{"id":"bgbl1-2013-59-6","kind":"bgbl1","year":2013,"number":59,"date":"2013-10-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/59#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-59-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_59.pdf#page=25","order":6,"title":"Verordnung über Leistungsprämien und -zulagen für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen (PNU-Prämien- und -zulagenverordnung  PNUPZV)","law_date":"2013-09-30T00:00:00Z","page":3737,"pdf_page":25,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2013           3737\nVerordnung\nüber Leistungsprämien und -zulagen für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen\n(PNU-Prämien- und -zulagenverordnung – PNUPZV)\nVom 30. September 2013\nAuf Grund des § 10 Absatz 1 des Postpersonal-                                        §3\nrechtsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 5 Buch-                                    Zulage\nstabe b des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I\nS. 2299) geändert worden ist, verordnet das Bundes-            (1) Die Zulage wird als Monatsbetrag gewährt\nministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem            1. für eine herausragende besondere Leistung, die\nBundesministerium des Innern nach Anhörung der Vor-             mindestens drei Monate lang erbracht worden ist,\nstände der Deutschen Post AG, der Deutschen Post-               oder\nbank AG und der Deutschen Telekom AG:\n2. für einen nachhaltig wirkenden herausragenden be-\nsonderen Erfolg,\nArtikel 1\nwenn eine entsprechende Leistung oder ein entspre-\nVerordnung                            chender Erfolg auch zukünftig zu erwarten ist. Bei Leis-\nüber Leistungsprämien                       tungs- oder Erfolgsabfall ist die Zulage mit Wirkung für\nund -zulagen für Beamtinnen                    die Zukunft zu widerrufen.\nund Beamte der Postnachfolgeunternehmen                    (2) Die Zulage darf höchstens für drei Jahre bewilligt\n(PNU-Prämien- und                          werden. Wiedergewährung ist zulässig.\n-zulagenverordnung – PNUPZV)                        (3) Die Zulage wird mit den Dienstbezügen ausge-\nzahlt. Sie darf 25 Prozent des monatlichen Endgrund-\n§1                               gehaltes der Besoldungsgruppe, der die Beamtin oder\nder Beamte angehört, nicht überschreiten.\nAllgemeines\n(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen,                                        §4\ndie bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt                        Entscheidungsberechtigte\nsind, können nichtruhegehaltfähige Prämien oder Zu-\nDer Vorstand des Postnachfolgeunternehmens ent-\nlagen als leistungs- und erfolgsbezogene Besoldungs-\nscheidet,\nelemente gewährt werden. Sie können insbesondere\ngewährt werden für herausragende besondere Leistun-         1. in welchem Umfang Mittel für Prämien und Zulagen\ngen und Erfolge bei der Kostensenkung, der Arbeits-             zur Verfügung gestellt werden,\nmenge, der Ertragssicherung und Ertragssteigerung,          2. ob für eine Leistung oder einen Erfolg eine Prämie\nder Qualitätsverbesserung, der Weiterentwicklung von            oder Zulage gewährt wird.\nTechniken oder Produkten, der Vermittlung von Verträ-\ngen, der Abwendung von Schäden oder der Betriebs-           Der Vorstand kann die Befugnis nach Satz 1 Nummer 2\nabwicklung unter erschwerten Bedingungen.                   auf Dienstvorgesetzte nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des\nPostpersonalrechtsgesetzes übertragen. Die Dienstvor-\n(2) Die Höhe der Prämien und Zulagen ist entspre-        gesetzten können die Befugnis für ihre Zuständigkeits-\nchend der erbrachten Leistung und nach Maßgabe des          bereiche weiter übertragen.\nerzielten Erfolges zu bemessen; der Nutzen für das\nUnternehmen ist zu berücksichtigen. Für dieselbe Leis-                               Artikel 2\ntung oder denselben Erfolg kann entweder eine Prämie\noder eine Zulage gewährt werden.                                         Änderung von Verordnungen\n(1) In den §§ 1 und 14 der Postleistungsentgeltver-\n§2                               ordnung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3475), die\nzuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Septem-\nPrämie                             ber 2013 (BGBl. I S. 3607) geändert worden ist, wird\n(1) Die Prämie wird als Einmalzahlung gewährt. Der       jeweils Satz 2 aufgehoben.\nGesamtbetrag der Prämien, die eine Beamtin oder ein            (2) Die Postbankleistungsentgeltverordnung vom\nBeamter in einem Kalenderjahr erhält, darf 20 000 Euro      13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2938), die durch Artikel 2\nnicht überschreiten.                                        der Verordnung vom 25. Juli 2012 (BGBl. I S. 1702) ge-\n(2) Die Prämie kann auch in Form von Sachbezügen         ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ngewährt werden.                                             1. § 1 Satz 2 wird aufgehoben.","3738            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2013\n2. § 9 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:                          1. zugestanden hat oder\n„(7) Das Leistungsbudget nach § 3 Absatz 1                 2. im Fall einer Beurlaubung ohne Anspruch auf\nSatz 1 vermindert sich in den Jahren 2013 bis 2015                Dienstbezüge zugestanden hätte.\nim Vorstandsressort Filialvertrieb jeweils um die\nSumme der für das jeweilige Jahr geleisteten Filial-             (3) § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes\nzulagen nach § 10.“                                           gilt entsprechend.\n3. § 10 wird wie folgt gefasst:                                     (4) Die Filialzulage wird letztmalig für Januar 2015\n„§ 10                                gewährt.“\nLeistungszulage für Tätigkeiten im Filialvertrieb\n(1) Beamtinnen und Beamte, denen eine Tätigkeit                                  Artikel 3\nim Filialvertrieb zugewiesen ist, erhalten eine monat-\nliche Leistungszulage (Filialzulage).                                  Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(2) Die Höhe der Filialzulage entspricht der Höhe          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nder Sonderzahlung, die der Beamtin oder dem                in Kraft. Gleichzeitig tritt die Postleistungszulagenver-\nBeamten für Dezember 2007 nach § 1 Absatz 2 der            ordnung vom 3. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1833), die\nPostbanksonderzahlungsverordnung vom 15. Au-               zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juli\ngust 2007 (BGBl. I S. 2121)                                2012 (BGBl. I S. 1702) geändert worden ist, außer Kraft.\nBerlin, den 30. September 2013\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}