{"id":"bgbl1-2013-58-3","kind":"bgbl1","year":2013,"number":58,"date":"2013-09-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/58#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-58-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_58.pdf#page=32","order":3,"title":"Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats","law_date":"2013-09-20T00:00:00Z","page":3672,"pdf_page":32,"num_pages":35,"content":["3672          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013\nVerordnung\nzu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011\nzur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG\nhinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats1\nVom 20. September 2013\nAuf Grund des § 22 Absatz 1 und 2 Satz 2 des Fi-                     Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2010\nnanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes vom 27. Juni                         (BGBl. I S. 950) eingefügt worden ist, des § 11 Absatz 2\n2013 (BGBl. I S. 1862) nach Anhörung der Spitzenver-                    Satz 1 und 3 sowie des § 29 Absatz 2 Satz 1 und 3 des\nbände der Institute und des Versicherungsbeirats und                    Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, von denen § 11 Ab-\nim Benehmen mit der Deutschen Bundesbank, des § 22                      satz 2 Satz 1 und 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 14\nAbsatz 2 Satz 1 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsge-                     Buchstabe b des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I\nsetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862), des § 24                    S. 288) und § 29 Absatz 2 Satz 3 durch Artikel 1 Num-\nAbsatz 4 Satz 1 und 3, auch in Verbindung mit § 2c                      mer 38 Buchstabe c des Gesetzes vom 1. März 2011\nAbsatz 1 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes, von                      (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, im Benehmen mit\ndenen § 2c Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3                    der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der\nBuchstabe a des Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I                     Spitzenverbände der Institute und des § 18 Absatz 3\nS. 470) und § 24 Absatz 4 zuletzt durch Artikel 1 Num-                  Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, der\ndurch Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe c des Gesetzes\nmer 30 Buchstabe d des Gesetzes vom 17. November\nvom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist,\n2006 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, im Beneh-\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Jus-\nmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhö-\ntiz nach Anhörung der Deutschen Bundesbank, verord-\nrung der Spitzenverbände der Institute, des § 104 Ab-\nnet das Bundesministerium der Finanzen:\nsatz 6 Satz 1 und 4, auch in Verbindung mit § 1b Ab-\nsatz 2 und § 118 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,\nArtikel 1\nvon denen § 1b Absatz 2 zuletzt durch Artikel 6 Num-\nmer 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I                                               Verordnung\nS. 2427), § 104 Absatz 6 Satz 1 durch Artikel 2 Num-                                über die Angemessenheit der\nmer 7 Buchstabe g des Gesetzes vom 12. März 2009                         Eigenmittelausstattung von Finanzkonglomeraten\n(BGBl. I S. 470), § 104 Absatz 6 Satz 4 durch Artikel 20                  (Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung –\nNummer 15 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010                                                      FkSolV)\n(BGBl. I S. 1768) und § 118 durch Artikel 6 Nummer 10\ndes Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geän-                                               §1\ndert worden ist, des § 29 Absatz 4 Satz 1 und 2 des\nKreditwesengesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 15c                                       Anwendungsbereich;\ndes Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) neu                                 einzubeziehende Unternehmen\ngefasst worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundes-                         Ein Finanzkonglomerat muss jederzeit über Eigen-\nministerium der Justiz und nach Anhörung der Deut-                      mittel in einer Höhe verfügen, die geeignet ist, die\nschen Bundesbank sowie des § 68 Absatz 8 Satz 1                         Solvabilitätsanforderungen auf Konglomeratsebene (Fi-\ndes Kapitalanlagegesetzbuches vom 4. Juli 2013                          nanzkonglomerate-Solvabilität) ausreichend sicherzu-\n(BGBl. I S. 1981), des § 104g Absatz 2 Satz 1 des Ver-                  stellen. Ob die Finanzkonglomerate-Solvabilität ausrei-\nsicherungsaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 1 Num-                   chend ist, ist auf der Grundlage und nach Maßgabe der\nmer 26 des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 923)                   in den §§ 5 bis 8 genannten zulässigen Berechnungs-\ngeändert worden ist, des § 10 Absatz 1 Satz 9 Num-                      methoden unter Einbeziehung der dem Finanzkonglo-\nmer 1 bis 9, Satz 11 sowie des § 10a Absatz 9 Satz 1                    merat angehörenden\nund 3 des Kreditwesengesetzes, von denen § 10 Ab-                       1. Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kredit-\nsatz 1 Satz 9 Nummer 8 und 9 durch Artikel 1 Num-                           wesengesetzes,\nmer 11 Buchstabe a des Gesetzes vom 19. November                        2. Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Ab-\n2010 (BGBl. I S. 1592) und § 10a durch Artikel 1 Num-                       satz 1a des Kreditwesengesetzes,\nmer 13 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I\n3. Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern ver-\nS. 2606) neu gefasst worden ist, im Benehmen mit der\nwalteten Investmentgesellschaften,\nDeutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spit-\nzenverbände der Institute, des § 64b Absatz 5 Satz 1                    4. Finanzunternehmen,\nbis 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der durch                     5. Anbieter von Nebendienstleistungen,\n1\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des    6. Erstversicherungsunternehmen,\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur       7. Rückversicherungsunternehmen,\nÄnderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und\n2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanz- 8. Versicherungsholding-Gesellschaften und\nunternehmen eines Finanzkonglomerats (ABl. L 326 vom 8.12.2011,\nS. 113).                                                              9. gemischten Finanzholding-Gesellschaften","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013            3673\nzu ermitteln. Die Finanzkonglomerate-Solvabilität ist         der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den\nausreichend, wenn der nach § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1,        Europäischen Wirtschaftsraum, den zu berücksichti-\n§ 7 Absatz 1 oder § 8 Absatz 2 zu ermittelnde Betrag          genden Anteil nach Maßgabe der sich aus den beste-\ngrößer oder gleich null ist.                                  henden Beziehungen nach Art und Umfang ergebenden\nHaftungsverhältnisse.\n§2                                  (3) Unabhängig von der Berechnungsmethode ist\nein Finanzkonglomeratsunternehmen, das Teil einer ho-\nBestimmung und                          rizontalen Unternehmensgruppe ist, mit einem Anteil\nWahl der Berechnungsmethode                      von 100 Prozent der Eigenmittel und der Solvabilitäts-\n(1) Steht an der Spitze des Finanzkonglomerats ein         anforderungen in die Berechnung der Finanzkonglome-\nim Inland zugelassenes beaufsichtigtes Finanzkonglo-          rate-Solvabilität einzubeziehen. Abweichend von Satz 1\nmeratsunternehmen, bestimmt die Bundesanstalt für             kann die Bundesanstalt von sich aus oder auf Antrag\nFinanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) nach An-        des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens\nhörung des übergeordneten Finanzkonglomeratsunter-            auch einen anderen Anteil festlegen.\nnehmens und unter Berücksichtigung des § 4, welche               (4) Unabhängig von der Berechnungsmethode ist\nder in den §§ 5 bis 8 genannten Berechnungsmethoden           auszuschließen, dass die nach den jeweils maßgeb-\nanzuwenden ist.                                               lichen Branchenvorschriften zulässigen Eigenmittel der\nverschiedenen in die Berechnung einbezogenen Fi-\n(2) Steht an der Spitze des Finanzkonglomerats eine\nnanzkonglomeratsunternehmen mehrfach berücksich-\ngemischte Finanzholding-Gesellschaft, ist die Anwen-\ntigt werden.\ndung jeder der in den §§ 5 bis 8 genannten Berech-\nnungsmethoden zulässig. Das übergeordnete Finanz-                (5) Unabhängig von der Berechnungsmethode ist\nkonglomeratsunternehmen hat der Bundesanstalt und             jede konglomeratsinterne Kapitalschöpfung, die aus ei-\nder Deutschen Bundesbank die Wahl der Berechnungs-            ner Gegenfinanzierung zwischen den Finanzkonglome-\nmethode und jeden Wechsel der Berechnungsmethode              ratsunternehmen stammt, auszuschließen. Gegenfinan-\nunverzüglich anzuzeigen und zu begründen. Die Bun-            zierung liegt insbesondere dann vor, wenn ein Finanz-\ndesanstalt kann den missbräuchlichen Wechsel der Be-          konglomeratsunternehmen unmittelbar oder mittelbar\nrechnungsmethode untersagen. Haben in Fällen nach             eine Beteiligung an einem anderen Finanzkonglome-\nSatz 1 alle beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunter-          ratsunternehmen hält oder einem anderen Finanzkon-\nnehmen des Finanzkonglomerats ihren Sitz im Inland            glomeratsunternehmen, das seinerseits unmittelbar\noder ist das übergeordnete Finanzkonglomeratsunter-           oder mittelbar gemäß der jeweils maßgeblichen Bran-\nnehmen ein Rückversicherungsunternehmen, gilt Ab-             chenvorschriften zulässige Eigenmittel des erstgenann-\nsatz 1 entsprechend.                                          ten Finanzkonglomeratsunternehmens hält, Darlehen\ngewährt. Die Sätze 1 und 2 gelten in Bezug auf konglo-\nmeratsangehörige Unternehmen, die nicht der Finanz-\n§3\nbranche angehören oder in einer horizontalen Unter-\nTechnische Grundsätze                       nehmensgruppe zusammengefasst sind, entspre-\nchend.\n(1) Weist ein in die Berechnung der Finanzkonglo-\nmerate-Solvabilität einzubeziehendes Finanzkonglome-             (6) Ergibt die Berechnung der Finanzkonglomerate-\nratsunternehmen, das Tochterunternehmen des über-             Solvabilität, dass der nach § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1,\ngeordneten oder eines nachgeordneten Finanzkonglo-            § 7 Absatz 1 oder § 8 Absatz 2 ermittelte Betrag negativ\nmeratsunternehmens ist, eine unzureichende Solvabili-         ist, hat das übergeordnete Finanzkonglomeratsunter-\ntät auf, ist dies bei der Berechnung unabhängig von der       nehmen dafür Sorge zu tragen, dass die negative\nBerechnungsmethode in voller Höhe zu berücksichti-            Differenz unverzüglich durch Eigenmittelbestandteile\ngen. Ist sichergestellt, dass sich die Haftung des            ausgeglichen wird, die nach allen maßgeblichen Bran-\nMutterunternehmens oder des die Beteiligung halten-           chenvorschriften als zulässige Eigenmittelbestandteile\nden nachgeordneten Finanzkonglomeratsunterneh-                anerkannt sind (branchenübergreifende Eigenmittel).\nmens ausschließlich auf den an dem Tochter- bezie-            Hiervon sind die Bundesanstalt und die zuständige\nhungsweise Beteiligungsunternehmen gehaltenen Ka-             Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank jeweils\npitalanteil beschränkt, kann mit Genehmigung der Bun-         unverzüglich zu unterrichten. Branchenübergreifende\ndesanstalt auf Antrag des übergeordneten Finanzkon-           Eigenmittelbestandteile im Sinne des Satzes 1 sind ins-\nglomeratsunternehmens die unzureichende Solvabilität          besondere:\ndes Tochterunternehmens anteilig berücksichtigt wer-          1. das Grundkapital beziehungsweise die ihm entspre-\nden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein              chenden rechtsformspezifischen Kapitalbestandteile\nin die Berechnung einzubeziehendes Finanzkonglome-                und die Rücklagen,\nratsunternehmen eine unzureichende fiktive Solvabilität       2. Genussrechtsverbindlichkeiten,\nim Sinne des Absatzes 7 aufweist.\n3. längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten.\n(2) Weist ein in die Berechnung der Finanzkonglo-          Die branchenübergreifenden Eigenmittelbestandteile\nmerate-Solvabilität einzubeziehendes Finanzkonglo-            nach Satz 3 sind nur dann berücksichtigungsfähig,\nmeratsunternehmen, zu dem Kapitalbeziehungen ande-            wenn\nrer einzubeziehender Finanzkonglomeratsunternehmen\nnicht bestehen, eine unzureichende Solvabilität auf, be-      1. die nach den jeweiligen Branchenvorschriften maß-\nstimmt die Bundesanstalt, soweit erforderlich nach                geblichen Beschränkungen erfüllt sind,\nKonsultation der zuständigen Stellen der anderen be-          2. gewährleistet ist, dass nicht Rechts- und Verwal-\ntroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und              tungsvorschriften ihre freie Übertragbarkeit auf an-","3674           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013\ndere    Finanzkonglomeratsunternehmen       behindern     Grundlage der Einzelabschlüsse nach Maßgabe der in\nund                                                       § 7 genannten Berechnungsmethode (Abzugs- und\nAggregationsmethode) vorzunehmen.\n3. sichergestellt ist, dass sie in allen Teilen der Gruppe\nfrei verfügbar sind.                                         (2) Auf Antrag des übergeordneten Finanzkonglome-\nratsunternehmens kann die Bundesanstalt abweichend\n(7) Unabhängig von der Berechnungsmethode ist für          von Absatz 1 bestimmen, dass die Berechnung der Fi-\ndie in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Sol-              nanzkonglomerate-Solvabilität für die gesamte Gruppe\nvabilität einzubeziehenden unbeaufsichtigten Finanz-           vollständig nach Maßgabe der Abzugs- und Aggrega-\nkonglomeratsunternehmen, die nicht bereits in die              tionsmethode nach § 7 oder auf der Grundlage der\nBerechnungen der jeweiligen branchenbezogenen                  Kombinationsmethode nach § 8 durchgeführt wird.\nSolvabilitätsanforderungen einbezogen werden, eine\nfiktive Solvabilitätsanforderung zu errechnen. Diese\n§5\nentspricht bei\nBerechnung der\n1. Finanzunternehmen und Anbietern von Neben-                            Finanzkonglomerate-Solvabilität auf\ndienstleistungen der nach den §§ 10 und 10a des              der Grundlage einer konsolidierten Berechnung\nKreditwesengesetzes in Verbindung mit der Solvabi-\nlitätsverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I              (1) Wird die Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der\nS. 2926), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung      Grundlage der für die Konsolidierung jeweils maßgeb-\nvom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3672) geändert         lichen Branchenvorschriften berechnet (konsolidierte\nworden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu ermit-    Berechnung), muss die Differenz zwischen der Summe\ntelnden Solvabilitätsanforderung, die ein solches         der nach Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Ab-\nUnternehmen zu erfüllen hätte, wenn es ein beauf-         satz 3 ermittelten zulässigen Eigenmittel des Finanz-\nsichtigtes Unternehmen der Banken- und Wertpapier-        konglomerats und der Summe der nach Absatz 2 Num-\ndienstleistungsbranche wäre,                              mer 2 ermittelten Solvabilitätsanforderungen größer\noder gleich null sein. Maßgebliche Branchenvorschrift\n2. Kapitalverwaltungsgesellschaften den Kapitalanfor-          für die konsolidierte Berechnung im Sinne des Satzes 1\nderungen nach § 25 des Kapitalanlagegesetzbu-             ist für die in die Berechnung einzubeziehenden Finanz-\nches, auch in Verbindung mit der Solvabilitätsver-        konglomeratsunternehmen\nordnung,\n1. der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche\n3. Rückversicherungsunternehmen, auch wenn sie ge-                 die Berechnung auf zusammengefasster Basis nach\nmischte Finanzholding-Gesellschaften sind, der                § 10a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes, die für die\nnach Maßgabe der Rückversicherungs-Kapitalaus-                Zwecke der konsolidierten Berechnung nach Satz 1\nstattungs-Verordnung vom 12. Oktober 2005 (BGBl. I            einem konsolidierten Abschluss gleichgestellt wird,\nS. 3018), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung          oder die Berechnung nach § 10a Absatz 7 des Kre-\nvom 16. August 2013 (BGBl. I S. 3275) geändert                ditwesengesetzes auf der Grundlage eines Konzern-\nworden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu er-           abschlusses,\nmittelnden Solvabilitätsspanne,\n2. der Versicherungsbranche der konsolidierte Ab-\n4. Versicherungsholding-Gesellschaften einer Solvabi-              schluss nach § 1 der Solvabilitätsbereinigungs-Ver-\nlitätsspanne von null.                                        ordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4173),\ndie zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom\nBei gemischten Finanzholding-Gesellschaften, die nicht\n20. September 2013 (BGBl. I S. 3672) geändert wor-\nzugleich das Rückversicherungsgeschäft betreiben,\nden ist, in der jeweils geltenden Fassung.\nwird die fiktive Solvabilitätsanforderung nach den bran-\nchenspezifischen Vorschriften der im Finanzkonglome-              (2) Zum Zweck der Berechnung nach Absatz 1 wer-\nrat am stärksten vertretenen Finanzbranche errechnet.          den ermittelt:\n1. die zulässigen Eigenmittel\n§4\na) für die einzubeziehenden Finanzkonglomerats-\nBerechnungsmethoden; Verantwortlichkeit                       unternehmen der Banken- und Wertpapierdienst-\n(1) Die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solva-                  leistungsbranche nach Maßgabe des § 10 in Ver-\nbilität ist vom übergeordneten Finanzkonglomeratsun-                  bindung mit § 10a Absatz 6 oder Absatz 7 des\nternehmen vorbehaltlich des § 2 Absatz 2 Satz 1 nach                  Kreditwesengesetzes,\nMaßgabe der in § 5 oder § 6 genannten Berechnungs-                 b) für die einzubeziehenden Finanzkonglomerats-\nmethoden unter Berücksichtigung der in § 3 genannten                  unternehmen der Versicherungsbranche nach\nGrundsätze und unter Verwendung der Vordrucke nach                    Maßgabe des § 53c des Versicherungsaufsichts-\n§ 10 unter Berücksichtigung der darin enthaltenen An-                 gesetzes und der für die Berechnung ihrer berei-\nmerkungen durchzuführen. Sofern bei der Berechnung                    nigten Solvabilität auf der Grundlage des konso-\nder Finanzkonglomerate-Solvabilität nach § 5 oder § 6                 lidierten Abschlusses in Bezug auf die zulässigen\nErgänzungsrechnungen notwendig sind, weil auf                         Eigenmittel geltenden Bestimmungen der Solva-\nKonglomeratsebene einzubeziehende Finanzkonglo-                       bilitätsbereinigungs-Verordnung und\nmeratsunternehmen nicht bereits in die konsolidierte\n2. die Solvabilitätsanforderungen\nBerechnung einbezogen sind oder die gesetzlichen\nBestimmungen oder die Grundsätze des § 3 bei der                   a) an die einzubeziehenden Finanzkonglomerats-\nkonsolidierten Berechnung nicht oder nicht vollständig                unternehmen der Banken- und Wertpapierdienst-\nberücksichtigt werden, sind diese Ergänzungen auf der                 leistungsbranche nach Maßgabe des § 10 Ab-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013             3675\nsatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in Verbin-        der Summe der nach Absatz 2 Nummer 2 ermittelten\ndung mit der Solvabilitätsverordnung,                   Solvabilitätsanforderungen größer oder gleich null sein.\nb) an die einzubeziehenden Unternehmen der Versi-             (2) Zum Zweck der Berechnung nach Absatz 1 wer-\ncherungsbranche nach Maßgabe der für die Be-            den ermittelt:\nrechnung ihrer bereinigten Solvabilität auf der         1. die zulässigen Eigenmittel der einzubeziehenden Fi-\nGrundlage des konsolidierten Abschlusses in Be-             nanzkonglomeratsunternehmen auf der Grundlage\nzug auf die Solvabilitätsanforderungen geltenden            des nach dem Handelsgesetzbuch oder nach Arti-\nBestimmungen der Solvabilitätsbereinigungs-Ver-             kel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Euro-\nordnung, der Kapitalausstattungs-Verordnung                 päischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli\nvom 13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451), die                2002 betreffend die Anwendung internationaler\nzuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Au-          Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom\ngust 2013 (BGBl. I S. 3275) geändert worden                 11.9.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung\nist, sowie der Rückversicherungs-Kapitalausstat-            aufgestellten Konzernabschlusses nach Maßgabe\ntungs-Verordnung in ihren jeweils geltenden Fas-            der §§ 10 und 10a des Kreditwesengesetzes in Ver-\nsungen,                                                     bindung mit der Solvabilitätsverordnung und des\nc) jeweils unter Berücksichtigung der fiktiven Solva-          § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbin-\nbilitätsanforderungen nach Maßgabe des § 3 Ab-              dung mit der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung,\nsatz 7.                                                 2. die Solvabilitätsanforderungen\n(3) Von den nach Absatz 2 Nummer 1 ermittelten                  a) an die einzubeziehenden Finanzkonglomerats-\nEigenmitteln sind abzuziehen:                                         unternehmen der Banken- und Wertpapierdienst-\n1. in den Fällen des Buchstaben a                                     leistungsbranche, berechnet auf der Grundlage\ndes Konzernabschlusses, nach Maßgabe der\na) die Buchwerte der Beteiligungen, die die in die                §§ 10 und 10a des Kreditwesengesetzes in Ver-\nBerechnung einzubeziehenden Finanzkonglome-                    bindung mit der Solvabilitätsverordnung,\nratsunternehmen der Banken- und Wertpapier-\ndienstleistungsbranche an den in die Berechnung             b) an die einzubeziehenden Unternehmen der Versi-\neinzubeziehenden Finanzkonglomeratsunterneh-                   cherungsbranche nach Maßgabe der für die Be-\nmen der Versicherungsbranche halten,                           rechnung ihrer bereinigten Solvabilität auf der\nGrundlage des konsolidierten Abschlusses in Be-\nb) die von den in die Berechnung einzubeziehenden                 zug auf die Solvabilitätsanforderungen geltenden\nFinanzkonglomeratsunternehmen der Versiche-                    Bestimmungen der Solvabilitätsbereinigungs-Ver-\nrungsbranche gehaltenen nachrangigen Verbind-                  ordnung, der Kapitalausstattungs-Verordnung\nlichkeiten und Genussrechte, die bei den in die                sowie der Rückversicherungs-Kapitalausstat-\nBerechnung einzubeziehenden Finanzkonglome-                    tungs-Verordnung,\nratsunternehmen der Banken- und Wertpapier-\nc) jeweils unter Berücksichtigung der fiktiven Solva-\ndienstleistungsbranche als zulässige Eigenmittel\nbilitätsanforderungen nach Maßgabe des § 3 Ab-\nim Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften\nsatz 7.\nausgewiesen werden, und\n(3) Von den nach Absatz 2 Nummer 1 ermittelten\n2. in den Fällen des Buchstaben b                              Eigenmitteln sind abzuziehen:\na) die Buchwerte der Beteiligungen, die die in die         1. die Buchwerte von im Konzernabschluss ausgewie-\nBerechnung einzubeziehenden Finanzkonglome-                 senen Beteiligungen an Finanzkonglomeratsunter-\nratsunternehmen der Versicherungsbranche an                 nehmen der Versicherungs-, der Banken- und Wert-\nden in die Berechnung einzubeziehenden Finanz-              papierdienstleistungsbranche, die weder voll noch\nkonglomeratsunternehmen der Banken- und                     anteilmäßig konsolidiert noch als assoziiertes Unter-\nWertpapierdienstleistungsbranche halten,                    nehmen in den Konzernabschluss einbezogen wer-\nb) die von den in die Berechnung einzubeziehenden              den, sowie\nFinanzkonglomeratsunternehmen der Banken-               2. die von den Finanzkonglomeratsunternehmen, die\nund Wertpapierdienstleistungsbranche gehalte-               weder voll noch anteilsmäßig konsolidiert noch als\nnen nachrangigen Verbindlichkeiten und Genuss-              assoziiertes Unternehmen in den Konzernabschluss\nrechte, die bei den in die Berechnung einzubezie-           einbezogen werden, gehaltenen nachrangigen Ver-\nhenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Ver-               bindlichkeiten und Genussrechte, die bei den in die\nsicherungsbranche als zulässige Eigenmittel im              Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomerats-\nSinne der maßgeblichen Branchenvorschriften                 unternehmen als zulässige Eigenmittel im Sinne der\nausgewiesen werden.                                         maßgeblichen Branchenvorschriften ausgewiesen\nwerden.\n§6\nBerechnung der                                                        §7\nFinanzkonglomerate-Solvabilität auf                                       Berechnung der\nder Grundlage eines Konzernabschlusses                               Finanzkonglomerate-Solvabilität\n(1) Wird die Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der                auf der Grundlage der Einzelabschlüsse\nGrundlage eines Konzernabschlusses berechnet, muss                       (Abzugs- und Aggregationsmethode)\ndie Differenz zwischen der Summe der nach Absatz 2                (1) Wird die Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der\nNummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 zu ermittelnden            Grundlage der Einzelabschlüsse aller in die Berechnung\nzulässigen Eigenmittel des Finanzkonglomerats und              einzubeziehenden        Finanzkonglomeratsunternehmen","3676           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013\nnach der Abzugs- und Aggregationsmethode berech-               tal eines in die Berechnung einzubeziehenden Finanz-\nnet, muss die Differenz zwischen der Summe der für             konglomeratsunternehmens gehalten wird, anzusetzen.\njedes einzelne in die Berechnung einzubeziehende Fi-\nnanzkonglomeratsunternehmen nach Absatz 2 Num-                                             §8\nmer 1 und Absatz 3 zu ermittelnden zulässigen Eigen-\nBerechnung der\nmittel und der Summe der für jedes in die Berechnung\nFinanzkonglomerate-Solvabilität auf\neinzubeziehenden        Finanzkonglomeratsunternehmen\nder Grundlage einer Kombination der\nnach Absatz 2 Nummer 2 zu ermittelnden Solvabilitäts-\nBerechnungsmethoden nach den §§ 5 und 7\nanforderung und dem Buchwert der Beteiligungen an\nanderen Finanzkonglomeratsunternehmen größer oder                 (1) Abweichend von den §§ 5 und 7 wird die Finanz-\ngleich null sein.                                              konglomerate-Solvabilität auf der Grundlage einer\nKombination beider Berechnungsmethoden (Kombina-\n(2) Zum Zweck der Berechnung nach Absatz 1 wer-             tionsmethode) in der Weise berechnet, dass die zuläs-\nden ermittelt:                                                 sigen Eigenmittel und die Solvabilitätsanforderungen\njeweils für eine Finanzbranche nach § 5 und für die je-\n1. die zulässigen Eigenmittel\nweils andere Finanzbranche nach § 7 zu ermitteln sind;\na) für die einzubeziehenden Finanzkonglomerats-            § 3 Absatz 7 gilt jeweils entsprechend. Sind innerhalb\nunternehmen der Banken- und Wertpapierdienst-           derselben Finanzbranche mehrere Teilgruppen in die\nleistungsbranche nach § 10 des Kreditwesenge-           Berechnung einzubeziehen, kann jede Teilgruppe je-\nsetzes,                                                 weils gesondert nach § 5 oder § 7 bei der Berechnung\nberücksichtigt werden, je nachdem, auf welcher Grund-\nb) für die einzubeziehenden Finanzkonglomerats-            lage die jeweilige Gruppenberechnung erfolgt.\nunternehmen der Versicherungsbranche nach\n(2) Wird die Finanzkonglomerate-Solvabilität nach\n§ 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und\nder Kombinationsmethode berechnet, muss die Diffe-\nder Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung und\nrenz zwischen den nach Absatz 1 ermittelten zulässi-\n2. die Solvabilitätsanforderungen                              gen Eigenmitteln und der Summe der nach Absatz 1\nermittelten Solvabilitätsanforderungen und dem Buch-\na) an die einzubeziehenden Finanzkonglomerats-             wert der Beteiligungen größer oder gleich null sein.\nunternehmen der Banken- und Wertpapierdienst-\nleistungsbranche nach Maßgabe der Solvabili-                                        §9\ntätsverordnung,\nBerichtszeitraum\nb) an die einzubeziehenden Unternehmen der Ver-               Die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität\nsicherungsbranche nach Maßgabe der Solvabili-           ist der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank\ntätsbereinigungs-Verordnung, der Kapitalausstat-        einmal jährlich unverzüglich nach Erteilung des Bestä-\ntungs-Verordnung sowie der Rückversicherungs-           tigungsvermerks für den letzten der in die Berechnung\nKapitalausstattungs-Verordnung,                         jeweils einzubeziehenden und zu prüfenden Ab-\nschlüsse durch den Abschlussprüfer, spätestens je-\nc) jeweils unter Berücksichtigung der fiktiven Solva-\ndoch neun Monate nach Ende des Geschäftsjahres ein-\nbilitätsanforderungen nach Maßgabe des § 3 Ab-\nzureichen.\nsatz 7.\n(3) Von den nach Absatz 2 Nummer 1 ermittelten                                         § 10\nEigenmitteln sind abzuziehen:                                                   Einreichungsverfahren\n1. in den Fällen des Buchstaben a die von den in die              (1) Das übergeordnete Finanzkonglomeratsunter-\nBerechnung einzubeziehenden Finanzkonglomerats-            nehmen im Sinne des § 12 Absatz 1 oder Absatz 2\nunternehmen der Versicherungsbranche gehaltenen            des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes hat die Be-\nnachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechte,           rechnungen mit folgenden in den Anlagen zu dieser\ndie bei den in die Berechnung einzubeziehenden Fi-         Verordnung vorgegebenen Vordrucken einzureichen:\nnanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und                1.   Übersichtsbogen zur Berechnung der Finanzkon-\nWertpapierdienstleistungsbranche als zulässige Ei-              glomerate-Solvabilität\ngenmittel im Sinne der maßgeblichen Branchenvor-\nschriften ausgewiesen werden,                                   – Gesamtübersicht (FSG) –\n(Anlage 1),\n2. in den Fällen des Buchstaben b die von den in die\nBerechnung einzubeziehenden Finanzkonglomerats-            1a. Meldevordruck zur Ermittlung der Eigenmittel und\nunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleis-               Solvabilitätsanforderungen des Finanzkonglome-\ntungsbranche gehaltenen nachrangigen Verbindlich-               rats auf der Grundlage eines Konzernabschlusses\nkeiten und Genussrechte, die bei den in die Berech-             – Konsolidierte Berechnung Finanzkonglomerat\nnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunter-                  (FSKFK) –\nnehmen der Versicherungsbranche als zulässige                   (Anlage 1a),\nEigenmittel im Sinne der maßgeblichen Branchen-\nvorschriften ausgewiesen werden.                           2.   Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und\nSolvabilitätsanforderungen einer Institutsgruppe\n(4) Die zulässigen Eigenmittel und die jeweiligen Sol-           oder Finanzholding-Gruppe als Teilgruppe des Fi-\nvabilitätsanforderungen sind jeweils quotal in Höhe des             nanzkonglomerats, für die eine Berechnung nach\nAnteils, der direkt oder indirekt am gezeichneten Kapi-             § 10a Absatz 6 oder Absatz 7 des Kreditwesenge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013          3677\nsetzes in Verbindung mit der Solvabilitätsverord-               Grundlage der Einzelabschlüsse vorliegt oder\nnung vorliegt                                                   vorzunehmen ist\n– Konsolidierte Berechnung Banken (FSKBB) –                     – Einzelabschluss Versicherungsunternehmen\n(Anlage 2),                                                     (FSEAV) –\n(Anlage 5),\n3. Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und\nSolvabilitätsanforderungen einer Versicherungs-         6.   Meldevordruck zur Erfassung der in die Berech-\ngruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, für            nung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezo-\ndie eine Berechnung der Versicherungsgruppen-                genen Finanzkonglomeratsunternehmen der Ban-\nSolvabilität auf der Grundlage des konsolidierten            ken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie\nAbschlusses vorliegt                                         der Versicherungsbranche\n– Konsolidierte Berechnung Versicherungsunter-               – Unternehmen (FSU) –\nnehmen (FSKBV) –                                             (Anlage 6),\n(Anlage 3),                                             7.   Meldevordruck zur Erfassung der Anteile an den in\n4. Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und              die Berechnung einbezogenen Finanzkonglome-\nSolvabilitätsanforderungen einzelner Finanzkonglo-           ratsunternehmen der Banken- und Wertpapier-\nmeratsunternehmen der Banken- und Wertpapier-                dienstleistungsbranche sowie der Versicherungs-\ndienstleistungsbranche auf der Grundlage der Ein-            branche\nzelabschlüsse, soweit sie nicht bereits in der Be-           – Anteile (FSA) –\nrechnung nach § 10a des Kreditwesengesetzes                  (Anlage 7),\n(Anlage 1a oder 2) erfasst wurden\n8.   Meldevordruck zur Erfassung der finanzkonglome-\n– Einzelabschluss Banken (FSEAB) –\nratsangehörigen Unternehmen und Gruppen, für\n(Anlage 4),                                                  die vom Abzug branchenübergreifender Beteiligun-\n5. Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und              gen abgesehen werden kann\nSolvabilitätsanforderungen                                   – Abzug branchenübergreifender Beteiligungen\na) einer Versicherungsgruppe als Teilgruppe des              (FSABB) –\nFinanzkonglomerats, sofern die Versicherungs-             (Anlage 8).\ngruppen-Solvabilität auf der Grundlage der Ein-         (2) Die Vordrucke nach Absatz 1 sind der Bundes-\nzelabschlüsse zu berechnen war, oder                 anstalt und der zuständigen Hauptverwaltung der Deut-\nb) einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen der          schen Bundesbank jeweils in einfacher Ausfertigung\nVersicherungsbranche, sofern keine Berech-           einzureichen. Wahlweise kann die Einreichung auch un-\nnung nach Buchstabe a vorzunehmen war und            ter Verwendung automatisiert verarbeitbarer Datenträ-\neine Berechnung ihrer Solvabilität auf der           ger oder im Wege der Datenfernübertragung erfolgen.","3678         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013\nAnlage 1\n(zu § 10 Absatz 1 Nummer 1)\nÜbersichtsbogen\nzur Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität\n– Gesamtübersicht (FSG) –\nPos.-\nFSG1,  2\nNr.\n001      Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die\nBerechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität\ndurchgeführt wird:3                                                                      lfd. Nr.:4\n002      Name des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens:5                                 lfd. Nr.:4\n003      Stichtag der Berechnung:          /       /\n004      Ansprechpartner:                    Telefon-Nr.:         /          E-Mail-Adresse:\nI. Eigenmittel                                                   Vergleichspositionen/             Betrag6\nBerechnung\n99      I.1    Eigenmittel auf der Basis eines Konzernabschlusses        (FSKFK/003 x FSKFK/151)\nI.2    Eigenmittel der Banken- und Wertpapierdienstleistungs-\nbranche des Finanzkonglomerats\n100             a) Ergebnis der konsolidierten Berechnung7                ∑ (FSKBB/005 x FSKBB/147)\n101             b) Ergebnis der Einzelabschlüsse8                         ∑ (FSEAB/004 x FSEAB/146)\nI.3    Eigenmittel der Versicherungsbranche des\nFinanzkonglomerats\n102             a) Ergebnis der konsolidierten Berechnung9                ∑ (FSKBV/006 x FSKBV/122)\n103             b) Ergebnis der Einzelabschlüsse10                        ∑ (FSEAV/006 x FSEAV/108)\n104      I.4    abzüglich der Eigenmittel, die aus konglomeratsinterner\nKapitalschöpfung stammen und bislang noch nicht erfasst\nwurden11\n105      I.5    gesamte bereinigte Eigenmittel des Finanzkonglomerats     ∑ (99, 100, 101, 102, 103)\n– 104\nII. Solvabilitätsanforderungen\n199      II.1   Solvabilitätsanforderungen auf der Basis eines            (FSKFK/003 x FSKFK/211)\nKonzernabschlusses\nII.2   Solvabilitätsanforderungen für die Banken- und Wert-\npapierdienstleistungsbranche des Finanzkonglomerats\n200             a) Ergebnis der konsolidierten Berechnung12               ∑ (FSKBB/005 x FSKBB/205)\n201             b) Ergebnis der Einzelabschlüsse13                        ∑ (FSEAB/004 x FSEAB/205)\nII.3   Solvabilitätsanforderungen für die Versicherungsbranche\ndes Finanzkonglomerats\n202             a) Ergebnis der konsolidierten Berechnung14               ∑ (FSKBV/006 x FSKBV/206)\n203             b) Ergebnis der Einzelabschlüsse15                        ∑ (FSEAV/006 x FSEAV/200)\n204      II.4   gesamte Solvabilitätsanforderungen für das                ∑ (199, 200, 201, 202, 203)\nFinanzkonglomerat\n300      III. Betrag der Finanzkonglomerate-Solvabilität16                105 – 204\n400      IV. Bedeckungssatz (in %)                                        (105/204) x 100\n500      Datum und Unterschrift17\n/      /","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013                                  3679\nFußnoten:\n1\nIm Übersichtsbogen FSG werden die Teilergebnisse der Meldevordrucke FSKFK, FSKBB, FSKBV, FSEAB und FSEAV zusammengeführt. Zu dem\nSatz an Meldevordrucken zählen auch die Vordrucke FSU, FSA sowie FSABB.\nTypen von Meldevordrucken\nFSKFK: Meldevordruck zur Ermittlung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen des Finanzkonglomerats auf Grundlage des Konzernab-\nschlusses.\nFSKBB: Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe als Teil-\ngruppe des Finanzkonglomerats, für die eine Berechnung nach § 10a Absatz 6 oder Absatz 7 KWG in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung\nvorliegt. Für jede Gruppe ist dieser Meldevordruck gesondert auszufüllen.\nFSKBV: Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Versicherungsgruppe als Teilgruppe des Finanzkon-\nglomerats, für die eine Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses vorliegt. Für jede\nGruppe ist dieser Meldevordruck gesondert auszufüllen.\nFSEAB: Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken-\nund Wertpapierdienstleistungsbranche auf der Grundlage der Einzelabschlüsse, die nicht bereits in der Berechnung nach § 10a Absatz 6 oder\nAbsatz 7 KWG in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung bzw. dem Meldevordruck FSKBB oder bei der Berechnung auf Grundlage des\nKonzernabschlusses bzw. dem Meldevordruck FSKFK für die Ermittlung der Finanzkonglomerate-Solvabilität erfasst wurden, und zwar\na) Berechnung auf Grundlage der Solvabilitätsverordnung,\nb) sonstige Berechnungen/Ergebnisse (z. B. für Kapitalverwaltungsgesellschaften).\nFSEAV: Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und der Solvabilitätsanforderungen für Versicherungsgruppen, sofern eine Berechnung der\nVersicherungsgruppen-Solvabilität auf Grundlage der Einzelabschlüsse vorliegt, sowie für einzelne Finanzkonglomeratsunternehmen der Versi-\ncherungsbranche.\nFSU: Meldevordruck zur Erfassung der in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogenen Unternehmen.\nFSA: Meldevordruck zur Erfassung der mittelbaren und unmittelbaren Anteile des Unternehmens, auf dessen Ebene die Finanzkonglomerate-\nSolvabilität errechnet wird.\nFSABB: Meldevordruck zur Erfassung von Beteiligungen sowie nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten, die branchenübergreifenden\nCharakter haben und für die aufgrund der Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität davon abgesehen werden kann, dass auf der Ebene\ndes einzelnen Unternehmens oder auf der Ebene der Gruppe ein Abzug vorgenommen werden muss.\nVerwendung der Meldevordrucke\n1.    Methode gemäß § 5 FkSolV (Methode auf Grundlage einer konsolidierten Berechnung)\nBei der Berechnung gemäß § 5 FkSolV sind die Meldevordrucke FSKBB (gesondert für jede Gruppe der Banken- und Wertpapierdienst-\nleistungsbranche, für die eine Berechnung nach § 10a in Verbindung mit § 10 KWG vorliegt) sowie FSKBV (gesondert für jede Gruppe der\nVersicherungsbranche, für die eine Berechnung nach der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung auf der Grundlage des konsolidierten Ab-\nschlusses vorliegt) zu verwenden.\n1a. Methode gemäß § 6 FkSolV (Methode auf Grundlage des Konzernabschlusses)\nBei der Berechnung gemäß § 6 FkSolV ist der Meldevordruck FSKFK zu verwenden. Ausgangsbasis sind die Zahlen, die sich aus dem\nKonzernabschluss ergeben.\n2.    Methode gemäß § 7 FkSolV (Abzugs- und Aggregationsmethode)\nBei der Berechnung gemäß § 7 FkSolV sind die Meldevordrucke FSEAB (gesondert für jedes Unternehmen der Banken- und Wertpapier-\ndienstleistungsbranche) sowie FSEAV (gesondert für jedes Unternehmen der Versicherungsbranche) zu verwenden. Ausgangsbasis sind die\nZahlen, die sich aus dem handelsrechtlichen Einzelabschluss ergeben.\n3.    Methode gemäß § 8 FkSolV (Kombination der Methoden nach den §§ 5 und 7 FkSolV)\nSofern die Methode gemäß § 8 FkSolV verwendet wird, sind je nach Notwendigkeit die Meldevordrucke FSKBB, FSKBV, FSEAB und/oder\nFSEAV zu verwenden.\n4.    Der Übersichtsbogen FSG und die Meldevordrucke FSU, FSA sowie FSABB sind unabhängig von der Methode immer auszufüllen.\n5.    Erstes Beispiel:\nEin Finanzkonglomerat ist wie folgt aufgebaut: An der Spitze steht ein beaufsichtigtes Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienst-\nleistungsbranche, auf dessen Ebene zugleich eine Berechnung nach § 10a Absatz 6 KWG in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung\nvorzunehmen ist. Dieses Unternehmen hält zugleich die Mehrheit an der Muttergesellschaft einer Versicherungsgruppe sowie die Mehrheit\nan einem einzelnen Versicherungsunternehmen. Für die Versicherungsgruppe liegt auf der Ebene des Mutterunternehmens eine Berechnung\nnach der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) vor. Für das einzelne Ver-\nsicherungsunternehmen liegt eine Berechnung der Solo-Solvabilität (s. § 53c VAG) vor. Die Vorgehensweise ist wie folgt: Die Bankengruppe\nwird mit dem Meldevordruck FSKBB erfasst. Die Versicherungsgruppe wird mit dem Meldevordruck FSKBV erfasst. Mit dem Meldevordruck\nFSEAV wird das einzelne Versicherungsunternehmen erfasst. Die Berechnungsergebnisse werden unter Berücksichtigung der Beteiligungs-\nprozentsätze in den Übersichtsbogen übertragen. Als Ergebnis der Berechnung wird der Betrag der Finanzkonglomerate-Solvabilität ermit-\ntelt (Übersichtsbogen FSG, Position 300). Die Finanzkonglomerate-Solvabilität ist zum Berechnungsstichtag ausreichend, wenn der ermit-\ntelte Betrag größer oder gleich null ist.\n6.    Zweites Beispiel:\nAn der Spitze eines Finanzkonglomerats steht eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, die zugleich Rückversicherungsunternehmen ist,\nwobei letzteres Unternehmen zugleich Mutterunternehmen einer Versicherungsgruppe ist. Für das Rückversicherungsunternehmen ist eine\nBerechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität auf Basis der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung vorzunehmen. Sofern diese Berech-\nnung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses erfolgte und z. B. Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche\nvoll oder anteilig konsolidiert wurden, sind diese Unternehmen im Rahmen der Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität zu dekon-\nsolidieren und in den entsprechenden Meldevordrucken für diese Branche zu erfassen (s. auch Fußnote 1 zu Meldevordruck FSKBV).\nAlternativ kann das Unternehmen eine Neuberechnung der Eigenmittel im Meldevordruck FSKFK auf Grundlage des Konzernabschlusses\nvornehmen.\n2\nDie Werte sind in dem Übersichtsbogen FSG sowie in sämtlichen zugehörigen Meldevordrucken, sofern nicht anders angegeben, in Mio. Euro auf\ndrei Nachkommastellen gerundet anzugeben (Beispiel: 167,3 Mio. Euro = 167,300). Die Prozentsätze sind entsprechend auf zwei Nachkom-\nmastellen gerundet anzugeben (7,1 % = 7,10 %).\n3\nDas Unternehmen, auf dessen Ebene die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität durchgeführt wird, ist das Unternehmen an der Spitze\ndes Finanzkonglomerats.\n4\nAls lfd. Nr. ist die Nummer des jeweiligen in derselben Zeile benannten Unternehmens einzutragen, die in dem Meldevordruck FSU in Spalte 1 als\neindeutiger Schlüssel vergeben wurde.\n5\nDas übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen ist das Unternehmen, das für die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität der\nBaFin gegenüber verantwortlich ist.\n6\nEinzutragen sind die jeweiligen Berechnungsergebnisse.","3680            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013\n7\nHier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSKBB jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes\n(FSKBB, Position 005) mit den Eigenmitteln (FSKBB, Position 147) ergeben, einzutragen.\n8\nHier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSEAB jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes\n(FSEAB, Position 004) mit den Eigenmitteln (FSEAB, Position 146) ergeben, einzutragen.\n9\nHier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSKBV jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes\n(FSKBV, Position 006) mit den in diesem Meldevordruck ermittelten Eigenmitteln (FSKBV, Position 122) ergeben, einzutragen.\n10\nEinzutragen sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSEAV jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozent-\nsatzes (FSEAV, Position 006) mit den Eigenmitteln (FSEAV, Position 108) ergeben.\n11\nHierunter fallen bislang nicht berücksichtigte Abzugspositionen aus konglomeratsinterner Kapitalschöpfung z. B. in Bezug auf solche Unterneh-\nmen, die zum Finanzkonglomerat gehören, jedoch keiner Aufsicht unterliegen (s. § 3 Absatz 5 FkSolV). Der Posten ist in einer Anlage zu erläutern.\n12\nHier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSKBB jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes\n(FSKBB, Position 005) mit den Solvabilitätsanforderungen (FSKBB, Position 205) ergeben, einzutragen.\n13\nHier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSEAB jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes\n(FSEAB, Position 004) mit den Solvabilitätsanforderungen (FSEAB, Position 205) ergeben, einzutragen.\n14\nEinzutragen sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSKBV jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozent-\nsatzes (FSKBV, Position 006) mit den in diesem Meldevordruck ermittelten Solvabilitätsanforderungen (FSKBV, Position 206) ergeben.\n15\nHier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSEAV jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes\n(FSEAV, Position 006) mit den Solvabilitätsanforderungen (FSEAV, Position 200) ergeben, einzutragen.\n16\nEine ausreichende Eigenmittelausstattung des Finanzkonglomerats ist zu dem Berechnungsstichtag dann gegeben, wenn der Betrag der Finanz-\nkonglomerate-Solvabilität größer oder gleich null ist (s. § 1 Satz 3 FkSolV).\n17\nDer Meldevordruck ist mit dem Datum zu versehen und von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands oder anderen Zeichnungsberechtigten\ndes übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens zu unterschreiben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013            3681\nAnlage 1a\n(zu § 10 Absatz 1 Nummer 1a)\nMeldevordruck zur Ermittlung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen\ndes Finanzkonglomerats auf der Grundlage eines Konzernabschlusses\n– Konsolidierte Berechnung Finanzkonglomerat (FSKFK) –\nPos.-\nFSKFK1\nNr.\n001     Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die\nBerechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität\ndurchgeführt wird:                                                                        lfd. Nr.:\n002     Name des Unternehmens (Konzernabschluss\naufstellendes Unternehmen), auf dessen Ebene\ndie Berechnung für das Finanzkonglomerat\n(Methode auf Grundlage des Konzernabschlusses)\nvorgenommen wurde:                                                                        lfd. Nr.:\nStichtag der Berechnung:         /     /\n003     Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats\nmittelbar oder unmittelbar in Bezug auf das Unternehmen, das den Konzernabschluss\naufstellt und auf dessen Ebene die Berechnung bei Verwendung der Methode auf Grundlage\ndes Konzernabschlusses erfolgt, zusteht2\nI. zulässige Eigenmittel des Finanzkonglomerats                           Vergleichs-         Betrag\npositionen\nsektorübergreifende zulässige Eigenmittel ohne Limit3\n101     eingezahltes Kapital (Geschäfts-, Grund-, Stamm-, Dotationskapital)4\n102     Rücklagen5\n103     zu berücksichtigende Effekte aus bestimmten Bewertungsvorschriften\n(Prudential Filters)6\nabzüglich:7\n104            immaterielle Vermögenswerte8\n105            eigene Anteile oder Geschäftsanteile9\n106            Überhang an aktiven latenten Steuern10\n107            negativer Verrechnungssaldo11\n108     Zwischensumme12\nabzüglich:\n109            Großkreditüberschreitungen des Handels- und Gesamtbuches13         Q UEB14 1100\n110            Positionen nach § 6 Absatz 3 FkSolV (mind. 50 %)\n111            Abzugspositionen15                                                 Q UEB 0810\n112     Summe der sektorübergreifenden zulässigen Eigenmittel ohne Limit\nsektorübergreifende zulässige Eigenmittel mit Limit16\n113     nicht realisierte Reserven17\n114     Genussrechtsverbindlichkeiten (abzüglich der Marktpflegepositionen)18, 20\n115     nachrangige Verbindlichkeiten (abzüglich der Marktpflegepositionen)19, 20\nabzüglich:\n116            Großkreditüberschreitungen des Handels- und Gesamtbuches13         Q UEB 1100\n117            Positionen nach § 6 Absatz 3 FkSolV (max. 50 %)\n118            Abzugspositionen21                                                 Q UEB 0810\n119     Summe der sektorübergreifenden zulässigen Eigenmittel mit Limit","3682   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013\nVergleichs-    Betrag\npositionen\nsektorale zulässige Eigenmittel22\nsektorale zulässige Eigenmittel der Banken- und Wertpapier-\ndienstleistungsbranche ohne Limit\n120 Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter                                  Q UEB 0090\n121 Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach § 340g HGB23                 Q UEB 0420\n122 Anteile im Fremdbesitz24                                                  Q UEB 0120\n123 Gesamtbetrag des aktivischen Unterschiedsbetrags gemäß § 10a Ab-          Q UEB 0470\nsatz 6 Satz 9 und 10 KWG abzüglich mindestens 50 % des Teilbetrages,\nder nicht wie eine Beteiligung an einem fremden Unternehmen behandelt\nwird\nabzüglich:\n124        Entnahmen der Gesellschafter/Kredite an Gesellschafter             Q UEB 0540\n125        Nettogewinne aus der Kapitalisierung künftiger Erträge verbriefter Q UEB 0240\nForderungen\n126 Zwischensumme25\nabzüglich:\n127        Großkreditüberschreitungen des Handels- und Gesamtbuches13         Q UEB 1100\n128        Abzugspositionen15                                                 Q UEB 0810\n129 Zwischensumme: Sektorale zulässige Eigenmittel der Banken- und\nWertpapierdienstleistungsbranche ohne Limit\nsektorale zulässige Eigenmittel der Banken- und Wertpapier-\ndienstleistungsbranche mit Limit\n130 Vorsorgereserven nach § 340f HGB23                                        Q UEB 0650\n131 kumulative Vorzugsaktien im Sinne des § 10 Absatz 2b Satz 1               Q UEB 0690\nNummer 2 KWG26\n132 berücksichtigungsfähiger Wertberichtigungsüberschuss für                  Q UEB 0680\nIRBA-Positionen gemäß § 10 Absatz 2b Satz 1 Nummer 9 KWG\n133 Haftsummenzuschlag                                                        Q UEB 0710\n134 Rücklagen nach § 6b EStG23                                                Q UEB 0660\nabzüglich:\n135        maximal 50 % des aktivischen Unterschiedsbetrags gemäß             Q UEB 0800\n§ 10a Absatz 6 Satz 9 und 10 KWG, der nicht wie eine Beteiligung\nan einem fremden Unternehmen behandelt wird\n136 Zwischensumme\n137        Großkreditüberschreitungen des Handels- und Gesamtbuches13\n138        Abzugspositionen21\n139 Genussrechtsverbindlichkeiten (abzüglich der Marktpflegepositionen)27\n140 längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten\n(abzüglich der Marktpflegepositionen)27\n141 genutzte, verfügbare Drittrangmittel28\n142 Zwischensumme: Sektorale zulässige Eigenmittel der Banken- und\nWertpapierdienstleistungsbranche mit Limit\n143 Summe der zulässigen sektoralen Eigenmittel der Banken- und Wert-\npapierdienstleistungsbranche\nsektorale zulässige Eigenmittel der Versicherungsbranche\n144 Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals                     BerS129, I.(2)\n145 Hälfte der zulässigen Nachschüsse                                         BerS1, I.(7)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013                                 3683\nVergleichs-              Betrag\npositionen\n146          Genussrechtsverbindlichkeiten (abzüglich der Marktpflegepositionen)27\n147          Nachrangverbindlichkeiten (abzüglich der Marktpflegepositionen)27\n148          freie Teile der RfB                                                                       BerS1, I.(9)\n149          nicht realisierte Reserven30\n150          Summe der zulässigen sektoralen Eigenmittel Versicherungsbranche\n151          Summe der zulässigen Eigenmittel auf der Basis des\nKonzernabschlusses31\nII. (fiktive) Solvabilitätsanforderung\nSolvabilitätsanforderungen für die Banken- und Wertpapierdienst-\nleistungsbranche\n201                   a) Ergebnis der konsolidierten Berechnung32\n202                   b) Ergebnis der Einzelabschlüsse32\nabzüglich:\n203                   Solvabilitätsanforderungen aus Beteiligungen an Unternehmen\nder Versicherungsbranche33, 34\n204                   Solvabilitätsanforderungen aus Forderungen aus nachrangigen\nVerbindlichkeiten und Genussrechten gegenüber Unternehmen\nder Versicherungsbranche34\nZwischensumme\nSolvabilitätsanforderungen für die Versicherungsbranche\na) Ergebnis der konsolidierten Berechnung\n205                      Solvabilitätsspanne von Lebensversicherungsunternehmen                        BerS1, II.(1.7)\n206                      Solvabilitätsspanne von Krankenversicherungsunternehmen                       BerS1, II.(2.4)\n207                      Solvabilitätsspanne von Schaden- und Unfallversicherungs-                     BerS1, II.(3.4)\nunternehmen\n208                      Solvabilitätsspanne von Rückversicherungsunternehmen                          BerS1, II.(4.4)\n209                   b) Ergebnis der Einzelabschlüsse                                                 BerS1, III.(7)\n210                   c) Ergebnis der Ergänzungsrechnung                                               BerS1, III.(8)\nZwischensumme\n211          Summe der Solvabilitätsanforderungen auf der Basis des\nKonzernabschlusses35\nFußnoten:\n1\nDieser Meldevordruck dient der Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen eines Finanzkonglomerats auf der Grundlage eines\nKonzernabschlusses.\n2\nSofern das Unternehmen, das den Konzernabschluss aufstellt, identisch ist mit dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats, ist hier\n100,00 % einzutragen.\n3\nSektorübergreifende zulässige Eigenmittel (ohne Limit) sind Eigenmittel, die sowohl in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche als\nauch bei Versicherungsunternehmen als Eigenmittel anerkannt sind und nach den sektoralen Bestimmungen keinen Begrenzungen unterliegen.\n4\nDiese Position umfasst den in der Konzernbilanz ausgewiesenen Gründungsstock, das Geschäfts-, Grund-, Stamm-, und Dotationskapital (ohne\nkumulierte Vorzugsaktien). Anteile anderer Gesellschafter bleiben unberücksichtigt.\n5\nDiese Position umfasst die in der Konzernbilanz ausgewiesenen Kapital- und Gewinnrücklagen. Der Ausweis erfolgt unter Berücksichtigung des\nBilanzgewinns, soweit eine Zuweisung zum Geschäftskapital, zu den Rücklagen oder den Geschäftsguthaben beschlossen ist, bzw. unter\nBerücksichtigung des Bilanzverlustes. Währungsänderungen sind ebenfalls zu berücksichtigen. Anteile anderer Gesellschafter sowie eine Rück-\nlage für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen nach § 272 Absatz 4 Satz 1 HGB bleiben unberücksichtigt.\n6\nDieser Posten erfasst die in der Konzernabschlussüberleitungsverordnung (KonÜV) vom 12. Februar 2007 (BGBl. I S. 150) in der jeweils gelten-\nden Fassung geregelten Sachverhalte für den konsolidierten Abschluss, die sich über die Gewinn- und Verlustrechnung ergebniswirksam im\nEigenkapital ausgewirkt haben:\n– Bewertungseffekte aus der Anwendung der Fair value Option auf finanzielle Verbindlichkeiten (eigenes Kreditrisiko) (§ 6 KonÜV),\n– Gewinne aus als Finanzinvestitionen gehaltenen Grundstücken und Gebäuden (§ 3 Absatz 2 KonÜV),\nsowie bislang nicht ergebniswirksam verbuchte Verluste aus:\n– als Eigenkapital- oder Fremdkapitalinstrumenten von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten (§ 2 Absatz 2 KonÜV) und\n– selbst genutzten Grundstücken und Gebäuden (§ 3 Absatz 2 KonÜV),\nbezogen auf den zur Berechnung verwendeten Konzernabschluss. Die Berechnung ist in einer Anlage zu erläutern.","3684             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013\n7\nAufzuführen sind Abzugspositionen, die in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche oder bei Versicherungsunternehmen vor der\nZurechnung von begrenzt anrechenbaren Eigenmittelbestandteilen abzuziehen sind.\n8\nDiese Position ergibt sich zunächst aus der Konzernbilanz. Werden hierin nicht alle in § 53c Absatz 3 Satz 3 VAG genannten Abzugspositionen\nberücksichtigt, sind diese nach Bereinigung latenter Steuerwirkungen hinzuzurechnen. Anteile, die auf andere Gesellschafter entfallen, bleiben\nunberücksichtigt. Sofern einem immateriellen Wert aus der Buchung eines Geschäftsvorfalls eine entsprechende Rückstellung gegenübersteht,\ndie nicht zu einer Erhöhung der Eigenmittel führt, entfällt insoweit der Abzug des immateriellen Wertes. Die Berechnung ist in einer Anlage zu\nerläutern.\n9\nAufzuführen sind eigene Aktien und Geschäftsanteile sowie gekündigte Anteile von Mitgliedern einer eingetragenen Genossenschaft, die zu\neinem späteren Zeitpunkt ausscheiden, und Geschäftsguthaben ausscheidender Mitglieder einer eingetragenen Genossenschaft.\n10\nDiese Position erfasst einen Überhang an in der Konzernbilanz ausgewiesenen aktiven latenten Steuern gegenüber passiven latenten Steuern.\n11\nIst der Saldo der Positionen 120 bis 123 abzüglich der Positionen 124 und 125 negativ, ist dieser hier einzutragen.\n12\nBemessungsgrundlage für die Zurechenbarkeit zulässiger sektorübergreifender Eigenmittel mit Limit.\n13\nDie Positionen 109, 116, 127 und 137 erfassen Großkreditüberschreitungen aus kreditnehmerbezogenen Handelsbuch- oder Gesamtbuchposi-\ntionen gemäß § 13a Absatz 4 und 5 KWG, soweit sie nicht schon bei der Berechnung der genutzten, verfügbaren Drittrangmittel von den\nanrechenbaren Drittrangmitteln nach § 10 Absatz 2c Satz 3 KWG abgezogen worden sind. Diese Beträge sind unter Beachtung der folgenden\nBedingungen zu erfassen:\nPos.   109 + Pos.  110  + Pos. 111 ≤ Pos. 108\nPos.   116 + Pos.  117  + Pos. 118 ≤ Summe aus Pos. 113 bis Pos. 115\nPos.   127 + Pos.  128  ≤ Pos. 126\nPos.   137 + Pos.  138  ≤ Pos. 136\n14\nMeldevordruck. Ein Übersichtsbogen zu den Eigenmitteln nach den §§ 10, 10a KWG, zu den Adressrisiken, zu den Marktrisikopositionen und\nzum operationellen Risiko (Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe). Die Ziffern bezeichnen die entsprechenden Positionen im Meldevordruck.\n15\nDie Positionen 111 und 128 müssen zusammen mindestens 50 % der Abzugspositionen gemäß § 10 Absatz 6 Satz 1, § 10 Absatz 6a KWG sowie\nmindestens 50 % der Unterlegungsbeträge nach § 12, § 13 oder § 13a Absatz 3, § 15 KWG abdecken. Dabei ist zu beachten, dass Pos. 127 +\nPos. 128 ≤ Pos. 126 ist.\n16\nSektorübergreifende zulässige Eigenmittel mit Limit sind Eigenmittel, die sowohl in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche als auch\nbei Versicherungsunternehmen als Eigenmittel anerkannt sind und nach den sektoralen Bestimmungen Begrenzungen unterliegen (s. § 3 Absatz 6\nFkSolV).\n17\nDiese Position ist bezogen auf den zur Berechnung verwendeten Konzernabschluss und setzt sich zusammen aus je 45 % der Reserven aus\nEigen- und Fremdkapitalinstrumenten von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten (§ 2 Absatz 1 KonÜV), aus selbst genutz-\nten und aus als Finanzinvestitionen gehaltenen Grundstücken und Gebäuden (§ 3 Absatz 2 KonÜV) und aus bis zur Endfälligkeit gehaltenen\nFinanzinvestitionen (§ 4 KonÜV). Allerdings bleiben dabei durch Änderung des Zinsniveaus entstandene Reserven von festverzinslichen Wert-\npapieren aus der Position Eigen- und Fremdkapitalinstrumente von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögensgegenständen aus der\nVersicherungsbranche unberücksichtigt, wenn die in den Sätzen 2 und 3 der Fußnote 28 genannte Methodik angewandt wird. Ebenfalls können\nhier nicht realisierte Reserven gemäß § 10 Absatz 2b Satz 1 Nummer 6 und 7 KWG berücksichtigt werden. Die Berechnung ist in einer Anlage\ndarzulegen.\n18\nDiese Position enthält in der Konzernbilanz ausgewiesene Genussrechtsverbindlichkeiten, die eigenmittelfähig im Sinne des § 10 Absatz 5 KWG\nund § 53c Absatz 3a VAG sind.\n19\nDiese Position enthält in der Konzernbilanz ausgewiesene nachrangige Verbindlichkeiten, die eigenmittelfähig im Sinne des § 10 Absatz 5a KWG\nund § 53c Absatz 3b VAG sind.\n20\nFolgende Limite sind zu berücksichtigen:\nPos. 114 + Pos. 115 ≤ min. {Pos. 108; 50 % der geforderten Solvabilitätsspanne des Finanzkonglomerats}\nPos. 114 + Pos. 115 darf maximal zur Hälfte zeitlich befristet sein.\n21\nAbzugspositionen gemäß § 10 Absatz 6 Satz 1, § 10 Absatz 6a KWG sowie die Unterlegungsbeträge nach § 12, § 13 oder § 13a Absatz 3, § 15\nKWG dürfen maximal zu 50 % in Pos. 118 und 138 berücksichtigt werden. Dabei ist zu beachten, dass Pos. 137 + Pos. 138 ≤ Pos. 136 ist.\n22\nSektorale zulässige Eigenmittel sind zum einen sektorübergreifende Eigenmittel, bei denen das sektorale Limit über dem Limit auf der Basis des\nkonsolidierten Abschlusses liegt, und zum anderen Eigenmittelbestandteile, die branchenspezifisch sind. Sie werden unter Beachtung der ent-\nsprechenden Branchenlimite angerechnet.\n23\nDie Positionen 121, 130 und 134 sind nur bei Berechnung auf der Grundlage eines HGB-Konzernabschlusses relevant.\n24\nDiese Position umfasst die Anteile anderer Gesellschafter am Gründungsstock, Geschäfts-, Grund-, Stamm- und Dotationskapital sowie Kapital-\nund Gewinnrücklagen unter Berücksichtigung des Bilanzgewinns, soweit eine Zuweisung zum Geschäftskapital, zu den Rücklagen oder den\nGeschäftsguthaben beschlossen ist, bzw. unter Berücksichtigung des Bilanzverlustes, die in Position 101 unberücksichtigt bleiben.\n25\nIst der Saldo der Positionen 120 bis 123 abzüglich der Positionen 124 und 125 negativ, ist dieser unter Position 107 einzutragen und diese\nPosition Null zu setzen. Ist der Saldo positiv, ist er hier einzutragen.\n26\nEigene kumulative Vorzugsaktien bleiben unberücksichtigt.\n27\nDie Positionen erfassen im Konzernabschluss ausgewiesene Genussrechtsverbindlichkeiten bzw. nachrangige Verbindlichkeiten, die nicht als\nsektorübergreifende Eigenmittel mit Limit angesetzt werden konnten, nach den sektoralen Bestimmungen jedoch anrechenbar sind. Es gelten die\nsektoralen Bestimmungen; d. h. ist im Banken- und Wertpapierbereich oder Versicherungsbereich nach den Regeln des KWG bzw. VAG eine\ngrößere Summe an Genussrechten oder nachrangigen Verbindlichkeiten als unter der Position 114 oder 115 als Eigenmittel anrechenbar, dann\nkann der Differenzbetrag als sektorale zulässige Eigenmittel bei der jeweiligen Branche erfasst werden.\n28\nDiese Position berücksichtigt maximal die unter Position Q UEB 0980 ausgewiesenen Drittrangmittel. Darin enthaltene Beträge, die durch die\nBerechnung auf Finanzkonglomeratsebene bereits unter einer anderen Position als Eigenmittel angerechnet wurden, sind abzuziehen.\n29\nMeldevordruck nach Rundschreiben 2/2006 (VA) – Hinweise zur Berechnung der bereinigten Solvabilität und zum Nachweis gemäß § 19 Solva-\nbilitätsbereinigungs-Verordnung (SolBerV). Formular BerS1 ist das übergeordnete Formblatt für die Berechnung auf Grundlage des konsolidierten\nAbschlusses. Die Ziffern bezeichnen die entsprechenden Positionen im Meldevordruck.\n30\nDiese Position umfasst die Teile der im Konzernabschluss ausgewiesenen Neubewertungsrücklagen, die auf die Versicherungsbranche entfallen\nund unter Position 113 noch nicht berücksichtigt sind. Durch Änderung des Zinsniveaus entstandene, nicht ergebniswirksam verbuchte Verluste\naus festverzinslichen Wertpapieren aus der Position Eigen- und Fremdkapitalinstrumente von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermö-\ngensgegenständen aus der Versicherungsbranche, die unter Position 103 abgezogen wurden, dürfen hier den Eigenmitteln zugerechnet werden,\nwenn der Bundesanstalt vor Inanspruchnahme dieser Maßnahme nachgewiesen wird, dass eine Veräußerung dieser Wertpapiere aus Liquiditäts-\ngründen nicht erforderlich werden wird. Werden Verluste nach Satz 2 hinzugerechnet, dürfen durch Änderung des Zinsniveaus entstandene\nReserven aus festverzinslichen Wertpapieren aus der Position Eigen- und Fremdkapitalinstrumente von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen\nVermögensgegenständen aus der Versicherungsbranche nicht berücksichtigt werden. Ein Unternehmen darf jederzeit von der Methodik nach\nSatz 1 zu der Methodik nach den Sätzen 2 und 3 übergehen. Im Konzernabschluss nicht ausgewiesene stille Nettoreserven in Sinne des § 53c\nVAG in Verbindung mit dem Rundschreiben der BaFin 4/2005 zur Solo-Solvabilität von Versicherungsunternehmen in der jeweils geltenden\nFassung können unter dieser Position berücksichtigt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013                                 3685\n31\nDiese Position ist die Summe der Positionen 112, 119, 143 und 150.\n32\nSolvabilitätsanforderungen für Positionen innerhalb der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, die gemäß § 6 Absatz 3 FkSolV von den\nsektorübergreifenden Eigenmitteln abzuziehen sind, können unberücksichtigt bleiben.\n33\nEinzutragen sind die Solvabilitätsanforderungen, die sich aus Beteiligungen an Unternehmen der Versicherungsbranche (Lebens-, Kranken-,\nSchaden- und Unfall-Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholding-Gesellschaften) ergeben.\n34\nFußnote 30 gilt für Solvabilitätsanforderungen für Positionen gegenüber Unternehmen der Versicherungsbranche entsprechend.\n35\nDiese Position ist die Summe der Positionen 201 und 202 sowie 205 bis 210 abzüglich der Positionen 203 und 204.","3686         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013\nAnlage 2\n(zu § 10 Absatz 1 Nummer 2)\nMeldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen\neiner Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats,\nfür die eine Berechnung nach § 10a Absatz 6 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes\nin Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung vorliegt\n– Konsolidierte Berechnung Banken (FSKBB) –\nPos.-\nFSKBB1\nNr.\n001       Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die\nBerechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität\ndurchgeführt wird:                                                                     lfd. Nr.:\n002       Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung\nfür die Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe (Methode auf\nGrundlage des § 10a KWG) vorgenommen wurde:                                            lfd. Nr.:\n003       Name der Instituts- oder Finanzholding-Gruppe:2\n004       lfd. Nr.:3\nStichtag der Berechnung:          /     /\n005       Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats\nin Bezug auf das Unternehmen an der Spitze der Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe\nmittelbar und unmittelbar zusteht4\nI. Eigenmittel                                                             Vergleichs-     Betrag\npositionen\nKernkapital\n101       eingezahltes Kapital (Geschäfts-, Grund-, Stamm-, Dotationskapital)        Q UEB 0060\nohne kumulative Vorzugsaktien, sowie von der BaFin anerkanntes freies Q UEB 0120\nVermögen (Der Ausweis erfolgt einschließlich der Anteile im Fremdbesitz.)\n102       offene Rücklagen (einschließlich Kapitalrücklagen) unter Berücksichti-     Q UEB 0080\ngung des Bilanzgewinns nach § 10 Absatz 2a Satz 1 Nummer 9 KWG             Q UEB 0110\nbzw. des Bilanzverlustes nach § 10 Absatz 2a Satz 2 Nummer 1 KWG\n103       Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter                                   Q UEB 0090\n104       Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach § 340g HGB                    Q UEB 0420\nabzüglich:\n105               eigene Anteile oder Geschäftsanteile (ohne eigene kumulative       Q UEB 0070\nVorzugsaktien) sowie gekündigte Anteile von Mitgliedern einer\neingetragenen Genossenschaft, die zu einem späteren Zeitpunkt\nausscheiden, und Geschäftsguthaben ausscheidender Mitglieder\neiner eingetragenen Genossenschaft\n106               Entnahmen der Gesellschafter/Kredite an Gesellschafter             Q UEB 0540\n107               immaterielle Vermögensgegenstände                                  Q UEB 0490\n108               Nettogewinne aus der Kapitalisierung künftiger Erträge verbriefter Q UEB 0240\nForderungen\n109               im Kernkapital zu berücksichtigende Effekte aus bestimmten         Q UEB 0250\nBewertungsvorschriften (Prudential filter)\n110       Gesamtbetrag des aktivischen Unterschiedsbetrages gemäß § 10a              Q UEB 0470\nAbsatz 6 Satz 9 und 10 KWG abzüglich 50 % des Teilbetrages, der\nnicht wie eine Beteiligung an einem gruppenfremden Unternehmen\nbehandelt wird\n111       Kernkapital                                                                Q UEB 0020\nErgänzungskapital\n112       Vorsorgereserven nach § 340f HGB                                           Q UEB 0650","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013       3687\nVergleichs-     Betrag\npositionen\n113 kumulative Vorzugsaktien im Sinne des § 10 Absatz 2b Satz 1              Q UEB 0690\nNummer 2 KWG (abzgl. eigener kumulativer Vorzugsaktien)\n114 nicht realisierte Reserven in Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten Q UEB 0640\nund Gebäuden sowie in notierten Wertpapieren, in Verbundunternehmen\nund Investmentanteilen\n115 berücksichtigungsfähiger Wertberichtigungsüberschuss für                 Q UEB 0680\nIRBA-Positionen gemäß § 10 Absatz 2b Satz 1 Nummer 9 KWG\n116 Rücklagen nach § 6b EStG aus der Veräußerung von Grundstücken,           Q UEB 0660\ngrundstücksgleichen Rechten und Gebäuden\n117 Genussrechtsverbindlichkeiten (abzüglich der Marktpflegepositionen)      Q UEB 0670\nabzüglich:\n118        Korrekturposten für aus dem Kernkapital übertragene Bewer-        Q UEB 0580\ntungseffekte\n119 längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten (abzüglich der              Q UEB 0730\nMarktpflegepositionen)\n120 Haftsummenzuschlag                                                       Q UEB 0710\nabzüglich:\n121        Korrekturposten gemäß § 10 Absatz 2b Satz 1 KWG in Verbindung Q UEB 0790\nmit § 10 Absatz 3b KWG auf das Ergänzungskapital\n122        50 % des aktivischen Unterschiedsbetrages gemäß § 10a Ab-         Q UEB 0800\nsatz 6 Satz 9 und 10 KWG, der nicht wie eine Beteiligung an einem\ngruppenfremden Unternehmen behandelt wird\n123        Korrekturposten gemäß § 10 Absatz 2 Satz 4 KWG                    Q UEB 0750\n124        Korrekturposten gemäß § 10 Absatz 2 Satz 3 KWG                    Q UEB 0770\n125 Ergänzungskapital                                                        Q UEB 0550\nabzüglich (von der Summe aus Kern- und Ergänzungskapital):\n126        Beteiligungen gemäß § 10 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 KWG             Q UEB 0840\n127        Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und                Q UEB 0850\nGenussrechten sowie Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter      Q UEB 0860\ngemäß § 10 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 4 KWG\n128 zusammengefasstes haftendes Eigenkapital insgesamt                       Q UEB 0900\nabzüglich:\n129        qualifizierte Beteiligungen gemäß § 12 Absatz 1 Satz 4 KWG        Q UEB 0930\n130        Großkreditüberschreitungen des Anlagebuches sowie                 Q UEB 0950\nUnterlegungsbeträge für Organkredite nach § 15 KWG\n131        Abzugspositionen gemäß § 10 Absatz 6a KWG                         Q UEB 0910\nQ UEB 0920\nQ UEB 0940\n132 Kernkapital (gesamt) für Solvenzzwecke                                   Q UEB 0960\n133 Ergänzungskapital (gesamt) für Solvenzzwecke                             Q UEB 0970\nDrittrangmittel\n134 Nettogewinn                                                              Q UEB 1000\n135 kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten (abzüglich der Marktpflege-   Q UEB 1010\npositionen)\n136 Positionen gemäß § 10 Absatz 2c Satz 1 Nummer 3 KWG                      Q UEB 0990\nabzüglich:\n137        schwer realisierbare Aktiva sowie Verluste von Tochter-           Q UEB 1020\nunternehmen gemäß § 10 Absatz 2c Satz 4 KWG","3688            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013\nVergleichs-            Betrag\npositionen\n138                   Korrekturposten gemäß § 10 Absatz 2c Satz 2 und 3 KWG                            Q UEB 1030\n139          anrechenbare Drittrangmittel                                                              Q UEB 0990 bis\nQ UEB 1030\n140          nachrichtlich: Eigenmittel für die Großkreditgrenze im Gesamtbuch Q UEB 1040\nabzüglich:\n141                   ungenutzte, aber anrechenbare Drittrangmittel                                    Q UEB 1080\n142                   Unterlegung von Überschreitungen im Großkreditbereich                            Q UEB 1060\nQ UEB 1100\n143          anrechenbare Eigenmittel                                                                  Q UEB 0010\nabzüglich:\n144                   Buchwerte der Beteiligungen an Unternehmen der                                   Q UEB 0870\nVersicherungsbranche5\n145                   konglomeratsintern finanziertes Genussrechtskapital und                          Q UEB 0880\nnachrangige Verbindlichkeiten6\n146                   sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen7\n147          anrechenbare Eigenmittel der Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe8\nII. (fiktive) Solvabilitätsanforderung\n201          Solvabilitätsanforderung für die Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe                     Q UEB 1200\nabzüglich:\n202                   Solvabilitätsanforderungen, die sich aus Beteiligungen an Unter-\nnehmen der Versicherungsbranche ergeben9\n203                   Solvabilitätsanforderungen, die sich aus Forderungen aus\nnachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten ergeben, die\ngegenüber Unternehmen der Versicherungsbranche bestehen10\n204          zuzüglich (fiktiver) Solvabilitätsanforderungen11\n205          anzurechnende Solvabilitätsanforderung für die Instituts- bzw.\nFinanzholding-Gruppe12\nIII. Eigenmittelausstattung\n301          Eigenmittelausstattung der Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe13\nFußnoten:\n1\nDieser Meldevordruck dient der Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe auf der\nGrundlage des § 10a KWG. Für jede (Teil-)Gruppe der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche ist der Meldevordruck gesondert aus-\nzufüllen.\n2\nEinzutragen ist der Name der Instituts- oder Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 1 bis 5 KWG. Die Vorschriften für die Berech-\nnungsgrundlagen sowie für die Ermittlung der Eigenmittel und der Solvabilitätsanforderungen richten sich nach § 10 in Verbindung mit § 10a\nAbsatz 6 bis 14 und § 10a Absatz 6 oder Absatz 7 KWG in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung.\n3\nEinzutragen ist die laufende Nummer, die der vorgenannten Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe im Rahmen der Erfassung der in die Berech-\nnung einzubeziehenden Unternehmen (Meldevordruck FSU) zugeordnet wurde.\n4\nSofern das Unternehmen an der Spitze der Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe identisch ist mit dem Unternehmen an der Spitze des Finanz-\nkonglomerats, ist hier 100,00 % einzutragen.\n5\nEinzutragen ist die Summe aller Beteiligungsbuchwerte, die in der Gruppe an Unternehmen der Versicherungsbranche gehalten werden (s. § 5\nAbsatz 3 Nummer 1 Buchstabe a FkSolV).\n6\nEinzutragen sind Genussrechte und nachrangige Verbindlichkeiten, die in der Gruppe als Eigenmittel ausgewiesen werden, jedoch von einem\nFinanzkonglomeratsunternehmen finanziert werden (s. § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b FkSolV).\n7\nEinzutragen sind sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen (s. § 3 Absatz 4 und 5 FkSolV), die noch nicht erfasst wurden.\n8\nDieser Wert ergibt sich wie folgt: Pos. 143 abzgl. Pos. 144 abzgl. Pos. 145 abzgl. Pos. 146.\n9\nEinzutragen sind die Solvabilitätsanforderungen, die sich aus Beteiligungen an Unternehmen der Versicherungsbranche (Lebens-, Kranken-,\nSchaden- und Unfall-Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholding-Gesellschaften) ergeben.\n10\nFußnote 9 gilt für Solvabilitätsanforderungen aus Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten sowie Anforderungen aus\nKrediten, Termingeschäften etc. gegenüber Unternehmen der Versicherungsbranche entsprechend.\n11\nEinzutragen sind Solvabilitätsanforderungen für Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, die bislang nicht berücksich-\ntigt wurden (Ausnahmefälle).\n12\nDer Betrag ergibt sich wie folgt: Pos. 201 abzgl. Pos. 202 abzgl. Pos. 203 zzgl. Pos. 204.\n13\nDer Betrag ergibt sich wie folgt: Pos. 147 abzgl. Pos. 205.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013              3689\nAnlage 3\n(zu § 10 Absatz 1 Nummer 3)\nMeldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel\nund Solvabilitätsanforderungen einer Versicherungsgruppe\nals Teilgruppe des Finanzkonglomerats, für die eine Berechnung der\nVersicherungsgruppen-Solvabilität auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses vorliegt\n– Konsolidierte Berechnung Versicherungsunternehmen (FSKBV) –\nPos.-\nFSKBV1\nNr.\n001        Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die\nBerechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität\ndurchgeführt wird:                                                                          lfd. Nr.:\n002        Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung\nfür die Versicherungsgruppe (Methode auf der Grundlage des\nkonsolidierten Abschlusses) vorgenommen wurde:                                              lfd. Nr.:\n003        Name der Versicherungsgruppe:\n004        Berechnungsgrundlage Konzernabschluss\na) nach deutschem Recht (HGB, ausgenommen § 315a HGB)                  ⃞\nb) nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 315a HGB)         ⃞     (bitte entspr. ankreuzen)\n005        Stichtag der Berechnung:          /    /\n006        Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats\nin Bezug auf das Unternehmen an der Spitze der Versicherungsgruppe mittelbar und\nunmittelbar zusteht2\nI. Eigenmittel der Versicherungsgruppe3                                  Vergleichs-            Betrag\npositionen\n101        Eingezahltes Grundkapital oder Gründungsstock                            BerS1, I.(1)\n102        Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals                    BerS1, I.(2)\n103        Kapitalrücklagen ohne Anteile, die auf andere Gesellschafter entfallen   BerS1, I.(3)\n104        Gewinnrücklagen ohne Anteile, die auf andere Gesellschafter entfallen    BerS1, I.(4)\n105        Teile des im Konzern verbleibenden Konzernergebnisses ohne Anteile       BerS1, I.(5)\nanderer Gesellschafter\n106        Hälfte zulässiger Nachschüsse des Mutterunternehmens, die in             BerS1, I.(6)\nderen Solo-Solvabilitätsübersicht als Eigenmittel anerkannt wurden\n107        Genussrechtskapital                                                      BerS1, I.(7)\n108        Nachrangige Verbindlichkeiten                                            BerS1, I.(8)\n109        Freie Teile der RfB                                                      BerS1, I.(9)\n110        spezielle Eigenmittel: Genussrechtskapital und nachrangige               BerS1, I.(10) a\nVerbindlichkeiten\n111        spezielle Eigenmittel: andere begrenzt anrechenbare Eigenmittel          BerS1, I.(10) b\n112        sonstige Beträge (inkl. Künftige Gewinne)                                BerS1, I.(11)\nabzüglich:\n113               in der Konzernbilanz ausgewiesene immaterielle Werte              BerS1, I.(12)\n114               Buchwerte der Beteiligungen an Unternehmen der Banken- und        BerS1, I.(13)\nWertpapierdienstleistungsbranche4\n115               konglomeratsintern finanziertes Genussrechtskapital und           BerS1, I.(14)\nnachrangige Verbindlichkeiten5\n116        Zwischensumme                                                            BerS1, III.(1)\n117        Eigenmittel gemäß Ergänzungsrechnung                                     BerS1, III.(2)\n118        Teile stiller Reserven bestimmter Aktiva                                 BerS1, III.(3)","3690             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013\nVergleichs-           Betrag\npositionen\n119                   abzüglich sonstige Beträge                                                       BerS1, III.(4)\n120           Zwischensumme (Gesamte Eigenmittel)                                                      BerS1, III.(5)\nabzüglich:\n121                   sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen6\n122           Summe bereinigte Eigenmittel der Versicherungsgruppe                                     Pos.120 –\nPos.121\nII. Solvabilitätsanforderungen für die Versicherungsgruppe7\nII.1 Berechnung auf der Basis des konsolidierten Abschlusses\n200           Solvabilitätsspanne von Lebens-VU                                                        BerS1, II.(1.7)\n201           Solvabilitätsspanne von Kranken-VU                                                       BerS1, II.(2.4)\n202           Solvabilitätsspanne von Schaden- und Unfall-VU                                           BerS1, II.(3.4)\n203           Solvabilitätsspanne von Rück-VU                                                          BerS1, II.(4.4)\n204           II.2 Berechnung der Solvabilitätsspanne auf der Grundlage der                            BerS1, III.(7)\nEinzelabschlüsse\n205           II.3 Solvabilitätsspanne gemäß Ergänzungsrechnung                                        BerS1, III.(8)\n206           Ergebnis Solvabilitätsanforderung8\n207           III. (nachrichtlich) Ergebnis anteilige Eigenmittel9\n208           IV. (nachrichtlich) Ergebnis anteilige Solvabilitätsanforderungen10\nFußnoten:\n1\nGrundlage für die in diesen Meldevordruck einzutragenden Werte sind die Berechnungsergebnisse auf der Grundlage des konsolidierten Ab-\nschlusses für eine Versicherungsgruppe gemäß Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung, die eine Teilgruppe des Finanzkonglomerats bildet. Sofern\nUnternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche voll oder anteilig konsolidiert wurden, sind diese Unternehmen zu dekonsoli-\ndieren, in den entsprechenden Meldevordrucken für diese Branche zu erfassen und z. B. die Beteiligungsbuchwerte als Abzugsposten (s. Fuß-\nnote 4) zu erfassen.\n2\nSofern das Unternehmen an der Spitze der Versicherungsgruppe identisch ist mit dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats, ist\nhier 100,00 % einzutragen.\n3\nSofern die Eigenmittelelemente (Position 101 bis 120) aufgrund der Dekonsolidierung (s. Fußnote 1) von den entsprechenden Werten der Be-\nrechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität abweichen, sind Berechnungsunterschiede in einer Anlage zu erläutern.\n4\nEinzutragen ist die Summe aller Beteiligungsbuchwerte, die in der Gruppe an Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche\ngehalten werden (s. § 5 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a FkSolV).\n5\nEinzutragen sind Genussrechte und nachrangige Verbindlichkeiten, die in der Gruppe als Eigenmittel ausgewiesen werden, jedoch von einem\nFinanzkonglomeratsunternehmen finanziert werden (s. § 5 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b FkSolV).\n6\nEinzutragen sind sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen (§ 3 Absatz 4 und 5 FkSolV), die noch nicht erfasst wurden, z. B.\nVermögenseinlagen als stiller Gesellschafter von konglomeratsangehörigen Unternehmen der Versicherungsbranche bei konglomeratsangehö-\nrigen Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, die bei diesen Unternehmen aufgrund der branchenspezifischen Vor-\nschriften (insbesondere § 10 Absatz 4 KWG) dem haftenden Eigenkapital zugerechnet werden.\n7\nDie Einträge in den Positionen 200 bis 203 und 204 richten sich danach, wie das Wahlrecht zur Ermittlung des Solvabilitäts-Solls bei der\nBerechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses in der Versicherungsgruppen-Berechnung ausgeübt wurde. Bei der Berechnung\ndes Solls auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses sind die Positionen 200 bis 203 auszufüllen, bei Berechnung des Solls auf der\nGrundlage der Einzelabschlüsse ist die Position 204 zu ergänzen.\n8\nDer Eintrag in diesem Feld entspricht in Abhängigkeit von dem Wahlrecht auf Versicherungsgruppenebene entweder der Summe der Positio-\nnen 200 bis 203 oder der Position 204 zuzüglich jeweils des Ergebnisses unter Position 205.\n9\nDer Wert dieses Feldes ergibt sich aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (Position 006) mit den gesamten bereinigten Eigen-\nmitteln (Position 122).\n10\nDer Wert dieses Feldes ergibt sich aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (Position 006) mit der Summe der Solvabilitätsanfor-\nderungen (Position 206).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013            3691\nAnlage 4\n(zu § 10 Absatz 1 Nummer 4)\nMeldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel\nund Solvabilitätsanforderungen einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen\nder Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche\nauf der Grundlage der Einzelabschlüsse, soweit sie nicht bereits in der\nBerechnung nach § 10a des Kreditwesengesetzes (Anlage 1a oder 2) erfasst wurden\n– Einzelabschluss Banken (FSEAB) –\nPos.-\nFSEAB1\nNr.\n001     Name des Unternehmens:\n002     Lfd. Nr.:2                                                       Sitzstaat (sofern nicht D):\n003     Stichtag der Berechnung:          /     /\n004     Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen mittelbar und unmittelbar zusteht, auf\ndessen Ebene die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität erfolgt3\nI. Eigenmittel                                                            Vergleichs-         Betrag\npositionen\nKernkapital\n101     Eingezahltes Kapital (Geschäfts-, Grund-, Stamm-, Dotationskapital)       E UEB4 0060\nohne kumulative Vorzugsaktien sowie von der BaFin anerkanntes\nfreies Vermögen\n102     offene Rücklagen (einschließlich Kapitalrücklagen) unter Berücksichti-    E UEB 0080\ngung des Bilanzgewinns nach § 10 Absatz 2a Satz 1 Nummer 9 KWG            E UEB 0110\nbzw. des Bilanzverlustes nach § 10 Absatz 2a Satz 2 Nummer 1 KWG\n103     Zwischengewinn                                                            E UEB 0150\n104     Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter                                  E UEB 0090\n105     Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach § 340g HGB                   E UEB 0420\nabzüglich:\n106            eigene Anteile oder Geschäftsanteile (ohne eigene kumulative       E UEB 0070\nVorzugsaktien) sowie gekündigte Anteile von Mitgliedern einer\neingetragenen Genossenschaft, die zu einem späteren Zeitpunkt\nausscheiden, und Geschäftsguthaben ausscheidender Mitglieder\neiner eingetragenen Genossenschaft\n107            Entnahmen der Gesellschafter/Kredite an Gesellschafter sowie       E UEB 0540\nder Überschuss der Aktivposten über die Passivposten bei\nZweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland\n108            Zwischenverlust                                                    E UEB 0210\n109            Immaterielle Vermögensgegenstände                                  E UEB 0490\n110            Nettogewinne aus der Kapitalisierung künftiger Erträge             E UEB 0240\nverbriefter Forderungen\nabzüglich:\n111            Wesentliche Verluste des laufenden Geschäftsjahres, Korrektur-     E UEB 0180\nposten gemäß § 10 Absatz 3b KWG auf das Kernkapital\n112     Kernkapital                                                               E UEB 0020\nErgänzungskapital\n113     Vorsorgereserven nach § 340f HGB                                          E UEB 0650\n114     Kumulative Vorzugsaktien im Sinne des § 10 Absatz 2b Satz 1               E UEB 0690\nNummer 2 KWG (abzüglich eigener kumulativer Vorzugsaktien)\n115     nicht realisierte Reserven in Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten E UEB 0640\nund Gebäuden sowie in notierten Wertpapieren, in Verbundunternehmen\nund Investmentanteilen","3692   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013\nVergleichs-       Betrag\npositionen\n116 berücksichtigungsfähiger Wertberichtigungsüberschuss für               E UEB 0680\nIRBA-Positionen gemäß § 10 Absatz 2b Satz 1 Nummer 9 KWG\n117 Rücklagen nach § 6b EStG aus der Veräußerung von Grundstücken,         E UEB 0660\ngrundstücksgleichen Rechten und Gebäuden\n118 Genussrechtsverbindlichkeiten (abzüglich Marktpflegepositionen)        E UEB 0670\n119 längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten (abzüglich Marktpflege-   E UEB 0730\npositionen)\n120 Haftsummenzuschlag                                                     E UEB 0710\nabzüglich:\n121        Korrekturposten gemäß § 10 Absatz 2b Satz 1 KWG in Verbindung E UEB 0790\nmit § 10 Absatz 3b KWG auf das Ergänzungskapital\n122        Korrekturposten gemäß § 10 Absatz 2 Satz 4 KWG                  E UEB 0750\n123        Korrekturposten gemäß § 10 Absatz 2 Satz 3 KWG                  E UEB 0770\n124 Ergänzungskapital                                                      E UEB 0550\nabzüglich (von der Summe aus Kern- und Ergänzungskapital):\n125        Beteiligungen gemäß § 10 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 KWG           E UEB 0840\n126        Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Genuss-      E UEB 0850\nrechten sowie Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter gemäß    E UEB 0860\n§ 10 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 4 KWG\n127 haftendes Eigenkapital nach § 10 Absatz 1d Satz 3 KWG                  E UEB 0900\nabzüglich:\n128        qualifizierte Beteiligungen gemäß § 12 Absatz 1 Satz 4 KWG      E UEB 0930\n129        Großkreditüberschreitungen des Anlagebuches sowie Unter-        E UEB 0950\nlegungsbeträge für Organkredite nach § 15 KWG\n130 Abzugspositionen gemäß § 10 Absatz 6a KWG                              E UEB 0910\nE UEB 0920\nE UEB 0940\n131 Kernkapital (gesamt) für Solvenzzwecke                                 E UEB 0960\n132 Ergänzungskapital (gesamt) für Solvenzzwecke                           E UEB 0970\nDrittrangmittel\n133 Nettogewinn                                                            E UEB 1000\n134 kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten (abzüglich der Markt-       E UEB 1010\npflegepositionen)\n135 Positionen gemäß § 10 Absatz 2c Satz 1 Nummer 3 KWG                    E UEB 0990\nabzüglich:\n136        schwer realisierbare Aktiva sowie Verluste von Tochterunter-    E UEB 1020\nnehmen gemäß § 10 Absatz 2c Satz 4 KWG\n137        Korrekturposten gemäß § 10 Absatz 2c Satz 2 und 3 KWG           E UEB 1030\n138 anrechenbare Drittrangmittel                                           E UEB 0990\nbis\nE UEB 1030\n139 nachrichtlich: Eigenmittel für die Großkreditgrenze im Gesamtbuch E UEB 1040\nabzüglich:\n140        ungenutzte, aber anrechenbare Drittrangmittel                   E UEB 1080\n141        Unterlegung von Überschreitungen im Großkreditbereich           E UEB 1060\nE UEB 1100\n142 anrechenbare Eigenmittel                                               E UEB 0010","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013                                     3693\nVergleichs-             Betrag\npositionen\nabzüglich:\n143                     Buchwerte der Beteiligungen an Unternehmen der                                        E UEB 0870\nVersicherungsbranche5\n144                     konglomeratsintern finanziertes Genussrechtskapital und                               E UEB 0880\nnachrangige Verbindlichkeiten6\n145                     sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen7\n146            anrechenbare Eigenmittel des einzelnen Unternehmens8\n200            II. (fiktive) Solvabilitätsanforderung\n201            Solvabilitätsanforderung für das Unternehmen                                                   E UEB 1200\nabzüglich:\n202                     Solvabilitätsanforderungen, die aus Beteiligungen an Unter-\nnehmen der Versicherungsbranche stammen9\n203                     Solvabilitätsanforderungen, die sich aus Forderungen aus\nnachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten ergeben, die\ngegenüber Unternehmen der Versicherungsbranche bestehen10\n204            zuzüglich (fiktiver) Solvabilitätsanforderungen11\n205            anzurechnende Solvabilitätsanforderung für das einzelne Unternehmen12\n300            III. Eigenmittelausstattung\n301            Eigenmittelausstattung des einzelnen Unternehmens13\nFußnoten:\n1\nDieser Meldevordruck dient der Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einzelner Unternehmen der Banken- und Wertpapier-\ndienstleistungsbranche auf der Grundlage der Einzelabschlüsse.\nHierzu werden mehrere Sachverhalte gesondert erfasst:\na) Berechnung nach § 10 KWG,\nb) Eigenmittel und fiktive Solvabilitätsanforderungen für gemischte Finanzholding-Gesellschaften, die nicht zugleich Rückversicherungsunter-\nnehmen sind, für Finanzunternehmen sowie Anbieter von Nebendienstleistungen,\nc) sonstige Berechnungen/Ergebnisse (z. B. für Kapitalverwaltungsgesellschaften, sofern diese nicht bereits über die konsolidierte Berechnung\nfür Banken oder auf der Grundlage eines Konzernabschlusses, s. Meldevordrucke FSKBB und FSKFK, erfasst wurden).\nFür jedes Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche ist der Meldevordruck gesondert auszufüllen, sofern dieses nicht\nbereits in der Berechnung auf der Ebene einer Instituts- oder Finanzholding-Gruppe oder bei der Berechnung auf der Grundlage eines Konzern-\nabschlusses (s. Meldevordrucke FSKBB oder FSKFK) erfasst wird.\n2\nEinzutragen ist die laufende Nummer, die dem einzelnen Unternehmen im Rahmen der Erfassung der in die Berechnung einzubeziehenden\nUnternehmen (Meldevordruck FSU) zugeordnet wurde.\n3\nSofern das Unternehmen, das als Einzelunternehmen hier erfasst wird, identisch ist mit dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglome-\nrats, ist als Beteiligungsprozentsatz 100,00 % einzutragen. Sofern bei einem erfassten Tochterunternehmen die Eigenmittel (Position 146) nied-\nriger sind als die Solvabilitätsanforderungen (Position 205), ist hier gleichfalls 100,00 % einzutragen. § 3 Absatz 3 FkSolV (Unternehmen horizon-\ntaler Unternehmensgruppen) ist zu beachten.\n4\nMeldevordruck. Ein Übersichtsbogen zu den Eigenmitteln nach § 10 KWG, zu den Adressrisiken, zu den Marktrisikopositionen und zum opera-\ntionellen Risiko auf Einzelebene. Die Ziffern bezeichnen die entsprechenden Positionen im Meldevordruck.\n5\nEinzutragen ist die Summe aller Buchwerte der Beteiligungen, die das Unternehmen an Unternehmen der Versicherungsbranche hält.\n6\nEinzutragen sind Genussrechte und nachrangige Verbindlichkeiten, die bei dem Unternehmen als Eigenmittel ausgewiesen werden, jedoch von\neinem anderen Finanzkonglomeratsunternehmen finanziert werden (s. § 7 Absatz 3 Nummer 1 FkSolV).\n7\nEinzutragen sind sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen (s. § 3 Absatz 4 und 5 FkSolV), die noch nicht erfasst wurden.\n8\nDer Wert ergibt sich wie folgt: Pos. 142 abzgl. Pos. 143 abzgl. Pos. 144 abzgl. Pos. 145. Bei Unternehmen mit Sitz im EU-/EWR-Ausland oder\neinem Drittstaat richtet sich die Anerkennung nach den jeweiligen Branchenvorschriften im Inland. In allen Fällen sind die Abzüge gemäß den\nFußnoten 4 bis 6 vorzunehmen.\n9\nEinzutragen sind die Solvabilitätsanforderungen, die sich aus Beteiligungen an Unternehmen der Versicherungsbranche (Lebens-, Kranken-,\nSchaden- und Unfall-Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholding-Gesellschaften) ergeben.\n10\nFußnote 8 gilt für Solvabilitätsanforderungen aus Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten sowie Anforderungen aus\nKrediten, Termingeschäften etc. gegenüber Unternehmen der Versicherungsbranche entsprechend.\n11\nEinzutragen sind Solvabilitätsanforderungen an Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, die bislang nicht berücksich-\ntigt wurden (Ausnahmefälle). Hierzu zählen u. a. folgende Fälle: Bei gemischten Finanzholding-Gesellschaften, die nicht zugleich Rückversiche-\nrungsunternehmen sind, sowie bei Finanzunternehmen und Anbietern von Nebendienstleistungen richten sich die Solvabilitätsanforderungen\nnach der Solvabiliätsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, sofern für diese Unternehmen weder eine Berechnung nach § 10a Absatz 6\nnoch nach § 10a Absatz 7 KWG, jeweils in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung, vorliegt. Bei Unternehmen mit Sitz im EU-/EWR-Ausland\noder einem Drittstaat richtet sich die Anerkennung nach den jeweiligen Branchenvorschriften im Inland.\n12\nDie anrechenbare Solvabilitätsanforderung an das einzelne Unternehmen ergibt sich aus: Pos. 201 abzgl. Pos. 202 abzgl. Pos. 203 zzgl.\nPos. 204.\n13\nDie Eigenmittelausstattung des einzelnen Unternehmens ergibt sich aus: Pos. 146 abzgl. Pos. 205.","3694            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013\nAnlage 5\n(zu § 10 Absatz 1 Nummer 5)\nMeldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen\na) einer Versicherungsgruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, sofern die Versicherungsgruppen-\nSolvabilität auf der Grundlage der Einzelabschlüsse zu berechnen war, oder\nb) einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche, sofern keine Berechnung nach\nBuchstabe a vorzunehmen war und eine Berechnung ihrer Solvabilität auf der Grundlage der\nEinzelabschlüsse vorliegt oder vorzunehmen ist\n– Einzelabschluss Versicherungsunternehmen (FSEAV) –\nPos.-\nFSEAV1\nNr.\n001          Name des Unternehmens:2\n002          lfd. Nr.:3                                                        Sitzstaat (sofern nicht Deutschland):\n003          Kurzname:4\n004          Berechnungsgrundlage5\na) Versicherungsgruppen-Berechnung auf der Basis der Einzelabschlüsse                            ⃞\nb) Einzelberechnung                                                                              ⃞ (bitte entspr. ankreuzen)\n005          Stichtag der Berechnung:                /       /\n006          Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen mittelbar und unmittelbar zusteht, auf\ndessen Ebene die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität erfolgt6\nI. Eigenmittel                                                                              Vergleichs-             Betrag\npositionen\n100          Eigenmittel gemäß aufsichtsbehördlich anerkannter oder fiktiver\nSolo-Solvabilitätsübersicht7\n101          Teile stiller Reserven bestimmter Aktiva8\n102          abzüglich Beteiligungsbuchwerte, die an Unternehmen der\nVersicherungsbranche gehalten werden9\n103          abzüglich freie Teile der RfB und sonstige Eigenmittel, die nicht\nanrechenbar sind10\n104          gesamte Eigenmittel11\n105          abzüglich Buchwerte der Beteiligungen an Unternehmen der\nBanken-/Wertpapierdienstleistungsbranche12\n106                       konglomeratsintern finanziertes Genussrechtskapital und\nnachrangige Verbindlichkeiten13\n107                       sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen14\n108          bereinigte Eigenmittel15                                                                    104 –\n105 –\n106 –\n107\n200          II. (fiktive) Solvabilitätsanforderung16\n300          III. (nachrichtlich) Ergebnis anteilige Eigenmittel17\n400          IV. (nachrichtlich) Ergebnis anteilige Solvabilitätsanforderungen18\nFußnoten:\n1\nIn diesem Meldevordruck werden jeweils gesondert erfasst:\na) die Berechnungsergebnisse auf der Basis einer Berechnung auf der Grundlage der Einzelabschlüsse im Rahmen der Vorschriften zur Ver-\nsicherungsgruppen-Solvabilität (Versicherungsgruppen-Berechnung),\nb) Werte für einzelne Unternehmen der Versicherungsbranche, die nicht bereits mit den Meldevordrucken FSKBV, FSKFK oder gemäß Buch-\nstabe a) einbezogen wurden (Einzelberechnung).\nDie Berechnungsgrundlagen sowie die Ermittlung der Eigenmittel und der Solvabilitätsanforderungen richten sich nach den Vorschriften für die\nBerechnung der bereinigten Solvabilität von Versicherungsgruppen auf der Grundlage der Einzelabschlüsse (s. Solvabilitätsbereinigungs-Verord-\nnung in Verbindung mit Rundschreiben 2/2006 (VA) der BaFin). Dies gilt auch, wenn einzelne andere Unternehmen der Versicherungsbranche (s.\nBuchstabe b) oben) erfasst werden, die nicht zu einer Versicherungsgruppe zählen. In diesem Fall ist die Berechnung der Positionen 100 bis 103\nin einer Anlage zu erläutern.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013                                    3695\n2\nFür Versicherungsgruppen ist der Name des Unternehmens einzutragen, auf dessen Ebene die Berechnung der Versicherungsgruppen-Solva-\nbilität erfolgt. Für einzelne Unternehmen der Versicherungsbranche ist der Name des Unternehmens einzutragen, dessen Daten in diesem Mel-\ndevordruck erfasst werden.\n3\nEinzutragen ist die laufende Nummer, die dem vorgenannten Unternehmen im Rahmen der Erfassung der in die Berechnung einzubeziehenden\nUnternehmen (Meldevordruck FSU) zugeordnet wurde.\n4\nEinzutragen ist der Kurzname, der dem vorgenannten Unternehmen im Rahmen der Erfassung der in die Berechnung einzubeziehenden Unter-\nnehmen (Meldevordruck FSU) zugeordnet wurde.\n5\nIn Abhängigkeit vom Sachverhalt ist entweder „Versicherungsgruppen-Berechnung“ oder „Einzelberechnung“ einzutragen (s. a. Fußnote 1).\n6\nSofern die Daten einer Versicherungsgruppe erfasst werden, ist der Beteiligungsprozentsatz einzutragen, der dem Unternehmen an der Spitze\ndes Finanzkonglomerats an dem Unternehmen mittelbar und unmittelbar zusteht, auf dessen Ebene die Berechnung der Versicherungsgruppen-\nSolvabilität erfolgt. Ansonsten bezieht sich der Beteiligungsprozentsatz entsprechend auf das Einzelunternehmen. Sofern das Unternehmen, auf\ndessen Ebene die Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität erfolgt oder das als Einzelunternehmen hier erfasst wird, identisch ist mit\ndem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats, ist als Beteiligungsprozentsatz 100,00 % einzutragen. Sofern bei einem als Einzel-\nunternehmen erfassten Tochterunternehmen die Eigenmittel (Position 100) niedriger sind als die Solvabilitätsanforderungen (Position 200), ist hier\ngleichfalls 100,00 % einzutragen. § 3 Absatz 3 FkSolV (Unternehmen horizontaler Unternehmensgruppen) ist zu beachten.\n7\nSofern die Ergebnisse der Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität (Berechnung auf der Basis der Einzelabschlüsse) erfasst werden,\nist kein Eintrag vorzunehmen (s. Fußnote 11 Absatz 2).\nSofern die Daten eines Einzelunternehmens erfasst werden, ist der auf der Grundlage der Fußnote 4 Absatz 1 zu Formular BerSU4 des Rund-\nschreibens 2/2006 (VA) ermittelte Wert einzutragen.\n8\nFußnote 7 gilt entsprechend. Die Anrechnung von Teilen stiller Reserven bestimmter Kapitalanlagen richtet sich nach A. III. Nr. 4 des Rund-\nschreibens 4/2005 (VA).\n9\nFußnote 7 gilt entsprechend. Einzutragen sind die Beteiligungsbuchwerte, die das Unternehmen an Unternehmen der Versicherungsbranche\nunmittelbar hält.\n10\nFußnote 7 gilt entsprechend. Einzutragen sind die Abzugsbeträge, die auf der Grundlage der Fußnote 7 zu Formular BerSU4 des Rundschrei-\nbens 2/2006 (VA) ermittelt wurden.\n11\nSofern ein Einzelunternehmen vorliegt, ist folgender Wert einzutragen: Pos. 100 zzgl. Pos. 101 abzgl. Pos. 102 abzgl. Pos. 103.\nSofern die Ergebnisse der Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität (Berechnung auf der Basis der Einzelabschlüsse) erfasst werden,\nist als Wert der Betrag einzutragen, der in Feld (3) des Formulars BerS2 des Rundschreibens 2/2006 (VA) aufgeführt ist.\n12\nEinzutragen ist die Summe aller Buchwerte der Beteiligungen, die das Unternehmen an Unternehmen der Banken-/Wertpapierdienstleistungs-\nbranche hält.\n13\nEinzutragen sind Genussrechte und nachrangige Verbindlichkeiten, die bei dem Unternehmen als Eigenmittel ausgewiesen werden, jedoch von\neinem anderen Finanzkonglomeratsunternehmen finanziert werden (s. § 7 Absatz 3 Nummer 2 FkSolV).\n14\nEinzutragen sind sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen (§ 3 Absatz 4 und 5 FkSolV), die noch nicht erfasst wurden, z. B.\nVermögenseinlagen als stiller Gesellschafter von konglomeratsangehörigen Unternehmen der Versicherungsbranche bei konglomeratsangehöri-\ngen Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, die bei diesen Unternehmen aufgrund der branchenspezifischen Vor-\nschriften (insbesondere § 10 Absatz 4 KWG) dem haftenden Eigenkapital zugerechnet werden.\n15\nDie Position 108 ergibt sich, indem von der Position 104 die Positionen 105, 106 und 107 abgezogen werden.\nBei Unternehmen mit Sitz im EU-/EWR-Ausland oder einem Drittstaat richtet sich die Anerkennung nach den Branchenvorschriften im Inland. In\nallen Fällen sind die Abzüge gemäß den Fußnoten 10 und 12 bis 14 vorzunehmen.\n16\nSofern ein Einzelunternehmen vorliegt, ist diejenige (fiktive) Solvabilitätsspanne einzutragen, die sich ergeben würde, wenn man die Vorschriften\nzur Versicherungsgruppen-Solvabilität (Berechnung auf der Grundlage der Einzelabschlüsse) anwenden würde (s. a. Rundschreiben 2/2006 (VA)\nder BaFin mit Anmerkungen zu Formular BerSU4).\nSofern die Ergebnisse der Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität (Berechnung auf der Basis der Einzelabschlüsse) erfasst werden,\nist als Wert der Betrag einzutragen, der in Feld (4) des Formulars BerS2 des Rundschreibens 2/2006 (VA) der BaFin aufgeführt ist.\nBei Unternehmen mit Sitz im EU-/EWR-Ausland oder einem Drittstaat richtet sich die Anerkennung nach den jeweiligen Branchenvorschriften im\nInland.\n17\nDer Wert dieses Feldes ergibt sich aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (Position 006) mit der Summe der Eigenmittel (Posi-\ntion 108).\n18\nDer Wert dieses Feldes ergibt sich aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (Position 006) mit der Summe der Solvabilitätsanfor-\nderungen (Position 200).","3696            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013\nAnlage 6\n(zu § 10 Absatz 1 Nummer 6)\nMeldevordruck zur Erfassung der in die Berechnung der\nFinanzkonglomerate-Solvabilität einbezogenen Finanzkonglomeratsunternehmen der\nBanken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche\n– Unternehmen (FSU) –\nFSU1\nName des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung\nder Finanzkonglomerate-Solvabilität durchgeführt wird:\nStichtag der Berechnung:                /        /\nbeaufsichtigtes                              gebuchte\nlfd.           voller Name des                   Kurz-                                                          Bilanz-\nSitzstaat5          Unternehmen                                   Brutto-\nNr.2         Unternehmens/Sitz3                 name4                                                          summe7\n(J/N)6                                 Beiträge8\n(1)                    (2)                        (3)                 (4)                   (5)                   (6)                 (7)\n1.       Lebens-VU\n1.1\n1.2...\n2.       Kranken-VU\n3.       Schaden-/Unfall-VU\n4.       Rück-VU\n5.       Versicherungsholding-\nGesellschaften\n6.       Einlagenkreditinstitute9\n7.       E-Geld-Institute10\n8.       sonstige Kreditinstitute11\n9.       Finanzdienstleistungs-\ninstitute12\n10.        Finanzholding-\nGesellschaften13\n11.        sonstige Finanz-\nunternehmen14\n12.        Anbieter von Neben-\ndienstleistungen15\n13.        Kapitalverwaltungs-\ngesellschaften16\n14.        gemischte Finanzholding-\nGesellschaften17\n15.        sonstige Unternehmen18\nFußnoten:\n1\nFür jedes Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche, das in die Berechnung der Finanz-\nkonglomerate-Solvabilität einzubeziehen ist, ist in diesem Meldevordruck ein einzeiliger Eintrag vorzunehmen (s. auch § 1 FkSolV, § 1 Absatz 2\nFKAG). Die Erfassung erfolgt in der jeweils entsprechenden Kategorie sortiert nach Sitzstaat.\n2\nIn Spalte 1 ist für jedes Unternehmen eine eindeutige laufende Nummer (lfd. Nr.) zu vergeben und im gesamten Meldevordruck-Satz entspre-\nchend zu verwenden. Die erste Stelle der laufenden Nummer ergibt sich aus dem Unternehmenstyp. Die zweite Stelle ist ein Punkt. Die nach-\nfolgenden Stellen ergeben sich, indem für jedes Unternehmen innerhalb des entsprechenden Unternehmenstyps eine fortlaufende Nummer zu\nvergeben ist. Innerhalb eines Typs ist folgende Reihenfolge einzuhalten: Unternehmen mit Sitz in Deutschland, Unternehmen mit Sitz in einem\nanderen EU-Staat, Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat, Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat. Innerhalb dieser Reihenfolge\nist für ausländische Unternehmen eine Sortierung nach dem Sitzstaat vorzunehmen.\n3\nMaßgeblich für den Ausweis eines Unternehmens in einer Kategorie ist, nach welchen Vorschriften es in die Berechnung der Finanzkonglome-\nrate-Solvabilität einbezogen wurde. Betreibt z. B. eine Versicherungsholding-Gesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft zu-\ngleich das Rückversicherungsgeschäft, ist das Unternehmen als Rückversicherungsunternehmen zu klassifizieren und entsprechend in die\nBerechnung einzubeziehen (s. auch Fußnote 15).\n4\nDer Kurzname besteht aus zwei Teilen. Teil 1 ist eine eindeutige Kurzbezeichnung („sprechender Schlüssel“). Teil 2 ist die für Versicherungs- und\nRückversicherungsunternehmen von der Aufsichtsbehörde vergebene und im Rahmen der Berichterstattungspflichten gemäß BerVersV zu ver-\nwendende vierstellige Registernummer; sie ist mit Hilfe eines Schrägstrichs von Teil 1 zu trennen. Liegt keine Registernummer vor, ist eine andere\ngeeignete Kennzeichnung zu verwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013                                   3697\n5\nEinzutragen ist der Staat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Sofern das Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, entfällt der Eintrag.\n6\nIn Abhängigkeit vom Sachverhalt ist entweder ein „J“ für Ja oder ein „N“ für Nein einzutragen.\n7\nDie Bilanzsumme ist unabhängig vom Unternehmenstyp für jedes Unternehmen anzugeben. Zur Vorgehensweise bei Leasing-Teilkonzernen s.\nauch Fußnote 14.\n8\nDie gebuchten Brutto-Beiträge sind für alle Lebens-, Kranken-, Schaden- und Unfall- sowie Rückversicherungsunternehmen anzugeben.\n9\nHier zu erfassen sind Unternehmen gemäß § 1 Absatz 3d Satz 1 KWG.\n10\nHier zu erfassen sind Unternehmen gemäß § 1 Absatz 3d Satz 4 KWG.\n11\nHier zu erfassen sind Kreditinstitute, die weder Einlagenkredit- noch E-Geld-Institute sind und Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2\nNummer 1 bis 5 und 7 bis 10 sowie 12 KWG betreiben.\n12\nHier zu erfassen sind Finanzdienstleistungsinstitute gemäß § 1 Absatz 1a KWG.\n13\nHier zu erfassen sind Unternehmen gemäß § 1 Absatz 3a Satz 1 KWG (s. a. Fußnote 17).\n14\nHier zu erfassen sind Unternehmen gemäß § 1 Absatz 3 Satz 1 KWG ohne Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 3a Satz 1 KWG.\nSofern Teilkonzerne bestehen, die ausschließlich das Leasing-Geschäft mit einer Vielzahl von Objektgesellschaften betreiben, können aus Ver-\neinfachungsgründen anstelle der Daten für jede einzelne Objektgesellschaft die Daten auf der Grundlage des Teilkonzernabschlusses (insbeson-\ndere die Bilanzsumme) bzw. in Bezug auf die Mutter des Teilkonzerns eingetragen werden. In diesem Fall ist in Spalte 2 zusätzlich zum Namen\ndes Teilkonzerns der Klammerzusatz „TKA“ einzutragen.\n15\nHier zu erfassen sind Unternehmen gemäß § 1 Absatz 3c KWG.\n16\nHier zu erfassen sind Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß § 17 Absatz 1 KAGB.\n17\nHier zu erfassen sind gemischte Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 10 FKAG, die weder ein Rückversicherungsunternehmen\nnoch eine Versicherungsholding-Gesellschaft sind. Gemischte Finanzholding-Gesellschaften werden wie Rückversicherungsunternehmen be-\nhandelt, wenn sie das Rückversicherungsgeschäft betreiben. Betreibt die gemischte Finanzholding-Gesellschaft kein Rückversicherungsge-\nschäft, wird sie wie eine Versicherungsholding-Gesellschaft behandelt, wenn die Versicherungsbranche im Finanzkonglomerat stärker vertreten\nist als die Banken-/Wertpapierdienstleistungsbranche; andernfalls gilt sie als Finanzholding-Gesellschaft.\n18\nZu erfassen sind solche konglomeratszugehörigen Unternehmen, die nicht zu den Kategorien 1 bis 14 zählen und für die korrekte Erfassung der\nDaten im Meldevordruck FSABB benötigt werden (Beispiel: Ein Versicherungsunternehmen hält die Mehrheit an einem unbeaufsichtigten Unter-\nnehmen, das Darlehen aufnimmt und damit eine Beteiligung an einem Kreditinstitut finanziert, wobei alle drei Unternehmen zu dem Finanzkon-\nglomerat zählen: in diesem Fall ist das unbeaufsichtigte Unternehmen hier zu erfassen).","3698              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013\nAnlage 7\n(zu § 10 Absatz 1 Nummer 7)\nMeldevordruck zur Erfassung der Anteile\nan den in die Berechnung einbezogenen Finanzkonglomeratsunternehmen\nder Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche\n– Anteile (FSA) –\nFSA1\nName des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung\nder Finanzkonglomerate-Solvabilität durchgeführt wird:\nStichtag der Berechnung:               /       /\nArt der\nProzentsatz, mit            Einbeziehung5:\ndurchgerechneter\ndem das Unternehmen            (mögliche Einträge:\nlfd.                 voller Name des                      Beteiligungs-\nin der Berechnung             BV KA, IGS, IE,\nNr.               Unternehmens/Sitz2                      prozentsatz3\nberücksichtigt wurde4        VGS KA, VGS EA, E,\nin %\nin %                 KAG IGS, KAG,\nSonstige)\n(1)                         (2)                                (3)                           (4)                        (5)\n1.          Lebens-VU\n2.          Kranken-VU\n3.          Schaden-/Unfall-VU\n4.          Rück-VU\n5.          Versicherungsholding-\nGesellschaften\n6.          Einlagenkreditinstitute\n7.          E-Geld-Institute\n8.          sonstige Kreditinstitute\n9.          Finanzdienstleistungsinstitute\n10.           Finanzholding-Gesellschaften\n11.           sonstige Finanzunternehmen6\n12.           Anbieter von Nebendienst-\nleistungen\n13.           Kapitalverwaltungs-\ngesellschaften\n14.           gemischte Finanzholding-\nGesellschaften\n15.           sonstige Unternehmen\nFußnoten:\n1\nFür jedes Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche, das in die Berechnung der Finanz-\nkonglomerate-Solvabilität einbezogen wurde, ist in diesem Meldevordruck ein einzeiliger Eintrag vorzunehmen.\n2\nDie Zuordnung der einzelnen Unternehmen zu Unternehmenstypen richtet sich nach der Zuordnung gemäß dem Meldevordruck FSU.\n3\nEinzutragen ist derjenige Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats mittelbar und unmittelbar an dem\nUnternehmen zusteht. Für das Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats ist 100,00 % einzutragen.\n4\nEinzutragen ist derjenige Prozentsatz, mit dem das Unternehmen in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogen wurde.\nDieser Prozentsatz kann von dem Prozentsatz in Spalte 3 abweichen, da z. B. bei der Berechnung auf der Grundlage einer Zusammenfassung\nihrer Eigenmittel (Berechnung nach § 10a Absatz 6 Satz 1 KWG in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 9 KWG und der Solvabilitätsverordnung)\nTochterunternehmen unabhängig von den Anteilen, die auf andere Gesellschafter entfallen, zu 100 % in die Berechnung einbezogen werden.\nUnternehmen, die als horizontale Unternehmensgruppe einem Finanzkonglomerat angehören, sind zu 100 % in die Berechnung einzubeziehen, es\nsei denn, dass die BaFin anderes bestimmt. Entsprechende Unternehmensverbindungen sind in einer Anlage zu erläutern. Für das Unternehmen\nan der Spitze des Finanzkonglomerats ist 100,00 % einzutragen.\n5\nIn Anhängigkeit von der Art der Einbeziehung ist jeweils ein Kennzeichen einzutragen:\nbei Einbeziehung auf der Grundlage der Berechnung\n• nach dem Konzernabschluss                                                 BV KA,\n• nach den Vorschriften zur Ermittlung der\nEigenmittelausstattung von Institutsgruppen\nund Finanzholding-Gruppen (§ 10 in Verbindung mit § 10a KWG)           IGS,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013 3699\n• nach Vorschriften zur Ermittlung der\nbankaufsichtlichen Eigenmittel auf Einzel-\nebene (10 KWG)                                                      IE,\n• nach den Vorschriften zur Versicherungs-\ngruppen-Solvabilität (Konzernabschluss)                             VGS KA,\n• nach den Vorschriften zur Versicherungs-\ngruppen-Solvabilität (Einzelabschlüsse)                             VGS EA,\n• nach den Vorschriften der Solo-Solva-\nbilität für Versicherungsunternehmen                                E,\n• nach den Vorschriften für Kapitalverwaltungs-\ngesellschaften und gleichzeitiger Erfassung\nauf der Basis der Ermittlung der Eigenmittel-\nausstattung von Institutsgruppen und\nFinanzholding-Gruppen (§ 10 in Verbindung mit § 10a KWG)            KAG IGS,\n• nach den Vorschriften für Kapitalverwaltungs-\ngesellschaften, wobei keine Einbeziehung über\ndie Vorschriften der Solvabilitätsverordnung\nerfolgte                                                            KAG,\n• Sonstige                                                             Sonstige\n6\nDie Sätze 1 und 2 der Fußnote 14 zum Meldevordruck FSU gelten entsprechend.","3700              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013\nAnlage 8\n(zu § 10 Absatz 1 Nummer 8)\nMeldevordruck zur Erfassung der\nfinanzkonglomeratsangehörigen Unternehmen und Gruppen, für die vom\nAbzug branchenübergreifender Beteiligungen abgesehen werden kann\n– Abzug branchenübergreifender Beteiligungen (FSABB) –\nFSABB1,    9\nName des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung\nder Finanzkonglomerate-Solvabilität durchgeführt wird:\nStichtag der Berechnung:                 /       /\nKurzname des\nbeteiligten Unternehmens,                   Art der                                               Art der\nKurzname des                                     Beteiligungen\nfür das vom Abzug                Einbeziehung:                                          Einbeziehung:\nUnternehmens,                                           bzw.\nbranchenübergreifender (mögliche Einträge:                                              (mögliche Einträge:\nlfd.                                                                lfd.      an dem die                                      nachrangige\nBeteiligungen bzw.              BV KA, IGS, IE,                                        BV KA, IGS, IE,\nNr.  2                                                              Nr.5      Beteiligung                                  Verbindlichkeiten\nnachrangiger Verbindlich- VGS KA, VGS EA,                                                 VGS KA, VGS EA,\ngehalten wird/                                   und Genuss-\nkeiten und Genussrechte E, KAG IGS, KAG,                                                  E, KAG IGS, KAG,\nGruppe6                                          rechte  8\nabgesehen werden                     Sonstige)4                                            Sonstige)7\nkann/Gruppe3\n(1)                    (2)                           (3)            (4)           (5)                      (6)                     (7)\nFußnoten:\n1\nErfasst werden branchenübergreifende Beteiligungen in dem Finanzkonglomerat, die dazu führen, dass in den Berechnungen nach § 10 Absatz 6\nSatz 7, nach § 10a Absatz 6 oder Absatz 7 in Verbindung mit § 10 Absatz 6 Satz 7 KWG, nach § 53c Absatz 3d Satz 3 VAG sowie nach § 5\nAbsatz 6 SolBerV Beteiligungen sowie Forderungen aus Genussrechten und nachrangiger Verbindlichkeiten deshalb nicht in der branchenbezo-\ngenen Berechnung von den Eigenmitteln abgezogen werden, weil das beteiligte Unternehmen in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solva-\nbilität einbezogen wird. Die Werte, die somit auf Einzel- bzw. Gruppenebene nicht von den Eigenmitteln abzuziehen sind, werden in Spalte 7\nerfasst.\nSofern ein beaufsichtigtes Unternehmen z. B. eine branchenübergreifende Beteiligung hält und dieses Unternehmen zu einer branchenbezogenen\nGruppe (Gruppe der Banken-/Wertpapierdienstleistungsbranche, für die eine Berechnung nach § 10a Absatz 6 oder Absatz 7 KWG in Verbindung\nmit der Solvabilitätsverordnung vorzunehmen ist, oder Gruppe der Versicherungsbranche, für die eine Berechnung nach der Solvabilitätsberei-\nnigungs-Verordnung vorzunehmen ist) gehört, ergeben sich zwei Einträge, einer aus Sicht des einzelnen beaufsichtigten Unternehmens sowie ein\nweiterer aus Sicht des in die branchenbezogene Gruppenberechnung einbezogenen Unternehmens (s. auch Fall 1 der Fußnote 9, die Beispiele\nenthält). Dies gilt auch für Rückversicherungsunternehmen.\nSofern lediglich eine Solo-Solvabilitätsberechnung vorzunehmen ist oder auch für den Fall eines unbeaufsichtigten Unternehmens, das in die\nBerechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität und einer branchenbezogenen Gruppenberechnung einzubeziehen ist, ergibt sich lediglich ein\nEintrag.\n2\nEinzutragen ist die laufende Nummer des Unternehmens, das die Beteiligung an einem Unternehmen der anderen Branche hält, in die Berechnung\nder Finanzkonglomerate-Solvabilität einzubeziehen ist und für das vom Abzug der unter Fußnote 1 genannten Positionen an dem Unternehmen\nder anderen Branche auf Ebene der Solo-Solvabilität oder Gruppen-Solvabilität abgesehen werden kann.\n3\nEinzutragen ist der Kurzname des unter Fußnote 2 bezeichneten Unternehmens. Sofern dieses Unternehmen in eine branchenbezogene Gruppen-\nberechnung (Bankengruppe oder Versicherungsgruppe) einbezogen wird, ist der Name der Gruppe (in Klammern) hinzuzufügen. Sofern das\nUnternehmen ein übergeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 und 2 KWG ist, ist als Kennung „üU“ hinzuzufügen.\n4\nEinzutragen ist die Art der Einbeziehung des unter Fußnote 2 bezeichneten Unternehmens in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität\n(s. auch Fußnote 5 zum Meldevordruck FSA, in der die zu verwendenden Abkürzungen erläutert werden).\n5\nEinzutragen ist die laufende Nummer des Unternehmens der anderen Branche, an dem die Beteiligung gehalten wird und das zusammen mit dem\nunter Fußnote 2 bezeichneten Unternehmen in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einzubeziehen ist.\n6\nEinzutragen ist der Kurzname des unter Fußnote 5 bezeichneten Unternehmens. Sofern der Eintrag in Bezug auf das branchenbezogene Gruppen-\nunternehmen (Banken-/Wertpapierdienstleistungsgruppe oder Versicherungsgruppe) erfolgt, ist der Name der Gruppe (in Klammern) hinzuzufü-\ngen. Sofern das Unternehmen ein übergeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 und 2 KWG ist, ist als Kennung „üU“ hinzuzufügen\n(s. Beispiel 5 unter Fußnote 9).\n7\nEinzutragen ist die Art der Einbeziehung des unter Fußnote 5 bezeichneten Unternehmens in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität\n(s. auch Fußnote 5 zum Meldevordruck FSA, in der die zu verwendenden Abkürzungen erläutert werden).\n8\nHier einzutragen ist jeweils der einzelne Beteiligungsbuchwert sowie getrennt davon jeweils der einzelne Wert der nachrangigen Verbindlichkeiten\noder Genussrechte. Als Beteiligungsbuchwert ist der Wert gemeint, den das unter Fußnote 2 bezeichnete Unternehmen an dem unter Fußnote 5\nbezeichneten Unternehmen hält. Der Betrag für einen Beteiligungsbuchwert ist mit der Abkürzung „(B)“ zu kennzeichnen. In Bezug auf nach-\nrangige Verbindlichkeiten und Genussrechte ist derjenige Wert gemeint, der bei einem unter Fußnote 5 genannten Unternehmen oder im Rahmen\nder branchenorientierten Gruppenberechnung als Eigenmittel angerechnet wurde, ohne dass ein Abzug auf der Ebene des einzelnen Unterneh-\nmens oder der Unternehmensgruppe erforderlich ist (s. auch Fußnote 1).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013                                    3701\n9\nBeispiele\nIn einem Finanzkonglomerat steht ein Rückversicherungsunternehmen (Kurzname Top Rück-VU/6000, lfd. Nr. 4.1) an der Spitze. Das Rückver-\nsicherungsunternehmen hält jeweils unmittelbar 100 % an einem Lebensversicherungsunternehmen (Top Lebens-VU/1111, lfd. Nr. 1.1) und an\neinem Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen (Top SU VU 1/5000, lfd. Nr. 3.1).\nBeispiel 1: Das konglomeratsangehörige Lebensversicherungsunternehmen (Top Lebens-VU/1111, lfd. Nr. 1.1) hält 100 % an einem einzelnen\nKreditinstitut (Top KI 1, lfd. Nr. 6.1). Das Erstversicherungsunternehmen kann in der Solvabilitätsberechnung nach § 53c VAG von dem Abzug des\nBuchwertes der Beteiligung (= 100 Mio. Euro), die an dem Kreditinstitut gehalten wird, absehen, da beide Unternehmen zu einem Finanzkon-\nglomerat gehören und in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogen werden. Das konglomeratsangehörige Lebensversiche-\nrungsunternehmen unterliegt einer zusätzlichen Beaufsichtigung nach § 104a Absatz 1 Nummer 2 VAG. Somit ist auf der Ebene des Rückver-\nsicherungsunternehmens eine Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität nach der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung vorzunehmen.\nSofern die Berechnung auf der Basis eines konsolidierten Abschlusses (Konzernabschluss) erfolgt, sind bei der Berechnung der Versicherungs-\ngruppen-Solvabilität voll und anteilig konsolidierte Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche zu dekonsolidieren, d. h.\nsämtliche Einflüsse auf die Eigenmittel der Versicherungsgruppe herauszurechnen. Von dem Abzug des Buchwertes der Beteiligung, die an dem\nKreditinstitut gehalten wird, kann auf Gruppenebene abgesehen werden. Bei der Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität sind sowohl\nUnternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche als auch Unternehmen der Versicherungsbranche sowie andere finanzkonglo-\nmeratszugehörige Unternehmen zu berücksichtigen. Für das Lebensversicherungsunternehmen sind im vorliegenden Fall im Meldevordruck\nFSABB zwei Einträge vorzunehmen, ein Eintrag aus Sicht des Einzelunternehmens und ein Eintrag aus Sicht des Einzelunternehmens, das zu\neiner Versicherungsgruppe gehört. Im letztgenannten Fall ist der Name der Versicherungsgruppe in Spalte 2 zu erfassen. In beiden Fällen ist hinter\ndem Wert in Spalte 7 die Abkürzung „(B)“ für Beteiligungsbuchwert einzutragen.\nBeispiel 2: Das Rückversicherungsunternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats hält 100 % an einem Kreditinstitut (Top KI 2, lfd. Nr. 6.2,\nBeteiligungsbuchwert 30 Mio. Euro). Das Rückversicherungsunternehmen hat eine Forderung aus nachrangigen Verbindlichkeiten in Höhe von 60\nMio. Euro gegenüber dem Kreditinstitut, die dort in Höhe von 40 Mio. Euro als Eigenmittel anerkannt wurden.\nBeispiel 3: Das Rückversicherungsunternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats hält über eine Beteiligungsgesellschaft (Top Bet 1/0001,\nlfd. Nr. 13.1) 100 % an einem Kreditinstitut (Top KI 3, lfd. Nr. 6.3, Beteiligungsbuchwert 50 Mio. Euro).\nBeispiel 4: Das Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen (Top SU VU 1/5000, lfd. Nr. 3.1) hält 100 % (Beteiligungsbuchwert 35 Mio. Euro)\nan einem Kreditinstitut (Top KI 4, lfd. Nr. 6.4), das in eine Berechnung gemäß § 10a Absatz 6 oder Absatz 7 KWG in Verbindung mit der Solva-\nbilitätsverordnung einbezogen wird. Der Name der Bankengruppe ist „KI-Gruppe 1“.\nBeispiel 5: Das Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen (Top SU VU 1/5000, lfd. Nr. 3.1) hält 60 % (Beteiligungsbuchwert 48 Mio. Euro) an\neinem Kreditinstitut (Top KI 5, lfd. Nr. 6.5), das als übergeordnetes Unternehmen einer Bankengruppe eine Berechnung gemäß § 10a Absatz 6 oder\nAbsatz 7 KWG in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung vorzulegen hat, wobei die Berechnung auf der Ebene der Finanzholding-Gesellschaft\nstattfindet. Das Kreditinstitut gehört zur Bankengruppe „KI-Gruppe 1“. Die Kennzeichnung als übergeordnetes Unternehmen erfolgt in Spalte 5 mit\nHilfe der Abkürzung „üU“.\nBeispiel 6: Wie Beispiel 4, wobei ein Kreditinstitut (Top KI 6, lfd. Nr. 6.6) der Bankengruppe „KI-Gruppe 1“ eine 70 %-Beteiligung (Beteiligungs-\nbuchwert 89 Mio. Euro) an einem einzelnen Krankenversicherungsunternehmen (Top Kranken-VU/2000, lfd. Nr. 2.1) hält.\nBeispiele für Einträge in den Meldevordruck FSABB:\nKurzname des\nbeteiligten                                                                                             Beteiligungen (B)\nArt der                                              Art der\nUnternehmens,                                                    Kurzname des                                   bzw. als\nEinbeziehung:                                         Einbeziehung:\nfür das vom Abzug                                                 Unternehmens,                                  Eigenmittel\n(mögliche Einträge:                                   (mögliche Einträge:\nlfd.       branchenübergreifender                                      lfd.       an dem die                                 angerechnete\nBV KA, IGS, IE,                                       BV KA, IGS, EI,\nNr.           Beteiligungen bzw.                                       Nr.        Beteiligung                                 nachrangige\nVGS KA, VGS EA, E,                                    VGS KA, VGS EA, E,\nnachrangiger Verbindlich-                                              gehalten wird/                            Verbindlichkeiten\nKAG IGS, KAG,                                         KAG IGS, KAG,\nkeiten und Genussrechte                                                   Gruppe                                        und\nSonstige)                                            Sonstige)\nabgesehen werden                                                                                               Genussrechte\nkann/Gruppe\n(1)                   (2)                              (3)             (4)            (5)                   (6)                   (7)\nEinträge für Beispiel 1:\n1.1 Top Lebens-VU/1111                        VGS KA                  6.1     Top KI 1              EI                    100,000 (B)\n1.1 Top Lebens-VU/1111                        VGS KA                  6.1     Top KI 1              EI                    100,000 (B)\n(Vers-Gruppe 1)\nEinträge für Beispiel 2:\n4.1 Top Rück-VU/6000                          VGS KA                  6.2     Top KI 2              EI                    30,000 (B)\n40,000\n4.1 Top Rück-VU/6000                          VGS KA                  6.2     Top KI 2              EI                    30,000 (B)\n(Vers-Gruppe 1)                                                                                                   40,000\nEintrag für Beispiel 3:\n13.1 Top Bet 1/0001                             VGS KA                  6.3     Top KI 3              EI                    50,000 (B)\n(Vers-Gruppe 1)","3702         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013\nKurzname des\nbeteiligten                                                                         Beteiligungen (B)\nArt der                                     Art der\nUnternehmens,                                     Kurzname des                             bzw. als\nEinbeziehung:                               Einbeziehung:\nfür das vom Abzug                                   Unternehmens,                           Eigenmittel\n(mögliche Einträge:                         (mögliche Einträge:\nlfd.    branchenübergreifender                         lfd.     an dem die                          angerechnete\nBV KA, IGS, IE,                             BV KA, IGS, EI,\nNr.       Beteiligungen bzw.                           Nr.      Beteiligung                          nachrangige\nVGS KA, VGS EA, E,                          VGS KA, VGS EA, E,\nnachrangiger Verbindlich-                              gehalten wird/                       Verbindlichkeiten\nKAG IGS, KAG,                               KAG IGS, KAG,\nkeiten und Genussrechte                                    Gruppe                                  und\nSonstige)                                   Sonstige)\nabgesehen werden                                                                          Genussrechte\nkann/Gruppe\n(1)               (2)                    (3)           (4)         (5)               (6)                  (7)\nEintrag für Beispiel 4:\n3.1  Top SU VU 1/5000            VGS KA               6.4   Top KI 4         IGS                  35,000 (B)\n(KI-Gruppe 1)\nEintrag für Beispiel 5:\n3.1  Top SU VU 1/5000            VGS KA               6.5   Top KI 5         IGS                  48,000 (B)\n(Vers-Gruppe 1)                                        (KI-Gruppe 1,\nüU)\nEinträge für Beispiel 6:\n6.6   Top KI 6                    IGS                  2.1   Top Kranken-     E                    89,000 (B)\nVU/2000\n6.6   Top KI 6                    IGS                  2.1   Top Kranken-     E                    89,000 (B)\n(KI-Gruppe 1)                                          VU/2000","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013             3703\nArtikel 2                                sengesetzes beziehungsweise nach § 104q Absatz 3\nSatz 6 bis 8 oder Absatz 4 des Versicherungsauf-\nÄnderung der\nsichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 12 des Finanz-\nVerordnung zur Übertragung                         konglomerate-Aufsichtsgesetzes“ ersetzt.\nvon Befugnissen zum Erlass von\nRechtsverordnungen auf die Bundesanstalt                  3. In § 33 Absatz 1 werden die Wörter „§ 10b des Kre-\nditwesengesetzes“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 2\nfür Finanzdienstleistungsaufsicht\ndes Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes“ er-\nNach § 1a der Verordnung zur Übertragung von Be-              setzt.\nfugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die\nBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom           4. § 40 wird wie folgt geändert:\n13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt               a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 12. September\n„§ 40\n2013 (BGBl. I S. 3606) geändert worden ist, wird folgen-\nder § 1b eingefügt:                                                                Ergänzende Vorschriften\nfür Finanzkonglomeratsunternehmen\n„§ 1b                                                     (§§ 17, 18 und 23 des\nDie Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht                   Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes)“.\nwird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe                 b) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 10b Absatz 3\ndes § 22 Absatz 1 des Finanzkonglomerate-Aufsichts-                 Satz 6 bis 8 oder Absatz 4 des Kreditwesenge-\ngesetzes im Einvernehmen mit der Deutschen Bundes-                  setzes“ durch die Wörter „§ 12 des Finanzkonglo-\nbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der                      merate-Aufsichtsgesetzes“, die Wörter „§ 10b\nInstitute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesen-               Absatz 1 des Kreditwesengesetzes“ durch die\ngesetzes und des Versicherungsbeirats nach § 92 des                 Wörter „§ 18 des Finanzkonglomerate-Aufsichts-\nVersicherungsaufsichtsgesetzes zu erlassen.“                        gesetzes“ und die Wörter „§ 10b Absatz 2 Satz 2\nund 3 des Kreditwesengesetzes“ durch die Wör-\nArtikel 3                                   ter „§ 17 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Auf-\nÄnderung der                                  sichtsgesetzes“ ersetzt.\nInhaberkontrollverordnung                        c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nDie Inhaberkontrollverordnung vom 20. März 2009                  aa) In Satz 1 werden die Wörter „des § 13d Ab-\n(BGBl. I S. 562, 688), die zuletzt durch Artikel 27 Ab-                  satz 1 des Kreditwesengesetzes“ durch die\nsatz 16 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981)                  Wörter „der §§ 23 und 25 des Finanzkonglo-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                            merate-Aufsichtsgesetzes“ ersetzt.\n1. In § 11 Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter                   bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 13d Absatz 2\n„§ 104k Nummer 2 des Versicherungsaufsichtsge-                        in Verbindung mit § 64g Absatz 1 und § 13d\nsetzes“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 des Finanz-                    Absatz 4 Satz 4 des Kreditwesengesetzes“\nkonglomerate-Aufsichtsgesetzes“ und werden die                        durch die Wörter „§ 23 Absatz 1 und 4 des\nWörter „§ 104k Nummer 1 des Versicherungsauf-                         Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes“ er-\nsichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 des                    setzt.\nFinanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes“ ersetzt.\n2. In § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 werden die Wör-                                     Artikel 5\nter „§ 104k Nummer 3 des Versicherungsaufsichts-\ngesetzes“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 10 des Fi-                                 Änderung der\nnanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes“ ersetzt.                       Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung\n3. In § 18 Satz 2 Nummer 4 werden die Wörter „§ 104k             Die Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung vom 20. De-\nNummer 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“               zember 2001 (BGBl. I S. 4173), die zuletzt durch Artikel 1\ndurch die Wörter „§ 2 Absatz 10 des Finanzkonglo-          der Verordnung vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 268)\nmerate-Aufsichtsgesetzes“ ersetzt.                         geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 5 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 4\n„(5) Hält ein Erst- oder Rückversicherungsunter-\nÄnderung der                               nehmen über eine Versicherungsholding-Gesell-\nPrüfungsberichtsverordnung                         schaft oder über eine gemischte Finanzholding-\nDie Prüfungsberichtsverordnung vom 23. November               Gesellschaft eine Beteiligung an einem Erstversiche-\n2009 (BGBl. I S. 3793), die zuletzt durch Artikel 27 Ab-         rungsunternehmen, einem Rückversicherungsunter-\nsatz 17 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981)          nehmen, einem Erstversicherungsunternehmen ei-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                    nes Drittstaates im Sinne des § 105 Absatz 1 Satz 2\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 40 wie           und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder an\nfolgt gefasst:                                                einem Rückversicherungsunternehmen eines Dritt-\nstaates im Sinne des § 121i Absatz 1 Satz 2 des\n„§ 40 Ergänzende Vorschriften für Finanzkonglome-             Versicherungsaufsichtsgesetzes, wird die Versiche-\nratsunternehmen (§§ 17, 18 und 23 des Fi-             rungsholding-Gesellschaft oder die gemischte Fi-\nnanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes)“.                 nanzholding-Gesellschaft wie ein verbundenes Erst-\n2. In § 8 Absatz 2 Nummer 8 werden die Wörter „§ 10b             oder Rückversicherungsunternehmen behandelt.\nAbsatz 3 Satz 6 bis 8 oder Absatz 4 des Kreditwe-             Dabei wird für die Berechnung der bereinigten Sol-","3704          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013\nvabilität des Erst- oder Rückversicherungsunterneh-         3. In § 3 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:\nmens eine Solvabilitätsspanne der Versicherungs-\n„(1) Die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 bis 4\nholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanz-\nund 6 gelten entsprechend für Institutsgruppen, Fi-\nholding-Gesellschaft von null angesetzt.“\nnanzholding-Gruppen und gemischte Finanzhol-\n2. § 6 wird wie folgt geändert:                                   ding-Gruppen für die Größenverhältnisse\na) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                   1. des zusammengefassten modifizierten verfüg-\n„2. einer Versicherungsholding-Gesellschaft oder                baren Eigenkapitals und des Anrechnungsbe-\neiner gemischten Finanzholding-Gesellschaft                trags für das operationelle Risiko nach den\nhandelt und dieses verbundene Erst- oder                   §§ 269 bis 293 und des Gesamtanrechnungsbe-\nRückversicherungsunternehmen und die Ver-                  trags für Adressrisiken nach § 8 dieser Verord-\nsicherungsholding-Gesellschaft oder die ge-                nung, ohne die in den Abzug nach § 10a Ab-\nmischte Finanzholding-Gesellschaft in die                  satz 6 Satz 3 Nummer 1 und 2 des Kreditwesen-\nBerechnung einbezogen werden.“                             gesetzes einbezogenen Positionen,\nb) In Absatz 2 wird nach den Wörtern „eines Rück-              2. des um die Eigenkapitalanforderungen für\nversicherungsunternehmens“ das Wort „oder“                      Adressrisiken und das operationelle Risiko ver-\ndurch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern                    ringerten modifizierten verfügbaren Eigenkapi-\n„einer Versicherungs-Holdinggesellschaft“ die                   tals der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe\nWörter „oder einer gemischten Finanzholding-                    oder gemischten Finanzholding-Gruppe zuzüg-\nGesellschaft“ eingefügt.                                        lich der verfügbaren Drittrangmittel und der An-\nrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen\n3. In § 11 Nummer 2, in den §§ 13, 15 Nummer 2 und 3,\nund im Falle des § 308 Absatz 2 und 3 Satz 1\nin § 17 Absatz 2 und in § 18 Absatz 3 werden jeweils\nder Anrechnungsbeträge für die Optionsge-\nnach dem Wort „Versicherungs-Holdinggesellschaft“\nschäfte aller gruppenangehörigen Unternehmen\ndie Wörter „oder gemischten Finanzholding-Gesell-\nund\nschaft“ eingefügt.\n4. § 12 wird wie folgt geändert:                                  3. der insgesamt anrechenbaren Eigenmittel und\nder mit 12,5 multiplizierten Summe aus dem\na) Nach dem Wort „Versicherungs-Holdinggesell-                     Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken,\nschaft“ werden jeweils die Wörter „oder gemisch-                dem Anrechnungsbetrag für das operationelle\nten Finanzholding-Gesellschaft“ eingefügt.                      Risiko und der Summe der Anrechnungsbeträge\nb) In Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „in                  für Marktrisikopositionen einschließlich der Op-\neinem“ die Wörter „ihrer oder“ eingefügt.                       tionsgeschäfte.\n5. § 14 wird wie folgt geändert:                                  § 2 Absatz 5 gilt entsprechend für Institutsgruppen,\na) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 werden               Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzhol-\njeweils nach dem Wort „Versicherungs-Holding-               ding-Gruppen.\ngesellschaft“ die Wörter „oder gemischten Fi-                  (2) Ist ein Institut einer Institutsgruppe, Finanz-\nnanzholding-Gesellschaft“ eingefügt.                        holding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-\nb) In Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort                   Gruppe Handelsbuchinstitut, unterliegt die Insti-\n„Versicherungs-Holdinggesellschaft“ die Wörter              tutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte\n„oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft“                 Finanzholding-Gruppe den Vorschriften der §§ 298\neingefügt.                                                  bis 307 über Handelsbuch-Risikopositionen. Grup-\npenangehörige Nichthandelsbuchinstitute dürfen\nArtikel 6                               die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des\nHandelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln.“\nÄnderung der\n4. In § 7 Absatz 3, in § 25 Absatz 10 Satz 1 Nummer 3,\nSolvabilitätsverordnung\nin § 76 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und in § 106\nDie Solvabilitätsverordnung vom 14. Dezember 2006              Satz 3 wird jeweils das Wort „oder“ durch ein\n(BGBl. I S. 2926), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-        Komma ersetzt und nach dem Wort „Finanzhol-\nnung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2796) geän-                ding-Gruppe“ werden die Wörter „oder gemischten\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                         Finanzholding-Gruppe“ eingefügt.\n1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt ge-          5. § 35 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nfasst:\n„(4) Die Bundesanstalt gibt durch Veröffentlichung\n„Verordnung                             im Internet bekannt, dass die Höchstverlust-\nüber die angemessene                          raten nach Absatz 3 Satz 2 nicht überschritten\nEigenmittelausstattung von Instituten,                wurden, wenn sie festgestellt hat, dass im verstri-\nInstitutsgruppen, Finanzholding-Gruppen                 chenen Kalenderjahr die Summe der Verluste, die\nund gemischten Finanzholding-Gruppen                   auf diejenigen Adressenausfallrisikopositionen von\n(Solvabilitätsverordnung – SolvV)“.                 Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Grup-\n2. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 57 wie           pen und gemischten Finanzholding-Gruppen ent-\nfolgt gefasst:                                                fallen,\n„§ 57 Verwendung des IRBA durch Institutsgrup-                1. die durch Grundpfandrechte oder Eigentum auf\npen, Finanzholding-Gruppen oder gemischte                 das Niedrigere von 60 Prozent eines nach § 25\nFinanzholding-Gruppen“.                                   Absatz 11 Satz 6 berücksichtigungsfähigen Be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013            3705\nleihungswerts und 50 Prozent des Marktwerts            10. In § 269 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „und“ durch\nder im Inland belegenen Gewerbeimmobilien be-               ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Finanzhol-\nsichert sind, 0,3 Prozent und                               ding-Gruppen“ werden die Wörter „und gemischte\n2. die durch Grundpfandrechte oder Eigentum an                 Finanzholding-Gruppen“ eingefügt.\nim Inland belegenen Gewerbeimmobilien besi-            11. In § 271 Absatz 5a wird nach dem Wort „Instituts-\nchert sind, 0,5 Prozent                                     gruppen“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt\nder Summe der Positionswerte sämtlicher Adres-                 und nach dem Wort „Finanzholding-Gruppen“ wer-\nsenausfallrisikopositionen von Instituten, Instituts-          den die Wörter „und gemischten Finanzholding-\ngruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten                  Gruppen“ eingefügt.\nFinanzholding-Gruppen, die durch Grundpfand-              12. § 278 wird wie folgt geändert:\nrechte oder Eigentum an im Inland belegenen Ge-\na) In Absatz 3 werden die Wörter „Instituts- oder\nwerbeimmobilien besichert sind, nicht überschritten\nFinanzholding-Gruppe“ durch die Wörter „Insti-\nhat. Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-\ntutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder ge-\nGruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen\nmischten Finanzholding-Gruppe“ ersetzt.\nhaben der Bundesanstalt jährlich die für diese Fest-\nstellung notwendigen Angaben einzureichen.“                    b) In Absatz 4 werden im einleitenden Satzteil und\nin Nummer 1 jeweils die Wörter „Instituts- oder\n6. § 57 wird wie folgt geändert:\nFinanzholding-Gruppe“ durch die Wörter „Insti-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                        tutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder ge-\n„§ 57                                   mischte Finanzholding-Gruppe“ ersetzt.\nVerwendung des IRBA durch                  13. § 319 wird wie folgt geändert:\nInstitutsgruppen, Finanzholding-Gruppen                a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\noder gemischte Finanzholding-Gruppen“.\n„(1) Die Offenlegungsvorschriften dieses Teils\nb) In Absatz 1 wird das Wort „oder“ durch ein                     sind auf Institute im Anwendungsbereich des\nKomma ersetzt und nach dem Wort „Finanzhol-                    § 1, Institutsgruppen im Sinne des § 10a Ab-\nding-Gruppe“ werden die Wörter „oder ge-                       satz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Kreditwe-\nmischte Finanzholding-Gruppe“ eingefügt.                       sengesetzes, Finanzholding-Gruppen im Sinne\nc) In Absatz 2 wird das Wort „oder“ durch ein                     des § 10a Absatz 3 Satz 1 und 2 des Kreditwe-\nKomma ersetzt und nach dem Wort „Finanzhol-                    sengesetzes und gemischte Finanzholding-\nding-Gruppe“ werden die Wörter „oder gemisch-                  Gruppen im Sinne des § 10a Absatz 3a Satz 1\nten Finanzholding-Gruppe“ eingefügt.                           und 2 des Kreditwesengesetzes anzuwenden.“\n7. In § 58 Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort „Insti-             b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Institutsgrup-\ntutsgruppe“ das Wort „oder“ durch ein Komma er-                   pe“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt\nsetzt und nach dem Wort „Finanzholding-Gruppe“                    und nach dem Wort „Finanzholding-Gruppe“\nwerden die Wörter „oder gemischte Finanzholding-                  werden die Wörter „oder gemischten Finanzhol-\nGruppe“ eingefügt.                                                ding-Gruppe“ eingefügt.\n8. § 59 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                          c) In Absatz 3 wird nach dem Wort „Instituts“ das\nWort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach\n„(2) Die Bundesanstalt leitet bei Vorliegen eines\ndem Wort „Finanzholding-Gesellschaft“ werden\ngenehmigungsfähigen Umsetzungsplans nach Ab-\ndie Wörter „oder einer gemischten Finanzhol-\nsatz 1 einen bei ihr gestellten Antrag eines Instituts,\nding-Gesellschaft“ eingefügt.\ndas Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts,\neiner EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder ei-\nner gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesell-                                      Artikel 7\nschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ist,                             Änderung der\nder für die Aufsicht über dieses EU-Mutterinstitut,               Versicherungs-Vergütungsverordnung\ndiese EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder\ndiese gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesell-               In § 1 Absatz 2 der Versicherungs-Vergütungsverord-\nschaft auf konsolidierter Basis zuständigen Stelle        nung vom 6. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1379) werden die\nweiter.“                                                  Wörter „§ 104o des Versicherungsaufsichtsgesetzes“\njeweils durch die Wörter „§ 11 des Finanzkonglomera-\n9. § 125 wird wie folgt geändert:\nte-Aufsichtsgesetzes“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils nach\ndem Wort „Institutsgruppe“ das Wort „oder“                                      Artikel 8\ndurch ein Komma ersetzt und nach dem Wort\n„Finanzholding-Gruppe“ werden die Wörter                                     Änderung der\n„oder gemischten Finanzholding-Gruppe“ einge-                          ZAG-Anzeigenverordnung\nfügt.                                                     In Anlage 6 (zu § 10 Absatz 2 Satz 5), Anlage 7 (zu\nb) In Absatz 2 Nummer 4 und 5 wird jeweils nach           § 11 Absatz 1 und 2) und Anlage 8 (zu § 12 Absatz 1\ndem Wort „Institutsgruppe“ das Wort „oder“             und 2) der ZAG-Anzeigenverordnung vom 15. Oktober\ndurch ein Komma ersetzt und nach dem Wort              2009 (BGBl. I S. 3603) wird jeweils die Angabe „§ 104k\n„Finanzholding-Gruppe“ werden die Wörter               Nr. 2 Buchstabe a VAG“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 3\n„oder gemischten Finanzholding-Gruppe“ einge-          Nummer 2 Buchstabe a des Finanzkonglomerate-Auf-\nfügt.                                                  sichtsgesetzes“ ersetzt.","3706         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013\nArtikel 9                            „§ 12 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes“ er-\nsetzt.\nÄnderung der\nZahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung\nArtikel 10\nIn § 8 Absatz 2 Nummer 8 der Zahlungsinstituts-Prü-\nfungsberichtsverordnung vom 15. Oktober 2009                             Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(BGBl. I S. 3648), die zuletzt durch Artikel 4 des Geset-       Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden       in Kraft. Gleichzeitig tritt die Finanzkonglomerate-Sol-\nist, werden die Wörter „§ 10b Absatz 3 Satz 6 bis 8 oder     vabilitäts-Verordnung vom 2. September 2005 (BGBl. I\nAbsatz 4 des Kreditwesengesetzes beziehungsweise             S. 2688), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom\nnach § 104q Absatz 3 Satz 6 bis 8 oder Absatz 4 des          18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2767) geändert worden\nVersicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter             ist, außer Kraft.\nBerlin, den 20. September 2013\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}