{"id":"bgbl1-2013-6-1","kind":"bgbl1","year":2013,"number":6,"date":"2013-02-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/6#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-6-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_6.pdf#page=2","order":1,"title":"Ausführungsgesetz zur Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR-Ausführungsgesetz)","law_date":"2013-02-13T00:00:00Z","page":174,"pdf_page":2,"num_pages":13,"content":["174             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2013\nAusführungsgesetz\nzur Verordnung (EU) Nr. 648/2012\nüber OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister\n(EMIR-Ausführungsgesetz)\nVom 13. Februar 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-             2. § 1 wird wie folgt geändert:\nsen:                                                              a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 werden die Wör-\nter „zentraler Kontrahent“ durch die Wörter „zen-\nArtikel 1                                   trale Gegenpartei“ ersetzt.\nÄnderung des                               b) Absatz 31 wird wie folgt gefasst:\nKreditwesengesetzes\n„(31) Eine zentrale Gegenpartei ist ein Unter-\nDas Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-\nnehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der\nmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),\nVerordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen\ndas zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom\nParlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über\n20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2777) geändert worden\nOTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und\nist, wird wie folgt geändert:\nTransaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012,\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                    S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Abwei-\na) In der Angabe zu § 37 wird das Wort „ungesetz-                chend von Satz 1 gilt als eine zentrale Gegen-\nliche“ durch die Wörter „unerlaubte oder verbo-               partei bezüglich der Beurteilung von Kontrahen-\ntene“ ersetzt.                                                tenpositionen im Bereich der §§ 10 bis 22 ein\nUnternehmen, das bei Kaufverträgen innerhalb\nb) Die Angabe zu § 53e wird durch die folgenden\nAngaben ersetzt:                                              eines oder mehrerer Finanzmärkte zwischen\nden Käufer und den Verkäufer geschaltet wird,\n„Sechster Abschnitt                           um als Vertragspartner für jeden der beiden zu\nSondervorschriften                           dienen, und dessen Forderungen aus Kontra-\nfür zentrale Gegenparteien                        hentenausfallrisiken gegenüber allen Teilneh-\n§ 53e Inhaber bedeutender Beteiligungen                       mern an seinen Systemen auf Tagesbasis hinrei-\nchend besichert sind.“\n§ 53f   Aufsichtskollegien\n3. Nach § 2 Absatz 9 werden die folgenden Absätze 9a\n§ 53g Finanzmittelausstattung      von  zentralen         und 9b eingefügt:\nGegenparteien\n„(9a) Auf Kreditinstitute, die ausschließlich über\n§ 53h Liquidität                                          eine Erlaubnis verfügen, die Tätigkeit einer zentra-\n§ 53i   Gewährung des Zugangs nach den                    len Gegenpartei nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Num-\nArtikeln 7 und 8 der Verordnung (EU)              mer 12 auszuüben, sind die §§ 2c, 10, 10c, 11,\nNr. 648/2012                                      12, 12a bis 18b, 20a bis 20c, 24 Absatz 1 Num-\nmer 6, 10, 14, 16, Absatz 1a Nummer 4 und 5,\n§ 53j   Anzeigen; Verordnungsermächtigung                 §§ 24a, 24c, 25a, 26a, 32, 33, 34, 36 Absatz 3\n§ 53k Auslagerung von Aktivitäten und Prozes-             Satz 1 und 2, §§ 45 und 45b dieses Gesetzes nicht\nsen                                               anzuwenden. § 24 Absatz 1 Nummer 9 gilt mit der\nMaßgabe, dass das Absinken des Anfangskapitals\n§ 53l   Anordnungsbefugnis; Maßnahmen bei or-\nunter die Mindestanforderungen nach Artikel 16 der\nganisatorischen Mängeln\nVerordnung (EU) Nr. 648/2012 anzuzeigen ist.\n§ 53m Inhalt des Zulassungsantrags\n(9b) Sofern ein Kreditinstitut sowohl Tätigkeiten\n§ 53n Maßnahmen zur Verbesserung der Fi-                  im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 aus-\nnanzmittel und der Liquidität einer nach          übt als auch weitere nach diesem Gesetz erlaubnis-\nder Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zuge-            pflichtige Bankgeschäfte betreibt oder Finanz-\nlassenen zentralen Gegenpartei“.                  dienstleistungen erbringt, ist auf die Tätigkeit im\nSinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 der Ab-\nc) Die Angaben zum bisherigen Sechsten und                   satz 9a anzuwenden; diese Kreditinstitute haben\nSiebenten Abschnitt werden die Angaben zum                dafür Sorge zu tragen, dass sowohl die Anforderun-\nSiebenten und Achten Abschnitt.                           gen nach diesem Gesetz als auch die Anforderun-\ngen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eingehalten\nd) Nach der Angabe zu § 60a wird folgende\nwerden. Bezüglich der Anforderungen an das An-\nAngabe eingefügt:\nfangskapital nach § 33 Absatz 1 sowie nach Arti-\n„§ 60b Bekanntmachung von Maßnahmen“.                     kel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012\ne) Nach der Angabe zu § 64n wird folgende                    haben die betroffenen Kreditinstitute die im jeweili-\nAngabe angefügt:                                          gen Einzelfall höheren Anforderungen zu erfüllen.\nAnzeige- und Informationspflichten, die sowohl\n„§ 64o Übergangsvorschriften zum EMIR-Aus-\nnach § 2c Absatz 1 als auch nach Artikel 31 Ab-\nführungsgesetz“.\nsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bestehen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2013              175\nkönnen in einer gemeinsamen Anzeige oder Mittei-                  Tätigkeit bei Instituten in der Rechtsform einer\nlung zusammengefasst werden.“                                     juristischen Person untersagen. Die Bundesan-\n4. Nach § 6 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                 stalt kann eine Abberufung auch verlangen,\nfügt:                                                             wenn die Voraussetzungen des Artikels 27\nAbsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nicht\n„(1a) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über                  gegeben sind oder die Voraussetzungen des\nzentrale Gegenparteien zusätzlich auch nach der                   Artikels 31 Absatz 1 der Verordnung (EU)\nVerordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie den auf ihrer                  Nr. 648/2012 vorliegen.“\nGrundlage erlassenen Rechtsakten aus.“\nb) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Bestim-\n5. In § 14 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 2\nmungen dieses Gesetzes,“ die Wörter „der Ver-\nAbs. 4, 7 oder 8“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 4,\nordnung (EU) Nr. 648/2012,“ sowie nach den\n7, 8 oder 9a“ ersetzt.\nWörtern „erlassenen Verordnungen“ die Wörter\n6. In § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d                     „, die zur Durchführung der Verordnung (EU)\nDoppelbuchstabe ff werden die Wörter „einem zen-                  Nr. 648/2012 erlassenen Rechtsakte“ eingefügt.\ntralen Kontrahenten“ durch die Wörter „einer zen-\n11. § 37 wird wie folgt geändert:\ntralen Gegenpartei“ ersetzt.\n7. § 29 wird wie folgt geändert:                                 a) In der Überschrift wird das Wort „ungesetzliche“\ndurch die Wörter „unerlaubte oder verbotene“\na) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 26a“                ersetzt.\ndas Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und\nwerden nach der Angabe „§ 22“ die Wörter „so-              b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „er-\nwie die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2               bracht“ ein Komma und die Wörter „werden\nund 3 Unterabsatz 2, Artikel 9 Absatz 1 bis 4                  ohne die nach Artikel 14 der Verordnung (EU)\nsowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterab-                  Nr. 648/2012 erforderliche Zulassung als zen-\nsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU)                       trale Gegenpartei Clearingdienstleistungen er-\nNr. 648/2012“ eingefügt.                                      bracht“ eingefügt.\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-          12. Nach § 44 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-\nfügt:                                                     gefügt:\n„(1a) Absatz 1 gilt hinsichtlich der Anforde-             „(1a) Soweit eine zentrale Gegenpartei unter den\nrungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unter-             Voraussetzungen des Artikels 35 Absatz 1 der Ver-\nabsatz 2, Artikel 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11        ordnung (EU) Nr. 648/2012 operationelle Funktio-\nAbsatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12            nen, Dienstleistungen oder Tätigkeiten auf ein Un-\nder Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für die Prü-              ternehmen auslagert, sind die Befugnisse der Bun-\nfung des Jahresabschlusses von zentralen Ge-               desanstalt nach Absatz 1 Satz 2 und 3 auch auf\ngenparteien mit der Maßgabe, dass der Prüfer               dieses Unternehmen entsprechend anwendbar; Ab-\nzusätzlich zu prüfen hat, ob die Anforderungen             satz 1 Satz 4 gilt entsprechend.“\nnach Artikel 7 Absatz 1 bis 4, Artikel 8 Absatz 1      13. In § 44c Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\nbis 4 und den Artikeln 26, 29, 33 bis 54 der Ver-          „Erlaubnis“ die Wörter „oder ohne die nach Arti-\nordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie der gemäß die-             kel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erforder-\nsen Artikeln erlassenen technischen Regulie-               liche Zulassung betreibt oder erbringt“ eingefügt.\nrungsstandards eingehalten sind. Satz 1 gilt ent-\n14. In § 46 Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „einem\nsprechend für den verkürzten Abschluss einer\nzentralen Kontrahenten“ durch die Wörter „einer\nzentralen Gegenpartei, wenn ein solcher nach\nzentralen Gegenpartei“ ersetzt.\nden gesetzlichen Vorgaben zu erstellen ist.“\n8. In § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d werden              15. In § 49 wird die Angabe „46b und 48a bis 48q“\ndie Wörter „und zentralen Kontrahenten im Sinne               durch die Angabe „46b, 48a bis 48q, 53l und 53n\nvon § 1 Abs. 31“ gestrichen.                                  Absatz 1“ ersetzt.\n9. Dem § 35 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:           16. Nach § 53d wird folgender Abschnitt eingefügt:\n„Die Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäf-                               „Sechster Abschnitt\nten im Sinne des § 1 Satz 2 Nummer 12 erlischt                   Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien\nauch dann, wenn die Zulassung der zentralen Ge-\ngenpartei nach Artikel 14 der Verordnung (EU)                                          § 53e\nNr. 648/2012 zur Erbringung von Clearingdienstleis-\nInhaber bedeutender Beteiligungen\ntungen durch die Bundesanstalt abgelehnt wurde\nund die Ablehnung bestandskräftig ist.“                          § 2c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1b Satz 1\n10. § 36 wird wie folgt geändert:                                 Nummer 1, 3, 4 bis 6 gilt entsprechend, soweit die\nBundesanstalt nach Artikel 30 Absatz 4 der Verord-\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-              nung (EU) Nr. 648/2012 die erforderlichen Maß-\nfügt:                                                      nahmen ergreifen soll, um eine Einflussnahme der\n„(1a) In den Fällen des Artikels 20 Absatz 1           in Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU)\nBuchstabe b bis d der Verordnung (EU)                      Nr. 648/2012 genannten Personen, die sich voraus-\nNr. 648/2012 kann die Bundesanstalt, statt die             sichtlich zum Nachteil für eine solide und umsich-\nErlaubnis aufzuheben, die Abberufung der ver-              tige Geschäftsführung einer zentralen Gegenpartei\nantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und                auswirken wird, zu beenden; § 44b gilt entspre-\ndiesen Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer            chend.","176            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2013\n§ 53f                                Eingang von Anträgen auf Zugangsgewährung\nAufsichtskollegien                          nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012\nsowie das Stellen eines Antrags auf Zugangsge-\n(1) Soweit die Bundesanstalt und die Deutsche              währung nach Artikel 8 der Verordnung (EU)\nBundesbank einem Aufsichtskollegium nach Arti-                Nr. 648/2012 unverzüglich schriftlich zu informie-\nkel 18 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 angehö-               ren. Die Bundesanstalt kann der zentralen Gegen-\nren, nehmen sie bei Abstimmungen jeweils eine                 partei\nStimme wahr.\n1. unter den in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung\n(2) Falls nach Artikel 19 Absatz 3 Satz 3 der Ver-             (EU) Nr. 648/2012 genannten Voraussetzungen\nordnung (EU) Nr. 648/2012 drei Stimmen für deut-                  untersagen, einen Zugang im Sinne des Arti-\nsche Aufsichtsbehörden vorgesehen sind oder die                   kels 7 der genannten Verordnung zu gewähren,\nBundesanstalt oder die Deutsche Bundesbank dem                    oder\nAufsichtskollegium nicht angehören, rücken in der\n2. unter den in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung\nWahrnehmung der Stimmen die zuständigen Auf-\n(EU) Nr. 648/2012 genannten Voraussetzungen\nsichtsbehörden der Handelsplätze im Sinne des Ar-\nuntersagen, einen Zugang zu einem Handels-\ntikels 18 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU)\nplatz im Sinne des Artikels 8 der genannten Ver-\nNr. 648/2012 nach, und zwar in der Reihenfolge des\nordnung einzurichten.\nan dem Handelsplatz im vorangegangenen Kalen-\nderjahr gehandelten Volumens an Finanzinstrumen-\n§ 53j\nten, das über die betreffende zentrale Gegenpartei\nabgerechnet wurde.                                                     Anzeigen; Verordnungsermächtigung\n(1) Eine zentrale Gegenpartei hat der Bundesan-\n§ 53g                                stalt und der Deutschen Bundesbank jeweils zum\nFinanzmittelausstattung                        Monatsende anzuzeigen:\nvon zentralen Gegenparteien                      1. die Einhaltung der Einschussanforderungen\nDie Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der                 nach Artikel 41 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Ver-\nAngemessenheit der Finanzmittel anordnen, dass                    ordnung (EU) Nr. 648/2012,\neine zentrale Gegenpartei Anforderungen an das Ei-            2. die Summe des oder der Ausfallfonds nach\ngenkapital und die sonstigen Finanzmittel einhalten               Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU)\nmuss, die über die Anforderungen der Artikel 16                   Nr. 648/2012,\nund 43 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinaus-               3. die Summe der sonstigen Finanzmittel nach Ar-\ngehen, insbesondere                                               tikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ein-\n1. um den Aufbau eines zusätzlichen Finanzmittel-                 schließlich einer Darlegung, ob der Ausfallfonds\npuffers für Perioden wirtschaftlichen Ab-                     und die sonstigen Finanzmittel den Ausfall der\nschwungs sicherzustellen,                                     beiden nach Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung\n2. um Risiken Rechnung zu tragen, die sich auf-                   (EU) Nr. 648/2012 bestimmten Clearingmitglie-\ngrund gesellschaftsrechtlicher Gestaltungen                   der auffangen können,\noder Abhängigkeiten einer zentralen Gegenpar-             4. stichtagsbezogen die Summe der für eine\ntei insbesondere als Teil einer Instituts- oder               Deckung des Liquiditätsbedarfs bestehenden\nFinanzholding-Gruppe ergeben oder                             Kreditlinien oder ähnlichen Möglichkeiten und\n3. um einer besonderen Geschäftssituation einer                   jeweils die diesbezüglichen Gegenparteien so-\nzentralen Gegenpartei Rechnung zu tragen.                     wie den potenziellen täglichen Liquiditätsbedarf\nnach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU)\nNr. 648/2012,\n§ 53h\n5. die Summe aller im Berichtszeitraum nach Arti-\nLiquidität\nkel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012\nDie Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der                 entgegengenommenen Sicherheiten aufgeschlüs-\nLiquidität im Einzelfall gegenüber einer zentralen                selt nach Sicherheiten in Form von Geld, Wertpa-\nGegenpartei Liquiditätsanforderungen anordnen,                    pieren und Garantien; dabei sind die Geldsicher-\ndie über die Vorgaben hinausgehen, die in Artikel 44              heiten nach Währungen weiter aufzuschlüsseln\nder Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gegebenenfalls                   und die Wertpapiere nach der Art, dem jeweiligen\nin Verbindung mit nach Artikel 44 Absatz 2 erlasse-               Sicherheitsabschlag und dem jeweiligen Anteil an\nnen technischen Regulierungsstandards festgelegt                  den Gesamtsicherheiten sowie, soweit gegeben,\nsind, wenn ohne eine solche Maßnahme die nach-                    dem Zeitpunkt der Freigabe und\nhaltige Liquidität der zentralen Gegenpartei nicht\n6. die Gegenparteien, bei denen zum Stichtag Fi-\ngesichert ist.\nnanzmittel im Sinne des Artikels 47 der Verord-\nnung (EU) Nr. 648/2012 angelegt waren, jeweils\n§ 53i                                    unter Angabe des angelegten Volumens und der\nGewährung des Zugangs                              erfolgten Besicherung.\nnach den Artikeln 7 und 8                          (2) Die Unterlagen, die der Bundesanstalt nach\nder Verordnung (EU) Nr. 648/2012                    der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorzulegen sind,\nEine zentrale Gegenpartei, der eine Zulassung              sind in deutscher Sprache und auf Verlangen der\nnach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012              Bundesanstalt zusätzlich in englischer Sprache zu\nerteilt worden ist, hat die Bundesanstalt über den            erstellen und vorzulegen. Die Bundesanstalt kann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2013               177\ngestatten, dass die Unterlagen ausschließlich in               die über die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 2\nenglischer Sprache erstellt und vorgelegt werden.              der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbin-\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann                 dung mit technischen Regulierungsstandards nach\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung               dessen Absatz 3, hinausgehen.\ndes Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der\nDeutschen Bundesbank und nach Anhörung der                                              § 53m\nSpitzenverbände der Institute nähere Bestimmun-                             Inhalt des Zulassungsantrags\ngen erlassen über                                                 (1) Ein Antrag auf Zulassung als zentrale Gegen-\n1. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach                    partei im Inland nach den Artikeln 14 und 17 der\nAbsatz 1 erforderlichen Anzeigen und der ge-               Verordnung (EU) Nr. 648/2012 muss enthalten:\ngebenenfalls zum Nachweis erforderlichen                     1. die Art der abgerechneten Produkte,\nUnterlagen,\n2. eine Beschreibung der Einrichtung und Ausge-\n2. die zulässigen Datenträger, Übertragungswege                     staltung der Modelle und Parameter, die zur Be-\nund Datenformate für diese Anzeigen und                         rechnung der Einschussanforderungen im\n3. eine Ergänzung der nach Absatz 1 bestehenden                     Sinne des Artikels 41 der Verordnung (EU)\nAnzeigepflichten durch die Erstattung von Sam-                  Nr. 648/2012 verwendet werden, einschließlich\nmelanzeigen und die Einreichung von Sammel-                     der Angabe der relevanten Quellen für die\naufstellungen,                                                  Preisermittlung im Sinne des Artikels 40 der\nsoweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundes-                  Verordnung (EU) Nr. 648/2012,\nanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheit-               3. einen Nachweis über die Einrichtung von Aus-\nliche Unterlagen zur Beurteilung des von zentralen                  fallfonds im Sinne des Artikels 42 der Verord-\nGegenparteien durchgeführten Clearings zu erhal-                    nung (EU) Nr. 648/2012 und eine Beschreibung\nten. Das Bundesministerium der Finanzen kann                        deren Ausgestaltung,\ndiese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf                    4. eine Beschreibung der Vorkehrungen zum Vor-\ndie Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen,                       halten sonstiger Finanzmittel im Sinne des Arti-\ndass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit                       kels 43 Absatz 1 der Verordnung (EU)\nder Deutschen Bundesbank zu erlassen ist.                           Nr. 648/2012,\n§ 53k                                   5. eine Beschreibung der Mechanismen zur Kon-\ntrolle der Liquiditätsrisiken im Sinne des Arti-\nAuslagerung von Aktivitäten und Prozessen                      kels 44 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,\nSoweit eine zentrale Gegenpartei eine Auslage-                6. eine Beschreibung der Anforderungen an die\nrung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU)                           Sicherheiten gemäß Artikel 46 der Verordnung\nNr. 648/2012 vornimmt, gilt § 25a Absatz 2 Satz 6, 7                (EU) Nr. 648/2012,\nund Absatz 3 Satz 1 entsprechend.\n7. Angaben zur Anlagepolitik im Sinne des Arti-\n§ 53l                                     kels 47 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,\nAnordnungsbefugnis;                             8. eine Darstellung der Verfahren bei Ausfall eines\nMaßnahmen bei organisatorischen Mängeln                        Clearingmitgliedes gemäß Artikel 48 der Ver-\nordnung (EU) Nr. 648/2012,\n(1) Die Bundesanstalt kann gegenüber einer zen-\ntralen Gegenpartei im Einzelfall Anordnungen tref-               9. eine Darstellung der Prüfungsverfahren im\nfen, die geeignet und erforderlich sind, die Ein-                   Sinne des Artikels 49 der Verordnung (EU)\nhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU)                       Nr. 648/2012 sowie\nNr. 648/2012 sicherzustellen. Insbesondere zur                 10. alle in § 32 Absatz 1 Satz 2 genannten Anga-\nSicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsor-                     ben; die gemäß § 32 Absatz 1 Satz 3 erlassene\nganisation, der organisatorischen Anforderungen                     Rechtsverordnung gilt entsprechend.\nund der Anforderungen nach den Artikeln 26, 28,                   (2) Die Bundesanstalt kann weitere Unterlagen\n29, 31 Absatz 1 Satz 2 sowie den Artikeln 33 und 34            verlangen, soweit diese für die Beurteilung des Zu-\nder Verordnung (EU) Nr. 648/2012 kann sie anord-               lassungsantrags erforderlich sind.\nnen, dass eine zentrale Gegenpartei\n1. Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken er-                                            § 53n\ngreift, soweit sich diese Risiken aus bestimmten                                 Maßnahmen\nArten von Geschäften und Produkten oder aus                        zur Verbesserung der Finanzmittel und\nder Nutzung bestimmter Systeme oder der Aus-                   der Liquidität einer nach der Verordnung (EU)\nlagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein              Nr. 648/2012 zugelassenen zentralen Gegenpartei\nanderes Unternehmen ergeben, oder\n(1) Wenn die Vermögens-, Finanz- oder Ertrags-\n2. einzelne Geschäftsarten oder Dienstleistungen               entwicklung einer zentralen Gegenpartei oder an-\nnicht oder nur in beschränktem Umfang betrei-              dere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass\nben darf.                                                  die zentrale Gegenpartei die Anforderungen nach\n(2) Die Bundesanstalt kann anstelle der in Ab-              Artikel 41, 42, 43, 44, 46 oder 47 der Verordnung\nsatz 1 Satz 2 genannten Maßnahmen oder zusam-                  (EU) Nr. 648/2012, jeweils auch in Verbindung mit\nmen mit diesen anordnen, dass die zentrale Gegen-              den zur näheren Ausgestaltung erlassenen techni-\npartei Eigenmittelanforderungen einhalten muss,                schen Regulierungsstandards nicht dauerhaft erfül-","178             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2013\nlen können wird, kann die Bundesanstalt gegen-                     schen Regulierungsstandards nach dessen Ab-\nüber der zentralen Gegenpartei Maßnahmen zur                       satz 2 bestehenden, an zwei Meldestichtagen\nVerbesserung ihrer finanziellen Ausstattung und                    nach § 53j Absatz 1 nicht ausreichen, um das\nLiquidität anordnen, insbesondere                                  Liquiditätsrisiko bezüglich des Ausfalls mindes-\n1. die Übermittlung einer begründeten Darstellung                  tens der beiden Clearingmitglieder abzudecken,\nder Entwicklung der wesentlichen Geschäftsak-                   gegenüber denen die zentrale Gegenpartei die\ntivitäten über einen Zeitraum von mindestens                    höchsten offenen Positionen hat,\ndrei Jahren einschließlich Planbilanzen, Plange-            5. die zentrale Gegenpartei in zwei Meldezeiträu-\nwinn- und -verlustrechnungen,                                   men nach § 53j Absatz 1 jeweils mehr als 3 Pro-\n2. Maßnahmen zur besseren Abschirmung oder                         zent der Gesamtsicherheiten ohne Beachtung\nReduzierung der von der zentralen Gegenpartei                   der Anforderungen nach Artikel 46 Absatz 1 der\nals wesentlich identifizierten Risiken und der da-              Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbin-\nmit verbundenen Risikokonzentrationen und                       dung mit technischen Regulierungsstandards\neine Berichterstattung gegenüber der Bundes-                    nach dessen Absatz 3, entgegengenommen hat\nanstalt und der Deutschen Bundesbank, wobei                     oder\nauch über Konzepte für den Ausstieg aus einzel-             6. die zentrale Gegenpartei in zwei Meldezeiträu-\nnen Geschäftsbereichen oder die Abtrennung                      men nach § 53j Absatz 1 jeweils mehr als 3 Pro-\nvon Teilen der zentralen Gegenpartei berichtet                  zent der Gesamtsicherheiten ohne Beachtung\nwerden soll,                                                    der Anforderungen nach Artikel 47 Absatz 1 der\n3. die Übermittlung eines Berichts über geeignete                  Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbin-\nMaßnahmen zur Einhaltung der Einschussanfor-                    dung mit technischen Regulierungsstandards\nderungen, des Umfangs des Ausfallfonds, der                     nach dessen Absatz 8, angelegt hat.\nanderen Finanzmittel, der Liquidität, der Anfor-\n(2) Die Bundesanstalt kann anstelle der Maßnah-\nderungen an die Sicherheiten und der Anlage-\nmen nach Absatz 1 Satz 1 oder zusammen mit die-\npolitik, oder\nsen Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1\n4. die Übermittlung eines Konzepts zur Abwen-                  bis 7 anordnen, wenn die Maßnahmen nach Ab-\ndung einer möglichen Gefahrenlage entspre-                  satz 1 Satz 1 keine ausreichende Gewähr dafür bie-\nchend § 35 Absatz 2 Nummer 4 an die Bundes-                 ten, die Einhaltung der Anforderungen nach Arti-\nanstalt und die Deutsche Bundesbank.                        kel 41, 42, 43, 44, 46 oder 47 der Verordnung (EU)\nDie Annahme, dass die zentrale Gegenpartei die                 Nr. 648/2012, jeweils auch in Verbindung mit den\nAnforderungen dauerhaft nicht erfüllen können                  zur näheren Ausgestaltung erlassenen technischen\nwird, ist regelmäßig gerechtfertigt, wenn                      Regulierungsstandards nachhaltig zu sichern; inso-\n1. die Einschüsse                                              weit ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden.\na) mindestens an einem Tag in zwei Meldezeit-                  (3) Entsprechen bei einer zentralen Gegenpartei\nräumen nach § 53j Absatz 1 innerhalb eines              die Finanzmittel nicht den Anforderungen nach\nKalenderjahres nicht ausreichend sind, um               Artikel 41, 42 oder 43 der Verordnung (EU)\ndie Verluste mit mindestens 99 Prozent der              Nr. 648/2012, jeweils auch in Verbindung mit den\nForderungsveränderungen in dem Zeithori-                zur näheren Ausgestaltung erlassenen technischen\nzont zu decken, der nach Artikel 41 Absatz 1            Regulierungsstandards, oder den Anforderungen\nder Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in               nach § 45b Absatz 1 Satz 2, die Liquidität nicht\nVerbindung mit technischen Regulierungs-                den Anforderungen nach Artikel 44 der Verordnung\nstandards nach dessen Absatz 5, bestimmt                (EU) Nr. 648/2012 auch in Verbindung mit techni-\nist, oder                                               schen Regulierungsstandards nach dessen Ab-\nsatz 2, die erhaltenen Sicherheiten nicht den Anfor-\nb) nicht in vollem Umfang mindestens auf Ta-\nderungen nach Artikel 46 der Verordnung (EU)\ngesbasis alle Risiken gegenüber allen Clea-\nNr. 648/2012 auch in Verbindung mit technischen\nringmitgliedern und den anderen zentralen\nRegulierungsstandards nach dessen Absatz 3 oder\nGegenparteien, mit denen Interoperabilitäts-\ndie Anlage der Mittel nicht den Anforderungen nach\nvereinbarungen bestehen, absichern,\nArtikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 auch in\n2. der Ausfallfonds in zwei Meldezeiträumen nach               Verbindung mit technischen Regulierungsstandards\n§ 53j Absatz 1 innerhalb eines Kalenderjahres               nach dessen Absatz 8, kann die Bundesanstalt\nnicht die Mindesthöhe nach Artikel 42 Absatz 1\nSatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 er-                 1. Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschaf-\nreicht,                                                         ter sowie die Ausschüttung von Gewinnen unter-\nsagen oder beschränken,\n3. der Ausfallfonds und die sonstigen Finanzmittel\nan zwei Meldestichtagen nach § 53j Absatz 1 in-             2. bilanzielle Maßnahmen untersagen oder be-\nnerhalb eines Kalenderjahres nicht zur Abde-                    schränken, die dazu dienen, einen entstandenen\nckung eines Ausfalls der beiden nach Artikel 43                 Jahresfehlbetrag auszugleichen oder einen Bi-\nAbsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 be-                   lanzgewinn auszuweisen,\nstimmten Clearingmitglieder ausreichen,                     3. anordnen, dass die Auszahlung jeder Art von Er-\n4. die Kreditlinien oder ähnlichen Möglichkeiten,                  trägen auf Eigenmittelinstrumente insgesamt\ndie zur Abdeckung des Liquiditätsbedarfs nach                   oder teilweise ersatzlos entfällt, wenn die Er-\nArtikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU)                         träge nicht vollständig durch einen erzielten Jah-\nNr. 648/2012, auch in Verbindung mit techni-                    resüberschuss gedeckt sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2013              179\n4. anordnen, dass die zentrale Gegenpartei Maß-                 Regelungen in Verträgen über Eigenmittelinstru-\nnahmen zur Reduzierung von Risiken ergreift,               mente einer Anordnung nach Absatz 3 widerspre-\nsoweit sich diese aus bestimmten Arten von                 chen, können aus ihnen keine Rechte hergeleitet\nGeschäften und Produkten oder der Nutzung                  werden. Nach oder zusammen mit einer Untersa-\nbestimmter Systeme ergeben,                                gung der Auszahlung von variablen Vergütungsbe-\nstandteilen gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 kann\n5. die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile\ndie Bundesanstalt anordnen, dass die Ansprüche\nuntersagen oder auf einen bestimmten Anteil\nauf Gewährung variabler Vergütungsbestandteile\ndes Jahresergebnisses beschränken; dies gilt\nganz oder teilweise erlöschen, wenn\nnicht für variable Vergütungsbestandteile, die\ndurch Tarifvertrag oder im Geltungsbereich eines           1. die zentrale Gegenpartei bei oder nach einer Un-\nTarifvertrags durch Vereinbarung der Arbeitsver-              tersagung der Auszahlung finanzielle Leistungen\ntragsparteien über die Anwendung der tarifver-                des Restrukturierungsfonds oder des Finanz-\ntraglichen Regelungen oder aufgrund eines Tarif-              marktstabilisierungsfonds in Anspruch nimmt\nvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinba-              und, im Fall einer nachträglichen Anordnung,\nrung vereinbart sind,                                         die Voraussetzungen für die Untersagung der\nAuszahlung bis zu diesem Zeitpunkt nicht weg-\n6. anordnen, dass die zentrale Gegenpartei den\ngefallen oder allein aufgrund dieser Leistungen\nJahresgesamtbetrag, den sie für die variable Ver-\nweggefallen sind,\ngütung aller Geschäftsleiter und Mitarbeiter vor-\nsieht (Gesamtbetrag der variablen Vergütungen),            2. bei oder nach einer Untersagung der Auszah-\nauf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnis-               lung eine Anordnung der Bundesanstalt nach\nses beschränkt oder vollständig streicht; dies                Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 oder 7 ge-\ngilt nicht für variable Vergütungsbestandteile,               troffen wird oder schon besteht oder\ndie durch Tarifvertrag oder im Geltungsbereich\n3. bei oder nach einer Untersagung der Auszah-\neines Tarifvertrags durch Vereinbarung der Ar-\nlung Maßnahmen nach § 46 oder nach § 48a ge-\nbeitsvertragsparteien über die Anwendung der\ntroffen werden.\ntarifvertraglichen Regelungen oder aufgrund ei-\nnes Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienst-          Eine Anordnung nach Satz 5 darf insbesondere\nvereinbarung vereinbart sind, oder                         auch ergehen, wenn\n7. anordnen, dass die zentrale Gegenpartei darlegt,             1. die Ansprüche auf Gewährung variabler Vergü-\nwie und in welchem Zeitraum sie ihre finanziellen             tungsbestandteile aufgrund solcher Regelungen\nMittel oder ihre Liquidität nachhaltig wiederher-             eines Vergütungssystems einer zentralen Ge-\nstellen wird (Plan zur Restrukturierung der zen-              genpartei entstanden sind, die den aufsichts-\ntralen Gegenpartei) und der Bundesanstalt und                 rechtlichen Anforderungen der Verordnung (EU)\nder Deutschen Bundesbank regelmäßig über                      Nr. 648/2012 an angemessene, transparente und\nden Fortschritt dieser Maßnahmen zu berichten                 auf eine nachhaltige Entwicklung der zentralen\nist.                                                          Gegenpartei ausgerichtete Vergütungssysteme\nwidersprechen, oder\nDer Plan zur Restrukturierung nach Satz 1 Num-\nmer 7 muss transparent, plausibel und begründet                 2. anzunehmen ist, dass ohne die Gewährung fi-\nsein. In ihm sind konkrete Ziele, Zwischenziele                    nanzieller Leistungen des Restrukturierungs-\nund Fristen für die Umsetzung der dargelegten                      fonds oder des Finanzmarktstabilisierungsfonds\nMaßnahmen zu benennen, die von der Bundesan-                       die zentrale Gegenpartei nicht in der Lage gewe-\nstalt überprüft werden können. Die Bundesanstalt                   sen wäre, die variablen Vergütungsbestandteile\nkann jederzeit Einsicht in den Plan zur Restrukturie-              zu gewähren; ist anzunehmen, dass die zentrale\nrung der zentralen Gegenpartei und die zugehöri-                   Gegenpartei einen Teil der variablen Vergütungs-\ngen Unterlagen nehmen. Die Bundesanstalt kann                      bestandteile hätte gewähren können, sind die\ndie Änderung des Plans zur Restrukturierung der                    variablen Vergütungsbestandteile angemessen\nzentralen Gegenpartei verlangen und hierfür Vorga-                 zu kürzen.\nben machen, wenn sie die angegebenen Ziele,\nDie Sätze 5 und 6 gelten nicht, soweit die Ansprü-\nZwischenziele und Umsetzungsfristen für nicht\nche auf Gewährung variabler Vergütung vor dem\nausreichend hält oder die zentrale Gegenpartei sie\n16. Februar 2013 entstanden sind. Zentrale Gegen-\nnicht einhält.\nparteien müssen der Anordnungsbefugnis nach Ab-\n(4) Die Bundesanstalt darf die in Absatz 3 be-              satz 3 Satz 1 Nummer 5 oder 6 und der Regelung in\nzeichneten Anordnungen erst treffen, wenn die zen-              Satz 1 in entsprechenden vertraglichen Vereinba-\ntrale Gegenpartei den Mangel nicht innerhalb einer              rungen mit ihren Geschäftsleitern und Mitarbeitern\nvon der Bundesanstalt zu bestimmenden Frist be-                 Rechnung tragen. Soweit vertragliche Vereinbarun-\nhoben hat. Soweit dies zur Verhinderung einer kurz-             gen über die Gewährung einer variablen Vergütung\nfristig zu erwartenden Verschlechterung der finan-              einer Anordnung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5\nziellen Mittel oder der Liquidität der zentralen Ge-            oder 6 entgegenstehen, können aus ihnen keine\ngenpartei erforderlich ist oder bereits Maßnahmen               Rechte hergeleitet werden.“\nnach Absatz 1 Satz 1 ergriffen wurden, sind solche\n17. Der bisherige Sechste Abschnitt wird Siebenter Ab-\nAnordnungen auch ohne vorherige Androhung mit\nschnitt.\nFristsetzung zulässig. Beschlüsse über die Gewinn-\nausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer           18. In § 54 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-\nAnordnung nach Absatz 3 widersprechen. Soweit                   gefügt:","180             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2013\n„(1a) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung             der Erteilung einer Erlaubnis nach Artikel 14 in\nnach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU)                  Verbindung mit Artikel 17 der Verordnung (EU)\nNr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und                  Nr. 648/2012 § 2 Absatz 9a und 9b keine Anwen-\ndes Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate,                 dung. § 37 Absatz 1 Satz 1 sowie § 54 Absatz 1a\nzentrale Gegenparteien und Transaktionsregister               finden auf in Satz 1 genannte Kreditinstitute hin-\n(ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) eine Clearing-               sichtlich der Tätigkeit als zentrale Gegenpartei im\ndienstleistung erbringt.“                                     Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 bis zur\nErteilung oder der rechtskräftigen Versagung der\n19. § 56 wird wie folgt geändert:\nErlaubnis nach Artikel 14 in Verbindung mit Arti-\na) Nach Absatz 4b wird folgender Absatz 4c einge-             kel 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 keine An-\nfügt:                                                     wendung. Soweit eine Erlaubnis nach § 32 das\n„(4c) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die            Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1\nVerordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen             Satz 2 Nummer 1 bis 10 oder das Erbringen von\nParlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über            Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a um-\nOTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und                  fasst, bleibt sie insoweit von der Erteilung oder\nTransaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012,           der rechtskräftigen Versagung der Erlaubnis nach\nS. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrläs-        Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17 der Verord-\nsig                                                       nung (EU) Nr. 648/2012 unberührt.\n(2) § 29 Absatz 1 Satz 2 in der ab dem 16. Feb-\n1. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1\nruar 2013 geltenden Fassung ist erstmals auf die\ndas Clearing nicht übernimmt oder\nAbschlussprüfung des Jahresabschlusses für ein\n2. entgegen Artikel 7 Absatz 2 einem Antrag               Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. De-\nnicht oder nicht rechtzeitig stattgibt oder die-      zember 2012 beginnt.\nsen nicht oder nicht rechtzeitig ablehnt.“\n(3) § 29 Absatz 1a in der ab dem 16. Februar\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                           2013 geltenden Fassung ist erstmals auf die Ab-\n„(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-           schlussprüfung des Jahresabschlusses für ein Ge-\nlen der Absätze 1, 2 Nummer 3 Buchstabe a,                schäftsjahr anzuwenden, das nach dem Zeitpunkt\nNummer 6, des Absatzes 3 Nummer 12 sowie                  beginnt, in dem das Kreditinstitut eine Erlaubnis\ndes Absatzes 4c Nummer 1 mit einer Geldbuße               nach Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17 der Ver-\nbis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen             ordnung (EU) Nr. 648/2012 erhalten hat.“\ndes Absatzes 2 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe b,\ndes Absatzes 3 Nummer 4 bis 10 sowie des Ab-                                   Artikel 2\nsatzes 4c Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu                                Änderung des\nzweihunderttausend Euro, in den übrigen Fällen                       Wertpapierhandelsgesetzes\nmit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro\nDas Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der\ngeahndet werden.“\nBekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I\n20. Nach § 60a wird folgender § 60b eingefügt:                S. 2708), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\nvom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2415) geändert wor-\n„§ 60b\nden ist, wird wie folgt geändert:\nBekanntmachung von Maßnahmen\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nDie Bundesanstalt hat jede unanfechtbar gewor-\na) Nach der Angabe zu § 17 wird die folgende An-\ndene Bußgeldentscheidung nach § 56 Absatz 4c\ngabe eingefügt:\nunverzüglich auf ihrer Internetseite öffentlich be-\nkannt zu machen, es sei denn, diese Bekanntma-                                     „Abschnitt 3b\nchung würde die Stabilität der Finanzmärkte der\nBundesrepublik Deutschland oder eines oder meh-                       OTC-Derivate und Transaktionsregister“.\nrerer Vertragsstaaten des Abkommens über den                 b) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:\nEuropäischen Wirtschaftsraum erheblich gefährden\n„§ 18 Überwachung des Clearings von OTC-\noder eine solche Bekanntmachung würde den Be-\nDerivaten und Aufsicht über Transaktions-\nteiligten einen unverhältnismäßig großen Schaden                        register“.\nzufügen. Die Bekanntmachung darf keine perso-\nnenbezogenen Daten enthalten.“                               c) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:\n21. Der bisherige Siebente Abschnitt wird Achter Ab-                 „§ 19 Mitteilungspflichten nichtfinanzieller Gegen-\nschnitt.                                                                parteien“.\n22. Nach § 64n wird folgender § 64o angefügt:                    d) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:\n„§ 64o                                  „§ 20 Prüfung der Einhaltung bestimmter Pflichten\nder Verordnung (EU) Nr. 648/2012“.\nÜbergangsvorschriften\nzum EMIR-Ausführungsgesetz\ne) Nach der Angabe zu § 47 wird die folgende An-\n(1) Für Kreditinstitute, die am 16. Februar 2013              gabe angefügt:\nüber eine Erlaubnis nach § 32 zur Ausübung der\n„§ 48 Übergangsvorschriften zum EMIR-Ausfüh-\nTätigkeit einer zentralen Gegenpartei nach § 1 Ab-                      rungsgesetz“.\nsatz 1 Satz 2 Nummer 12 verfügen, findet bis zu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2013                 181\n2. Nach § 17 wird folgender Abschnitt 3b eingefügt:             Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfüllt sind, hat sie\n„Abschnitt 3b                           dies unverzüglich schriftlich der Bundesanstalt mit-\nzuteilen.\nOTC-Derivate und Transaktionsregister\n(3) Als Nachweis im Sinne des Artikels 10 Ab-\n§ 18                                satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gilt die\nBescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, eines ver-\nÜberwachung des                           eidigten Buchprüfers oder einer Wirtschaftsprü-\nClearings von OTC-Derivaten                      fungs- und Buchprüfungsgesellschaft.\nund Aufsicht über Transaktionsregister\n(1) Die Bundesanstalt ist unbeschadet des § 6                                        § 20\ndes Kreditwesengesetzes nach diesem Gesetz zu-                                      Prüfung der\nständig für die Einhaltung der Vorschriften nach                         Einhaltung bestimmter Pflichten\nden Artikeln 4, 5 und 7 bis 13 der Verordnung (EU)                      der Verordnung (EU) Nr. 648/2012\nNr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale              (1) Kapitalgesellschaften, die weder kleine Kapi-\nGegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201           talgesellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1 des\nvom 27.7.2012, S. 1), soweit sich nicht aus § 3 Ab-          Handelsgesetzbuchs noch finanzielle Gegenparteien\nsatz 5 oder § 5 Absatz 6 des Börsengesetzes etwas            im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Verordnung\nanderes ergibt. Die Bundesanstalt ist zuständige Be-         (EU) Nr. 648/2012 sind und die im abgelaufenen Ge-\nhörde im Sinne des Artikels 62 Absatz 4, des Arti-           schäftsjahr entweder\nkels 63 Absatz 3 bis 7, des Artikels 68 Absatz 3 und         1. OTC-Derivate im Sinne des Artikels 2 Nummer 7\ndes Artikels 74 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU)               der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mit einem Ge-\nNr. 648/2012. Soweit in der Verordnung (EU)                      samtnominalvolumen von mehr als 100 Millionen\nNr. 648/2012 nichts Abweichendes geregelt ist, gel-              Euro, oder\nten die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 dieses\n2. mehr als 100 OTC-Derivatekontrakte\nGesetzes, mit Ausnahme der §§ 9 und 10, entspre-\nchend.                                                           eingegangen sind, haben durch einen geeigneten\nPrüfer innerhalb von neun Monaten nach Ablauf\n(2) Die Bundesanstalt übt die ihr nach Absatz 1\ndes Geschäftsjahres prüfen und bescheinigen zu\nSatz 1 in Verbindung mit der Verordnung (EU)\nlassen, dass sie über geeignete Systeme verfü-\nNr. 648/2012 übertragenen Befugnisse aus, soweit\ngen, die die Einhaltung der Anforderungen nach\ndies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und die\nArtikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 9\nÜberwachung der Einhaltung der in der Verordnung\nAbsatz 1 bis 4, Artikel 10 Absatz 1 bis 3 sowie\n(EU) Nr. 648/2012 geregelten Pflichten erforderlich\nArtikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und\nist.\nAbsatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 so-\n(3) Sofern die Bundesanstalt als zuständige Be-               wie nach § 19 Absatz 1 und 2 dieses Gesetzes\nhörde nach Absatz 1 Satz 1 tätig wird oder Befug-                sicherstellen. Für die Zwecke der Berechnung der\nnisse nach Absatz 2 ausübt, sind die vorzulegenden               Schwelle nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind sol-\nUnterlagen in deutscher Sprache und auf Verlangen                che Geschäfte nicht zu berücksichtigen, die als\nder Bundesanstalt zusätzlich in englischer Sprache               gruppeninterne Geschäfte der Ausnahme des\nzu erstellen und vorzulegen. Die Bundesanstalt kann              Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EU)\ngestatten, dass die Unterlagen ausschließlich in                 Nr. 648/2012 unterliegen oder von den Anforde-\nenglischer Sprache erstellt und vorgelegt werden.                rungen des Artikels 11 Absatz 3 der Verordnung\n(4) Die Bundesanstalt kann von Unternehmen                    (EU) Nr. 648/2012 befreit sind.\nAuskünfte, die Vorlage von Unterlagen und die Über-             (2) Geeignete Prüfer im Sinne des Absatzes 1\nlassung von Kopien verlangen, soweit dies für die            Satz 1 sind Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer\nÜberwachung der Einhaltung der Vorschriften nach             sowie Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsge-\nAbsatz 1 erforderlich ist. Gesetzliche Auskunfts-            sellschaften, die hinsichtlich des Prüfungsgegen-\noder Aussageverweigerungsrechte sowie gesetz-                standes über ausreichende Kenntnisse verfügen.\nliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.          Die Kapitalgesellschaft hat den Prüfer spätestens\n(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen                15 Monate nach Beginn des Geschäftsjahres, auf\nMaßnahmen der Bundesanstalt nach den Absätzen 2              das sich die Prüfung erstreckt, zu bestellen.\nund 4, auch in Verbindung mit der Verordnung (EU)               (3) Der Prüfer hat die Bescheinigung zu unter-\nNr. 648/2012, haben keine aufschiebende Wirkung.             zeichnen und innerhalb von neun Monaten nach Ab-\nlauf des Geschäftsjahres, auf das sich die Prüfung\n§ 19                                erstreckt, den gesetzlichen Vertretern und dem Auf-\nMitteilungspflichten nichtfinanzieller Gegenparteien        sichtsrat vorzulegen, falls die Kapitalgesellschaft\nüber einen solchen verfügt. Vor der Zuleitung der\n(1) Eine Mitteilung nach Artikel 10 Absatz 1 Buch-        Bescheinigung an den Aufsichtsrat ist der Ge-\nstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gegen-              schäftsleitung Gelegenheit zur Stellungnahme zu\nüber der Bundesanstalt bedarf der Schriftform.               geben. In der Bescheinigung hat der Prüfer über\n(2) Wird eine nichtfinanzielle Gegenpartei im             die Ergebnisse der Prüfung schriftlich zu berichten.\nSinne des Artikels 2 Absatz 9 der Verordnung (EU)            Werden dem Prüfer bei der Prüfung schwerwiegende\nNr. 648/2012 clearingpflichtig, weil die Vorausset-          Verstöße gegen die Anforderungen des Absatzes 1\nzungen des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe b der              bekannt, hat er die Bundesanstalt unverzüglich zu","182             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2013\nunterrichten. § 323 des Handelsgesetzbuchs gilt                  10c. entgegen § 20 Absatz 4 Satz 1 eine Be-\nentsprechend.                                                           scheinigung nicht oder nicht rechtzeitig\n(4) Enthält die Bescheinigung des Prüfers die                        übermittelt,“.\nFeststellung von Mängeln, hat die Kapitalgesell-              b) Folgender Absatz 2e wird eingefügt:\nschaft die Bescheinigung unverzüglich der Bundes-                  „(2e) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die\nanstalt zu übermitteln. Stellt ein Prüfer fest, dass die         Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen\nGeschäftsleitung eine entsprechende Übermittlung                 Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über\nan die Bundesanstalt in einem Geschäftsjahr, das                 OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Trans-\nvor dem Prüfungszeitraum liegt, unterlassen hat,                 aktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1)\nhat er dies der Bundesanstalt unverzüglich mitzutei-             verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig\nlen. Tatsachen, die auf das Vorliegen einer Berufs-\n1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 und 3 einen OTC-\npflichtverletzung durch den Prüfer schließen lassen,\nDerivatekontrakt nicht oder nicht in der vor-\nübermittelt die Bundesanstalt der Wirtschaftsprüfer-\ngeschriebenen Weise cleart,\nkammer. § 37r Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\n2. als Betreiber eines multilateralen Handelssys-\n(5) Die Pflichten nach Absatz 1 in Verbindung mit\ntems im Sinne des § 31f Absatz 1 entgegen\nden Absätzen 2 bis 4 gelten auch für offene Han-\nArtikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4\ndelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften\nUnterabsatz 1 Handelsdaten nicht, nicht rich-\nim Sinne des § 264a Absatz 1 des Handelsgesetz-\ntig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-\nbuchs. § 264a Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs\nbenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfü-\ngilt entsprechend.\ngung stellt,\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann                    3. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 eine Mel-\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung                     dung nicht, nicht richtig, nicht vollständig\ndes Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem                      oder nicht rechtzeitig macht,\nBundesministerium der Justiz nähere Bestimmun-\ngen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung                    4. entgegen Artikel 9 Absatz 2 eine Aufzeich-\nnach Absatz 1 sowie über Art und Umfang der Be-                      nung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre\nscheinigungen nach Absatz 3 erlassen, soweit dies                    aufbewahrt,\nzur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erfor-               5. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a\nderlich ist, insbesondere um auf die Einhaltung der                  eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig\nin Absatz 1 Satz 1 genannten Pflichten und Anfor-                    macht,\nderungen hinzuwirken und um einheitliche Unterla-                 6. entgegen Artikel 11 Absatz 1 nicht gewähr-\ngen zu erhalten. Das Bundesministerium der Finan-                    leistet, dass ein dort genanntes Verfahren\nzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung                     oder eine dort genannte Vorkehrung besteht,\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\nJustiz auf die Bundesanstalt übertragen.““                        7. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Satz 1 den Wert\nausstehender Kontrakte nicht, nicht richtig\n3. Nach § 31f Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-                    oder nicht rechtzeitig ermittelt,\nfügt:\n8. entgegen Artikel 11 Absatz 3 kein dort be-\n„(5) Der Betreiber eines multilateralen Handels-                  schriebenes Risikomanagement betreibt,\nsystems hat die Bundesanstalt über den Eingang\n9. entgegen Artikel 11 Absatz 4 nicht gewähr-\nvon Anträgen auf Zugang nach den Artikeln 7 und 8\nleistet, dass zur Abdeckung der dort genann-\nder Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unverzüglich\nten Risiken eine geeignete und angemessene\nschriftlich zu unterrichten. Die Bundesanstalt kann\nEigenkapitalausstattung vorgehalten wird,\n1. unter den in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung                    oder\n(EU) Nr. 648/2012 genannten Voraussetzungen                  10. entgegen Artikel 11 Absatz 11 Satz 1 die In-\ndem Betreiber eines multilateralen Handelssys-                   formation über eine Befreiung von den Anfor-\ntems den Zugang zu einer zentralen Gegenpartei                   derungen des Artikels 11 Absatz 3 nicht oder\nim Sinne der genannten Verordnung untersagen                     nicht richtig veröffentlicht.“\nsowie\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n2. unter den in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung\n(EU) Nr. 648/2012 genannten Voraussetzungen                  aa) Die Wörter „sowie Nummer 14a und 14b“\ndem Betreiber eines multilateralen Handelssys-                   werden durch die Wörter „und Nummer 14a\ntems untersagen, einer zentralen Gegenpartei im                  und 14b sowie des Absatzes 2e Nummer 5,\nSinne der genannten Verordnung Zugang zu ge-                     8 und 9“ ersetzt.\nwähren.“                                                     bb) Nach den Wörtern „des Absatzes 2d Num-\nmer 1 und 2“ werden ein Komma und die\n4. § 39 wird wie folgt geändert:\nWörter „des Absatzes 2e Nummer 1, 3 und 4“\na) In Absatz 2 werden nach Nummer 10 die folgen-                     eingefügt.\nden Nummern 10a bis 10c eingefügt:\ncc) Die Wörter „Nummer 12 bis 14“ werden durch\n„10a. entgegen § 19 Absatz 2 eine Mitteilung                     die Wörter „Nummer 10a bis 10c, 12 bis 14“\nnicht oder nicht rechtzeitig macht,                       ersetzt.\n10b. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 die dort ge-              dd) Nach den Wörtern „Nummer 16 und 17a“\nnannten Tatsachen nicht oder nicht recht-                 werden ein Komma und die Wörter „des Ab-\nzeitig prüfen und bescheinigen lässt,                     satzes 2e Nummer 2, 6 und 7“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2013               183\n5. Dem § 40b wird folgender Absatz 4 angefügt:                         und 6“ die Wörter „und des Absatzes 2a“ einge-\n„(4) Die Bundesanstalt hat jede unanfechtbar ge-                fügt.\nwordene Bußgeldentscheidung nach § 39 Absatz 2e             5. Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:\nunverzüglich auf ihrer Internetseite öffentlich be-\nkannt zu machen, es sei denn, diese Veröffent-                                          „§ 50a\nlichung würde die Finanzmärkte erheblich gefährden\noder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei                             Bekanntmachung von Maßnahmen\nden Beteiligten führen. Die Bekanntmachung darf\nDie Börsenaufsichtsbehörde hat jede unanfecht-\nkeine personenbezogenen Daten enthalten.“\nbar gewordene Bußgeldentscheidung nach § 50 Ab-\n6. Folgender § 48 wird angefügt:                                   satz 2a unverzüglich auf ihrer Internetseite öffentlich\n„§ 48                               bekannt zu machen, es sei denn, diese Veröffent-\nlichung würde die Finanzmärkte erheblich gefährden\nÜbergangsvorschriften zum EMIR-Ausführungsgesetz               oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei\n§ 20 Absatz 1 in der ab dem 16. Februar 2013                den Beteiligten führen. Die Bekanntmachung darf\ngeltenden Fassung ist erstmals auf das Geschäfts-              keine personenbezogenen Daten enthalten.“\njahr anzuwenden, das nach dem 16. Februar 2013\nbeginnt.“                                                                            Artikel 4\nArtikel 3                                                 Änderung des\nÄnderung des                                         Versicherungsaufsichtsgesetzes\nBörsengesetzes                              Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung\nDas Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330,         der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992\n1351), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom             (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 16 des\n6. November 2012 (BGBl. I S. 2286) geändert worden              Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) ge-\nist, wird wie folgt geändert:                                   ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 50         1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\ndie folgende Angabe eingefügt:                                 § 123f folgende Angabe eingefügt:\n„§ 50a Bekanntmachung von Maßnahmen“.\n„§ 123g Übergangsvorschrift zum EMIR-Ausfüh-\n2. In § 3 Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 werden nach dem                            rungsgesetz“.\nWort „wird“ die Wörter „oder die Voraussetzungen\ndes Artikels 7 Absatz 4 oder des Artikels 8 Absatz 4        2. In § 57 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe\nder Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen              „§ 104r Absatz 2“ die Wörter „sowie die Anforderun-\nParlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über                 gen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2,\nOTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transak-              Artikel 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1\ntionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) vorlie-         bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verord-\ngen“ eingefügt.                                                nung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-\n3. Dem § 21 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nDerivate, zentrale Gegenparteien und Transaktions-\n„(3) Der Börsenträger hat die Börsenaufsichtsbe-            register (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1)“ eingefügt.\nhörde über das Stellen von Anträgen auf Zugang\nnach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 so-         3. Nach § 123f wird folgender § 123g eingefügt:\nwie den Eingang eines Antrags auf Zugang nach Ar-\n„§ 123g\ntikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unverzüg-\nlich schriftlich zu unterrichten.“                              Übergangsvorschrift zum EMIR-Ausführungsgesetz\n4. § 50 wird wie folgt geändert:\n§ 57 Absatz 1 Satz 1 in der ab dem 16. Februar\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-               2013 geltenden Fassung ist erstmals auf die Ab-\nfügt:                                                      schlussprüfung des Jahresabschlusses für das Ge-\n„(2a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die             schäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezem-\nVerordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen              ber 2012 beginnt.“\nParlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über\nOTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Trans-                                  Artikel 5\naktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1)\nverstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als                            Änderung des\nBetreiber eines Freiverkehrs im Sinne des § 48                             Investmentgesetzes\nentgegen Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-\nsatz 4 Unterabsatz 1 Handelsdaten nicht, nicht             Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003\nrichtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-   (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 8 des Geset-\nbenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung        zes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375) geändert wor-\nstellt.“                                                den ist, wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Absatzes 1          1. In § 19f Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe\nNr. 3 Buchstabe a“ das Wort „und“ durch ein                „16“ die Wörter „sowie die Anforderungen nach Ar-\nKomma ersetzt sowie nach den Wörtern „Nr. 4                tikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 9","184            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2013\nAbsatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11          Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU)\nUnterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU)              Nr. 648/2012 sowie“ eingefügt.\nNr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zen-        3. Dem § 144 wird folgender Absatz 7 angefügt:\ntrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl.              „(7) § 19f Absatz 1 Satz 2 und § 110a Absatz 3\nL 201 vom 27.7.2012, S. 1)“ ersetzt.                         Satz 1 in der jeweils ab dem 16. Februar 2013\n2. In § 110a Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern            geltenden Fassung sind erstmals auf die Prüfung\n„Gesetzes und“ die Wörter „die Anforderungen nach            des Jahresabschlusses oder des Jahresberichts für\nArtikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 9         das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem\nAbsatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11          31. Dezember 2012 beginnt.“\nArtikel 6\nÄnderung der\nVerordnung über die Erhebung von Gebühren und\ndie Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz\nDie Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kos-\nten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch\nArtikel 3a des Gesetzes vom 28. November 2012 (BGBl. I S. 2369) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In der Gliederung wird die Angabe zu Nummer 10 wie folgt gefasst:\n„10.    Amtshandlungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 648/2012“.\n2. Nach der Nummer 9.2.4 werden die folgenden Nummern 10 bis 10.3.5 angefügt:\n„10.     Amtshandlungen auf der Grundlage der Verordnung (EU)\nNr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und\nTransaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1)\n10.1     Zulassung zur Erbringung von Clearingdienstleistungen als zen-\ntrale Gegenpartei\n(Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)\n10.1.1   Erteilung einer Zulassung zur Erbringung von Clearingdienstleis-                  39 000\ntungen als zentrale Gegenpartei\n(Art. 14 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)\n10.1.2   Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Zu- 50 % bis 100 % der Gebühr nach\nlassung                                                             Nummer 10.1.1 unter Berücksich-\n(Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)                          tigung des insgesamt bestehen-\nden Zulassungsumfangs nach Er-\nteilung der erweiterten Erlaubnis\n10.2     Gruppeninterne Freistellungen nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung\n(EU) Nr. 648/2012\n10.2.1   Prüfung der Mitteilung über die Inanspruchnahme einer gruppen-                  100 bis 300\ninternen Freistellung und Entscheidung über die Erhebung von\nEinwendungen\n(Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchstabe a Satz 3 der Verordnung (EU)\nNr. 648/2012)\n10.2.2   Gestattung der Inanspruchnahme einer gruppeninternen Freistel-                  100 bis 300\nlung bei Bezug zu einem Drittstaat\n(Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU)\nNr. 648/2012)\n10.3     Ausnahmen von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanage-\nmentverfahrens nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU)\nNr. 648/2012\n10.3.1   Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanage-                   100 bis 500\nmentverfahrens bei finanziellen Gegenparteien aus verschiedenen\nMitgliedstaaten\n(Art. 11 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)\n10.3.2   Prüfung der Benachrichtigung über die Inanspruchnahme einer                     100 bis 500\nBefreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanage-\nmentverfahrens bei nichtfinanziellen Gegenparteien aus verschie-\ndenen Mitgliedstaaten und Entscheidung über die Erhebung von\nEinwendungen\n(Art. 11 Abs. 7 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2013             185\n10.3.3    Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanage-                     100 bis 500\nmentverfahrens bei finanziellen Gegenparteien bei Bezug zu ei-\nnem Drittstaat\n(Art. 11 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)\n10.3.4    Prüfung der Benachrichtigung über die Inanspruchnahme einer                       100 bis 500\nBefreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanage-\nmentverfahrens bei nichtfinanzieller Gegenpartei bei Bezug zu ei-\nnem Drittstaat und Entscheidung über die Erhebung von Einwen-\ndungen\n(Art. 11 Abs. 9 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)\n10.3.5    Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanage-                    100 bis 500“.\nmentverfahrens bei Geschäften zwischen einer nichtfinanziellen\nund einer finanziellen Gegenpartei aus verschiedenen Mitglied-\nstaaten\n(Art. 11 Abs. 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)\nArtikel 7                            das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 5. De-\nzember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist,\nÄnderung des\nwird folgender Artikel 102b eingefügt:\nFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes\nDas      Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz      vom                             „Artikel 102b\n22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar-\ntikel 2a des Gesetzes vom 28. November 2012 (BGBl. I                Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012\nS. 2369) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n§1\n1. In § 16 wird das Wort „bundesrechtlichen“ gestri-\nchen.                                                        Ausfallbestimmungen von zentralen Gegenparteien\n(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hindert\n2. § 16e Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt ge-\nnicht\nfasst:\n1. die Durchführung der nach Artikel 48 Absatz 2, 4, 5\n„3. Gruppe Abwicklungsanstalten: Abwicklungsan-\nSatz 3 und Absatz 6 Satz 3 der Verordnung (EU)\nstalten im Sinne des § 8a Absatz 1 Satz 1 oder\nNr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und\ndes § 8b Absatz 1 des Finanzmarktstabilisie-\ndes Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zen-\nrungsfondsgesetzes,“.\ntrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl.\n3. § 16f wird wie folgt geändert:                                  L 201 vom 27.7.2012, S. 1) gebotenen Maßnahmen\nzur Verwaltung, Glattstellung und sonstigen Abwick-\na) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „bun-\nlung von Kundenpositionen und Eigenhandelsposi-\ndesrechtliche“ und „bundesrechtlichen“ gestri-\ntionen des Clearingmitglieds,\nchen.\n2. die Durchführung der nach Artikel 48 Absatz 4 bis 6\nb) In Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „bundes-\nder Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gebotenen Maß-\nrechtliche“ gestrichen.\nnahmen der Übertragung von Kundenpositionen so-\nc) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „bundesrecht-              wie\nliche“ gestrichen.\n3. die nach Artikel 48 Absatz 7 der Verordnung (EU)\n4. In § 23 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 8a Ab-               Nr. 648/2012 gebotene Verwendung und Rückge-\nsatz 6“ durch die Angabe „§ 8a Absatz 6 und § 8b               währ von Kundensicherheiten.\nAbsatz 2 Satz 1“ ersetzt.                                     (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Anordnung von\nSicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzord-\nArtikel 8                            nung.\nÄnderung des\nFinanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes                                             §2\nIn § 8b Absatz 2 Satz 1 des Finanzmarktstabilisie-                               Unanfechtbarkeit\nrungsfondsgesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I                  Die nach § 1 zulässigen Maßnahmen unterliegen\nS. 1982), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes             nicht der Insolvenzanfechtung.“\nvom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2777) geändert wor-\nden ist, werden die Wörter „§ 8a Absatz 5 bis 7 und 9“                                 Artikel 10\ndurch die Wörter „§ 8a Absatz 5, 7 und 9“ ersetzt.\nFolgeänderungen\nArtikel 9                               (1) In § 9 Absatz 1 Satz 3 des Wertpapierhandelsge-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nÄnderung des\n9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch\nEinführungsgesetzes zur Insolvenzordnung\nArtikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden\nNach Artikel 102a des Einführungsgesetzes zur In-           die Wörter „zentrale Kontrahenten“ durch die Wörter\nsolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911),          „zentrale Gegenparteien“ ersetzt.","186           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2013\n(2) In § 3 Absatz 5 Nummer 2 des Börsengesetzes            ter „einem zentralen Kontrahenten“ durch die Wörter\nvom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt       „einer zentralen Gegenpartei“ ersetzt.\ndurch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist,\nwerden die Wörter „eines zentralen Kontrahenten“\nArtikel 11\ndurch die Wörter „einer zentralen Gegenpartei“ ersetzt.\n(3) In § 19 Absatz 1 Nummer 4 des Pfandbriefgeset-                              Inkrafttreten\nzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt\ndurch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010              Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\n(BGBl. I S. 1900) geändert worden ist, werden die Wör-       Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 13. Februar 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}