{"id":"bgbl1-2013-59-7","kind":"bgbl1","year":2013,"number":59,"date":"2013-10-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/59#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-59-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_59.pdf#page=27","order":7,"title":"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Beamtenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg-Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung  BMVgBeamtVZustAnO)","law_date":"2013-09-30T00:00:00Z","page":3739,"pdf_page":27,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2013            3739\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten\nauf dem Gebiet der Beamtenversorgung\nim Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung\n(BMVg-Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung – BMVgBeamtVZustAnO)\nVom 30. September 2013\nNach § 49 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversor-             5. Universitäten der Bundeswehr.\ngungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150) ordnet das Bun-          (3) Den Behörden nach Absatz 2 werden übertragen:\ndesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit         1. die Entscheidung über die Berücksichtigung von\ndem Bundesministerium des Innern und dem Bundes-                Zeiten nach den §§ 10 bis 12 und 67 des Beamten-\nministerium der Finanzen an:                                    versorgungsgesetzes als ruhegehaltfähige Dienst-\nzeit,\n§1\nÜbertragung von Zuständigkeiten                  2. in Angelegenheiten der Dienstunfallfürsorge\n(1) Dem Bundesamt für das Personalmanagement                 a) die Entscheidung nach § 45 Absatz 3 Satz 2 des\nder Bundeswehr werden übertragen:                                  Beamtenversorgungsgesetzes über die Anerken-\n1. die Feststellung, welche Zeiten der Festsetzung der             nung von Dienstunfällen einschließlich Einsatz-\nVersorgung und einer Versorgungsauskunft als ruhe-             unfällen nach den §§ 31 und 31a Absatz 1 und 2\ngehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 8, 9, 12a, 12b          des Beamtenversorgungsgesetzes sowie die Fest-\nund 13 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes                 stellung nach § 44 Absatz 1 des Beamtenversor-\nsowie nach § 3 der Beamtenversorgungs-Übergangs-               gungsgesetzes, ob der Unfall vorsätzlich herbei-\nverordnung zugrunde zu legen sind,                             geführt worden ist,\n2. die Entscheidung über den Schadensausgleich in               b) die Bewilligung von Unfallfürsorgeleistungen nach\nbesonderen Fällen nach § 43a des Beamtenversor-                den §§ 32 bis 35 des Beamtenversorgungsgeset-\ngungsgesetzes nebst seiner Durchführung,                       zes,\n3. die Entscheidung über den Entzug der Versorgung              c) die Entscheidung über das Vorliegen der Voraus-\nnach § 62 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgeset-                setzungen für die Gewährung von Unfallfürsorge-\nzes.                                                           leistungen nach den §§ 36 bis 39 und 41 des\n(2) Soweit die folgenden Behörden für die Personal-             Beamtenversorgungsgesetzes,\nbearbeitung von Beamtinnen und Beamten oder Rich-\nterinnen und Richtern zuständig sind oder bei Beendi-           d) die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung\ngung des jeweiligen Beamten- oder Richterverhältnis-               nach § 35 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversor-\nses zuständig waren, werden ihnen die Zuständigkeiten              gungsgesetzes zur Neufeststellung des Unfall-\nnach Absatz 3 übertragen:                                          ausgleichs und nach § 38 Absatz 6 Satz 2 des\nBeamtenversorgungsgesetzes zur Nachprüfung\n1. Bundesamt für das Personalmanagement der Bun-                   des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit\ndeswehr,                                                       und\n2. Bundessprachenamt,\ne) die Entscheidung über die Versagung der Unfall-\n3. Evangelisches Kirchenamt für die Bundeswehr,                    fürsorge nach § 44 Absatz 2 Satz 1 des Beamten-\n4. Katholisches Militärbischofsamt und                             versorgungsgesetzes.","3740            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2013\n§2                                      gungs-Zuständigkeitsanordnung vom 13. September\nEntscheidung                                 2013 (BGBl. I S. 3619).\ndurch das Bundesministerium der Verteidigung\n(1) Die Entscheidung nach § 31 Absatz 5 und § 31a                                            §4\nAbsatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes und die                                         Übergangsregelung\nEntscheidung über die Gewährung von Entschädi-\ngungsleistungen nach § 43 des Beamtenversorgungs-                    Die nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 übertragene Auf-\ngesetzes trifft das Bundesministerium der Verteidigung.           gabe kann bis zum 31. Dezember 2013 ganz oder\nteilweise von den Service-Centern der Bundesfinanz-\n(2) Darüber hinaus behält sich das Bundesminis-                direktionen wahrgenommen werden.\nterium der Verteidigung vor, in Einzelfällen die nach § 1\nübertragenen Aufgaben selbst auszuüben oder unter\n§5\nZustimmungsvorbehalt zu stellen und Entscheidungen\nvon grundsätzlicher Bedeutung selbst zu treffen.                               Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§3                                         Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2013 in\nKraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Übertra-\nWeitere Zuständigkeiten                           gung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beam-\nauf dem Gebiet der Beamtenversorgung                       tenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich des\nDie Übertragung der in dieser Anordnung nicht ge-              Bundesministers der Verteidigung vom 15. März 1977\nnannten Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Beamten-               (BGBl. l S. 469), die durch Nummer 1 der Anordnung\nversorgung einschließlich der Zahlung der Versor-                 vom 19. November 1992 (VMBl 1993, S. 17) geändert\ngungsbezüge richtet sich nach der Beamtenversor-                  worden ist, außer Kraft.\nBonn, den 30. September 2013\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nThomas de Maizière"]}