{"id":"bgbl1-2013-61-2","kind":"bgbl1","year":2013,"number":61,"date":"2013-10-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/61#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-61-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_61.pdf#page=12","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr","law_date":"2013-10-08T00:00:00Z","page":3772,"pdf_page":12,"num_pages":10,"content":["3772         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2013\nErste Verordnung\nzur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung\nund der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr\nVom 8. Oktober 2013\nEs verordnen:                                               tungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I\n– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-           S. 821), von denen § 22 Absatz 1 zuletzt durch\nentwicklung auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2             Artikel 2 Absatz 150 Nummer 1 des Gesetzes vom\nBuchstabe a, c, d, k, s und t, des § 6a Absatz 2 und 3,     7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und § 22 Absatz 2\ndes § 47 Nummer 1, 3, 4, 4a und 5 des Straßenver-           durch Artikel 2 Absatz 150 Nummer 2 des Gesetzes\nkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung             vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert wor-\nvom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) in Verbindung        den sind:\nmit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengeset-\nzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), von denen                                 Artikel 1\n§ 6a Absatz 2 zuletzt durch Artikel 2 Absatz 144                               Änderung der\nNummer 1 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I                   Fahrzeug-Zulassungsverordnung\nS. 3154), § 6a Absatz 3 durch Artikel 2 Absatz 144\nNummer 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I           Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar\nS. 3154) und § 47 durch Artikel 2 Nummer 2 des           2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 25 des\nGesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958)           Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert\ngeändert worden sind,                                    worden ist, wird wie folgt geändert:\n– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-        1.   In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\nentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesminis-              § 39 folgende Angabe eingefügt:\nterium der Justiz und dem Bundesministerium für               „§ 39a Automatisiertes Anfrage- und Auskunfts-\nWirtschaft und Technologie auf Grund des § 7 Num-                      verfahren“.\nmer 4 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April\n1a. In § 9 Absatz 3 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt\n1965 (BGBl. I S. 213), der im einleitenden Satzteil\ngefasst:\nzuletzt durch Artikel 296 Nummer 2 der Verordnung\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert               „Der Betriebszeitraum wird auf volle Monate be-\nworden ist, und                                               messen; er muss mindestens zwei Monate und darf\n– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-             höchstens elf Monate umfassen und ist von der\nentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesminis-              Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheini-\nterium der Finanzen und dem Bundesministerium für             gung Teil I in Klammern hinter dem Kennzeichen\nWirtschaft und Technologie auf Grund des § 22 Ab-             zu vermerken.“\nsatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Güterkraft-        2.   In § 39 Absatz 3 Nummer 1 wird nach den Wörtern\nverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485)          „§ 30 Absatz 1 Nummer 1“ die Angabe „und 20“\nund in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-            eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2013               3773\n3.  Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:                        ferner die darunterliegende Markierung mit der\n„§ 39a                                   Aufschrift „Außer Betrieb gesetzt“ und einen\nSicherheitscode so verdecken, dass die Markie-\nAutomatisiertes                              rung mit der Aufschrift „Außer Betrieb gesetzt“\nAnfrage- und Auskunftsverfahren                       und der Sicherheitscode nur gleichzeitig mit der\nDie technische Abwicklung des automatisierten                 Ablösung der Markierung mit der Aufschrift „Zur\nAnfrage- und Auskunftsverfahrens nach § 36a                      Außerbetriebsetzung entfernen“ unumkehrbar\ndes Straßenverkehrsgesetzes hat nach einem vom                   sichtbar gemacht werden können.\nKraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger und                           (2) Sind für denselben Halter mehrere Anhän-\nnachrichtlich im Verkehrsblatt veröffentlichten                  ger zugelassen, kann zusätzlich von der Zulas-\nStandard zu erfolgen. Vor der Veröffentlichung sind              sungsbehörde auf Antrag ein Verzeichnis der für\ndie zuständigen obersten Landesbehörden anzu-                    den Halter zugelassenen Anhänger ausgestellt\nhören.“                                                          werden. Aus dem Verzeichnis müssen Name,\nVorname und Anschrift des Halters sowie Marke,\nArtikel 2                                   Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus, Leermas-\nWeitere Änderung                                 se, zulässige Gesamtmasse und bei Sattelan-\nder Fahrzeug-Zulassungsverordnung                           hängern auch die Stützlast, die Fahrzeug-Identi-\nDie Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar                  fizierungsnummer, das Datum der ersten Zulas-\n2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 1 dieser            sung und das Kennzeichen der Anhänger er-\nVerordnung geändert worden ist, wird wie folgt geän-                 sichtlich sein.“\ndert:                                                             b) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden die Ab-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                    sätze 3 bis 7.\na) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:                 c) Im neuen Absatz 6 werden die Wörter „Absatz 1\nSatz 2“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.\n„§ 34     (aufgehoben)“.\n5. § 13 wird wie folgt geändert:\nb) Nach der Angabe zu Anlage 4 wird folgende Än-\nderung eingefügt:                                          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„Anlage 4a     Ausgestaltung der Stempelplaket-               aa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nten“.                                                „1. Änderungen von Angaben zum Halter,“.\n2. In § 5 Absatz 1 wird das Wort „Zulassungsbehörde“                bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\ndurch die Wörter „die nach Landesrecht zuständige                      „Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 braucht\nBehörde (Zulassungsbehörde)“ ersetzt.                                  bei alleiniger Änderung der Anschrift die Zu-\n3. § 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                 lassungsbescheinigung Teil II nicht vorgelegt\na) Satz 2 wird wie folgt geändert:                                     zu werden.“\naa) Das Wort „sowie“ wird gestrichen.                      b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nbb) Nach den Wörtern „und der Zulassungsbe-                       „(3) Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder\nhörde“ werden die Wörter „und eine eindeu-               Sitz in einen anderen Zulassungsbezirk, hat er\ntige Druckstücknummer, die für jede Stem-                unverzüglich\npelplakette nur einmal vergeben sein darf“               1. bei der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zu-\neingefügt.                                                    ständigen Zulassungsbehörde die Zuteilung\nb) Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:                          eines neuen Kennzeichens, einer neuen Zu-\nlassungsbescheinigung Teil I und die Berich-\n„Die Stempelplakette muss einen verdeckt an-                       tigung der Angaben in der Zulassungsbe-\ngebrachten Sicherheitscode bergen, der erst                        scheinigung Teil II zu beantragen oder\ndurch Freilegen unumkehrbar sichtbar gemacht\nwerden kann. Die Stempelplakette muss so be-                  2. der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zustän-\nschaffen sein und so befestigt werden, dass sie                    digen Zulassungsbehörde mitzuteilen, dass\nbei einem Entfernen zerstört wird. Die Stempel-                    das bisherige Kennzeichen weitergeführt wer-\nplakette einschließlich Druckstücknummer und                       den soll, und die Zulassungsbescheinigung\nSicherheitscode muss die Anforderungen der                         Teil I zur Berichtigung vorzulegen.\nAnlage 4a erfüllen.“                                          Kommt er diesen Pflichten nicht nach, kann die\n4. § 11 wird wie folgt geändert:                                    Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung\nder Pflichten den Betrieb des Fahrzeugs auf\na) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1                   öffentlichen Straßen untersagen. Im Falle des\nund 2 ersetzt:                                                Satzes 1 Nummer 1 teilt die für den neuen\n„(1) Die Zulassungsbescheinigung Teil I wird               Wohnsitz oder Sitz zuständige Zulassungs-\nnach den Vorgaben der Anlage 5 ausgefertigt.                  behörde nach Vorlage der Zulassungsbescheini-\nSie ist mit einer sichtbaren Markierung mit der               gung und der bisherigen Kennzeichen zur Ent-\nAufschrift „Zur Außerbetriebsetzung entfernen“                stempelung dem Fahrzeug ein neues Kennzei-\nzu versehen. Die sichtbare Markierung mit der                 chen zu. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 be-\nAufschrift „Zur Außerbetriebsetzung entfernen“                richtigt die für den neuen Wohnsitz oder Sitz zu-\nenthält eine Druckstücknummer, die für jede Zu-               ständige Zulassungsbehörde die Zulassungsbe-\nlassungsbescheinigung Teil I nur einmal verge-                scheinigung Teil I. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nben sein darf. Die sichtbare Markierung muss                  bleibt unberührt.“","3774           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2013\n6. § 14 wird wie folgt geändert:                                   sungsbescheinigung Teil I sichtbar zu machen,\ndarf die Markierung mit der Aufschrift „Zur Au-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nßerbetriebsetzung entfernen“ vom Halter oder\naa) Nach dem Wort „dies“ wird das Wort „bei“                 vom Verfügungsberechtigten abgelöst werden,\neingefügt.                                              damit der Schriftzug „Außer Betrieb gesetzt“ in\nder Zulassungsbescheinigung Teil I sichtbar\nbb) Das Wort „anzuzeigen“ wird durch die Wör-\nwird. Das Kraftfahrt-Bundesamt erhebt und\nter „zu beantragen“ ersetzt.\nspeichert die für die Identifizierung des Halters\nb) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2                 oder Verfügungsberechtigten nach Satz 1 erfor-\nbis 5 eingefügt:                                             derlichen personenbezogenen Daten und die\nDaten nach Satz 3 und übermittelt diese an die\n„(2) Erfüllen die abgestempelten Kennzeichen-\nzuständige Zulassungsbehörde zum Zweck der\nschilder die Anforderungen des § 10 Absatz 3\ndortigen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs.\nSatz 2 bis 4 und die Zulassungsbescheinigung\nDas Kraftfahrt-Bundesamt hat die in den Sät-\nTeil I eines Fahrzeugs die Anforderungen des\nzen 1 und 3 genannten Daten drei Monate nach\n§ 11 Absatz 1 Satz 1 und 2, so kann das Fahr-\nEingang des Antrags nach Satz 1 automatisiert\nzeug auch dadurch außer Betrieb gesetzt\nzu löschen. Protokolldaten sind vom Kraftfahrt-\nwerden, dass der Halter oder der Verfügungs-\nBundesamt durch geeignete Vorkehrungen\nberechtigte dies bei der Zulassungsbehörde\ngegen zweckfremde Verwendung und gegen\nelektronisch über ein vom Kraftfahrt-Bundesamt\nsonstigen Missbrauch zu schützen und sechs\nbetriebenes informationstechnisches System\nMonate nach Eingang des Antrags nach Satz 1\nbeantragt, das sicherstellt, dass\nautomatisiert zu löschen.\n1. eine sichere Identifizierung des Antragstellers\n(3) Die Zulassungsbehörde setzt das Fahr-\nerfolgt und\nzeug außer Betrieb, wenn\n2. die vom Halter oder Verfügungsberechtigten                1. im Antrag auf Außerbetriebsetzung das Kenn-\nan das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten                    zeichen und die Sicherheitscodes der Stem-\nDaten vom Kraftfahrt-Bundesamt vollständig                   pelplaketten und der Zulassungsbescheini-\nund plausibel an die Zulassungsbehörde                       gung Teil I mitgeteilt und\nübermittelt werden\n2. die Gebühr für die Außerbetriebsetzung ent-\n(internetbasierte Außerbetriebsetzung). Die si-                  richtet\nchere Identifizierung nach Satz 1 Nummer 1\nworden sind. Für den Fall, dass der Antrag von\nkann wie folgt durchgeführt werden:\neinem Verfügungsberechtigten gestellt wird,\n1. anhand eines elektronischen Identitätsnach-               muss dieser eine E-Mail-Adresse angeben, an\nweises nach § 18 des Personalausweisgeset-               die er nachrichtlich über die Außerbetriebset-\nzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthalts-             zung zu unterrichten ist.\ngesetzes oder\n(4) Die Außerbetriebsetzung wird dem Halter\n2. anhand sonstiger geeigneter technischer Ver-              durch die Zulassungsbehörde bekannt gegeben.\nfahren mit gleichwertiger Sicherheit für die             Sofern der Halter in seinem elektronischen\nIdentifizierung.                                         Antrag ein auf seinen Namen eingerichtetes\nDe-Mail-Konto benennt und den elektronischen\nBei der Antragstellung werden das Vorlegen der\nKommunikationsweg eröffnet, erfolgt die Be-\nZulassungsbescheinigung Teil I und der Kenn-\nkanntgabe der Außerbetriebsetzung an den Hal-\nzeichenschilder durch den Halter oder den Ver-\nter mittels De-Mail. Andernfalls oder wenn die\nfügungsberechtigten durch die elektronische\nelektronische Bekanntgabe scheitert, erfolgt die\nÜbermittlung\nBekanntgabe an den Halter durch schriftlichen\n1. des Kennzeichens,                                         Bescheid.\n2. des Sicherheitscodes der Zulassungsbe-                       (5) Unabhängig von der Art der Bekanntgabe\nscheinigung Teil I und                                   gilt als Datum der Außerbetriebsetzung der Tag\nder abschließenden Bearbeitung in der Zulas-\n3. der Sicherheitscodes der Stempelplaketten                 sungsbehörde. Das Datum der Außerbetriebset-\nersetzt. Bei Wechselkennzeichen nach § 8 Ab-                 zung ist dem Halter in der Bekanntgabe nach\nsatz 1a muss im Falle des Satzes 3 Nummer 3                  Absatz 4 mitzuteilen.“\nzusätzlich auch der Sicherheitscode der Stem-             c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 6 und in des-\npelplakette des gemeinsamen Kennzeichenteils                 sen Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die\nübermittelt werden, wenn kein weiteres Fahr-                 Wörter „den Absätzen 1 bis 3“ ersetzt.\nzeug zugelassen bleibt. Um den Sicherheitscode\nder Stempelplaketten als Beleg der Entstempe-             d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\nlung sichtbar zu machen, darf die den Sicher-                   „(7) Das Kraftfahrt-Bundesamt und die Zulas-\nheitscode verdeckende Schicht der Stempelpla-                sungsbehörden haben zur Abwicklung der inter-\nketten auf den Kennzeichenschildern durch den                netbasierten Außerbetriebsetzung nach Absatz 2\nHalter oder den Verfügungsberechtigten entfernt              und dabei auch zur Erstellung, Speicherung und\nwerden. Um den Sicherheitscode der Zulas-                    Übermittlung der Druckstücknummern und\nsungsbescheinigung Teil I als Beleg für das Ver-             Sicherheitscodes von Stempelplaketten und der\nmerken der Außerbetriebsetzung auf der Zulas-                Zulassungsbescheinigung Teil I dem jeweiligen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2013           3775\nStand der Technik entsprechende technische                 des anderen Zulassungsbezirks zugeteilt worden\nund organisatorische Maßnahmen zur Sicher-                 war, oder wird ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen\nstellung des Datenschutzes und der Daten-                  des anderen Zulassungsbezirks bei einer anderen\nsicherheit zu treffen, die insbesondere die Ver-           Zulassungsbehörde weitergeführt, übermittelt das\ntraulichkeit und Unversehrtheit der Daten ge-              Kraftfahrt-Bundesamt der für die Zuteilung des bis-\nwährleisten. Bei der Nutzung öffentlich zugäng-            herigen Kennzeichens zuständigen Zulassungsbe-\nlicher Netze sind dem Stand der Technik ent-               hörde und, sofern das bisherige Kennzeichen im\nsprechende sichere Verschlüsselungs- und                   Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder\nAuthentifizierungsverfahren anzuwenden. Die                des § 13 Absatz 4 Satz 4 von einer anderen Zulas-\nSätze 1 und 2 gelten hinsichtlich der Erstellung,          sungsbehörde weitergeführt wurde, auch dieser an-\nSpeicherung und Übermittlung der Druckstück-               deren Zulassungsbehörde, folgende Daten:\nnummern und Sicherheitscodes von Stempel-\nplaketten und der Zulassungsbescheinigung                  1. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer des Fahr-\nTeil I für hiermit von den in Satz 1 genannten                zeugs,\nBehörden betraute Einrichtungen entspre-                   2. die Fahrzeugklasse des Fahrzeugs,\nchend.“\n3. die Marke des Fahrzeugs,\n7. In § 25 Absatz 3 wird die Angabe „§ 14 Absatz 1“\ndurch die Wörter „§ 14 Absatz 1, auch in Verbin-              4. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II\ndung mit Absatz 2,“ ersetzt.                                     und\n8. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        5. die Zuteilung oder Weiterführung des bisherigen\na) In Nummer 7 Buchstabe b werden nach den                       Kennzeichens.\nWörtern „Entstempelung des Kennzeichens,“                  Im Falle des Satzes 1 Nummer 5 wird Folgendes\ndie Wörter „wobei im Falle der internetbasierten           übermittelt:\nAußerbetriebsetzung das Datum der abschlie-\nßenden Bearbeitung des Antrags auf Außerbe-                1. bei der Zuteilung eines neuen Kennzeichens\ntriebsetzung in der Zulassungsbehörde an Stelle               a) das bisherige Kennzeichen,\ndes Datums der Entstempelung zu speichern\nist,“ eingefügt.                                              b) das neue Kennzeichen und\nb) In Nummer 14 werden nach den Wörtern „Zulas-                  c) das Datum der Zuteilung des neuen Kennzei-\nsungsbescheinigung Teil I,“ die Wörter „der Si-                  chens,\ncherheitscode der Zulassungsbescheinigung\nTeil I, die Druckstücknummer der Markierung                2. bei der Weiterführung des bisherigen Kennzei-\nder Zulassungsbescheinigung Teil I,“ eingefügt.               chens\nc) Nach Nummer 14 wird die folgende Nummer 14a                   a) das Kennzeichen und\neingefügt:\nb) das Datum, seit wann das Kennzeichen bei\n„14a. die Sicherheitscodes und die Druckstück-                   der neu zuständigen Zulassungsbehörde wei-\nnummern der Stempelplaketten,“.                         tergeführt wird. “\n9. § 31 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                    12. § 47 Absatz 1 Nummer 2 wird aufgehoben.\na) In Nummer 7 Buchstabe b werden nach den                13. § 48 wird wie folgt geändert:\nWörtern „Entstempelung des Kennzeichens,“\ndie Wörter „wobei im Falle der internetbasierten           a) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 11 Absatz 5“\nAußerbetriebsetzung das Datum der abschlie-                   durch die Angabe „§ 11 Absatz 6“ ersetzt.\nßenden Bearbeitung des Antrags auf Außerbe-\nb) In Nummer 12 werden die Wörter „Absatz 3\ntriebsetzung an Stelle des Datums der Entstem-\nSatz 3“ durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1“ er-\npelung zu speichern ist,“ eingefügt.\nsetzt.\nb) In Nummer 14 werden nach den Wörtern „Zu-\nlassungsbescheinigung Teil I,“ die Wörter „der         14. § 50 wird wie folgt geändert:\nSicherheitscode der Zulassungsbescheinigung                a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nTeil I, die Druckstücknummer der Markierung\nder Zulassungsbescheinigung Teil I,“ eingefügt.               aa) In Nummer 8 wird der Punkt durch ein Semi-\nkolon ersetzt.\nc) Nach Nummer 14 wird die folgende Nummer 14a\neingefügt:                                                    bb) Folgende Nummer 9 wird angefügt:\n„14a. die Sicherheitscodes und die Druckstück-                     „9. Zulassungsbescheinigungen Teil I, die\nnummern der Stempelplaketten,“.                               dem Muster in Anlage 5 in der bis zum\n10. § 34 wird aufgehoben.                                                     1. Januar 2015 geltenden Fassung die-\nser Verordnung entsprechen.“\n11. § 38 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nb) Folgender Absatz 4 wird eingefügt:\n„(1) Ist einem Fahrzeug von einer Zulassungsbe-\nhörde ein neues Kennzeichen oder ein Ausfuhr-                       „(4) Stempelplaketten, mit denen Kennzei-\nkennzeichen zugeteilt worden, dem bereits von ei-                chenschilder vor dem 1. Januar 2015 abgestem-\nner anderen Zulassungsbehörde ein Kennzeichen                    pelt worden sind, bleiben gültig.“","3776           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2013\n15. Nach Anlage 4 wird folgende Anlage 4a eingefügt:\n„Anlage 4a\n(zu § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 4)\nAusgestaltung der Stempelplaketten\n1. Druckstücknummer der Stempelplakette\nDie Druckstücknummer ist in maschinenlesbarer und unmittelbar lesbarer Form darzustellen. Der\nmaschinenlesbaren Form genügt ein 2D-Code (5 x 5 mm) in Form des DataMatrix-Codes. Die Druckstück-\nnummer der Stempelplakette besteht aus acht Zeichen und ist als Klarschriftnummer mit der Schrift Arial-Bold\n4 Punkt rechts neben dem Wappen oder senkrecht links neben dem Wappen in der Schrift Arial-Bold 6 Punkt\njeweils 11 mm mittig zentriert auf der waagerechten Durchmesserlinie vom äußeren Rand darzustellen. Der\nAbstand des 2D-Codes beträgt zum Randstrich 6 mm sowie für die Anordnung der Klarschriftnummer über\ndieser Codierung. Verwendung finden als Zeichen Großbuchstaben des deutschen Alphabets von A bis Z,\nohne Umlaute und Sonderzeichen, und Ziffern zwischen 0 bis 9. Das erste Zeichen ist ein Großbuchstabe,\nüber den die Stempelplakette herstellende Institution eineindeutig ableitbar ist. Die Zeichen zwei bis sieben\nsind fortlaufend aufsteigend zu verteilen. Das achte Zeichen ist eine Prüfziffer, berechnet aus den Zeichen eins\nbis sieben. Die Berechnung der Prüfziffer erfolgt nach einem Verfahren, welches nach dem Modulus klassifi-\nziert, der der jeweiligen Berechnungsmethode zugrunde liegt. Eine weitere Unterscheidung ist nach den Ge-\nwichtungsfolgen und den Modifikationen möglich.\n2. Sicherheitscode der Stempelplakette\nDer Sicherheitscode muss nach Freilegung unmittelbar und deutlich lesbar sein, kann zusätzlich in maschi-\nnenlesbarer Form dargestellt werden und darf weder aus der Druckstücknummer hervorgehen noch aus dieser\nableitbar sein. Der maschinenlesbaren Form genügt ein 2D-Code. Der Sicherheitscode der Stempelplakette\nbesteht aus drei Zeichen. Verwendung finden als Zeichen Groß- und Kleinbuchstaben des deutschen Alpha-\nbets von A bis Z und a bis z, ohne Umlaute und Sonderzeichen, und Ziffern zwischen 0 bis 9. Die Zeichen sind\nunter Ausschöpfung aller Kombinationen zufällig zu verteilen. Der 2D-Code hat eine Mindestgröße von 6 x 6 mm.\nAls Schriftart ist Arial-Bold 9 Punkt – schwarz – zu verwenden.\n3. Schematische Abbildungen der Stempelplakette\na) Die schematische Darstellung der Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, die Bezeich-\nnung des Landes, die Bezeichnung der Zulassungsbehörde, die Druckstücknummer und den verdeckt an-\ngebrachten Sicherheitscode:\naa) Die Maße der Stempelplakette und des Druckes ergeben sich wie folgt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2013          3777\noder wahlweise nach den Maßgaben der Nummern 1 bis 3:\nAußenmaß Folie 48 mm\nAußenmaß Druck 45 mm\nDas farbige Wappen des Landes ist bis maximal 32 x 19 mm (Länge x Breite) darzustellen.\nbb) Die Bezeichnung des Landes ist zentriert über dem Wappen in Schrift Times New Roman oder einer in\nder Siegelordnung des jeweiligen Landes manifestierten Schriftart darzustellen. Der Abstand zum um-\nlaufenden schwarzen Randstrich beträgt 1 mm. Die Bezeichnung der Zulassungsbehörde ist in der\nSchrift Times New Roman unter dem Wappen zentriert anzuordnen. Der Abstand zum umlaufenden\nschwarzen Randstrich beträgt 1 mm, Randstrich 0,7 mm/2 pt.\ncc) Hintergrund\nDer Hintergrund in der Farbe silbergrau beinhaltet ein fälschungserschwerendes Muster, eine Herstel-\nlerkennzeichnung und das Siegel der Zulassungsbehörde mit einem maximalen Durchmesser von 8 mm\nals Alleinstellungsmerkmal. Das Layout ist herstellerindividuell.\nb) Stempelplakette mit sichtbarem Sicherheitscode\naa) Der 2D-Code hat eine Mindestgröße von 6 x 6 mm. Als Schriftart ist für die Klarschriftnummer Arial-Bold\nmindestens 9 Punkt – schwarz – zu verwenden. Die Anordnung kann über, unter oder neben dem 2D-\nCode auf einer eigenen Fläche zusammen mit der Klarschriftnummerierung erfolgen. Die beschriebene\nFläche kann eine produktionsabhängige Bemessung und Kantenradien aufweisen und ist als Schicht\nunter dem Wappen angeordnet.\nbb) Die Stempelplakette hat folgende Sicherheitsmerkmale zu erfüllen:\naaa) Irreversibles herstellerspezifisches Zerstörungsbild bei physischer Manipulation und\nbbb) Herstellerspezifische UV-Kennzeichnung mit UV-Chargennummer als zwei nicht sichtbare, echt-\nheitserkennbare Merkmale.“","3778          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2013\n16. Anlage 5 wird wie folgt geändert:\na) In den Vorbemerkungen werden folgende Nummern 4 bis 6 angefügt:\n„4. Markierung:\na) Der Sicherheitscode nach § 11 Absatz 1 Satz 2 ist innerhalb der in der Abbildung der Zulassungs-\nbescheinigung Teil I dargestellten Passmarken anzubringen und durch fälschungserschwerende\nSicherheitsabdeckungen zu verbergen. Auf der Sicherheitsabdeckung soll folgender Hinweis stehen:\n„Nur zur Außerbetriebsetzung Abdeckung entfernen (Dokument nur unbeschädigt gültig)“.\nb) Die Druckstücknummer ist nach Nummer 5 darzustellen.\nc) Schematische Abbildungen:\nDie Sicherheitsabdeckung muss gemäß nachfolgender Abbildung nach vorgegebenen Maßen und\nfarblicher Darstellung gestaltet sein:\naa) Format:\naaa) Breite 30 mm, Höhe 20 mm, Eckradien 1 mm oder\nbbb) Breite von 35 mm, Höhe von 25 mm, Eckradien 1 mm.\nbb) Farbe:\nMittiges Beschriftungsfeld silbergrau mit 4 mm umlaufendem, farbigem Rand (Verkehrsgrün,\nRAL 6024).\ncc) Zusätzlich muss ein herstellerspezifisches, unsichtbares Kennzeichen in der Nähe der Druck-\nstücknummer angebracht werden. Die fälschungserschwerende Sicherheitsabdeckung soll ge-\nwährleisten, dass die Druckstücknummer und der 2D-Code im Beschriftungsfeld beim Freilegen\noder einer Manipulation unwiderruflich zerstört werden. Durch das Entfernen der Abdeckung ist\naaa) ein irreversibles 2-farbiges Farbmuster (Schraffur Verkehrsblau RAL 5017/Verkehrsweiß\nRAL 9016, 45 Grad nach rechts geneigt, Strichstärke 1 mm) oder\nbbb) ein irreversibles 1-farbiges Farbmuster (Verkehrsgrün, RAL 6024)\nfreigelegt und die Manipulation oder gewollte Öffnung erkennbar.\nAbbildung zur sichtbaren Markierung:\nAbbildung zur Markierung mit Sicherheitscode nach Sichtbarmachung:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2013          3779\n5. Druckstücknummer der Zulassungsbescheinigung Teil I:\nDie Druckstücknummer ist in maschinenlesbarer und unmittelbar lesbarer Form darzustellen. Der ma-\nschinenlesbaren Form genügt ein 2D-Code in Form des DataMatrix-Codes. Die Zusammensetzung der\nDruckstücknummer erfolgt entsprechend der Vorgaben aus Anlage 4a Nummer 1. Der 2D-Code hat eine\nMindestgröße von 5 x 5 mm. Als Schriftart ist Arial-Bold mindestens 4 Punkt – schwarz – und für die\nKlarschriftnummer die Schriftart Arial-Bold mindestens 7 Punkt – schwarz – zu verwenden.\n6. Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I:\nDer Sicherheitscode muss unmittelbar lesbar sein und ist zusätzlich in maschinenlesbarer Form darzu-\nstellen. Der maschinenlesbaren Form genügt ein 2D-Code in Form des DataMatrix-Codes und der\nSicherheitscode darf weder aus der Druckstücknummer hervorgehen noch aus dieser ableitbar sein.\nDer Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I besteht aus sieben Zeichen. Im Übrigen erfolgt\ndie Zusammensetzung des Sicherheitscodes entsprechend der Vorgaben aus Anlage 4a Nummer 2. Der\n2D-Code hat eine Mindestgröße von 5 x 5 mm. Für die Klarschriftnummer ist die Schriftart Arial-Bold\nmindestens 8 Punkt – schwarz – zu verwenden, für die Schrift „Außer Betrieb gesetzt“ Arial-Bold 5 Punkt\n– schwarz –. Der Sicherheitscode kann nicht durch Durchleuchten erkannt werden.“","3780        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2013\nb) Die Abbildung der Rückseite der Zulassungsbescheinigung Teil I wird durch folgende Abbildung ersetzt:\n„\n“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2013     3781\nArtikel 3\nÄnderung der\nGebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr\nDie Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die\nzuletzt durch Artikel 2 Absatz 151 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:\n1. In Gebühren-Nummer 221.1 wird in der Spalte „Gebühr“ die Angabe „26,30“ durch die Angabe „27,00“ ersetzt.\n2. In den Gebühren-Nummern 221.2 und 227.3 werden jeweils in der Spalte „Gegenstand“ nach dem Wort „Zu-\nlassungsbezirk“ die Wörter „und Zuteilung eines neuen Kennzeichens“ eingefügt und in der Spalte „Gebühr“\ndie Angabe „26,30“ durch die Angabe „27,00“ ersetzt.\n3. In Gebühren-Nummer 221.3 wird in der Spalte „Gebühr“ die Angabe „30,70“ durch die Angabe „31,40“ ersetzt.\n4. In den Gebühren-Nummern 221.6 und 227.4 wird jeweils in der Spalte „Gegenstand“ das Wort „Erkennungs-\nnummer“ durch das Wort „Kennzeichen“ und in der Spalte „Gebühr“ die Angabe „10,90“ durch die Angabe\n„11,60“ ersetzt.\n5. In Gebühren-Nummer 221.7 wird in der Spalte „Gebühr“ die Angabe „16,00“ durch die Angabe „16,70“ ersetzt.\n6. Nach Gebühren-Nummer 221.7 wird folgende Gebühren-Nummer 221.8 eingefügt:\n„221.8 Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk bei Beibehaltung des bisherigen Kenn-\nzeichens – ohne Halterwechsel –                                                           16,70“.\n7. Die Gebühren-Nummern 224.1 und 224.2 werden wie folgt gefasst:\n„224.1 innerhalb oder außerhalb des Zulassungsbezirks                                               6,90\n224.2    internetbasiert                                                                            5,70“.\n8. In Gebühren-Nummer 227.5 wird in der Spalte „Gebühr“ die Angabe „16,00“ durch die Angabe „16,70“ ersetzt.\n9. Nach Gebühren-Nummer 227.6 wird folgende Gebühren-Nummer 227.7 eingefügt:\n„227.7 Umschreibung eines zulassungsfreien, aber kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugs aus einem\nanderen Zulassungsbezirk bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens – ohne Halter-\nwechsel –                                                                                 16,70“.\n10. In Gebühren-Nummer 228.1 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe „HU-“ durch das Wort „HU-Plakette“\nersetzt und werden die Wörter „und AU-Plakette“ gestrichen.\n11. In Gebühren-Nummer 228.2 wird in der Spalte „Gebühr“ die Angabe „0,50“ durch die Angabe „0,70“ und die\nAngabe „1,00“ durch die Angabe „1,20“ ersetzt.\nArtikel 3a\nÄnderung der\nKostenverordnung für den Güterkraftverkehr\nDie Anlage der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr vom 22. Dezem-\nber 1998 (BGBl. I S. 3982), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom\n29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nIn den Nummern 1.3, 1.7, 2.2, 3.2 und 4.4 wird jeweils in der Spalte „Gebühren-\npflichtige Amtshandlung“ nach dem Wort „Ersatzausstellung“ die Angabe\n„/Änderung“ eingefügt.\nArtikel 4\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am 1. November 2013\nin Kraft. Die Artikel 2 und 3 treten am 1. Januar 2015 in Kraft. Artikel 3a tritt am\nTag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 8. Oktober 2013\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}