{"id":"bgbl1-2013-59-4","kind":"bgbl1","year":2013,"number":59,"date":"2013-10-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/59#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-59-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_59.pdf#page=21","order":4,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch","law_date":"2013-10-01T00:00:00Z","page":3733,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2013               3733\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch\nVom 1. Oktober 2013\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                  b) In Absatz 2 werden die Wörter „und das Zwölfte\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                               Kapitel“ gestrichen.\nArtikel 1                               c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nÄnderung des                                       „(3) Das Zwölfte Kapitel ist nicht anzuwen-\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch                          den, sofern sich aus den Sätzen 2 und 3 nichts\nAbweichendes ergibt. Bei Leistungsberechtig-\nDas Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –\nten nach diesem Kapitel gilt der Aufenthalt in\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I\neiner stationären Einrichtung und in Einrichtun-\nS. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\ngen zum Vollzug richterlich angeordneter Frei-\nvom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464) geändert wor-\nheitsentziehung nicht als gewöhnlicher Aufent-\nden ist, wird wie folgt geändert:\nhalt; § 98 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist entsprechend\n0.   Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 136 wie              anzuwenden. Für die Leistungen nach diesem\nfolgt gefasst:                                                  Kapitel an Personen, die Leistungen nach dem\n„§ 136 Übergangsregelung für Nachweise in den                   Sechsten bis Achten Kapitel in Formen ambu-\nJahren 2013 und 2014“.                                  lanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten,\nist § 98 Absatz 5 entsprechend anzuwenden.“\n1.   In § 38 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den\n§§ 28, 29, 30, 32, 33 und der Barbetrag nach § 35      3.   § 136 wird wie folgt gefasst:\nAbs. 2“ durch die Wörter „§ 27a Absatz 3 und 4,\nder Barbetrag nach § 27b Absatz 2 sowie nach den                                    „§ 136\n§§ 30, 32, 33 und 35“ ersetzt.                                              Übergangsregelung für\n1a. § 46a wird wie folgt geändert:                                     Nachweise in den Jahren 2013 und 2014\na) In Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz wird jeweils            (1) Die Länder haben dem Bundesministerium\ndie Angabe „2014“ durch die Angabe „2015“ er-            für Arbeit und Soziales in den Jahren 2013 und\nsetzt.                                                   2014 jeweils zum Fünfzehnten der Monate Mai,\nb) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „2014“ durch          August, November und Februar für das jeweils\ndie Angabe „2015“ ersetzt.                               abgeschlossene Quartal in tabellarischer Form zu\n2.   § 46b wird wie folgt geändert:                              belegen:\na) In Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch die             1. die Bruttoausgaben für Geldleistungen nach\nWörter „, sofern sich nach Absatz 3 nichts Ab-               § 46a Absatz 2 sowie die darauf entfallenden\nweichendes ergibt.“ ersetzt.                                 Einnahmen,","3734          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2013\n2. die Bruttoausgaben und Einnahmen nach Num-                    zum 31. Mai 2015 in tabellarischer Form zu be-\nmer 1, differenziert nach Leistungen für Leis-               legen.“\ntungsberechtigte außerhalb und in Einrichtun-\ngen.                                                                             Artikel 2\n(2) Die Länder haben dem Bundesministerium                                     Inkrafttreten\nfür Arbeit und Soziales die Angaben nach Absatz 1              Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag\nentsprechend für das Kalenderjahr 2013 bis zum             nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 2 und 3\n31. Mai 2014 und für das Kalenderjahr 2014 bis             tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 1. Oktober 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen"]}