{"id":"bgbl1-2013-60-2","kind":"bgbl1","year":2013,"number":60,"date":"2013-10-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/60#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-60-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_60.pdf#page=5","order":2,"title":"Fünftes Gesetz zur Änderung des Europawahlgesetzes","law_date":"2013-10-07T00:00:00Z","page":3749,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2013               3749\nFünftes Gesetz\nzur Änderung des Europawahlgesetzes1\nVom 7. Oktober 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                     gebiet abgegebenen gültigen Stimmen erhalten\nsen:                                                                   haben.“\n3. § 6b wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\na) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Gemein-\nÄnderung des                                   schaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.\nEuropawahlgesetzes\nb) Absatz 4 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nDas Europawahlgesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555, 852),                   „4. infolge einer Einzelfallentscheidung im Sin-\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März                      ne von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie\n2008 (BGBl. I S. 394) geändert worden ist, wird wie                        93/109/EG des Rates vom 6. Dezember\nfolgt geändert:                                                            1993 über die Einzelheiten der Ausübung\ndes aktiven und passiven Wahlrechts bei\n1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe „99“ durch die An-                      den Wahlen zum Europäischen Parlament\ngabe „96“ ersetzt.                                                    für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mit-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                          gliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie\nnicht besitzen (ABl. L 329 vom 30.12.1993,\na) Absatz 3 Satz 8 wird aufgehoben.\nS. 34), die zuletzt durch die Richtlinie\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                  2013/1/EU (ABl. L 26 vom 26.1.2013, S. 27)\naa) In Satz 1 wird das Wort „wird“ durch das                      geändert worden ist, im Herkunfts-Mitglied-\nWort „werden“ ersetzt und werden die Wör-                    staat die Wählbarkeit nicht besitzt.“\nter „zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt“         4. § 11 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „weitere Sitze zugeteilt,\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nbis auf ihn ein Sitz mehr als die Hälfte der\nzu vergebenden Sitze entfällt“ ersetzt.                     „(1) Listen für ein Land und gemeinsame\nListen für alle Länder sind dem Bundeswahlleiter\nbb) In Satz 2 wird nach dem Wort „den“ das                    spätestens am dreiundachtzigsten Tage vor der\nWort „übrigen“ eingefügt.                                Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen.“\nc) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „(§ 9 Abs. 3             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nSatz 2)“ durch die Wörter „(§ 9 Absatz 3 Satz 3)“\nersetzt.                                                      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nd) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:                                    aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das\nWort „Wahlleiter“ durch das Wort „Bun-\n„(7) Bei der Verteilung der Sitze auf die Wahl-                      deswahlleiter“ ersetzt.\nvorschläge werden nur Wahlvorschläge berück-\nsichtigt, die mindestens 3 Prozent der im Wahl-                    bbb) In Nummer 1b werden die Wörter „die\nBescheinigungen der Herkunfts-Mit-\n1\nArtikel 1 Nummer 3 Buchstabe b, Nummer 4 Buchstabe b Doppel-                   gliedstaaten, dass sie dort nicht von\nbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb und ccc, Nummer 6 Buch-                     der Wählbarkeit ausgeschlossen sind\nstabe b Doppelbuchstabe bb, Nummer 7 Buchstabe a und Nummer 8                  (§ 6b Abs. 4 Nr. 2 und 4) oder dass\nBuchstabe b dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie\n2013/1/EU des Rates vom 20. Dezember 2012 (ABl. L 26 vom                       ein solcher Verlust nicht bekannt ist so-\n26.1.2013, S. 27).                                                             wie“ gestrichen.","3750             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2013\nccc) Nummer 1c wird wie folgt gefasst:                        gabe der Entscheidung Beschwerde beim\n„1c. für Unionsbürger die Versicherun-                 Bundeswahlausschuss eingelegt werden.“\ngen an Eides statt über die Staats-          bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort\nangehörigkeit, das Geburtsdatum                   „Landeswahlleiter“ durch das Wort „Bundes-\nund den Geburtsort, die letzte An-                wahlleiter“ ersetzt.\nschrift im Herkunfts-Mitgliedstaat,       d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\ndie Anschrift in der Bundesrepu-             fügt:\nblik Deutschland, die Gebietskör-\nperschaft oder den Wahlkreis des                „(4a) Soweit der Bundeswahlausschuss einen\nHerkunfts-Mitgliedstaates, in dem            Wahlvorschlag wegen fehlenden Wahlvorschlags-\nsie zuletzt eingetragen waren, so-           rechts nach § 8 Absatz 1 zurückweist, kann eine\nwie darüber, dass sie sich nicht             Partei oder Vereinigung binnen vier Tagen nach\ngleichzeitig in einem anderen Mit-           Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde\ngliedstaat der Europäischen Union            zum Bundesverfassungsgericht erheben. Die\nzur Wahl bewerben und dass sie               Vorschriften der §§ 96a bis 96d des Gesetzes\nim Herkunfts-Mitgliedstaat nicht             über das Bundesverfassungsgericht gelten mit\nvon der Wählbarkeit ausgeschlos-             Ausnahme des § 96a Absatz 1 entsprechend.\nsen sind (§ 6b Absatz 4 Nummer 2             Im Falle einer Beschwerde zum Bundesverfas-\nund 4),“.                                    sungsgericht ist die Wirksamkeit der Entschei-\ndung des Bundeswahlausschusses bis zu einer\nbb) In Satz 2 erster Halbsatz wird das Wort                    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts,\n„Wahlleiter“ durch das Wort „Bundeswahl-                 längstens bis zum Ablauf des zweiundfünfzigs-\nleiter“ ersetzt.                                         ten Tages vor der Wahl gehemmt; der Bundes-\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „sechsundsech-                   wahlausschuss ist berechtigt, der Beschwerde\nzigsten Tage vor der Wahl bis 18.00 Uhr“ durch                 durch Abänderung seiner Entscheidung abzu-\ndie Wörter „dreiundachtzigsten Tage vor der                    helfen.“\nWahl bis 18 Uhr“ ersetzt.                                   e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\n5. § 13 wird wie folgt geändert:                                     aa) In Satz 1 wird das Wort „achtundfünfzigsten“\na) In Absatz 1 wird das Wort „Wahlleiter“ durch das                    durch das Wort „zweiundsiebzigsten“ er-\nWort „Bundeswahlleiter“ ersetzt.                                    setzt.\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                               bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\n„Absatz 4 gilt entsprechend.“\n„(4) Gegen Verfügungen des Bundeswahl-\nleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann              7. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndie Vertrauensperson des Wahlvorschlages den                a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-\nBundeswahlausschuss anrufen.“                                  gefügt:\n6. § 14 wird wie folgt geändert:                                     „1a. Fehlen der Wählbarkeit eines Unionsbürgers\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                              am Wahltag im Herkunfts-Mitgliedstaat in-\nfolge einer Einzelfallentscheidung im Sin-\n„Der Bundeswahlausschuss entscheidet am                              ne von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie\nzweiundsiebzigsten Tage vor der Wahl für alle                        93/109/EG des Rates vom 6. Dezember\nWahlorgane verbindlich über alle Voraussetzun-                       1993 über die Einzelheiten der Ausübung\ngen für die Zulassung der Listen für einzelne                        des aktiven und passiven Wahlrechts bei\nLänder und der gemeinsamen Listen für alle                           den Wahlen zum Europäischen Parlament\nLänder.“                                                             für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mit-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                    gliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie\naa) In Satz 1 wird das Wort „Wahlausschuss“                          nicht besitzen (ABl. L 329 vom 30.12.1993,\ndurch das Wort „Bundeswahlausschuss“ er-                       S. 34), die zuletzt durch die Richtlinie\nsetzt.                                                         2013/1/EU (ABl. L 26 vom 26.1.2013, S. 27)\ngeändert worden ist,“.\nbb) In Satz 3 wird das Wort „Gemeinschaft“\nb) In Nummer 15 wird das Wort „Gemeinschaft“\ndurch das Wort „Union“ ersetzt und werden\ndurch das Wort „Union“ ersetzt.\nnach dem Wort „Deutschen“ die Wörter „in\ndiesem Mitgliedstaat oder bezüglich eines          8. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nseiner Staatsangehörigen dessen fehlendes             a) In Nummer 1 wird das Wort „Nummern“ durch\nWahlrecht (§ 6b Absatz 4 Nummer 2) oder                  das Wort „Nummer“ ersetzt und die Angabe\ndessen fehlende Wählbarkeit (§ 6b Absatz 4               „und 3“ gestrichen.\nNummer 4) in diesem Mitgliedstaat“ einge-\nb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Nummern“\nfügt.\ndie Angabe „1a,“ eingefügt.\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                             fügt:\n„Weist der Bundeswahlausschuss einen                     „3. im Fall der Nummer 3, wenn der Verlust der\nWahlvorschlag ganz oder teilweise zurück,                    Wählbarkeit durch rechtskräftigen Richter-\nso kann binnen vier Tagen nach Bekannt-                      spruch eingetreten ist, durch Beschluss des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2013             3751\nÄltestenrates des Deutschen Bundestages,           10. In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, in\nim Übrigen im Wahlprüfungsverfahren,“.                 § 6 Absatz 3 Satz 1 im Satzteil vor Nummer 1 und in\nd) Die bisherigen Nummern 2a und 3 werden die                 Nummer 2 Buchstabe b, in § 6 Absatz 4 Satz 2, in\nNummern 4 und 5.                                           § 6a Absatz 2 Nummer 2, in § 6c, in § 7 Satz 1\nerster Halbsatz, in § 8 Absatz 1, in § 9 Absatz 3\n9. § 26 wird wie folgt geändert:                                 Satz 1 sowie in § 25 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Wahl“ die                wird jeweils das Wort „Gemeinschaft“ durch das\nWörter „und die Verletzung von Rechten bei der             Wort „Union“ ersetzt.\nVorbereitung oder Durchführung der Wahl“ ein-\ngefügt.\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „ein Wahl-                                Artikel 2\nberechtigter, dessen“ durch die Wörter „eine\nwahlberechtigte Person oder eine Gruppe von                                 Inkrafttreten\nwahlberechtigten Personen, deren“ ersetzt und\ndie Wörter „wenn ihm mindestens einhundert               Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nWahlberechtigte beitreten,“ gestrichen.                Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 7. Oktober 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich"]}