{"id":"bgbl1-2013-6-2","kind":"bgbl1","year":2013,"number":6,"date":"2013-02-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/6#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-6-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_6.pdf#page=15","order":2,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte","law_date":"2013-02-08T00:00:00Z","page":187,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2013              187\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen\nfür die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte\nVom 8. Februar 2013\nAuf Grund des § 291b Absatz 4 Satz 4 des Fünften                      „Das Bundesministerium für Gesundheit kann\nBuches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenver-                        der Gesellschaft für Telematik Angelegen-\nsicherung –, der durch Artikel 256 Nummer 1 der Ver-                     heiten, die die Durchführung der Testung be-\nordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-                     treffen, zur Beschlussfassung vorlegen.“\ndert worden ist, verordnet das Bundesministerium für             b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nGesundheit im Benehmen mit den zuständigen obersten\nLandesbehörden:                                                      Nach dem Wort „Telematik“ werden die Wörter\n„, der beauftragten Gesellschafter oder des Pro-\njektausschusses“ gestrichen.\nArtikel 1\n2. § 7 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung der\nVerordnung über Testmaßnahmen für die                        „(3) Auf Antrag von mindestens 50 Prozent der\nEinführung der elektronischen Gesundheitskarte                 Gesellschafter oder auf Antrag des Bundesminis-\nteriums für Gesundheit ist ein Schlichtungsverfahren\nDie Verordnung über Testmaßnahmen für die Einfüh-             einzuleiten, wenn\nrung der elektronischen Gesundheitskarte in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 23. September 2009                   1. ein Beschlussvorschlag mindestens 50 Prozent,\naber weniger als 67 Prozent der Stimmen erhält,\n(BGBl. I S. 3162), die durch Artikel 1 der Verordnung\nvom 11. Januar 2011 (BGBl. I S. 39) geändert worden                  oder\nist, wird wie folgt geändert:                                    2. ein Beschluss der Gesellschaft für Telematik nicht\ninnerhalb einer vom Bundesministerium für Ge-\n1. § 6 wird wie folgt geändert:\nsundheit gesetzten Frist gefasst wird.“\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-                                    Artikel 2\nsetzt:                                                            Bekanntmachungserlaubnis\n„Die Gesellschaft für Telematik hat dem Bun-          Das Bundesministerium für Gesundheit kann den\ndesministerium für Gesundheit auf Anforde-         Wortlaut der Verordnung über Testmaßnahmen für die\nrung und nach dessen Vorgaben über den             Einführung der elektronischen Gesundheitskarte in der\nStand der Arbeiten zur Umsetzung dieser            vom 16. Februar 2013 an geltenden Fassung im Bun-\nVerordnung in Textform zu berichten. Über          desgesetzblatt bekannt machen.\nAngelegenheiten von grundsätzlicher Bedeu-\ntung hat die Gesellschaft für Telematik unauf-                               Artikel 3\ngefordert und unverzüglich in Textform zu be-                              Inkrafttreten\nrichten.“                                             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nbb) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst:       in Kraft.\nBonn, den 8. Februar 2013\nDer Bundesminister für Gesundheit\nDaniel Bahr"]}