{"id":"bgbl1-2013-59-1","kind":"bgbl1","year":2013,"number":59,"date":"2013-10-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/59#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-59-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_59.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken","law_date":"2013-10-01T00:00:00Z","page":3714,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["3714               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2013\nGesetz\ngegen unseriöse Geschäftspraktiken*\nVom 1. Oktober 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                       5. wenn eine Inkassovergütung oder sonstige In-\nsen:                                                                         kassokosten geltend gemacht werden, Angaben\nzu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund,\nArtikel 1                                 6. wenn mit der Inkassovergütung Umsatzsteuerbe-\nÄnderung des                                      träge geltend gemacht werden, eine Erklärung,\nRechtsdienstleistungsgesetzes                                 dass die Auftraggeberin oder der Auftraggeber\nDas Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember                          diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.\n2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 14 des                 Auf Anfrage sind der Privatperson folgende Informa-\nGesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert                    tionen ergänzend mitzuteilen:\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                     1. eine ladungsfähige Anschrift der Auftraggeberin\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                             oder des Auftraggebers, wenn nicht dargelegt\na) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe                          wird, dass dadurch schutzwürdige Interessen\neingefügt:                                                           der Auftraggeberin oder des Auftraggebers be-\neinträchtigt werden,\n„§ 11a Darlegungs- und Informationspflichten\nbei Inkassodienstleistungen“.                         2. der Name oder die Firma desjenigen, in dessen\nPerson die Forderung entstanden ist,\nb) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe\neingefügt:                                                       3. bei Verträgen die wesentlichen Umstände des\nVertragsschlusses.\n„§ 13a Aufsichtsmaßnahmen“.\n(2) Privatperson im Sinne des Absatzes 1 ist jede\nc) Nach der Angabe zu § 15a wird folgende Angabe                     natürliche Person, gegen die eine Forderung geltend\neingefügt:                                                       gemacht wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer\n„§ 15b Betrieb ohne Registrierung“.                              gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätig-\n2. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:                             keit steht.“\n„§ 11a                              3. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:\nDarlegungs- und Informations-                                                 „§ 13a\npflichten bei Inkassodienstleistungen                                       Aufsichtsmaßnahmen\n(1) Registrierte Personen, die Inkassodienstleis-                    (1) Die zuständige Behörde übt die Aufsicht über\ntungen erbringen, müssen, wenn sie eine Forderung                    die Einhaltung dieses Gesetzes aus.\ngegenüber einer Privatperson geltend machen, mit\n(2) Die zuständige Behörde trifft gegenüber Per-\nder ersten Geltendmachung folgende Informationen\nsonen, die Rechtsdienstleistungen erbringen, Maß-\nklar und verständlich übermitteln:\nnahmen, um die Einhaltung dieses Gesetzes sicher-\n1. den Namen oder die Firma ihrer Auftraggeberin                     zustellen. Sie kann insbesondere Auflagen nach § 10\noder ihres Auftraggebers,                                        Absatz 3 Satz 3 anordnen oder ändern.\n2. den Forderungsgrund, bei Verträgen unter kon-                        (3) Die zuständige Behörde kann einer Person,\nkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und                     die Rechtsdienstleistungen erbringt, den Betrieb\ndes Datums des Vertragsschlusses,                                vorübergehend ganz oder teilweise untersagen,\n3. wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zins-                    wenn begründete Tatsachen die Annahme recht-\nberechnung unter Darlegung der zu verzinsenden                   fertigen, dass\nForderung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für                 1. eine Voraussetzung für die Registrierung nach\nden die Zinsen berechnet werden,                                     § 12 weggefallen ist oder\n4. wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Ver-                      2. erheblich oder dauerhaft gegen Pflichten versto-\nzugszinssatz geltend gemacht wird, einen geson-                      ßen wird.\nderten Hinweis hierauf und die Angabe, aufgrund\n(4) Soweit es zur Erfüllung der der zuständigen\nwelcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert\nBehörde als Aufsichtsbehörde übertragenen Aufga-\nwird,\nben erforderlich ist, hat die Person, die Rechts-\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 13 der Richtlinie\ndienstleistungen erbringt, der zuständigen Behörde\n2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli      und den in ihrem Auftrag handelnden Personen das\n2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den             Betreten der Geschäftsräume während der üblichen\nSchutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Daten-    Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in\nschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom\n31.7.2002, S. 37), die zuletzt durch Artikel 2 der Richtlinie          Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Be-\n2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist.    lege, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen in ge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2013              3715\neigneter Weise zur Einsicht vorzulegen, auch soweit        vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert\nsie elektronisch geführt werden, Auskunft zu erteilen      worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:\nund die erforderliche Unterstützung zu gewähren.\n„(5) Die Inkassokosten von Personen, die Inkasso-\nDer zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann\ndienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach\ndie Auskunft verweigern, wenn er sich damit selbst\n§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienst-\noder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der\nleistungsgesetzes), für außergerichtliche Inkasso-\nZivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der\ndienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung be-\nGefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder\ntreffen, sind nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt\neines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungs-\nnach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungs-\nwidrigkeiten aussetzen würde. Er ist auf dieses\ngesetzes zustehenden Vergütung erstattungsfähig.\nRecht hinzuweisen.“\nDas Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechts-\n4. In § 14 Nummer 3 werden nach dem Wort „Auf-                verordnung mit Zustimmung des Bundestages und\nlagen“ die Wörter „oder Darlegungs- und Informa-           ohne Zustimmung des Bundesrates unter Berücksich-\ntionspflichten nach § 11a“ eingefügt.                      tigung des Umfangs der Tätigkeit Höchstsätze für die\n5. In § 15 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Meldung“            Gebühren, deren Erstattung der Gläubiger von einer\ndurch die Wörter „eine Meldung mit dem Inhalt nach         Privatperson (§ 11a Absatz 2 des Rechtsdienstleis-\nSatz 2“ ersetzt.                                           tungsgesetzes) verlangen kann. Dabei können Höchst-\nsätze insbesondere für das erste Mahnschreiben nach\n6. Nach § 15a wird folgender § 15b eingefügt:                 Eintritt des Verzugs und für die Vergütung, die bei der\n„§ 15b                           Beitreibung von mehr als 100 gleichartigen, innerhalb\neines Monats dem Inkassodienstleister übergebenen\nBetrieb ohne Registrierung\nForderungen desselben Gläubigers erstattungsfähig ist,\nWerden Rechtsdienstleistungen ohne erforder-           festgesetzt werden.“\nliche Registrierung oder vorübergehende Registrie-\nrung erbracht, so kann die zuständige Behörde die                                   Artikel 3\nFortsetzung des Betriebs verhindern.“\nÄnderung der\n7. § 20 wird wie folgt gefasst:\nBundesrechtsanwaltsordnung\n„§ 20\nNach § 43c der Bundesrechtsanwaltsordnung in\nBußgeldvorschriften                     der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer                        mer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die\nzuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. August\n1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1         2013 (BGBl. I S. 3533) geändert worden ist, wird\nSatz 1 oder § 15 Absatz 5 Satz 1 zuwiderhandelt,      folgender § 43d eingefügt:\n2. ohne Registrierung nach § 10 Absatz 1 Satz 1\neine dort genannte Rechtsdienstleistung erbringt,                               „§ 43d\n3. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 3                        Darlegungs- und Informations-\nSatz 1 zuwiderhandelt oder                                      pflichten bei Inkassodienstleistungen\n4. entgegen § 11 Absatz 4 eine dort genannte Be-              (1) Der Rechtsanwalt, der Inkassodienstleistungen\nrufsbezeichnung oder Bezeichnung führt.               erbringt, muss, wenn er eine Forderung gegenüber\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder       einer Privatperson geltend macht, mit der ersten\nfahrlässig                                                 Geltendmachung folgende Informationen klar und ver-\nständlich übermitteln:\n1. entgegen § 11a Absatz 1 Satz 1 eine dort ge-\nnannte Information nicht, nicht richtig, nicht voll-  1. den Namen oder die Firma seines Auftraggebers,\nständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,\n2. den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter\n2. entgegen § 11a Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung              Darlegung des Vertragsgegenstands und des Da-\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht        tums des Vertragsschlusses,\nrechtzeitig macht,\n3. wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zins-\n3. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 eine vorüber-                 berechnung unter Darlegung der zu verzinsenden\ngehende Rechtsdienstleistung erbringt oder                Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für\n4. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 4 eine dort ge-                 den die Zinsen berechnet werden,\nnannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht voll-      4. wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugs-\nständig oder nicht rechtzeitig wiederholt.                zinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-            Hinweis hierauf und die Angabe, auf Grund welcher\nbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.“              Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird,\n5. wenn eine Inkassovergütung oder sonstige Inkasso-\nArtikel 2                              kosten geltend gemacht werden, Angaben zu deren\nÄnderung des Einführungs-                          Art, Höhe und Entstehungsgrund,\ngesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz                6. wenn mit der Inkassovergütung Umsatzsteuerbe-\nDem § 4 des Einführungsgesetzes zum Rechts-                    träge geltend gemacht werden, eine Erklärung, dass\ndienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I              der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer\nS. 2840, 2846), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes          abziehen kann.","3716            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2013\nAuf Anfrage hat der Rechtsanwalt der Privatperson                     a) bei der die Identität des Absenders, in dessen\nfolgende Informationen ergänzend mitzuteilen:                            Auftrag die Nachricht übermittelt wird, ver-\nschleiert oder verheimlicht wird oder\n1. eine ladungsfähige Anschrift seines Auftraggebers,\nwenn nicht dargelegt wird, dass dadurch schutzwür-                b) bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemedien-\ndige Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt                     gesetzes verstoßen wird oder in der der Emp-\nwerden,                                                              fänger aufgefordert wird, eine Website aufzu-\n2. den Namen oder die Firma desjenigen, in dessen                        rufen, die gegen diese Vorschrift verstößt,\nPerson die Forderung entstanden ist,                                 oder\n3. bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Ver-                   c) bei der keine gültige Adresse vorhanden ist,\ntragsschlusses.                                                      an die der Empfänger eine Aufforderung zur\nEinstellung solcher Nachrichten richten kann,\n(2) Privatperson  im Sinne des Absatzes 1 ist jede                    ohne dass hierfür andere als die Übermitt-\nnatürliche Person,   gegen die eine Forderung geltend                    lungskosten nach den Basistarifen entste-\ngemacht wird, die    nicht im Zusammenhang mit ihrer                     hen.“\ngewerblichen oder    selbständigen beruflichen Tätigkeit\nsteht.“                                                       2. Dem § 8 Absatz 4 werden die folgenden Sätze an-\ngefügt:\nArtikel 4                               „In diesen Fällen kann der Anspruchsgegner Ersatz\nder für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Auf-\nÄnderung des\nwendungen verlangen. Weiter gehende Ersatzan-\nBürgerlichen Gesetzbuchs\nsprüche bleiben unberührt.“\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der\n3. § 12 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4\nBekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,\nund 5 ersetzt:\n2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des\nGesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642)                   „(4) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                    denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in\nDem § 675 wird folgender Absatz 3 angefügt:                      diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse gel-\ntend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung\n„(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil ver-           mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert\npflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des ande-            ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde,\nren Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken,            so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass\ndie von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der            die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Ge-\nTextform.“                                                       richtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage\nangepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die An-\nArtikel 5                               ordnung hat zur Folge, dass\nÄnderung des Einführungs-                         1. die begünstigte Partei die Gebühren ihres\ngesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche                         Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil\nDem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bür-                  des Streitwerts zu entrichten hat,\ngerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-                2. die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des\nmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494;                     Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie\n1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-              diese übernimmt, die von dem Gegner entrichte-\nzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geän-                   ten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines\ndert worden ist, wird folgender § 33 angefügt:                       Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts\nzu erstatten hat und\n„§ 33\n3. der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit\nÜberleitungsvorschrift                             die außergerichtlichen Kosten dem Gegner aufer-\nzu dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken                    legt oder von ihm übernommen werden, seine\nAuf Schuldverhältnisse, die vor dem 9. Oktober 2013               Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen\nentstanden sind, ist § 675 des Bürgerlichen Gesetz-                  geltenden Streitwert beitreiben kann.\nbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung an-                (5) Der Antrag nach Absatz 4 kann vor der Ge-\nzuwenden.“                                                       schäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt\nwerden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache\nArtikel 6                               anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der\nangenommene oder festgesetzte Streitwert später\nÄnderung des\ndurch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Ent-\nGesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb\nscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.“\nDas Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der\n4. § 20 wird wie folgt geändert:\nFassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010\n(BGBl. I S. 254), das durch Artikel 5 des Gesetzes               a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nvom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert                       „(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                 oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 1\n1. § 7 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n1. in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 2 mit\n„4. bei Werbung mit einer Nachricht,                                 einem Telefonanruf oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2013            3717\n2. in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 3                lichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegen-\nunter Verwendung einer automatischen Anruf-            standswert für den Unterlassungs- und Beseiti-\nmaschine                                               gungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abge-\ngegenüber einem Verbraucher ohne dessen vor-              mahnte\nherige ausdrückliche Einwilligung wirbt.“                 1. eine natürliche Person ist, die nach diesem Ge-\nb) In Absatz 2 wird das Wort „fünfzigtausend“ durch               setz geschützte Werke oder andere nach diesem\ndas Wort „dreihunderttausend“ ersetzt.                        Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für\nihre gewerbliche oder selbständige berufliche\nArtikel 7                                    Tätigkeit verwendet, und\nÄnderung des                               2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmah-\nUnterlassungsklagengesetzes                            nenden durch Vertrag, auf Grund einer rechts-\nkräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer\nIn § 5 des Unterlassungsklagengesetzes in der                      einstweiligen Verfügung zur Unterlassung ver-\nFassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002                        pflichtet ist.\n(BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 13 des\nGesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642)                 Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich,\ngeändert worden ist, wird die Angabe „§ 12 Abs. 1, 2              wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsan-\nund 4“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 1, 2, 4 und 5“               spruch nebeneinander geltend gemacht werden.\nersetzt.                                                          Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den\nbesonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.\nArtikel 8                                   (4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder un-\nwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für die\nÄnderung des\nRechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen\nUrheberrechtsgesetzes\nverlangen, es sei denn, es war für den Abmahnen-\nDas Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965                  den zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar,\n(BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 29 des Ge-           dass die Abmahnung unberechtigt war. Weiter ge-\nsetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert               hende Ersatzansprüche bleiben unberührt.“\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n3. Nach § 104 wird folgender § 104a eingefügt:\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\n„§ 104a\n§ 104 folgende Angabe eingefügt:\nGerichtsstand\n„§ 104a Gerichtsstand“.\n(1) Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen\n2. § 97a wird wie folgt gefasst:\ngegen eine natürliche Person, die nach diesem Ge-\n„§ 97a                                setz geschützte Werke oder andere nach diesem\nAbmahnung                                Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre\ngewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit\n(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung\nverwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig,\neines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung ab-\nin dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klage-\nmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit\nerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines\ndurch Abgabe einer mit einer angemessenen Ver-\nsolchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn\ntragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung\ndie beklagte Person im Inland weder einen Wohnsitz\nbeizulegen.\nnoch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist das\n(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständli-            Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung\ncher Weise                                                    begangen ist.\n1. Name oder Firma des Verletzten anzugeben,                     (2) § 105 bleibt unberührt.“\nwenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Ver-\ntreter abmahnt,                                                                 Artikel 9\n2. die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,                                     Änderung des\n3. geltend gemachte Zahlungsansprüche als Scha-                             Gerichtskostengesetzes\ndensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche                Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I\naufzuschlüsseln und                                    S. 718), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 47 des Ge-\n4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer           setzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert\nUnterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzu-        worden ist, wird wie folgt geändert:\ngeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlas-          1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 51 wie\nsungsverpflichtung über die abgemahnte Rechts-            folgt gefasst:\nverletzung hinausgeht.                                    „§ 51 Gewerblicher Rechtsschutz“.\nEine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist un-       2. § 51 wird wie folgt gefasst:\nwirksam.\n„§ 51\n(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Ab-\nsatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der                            Gewerblicher Rechtsschutz\nErsatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt                  (1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen\nwerden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher                  Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14)\nDienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der er-           und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patent-\nforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetz-            gesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Marken-","3718            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2013\ngesetz, dem Geschmacksmustergesetz, dem Halb-                            geren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu er-\nleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz ist                        mäßigen.\nder Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen.\n(5) Die Vorschriften über die Anordnung der\n(2) In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz                      Streitwertbegünstigung (§ 12 Absatz 4 des Gesetzes\ngegen den unlauteren Wettbewerb ist, soweit nichts                       gegen den unlauteren Wettbewerb, § 144 des Pa-\nanderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich                       tentgesetzes, § 26 des Gebrauchsmustergesetzes,\naus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Be-                        § 142 des Markengesetzes, § 54 des Geschmacks-\ndeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.                            mustergesetzes) sind anzuwenden.“\n(3) Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten\n3. In § 53 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort\nerheblich geringer zu bewerten als der nach Absatz 2\n„Verfügung“ ein Komma und die Wörter „soweit\nermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu\nnichts anderes bestimmt ist“ eingefügt.\nmindern. Bietet der Sach- und Streitstand für die\nBestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Besei-\ntigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genü-                                                Artikel 10\ngenden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert\nvon 1 000 Euro anzunehmen, auch wenn diese An-                                                Inkrafttreten\nsprüche nebeneinander geltend gemacht werden.                            Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag\n(4) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschut-                  nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 1\nzes ist der sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebende                  Buchstabe a, Nummer 2, 4 und Artikel 3 treten am\nWert in der Regel unter Berücksichtigung der gerin-                  1. November 2014 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 1. Oktober 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}