{"id":"bgbl1-2013-59-3","kind":"bgbl1","year":2013,"number":59,"date":"2013-10-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/59#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-59-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_59.pdf#page=16","order":3,"title":"Gesetz zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke und einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes","law_date":"2013-10-01T00:00:00Z","page":3728,"pdf_page":16,"num_pages":5,"content":["3728              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2013\nGesetz\nzur Nutzung verwaister und vergriffener Werke\nund einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes1\nVom 1. Oktober 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                         Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzuge-\nsen:                                                                       ben. Eine zum Nachteil des Urhebers abwei-\nchende Vereinbarung ist unwirksam.“\nArtikel 1\n3. § 61 wird durch die folgenden §§ 61 bis 61c ersetzt:\nÄnderung des\n„§ 61\nUrheberrechtsgesetzes\nDas Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965                                          Verwaiste Werke\n(BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 8 des Ge-                    (1) Zulässig sind die Vervielfältigung und die öf-\nsetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3714) geändert                  fentliche Zugänglichmachung verwaister Werke\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                   nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                          (2) Verwaiste Werke im Sinne dieses Gesetzes\na) Die Angabe zu § 61 wird durch die folgenden An-                 sind\ngaben ersetzt:                                                 1. Werke und sonstige Schutzgegenstände in Bü-\n„§ 61      Verwaiste Werke                                         chern, Fachzeitschriften, Zeitungen, Zeitschriften\n§ 61a      Sorgfältige Suche und Dokumentations-                   oder anderen Schriften,\npflichten                                           2. Filmwerke sowie Bildträger und Bild- und Tonträ-\n§ 61b      Beendigung der Nutzung und Vergü-                       ger, auf denen Filmwerke aufgenommen sind,\ntungspflicht der nutzenden Institution                  und\n3. Tonträger\n§ 61c      Nutzung verwaister Werke durch öffent-\nlich-rechtliche Rundfunkanstalten“.                 aus Sammlungen (Bestandsinhalte) von öffentlich\nzugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen,\nb) Nach der Angabe zu § 137m wird folgende An-\nMuseen, Archiven sowie von Einrichtungen im\ngabe eingefügt:\nBereich des Film- oder Tonerbes, wenn diese Be-\n„§ 137n Übergangsregelung aus Anlass der Um-                   standsinhalte bereits veröffentlicht worden sind,\nsetzung der Richtlinie 2012/28/EU“.                 deren Rechtsinhaber auch durch eine sorgfältige\nc) Folgende Angabe wird angefügt:                                  Suche nicht festgestellt oder ausfindig gemacht\nwerden konnte.\n„Anlage (zu § 61a)“.\n2. § 38 wird wie folgt geändert:                                          (3) Gibt es mehrere Rechtsinhaber eines Be-\nstandsinhalts, kann dieser auch dann vervielfältigt\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Vervielfäl-               und öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn\ntigung und Verbreitung“ durch die Wörter „Ver-                 selbst nach sorgfältiger Suche nicht alle Rechtsinha-\nvielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zu-                ber festgestellt oder ausfindig gemacht werden\ngänglichmachung“ ersetzt.                                      konnten, aber von den bekannten Rechtsinhabern\nb) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „vervielfäl-               die Erlaubnis zur Nutzung eingeholt worden ist.\ntigen und verbreiten“ durch die Wörter „vervielfäl-\n(4) Bestandsinhalte, die nicht erschienen sind\ntigen, verbreiten und öffentlich zugänglich ma-\noder nicht gesendet wurden, dürfen durch die jewei-\nchen“ ersetzt.\nlige in Absatz 2 genannte Institution genutzt werden,\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                               wenn die Bestandsinhalte von ihr bereits mit Erlaub-\n„(4) Der Urheber eines wissenschaftlichen Bei-              nis des Rechtsinhabers der Öffentlichkeit zugänglich\ntrags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte               gemacht wurden und sofern nach Treu und Glauben\nmit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungs-               anzunehmen ist, dass der Rechtsinhaber in die Nut-\ntätigkeit entstanden und in einer periodisch min-              zung nach Absatz 1 einwilligen würde.\ndestens zweimal jährlich erscheinenden Samm-                      (5) Die Vervielfältigung und die öffentliche Zu-\nlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem                gänglichmachung durch die in Absatz 2 genannten\nVerleger oder Herausgeber ein ausschließliches                 Institutionen sind nur zulässig, wenn die Institutio-\nNutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den                   nen zur Erfüllung ihrer im Gemeinwohl liegenden\nBeitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der                 Aufgaben handeln, insbesondere wenn sie Be-\nErstveröffentlichung in der akzeptierten Manu-                 standsinhalte bewahren und restaurieren und den\nskriptversion öffentlich zugänglich zu machen,                 Zugang zu ihren Sammlungen eröffnen, sofern dies\nsoweit dies keinem gewerblichen Zweck dient.                   kulturellen und bildungspolitischen Zwecken dient.\nDie Institutionen dürfen für den Zugang zu den ge-\n1\nArtikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie         nutzten verwaisten Werken ein Entgelt verlangen,\n2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Ok-\ntober 2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister    das die Kosten der Digitalisierung und der öffentli-\nWerke (ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 5).                             chen Zugänglichmachung deckt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2013               3729\n§ 61a                                                           § 61c\nSorgfältige Suche und Dokumentationspflichten                              Nutzung verwaister Werke\ndurch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten\n(1) Die sorgfältige Suche nach dem Rechtsinha-\nber gemäß § 61 Absatz 2 ist für jeden Bestandsinhalt              Zulässig sind die Vervielfältigung und die öffent-\nund für in diesem enthaltene sonstige Schutzgegen-             liche Zugänglichmachung von\nstände durchzuführen; dabei sind mindestens die in             1. Filmwerken sowie Bildträgern und Bild- und Ton-\nder Anlage bestimmten Quellen zu konsultieren. Die                 trägern, auf denen Filmwerke aufgenommen sind,\nsorgfältige Suche ist in dem Mitgliedstaat der Euro-               und\npäischen Union durchzuführen, in dem das Werk zu-              2. Tonträgern,\nerst veröffentlicht wurde. Wenn es Hinweise darauf\ngibt, dass relevante Informationen zu Rechtsinha-              die vor dem 1. Januar 2003 von öffentlich-rechtlichen\nbern in anderen Staaten gefunden werden können,                Rundfunkanstalten hergestellt wurden und sich in\nsind auch verfügbare Informationsquellen in diesen             deren Sammlung befinden, unter den Voraussetzun-\nanderen Staaten zu konsultieren. Die nutzende Insti-           gen des § 61 Absatz 2 bis 5 auch durch öffentlich-\ntution darf mit der Durchführung der sorgfältigen Su-          rechtliche Rundfunkanstalten. Die §§ 61a und 61b\nche auch einen Dritten beauftragen.                            gelten entsprechend.“\n4. § 63 wird wie folgt geändert:\n(2) Bei Filmwerken sowie bei Bildträgern und\nBild- und Tonträgern, auf denen Filmwerke aufge-               a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der §§ 58\nnommen sind, ist die sorgfältige Suche in dem Mit-                 und 59“ durch die Wörter „der §§ 58, 59, 61\ngliedstaat der Europäischen Union durchzuführen, in                und 61c“ ersetzt.\ndem der Hersteller seine Hauptniederlassung oder               b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach der Angabe „52a“\nseinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.                                die Wörter „sowie der öffentlichen Zugänglichma-\n(3) Für die in § 61 Absatz 4 genannten Bestands-                chung nach den §§ 61 und 61c“ eingefügt.\ninhalte ist eine sorgfältige Suche in dem Mitglied-        5. Nach § 137m wird folgender § 137n eingefügt:\nstaat der Europäischen Union durchzuführen, in                                          „§ 137n\ndem die Institution ihren Sitz hat, die den Bestands-\ninhalt mit Erlaubnis des Rechtsinhabers ausgestellt                            Übergangsregelung aus\nAnlass der Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU\noder verliehen hat.\n§ 61 Absatz 4 ist nur anzuwenden auf Bestands-\n(4) Die nutzende Institution dokumentiert ihre              inhalte, die der nutzenden Institution vor dem 29. Ok-\nsorgfältige Suche und leitet die folgenden Informa-            tober 2014 überlassen wurden.“\ntionen dem Deutschen Patent- und Markenamt zu:\n6. Die Anlage aus dem Anhang zu diesem Gesetz wird\n1. die genaue Bezeichnung des Bestandsinhalts,                 angefügt.\nder nach den Ergebnissen der sorgfältigen Suche\nverwaist ist,                                                                     Artikel 2\n2. die Art der Nutzung des verwaisten Werkes durch                                 Änderung des\ndie Institution,                                                 Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes\n3. jede Änderung des Status eines genutzten ver-              Das       Urheberrechtswahrnehmungsgesetz          vom\nwaisten Werkes gemäß § 61b,                            9. September 1965 (BGBl. I S. 1294), das zuletzt durch\nArtikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I\n4. die Kontaktdaten der Institution wie Name, An-\nS. 2513) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nschrift sowie gegebenenfalls Telefonnummer,\nFaxnummer und E-Mail-Adresse.                          Nach § 13c werden folgende §§ 13d und 13e eingefügt:\nDiese Informationen werden von dem Deutschen                                           „§ 13d\nPatent- und Markenamt unverzüglich an das Harmo-\nnisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster,                               Vergriffene Werke\nModelle) weitergeleitet.                                      (1) Es wird vermutet, dass eine Verwertungsgesell-\nschaft, die Rechte der Vervielfältigung (§ 16 des Urhe-\n(5) Einer sorgfältigen Suche bedarf es nicht für\nberrechtsgesetzes) und der öffentlichen Zugänglichma-\nBestandsinhalte, die bereits in der Datenbank des\nchung (§ 19a des Urheberrechtsgesetzes) an vergriffe-\nHarmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Mar-\nnen Werken wahrnimmt, berechtigt ist, für ihren Tätig-\nken, Muster, Modelle) als verwaist erfasst sind.\nkeitsbereich Dritten diese Rechte auch an Werken der-\njenigen Rechtsinhaber einzuräumen, die die Verwer-\n§ 61b                             tungsgesellschaft nicht mit der Wahrnehmung ihrer\nBeendigung der Nutzung und                   Rechte beauftragt haben, wenn\nVergütungspflicht der nutzenden Institution          1. es sich um vergriffene Werke handelt, die vor dem\nWird ein Rechtsinhaber eines Bestandsinhalts                1. Januar 1966 in Büchern, Fachzeitschriften, Zei-\nnachträglich festgestellt oder ausfindig gemacht,              tungen, Zeitschriften oder in anderen Schriften ver-\nhat die nutzende Institution die Nutzungshandlun-              öffentlicht wurden,\ngen unverzüglich zu unterlassen, sobald sie hiervon        2. sich die Werke im Bestand von öffentlich zugängli-\nKenntnis erlangt. Der Rechtsinhaber hat gegen die              chen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen,\nnutzende Institution Anspruch auf Zahlung einer an-            Archiven und von im Bereich des Film- oder Toner-\ngemessenen Vergütung für die erfolgte Nutzung.                 bes tätigen Einrichtungen befinden,","3730           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2013\n3. die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglich-            4. Datum der Veröffentlichung des Werkes,\nmachung nicht gewerblichen Zwecken dient,                      5. Bezeichnung der Verwertungsgesellschaft, die den\n4. die Werke auf Antrag der Verwertungsgesellschaft in                 Antrag nach § 13d Absatz 1 Nummer 4 gestellt hat,\ndas Register vergriffener Werke (§ 13e) eingetragen                und\nworden sind und\n6. Angabe, ob der Rechtsinhaber der Wahrnehmung\n5. die Rechtsinhaber nicht innerhalb von sechs Wo-                     seiner Rechte durch die Verwertungsgesellschaft wi-\nchen nach Bekanntmachung der Eintragung gegen-                     dersprochen hat.\nüber dem Register ihren Widerspruch gegen die be-\n(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt bewirkt\nabsichtigte Wahrnehmung ihrer Rechte durch die\ndie Eintragungen, ohne die Berechtigung des Antrag-\nVerwertungsgesellschaft erklärt haben.\nstellers oder die Richtigkeit der zur Eintragung ange-\n(2) Rechtsinhaber können der Wahrnehmung ihrer                  meldeten Tatsachen zu prüfen. Die Kosten für die Ein-\nRechte durch die Verwertungsgesellschaft jederzeit wi-             tragung sind im Voraus zu entrichten.\ndersprechen.\n(3) Die Eintragungen werden auf der Internetseite des\n(3) Nimmt mehr als eine Verwertungsgesellschaft die             Deutschen Patent- und Markenamtes www.dpma.de\nRechte gemäß Absatz 1 wahr, so gilt die Vermutung                  bekannt gemacht.\nnach Absatz 1 nur, wenn die Rechte von allen Verwer-\ntungsgesellschaften gemeinsam wahrgenommen wer-                       (4) Die Einsicht in das Register steht jeder Person\nden.                                                               über die Internetseite des Deutschen Patent- und Mar-\nkenamtes www.dpma.de frei.\n(4) Soweit die Verwertungsgesellschaft Zahlungen\nauch für Rechtsinhaber erhält, die die Verwertungsge-                 (5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-\nsellschaft nicht mit der Wahrnehmung ihrer Rechte be-              tigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\nauftragt haben, hat sie den zur Zahlung Verpflichteten             Bundesrates\nvon Ansprüchen dieser Rechtsinhaber freizustellen.                 1. Bestimmungen über die Form des Antrags auf Ein-\nWird vermutet, dass eine Verwertungsgesellschaft nach                  tragung in das Register sowie über die Führung des\nden Absätzen 1 und 2 zur Rechtewahrnehmung be-                         Registers zu erlassen,\nrechtigt ist, so hat ein Rechtsinhaber im Verhältnis zur\nVerwertungsgesellschaft die gleichen Rechte und                    2. zur Deckung der Verwaltungskosten die Erhebung\nPflichten wie bei einer Übertragung der Rechte zur                     von Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Eintra-\nWahrnehmung.                                                           gung anzuordnen sowie Bestimmungen über den\nKostenschuldner, die Fälligkeit von Kosten, die Kos-\n§ 13e                                       tenvorschusspflicht, über Kostenbefreiungen, über\ndie Verjährung, das Kostenfestsetzungsverfahren\nRegister vergriffener Werke                            und die Rechtsbehelfe gegen die Kostenfestsetzung\n(1) Das Register vergriffener Werke wird beim Deut-                 zu treffen.“\nschen Patent- und Markenamt geführt. Das Register\nenthält die folgenden Angaben:                                                                 Artikel 3\n1. Titel des Werkes,                                                                         Inkrafttreten\n2. Bezeichnung des Urhebers,                                          Artikel 1 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Artikel 2 tritt\n3. Verlag, von dem das Werk veröffentlicht worden ist,             am 1. April 2014 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 1. Oktober 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nJohanna Wanka","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2013           3731\nAnhang zu Artikel 1 Nummer 7\nAnlage\n(zu § 61a)\nQuellen einer sorgfältigen Suche\n1. Für veröffentlichte Bücher:\na) der Katalog der Deutschen Nationalbibliothek sowie die von Bibliotheken und anderen Institutionen geführ-\nten Bibliothekskataloge und Schlagwortlisten;\nb) Informationen der Verleger- und Autorenverbände, insbesondere das Verzeichnis lieferbarer Bücher (VLB);\nc) bestehende Datenbanken und Verzeichnisse, WATCH (Writers, Artists and their Copyright Holders) und die\nISBN (International Standard Book Number);\nd) die Datenbanken der entsprechenden Verwertungsgesellschaften, insbesondere der mit der Wahrnehmung\nvon Vervielfältigungsrechten betrauten Verwertungsgesellschaften wie die Datenbank der VG Wort;\ne) Quellen, die mehrere Datenbanken und Verzeichnisse zusammenfassen, einschließlich der Gemeinsamen\nNormdatei (GND), VIAF (Virtual International Authority Files) und ARROW (Accessible Registries of Rights\nInformation and Orphan Works);\n2. für Zeitungen, Zeitschriften, Fachzeitschriften und Periodika:\na) das deutsche ISSN (International Standard Serial Number) – Zentrum für regelmäßige Veröffentlichungen;\nb) Indexe und Kataloge von Bibliotheksbeständen und -sammlungen, insbesondere der Katalog der Deutschen\nNationalbibliothek sowie die Zeitschriftendatenbank (ZDB);\nc) Depots amtlich hinterlegter Pflichtexemplare;\nd) Verlegerverbände und Autoren- und Journalistenverbände, insbesondere das Verzeichnis lieferbarer Zeit-\nschriften (VLZ), das Verzeichnis lieferbarer Bücher (VLB), Banger Online, STAMM und pressekatalog.de;\ne) die Datenbanken der entsprechenden Verwertungsgesellschaften, einschließlich der mit der Wahrnehmung\nvon Vervielfältigungsrechten betrauten Verwertungsgesellschaften, insbesondere die Datenbank der VG\nWort;\n3. für visuelle Werke, einschließlich Werken der bildenden Künste, Fotografien, Illustrationen, Design- und Archi-\ntekturwerken, sowie für deren Entwürfe und für sonstige derartige Werke, die in Büchern, Zeitschriften, Zeitun-\ngen und Magazinen oder anderen Werken enthalten sind:\na) die in den Ziffern 1 und 2 genannten Quellen;\nb) die Datenbanken der entsprechenden Verwertungsgesellschaften, insbesondere der Verwertungsgesell-\nschaften für bildende Künste, einschließlich der mit der Wahrnehmung von Vervielfältigungsrechten betrau-\nten Verwertungsgesellschaften wie die Datenbank der VG BildKunst;\nc) die Datenbanken von Bildagenturen;\n4. für Filmwerke sowie für Bildträger und Bild- und Tonträger, auf denen Filmwerke aufgenommen sind, und für\nTonträger:\na) die Depots amtlich hinterlegter Pflichtexemplare, insbesondere der Katalog der Deutschen Nationalbiblio-\nthek;\nb) Informationen der Produzentenverbände;\nc) die Informationen der Filmförderungseinrichtungen des Bundes und der Länder;\nd) die Datenbanken von im Bereich des Film- oder Tonerbes tätigen Einrichtungen und nationalen Bibliotheken,\ninsbesondere des Kinematheksverbunds, des Bundesarchivs, der Stiftung Deutsche Kinemathek, des Deut-\nschen Filminstituts (Datenbank und Katalog www.filmportal.de), der DEFA- und Friedrich-Wilhelm-Murnau-\nStiftung, sowie die Kataloge der Staatsbibliotheken zu Berlin und München;\ne) Datenbanken mit einschlägigen Standards und Kennungen wie ISAN (International Standard Audiovisual\nNumber) für audiovisuelles Material, ISWC (International Standard Music Work Code) für Musikwerke und\nISRC (International Standard Recording Code) für Tonträger;\nf) die Datenbanken der entsprechenden Verwertungsgesellschaften, insbesondere für Autoren, ausübende\nKünstler sowie Hersteller von Tonträgern und Filmwerken;\ng) die Aufführung der Mitwirkenden und andere Informationen auf der Verpackung des Werks oder in seinem\nVor- oder Abspann;","3732          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2013\nh) die Datenbanken anderer maßgeblicher Verbände, die eine bestimmte Kategorie von Rechtsinhabern vertre-\nten, wie die Verbände der Regisseure, Drehbuchautoren, Filmkomponisten, Komponisten, Theaterverlage,\nTheater- und Opernvereinigungen;\n5. für unveröffentlichte Bestandsinhalte:\na) aktuelle und ursprüngliche Eigentümer des Werkstücks;\nb) nationale Nachlassverzeichnisse (Zentrale Datenbank Nachlässe und Kalliope);\nc) Findbücher der nationalen Archive;\nd) Bestandsverzeichnisse von Museen;\ne) Auskunftsdateien und Telefonbücher."]}