{"id":"bgbl1-2013-59-2","kind":"bgbl1","year":2013,"number":59,"date":"2013-10-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/59#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-59-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_59.pdf#page=7","order":2,"title":"Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG)","law_date":"2013-10-01T00:00:00Z","page":3719,"pdf_page":7,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2013              3719\nGesetz\nzur Einführung eines Datenbankgrundbuchs\n(DaBaGG)\nVom 1. Oktober 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                        aus der amtlichen Karte vorgelegt werden, in\nsen:                                                                      dem der belastete Grundstücksteil gekenn-\nzeichnet ist. Die Vorlage eines solchen Aus-\nArtikel 1                                       zugs ist nicht erforderlich, wenn der Grund-\nÄnderung der                                       stücksteil im Liegenschaftskataster unter ei-\nGrundbuchordnung                                      ner besonderen Nummer verzeichnet ist.“\nDie Grundbuchordnung in der Fassung der Bekannt-               b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zu-                     „(3) Die Landesregierungen werden ermäch-\nletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 2013                 tigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen,\n(BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, wird wie folgt                dass der nach Absatz 2 vorzulegende Auszug\ngeändert:                                                            aus der amtlichen Karte der Beglaubigung nicht\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                    bedarf, wenn der Auszug maschinell hergestellt\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                             wird und ein ausreichender Schutz gegen die\nVorlage von nicht von der zuständigen Behörde\n„(3) Ein Teil eines Grundstücks darf von die-\nhergestellten oder von verfälschten Auszügen\nsem nur abgeschrieben werden, wenn er im\nbesteht. Satz 1 gilt entsprechend für andere Fälle,\namtlichen Verzeichnis unter einer besonderen\nin denen dem Grundbuchamt Angaben aus dem\nNummer verzeichnet ist oder wenn die zur Füh-\namtlichen Verzeichnis zu übermitteln sind. Die\nrung des amtlichen Verzeichnisses zuständige\nLandesregierungen können die Ermächtigung\nBehörde bescheinigt, dass sie von der Buchung\ndurch Rechtsverordnung auf die Landesjustiz-\nunter einer besonderen Nummer absieht, weil\nverwaltungen übertragen.“\nder Grundstücksteil mit einem benachbarten\nGrundstück oder einem Teil davon zusammen-             5. Dem § 12 wird folgender Absatz 4 angefügt:\ngefasst wird.“                                               „(4) Über Einsichten in Grundbücher und Grund-\nb) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.                    akten sowie über die Erteilung von Abschriften aus\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                 Grundbüchern und Grundakten ist ein Protokoll zu\nführen. Dem Eigentümer des betroffenen Grund-\na) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-\nstücks oder dem Inhaber eines grundstücksglei-\nfügt:\nchen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem\n„Eine Vereinigung soll insbesondere dann unter-           Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe\nbleiben, wenn die Grundstücke im Zeitpunkt der            würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen ge-\nVereinigung wie folgt belastet sind:                      fährden. Das Protokoll kann nach Ablauf von zwei\n1. mit unterschiedlichen       Grundpfandrechten          Jahren vernichtet werden. Einer Protokollierung be-\noder Reallasten oder                                  darf es nicht, wenn die Einsicht oder Abschrift dem\nAuskunftsberechtigten nach Satz 2 gewährt wird.“\n2. mit denselben Grundpfandrechten oder Real-\nlasten in unterschiedlicher Rangfolge.“            6. Dem § 12a wird folgender Absatz 3 angefügt:\nb) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                      „(3) Über Einsichten in Verzeichnisse nach Ab-\n„Die Lage der Grundstücke zueinander kann                 satz 1 oder die Erteilung von Auskünften aus sol-\ndurch Bezugnahme auf das amtliche Verzeichnis             chen Verzeichnissen, durch die personenbezogene\nnachgewiesen werden.“                                     Daten bekanntgegeben werden, ist ein Protokoll zu\nführen. § 12 Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entspre-\n3. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nchend.“\n„(2) § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist ent-\nsprechend anzuwenden.“                                    7. § 12c wird wie folgt geändert:\n4. § 7 wird wie folgt geändert:                                 a) In Absatz 2 wird nach Nummer 3 folgende Num-\nmer 3a eingefügt:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „oder eine                   „3a. die Entscheidungen über Ersuchen um Ein-\nReallast“ gestrichen.                                         tragung und Löschung von Anmeldever-\nmerken gemäß § 30b Absatz 1 des Vermö-\nbb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-                      gensgesetzes;“.\nsetzt:\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n„In diesem Fall soll ein von der für die Füh-\nrung des Liegenschaftskatasters zustän-                 aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Grund-\ndigen Behörde erteilter beglaubigter Auszug                  buchrichter“ durch die Wörter „die für die","3720            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2013\nFührung des Grundbuchs zuständige Per-                3. Grundbuchämter, die die Richtigstellung der\nson“ ersetzt.                                             Bezeichnung eines Berechtigten in von ihnen\nbb) In Satz 2 wird das Wort „seine“ durch das                 geführten Grundbüchern vollziehen, diese Rich-\nWort „ihre“ ersetzt.                                      tigstellung auch in Grundbüchern vollziehen dür-\nfen, die von anderen Grundbuchämtern des je-\n8. § 33 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             weiligen Landes geführt werden;\n„(1) Der Nachweis, dass zwischen Ehegatten                 4. in Bezug auf Gesamtrechte ein nach den allge-\noder Lebenspartnern Gütertrennung oder ein ver-                   meinen Vorschriften zuständiges Grundbuchamt\ntragsmäßiges Güterrecht besteht oder dass ein Ge-                 auch zuständig ist, soweit Grundbücher betrof-\ngenstand zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten oder                   fen sind, die von anderen Grundbuchämtern des\nLebenspartners gehört, kann durch ein Zeugnis des                 jeweiligen Landes geführt werden.\nGerichts über die Eintragung des güterrechtlichen\nVerhältnisses im Güterrechtsregister geführt wer-             Die Anordnungen können auf einzelne Grundbuch-\nden.“                                                         ämter beschränkt werden. In den Fällen des Sat-\nzes 1 Nummer 3 und 4 können auch Regelungen\n9. § 36 wird wie folgt geändert:                                 zur Bestimmung des zuständigen Grundbuchamts\na) In Absatz 1 werden die Wörter „ehelichen oder              getroffen und die Einzelheiten des jeweiligen Ver-\nfortgesetzten“ gestrichen.                                fahrens geregelt werden. Die Landesregierungen\nkönnen die Ermächtigungen durch Rechtsverord-\nb) In Absatz 2 Buchstabe a wird das Wort „ehe-\nnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.\nlichen“ gestrichen.\n(2) Soweit das Grundbuchamt nach bundes-\n10. In § 37 werden die Wörter „ehelichen oder fortge-\nrechtlicher Vorschrift verpflichtet ist, einem Gericht\nsetzten“ gestrichen.\noder einer Behörde über eine Eintragung Mitteilung\n11. § 44 wird wie folgt geändert:                                 zu machen, besteht diese Verpflichtung nicht be-\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                 züglich der Angaben, die nach Maßgabe des Ab-\nsatzes 1 Satz 1 Nummer 1 aus dem Liegenschafts-\n„Bei der Eintragung von Dienstbarkeiten und               kataster in das Grundbuch übernommen wurden.\nReallasten soll der Inhalt des Rechts im Eintra-\ngungstext lediglich schlagwortartig bezeichnet               (3) Ein nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zustän-\nwerden; das Gleiche gilt bei der Eintragung von           diges Grundbuchamt gilt in Bezug auf die Angele-\nVormerkungen für solche Rechte.“                          genheit als für die Führung der betroffenen Grund-\nbuchblätter zuständig. Die Bekanntgabe der Eintra-\nb) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz einge-            gung nach § 55a Absatz 2 ist nicht erforderlich.\nfügt:                                                     Werden die Grundakten nicht elektronisch geführt,\n„Im gleichen Umfang kann auf die bisherige Ein-           sind in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3\ntragung Bezug genommen werden, wenn ein                   und 4 den anderen beteiligten Grundbuchämtern\nRecht bisher mit seinem vollständigen Wortlaut            beglaubigte Kopien der Urkunden zu übermitteln,\nim Grundbuch eingetragen ist.“                            auf die sich die Eintragung gründet oder auf die\n12. In § 116 Absatz 2 wird die Angabe „117“ durch die             sie Bezug nimmt.“\nAngabe „118“ ersetzt.                                     16. In § 129 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 127\n13. § 117 wird aufgehoben.                                        Abs. 1“ durch die Wörter „§ 127 Absatz 1 Satz 1\nNummer 1“ ersetzt.\n14. In § 126 Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Punkt am\nEnde ein Semikolon und die Wörter „sie können da-         17. § 131 wird wie folgt geändert:\nbei auch bestimmen, dass das Grundbuch in struk-              a) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nturierter Form mit logischer Verknüpfung der Inhalte          b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n(Datenbankgrundbuch) geführt wird“ eingefügt.\n„(2) Die Landesregierungen werden ermäch-\n15. § 127 wird wie folgt gefasst:                                     tigt, durch Rechtsverordnung\n„§ 127                                   1. zu bestimmen, dass Auskünfte über grund-\n(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,                       buchblattübergreifende Auswertungen von\ndurch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass                             Grundbuchinhalten verlangt werden können,\n1. Grundbuchämter Änderungen der Nummer, un-                          soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt\nter der ein Grundstück im Liegenschaftskataster                   ist, und\ngeführt wird, die nicht auf einer Änderung der                2. Einzelheiten des Verfahrens zur Auskunfts-\nUmfangsgrenzen des Grundstücks beruhen,                           erteilung zu regeln.\nsowie im Liegenschaftskataster enthaltene An-                 Sie können diese Ermächtigungen durch\ngaben über die tatsächliche Beschreibung des                  Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwal-\nGrundstücks aus dem Liegenschaftskataster au-                 tungen übertragen.“\ntomatisiert in das Grundbuch und in Verzeich-\nnisse nach § 126 Absatz 2 einspeichern sollen;        18. In § 133 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „eines\nJahres“ durch die Wörter „von zwei Jahren“ ersetzt.\n2. Grundbuchämter den für die Führung des Lie-\ngenschaftskatasters zuständigen Stellen die           19. In § 134 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „und\nGrundbuchstellen sowie Daten des Bestands-                Wiederherstellung“ gestrichen.\nverzeichnisses und der ersten Abteilung auto-         20. In § 134a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter\nmatisiert in elektronischer Form übermitteln;             „Grundbuchs, das in strukturierter Form mit lo-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2013                       3721\ngischer Verknüpfung der Inhalte geführt wird                      ben werden, so ist auch dies anzugeben;“ ge-\n(Datenbankgrundbuch),“ durch das Wort „Daten-                     strichen.\nbankgrundbuchs“ ersetzt.                                   2. § 9 wird wie folgt geändert:\n21. In § 140 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort                 a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Buchstabe a\n„Grundakte“ die Wörter „vollständig oder teilweise“               werden die Wörter „werden unter einer laufen-\neingefügt.                                                        den Nummer eingetragen; jeder Eigentümer ist\n22. In § 141 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „so-                   in diesem Fall unter einem besonderen Buchsta-\nwie der Wiederherstellung des Grundakteninhalts“                  ben oder in vergleichbarer Weise aufzuführen“\ngestrichen.                                                       durch die Wörter „sollen entsprechend dem Bei-\nspiel 1 in DIN 1421, Ausgabe Januar 1983*,\n23. § 148 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nnummeriert werden“ ersetzt.\n„(1) Das Bundesministerium der Justiz wird er-\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\ndes Bundesrates das Verfahren zum Zwecke der                         „(2) Die Eintragung eines neuen Eigentümers\nWiederherstellung eines ganz oder teilweise zer-                  ist auch in den Fällen des Ausscheidens eines\nstörten oder abhandengekommenen Grundbuchs                        Grundstücks aus dem Grundbuch sowie der Ein-\nsowie das Verfahren zum Zwecke der Wiederbe-                      buchung eines Grundstücks in das Grundbuch\nschaffung zerstörter oder abhandengekommener                      in der ersten Abteilung vorzunehmen.“\nUrkunden der in § 10 Absatz 1 bezeichneten Art             3. § 13 wird wie folgt geändert:\nzu bestimmen. Es kann dabei auch darüber bestim-\nmen, in welcher Weise die zu einer Rechtsänderung             a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Buch-\nerforderliche Eintragung bis zur Wiederherstellung                stabe b und c“ durch die Angabe „Buchstabe c“\ndes Grundbuchs ersetzt werden soll.“                              ersetzt.\n24. Dem § 149 wird folgender Absatz 3 angefügt:                   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Die Regierung des Landes Baden-Württem-                      „(3) Wird ein Grundstück ganz abgeschrie-\nberg wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu                   ben, ist in Spalte 8 des Bestandsverzeichnisses\nbestimmen, dass § 12 Absatz 4 und § 12a Absatz 3                  die Nummer des Grundbuchblatts anzugeben, in\nin Baden-Württemberg erst ab einem späteren Zeit-                 das das Grundstück aufgenommen wird; ist das\npunkt, spätestens ab 1. Januar 2018, anzuwenden                   Blatt einem anderen Grundbuchbezirk zugeord-\nsind. Die Anordnung kann auf einzelne Grundbuch-                  net, ist auch dieser anzugeben. Eintragungen in\nämter beschränkt werden. Die Landesregierung                      den Spalten 1 bis 6 des Bestandsverzeichnisses\nkann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung                      sowie in den drei Abteilungen, die ausschließlich\nauf die Landesjustizverwaltung übertragen.“                       das abgeschriebene Grundstück betreffen, sind\nrot zu unterstreichen. In Spalte 6 des Bestands-\nverzeichnisses des Grundbuchblatts, in das das\nArtikel 2\nGrundstück aufgenommen wird, ist die bisherige\nÄnderung der                                     Buchungsstelle in entsprechender Anwendung\nGrundbuchverfügung                                  des Satzes 1 anzugeben. Wird mit dem Grund-\nDie Grundbuchverfügung in der Fassung der Be-                      stück ein Recht oder eine sonstige Eintragung in\nkanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114),                    der zweiten oder dritten Abteilung übertragen,\ndie zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juni                 soll dies in der Veränderungsspalte der jeweils\n2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, wird wie                  betroffenen Abteilung des bisherigen Blatts ver-\nfolgt geändert:                                                       merkt werden. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für\ndie nach § 3 Absatz 5 der Grundbuchordnung\n1. § 6 wird wie folgt geändert:                                      eingetragenen Miteigentumsanteile, wenn nach\na) Absatz 3a wird wie folgt geändert:                             § 3 Absatz 8 und 9 der Grundbuchordnung für\ndas ganze gemeinschaftliche Grundstück ein\naa) In Satz 2 Nummer 4 werden die Wörter „(z. B.\nBlatt angelegt wird.“\nAcker, Wiese, Garten, Wohnhaus mit Hof-\nraum, Wohnhaus mit Garten, unbebauter                 c) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden\nHofraum)“ gestrichen.                                     Sätze ersetzt:\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „und die Angabe                „Wird ein Grundstücksteil abgeschrieben, sind\nder Wirtschaftsart in Unterspalte e“ gestri-              die Absätze 2 und 3 Satz 1 bis 4 entsprechend\nchen.                                                     anzuwenden. Ein Grundstücksteil, der in dem\namtlichen Verzeichnis nach § 2 Absatz 2 der\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nGrundbuchordnung als selbstständiges Flur-\n„Ab dem 9. Oktober 2013 darf eine Buchung                      stück aufgeführt ist, soll nur dann abgeschrieben\ngemäß den Vorschriften dieses Absatzes nicht                   werden, wenn er in Spalte 3 Unterspalte b des\nmehr vorgenommen werden.“                                      Bestandsverzeichnisses in Übereinstimmung mit\nc) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „entweder                 dem amtlichen Verzeichnis gebucht ist. Im Fall\ndie Gesamtgröße oder“ gestrichen.                              des Satzes 2 kann das Grundbuchamt von der\nEintragung der bei dem Grundstück verbleiben-\nd) In Absatz 6 Buchstabe b werden die Wörter „soll                den Teile unter neuer laufender Nummer abse-\ndas Grundstück mit einem auf dem Blatt bereits\neingetragenen Grundstück vereinigt oder einem         * Zu beziehen bei Beuth Verlag GmbH, Berlin, und archivmäßig nieder-\nsolchen Grundstück als Bestandteil zugeschrie-          gelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek.","3722              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2013\nhen; in diesem Fall sind lediglich die Angaben zu            8. § 28 wird wie folgt gefasst:\ndem abgeschriebenen Teil rot zu unterstreichen.                                          „§ 28\nLöschungen von Rechten an dem Grundstücks-\nteil sind in der Veränderungsspalte der jeweils                    Ein Grundbuchblatt ist umzuschreiben, wenn es\nbetroffenen Abteilung einzutragen.“                             unübersichtlich geworden ist. Es kann umgeschrie-\nben werden, wenn es durch Umschreibung wesent-\n4. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              lich vereinfacht wird.“\na) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:                           9. § 29 wird wie folgt geändert:\n„a) bei natürlichen Personen Vorname und Fa-                    a) In Satz 1 werden die Wörter „der Grundbuch-\nmilienname, Geburtsdatum und, falls aus                        richter“ durch die Wörter „die für die Führung\nden Eintragungsunterlagen ersichtlich, aka-                    des Grundbuchs zuständige Person“ ersetzt.\ndemische Grade und frühere Familien-\nnamen; ergibt sich das Geburtsdatum nicht                  b) In Satz 2 werden das Wort „Er“ durch das Wort\naus den Eintragungsunterlagen und ist es                       „Sie“ und das Wort „er“ durch das Wort „sie“\ndem Grundbuchamt nicht anderweitig be-                         ersetzt.\nkannt, soll der Wohnort des Berechtigten               10. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nangegeben werden;“.                                        a) In Buchstabe c werden vor dem Punkt am Ende\nb) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Sitz“ ein                       ein Semikolon und die Wörter „dabei sollen bei\nSemikolon und die Wörter „angegeben werden                          Eintragungen in der zweiten und dritten Abtei-\nsollen zudem das Registergericht und das                            lung die jeweiligen bisherigen laufenden Num-\nRegisterblatt der Eintragung des Berechtigten                       mern vermerkt werden“ eingefügt.\nin das Handels-, Genossenschafts-, Partner-                     b) In Buchstabe h Nummer 1 werden die Wörter\nschafts- oder Vereinsregister, wenn sich diese                      „dem Richter“ durch die Wörter „der für die Füh-\nAngaben aus den Eintragungsunterlagen erge-                         rung des Grundbuchs zuständigen Person“ er-\nben oder dem Grundbuchamt anderweitig be-                           setzt.\nkannt sind“ eingefügt.\n11. § 37 wird wie folgt gefasst:\n5. § 17 wird wie folgt geändert:\n„§ 37\na) Die Absätze 4a und 4b werden durch folgenden\nDie Nummern geschlossener Grundbuchblätter\nAbsatz 4 ersetzt:\ndürfen für neue Blätter desselben Grundbuch-\n„(4) Bei Teilabtretungen und sonstigen Teilun-               bezirks nicht wieder verwendet werden.“\ngen der in der dritten Abteilung eingetragenen\n12. § 39 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nRechte ist der in Spalte 5 einzutragenden Num-\nmer eine Nummer entsprechend dem Beispiel 1                     a) Die Absatzbezeichnung „(3)“ wird gestrichen.\nin DIN 1421, Ausgabe Januar 1983*, hinzuzu-                     b) In Satz 2 werden die Wörter „des Grundbuch-\nfügen.“                                                             richters“ durch die Wörter „der für die Führung\nb) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Absätze 4a,                      des Grundbuchs zuständigen Person“ ersetzt.\n4b“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.                    13. In § 40 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 wird jeweils\n6. § 23 wird aufgehoben.                                               nach der Angabe „§ 39“ die Angabe „Abs. 3“ ge-\nstrichen.\n7. § 25 wird wie folgt geändert:\n14. § 44 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „zu übersenden,\nnachdem die wörtliche Übereinstimmung des                       a) Absatz 2 wird aufgehoben.\nHandblatts mit dem Grundbuchblatt von dem                       b) Absatz 3 wird Absatz 2.\nRichter und dem Urkundsbeamten der Ge-\nc) Absatz 4 wird aufgehoben.\nschäftsstelle bescheinigt ist“ durch die Wörter\n„sowie eine beglaubigte Abschrift des Grund-                15. § 45 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.\nbuchblatts zu übersenden“ ersetzt.                          16. Dem § 46 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nb) In Absatz 2c Satz 1 werden die Wörter „dem                       „Die Abschrift kann dem Antragsteller auch elektro-\nRichter“ durch die Wörter „der für die Führung                  nisch übermittelt werden.“\ndes Grundbuchs zuständigen Person“ ersetzt.\n17. Nach § 46 wird folgender § 46a eingefügt:\nc) In Absatz 3a Satz 2 werden die Wörter „ein be-\n„§ 46a\nglaubigter Auszug aus dem Handblatt“ durch die\nWörter „eine beglaubigte Abschrift des Grund-                      (1) Das Protokoll, das nach § 12 Absatz 4 der\nbuchblatts“ ersetzt.                                            Grundbuchordnung über Einsichten in das Grund-\nbuch zu führen ist, muss enthalten:\nd) Absatz 3b Satz 2 und 3 wird aufgehoben.\n1. das Datum der Einsicht,\ne) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n2. die Bezeichnung des Grundbuchblatts,\naa) In Satz 1 werden die Wörter „(Absätze 3a\nund 3b Satz 2)“ gestrichen.                                3. die Bezeichnung der Einsicht nehmenden Per-\nson und gegebenenfalls die Bezeichnung der\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.                                         von dieser vertretenen Person oder Stelle,\n* Zu beziehen bei Beuth Verlag GmbH, Berlin, und archivmäßig nieder-     4. Angaben über den Umfang der Einsichtsgewäh-\ngelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek.                               rung sowie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2013              3723\n5. eine Beschreibung des der Einsicht zugrunde                b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nliegenden berechtigten Interesses; dies gilt nicht               „(2) Nach Anordnung der Landesjustizverwal-\nin den Fällen des § 43.                                       tung kann der Grundbuchinhalt in ein anderes\nErfolgt die Einsicht durch einen Bevollmächtigten                 Dateiformat übertragen oder der Datenbestand\ndes Eigentümers oder des Inhabers eines grund-                    eines Grundbuchblatts zerlegt und in einzelnen\nstücksgleichen Rechts, sind nur die Angaben nach                  Fragmenten in den Datenspeicher übernommen\nSatz 1 Nummer 1 bis 3 in das Protokoll aufzuneh-                  werden. Eine Übertragung nicht codierter Infor-\nmen.                                                              mationen in codierte Informationen ist dabei\nnicht zulässig. Durch geeignete Vorkehrungen\n(2) Dem Eigentümer des jeweils betroffenen                     ist sicherzustellen, dass der Informationsgehalt\nGrundstücks oder dem Inhaber des grundstücks-                     und die Wiedergabefähigkeit der Daten sowie\ngleichen Rechts wird die Auskunft darüber, wer Ein-               die Prüfbarkeit der Integrität und der Authentizi-\nsicht in das Grundbuch genommen hat, auf der                      tät der Grundbucheintragungen auch nach der\nGrundlage der Protokolldaten nach Absatz 1 erteilt.               Übertragung erhalten bleiben. § 128 Absatz 3\nEine darüber hinausgehende Verwendung der Da-                     der Grundbuchordnung gilt entsprechend.“\nten ist nicht zulässig. Diese sind durch geeignete\nVorkehrungen gegen zweckfremde Nutzung und                19. § 63 wird wie folgt geändert:\ngegen sonstigen Missbrauch zu schützen.                       a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das\nWort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.\n(3) Die Grundbucheinsicht durch eine Strafver-\nfolgungsbehörde ist im Rahmen einer solchen Aus-              b) In Satz 1 wird das Wort „Vordrucken“ durch das\nkunft nicht mitzuteilen, wenn                                     Wort „Mustern“ ersetzt.\n1. die Einsicht zum Zeitpunkt der Auskunftsertei-             c) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:\nlung weniger als sechs Monate zurückliegt und                 „Wird das Grundbuch als Datenbankgrundbuch\ngeführt, soll unter Verwendung dieser Muster die\n2. die Strafverfolgungsbehörde erklärt hat, dass die\nDarstellung auch auf den aktuellen Grundbuch-\nBekanntgabe der Einsicht den Erfolg strafrecht-\ninhalt beschränkt werden können; nicht betrof-\nlicher Ermittlungen gefährden würde.\nfene Teile des Grundbuchblatts müssen dabei\nDurch die Abgabe einer erneuten Erklärung nach                    nicht dargestellt werden. Die Landesregierungen\nSatz 1 Nummer 2 verlängert sich die Sperrfrist um                 werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nsechs Monate; mehrmalige Fristverlängerung ist                    weitere Darstellungsformen für die Anzeige des\nzulässig. Wurde dem Grundstückseigentümer oder                    Grundbuchinhalts und für Grundbuchausdrucke\ndem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts                      zuzulassen; sie können diese Ermächtigung\neine Grundbucheinsicht nicht mitgeteilt und wird                  durch Rechtsverordnung auf die Landesjustiz-\ndie Einsicht nach Ablauf der Sperrfrist auf Grund                 verwaltungen übertragen.“\neines neuerlichen Auskunftsbegehrens bekanntge-           20. In § 68 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 39“\ngeben, so sind die Gründe für die abweichende                 die Angabe „Abs. 3“ gestrichen.\nAuskunft mitzuteilen.\n21. § 69 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n(4) Nach Ablauf des zweiten auf die Erstellung\na) In Satz 4 wird nach der Angabe „§ 39“ die An-\nder Protokolle folgenden Kalenderjahres werden\ngabe „Abs. 3“ gestrichen.\ndie nach Absatz 1 gefertigten Protokolle gelöscht.\nDie Protokolldaten zu Grundbucheinsichten nach                b) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nAbsatz 3 Satz 1 werden für die Dauer von zwei Jah-                „Änderungen der laufenden Nummern von Ein-\nren nach Ablauf der Frist, in der eine Bekanntgabe                tragungen im Bestandsverzeichnis und in der\nnicht erfolgen darf, für Auskünfte an den Grund-                  ersten Abteilung sind der Katasterbehörde be-\nstückseigentümer oder den Inhaber eines grund-                    kanntzugeben. Liegt ein von der Neufassung\nstücksgleichen Rechts aufbewahrt; danach werden                   betroffenes Grundstück im Plangebiet eines\nsie gelöscht.                                                     Bodenordnungsverfahrens, sind Änderungen\nder laufenden Nummern von Eintragungen, auch\n(5) Zuständig für die Führung des Protokolls\nin der zweiten und dritten Abteilung, der zustän-\nnach Absatz 1 und die Erteilung von Auskünften\ndigen Bodenordnungsbehörde bekanntzuge-\nnach Absatz 2 ist der Urkundsbeamte der Ge-\nben.“\nschäftsstelle des Grundbuchamts, das das betrof-\nfene Grundbuchblatt führt.                                22. In § 70 Absatz 1 Satz 3 wird nach der Angabe „§ 62“\ndie Angabe „Absatz 1“ eingefügt.\n(6) Für die Erteilung von Grundbuchabschriften,\ndie Einsicht in die Grundakte sowie die Erteilung         23. Nach § 71 wird folgender § 71a eingefügt:\nvon Abschriften aus der Grundakte gelten die Ab-                                       „§ 71a\nsätze 1 bis 5 entsprechend. Das Gleiche gilt für die                               Anlegung des\nEinsicht in ein Verzeichnis nach § 12a Absatz 1 der                           Datenbankgrundbuchs\nGrundbuchordnung und die Erteilung von Auskünf-\nten aus einem solchen Verzeichnis, wenn hierdurch                (1) Die Anlegung des Datenbankgrundbuchs er-\npersonenbezogene Daten bekanntgegeben wer-                    folgt durch Neufassung. Die §§ 69 und 71 gelten\nden.“                                                         sinngemäß, soweit nachfolgend nichts Abweichen-\ndes bestimmt ist.\n18. § 62 wird wie folgt geändert:\n(2) Bei der Anlegung des Datenbankgrundbuchs\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                gilt § 69 Absatz 2 Satz 2 mit folgenden Maßgaben:","3724            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2013\n1. Text und Form der Eintragungen sind an die für                 1. § 33 nicht anzuwenden;\nEintragungen in das Datenbankgrundbuch gel-                   2. im Fall der Schließung des Grundbuchblatts\ntenden Vorgaben anzupassen;                                       (§ 36) in Spalte 8 des Bestandsverzeichnisses\n2. Änderungen der tatsächlichen Beschreibung des                      ein Hinweis auf die neue Buchungsstelle der\nGrundstücks, die von der für die Führung des                      von der Schließung betroffenen Grundstücke\nLiegenschaftskatasters zuständigen Stelle mit-                    aufzunehmen, soweit nicht bereits ein Ab-\ngeteilt wurden, sollen übernommen werden;                         schreibevermerk nach § 13 Absatz 3 Satz 1\n3. in Eintragungen in der zweiten und dritten Abtei-                  eingetragen wurde.“\nlung des Grundbuchs sollen die Angaben zu den         25. § 74 wird wie folgt geändert:\nbetroffenen Grundstücken und sonstigen Be-                a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 127 der\nlastungsgegenständen aktualisiert werden; bei                 Grundbuchordnung“ durch die Wörter „§ 127\nRechten, die dem jeweiligen Eigentümer eines                  Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Grundbuchord-\nGrundstücks zustehen, sollen zudem die An-                    nung sowie des § 76a Absatz 1 Nummer 3 und\ngaben zum herrschenden Grundstück und in                      Absatz 2 dieser Verordnung und des § 14 Ab-\nVermerken nach § 9 der Grundbuchordnung die                   satz 4 des Erbbaurechtsgesetzes“ ersetzt.\nAngaben zum belasteten Grundstück aktualisiert\nb) In Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 62“ die\nwerden;\nAngabe „Absatz 1“ eingefügt.\n4. die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung\n26. Dem § 76 wird folgender Satz angefügt:\noder andere Unterlagen kann um die Angaben\nnach § 44 Absatz 2 Satz 2 der Grundbuchord-               „§ 63 Satz 3 bleibt unberührt.“\nnung ergänzt werden;                                  27. Nach § 76 wird folgender § 76a eingefügt:\n5. Geldbeträge in Rechten und sonstigen Vermer-                                         „§ 76a\nken, die in einer früheren Währung eines Staates\nEintragungen in das\nbezeichnet sind, der an der einheitlichen europä-\nDatenbankgrundbuch; Verordnungsermächtigung\nischen Währung teilnimmt, sollen auf Euro um-\ngestellt werden;                                             (1) Wird das Grundbuch als Datenbankgrund-\nbuch geführt, gelten bei Eintragungen in das\n6. die aus der Teilung von Grundpfandrechten ent-\nGrundbuch folgende Besonderheiten:\nstandenen Rechte sollen jeweils gesondert in die\nHauptspalte der dritten Abteilung übernommen              1. wird ein Grundstück ganz oder teilweise abge-\nwerden; für die Nummerierung der Rechte gilt                  schrieben, ist in Spalte 8 des Bestandsverzeich-\n§ 17 Absatz 4 entsprechend.                                   nisses neben der Nummer des aufnehmenden\nGrundbuchblatts auch die laufende Nummer\nBetrifft die Neufassung ein Grundpfandrecht, für                  anzugeben, die das Grundstück im dortigen\ndas ein Brief erteilt wurde, bedarf es nicht der Vor-             Bestandsverzeichnis erhält; in Spalte 6 des\nlage des Briefs; die Neufassung wird auf dem Brief                Bestandsverzeichnisses des aufnehmenden\nnicht vermerkt, es sei denn, der Vermerk wird aus-                Grundbuchblatts ist die bisherige Buchungs-\ndrücklich beantragt.                                              stelle in entsprechender Anwendung des Sat-\n(3) Die §§ 29 und 69 Absatz 4 sind nicht anzu-                 zes 1 anzugeben;\nwenden.                                                       2. ändert sich die laufende Nummer, unter der ein\n(4) Der Freigabevermerk lautet wie folgt: „Dieses              Grundstück im Bestandsverzeichnis eingetragen\nBlatt ist zur Fortführung als Datenbankgrundbuch                  ist, sollen die Angaben in Spalte 2 der zweiten\nneu gefasst worden und an die Stelle des bisheri-                 und dritten Abteilung, die dieses Grundstück be-\ngen Blattes getreten. Freigegeben am/zum …“. In                   treffen, aktualisiert werden; die bisherige lau-\nder Aufschrift des bisherigen Blattes ist folgender               fende Nummer ist rot zu unterstreichen; ist von\nVermerk anzubringen: „Zur Fortführung als Daten-                  einer Eintragung lediglich ein Grundstücksteil\nbankgrundbuch neu gefasst und geschlossen am/                     oder der Anteil eines Miteigentümers betroffen,\nzum …“. Den Vermerken ist jeweils der Name der                    soll bezüglich der Angaben zum betroffenen Ge-\nveranlassenden Person hinzuzufügen. Werden nur                    genstand, auch in anderen Spalten der zweiten\neinzelne Teile des Grundbuchblatts neu gefasst,                   und dritten Abteilung, entsprechend verfahren\nist dies bei den betroffenen Eintragungen zu ver-                 werden; Aktualisierung und Rötung sollen auto-\nmerken.“                                                          matisiert erfolgen; die diesbezügliche Zuständig-\n24. § 72 wird wie folgt geändert:                                     keit der für die Führung des Grundbuchs zustän-\ndigen Person bleibt jedoch unberührt;\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n3. die Löschung eines Rechts soll nicht dadurch\n„(1) Für die Umschreibung, Neufassung und                  ersetzt werden, dass das Recht bei der Übertra-\nSchließung des maschinell geführten Grund-                    gung eines Grundstücks oder eines Grund-\nbuchs gelten die Vorschriften der Abschnitte VI               stücksteils auf ein anderes Grundbuchblatt nicht\nund VII sowie § 39 sinngemäß, soweit in diesem                mitübertragen wird.\nAbschnitt nichts Abweichendes bestimmt ist.\nAnstelle von § 39 ist bei der Neufassung § 69                (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nAbsatz 2 Satz 5 und 6 anzuwenden.“                        durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Ver-\nmerke nach § 48 der Grundbuchordnung über das\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                          Bestehen und das Erlöschen einer Mitbelastung au-\n„(3) Wird das Grundbuch als Datenbank-                 tomatisiert angebracht werden können. Die Anord-\ngrundbuch geführt, ist                                    nungen können auf einzelne Grundbuchämter be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2013            3725\nschränkt werden. Die Landesregierungen können                 b) In Satz 3 werden die Wörter „in allen Ländern“\ndie Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die                   gestrichen und die Wörter „ihrer im Bundesge-\nLandesjustizverwaltungen übertragen. Automati-                    setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-4,\nsiert angebrachte Vermerke nach Satz 1 gelten als                 veröffentlichten bereinigten“ durch die Wörter\nvon dem Grundbuchamt angebracht, das die Ein-                     „der jeweils geltenden“ ersetzt.\ntragung vollzogen hat, die dem Vermerk zugrunde           34. Nach § 92 wird folgender § 92a eingefügt:\nliegt.“\n„§ 92a\n28. § 80 wird wie folgt geändert:\nZuständigkeitswechsel\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.\n(1) Geht die Zuständigkeit für die Führung eines\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                          Grundbuchblatts auf ein anderes Grundbuchamt\ndesselben Landes über, ist das betroffene Blatt\n„(2) Die Grundbuchdaten können auch für\nnicht zu schließen, sondern im Datenverarbeitungs-\nDarstellungsformen bereitgestellt werden, die\nsystem dem übernehmenden Grundbuchamt zuzu-\nvon den in dieser Verordnung und in der\nordnen, wenn die technischen Voraussetzungen für\nWohnungsgrundbuchverfügung vorgeschriebe-\neine Übernahme der Daten gegeben sind. Die Zu-\nnen Mustern abweichen, oder in strukturierter\nordnung im System bedarf der Bestätigung durch\nmaschinenlesbarer Form bereitgestellt werden.\ndas abgebende und das übernehmende Grund-\nInsbesondere sind auszugsweise Darstellungen,\nbuchamt.\nHervorhebungen von Teilen des Grundbuch-\ninhalts sowie Zusammenstellungen aus ver-                    (2) Geht die Zuständigkeit für die Führung eines\nschiedenen Grundbuchblättern zulässig. Im Ab-             Grundbuchblatts auf ein Grundbuchamt eines an-\nrufverfahren können auch Informationen über               deren Landes über und sind die technischen Vo-\nden Zeitpunkt der jüngsten Eintragung in einem            raussetzungen für eine Übernahme der Daten in\nGrundbuchblatt bereitgestellt werden.“                    das dortige Datenverarbeitungssystem gegeben,\nsind die Grundbuchdaten dem übernehmenden\n29. § 83 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                        Grundbuchamt nach Anordnung der Landesjustiz-\na) In Satz 1 wird nach dem Wort „des“ das Wort                verwaltung in elektronischer Form zu übermitteln.\n„zweiten“ eingefügt und wird das Wort „nächst-               (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist § 26\nfolgenden“ durch das Wort „folgenden“ ersetzt.            Absatz 3, 4, 6 und 7 entsprechend anzuwenden.\nb) In Satz 2 werden die Wörter „eines Jahres“                 Sind die technischen Voraussetzungen für eine\ndurch die Wörter „von zwei Jahren“ ersetzt.               Übernahme der Daten nicht gegeben, erfolgt der\nZuständigkeitswechsel in sinngemäßer Anwendung\n30. § 85 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:           der Vorschriften des Abschnitts V dieser Verord-\n„Der Abdruck steht einem amtlichen Ausdruck                   nung.“\ngleich, wenn er die Kennzeichnung „beglaubigter           35. § 93 wird wie folgt gefasst:\nAusdruck“ trägt, einen vom Notar unterschriebenen\nBeglaubigungsvermerk enthält und mit dem Amts-                                           „§ 93\nsiegel des Notars versehen ist. Der Ausdruck nach                            Ausführungsvorschriften;\nSatz 1 kann dem Antragsteller auch elektronisch                             Verordnungsermächtigung\nübermittelt werden.“                                             Die Landesregierungen         werden ermächtigt,\n31. In § 86 Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 127“               durch Rechtsverordnung\ndie Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ eingefügt.              1. in der Grundbuchordnung oder in dieser Verord-\n32. § 87 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze                  nung nicht geregelte weitere Einzelheiten des\nersetzt:                                                          Verfahrens nach diesem Abschnitt zu regeln und\n2. die Anlegung des maschinell geführten Grund-\n„Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuld-\nbuchs einschließlich seiner Freigabe ganz oder\nbriefe für Rechte, die im maschinell geführten\nteilweise dem Urkundsbeamten der Geschäfts-\nGrundbuch eingetragen werden, sollen mit Hilfe ei-\nstelle zu übertragen.\nnes maschinellen Verfahrens gefertigt werden; eine\nNachbearbeitung der aus dem Grundbuch auf den                 Die Landesregierungen können die Ermächtigun-\nBrief zu übertragenden Angaben ist dabei zulässig.            gen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustiz-\nDie Person, die die Herstellung veranlasst hat, soll          verwaltungen übertragen. Die Ermächtigung nach\nden Wortlaut des auf dem Brief anzubringenden                 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Freigabe eines\nVermerks auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit            Datenbankgrundbuchs.“\nprüfen. Der Brief soll abweichend von § 56 Absatz 1       36. In § 95 wird nach der Angabe „§ 62“ die Angabe\nSatz 2 der Grundbuchordnung weder unterschrie-                „Absatz 1“ eingefügt.\nben noch mit einem Siegel oder Stempel versehen\n37. Nach § 100 wird folgender § 100a eingefügt:\nwerden. Er trägt anstelle der Unterschrift den Na-\nmen der Person, die die Herstellung veranlasst hat,                                    „§ 100a\nsowie den Vermerk „Maschinell hergestellt und                                 Zuständigkeitswechsel\nohne Unterschrift gültig“.“\n(1) Für die Abgabe elektronischer Akten an ein\n33. § 92 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        anderes Grundbuchamt gilt § 92a sinngemäß.\na) In Satz 1 wird die Angabe „(§ 62 Satz 1)“ gestri-             (2) Geht die Zuständigkeit für die Führung des\nchen.                                                     Grundbuchs über eines von mehreren Grundstü-","3726            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2013\ncken, die auf einem gemeinschaftlichen Blatt einge-      behaltsgut eines Ehegatten oder Lebenspartners ge-\ntragenen sind, oder über einen Grundstücksteil auf       hört, kann durch ein Zeugnis des Gerichts über die Ein-\nein anderes Grundbuchamt über, sind dem anderen          tragung des güterrechtlichen Verhältnisses im Güter-\nGrundbuchamt die das abgeschriebene Grund-               rechtsregister geführt werden.“\nstück betreffenden Akteninhalte in elektronischer           (3) In § 73 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung\nForm zu übermitteln.“                                    der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekannt-\n38. § 114 wird wie folgt gefasst:                             machung vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3631;\n„§ 114                           1995 I S. 249), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes\nvom 20. April 2013 (BGBl. I S. 831) geändert worden ist,\nDie §§ 6, 9, 13, 15 und 17 in der seit dem           werden nach dem Wort „regeln“ das Komma und die\n9. Oktober 2013 geltenden Fassung sind auch auf          Wörter „soweit dies nicht durch Verwaltungsvorschrif-\nEintragungen anzuwenden, die vor diesem Zeit-            ten nach § 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in Ver-\npunkt beantragt, aber zu diesem Zeitpunkt noch           bindung mit § 134 Satz 2 der Grundbuchordnung ge-\nnicht vorgenommen worden sind.“                          schieht“ gestrichen.\n(4) Artikel 119 des Einführungsgesetzes zum Bürger-\nArtikel 3\nlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntma-\nÄnderung der                            chung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I\nWohnungsgrundbuchverfügung                      S. 1061), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom\nDie Wohnungsgrundbuchverfügung in der Fassung              1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3714) geändert worden ist,\nder Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I               wird wie folgt geändert:\nS. 134) wird wie folgt geändert:                              1. In Nummer 2 wird das Semikolon durch einen Punkt\n1. § 7 wird aufgehoben.                                           ersetzt.\n2. In § 8 wird die Angabe „7“ durch die Angabe „6“            2. Nummer 3 wird aufgehoben.\nersetzt.                                                     (5) Dem § 874 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der\n3. In § 9 Satz 1 wird das Wort „bis“ durch das Wort           Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002\n„und“ ersetzt.                                            (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013\n4. Dem § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n(BGBl. I S. 3714) geändert worden ist, wird folgender\n„(4) Wurde von der Anlegung besonderer Grund-          Satz angefügt:\nbuchblätter abgesehen, sollen diese bei der nächs-        „Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung\nten Eintragung, die das Wohnungseigentum betrifft,        steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung\nspätestens jedoch bei der Anlegung des Datenbank-         nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung\ngrundbuchs angelegt werden.“                              gleich.“\n5. Die Anlage 2 wird aufgehoben.                                 (6) § 7 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nArtikel 4                            mer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\nÄnderung                              zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. März 2013\nsonstigen Bundesrechts                       (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird aufgehoben.\n(1) Das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete                 (7) § 14 des Erbbaurechtsgesetzes in der im Bun-\ndes Grundbuchwesens in der im Bundesgesetzblatt               desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-6, ver-\nTeil III, Gliederungsnummer 315-11-6, veröffentlichten        öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Ar-\nbereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 des         tikel 31 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I\nGesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert         S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nworden ist, wird wie folgt geändert:                          1. In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „soll“ durch das\n1. § 26a wird wie folgt geändert:                                 Wort „sind“ und werden die Wörter „vermerkt wer-\nden“ durch die Wörter „zu vermerken“ ersetzt.\na) Absatz 2 wird aufgehoben.\n2. Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 3 wird Absatz 2.\n„Bei Wohnungs- und Teilerbbauberechtigten wird\n2. § 28 wird aufgehoben.\nder Vermerk durch Bezugnahme auf die Wohnungs-\n3. In § 36a Satz 1 werden die Wörter „§§ 18 bis 20, 22            und Teilerbbaugrundbücher ersetzt.“\nbis 26a und 28“ durch die Wörter „§§ 18 bis 20\n3. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nund 22 bis 26a“ ersetzt.\n„(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\n(2) § 40 der Schiffsregisterordnung in der Fassung             durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die\nder Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I                      Vermerke nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2\nS. 1133), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom            automatisiert angebracht werden, wenn das Grund-\n20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2792) geändert worden               buch und das Erbbaugrundbuch als Datenbank-\nist, wird wie folgt gefasst:                                      grundbuch geführt werden. Die Anordnung kann\nauf einzelne Grundbuchämter sowie auf einzelne\n„§ 40                                   Grundbuchblätter beschränkt werden. Die Landesre-\nDer Nachweis, dass zwischen Ehegatten oder Le-                 gierungen können die Ermächtigung durch Rechts-\nbenspartnern Gütertrennung oder ein vertragsmäßiges               verordnung auf die Landesjustizverwaltungen über-\nGüterrecht besteht oder dass ein Gegenstand zum Vor-              tragen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2013                   3727\nArtikel 5                                   Rückübertragung eingegangen ist, der weder be-\nÄnderung der                                   standskräftig abgelehnt noch zurückgenommen\nGrundstücksverkehrsordnung                              oder für erledigt erklärt worden ist, ersucht das zu-\nständige Landesamt zur Regelung offener Vermö-\n§ 2 Absatz 1 der Grundstücksverkehrsordnung in der\ngensfragen das Grundbuchamt um Eintragung eines\nFassung des Artikels 15 § 1 des Gesetzes vom 20. De-\nAnmeldevermerks im Grundbuch. Der Anmeldever-\nzember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2221), die zuletzt durch\nmerk ist in der zweiten Abteilung des Grundbuchs\nArtikel 4 Absatz 44 des Gesetzes vom 22. September\nmit folgendem Wortlaut einzutragen: „Es liegt ein\n2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, wird wie\nAntrag auf Rückübertragung nach § 30 Absatz 1\nfolgt geändert:\ndes Vermögensgesetzes vor.“ Die Eintragung erfolgt\n1. Satz 2 wird wie folgt geändert:                                   ausschließlich auf Grund von Ersuchen nach Satz 1.\na) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein\n(2) Zur Vorbereitung des Ersuchens nach Absatz 1\nKomma ersetzt.\nbeteiligen die Landesämter zur Regelung offener\nb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das                   Vermögensfragen die ihnen nachgeordneten zustän-\nWort „oder“ ersetzt.                                          digen Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen\nc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 ange-                     und das Bundesamt für zentrale Dienste und offene\nfügt:                                                         Vermögensfragen.\n„6. weder ein Anmeldevermerk gemäß § 30b Ab-                      (3) Wird der Antrag auf Rückübertragung in der\nsatz 1 des Vermögensgesetzes im Grundbuch                 Folgezeit bestandskräftig abgelehnt, zurückgenom-\neingetragen ist noch dem Grundbuchamt ein                 men oder für erledigt erklärt, ersucht das Landesamt\nnicht erledigtes Ersuchen auf Eintragung ei-              zur Regelung offener Vermögensfragen das Grund-\nnes Anmeldevermerks vorliegt.“                            buchamt unverzüglich um Löschung des Anmelde-\n2. In Satz 3 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „6“                vermerks.“\nersetzt.\n2. Nach § 34 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-\ngefügt:\nArtikel 6\nÄnderung des                                   „Gleichzeitig ersucht die Behörde das Grundbuch-\nVermögensgesetzes                                 amt um Löschung des Anmeldevermerks nach\nDas Vermögensgesetz in der Fassung der Bekannt-                   § 30b Absatz 1.“\nmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), das\nzuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2011                                         Artikel 7\n(BGBl. I S. 920) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nInkrafttreten\nändert:\n1. Nach § 30a wird folgender § 30b eingefügt:                        Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 am\n„§ 30b                                 Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 5\nund 6 sowie Artikel 2 Nummer 17 treten am 1. Oktober\nAnmeldevermerk                              2014 in Kraft. Artikel 2 Nummer 30 tritt mit Wirkung\n(1) Für Grundstücke und Erbbaurechte, für die in-           vom 1. September 2013 in Kraft. Artikel 5 tritt am\nnerhalb der Ausschlussfrist des § 30a ein Antrag auf           1. Januar 2017 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 1. Oktober 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r"]}