesbarer Form zu übermitteln. Hierfür ist ein\n„§ 130d\nvom Gericht mit der Zustellung zur Verfü-\nNutzungspflicht                                   gung gestellter strukturierter Datensatz zu\nfür Rechtsanwälte und Behörden                             nutzen.“\nVorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen            8. § 182 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nsowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklä-\n„(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäfts-\nrungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine\nstelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument\nBehörde oder durch eine juristische Person des\nunverzüglich zurückzuleiten.“\nöffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur\nErfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zu-       9. § 195 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nsammenschlüsse eingereicht werden, sind als elek-             „§ 174 Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“\ntronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus\n10. § 298 wird wie folgt gefasst:\ntechnischen Gründen vorübergehend nicht mög-\nlich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen                                     „§ 298\nVorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmög-                                   Aktenausdruck\nlichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unver-               (1) Werden die Akten in Papierform geführt, ist\nzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforde-              von einem elektronischen Dokument ein Ausdruck\nrung ist ein elektronisches Dokument nachzurei-               für die Akten zu fertigen. Kann dies bei Anlagen zu\nchen.“                                                        vorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit\n5. In § 131 Absatz 1 werden die Wörter „in Urschrift             unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann\noder“ gestrichen.                                             ein Ausdruck unterbleiben. Die Daten sind in die-\n6. Dem § 169 werden die folgenden Absätze 3 bis 5                sem Fall dauerhaft zu speichern; der Speicherort\nangefügt:                                                     ist aktenkundig zu machen.\n„(3) Eine in Papierform zuzustellende Abschrift               (2) Wird das elektronische Dokument auf einem\nkann auch durch maschinelle Bearbeitung beglau-               sicheren Übermittlungsweg eingereicht, so ist dies\nbigt werden. Anstelle der handschriftlichen Unter-            aktenkundig zu machen.\nzeichnung ist die Abschrift mit dem Gerichtssiegel               (3) Ist das elektronische Dokument mit einer\nzu versehen. Dasselbe gilt, wenn eine Abschrift per           qualifizierten elektronischen Signatur versehen und\nTelekopie zugestellt wird.                                    nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg einge-\n(4) Ein Schriftstück kann in beglaubigter elektro-         reicht, muss der Ausdruck einen Vermerk darüber\nnischer Abschrift zugestellt werden. Die Abschrift            enthalten,\nist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur          1. welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Do-\ndes Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu verse-                  kumentes ausweist,\nhen.                                                          2. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signa-\n(5) Ein nach § 130b errichtetes gerichtliches                  tur ausweist,\nelektronisches Dokument kann in Urschrift zuge-               3. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die\nstellt werden; einer Beglaubigung bedarf es nicht.“               Anbringung der Signatur ausweist.\n7. § 174 wird wie folgt geändert:                                   (4) Ein eingereichtes elektronisches Dokument\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                    kann nach Ablauf von sechs Monaten gelöscht wer-\nden.“\n„§ 174\n11. § 298a Absatz 2 und 3 wird durch folgenden Ab-\nZustellung gegen                          satz 2 ersetzt:\nEmpfangsbekenntnis oder\nautomatisierte Eingangsbestätigung“.                   „(2) In Papierform eingereichte Schriftstücke und\nsonstige Unterlagen sollen nach dem Stand der\nb) Absatz 3 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:              Technik in ein elektronisches Dokument übertragen\n„Das Dokument ist auf einem sicheren Übermitt-            werden. Es ist sicherzustellen, dass das elektroni-\nlungsweg im Sinne des § 130a Absatz 4 zu über-            sche Dokument mit den eingereichten Schriftstü-\nmitteln und gegen unbefugte Kenntnisnahme                 cken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhalt-\nDritter zu schützen. Die in Absatz 1 Genannten            lich übereinstimmt. Die in Papierform eingereichten\nhaben einen sicheren Übermittlungsweg für die             Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können","3788            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013\nsechs Monate nach der Übertragung vernichtet                   fizierten elektronischen Signatur versehen, gilt\nwerden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind.“              § 437 entsprechend.“\n12. § 317 wird wie folgt geändert:                             16. In § 416a wird die Angabe „§ 371a Abs. 2“ durch\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Par-               die Angabe „§ 371a Absatz 3“ ersetzt.\ntei“ die Wörter „in Abschrift“ eingefügt.              17. In § 416a wird die Angabe „§ 298 Abs. 2“ durch die\nb) Dem Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz voran-              Angabe „§ 298 Absatz 3“ ersetzt.\ngestellt:                                              18. Dem § 555 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n„Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur                  „(3) Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur auf geson-\nin Papierform erteilt.“                                    derten Antrag des Klägers.“\nc) Absatz 5 wird aufgehoben.                               19. Dem § 565 wird folgender Satz angefügt:\nd) Absatz 6 wird Absatz 5.                                     „Die Revision kann ohne Einwilligung des Revi-\nsionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen\n13. In § 329 Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe\nVerhandlung des Revisionsbeklagten zur Haupt-\n„§ 317 Abs. 2 Satz 1“ ein Komma und die Angabe\nsache zurückgenommen werden.“\n„2“ eingefügt und wird die Angabe „Abs. 3 bis 5“\ndurch die Wörter „Absatz 3 und 4“ ersetzt.                 20. In § 593 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in Ur-\nschrift oder“ gestrichen.\n14. § 371a wird wie folgt geändert:\n21. Dem § 689 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\nfügt:                                                      „Die Akten können elektronisch geführt werden\n(§ 298a).“\n„(2) Hat sich eine natürliche Person bei einem\nihr allein zugeordneten De-Mail-Konto sicher an-       22. Nach § 690 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz\ngemeldet (§ 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Ge-              eingefügt:\nsetzes), so kann für eine von diesem De-Mail-              „Der Antrag kann unter Nutzung des elektronischen\nKonto versandte elektronische Nachricht der                Identitätsnachweises nach § 18 des Personalaus-\nAnschein der Echtheit, der sich aus der Überprü-           weisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthalts-\nfung der Absenderbestätigung gemäß § 5 Ab-                 gesetzes gestellt werden.“\nsatz 5 des De-Mail-Gesetzes ergibt, nur durch          23. In § 697 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 313b\nTatsachen erschüttert werden, die ernstliche               Abs. 2, § 317 Abs. 6“ durch die Wörter „§ 313b\nZweifel daran begründen, dass die Nachricht                Absatz 2, § 317 Absatz 5“ ersetzt.\nvon dieser Person mit diesem Inhalt versandt\nwurde.“                                                24. In § 699 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Satz 1\nund 3“ gestrichen.\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 2\nwird durch die folgenden Sätze ersetzt:                25. In § 829a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die\nWörter „eine Ausfertigung oder“ gestrichen.\n„Ist das Dokument von der erstellenden öffent-\nlichen Behörde oder von der mit öffentlichem           26. Nach § 945 wird folgender § 945a eingefügt:\nGlauben versehenen Person mit einer qualifizier-                                   „§ 945a\nten elektronischen Signatur versehen, gilt § 437                      Einreichung von Schutzschriften\nentsprechend. Das Gleiche gilt, wenn das Doku-\n(1) Die Länder führen ein zentrales, länderüber-\nment im Auftrag der erstellenden öffentlichen\ngreifendes elektronisches Register für Schutz-\nBehörde oder der mit öffentlichem Glauben ver-\nschriften (Schutzschriftenregister). Schutzschriften\nsehenen Person durch einen akkreditierten\nsind vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen\nDiensteanbieter mit seiner qualifizierten elektro-\nerwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Ver-\nnischen Signatur gemäß § 5 Absatz 5 des De-\nfügung.\nMail-Gesetzes versehen ist und die Absender-\nbestätigung die erstellende öffentliche Behörde                (2) Eine Schutzschrift gilt als bei allen ordent-\noder die mit öffentlichem Glauben versehene                lichen Gerichten der Länder eingereicht, sobald\nPerson als Nutzer des De-Mail-Kontos aus-                  sie in das Schutzschriftenregister eingestellt ist.\nweist.“                                                    Schutzschriften sind sechs Monate nach ihrer Ein-\nstellung zu löschen.\n15. Nach § 371a wird folgender § 371b eingefügt:\n(3) Die Gerichte erhalten Zugriff auf das Register\n„§ 371b\nüber ein automatisiertes Abrufverfahren. Die Ver-\nBeweiskraft                              wendung der Daten ist auf das für die Erfüllung\ngescannter öffentlicher Urkunden                   der gesetzlichen Aufgaben Erforderliche zu be-\nWird eine öffentliche Urkunde nach dem Stand                schränken. Abrufvorgänge sind zu protokollieren.“\nder Technik von einer öffentlichen Behörde oder            27. Nach § 945a wird folgender § 945b eingefügt:\nvon einer mit öffentlichem Glauben versehenen Per-                                    „§ 945b\nson in ein elektronisches Dokument übertragen und\nliegt die Bestätigung vor, dass das elektronische                            Verordnungsermächtigung\nDokument mit der Urschrift bildlich und inhaltlich                 Das Bundesministerium der Justiz hat durch\nübereinstimmt, finden auf das elektronische Doku-              Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-\nment die Vorschriften über die Beweiskraft öffent-             tes die näheren Bestimmungen über die Einrichtung\nlicher Urkunden entsprechende Anwendung. Sind                  und Führung des Registers, über die Einreichung\ndas Dokument und die Bestätigung mit einer quali-              von Schutzschriften zum Register, über den Abruf","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013            3789\nvon Schutzschriften aus dem Register, über die Er-           plattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen.\nhebung von Gebühren sowie über die Einzelheiten              Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine\nder Datenübermittlung und -speicherung sowie der             Identifikation des Formularverwenders abweichend\nDatensicherheit und der Barrierefreiheit zu treffen.“        von § 130a Absatz 3 der Zivilprozessordnung auch\n28. In § 1088 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 3“           durch Nutzung des elektronischen Identitätsnach-\ndurch die Wörter „Absatz 5 Satz 1“ ersetzt.                  weises nach § 18 des Personalausweisgesetzes\noder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen\nArtikel 2                               kann.“\nÄnderung des                           4. Nach § 14a wird folgender § 14b eingefügt:\nGesetzes über das                                                    „§ 14b\nVerfahren in Familiensachen und in den\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit                                 Nutzungspflicht für\nRechtsanwälte, Notare und Behörden\nDas Gesetz über das Verfahren in Familiensachen\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-               Werden Anträge und Erklärungen durch einen\nbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,                  Rechtsanwalt, einen Notar, durch eine Behörde oder\n2587), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom              durch eine juristische Person des öffentlichen\n31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) geändert worden ist,           Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer\nwird wie folgt geändert:                                         öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-\nschlüsse eingereicht, so sind sie als elektronisches\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                 Dokument zu übermitteln. Ist eine Übermittlung aus\na) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe               technischen Gründen vorübergehend nicht möglich,\neingefügt:                                                bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vor-\n„§ 14a    Formulare; Verordnungsermächtigung“.            schriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglich-\nkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich\nb) Nach der Angabe zu § 14a wird folgende Angabe              danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist\neingefügt:                                                ein elektronisches Dokument nachzureichen.“\n„§ 14b    Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, No-\n5. § 229 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.\ntare und Behörden“.\n2. § 14 wird wie folgt geändert:                                                      Artikel 3\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2 und 3“                            Änderung des\ndurch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.                                   Arbeitsgerichtsgesetzes\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nDas Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                     kanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036),\n„Anträge und Erklärungen der Beteiligten so-       das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Au-\nwie schriftlich einzureichende Auskünfte,          gust 2013 (BGBl. I S. 3533) geändert worden ist, wird\nAussagen, Gutachten, Übersetzungen und             wie folgt geändert:\nErklärungen Dritter können als elektronisches      1. § 46a wird wie folgt geändert:\nDokument übermittelt werden.“\na) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze ange-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 130a Abs. 1               fügt:\nund 3 sowie § 298“ durch die Wörter „die\n§§ 130a und 298“ ersetzt.                                „Die Landesregierungen werden ermächtigt, ei-\nnem Arbeitsgericht durch Rechtsverordnung\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nMahnverfahren für die Bezirke mehrerer Arbeits-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „und elektroni-              gerichte zuzuweisen. Die Zuweisung kann auf\nsche Dokumente bei Gericht eingereicht“ ge-              Mahnverfahren beschränkt werden, die maschi-\nstrichen.                                                nell bearbeitet werden. Die Landesregierungen\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „und die für die             können die Ermächtigung durch Rechtsverord-\nBearbeitung der Dokumente geeignete Form“                nung auf die jeweils zuständige oberste Landes-\ngestrichen.                                              behörde übertragen. Mehrere Länder können die\nZuständigkeit eines Arbeitsgerichts über die Lan-\ncc) In Satz 4 werden die Wörter „und der elektro-\ndesgrenzen hinaus vereinbaren.“\nnischen Form“ gestrichen.\nb) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n3. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:\n„§ 14a                                   „Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und bean-\ntragt eine Partei die Durchführung der mündli-\nFormulare; Verordnungsermächtigung                      chen Verhandlung, so gibt das Gericht, das den\nDas Bundesministerium der Justiz kann durch                   Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-                    Amts wegen an das Gericht ab, das in dem\ntes elektronische Formulare einführen. Die Rechts-               Mahnbescheid gemäß § 692 Absatz 1 Nummer 1\nverordnung kann bestimmen, dass die in den For-                  der Zivilprozessordnung bezeichnet worden ist.\nmularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise                  Verlangen die Parteien übereinstimmend die Ab-\nin strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermit-             gabe an ein anderes als das im Mahnbescheid\nteln sind. Die Formulare sind auf einer in der Rechts-           bezeichnete Gericht, erfolgt die Abgabe dorthin.\nverordnung zu bestimmenden Kommunikations-                       Die Geschäftsstelle hat dem Antragsteller unver-","3790            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013\nzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen                 Eingangs und die geltenden technischen Rahmen-\nzwei Wochen schriftlich zu begründen.“                     bedingungen unverzüglich mitzuteilen. Das Doku-\nc) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:                  ment gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung\neingegangen, sofern der Absender es unverzüglich\n„Die Rechtsverordnung kann ein elektronisches              in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten\nFormular vorsehen; § 130c Satz 2 bis 4 der Zivil-          Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit\nprozessordnung gilt entsprechend.“                         dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich über-\n2. § 46c wird wie folgt gefasst:                                  einstimmt.“\n„§ 46c                             3. § 46e Absatz 2 und 3 wird durch folgenden Absatz 2\nElektronisches Dokument                         ersetzt:\n(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen,              „(2) In Papierform eingereichte Schriftstücke und\nschriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen             sonstige Unterlagen sollen nach dem Stand der\nder Parteien sowie schriftlich einzureichende Aus-             Technik in ein elektronisches Dokument übertragen\nkünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und                 werden. Es ist sicherzustellen, dass das elektroni-\nErklärungen Dritter können nach Maßgabe der fol-               sche Dokument mit den eingereichten Schriftstü-\ngenden Absätze als elektronisches Dokument bei                 cken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhalt-\nGericht eingereicht werden.                                    lich übereinstimmt. Die in Papierform eingereichten\nSchriftstücke und sonstigen Unterlagen können\n(2) Das elektronische Dokument muss für die Be-             sechs Monate nach der Übertragung vernichtet wer-\narbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bun-            den, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind.“\ndesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit\nZustimmung des Bundesrates die für die Übermitt-            4. Nach § 46e wird folgender § 46f eingefügt:\nlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rah-                                        „§ 46f\nmenbedingungen.\nFormulare; Verordnungsermächtigung\n(3) Das elektronische Dokument muss mit einer\nDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nqualifizierten elektronischen Signatur der verantwor-\nkann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\ntenden Person versehen sein oder von der verant-\nBundesrates elektronische Formulare einführen. Die\nwortenden Person signiert und auf einem sicheren\nRechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den\nÜbermittlungsweg eingereicht werden.\nFormularen enthaltenen Angaben ganz oder teil-\n(4) Sichere Übermittlungswege sind                          weise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu\n1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-              übermitteln sind. Die Formulare sind auf einer in\nKontos, wenn der Absender bei Versand der                  der Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommuni-\nNachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2          kationsplattform im Internet zur Nutzung bereitzu-\ndes De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich            stellen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen,\ndie sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des               dass eine Identifikation des Formularverwenders ab-\nDe-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,                         weichend von § 46c Absatz 3 auch durch Nutzung\ndes elektronischen Identitätsnachweises nach § 18\n2. der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen\ndes Personalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5\nelektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der\ndes Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann.“\nBundesrechtsanwaltsordnung oder einem ent-\nsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errich-         5. Nach § 46f wird folgender § 46g eingefügt:\nteten elektronischen Postfach und der elektroni-                                    „§ 46g\nschen Poststelle des Gerichts,\nNutzungspflicht\n3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach                                 für Rechtsanwälte, Behörden\nDurchführung eines Identifizierungsverfahrens                       und vertretungsberechtigte Personen\neingerichteten Postfach einer Behörde oder einer\njuristischen Person des öffentlichen Rechts und               Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen so-\nder elektronischen Poststelle des Gerichts; das            wie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärun-\nNähere regelt die Verordnung nach Absatz 2                 gen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Be-\nSatz 2,                                                    hörde oder durch eine juristische Person des öffent-\nlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung\n4. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege,              ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-\ndie durch Rechtsverordnung der Bundesregie-                schlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches\nrung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt             Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach\nwerden, bei denen die Authentizität und Integrität         diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen,\nder Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet         für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c\nsind.                                                      Absatz 4 Nummer 2 zur Verfügung steht. Ist eine\n(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen,            Übermittlung aus technischen Gründen vorüberge-\nsobald es auf der für den Empfang bestimmten Ein-              hend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach\nrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absen-              den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorüber-\nder ist eine automatisierte Bestätigung über den               gehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung\nZeitpunkt des Eingangs zu erteilen.                            oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf\n(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Ge-             Anforderung ist ein elektronisches Dokument nach-\nricht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem             zureichen.“\nAbsender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des            6. Dem § 62 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013                3791\n„Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Ab-               4. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswe-\nsatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutz-                    ge, die durch Rechtsverordnung der Bundes-\nschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der                   regierung mit Zustimmung des Bundesrates\nLänder eingereicht.“                                                   festgelegt werden, bei denen die Authentizität\n7. Dem § 85 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                        und Integrität der Daten sowie die Barrierefrei-\nheit gewährleistet sind.\n„Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Ab-\n(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegan-\nsatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutz-\ngen, sobald es auf der für den Empfang bestimm-\nschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der\nten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem\nLänder eingereicht.“\nAbsender ist eine automatisierte Bestätigung\nüber den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die\nArtikel 4\nVorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung\nÄnderung des                                    von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden\nSozialgerichtsgesetzes                              keine Anwendung.\nDas Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-                       (6) Ist ein elektronisches Dokument für das\nkanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I                          Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies\nS. 2535), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes                   dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksam-\nvom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) geändert wor-                   keit des Eingangs und die geltenden technischen\nden ist, wird wie folgt geändert:                                     Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.\n1. § 65a wird wie folgt geändert:                                     Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren\nEinreichung eingegangen, sofern der Absender\na) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden                  es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bear-\nAbsätze 1 bis 6 ersetzt:                                        beitung geeigneten Form nachreicht und glaub-\n„(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren An-                haft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten\nlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Er-               Dokument inhaltlich übereinstimmt.“\nklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzu-         b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 7.\nreichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten,\n2. § 65b Absatz 2 bis 5 wird durch die folgenden Ab-\nÜbersetzungen und Erklärungen Dritter können\nsätze 2 bis 6 ersetzt:\nnach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektroni-\nsches Dokument bei Gericht eingereicht werden.                 „(2) Werden die Akten in Papierform geführt, ist\nvon einem elektronischen Dokument ein Ausdruck\n(2) Das elektronische Dokument muss für die\nfür die Akten zu fertigen. Kann dies bei Anlagen zu\nBearbeitung durch das Gericht geeignet sein.\nvorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit un-\nDie Bundesregierung bestimmt durch Rechtsver-\nverhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann ein\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für\nAusdruck unterbleiben. Die Daten sind in diesem Fall\ndie Übermittlung und Bearbeitung geeigneten\ndauerhaft zu speichern; der Speicherort ist akten-\ntechnischen Rahmenbedingungen.\nkundig zu machen.\n(3) Das elektronische Dokument muss mit ei-\n(3) Wird das elektronische Dokument auf einem\nner qualifizierten elektronischen Signatur der ver-\nsicheren Übermittlungsweg eingereicht, so ist dies\nantwortenden Person versehen sein oder von der\naktenkundig zu machen.\nverantwortenden Person signiert und auf einem\nsicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.                  (4) Ist das elektronische Dokument mit einer qua-\nlifizierten elektronischen Signatur versehen und\n(4) Sichere Übermittlungswege sind                      nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg einge-\n1. der Postfach- und Versanddienst eines De-               reicht, muss der Ausdruck einen Vermerk darüber\nMail-Kontos, wenn der Absender bei Versand             enthalten,\nder Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1         1. welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Do-\nSatz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist                  kumentes ausweist,\nund er sich die sichere Anmeldung gemäß\n§ 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen           2. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur\nlässt,                                                      ausweist,\n2. der Übermittlungsweg zwischen dem beson-                3. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die\nderen elektronischen Anwaltspostfach nach                   Anbringung der Signatur ausweist.\n§ 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder                  (5) Ein eingereichtes elektronisches Dokument\neinem entsprechenden, auf gesetzlicher                 kann im Falle von Absatz 2 nach Ablauf von sechs\nGrundlage errichteten elektronischen Postfach          Monaten gelöscht werden.\nund der elektronischen Poststelle des Ge-                  (6) Wird die Akte in elektronischer Form geführt,\nrichts,                                                sollen in Papierform eingereichte Schriftstücke und\n3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach                sonstige Unterlagen nach dem Stand der Technik in\nDurchführung eines Identifizierungsverfahrens          ein elektronisches Dokument übertragen werden. Es\neingerichteten Postfach einer Behörde oder ei-         ist sicherzustellen, dass das elektronische Doku-\nner juristischen Person des öffentlichen               ment mit den eingereichten Schriftstücken und\nRechts und der elektronischen Poststelle des           sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich überein-\nGerichts; das Nähere regelt die Verordnung             stimmt. Die in Papierform eingereichten Schriftstü-\nnach Absatz 2 Satz 2,                                  cke und sonstige Unterlagen können sechs Monate","3792            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013\nnach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie                                   Artikel 5\nnicht rückgabepflichtig sind.“                                                    Änderung der\nVerwaltungsgerichtsordnung\n3. Nach § 65b wird folgender § 65c eingefügt:\nDie Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der\n„§ 65c                             Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),\ndie zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 31. Au-\nFormulare; Verordnungsermächtigung\ngust 2013 (BGBl. I S. 3533) geändert worden ist, wird\nDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales            wie folgt geändert:\nkann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des              1. § 55a wird wie folgt geändert:\nBundesrates elektronische Formulare einführen. Die             a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden\nRechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den                  Absätze 1 bis 6 ersetzt:\nFormularen enthaltenen Angaben ganz oder teil-\nweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu                    „(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren An-\nübermitteln sind. Die Formulare sind auf einer in                 lagen, schriftlich einzureichende Anträge und Er-\nder Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommuni-                     klärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzu-\nkationsplattform im Internet zur Nutzung bereitzu-                reichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten,\nstellen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen,                     Übersetzungen und Erklärungen Dritter können\ndass eine Identifikation des Formularverwenders ab-               nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektroni-\nweichend von § 65a Absatz 3 auch durch Nutzung                    sches Dokument bei Gericht eingereicht werden.\ndes elektronischen Identitätsnachweises nach § 18                    (2) Das elektronische Dokument muss für die\ndes Personalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5                    Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein.\ndes Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann.“                           Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsver-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für\n4. Nach § 65c wird folgender § 65d eingefügt:                        die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten\ntechnischen Rahmenbedingungen.\n„§ 65d\n(3) Das elektronische Dokument muss mit ei-\nNutzungspflicht für                             ner qualifizierten elektronischen Signatur der ver-\nRechtsanwälte, Behörden                            antwortenden Person versehen sein oder von der\nund vertretungsberechtigte Personen                      verantwortenden Person signiert und auf einem\nsicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.\nVorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen so-\nwie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärun-                 (4) Sichere Übermittlungswege sind\ngen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Be-                 1. der Postfach- und Versanddienst eines De-\nhörde oder durch eine juristische Person des öffent-                  Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand\nlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung                der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1\nihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-                      Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist\nschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches                  und er sich die sichere Anmeldung gemäß\nDokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach                   § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen\ndiesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen,                       lässt,\nfür die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a                  2. der Übermittlungsweg zwischen dem beson-\nAbsatz 4 Nummer 2 zur Verfügung steht. Ist eine                       deren elektronischen Anwaltspostfach nach\nÜbermittlung aus technischen Gründen vorüberge-                       § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder\nhend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach                      einem entsprechenden, auf gesetzlicher\nden allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorüber-                   Grundlage errichteten elektronischen Postfach\ngehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung                   und der elektronischen Poststelle des Ge-\noder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf                     richts,\nAnforderung ist ein elektronisches Dokument nach-\nzureichen.“                                                       3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach\nDurchführung eines Identifizierungsverfahrens\n5. In § 92 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „in Ur-                     eingerichteten Postfach einer Behörde oder ei-\nschrift oder“ gestrichen.                                             ner juristischen Person des öffentlichen\nRechts und der elektronischen Poststelle des\n6. In § 93 Satz 1 wird die Angabe „§ 65a Abs. 2 Satz 2“                  Gerichts; das Nähere regelt die Verordnung\ndurch die Wörter „§ 65a Absatz 5 Satz 3“ ersetzt.                     nach Absatz 2 Satz 2,\n7. § 137 wird wie folgt geändert:                                    4. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswe-\nge, die durch Rechtsverordnung der Bundes-\na) In Satz 2 wird die Angabe „§ 65a Abs. 3“ durch                     regierung mit Zustimmung des Bundesrates\ndie Angabe „§ 65a Absatz 7“ und die Angabe                        festgelegt werden, bei denen die Authentizität\n„§ 65b Abs. 4“ durch die Angabe „§ 65b Absatz 6“                  und Integrität der Daten sowie die Barrierefrei-\nersetzt.                                                          heit gewährleistet sind.\nb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 65a Abs. 3“ durch                    (5) Ein elektronisches Dokument ist eingegan-\ndie Angabe „§ 65a Absatz 7“ ersetzt.                          gen, sobald es auf der für den Empfang bestimm-\nten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem\nc) In Satz 3 werden das Wort „Ausfertigungen“ und                 Absender ist eine automatisierte Bestätigung\ndas nachfolgende Komma gestrichen.                            über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013              3793\nVorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung            in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermit-\nvon Abschriften für die übrigen Beteiligten finden         teln sind. Die Formulare sind auf einer in der Rechts-\nkeine Anwendung.                                           verordnung zu bestimmenden Kommunikations-\n(6) Ist ein elektronisches Dokument für das             plattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen.\nGericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies           Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine\ndem Absender unter Hinweis auf die Unwirksam-              Identifikation des Formularverwenders abweichend\nkeit des Eingangs und die geltenden technischen            von § 55a Absatz 3 auch durch Nutzung des elek-\nRahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.                tronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Per-\nDas Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren           sonalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Auf-\nEinreichung eingegangen, sofern der Absender               enthaltsgesetzes erfolgen kann.“\nes unverzüglich in einer für das Gericht zur Bear-      4. Nach § 55c wird folgender § 55d eingefügt:\nbeitung geeigneten Form nachreicht und glaub-                                        „§ 55d\nhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten\nDokument inhaltlich übereinstimmt.“                                           Nutzungspflicht für\nRechtsanwälte, Behörden\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 7.                                 und vertretungsberechtigte Personen\n2. § 55b Absatz 2 bis 5 wird durch die folgenden Ab-                  Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen so-\nsätze 2 bis 6 ersetzt:                                          wie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärun-\n„(2) Werden die Akten in Papierform geführt, ist            gen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Be-\nvon einem elektronischen Dokument ein Ausdruck                  hörde oder durch eine juristische Person des öffent-\nfür die Akten zu fertigen. Kann dies bei Anlagen zu             lichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung\nvorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit un-             ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-\nverhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann ein                 schlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches\nAusdruck unterbleiben. Die Daten sind in diesem Fall            Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach\ndauerhaft zu speichern; der Speicherort ist akten-              diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen,\nkundig zu machen.                                               für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a\n(3) Wird das elektronische Dokument auf einem               Absatz 4 Nummer 2 zur Verfügung steht. Ist eine\nsicheren Übermittlungsweg eingereicht, so ist dies              Übermittlung aus technischen Gründen vorüberge-\naktenkundig zu machen.                                          hend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach\nden allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorüber-\n(4) Ist das elektronische Dokument mit einer qua-           gehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung\nlifizierten elektronischen Signatur versehen und                oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf\nnicht auf einem sicheren Übermittlungsweg einge-                Anforderung ist ein elektronisches Dokument nach-\nreicht, muss der Ausdruck einen Vermerk darüber                 zureichen.“\nenthalten,\n5. In § 81 Absatz 2 wird die Angabe „§ 55a Abs. 2\n1. welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Do-              Satz 2“ durch die Wörter „§ 55a Absatz 5 Satz 3“\nkumentes ausweist,                                         ersetzt.\n2. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur          6. In § 82 Absatz 1 Satz 3 und § 86 Absatz 5 Satz 1\nausweist,                                                  werden jeweils die Wörter „in Urschrift oder“ gestri-\n3. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die                chen.\nAnbringung der Signatur ausweist.\n(5) Ein eingereichtes elektronisches Dokument                                      Artikel 6\nkann im Falle von Absatz 2 nach Ablauf von sechs                                    Änderung der\nMonaten gelöscht werden.                                                      Finanzgerichtsordnung\n(6) Wird die Akte in elektronischer Form geführt,           Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Be-\nsollen in Papierform eingereichte Schriftstücke und          kanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442,\nsonstige Unterlagen nach dem Stand der Technik in            2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 13 des\nein elektronisches Dokument übertragen werden. Es            Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) geän-\nist sicherzustellen, dass das elektronische Doku-            dert worden ist, wird wie folgt geändert:\nment mit den eingereichten Schriftstücken und                1. § 52a wird wie folgt geändert:\nsonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich überein-\nstimmt. Die in Papierform eingereichten Schriftstü-             a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden\ncke und sonstige Unterlagen können sechs Monate                     Absätze 1 bis 6 ersetzt:\nnach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie                     „(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren An-\nnicht rückgabepflichtig sind.“                                      lagen, schriftlich einzureichende Anträge und Er-\n3. Nach § 55b wird folgender § 55c eingefügt:                          klärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzu-\nreichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten,\n„§ 55c                                    Übersetzungen und Erklärungen Dritter können\nFormulare; Verordnungsermächtigung                        nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektroni-\nDas Bundesministerium der Justiz kann durch                     sches Dokument bei Gericht eingereicht werden.\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-                          (2) Das elektronische Dokument muss für die\ntes elektronische Formulare einführen. Die Rechts-                  Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein.\nverordnung kann bestimmen, dass die in den For-                     Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsver-\nmularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise                     ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für","3794           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013\ndie Übermittlung und Bearbeitung geeigneten                dauerhaft zu speichern; der Speicherort ist akten-\ntechnischen Rahmenbedingungen.                             kundig zu machen.\n(3) Das elektronische Dokument muss mit ei-                (3) Ist das elektronische Dokument auf einem si-\nner qualifizierten elektronischen Signatur der ver-        cheren Übermittlungsweg eingereicht, so ist dies ak-\nantwortenden Person versehen sein oder von der             tenkundig zu machen.\nverantwortenden Person signiert und auf einem                 (4) Wird das elektronische Dokument mit einer\nsicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.              qualifizierten elektronischen Signatur versehen und\n(4) Sichere Übermittlungswege sind                      nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg einge-\n1. der Postfach- und Versanddienst eines De-               reicht, muss der Ausdruck einen Vermerk darüber\nMail-Kontos, wenn der Absender bei Versand             enthalten,\nder Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1         1. welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Do-\nSatz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist                 kumentes ausweist,\nund er sich die sichere Anmeldung gemäß\n2. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur\n§ 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen\nausweist,\nlässt,\n3. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die\n2. der Übermittlungsweg zwischen dem beson-\nAnbringung der Signatur ausweist.\nderen elektronischen Anwaltspostfach nach\n§ 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder                 (5) Ein eingereichtes elektronisches Dokument\neinem entsprechenden, auf gesetzlicher                 kann im Falle von Absatz 2 nach Ablauf von sechs\nGrundlage errichteten elektronischen Postfach          Monaten gelöscht werden.\nund der elektronischen Poststelle des Ge-                 (6) Wird die Akte in elektronischer Form geführt,\nrichts,                                                sollen in Papierform eingereichte Schriftstücke und\n3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach                sonstige Unterlagen nach dem Stand der Technik in\nDurchführung eines Identifizierungsverfahrens          ein elektronisches Dokument übertragen werden. Es\neingerichteten Postfach einer Behörde oder ei-         ist sicherzustellen, dass das elektronische Doku-\nner juristischen Person des öffentlichen               ment mit den eingereichten Schriftstücken und\nRechts und der elektronischen Poststelle des           sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich überein-\nGerichts; das Nähere regelt die Verordnung             stimmt. Die in Papierform eingereichten Schriftstü-\nnach Absatz 2 Satz 2,                                  cke und sonstige Unterlagen können sechs Monate\n4. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswe-            nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie\nge, die durch Rechtsverordnung der Bundes-             nicht rückgabepflichtig sind.“\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates            3. Nach § 52b wird folgender § 52c eingefügt:\nfestgelegt werden, bei denen die Authentizität                                  „§ 52c\nund Integrität der Daten sowie die Barrierefrei-\nheit gewährleistet sind.                                        Formulare; Verordnungsermächtigung\n(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegan-              Das Bundesministerium der Justiz kann durch\ngen, sobald es auf der für den Empfang bestimm-            Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-\nten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem          tes elektronische Formulare einführen. Die Rechts-\nAbsender ist eine automatisierte Bestätigung               verordnung kann bestimmen, dass die in den For-\nüber den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die           mularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise\nVorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung            in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermit-\nvon Abschriften für die übrigen Beteiligten finden         teln sind. Die Formulare sind auf einer in der Rechts-\nkeine Anwendung.                                           verordnung zu bestimmenden Kommunikations-\nplattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen.\n(6) Ist ein elektronisches Dokument für das\nDie Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine\nGericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies\nIdentifikation des Formularverwenders abweichend\ndem Absender unter Hinweis auf die Unwirksam-\nvon § 52a Absatz 3 auch durch Nutzung des elek-\nkeit des Eingangs und die geltenden technischen\ntronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Per-\nRahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.\nsonalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Auf-\nDas Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren\nenthaltsgesetzes erfolgen kann.“\nEinreichung eingegangen, sofern der Absender\nes unverzüglich in einer für das Gericht zur Bear-      4. Nach § 52c wird folgender § 52d eingefügt:\nbeitung geeigneten Form nachreicht und glaub-                                       „§ 52d\nhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten\nNutzungspflicht für\nDokument inhaltlich übereinstimmt.“\nRechtsanwälte, Behörden\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 7.                               und vertretungsberechtigte Personen\n2. § 52b Absatz 2 bis 5 wird durch die folgenden Ab-                Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen so-\nsätze 2 bis 6 ersetzt:                                        wie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärun-\n„(2) Werden die Akten in Papierform geführt, ist           gen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Be-\nvon einem elektronischen Dokument ein Ausdruck                hörde oder durch eine juristische Person des öffent-\nfür die Akten zu fertigen. Kann dies bei Anlagen zu           lichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung\nvorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit un-           ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-\nverhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann ein               schlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches\nAusdruck unterbleiben. Die Daten sind in diesem Fall          Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013             3795\ndiesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen,                                        „§ 49c\nfür die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a                          Einreichung von Schutzschriften\nAbsatz 4 Nummer 2 zur Verfügung steht. Ist eine\nÜbermittlung aus technischen Gründen vorüberge-                   Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, Schutzschriften\nhend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach               ausschließlich zum Schutzschriftenregister nach\nden allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorüber-            § 945a der Zivilprozessordnung einzureichen.“\ngehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung        5. Dem § 177 Absatz 2 wird folgende Nummer 7 ange-\noder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf              fügt:\nAnforderung ist ein elektronisches Dokument nach-\n„7. die elektronische Kommunikation der Rechtsan-\nzureichen.“\nwälte mit Gerichten, Behörden und sonstigen\n5. In § 65 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „die Ur-                 Dritten zu unterstützen.“\nschrift oder“ gestrichen.\n6. In § 77 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in Ur-                                   Artikel 8\nschrift oder“ gestrichen.                                                         Änderung des\nEinführungsgesetzes\nArtikel 7                                        zum Rechtsdienstleistungsgesetz\nÄnderung der                               § 3 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Rechts-\nBundesrechtsanwaltsordnung                      dienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I\nS. 2840, 2846), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\nDie Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-\nvom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3714) geändert worden\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröf-\nist, wird wie folgt geändert:\nfentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-\nkel 3 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I               1. In Nummer 1 wird die Angabe „§ 133“ durch die\nS. 3714) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:            Wörter „§ 130a Absatz 4 Nummer 2, §§ 130d, 133“\nersetzt.\n1. In § 31 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern\n„die Kanzleianschrift“ ein Komma und die Wörter            2. In Nummer 2 werden die Wörter „und § 11 Satz 3“\n„die Adresse des besonderen elektronischen An-                 durch ein Komma und die Wörter „§ 11 Satz 3, § 14\nwaltspostfachs“ eingefügt.                                     Absatz 2 Satz 2 und § 14b“ ersetzt.\n2. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:                  3. In Nummer 3 werden nach der Angabe „§ 11 Abs. 2\nSatz 1“ ein Komma und die Wörter „§ 46c Absatz 4\n„§ 31a                                 Nummer 2, § 46g“ eingefügt.\nBesonderes elektronisches Anwaltspostfach            4. In Nummer 4 wird die Angabe „§ 73 Abs. 2 Satz 1“\n(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet nach             durch die Wörter „§ 65a Absatz 4 Nummer 2, §§ 65d\nÜberprüfung der Zulassung und Durchführung eines               und 73 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.\nIdentifizierungsverfahrens in dem Gesamtverzeich-          5. In Nummer 5 wird die Angabe „§ 67 Abs. 2 Satz 1“\nnis nach § 31 für jeden eingetragenen Rechtsanwalt             durch die Wörter „§ 55a Absatz 4 Nummer 2, §§ 55d,\nein besonderes elektronisches Anwaltspostfach ein.             67 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.\nDas besondere elektronische Anwaltspostfach soll\n6. In Nummer 6 wird die Angabe „§ 62 Abs. 2 Satz 1“\nbarrierefrei ausgestaltet sein.\ndurch die Wörter „§ 52a Absatz 4 Nummer 2, §§ 52d,\n(2) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat sicher-              62 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.\nzustellen, dass der Zugang zu dem besonderen\nelektronischen Anwaltspostfach nur durch ein siche-                                 Artikel 9\nres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen\nÄnderung des\nSicherungsmitteln möglich ist. Sie kann unterschied-\nPatentgesetzes\nlich ausgestaltete Zugangsberechtigungen für\nRechtsanwälte und für andere Personen vorsehen.               In § 125a Absatz 1 des Patentgesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980\n(3) Sobald die Zulassung erloschen ist, hebt die       (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 15 des\nBundesrechtsanwaltskammer die Zugangsberechti-             Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) geän-\ngung zu dem besonderen elektronischen Anwalts-             dert worden ist, werden die Wörter „§ 130a Abs. 1\npostfach auf und löscht dieses.“                           Satz 1 und 3 sowie Abs. 3“ durch die Wörter „§ 130a\n3. Nach § 31a wird folgender § 31b eingefügt:                 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 5 und 6“ ersetzt.\n„§ 31b\nArtikel 10\nVerordnungsermächtigung\nÄnderung des\nDas Bundesministerium der Justiz regelt durch                               Markengesetzes\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-\nIn § 95a Absatz 1 des Markengesetzes vom 25. Ok-\ntes die Einzelheiten der Errichtung eines Verzeich-\ntober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I\nnisdienstes besonderer elektronischer Anwaltspost-\nS. 682), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes\nfächer sowie die Einzelheiten der Führung, des Ein-\nvom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) geändert wor-\ntragungsverfahrens, der Zugangsberechtigung so-\nden ist, werden die Wörter „§ 130a Abs. 1 Satz 1 und 3\nwie der Barrierefreiheit.“\nsowie Abs. 3“ durch die Wörter „§ 130a Absatz 1, 2\n4. Nach § 49b wird folgender § 49c eingefügt:                 Satz 1, Absatz 5 und 6“ ersetzt.","3796           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013\nArtikel 11                            1. In Satz 1 werden die Wörter „und elektronische Do-\nÄnderung des                                kumente bei Gericht eingereicht“ gestrichen.\nGeschmacksmustergesetzes                        2. In Satz 2 werden die Wörter „und die für die Bear-\nIn § 25 Absatz 1 des Geschmacksmustergesetzes                  beitung der Dokumente geeignete Form“ gestrichen.\nvom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch         3. In Satz 5 werden die Wörter „und der elektronischen\nArtikel 17 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I              Form“ gestrichen.\nS. 3533) geändert worden ist, werden die Wörter\n„§ 130a Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 3“ durch die                                   Artikel 16\nWörter „§ 130a Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 5 und 6“\nÄnderung des\nersetzt.\nGesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen\nArtikel 12                               § 95 Absatz 2 des Gesetzes über Rechte an Luftfahr-\nzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nÄnderung der\nrungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fas-\nGrundbuchordnung\nsung, das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom\nDie Grundbuchordnung in der Fassung der Bekannt-           23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird\nmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zu-           wie folgt geändert:\nletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013\n1. In Satz 1 werden die Wörter „und elektronische Do-\n(BGBl. I S. 3719) geändert worden ist, wird wie folgt\nkumente bei Gericht eingereicht“ gestrichen.\ngeändert:\n2. In Satz 2 werden die Wörter „und die für die Bear-\n1. § 81 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nbeitung der Dokumente geeignete Form“ gestrichen.\na) In Satz 1 werden die Wörter „und elektronische\n3. In Satz 5 werden die Wörter „und der elektronischen\nDokumente bei Gericht eingereicht“ gestrichen.\nForm“ gestrichen.\nb) In Satz 2 werden die Wörter „und die für die Be-\narbeitung der Dokumente geeignete Form“ ge-                                    Artikel 17\nstrichen.\nÄnderung des\nc) In Satz 5 werden die Wörter „und der elektroni-                    Verwaltungszustellungsgesetzes\nschen Form“ gestrichen.\nIn § 5a Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungszustellungs-\n2. In § 137 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 371a         gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), das\nAbsatz 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 371a Absatz 3        zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom\nSatz 1“ ersetzt.                                          22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden\nist, wird die Angabe „§ 371a Absatz 2“ durch die An-\nArtikel 13                            gabe „§ 371a Absatz 3“ ersetzt.\nÄnderung der\nSchifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung                                      Artikel 18\nIn § 13 Absatz 3 Satz 5 und § 26 Absatz 2 Satz 3 der                            Änderung des\nSchifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung in der Fas-                 Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nsung der Bekanntmachung vom 23. März 1999 (BGBl. I               Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fas-\nS. 530; 2000 I S. 149), die zuletzt durch Artikel 9 des       sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987\nGesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 831) geändert         (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 8 des Geset-\nworden ist, wird jeweils die Angabe „§ 298 Abs. 2“            zes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) geändert\ndurch die Angabe „§ 298 Absatz 3“ ersetzt.                    worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 46 Absatz 8 wird die Angabe „§ 191a Abs. 1\nArtikel 14\nSatz 1“ durch die Wörter „§ 191a Absatz 1 Satz 1\nÄnderung der                                bis 4“ ersetzt.\nHandelsregisterverordnung\n2. § 110d Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nIn § 8 Absatz 3 Satz 4 und § 9 Absatz 6 Satz 1 der\na) In Satz 2 wird die Angabe „§ 298 Abs. 2“ durch\nHandelsregisterverordnung vom 12. August 1937\ndie Angabe „§ 298 Absatz 3“ ersetzt.\n(RMBl. S. 515), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 2\ndes Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geän-             b) In Satz 4 wird die Angabe „§ 317 Abs. 5“ durch\ndert worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 298 Abs. 2“              die Wörter „§ 169 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4“\ndurch die Angabe „§ 298 Absatz 3“ ersetzt.                           ersetzt.\nArtikel 15                                                    Artikel 19\nÄnderung der                                                 Änderung des\nSchiffsregisterordnung                                     Gerichtsverfassungsgesetzes\n§ 89 Absatz 4 der Schiffsregisterordnung in der Fas-          § 191a des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I             sung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I\nS. 1133), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 2 des Ge-        S. 1077), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\nsetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719) geändert         vom 2. Juli 2013 (BGBl. I S. 1938) geändert worden ist,\nworden ist, wird wie folgt geändert:                          wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013             3797\n1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                            durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013\n„(1) Eine blinde oder sehbehinderte Person kann         (BGBl. I S. 3714) geändert worden ist, und in Absatz 3\nSchriftsätze und andere Dokumente in einer für sie         Satz 2 der Anmerkung zu Nummer 2000 der Anlage 1\nwahrnehmbaren Form bei Gericht einreichen. Sie             (Kostenverzeichnis) zum Gesetz über Gerichtskosten in\nkann nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach                Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I\nAbsatz 2 verlangen, dass ihr Schriftsätze und andere       S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 49\nDokumente eines gerichtlichen Verfahrens barriere-         des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)\nfrei zugänglich gemacht werden. Ist der blinden oder       geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 191a\nsehbehinderten Person Akteneinsicht zu gewähren,           Abs. 1 Satz 2 GVG“ durch die Angabe „§ 191a Abs. 1\nkann sie verlangen, dass ihr die Akteneinsicht nach        Satz 5 GVG“ ersetzt.\nMaßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 bar-\nrierefrei gewährt wird. Ein Anspruch im Sinne der                                  Artikel 22\nSätze 1 bis 3 steht auch einer blinden oder sehbe-                               Änderung des\nhinderten Person zu, die von einer anderen Person                    Gerichts- und Notarkostengesetzes\nmit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt oder\nhierfür bestellt worden ist. Auslagen für die barriere-       In Absatz 4 der Anmerkung zu Nummer 31000 der\nfreie Zugänglichmachung nach diesen Vorschriften           Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichts- und Notar-\nwerden nicht erhoben.“                                     kostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das\nzuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom\n2. Folgender Absatz 3 wird angefügt:                           4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746) geändert worden ist,\n„(3) Sind elektronische Formulare eingeführt            wird die Angabe „§ 191a Abs. 1 Satz 2 GVG“ durch die\n(§ 130c der Zivilprozessordnung, § 14a des Geset-          Angabe „§ 191a Abs. 1 Satz 5 GVG“ ersetzt.\nzes über das Verfahren in Familiensachen und in den\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,                                  Artikel 23\n§ 46f des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65c des Sozial-\ngerichtsgesetzes, § 55c der Verwaltungsgerichts-                                 Änderung des\nordnung, § 52c der Finanzgerichtsordnung), sind                                Wechselgesetzes\ndiese blinden oder sehbehinderten Personen barrie-            Artikel 44 Absatz 6 Satz 2 des Wechselgesetzes in\nrefrei zugänglich zu machen. Dabei sind die Stan-          der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\ndards von § 3 der Barrierefreie-Informationstechnik-       4133-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-\nVerordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I                 letzt durch Artikel 156 des Gesetzes vom 19. April 2006\nS. 1843) in der jeweils geltenden Fassung maßge-           (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nbend.“                                                     fasst:\n3. Vor Absatz 3 Satz 1 werden die folgenden Sätze ein-         „Die Vorlegung der Bekanntmachung des gerichtlichen\ngefügt:                                                    Beschlusses im Internet oder der Veröffentlichung nach\n„Elektronische Dokumente sind für blinde oder seh-         § 9 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung ist der Vor-\nbehinderte Personen barrierefrei zu gestalten, soweit      legung des gerichtlichen Beschlusses gleichzuachten.“\nsie in Schriftzeichen wiedergegeben werden. Erfolgt\ndie Übermittlung eines elektronischen Dokuments                                    Artikel 24\nauf einem sicheren Übermittlungsweg, ist dieser bar-              Verordnungsermächtigung für die Länder\nrierefrei auszugestalten.“\n(1) Die Landesregierungen können für ihren Bereich\nArtikel 20                           durch Rechtsverordnung bestimmen, dass § 130a der\nZivilprozessordnung, § 14 Absatz 2 und 4 des Gesetzes\nÄnderung der\nüber das Verfahren in Familiensachen und in den Ange-\nZugänglichmachungsverordnung\nlegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 46c des\nDie Zugänglichmachungsverordnung vom 26. Feb-               Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65a des Sozialgerichtsge-\nruar 2007 (BGBl. I S. 215) wird wie folgt geändert:            setzes, § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung, § 52a\n1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 191a              der Finanzgerichtsordnung, § 81 Absatz 4 Satz 1, 2\nAbs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 191a Absatz 1           und 5 der Grundbuchordnung, § 89 Absatz 4 Satz 1, 2\nSatz 2“ ersetzt.                                           und 5 der Schiffsregisterordnung, § 95 Absatz 2 Satz 1,\n2 und 5 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in\n2. In § 3 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Barriere-         der jeweils am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung\nfreie Informationstechnikverordnung“ durch die Wör-        bis jeweils zum 31. Dezember des Jahres 2018 oder\nter     „Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung      2019 weiter Anwendung finden. Die Fortgeltung der in\nvom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der            Satz 1 genannten Vorschriften kann nur einheitlich be-\njeweils geltenden Fassung“ ersetzt.                        stimmt werden.\nArtikel 21                              (2) Die Landesregierungen können für ihren Bereich\ndurch Rechtsverordnung bestimmen, dass die in Arti-\nÄnderung des                           kel 26 Absatz 7 genannten Bestimmungen ganz oder\nGerichtskostengesetzes und des                    teilweise bereits am 1. Januar 2020 oder am 1. Januar\nGesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen               2021 in Kraft treten. Sofern die Landesregierung von\nIn Absatz 3 Satz 2 der Anmerkung zu Nummer 9000             der Ermächtigung nach Absatz 1 Gebrauch gemacht\nder Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskosten-           hat, kommt nur ein Inkrafttreten am 1. Januar 2021 in\ngesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt           Betracht.","3798            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013\n(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigun-                 (4) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und f, Num-\ngen nach den Absätzen 1 und 2 durch Rechtsverord-                  mer 3, 5, 6, 8, 12, 13, 14, 16, 20, 21, 23, 25 und 27,\nnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.                  Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3, Arti-\nkel 3 Nummer 1 und 4, Artikel 4 Nummer 3, 5 und 7\nArtikel 25                                Buchstabe c, Artikel 5 Nummer 3 und 6, Artikel 6 Num-\nmer 3, 5 und 6, Artikel 7 Nummer 3 und 5, Artikel 12\nVerordnungsermächtigungen für den Bund\nNummer 2, die Artikel 17, 18 Nummer 1, 2 Buchstabe b,\nDie Bundesregierung kann von den durch dieses Ge-              Artikel 19 Nummer 1 und 2 sowie die Artikel 20 bis 23\nsetz eröffneten Ermächtigungen zum Erlass einer                    treten am 1. Juli 2014 in Kraft.\nRechtsverordnung nach § 130a der Zivilprozessord-\n(5) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 26,\nnung, § 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65a des\nArtikel 3 Nummer 6 und 7 sowie Artikel 7 Nummer 1\nSozialgerichtsgesetzes, § 55a der Verwaltungsgerichts-\nund 2 treten am 1. Januar 2016 in Kraft.\nordnung und § 52a der Finanzgerichtsordnung ab dem\n1. Januar 2016 Gebrauch machen.                                       (6) Artikel 7 Nummer 4 tritt am 1. Januar 2017 in\nKraft.\nArtikel 26                                   (7) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4, Ar-\ntikel 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4, Artikel 3\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nNummer 5, Artikel 4 Nummer 4, Artikel 5 Nummer 4\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2            sowie Artikel 6 Nummer 4 treten am 1. Januar 2022 in\nbis 9 am 1. Januar 2018 in Kraft.                                  Kraft.\n(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 15                  (8) Artikel 24 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft und am\ntritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.                         1. Januar 2022 außer Kraft.\n(3) Artikel 1 Nummer 18 und 19 tritt am 1. Januar                 (9) Artikel 25 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft und am\n2014 in Kraft.                                                     1. Januar 2018 außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. Oktober 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen"]}