{"id":"bgbl1-2013-60-1","kind":"bgbl1","year":2013,"number":60,"date":"2013-10-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/60#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-60-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_60.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs","law_date":"2013-10-04T00:00:00Z","page":3746,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["3746           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2013\nGesetz\nzur Änderung des Handelsgesetzbuchs\nVom 4. Oktober 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                 4. jeweils auf einen geringeren Betrag, wenn die\nsen:                                                                   Beteiligten die Sechswochenfrist nur gering-\nfügig überschritten haben.\nArtikel 1\nBei der Herabsetzung sind nur Umstände zu be-\nÄnderung des                                 rücksichtigen, die vor der Entscheidung des Bun-\nHandelsgesetzbuchs                              desamtes eingetreten sind.\nDas Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt\n(5) Waren die Beteiligten unverschuldet gehin-\nTeil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten\ndert, in der Sechswochenfrist nach Absatz 4\nbereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 Ab-\nsatz 2 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I                   Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Ver-\nS. 3395) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:             pflichtung nachzukommen, hat ihnen das Bun-\ndesamt auf Antrag Wiedereinsetzung in den vori-\n1. § 264 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         gen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines\na) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:                   Vertreters ist der vertretenen Person zuzurech-\n„Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesell-             nen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet,\nschaft, die Inlandsemittent im Sinne des § 2 Ab-             wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben\nsatz 7 des Wertpapierhandelsgesetzes und keine               ist oder fehlerhaft ist. Der Antrag auf Wiederein-\nKapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, haben           setzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall\nbei der Unterzeichnung schriftlich zu versichern,            des Hindernisses schriftlich beim Bundesamt zu\ndass nach bestem Wissen der Jahresabschluss                  stellen. Die Tatsachen zur Begründung des An-\nein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen-             trags sind bei der Antragstellung oder im Verfah-\ndes Bild im Sinne des Satzes 1 vermittelt oder der           ren über den Antrag glaubhaft zu machen. Die\nAnhang Angaben nach Satz 2 enthält.“                         versäumte Handlung ist spätestens sechs Wo-\nchen nach Wegfall des Hindernisses nachzuho-\nb) Der bisherige Satz 5 wird aufgehoben.                        len. Ist innerhalb eines Jahres seit dem Ablauf\n2. § 335 wird wie folgt geändert:                                  der Sechswochenfrist nach Absatz 4 weder Wie-\na) Absatz 3 Satz 4 und 5 wird aufgehoben.                       dereinsetzung beantragt noch die versäumte\nHandlung nachgeholt worden, kann Wiederein-\nb) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:\nsetzung nicht mehr gewährt werden. Die Wieder-\n„(4) Wenn die Beteiligten nicht spätestens               einsetzung ist nicht anfechtbar. Haben die Betei-\nsechs Wochen nach dem Zugang der Androhung                   ligten Wiedereinsetzung nicht beantragt oder ist\nder gesetzlichen Pflicht entsprochen oder die Un-            die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags\nterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt ha-             bestandskräftig geworden, können sich die Betei-\nben, ist das Ordnungsgeld festzusetzen und                   ligten mit der Beschwerde nicht mehr darauf be-\nzugleich die frühere Verfügung unter Androhung               rufen, dass sie unverschuldet gehindert waren, in\neines erneuten Ordnungsgeldes zu wiederholen.                der Sechswochenfrist Einspruch einzulegen oder\nHaben die Beteiligten die gesetzliche Pflicht erst           ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen.“\nnach Ablauf der Sechswochenfrist erfüllt, hat das\nBundesamt das Ordnungsgeld wie folgt herabzu-             c) Absatz 5a wird aufgehoben.\nsetzen:                                                   d) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n1. auf einen Betrag von 500 Euro, wenn die\nBeteiligten von dem Recht einer Kleinstkapital-          „Liegen dem Bundesamt in einem Verfahren nach\ngesellschaft nach § 326 Absatz 2 Gebrauch                den Absätzen 1 bis 5 keine Anhaltspunkte über\ngemacht haben;                                           die Einstufung einer Gesellschaft im Sinne des\n§ 267 Absatz 1 bis 3 oder des § 267a vor, kann\n2. auf einen Betrag von 1 000 Euro, wenn es sich             es den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten\num eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne              Beteiligten aufgeben, die Bilanzsumme nach Ab-\ndes § 267 Absatz 1 handelt;                              zug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehl-\n3. auf einen Betrag von 2 500 Euro, wenn ein hö-             betrags (§ 268 Absatz 3), die Umsatzerlöse (§ 277\nheres Ordnungsgeld angedroht worden ist und              Absatz 1) und die durchschnittliche Zahl der Ar-\ndie Voraussetzungen der Nummern 1 und 2                  beitnehmer (§ 267 Absatz 5) für das betreffende\nnicht vorliegen, oder                                    Geschäftsjahr und für diejenigen Geschäftsjahre,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2013            3747\ndie für die Einstufung erforderlich sind, anzuge-          Satz 1 und 3 sowie § 110b Absatz 1 Satz 2 und 4\nben.“                                                      des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind mit\n3. § 335a wird wie folgt gefasst:                                 der Maßgabe anzuwenden, dass die Landesregie-\nrung des Landes, in dem das Bundesamt seinen Sitz\n„§ 335a                                unterhält, die Rechtsverordnung erlassen und die\nBeschwerde gegen                            Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Lan-\ndie Festsetzung von Ordnungsgeld;                    desjustizverwaltung übertragen kann.“\nRechtsbeschwerde; Verordnungsermächtigung\n4. Dem § 335b werden die folgenden Sätze angefügt:\n(1) Gegen die Entscheidung, durch die das Ord-\nnungsgeld festgesetzt oder der Einspruch oder der              „Das Verfahren nach § 335 ist in diesem Fall gegen\nAntrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand               die persönlich haftenden Gesellschafter oder gegen\nverworfen wird, sowie gegen die Entscheidung nach              die Mitglieder der vertretungsberechtigten Organe\n§ 335 Absatz 3 Satz 5 findet die Beschwerde nach               der persönlich haftenden Gesellschafter zu richten.\nden Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in            Es kann auch gegen die offene Handelsgesellschaft\nFamiliensachen und in den Angelegenheiten der frei-            oder gegen die Kommanditgesellschaft gerichtet\nwilligen Gerichtsbarkeit statt, soweit sich aus den            werden.“\nnachstehenden Absätzen nichts anderes ergibt.              5. § 340o wird wie folgt geändert:\n(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei\nWochen einzulegen; über sie entscheidet das für den            a) In Satz 1 wird in dem Satzteil nach Nummer 2\nSitz des Bundesamtes zuständige Landgericht. Zur                  nach dem Wort „Ordnungsgeld“ die Angabe\nVermeidung von erheblichen Verfahrensrückständen                  „nach § 335“ gestrichen.\noder zum Ausgleich einer übermäßigen Geschäfts-                b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nbelastung wird die Landesregierung des Landes, in\ndem das Bundesamt seinen Sitz unterhält, ermäch-                  „Die §§ 335 bis 335b sind entsprechend anzu-\ntigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidung über                wenden.“\ndie Rechtsmittel nach Satz 1 einem anderen Land-\n6. § 341o wird wie folgt geändert:\ngericht oder weiteren Landgerichten zu übertragen.\nDie Landesregierung kann diese Ermächtigung auf                a) In Satz 1 wird in dem Satzteil nach Nummer 2\ndie Landesjustizverwaltung übertragen. Ist bei dem                nach dem Wort „Ordnungsgeld“ die Angabe\nLandgericht eine Kammer für Handelssachen gebil-                  „nach § 335“ gestrichen.\ndet, so tritt diese Kammer an die Stelle der Zivilkam-\nmer. Entscheidet über die Beschwerde die Zivilkam-             b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nmer, so sind die §§ 348 und 348a der Zivilprozess-                „Die §§ 335 bis 335b sind entsprechend anzu-\nordnung entsprechend anzuwenden; über eine bei                    wenden.“\nder Kammer für Handelssachen anhängige Be-\nschwerde entscheidet der Vorsitzende. Das Landge-\nArtikel 2\nricht kann nach billigem Ermessen bestimmen, dass\nden Beteiligten die außergerichtlichen Kosten, die                        Änderung des Einführungs-\nzur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung not-                         gesetzes zum Handelsgesetzbuch\nwendig waren, ganz oder teilweise aus der Staats-\nkasse zu erstatten sind. Satz 6 gilt entsprechend,            Dem Artikel 70 des Einführungsgesetzes zum Han-\nwenn das Bundesamt der Beschwerde abhilft. § 91            delsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nAbsatz 1 Satz 2 und die §§ 103 bis 107 der Zivilpro-       Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinig-\nzessordnung gelten entsprechend. § 335 Absatz 2            ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes\nSatz 3 ist anzuwenden.                                     vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden\nist, wird folgender Absatz 3 angefügt:\n(3) Gegen die Beschwerdeentscheidung ist die\nRechtsbeschwerde statthaft, wenn das Landgericht              „(3) Für die §§ 264, 335, 335a Absatz 1, 2 und 4, die\nsie zugelassen hat. Für die Rechtsbeschwerde gel-          §§ 340o und 341o des Handelsgesetzbuchs in der Fas-\nten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfah-         sung des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetz-\nren in Familiensachen und in den Angelegenheiten           buchs vom 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746) gilt Ab-\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit      satz 1 entsprechend. § 335a Absatz 3 des Handels-\nsich aus diesem Absatz nichts anderes ergibt. Über         gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Ände-\ndie Rechtsbeschwerde entscheidet das für den Sitz          rung des Handelsgesetzbuchs vom 4. Oktober 2013\ndes Landgerichts zuständige Oberlandesgericht. Die         (BGBl. I S. 3746) ist erstmals auf Ordnungsgeldverfah-\nRechtsbeschwerde steht auch dem Bundesamt zu.              ren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013\nVor dem Oberlandesgericht müssen sich die Betei-           eingeleitet werden.“\nligten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen;\ndies gilt nicht für das Bundesamt. Absatz 2 Satz 6                                 Artikel 3\nund 8 gilt entsprechend.\nÄnderung sonstigen Bundesrechts\n(4) Für die elektronische Aktenführung des Ge-\nrichts und die Kommunikation mit dem Gericht nach             (1) Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichts-\nden Absätzen 1 bis 3 sind § 110a Absatz 1, § 110b          und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I\nAbsatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4, § 110c Absatz 1           S. 2586), das zuletzt durch Artikel 44 Nummer 2 des\nsowie § 110d des Gesetzes über Ordnungswidrig-             Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert\nkeiten entsprechend anzuwenden. § 110a Absatz 2            worden ist, wird wie folgt geändert:","3748            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2013\n1. In Nummer 19115 wird im Gebührentatbestand die                        zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Septem-\nAngabe „§ 335 Abs. 4 HGB“ durch die Angabe                           ber 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, wird\n„§ 335a Abs. 1 HGB“ ersetzt.                                         die Angabe „des § 335“ durch die Wörter „der §§ 335\n2. Nach Nummer 19125 werden die folgenden Num-                           bis 335b“ ersetzt.\nmern 19126 und 19127 eingefügt:                                         (3) Das Publizitätsgesetz vom 15. August 1969\nGebühr oder\n(BGBl. I S. 1189; 1970 I S. 1113), das zuletzt durch\nSatz der Gebühr       Artikel 2 Absatz 47 des Gesetzes vom 22. Dezember\nNr.          Gebührentatbestand                nach § 34          2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie\nGNotKG            folgt geändert:\n– Tabelle B\n1. § 21 wird wie folgt geändert:\n„19126 Verfahren über die Rechts-\nbeschwerde in den Fällen                                       a) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 335 des\ndes § 335a Abs. 3 HGB:                                            Handelsgesetzbuchs“ gestrichen.\nDie       Rechtsbeschwerde                                     b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nwird verworfen oder zu-\n„Die §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs\nrückgewiesen . . . . . . . . . . . . 300,00 €\nsind entsprechend anzuwenden.“\nWird die Beschwerde nur\nteilweise verworfen oder zu-\n2. Dem § 22 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nrückgewiesen, kann das Ge-                                        „(4) Für § 21 in der durch das Gesetz zur Ände-\nricht die Gebühr nach billigem                                 rung des Handelsgesetzbuchs vom 4. Oktober 2013\nErmessen auf die Hälfte er-\n(BGBl. I S. 3746) geänderten Fassung gilt Artikel 70\nmäßigen oder bestimmen,\ndass eine Gebühr nicht zu er-                                  Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Handels-\nheben ist.                                                     gesetzbuch entsprechend.“\n19127    Verfahren über die in Num-                                    (4) Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005\nmer       19126     genannte                               (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2\nRechtsbeschwerde:                                          Absatz 97 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I\nBeendigung des gesamten                                    S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nVerfahrens durch Zurück-                                   1. In § 6c Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „des § 335“\nnahme der Rechtsbe-\ndurch die Wörter „der §§ 335 bis 335b“ ersetzt.\nschwerde oder des An-\ntrags vor Ablauf des Ta-                                   2. Dem § 118 wird folgender Absatz 13 angefügt:\nges, an dem die Endent-                                           „(13) Für § 6c in der durch das Gesetz zur Ände-\nscheidung der Geschäfts-                                       rung des Handelsgesetzbuchs vom 4. Oktober 2013\nstelle übermittelt wird . . . . 150,00 €“.\n(BGBl. I S. 3746) geänderten Fassung gilt Artikel 70\n3. Die bisherige Nummer 19126 wird Nummer 19128.                             Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Handels-\n4. Die bisherige Nummer 19127 wird Nummer 19129                              gesetzbuch entsprechend.“\nund im Gebührentatbestand wird die Angabe „Num-\nmer 19126“ durch die Angabe „Nummer 19128“ er-                                                   Artikel 4\nsetzt.                                                                                         Inkrafttreten\n(2) In § 31 Absatz 1 Satz 1 des Vermögensanlagen-                        Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ngesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das                     Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 4. Oktober 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r"]}