{"id":"bgbl1-2013-58-1","kind":"bgbl1","year":2013,"number":58,"date":"2013-09-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/58#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-58-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_58.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung","law_date":"2013-09-20T00:00:00Z","page":3642,"pdf_page":2,"num_pages":29,"content":["3642           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013\nGesetz\nzur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie\nund zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung*\nVom 20. September 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                        a) Die Angabe zu Titel 1 Untertitel 2 wird wie folgt\nsen:                                                                         gefasst:\n„Untertitel 2\nArtikel 1                                                     Grundsätze bei\nVerbraucherverträgen\nÄnderung des\nund besondere Vertriebsformen\nBürgerlichen Gesetzbuchs\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der                  Be-                           Kapitel 1\nkanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S.                        42,                   Anwendungsbereich und\n2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 6                 des             Grundsätze bei Verbraucherverträgen\nGesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458)                    ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                                     Kapitel 2\n1. Buch 2 Abschnitt 3 der Inhaltsübersicht wird wie                                Außerhalb von Geschäftsräumen\nfolgt geändert:                                                         geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/83/EU des                               Kapitel 3\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über\ndie Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG         Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr\ndes Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments\nund des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des                               Kapitel 4\nRates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und\ndes Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).                              Abweichende Vereinbarungen und Beweislast“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013              3643\nb) Die Angabe zu Titel 5 wird wie folgt gefasst:           6. Buch 2 Abschnitt 3 Titel 1 Untertitel 2 wird wie folgt\ngefasst:\n„Titel 5\n„Untertitel 2\nRücktritt; Widerrufsrecht\nbei Verbraucherverträgen                                             Grundsätze\nbei Verbraucherverträgen\nUntertitel 1                                        und besondere Vertriebsformen\nRücktritt                                                    Kapitel 1\nAnwendungsbereich und\nUntertitel 2                                    Grundsätze bei Verbraucherverträgen\nWiderrufsrecht bei Verbraucherverträgen“.\n§ 312\n2. § 13 wird wie folgt gefasst:\nAnwendungsbereich\n„§ 13\n(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses\nVerbraucher                              Untertitels sind nur auf Verbraucherverträge im\nVerbraucher ist jede natürliche Person, die ein            Sinne des § 310 Absatz 3 anzuwenden, die eine\nRechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die über-               entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Ge-\nwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selb-             genstand haben.\nständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden               (2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 die-\nkönnen.“                                                      ses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6\n3. § 126b wird wie folgt gefasst:                                auf folgende Verträge anzuwenden:\n1. notariell beurkundete Verträge\n„§ 126b\na) über Finanzdienstleistungen, die außerhalb\nTextform\nvon Geschäftsräumen geschlossen werden,\nIst durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so                    b) die keine Verträge über Finanzdienstleistun-\nmuss eine lesbare Erklärung, in der die Person                         gen sind; für Verträge, für die das Gesetz die\ndes Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften                     notarielle Beurkundung des Vertrags oder ei-\nDatenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter                          ner Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt\nDatenträger ist jedes Medium, das                                      dies nur, wenn der Notar darüber belehrt,\n1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Da-                       dass die Informationspflichten nach § 312d\ntenträger befindliche, an ihn persönlich gerich-                   Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach\ntete Erklärung so aufzubewahren oder zu spei-                      § 312g Absatz 1 entfallen,\nchern, dass sie ihm während eines für ihren                2. Verträge über die Begründung, den Erwerb oder\nZweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist,                   die Übertragung von Eigentum oder anderen\nund                                                            Rechten an Grundstücken,\n2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wieder-             3. Verträge über den Bau von neuen Gebäuden\nzugeben.“                                                      oder erhebliche Umbaumaßnahmen an beste-\n4. § 241a wird wie folgt geändert:                                    henden Gebäuden,\n4. Verträge über Reiseleistungen nach § 651a,\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nwenn diese\n„(1) Durch die Lieferung beweglicher Sachen,                a) im Fernabsatz geschlossen werden oder\ndie nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungs-\nmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maß-                      b) außerhalb von Geschäftsräumen geschlos-\nnahmen verkauft werden (Waren), oder durch                         sen werden, wenn die mündlichen Verhand-\ndie Erbringung sonstiger Leistungen durch einen                    lungen, auf denen der Vertragsschluss be-\nUnternehmer an den Verbraucher wird ein An-                        ruht, auf vorhergehende Bestellung des Ver-\nspruch gegen den Verbraucher nicht begründet,                      brauchers geführt worden sind,\nwenn der Verbraucher die Waren oder sonstigen              5. Verträge über die Beförderung von Personen,\nLeistungen nicht bestellt hat.“\n6. Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tausch-\n„(3) Von den Regelungen dieser Vorschrift                   systeme nach den §§ 481 bis 481b,\ndarf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abge-             7. Behandlungsverträge nach § 630a,\nwichen werden. Die Regelungen finden auch An-\n8. Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln,\nwendung, wenn sie durch anderweitige Gestal-\nGetränken oder sonstigen Haushaltsgegen-\ntungen umgangen werden.“\nständen des täglichen Bedarfs, die am Wohn-\n5. In § 308 Nummer 1 werden die Wörter „Widerrufs-                    sitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz ei-\noder Rückgabefrist nach § 355 Abs. 1 bis 3 und                     nes Verbrauchers von einem Unternehmer im\n§ 356“ durch die Wörter „Widerrufsfrist nach § 355                 Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten ge-\nAbsatz 1 und 2“ ersetzt.                                           liefert werden,","3644         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013\n9. Verträge, die unter Verwendung von Waren-               anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist dane-\nautomaten und automatisierten Geschäfts-                ben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in\nräumen geschlossen werden,                              Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Ver-\n10. Verträge, die mit Betreibern von Telekommuni-            einbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschrif-\nkationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und         ten über Informationspflichten des Unternehmers\nKartentelefone zu deren Nutzung geschlossen             nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger\nwerden,                                                 als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr\nstatt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vor-\n11. Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem           gang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.\nVerbraucher hergestellten Telefon-, Internet-\noder Telefaxverbindung,                                    (6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 die-\nses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen\n12. außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene\nsowie auf Verträge über deren Vermittlung nur\nVerträge, bei denen die Leistung bei Abschluss\n§ 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.\nder Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt\nwird und das vom Verbraucher zu zahlende Ent-\n§ 312a\ngelt 40 Euro nicht überschreitet, und\nAllgemeine\n13. Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen\nPflichten und Grundsätze\nauf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnah-\nbei Verbraucherverträgen;\nmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.\nGrenzen der Vereinbarung von Entgelten\n(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen,\nwie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dau-                 (1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die\nerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Fami-             in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Ver-\nlien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege,           braucher an, um mit diesem einen Vertrag zu schlie-\nsind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 die-           ßen, hat der Anrufer zu Beginn des Gesprächs\nses Untertitels nur folgende anzuwenden:                     seine Identität und gegebenenfalls die Identität der\nPerson, für die er anruft, sowie den geschäftlichen\n1. die Definitionen der außerhalb von Geschäfts-             Zweck des Anrufs offenzulegen.\nräumen geschlossenen Verträge und der Fern-\nabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,                   (2) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Ver-\nbraucher nach Maßgabe des Artikels 246 des Ein-\n2. § 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung          führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche\nbei Telefonanrufen,                                      zu informieren. Der Unternehmer kann von dem\n3. § 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Ver-             Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten\neinbarung, die auf eine über das vereinbarte Ent-        und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den\ngelt für die Hauptleistung hinausgehende Zah-            Verbraucher über diese Kosten entsprechend den\nlung gerichtet ist,                                      Anforderungen aus Artikel 246 Absatz 1 Nummer 3\n4. § 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Ver-             des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-\neinbarung eines Entgelts für die Nutzung von             setzbuche informiert hat. Die Sätze 1 und 2 sind\nZahlungsmitteln,                                         weder auf außerhalb von Geschäftsräumen ge-\nschlossene Verträge noch auf Fernabsatzverträge\n5. § 312a Absatz 6,                                          noch auf Verträge über Finanzdienstleistungen an-\n6. § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a            zuwenden.\n§ 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes\n(3) Eine Vereinbarung, die auf eine über das ver-\nzum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht\neinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausge-\nzur Information über das Widerrufsrecht und\nhende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann\n7. § 312g über das Widerrufsrecht.                           ein Unternehmer mit einem Verbraucher nur aus-\n(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohn-            drücklich treffen. Schließen der Unternehmer und\nraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2           der Verbraucher einen Vertrag im elektronischen\ndieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1              Geschäftsverkehr, wird eine solche Vereinbarung\nbis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die                 nur Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer\nin Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestim-              die Vereinbarung nicht durch eine Voreinstellung\nmungen sind jedoch nicht auf die Begründung ei-              herbeiführt.\nnes Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwen-                    (4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher\nden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt            verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass\nhat.                                                         er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein\n(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienst-            bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam,\nleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammen-               wenn\nhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Al-            1. für den Verbraucher keine gängige und zumut-\ntersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage                    bare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht\noder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine                  oder\nerstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden\naufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran               2. das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinaus-\nanschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen              geht, die dem Unternehmer durch die Nutzung\nZusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art                     des Zahlungsmittels entstehen.\numfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2             (5) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher\ndieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung            verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013            3645\nder Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen                                         § 312c\noder Erklärungen zu einem zwischen ihnen ge-\nFernabsatzverträge\nschlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft,\ndie der Unternehmer für solche Zwecke bereithält,               (1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen\nist unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das              der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder\nEntgelt für die bloße Nutzung des Telekommunika-             Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für\ntionsdienstes übersteigt. Ist eine Vereinbarung nach         die Vertragsverhandlungen und den Vertrags-\nSatz 1 unwirksam, ist der Verbraucher auch gegen-            schluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel\nüber dem Anbieter des Telekommunikationsdiens-               verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss\ntes nicht verpflichtet, ein Entgelt für den Anruf zu         nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organi-\nzahlen. Der Anbieter des Telekommunikations-                 sierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems er-\ndienstes ist berechtigt, das Entgelt für die bloße           folgt.\nNutzung des Telekommunikationsdienstes von                      (2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses\ndem Unternehmer zu verlangen, der die unwirk-                Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur\nsame Vereinbarung mit dem Verbraucher geschlos-              Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags ein-\nsen hat.                                                     gesetzt werden können, ohne dass die Vertrags-\n(6) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 3             parteien gleichzeitig körperlich anwesend sind,\nbis 5 nicht Vertragsbestandteil geworden oder ist            wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien,\nsie unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirk-           E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete\nsam.                                                         Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Teleme-\ndien.\nKapitel 2\n§ 312d\nAußerhalb von Geschäftsräumen\ngeschlossene Verträge und Fernabsatzverträge                              Informationspflichten\n(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen ge-\n§ 312b                               schlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträ-\nAußerhalb von                             gen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbrau-\nGeschäftsräumen geschlossene Verträge                  cher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einfüh-\nrungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu\n(1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlos-\ninformieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemach-\nsene Verträge sind Verträge,\nten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des\n1. die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit           Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben\ndes Verbrauchers und des Unternehmers an ei-             ausdrücklich etwas anderes vereinbart.\nnem Ort geschlossen werden, der kein Ge-\n(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen ge-\nschäftsraum des Unternehmers ist,\nschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträ-\n2. für die der Verbraucher unter den in Nummer 1             gen über Finanzdienstleistungen ist der Unterneh-\ngenannten Umständen ein Angebot abgegeben                mer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Ver-\nhat,                                                     braucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Ein-\n3. die in den Geschäftsräumen des Unternehmers               führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche\noder durch Fernkommunikationsmittel geschlos-            zu informieren.\nsen werden, bei denen der Verbraucher jedoch\nunmittelbar zuvor außerhalb der Geschäfts-                                       § 312e\nräume des Unternehmers bei gleichzeitiger kör-                               Verletzung von\nperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und                         Informationspflichten über Kosten\ndes Unternehmers persönlich und individuell an-\ngesprochen wurde, oder                                      Der Unternehmer kann von dem Verbraucher\nFracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige\n4. die auf einem Ausflug geschlossen werden, der             Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher\nvon dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe or-            über diese Kosten entsprechend den Anforderun-\nganisiert wurde, um beim Verbraucher für den             gen aus § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Arti-\nVerkauf von Waren oder die Erbringung von                kel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Ein-\nDienstleistungen zu werben und mit ihm ent-              führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche\nsprechende Verträge abzuschließen.                       informiert hat.\nDem Unternehmer stehen Personen gleich, die in\nseinem Namen oder Auftrag handeln.                                                   § 312f\n(2) Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1                            Abschriften und Bestätigungen\nsind unbewegliche Gewerberäume, in denen der\n(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen ge-\nUnternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und\nschlossenen Verträgen ist der Unternehmer ver-\nbewegliche Gewerberäume, in denen der Unterneh-\npflichtet, dem Verbraucher alsbald auf Papier zur\nmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Gewer-\nVerfügung zu stellen\nberäume, in denen die Person, die im Namen oder\nAuftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit             1. eine Abschrift eines Vertragsdokuments, das\ndauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räu-                von den Vertragsschließenden so unterzeichnet\nmen des Unternehmers gleich.                                     wurde, dass ihre Identität erkennbar ist, oder","3646         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013\n2. eine Bestätigung des Vertrags, in der der Ver-             3. Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die\ntragsinhalt wiedergegeben ist.                               aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder\nWenn der Verbraucher zustimmt, kann für die Ab-                  der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind,\nschrift oder die Bestätigung des Vertrags auch ein               wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung ent-\nanderer dauerhafter Datenträger verwendet wer-                   fernt wurde,\nden. Die Bestätigung nach Satz 1 muss die in Arti-            4. Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese\nkel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürger-                     nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffen-\nlichen Gesetzbuche genannten Angaben nur ent-                    heit untrennbar mit anderen Gütern vermischt\nhalten, wenn der Unternehmer dem Verbraucher                     wurden,\ndiese Informationen nicht bereits vor Vertrags-\n5. Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke,\nschluss in Erfüllung seiner Informationspflichten\nderen Preis bei Vertragsschluss vereinbart wur-\nnach § 312d Absatz 1 auf einem dauerhaften Da-\nde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertrags-\ntenträger zur Verfügung gestellt hat.\nschluss geliefert werden können und deren ak-\n(2) Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer               tueller Wert von Schwankungen auf dem Markt\nverpflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des               abhängt, auf die der Unternehmer keinen Ein-\nVertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben                fluss hat,\nist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Ver-\n6. Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoauf-\ntragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung\nnahmen oder Computersoftware in einer versie-\nder Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienst-\ngelten Packung, wenn die Versiegelung nach\nleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Da-\nder Lieferung entfernt wurde,\ntenträger zur Verfügung zu stellen. Die Bestätigung\nnach Satz 1 muss die in Artikel 246a des Einfüh-              7. Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeit-\nrungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ge-                   schriften oder Illustrierten mit Ausnahme von\nnannten Angaben enthalten, es sei denn, der Unter-               Abonnement-Verträgen,\nnehmer hat dem Verbraucher diese Informationen                8. Verträge zur Lieferung von Waren oder zur\nbereits vor Vertragsschluss in Erfüllung seiner Infor-           Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich\nmationspflichten nach § 312d Absatz 1 auf einem                  Finanzdienstleistungen, deren Preis von\ndauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt.                  Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt,\n(3) Bei Verträgen über die Lieferung von nicht auf            auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat\neinem körperlichen Datenträger befindlichen Daten,               und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten\ndie in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt             können, insbesondere Dienstleistungen im Zu-\nwerden (digitale Inhalte), ist auf der Abschrift oder            sammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offe-\nin der Bestätigung des Vertrags nach den Absät-                  nen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Ab-\nzen 1 und 2 gegebenenfalls auch festzuhalten, dass               satz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit\nder Verbraucher vor Ausführung des Vertrags                      anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen,\nDerivaten oder Geldmarktinstrumenten,\n1. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unter-\nnehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ab-            9. vorbehaltlich des Satzes 2 Verträge zur Erbrin-\nlauf der Widerrufsfrist beginnt, und                         gung von Dienstleistungen in den Bereichen\nBeherbergung zu anderen Zwecken als zu\n2. seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er\ndurch seine Zustimmung mit Beginn der Ausfüh-                Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraft-\nfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen\nrung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert.\nund Getränken sowie zur Erbringung weiterer\n(4) Diese Vorschrift ist nicht anwendbar auf Ver-             Dienstleistungen im Zusammenhang mit Frei-\nträge über Finanzdienstleistungen.                               zeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Er-\nbringung einen spezifischen Termin oder Zeit-\n§ 312g                                   raum vorsieht,\nWiderrufsrecht                           10. Verträge, die im Rahmen einer Vermarktungs-\n(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von                   form geschlossen werden, bei der der Unter-\nGeschäftsräumen geschlossenen Verträgen und                      nehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend\nbei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß                 sind oder denen diese Möglichkeit gewährt\n§ 355 zu.                                                        wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet,\nund zwar in einem vom Versteigerer durchge-\n(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Par-               führten, auf konkurrierenden Geboten basieren-\nteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei fol-            den transparenten Verfahren, bei dem der Bie-\ngenden Verträgen:                                                ter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb\n1. Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vor-            der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist\ngefertigt sind und für deren Herstellung eine in-           (öffentlich zugängliche Versteigerung),\ndividuelle Auswahl oder Bestimmung durch den            11. Verträge, bei denen der Verbraucher den Unter-\nVerbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig               nehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn auf-\nauf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrau-               zusuchen, um dringende Reparatur- oder In-\nchers zugeschnitten sind,                                   standhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt\n2. Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell               nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch er-\nverderben können oder deren Verfallsdatum                   brachter Dienstleistungen, die der Verbraucher\nschnell überschritten würde,                                nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsicht-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013            3647\nlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren,          1. angemessene, wirksame und zugängliche tech-\ndie bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht             nische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren\nunbedingt als Ersatzteile benötigt werden,                  Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner\n12. Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotterie-              Bestellung erkennen und berichtigen kann,\ndienstleistungen, es sei denn, dass der Ver-            2. die in Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum\nbraucher seine Vertragserklärung telefonisch                Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informa-\nabgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von                tionen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Be-\nGeschäftsräumen geschlossen wurde, und                      stellung klar und verständlich mitzuteilen,\n13. notariell beurkundete Verträge; dies gilt für            3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich\nFernabsatzverträge über Finanzdienstleistun-                auf elektronischem Wege zu bestätigen und\ngen nur, wenn der Notar bestätigt, dass die             4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbe-\nRechte des Verbrauchers aus § 312d Absatz 2                 stimmungen einschließlich der Allgemeinen Ge-\ngewahrt sind.                                               schäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzu-\nDie Ausnahme nach Satz 1 Nummer 9 gilt nicht für                 rufen und in wiedergabefähiger Form zu spei-\nVerträge über Reiseleistungen nach § 651a, wenn                  chern.\ndiese außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen              Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von\nworden sind, es sei denn, die mündlichen Verhand-            Satz 1 Nummer 3 gelten als zugegangen, wenn die\nlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind           Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter ge-\nauf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers                wöhnlichen Umständen abrufen können.\ngeführt worden.\n(2) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist nicht an-\n(3) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei           zuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch\nVerträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf             individuelle Kommunikation geschlossen wird. Ab-\nGrund der §§ 495, 506 bis 512 ein Widerrufsrecht             satz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 ist nicht\nnach § 355 zusteht, und nicht bei außerhalb von              anzuwenden, wenn zwischen Vertragsparteien, die\nGeschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei                 nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart\ndenen dem Verbraucher bereits nach § 305 Absatz 1            wird.\nbis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs ein Widerrufs-\nrecht zusteht.                                                  (3) Weitergehende Informationspflichten auf\nGrund anderer Vorschriften bleiben unberührt.\n§ 312h\n§ 312j\nKündigung und Vollmacht zur Kündigung\nBesondere Pflichten im elektronischen\nWird zwischen einem Unternehmer und einem                       Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern\nVerbraucher nach diesem Untertitel ein Dauer-\n(1) Auf Webseiten für den elektronischen Ge-\nschuldverhältnis begründet, das ein zwischen dem\nschäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unterneh-\nVerbraucher und einem anderen Unternehmer be-\nmer zusätzlich zu den Angaben nach § 312i Ab-\nstehendes Dauerschuldverhältnis ersetzen soll,\nsatz 1 spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs\nund wird anlässlich der Begründung des Dauer-\nklar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschrän-\nschuldverhältnisses von dem Verbraucher\nkungen bestehen und welche Zahlungsmittel ak-\n1. die Kündigung des bestehenden Dauerschuld-                zeptiert werden.\nverhältnisses erklärt und der Unternehmer oder\n(2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektroni-\nein von ihm beauftragter Dritter zur Übermittlung\nschen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leis-\nder Kündigung an den bisherigen Vertragspart-\ntung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss\nner des Verbrauchers beauftragt oder\nder Unternehmer dem Verbraucher die Informatio-\n2. der Unternehmer oder ein von ihm beauftragter             nen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Num-\nDritter zur Erklärung der Kündigung gegenüber            mer 1, 4, 5, 11 und 12 des Einführungsgesetzes\ndem bisherigen Vertragspartner des Verbrau-              zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor\nchers bevollmächtigt,                                    der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und\nbedarf die Kündigung des Verbrauchers oder die               verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfü-\nVollmacht zur Kündigung der Textform.                        gung stellen.\n(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei\nKapitel 3                             einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass\nder Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich\nVerträge im elektronischen Geschäftsverkehr\nbestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.\nErfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die\n§ 312i\nPflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt,\nAllgemeine Pflichten                       wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts an-\nim elektronischen Geschäftsverkehr                  derem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestel-\n(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke               len“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen\ndes Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung            Formulierung beschriftet ist.\nvon Waren oder über die Erbringung von Dienstleis-              (4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustan-\ntungen der Telemedien (Vertrag im elektronischen             de, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Ab-\nGeschäftsverkehr), hat er dem Kunden                         satz 3 erfüllt.","3648         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013\n(5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden,           sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre\nwenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle          auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Wil-\nKommunikation geschlossen wird. Die Pflichten               lenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der\naus den Absätzen 1 und 2 gelten weder für Web-              Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht wi-\nseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, noch          derrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung\nfür Verträge über Finanzdienstleistungen.                   gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung\nmuss der Entschluss des Verbrauchers zum Wider-\nKapitel 4                            ruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Wider-\nAbweichende Vereinbarungen und Beweislast                ruf muss keine Begründung enthalten. Zur Frist-\nwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des\nWiderrufs.\n§ 312k\nAbweichende Vereinbarungen und Beweislast                   (2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie be-\nginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes\n(1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf,        bestimmt ist.\nsoweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zum\nNachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewi-                  (3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen\nchen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels            Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Be-\nfinden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch            stimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückge-\nAnwendung, wenn sie durch anderweitige Gestal-              währ, so beginnt diese für den Unternehmer mit\ntungen umgangen werden.                                     dem Zugang und für den Verbraucher mit der Ab-\ngabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt\n(2) Der Unternehmer trägt gegenüber dem Ver-             diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der\nbraucher die Beweislast für die Erfüllung der in die-       Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Ge-\nsem Untertitel geregelten Informationspflichten.“           fahr der Rücksendung der Waren.\n7. § 314 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden\nSätze ersetzt:                                                                         § 356\n„Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist                       Widerrufsrecht bei außerhalb\nzur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmah-                von Geschäftsräumen geschlossenen\nnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 ent-                        Verträgen und Fernabsatzverträgen\nsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer\nFrist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch                 (1) Der Unternehmer kann dem Verbraucher die\nentbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen,             Möglichkeit einräumen, das Muster-Widerrufsfor-\ndie unter Abwägung der beiderseitigen Interessen            mular nach Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2\ndie sofortige Kündigung rechtfertigen.“                     Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum\nBürgerlichen Gesetzbuche oder eine andere ein-\n8. § 323 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                     deutige Widerrufserklärung auf der Webseite des\na) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                         Unternehmers auszufüllen und zu übermitteln.\n„2. der Schuldner die Leistung bis zu einem im          Macht der Verbraucher von dieser Möglichkeit Ge-\nVertrag bestimmten Termin oder innerhalb            brauch, muss der Unternehmer dem Verbraucher\neiner im Vertrag bestimmten Frist nicht be-         den Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem\nwirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte        dauerhaften Datenträger bestätigen.\nLeistung nach einer Mitteilung des Gläubi-             (2) Die Widerrufsfrist beginnt\ngers an den Schuldner vor Vertragsschluss\n1. bei einem Verbrauchsgüterkauf,\noder auf Grund anderer den Vertragsab-\nschluss begleitenden Umstände für den                   a) der nicht unter die Buchstaben b bis d fällt,\nGläubiger wesentlich ist, oder“.                           sobald der Verbraucher oder ein von ihm be-\nnannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die\nb) In Nummer 3 werden vor dem Wort „besondere“\nWaren erhalten hat,\ndie Wörter „im Falle einer nicht vertragsgemäß\nerbrachten Leistung“ eingefügt.                             b) bei dem der Verbraucher mehrere Waren im\n9. Die Überschrift von Buch 2 Abschnitt 3 Titel 5 wird                Rahmen einer einheitlichen Bestellung be-\nwie folgt gefasst:                                                 stellt hat und die Waren getrennt geliefert\nwerden, sobald der Verbraucher oder ein von\n„Titel 5                                   ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer\nRücktritt; Widerrufsrecht                           ist, die letzte Ware erhalten hat,\nbei Verbraucherverträgen“.                        c) bei dem die Ware in mehreren Teilsendungen\n10. Buch 2 Abschnitt 3 Titel 5 Untertitel 2 wird wie folgt             oder Stücken geliefert wird, sobald der Ver-\ngefasst:                                                           braucher oder ein vom Verbraucher benann-\n„Untertitel 2                                 ter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die letzte\nTeilsendung oder das letzte Stück erhalten\nWiderrufsrecht bei Verbraucherverträgen                     hat,\n§ 355                                  d) der auf die regelmäßige Lieferung von Waren\nüber einen festgelegten Zeitraum gerichtet\nWiderrufsrecht bei Verbraucherverträgen                     ist, sobald der Verbraucher oder ein von ihm\n(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Wi-                 benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist,\nderrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so                 die erste Ware erhalten hat,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013            3649\n2. bei einem Vertrag, der die nicht in einem be-              Widerrufsfrist abweichend von Absatz 1 erst mit\ngrenzten Volumen oder in einer bestimmten                dem vollständigen Erhalt der vorvertraglichen Infor-\nMenge angebotene Lieferung von Wasser, Gas               mationen und des Formblatts in der vorgeschriebe-\noder Strom, die Lieferung von Fernwärme oder             nen Sprache. Das Widerrufsrecht erlischt spätes-\ndie Lieferung von nicht auf einem körperlichen           tens drei Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 1\nDatenträger befindlichen digitalen Inhalten zum          genannten Zeitpunkt.\nGegenstand hat, mit Vertragsschluss.\n(3) Ist dem Verbraucher die in § 482a bezeich-\n(3) Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der           nete Widerrufsbelehrung vor Vertragsschluss nicht,\nUnternehmer den Verbraucher entsprechend den                  nicht vollständig oder nicht in der in § 483 Absatz 1\nAnforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2                  vorgeschriebenen Sprache überlassen worden, so\nSatz 1 Nummer 1 oder des Artikels 246b § 2 Ab-                beginnt die Widerrufsfrist abweichend von Absatz 1\nsatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen               erst mit dem vollständigen Erhalt der Widerrufsbe-\nGesetzbuche unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht              lehrung in der vorgeschriebenen Sprache. Das Wi-\nerlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach             derrufsrecht erlischt gegebenenfalls abweichend\ndem in Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 ge-                von Absatz 2 Satz 2 spätestens zwölf Monate und\nnannten Zeitpunkt. Satz 2 ist auf Verträge über Fi-           14 Tage nach dem in Absatz 1 genannten Zeit-\nnanzdienstleistungen nicht anwendbar.                         punkt.\n(4) Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag\nzur Erbringung von Dienstleistungen auch dann,                   (4) Hat der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrech-\nwenn der Unternehmer die Dienstleistung vollstän-             tevertrag und einen Tauschsystemvertrag abge-\ndig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienst-           schlossen und sind ihm diese Verträge zum glei-\nleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbrau-              chen Zeitpunkt angeboten worden, so beginnt die\ncher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gege-                Widerrufsfrist für beide Verträge mit dem nach Ab-\nben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon be-             satz 1 für den Teilzeit-Wohnrechtevertrag geltenden\nstätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollstän-        Zeitpunkt. Die Absätze 2 und 3 gelten entspre-\ndiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer ver-            chend.\nliert. Bei einem Vertrag über die Erbringung von Fi-\nnanzdienstleistungen erlischt das Widerrufsrecht                                      § 356b\nabweichend von Satz 1, wenn der Vertrag von bei-\nden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Ver-                                   Widerrufsrecht bei\nbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbrau-                     Verbraucherdarlehensverträgen\ncher sein Widerrufsrecht ausübt.\n(1) Die Widerrufsfrist beginnt auch nicht, bevor\n(5) Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag         der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für\nüber die Lieferung von nicht auf einem körperlichen           diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schrift-\nDatenträger befindlichen digitalen Inhalten auch              lichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Ab-\ndann, wenn der Unternehmer mit der Ausführung                 schrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur\ndes Vertrags begonnen hat, nachdem der Verbrau-               Verfügung gestellt hat.\ncher\n(2) Enthält die dem Darlehensnehmer nach Ab-\n1. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unter-               satz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflicht-\nnehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ab-           angaben nach § 492 Absatz 2 nicht, beginnt die\nlauf der Widerrufsfrist beginnt, und                     Frist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß\n2. seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er                § 492 Absatz 6. In diesem Fall beträgt die Wider-\ndurch seine Zustimmung mit Beginn der Ausfüh-            rufsfrist einen Monat.\nrung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert.\n(3) Die Widerrufsfrist beginnt im Falle des § 494\n§ 356a                              Absatz 7 erst, wenn der Darlehensnehmer die dort\nbezeichnete Abschrift des Vertrags erhalten hat.\nWiderrufsrecht bei Teilzeit-\nWohnrechteverträgen, Verträgen\nüber ein langfristiges Urlaubsprodukt, bei                                     § 356c\nVermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen                                  Widerrufsrecht\n(1) Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt                       bei Ratenlieferungsverträgen\ndes Vertragsschlusses oder des Abschlusses eines\nVorvertrags. Erhält der Verbraucher die Vertragsur-              (1) Bei einem Ratenlieferungsvertrag, der weder\nkunde oder die Abschrift des Vertrags erst nach               im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräu-\nVertragsschluss, beginnt die Widerrufsfrist mit               men geschlossenen wird, beginnt die Widerrufsfrist\ndem Zeitpunkt des Erhalts.                                    nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher ge-\nmäß Artikel 246 Absatz 3 des Einführungsgesetzes\n(2) Sind dem Verbraucher die in § 482 Absatz 1            zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Wider-\nbezeichneten vorvertraglichen Informationen oder              rufsrecht unterrichtet hat.\ndas in Artikel 242 § 1 Absatz 2 des Einführungsge-\nsetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichnete                  (2) § 356 Absatz 1 gilt entsprechend. Das Wider-\nFormblatt vor Vertragsschluss nicht, nicht vollstän-          rufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14\ndig oder nicht in der in § 483 Absatz 1 vorgeschrie-          Tage nach dem in § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten\nbenen Sprache überlassen worden, so beginnt die               Zeitpunkt.","3650        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013\n§ 357                               für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung, wenn\nRechtsfolgen                            der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrück-\ndes Widerrufs von                         lich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor\naußerhalb von Geschäftsräumen                    Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Der Anspruch aus\ngeschlossenen Verträgen und                     Satz 1 besteht nur, wenn der Unternehmer den Ver-\nFernabsatzverträgen mit Ausnahme                   braucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1\nvon Verträgen über Finanzdienstleistungen             Nummer 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum\nBürgerlichen Gesetzbuche ordnungsgemäß infor-\n(1) Die empfangenen Leistungen sind spätes-              miert hat. Bei außerhalb von Geschäftsräumen ge-\ntens nach 14 Tagen zurückzugewähren.                        schlossenen Verträgen besteht der Anspruch nach\n(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlun-            Satz 1 nur dann, wenn der Verbraucher sein Verlan-\ngen des Verbrauchers für die Lieferung zurückge-            gen nach Satz 1 auf einem dauerhaften Datenträger\nwähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zu-         übermittelt hat. Bei der Berechnung des Wertersat-\nsätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für          zes ist der vereinbarte Gesamtpreis zu Grunde zu\neine andere Art der Lieferung als die vom Unterneh-         legen. Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnis-\nmer angebotene günstigste Standardlieferung ent-            mäßig hoch, ist der Wertersatz auf der Grundlage\nschieden hat.                                               des Marktwerts der erbrachten Leistung zu berech-\nnen.\n(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer\ndasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Ver-                (9) Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über\nbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt         die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Da-\nnicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart           tenträger befindlichen digitalen Inhalten, so hat er\nworden ist und dem Verbraucher dadurch keine                keinen Wertersatz zu leisten.\nKosten entstehen.\n§ 357a\n(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Un-\nternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die                         Rechtsfolgen des Widerrufs\nWaren zurückerhalten hat oder der Verbraucher                     von Verträgen über Finanzdienstleistungen\nden Nachweis erbracht hat, dass er die Waren ab-               (1) Die empfangenen Leistungen sind spätes-\ngesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer          tens nach 30 Tagen zurückzugewähren.\nangeboten hat, die Waren abzuholen.                            (2) Im Falle des Widerrufs von außerhalb von Ge-\n(5) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die          schäftsräumen geschlossenen Verträgen oder\nempfangenen Waren zurückzusenden, wenn der                  Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen\nUnternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.             ist der Verbraucher zur Zahlung von Wertersatz für\ndie vom Unternehmer bis zum Widerruf erbrachte\n(6) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kos-\nDienstleistung verpflichtet, wenn er\nten der Rücksendung der Waren, wenn der Unter-\nnehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Ab-            1. vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese\nsatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes                  Rechtsfolge hingewiesen worden ist und\nzum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht             2. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unter-\nunterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unter-            nehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Aus-\nnehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tra-            führung der Dienstleistung beginnt.\ngen. Bei außerhalb von Geschäftsräumen ge-                  Im Falle des Widerrufs von Verträgen über eine ent-\nschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum              geltliche Finanzierungshilfe, die von der Ausnahme\nZeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des             des § 506 Absatz 4 erfasst sind, gilt auch § 357\nVerbrauchers geliefert worden sind, ist der Unter-          Absatz 5 bis 8 entsprechend. Ist Gegenstand des\nnehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten            Vertrags über die entgeltliche Finanzierungshilfe die\nabzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind,               Lieferung von nicht auf einem körperlichen Daten-\ndass sie nicht per Post zurückgesandt werden kön-           träger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Ver-\nnen.                                                        braucher Wertersatz für die bis zum Widerruf gelie-\n(7) Der Verbraucher hat Wertersatz für einen             ferten digitalen Inhalte zu leisten, wenn er\nWertverlust der Ware zu leisten, wenn                       1. vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese\n1. der Wertverlust auf einen Umgang mit den Wa-                 Rechtsfolge hingewiesen worden ist und\nren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Be-         2. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unter-\nschaffenheit, der Eigenschaften und der Funkti-             nehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Lie-\nonsweise der Waren nicht notwendig war, und                 ferung der digitalen Inhalte beginnt.\n2. der Unternehmer den Verbraucher nach Arti-               Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie\nkel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des               bei der Berechnung des Wertersatzes zu Grunde zu\nEinführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-            legen. Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnis-\nbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.        mäßig hoch, ist der Wertersatz auf der Grundlage\n(8) Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über         des Marktwerts der erbrachten Leistung zu berech-\ndie Erbringung von Dienstleistungen oder über die           nen.\nLieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht be-              (3) Im Falle des Widerrufs von Verbraucherdarle-\nstimmten Mengen oder nicht begrenztem Volumen               hensverträgen hat der Darlehensnehmer für den\noder über die Lieferung von Fernwärme, so schul-            Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rück-\ndet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz              zahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013              3651\nentrichten. Ist das Darlehen durch ein Grundpfand-          lehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht\nrecht gesichert, kann nachgewiesen werden, dass             mehr gebunden.\nder Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war als\nder vereinbarte Sollzins. In diesem Fall ist nur der           (2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss\nniedrigere Betrag geschuldet. Im Falle des Wider-           eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Wil-\nrufs von Verträgen über eine entgeltliche Finanzie-         lenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 wirk-\nrungshilfe, die nicht von der Ausnahme des § 506            sam widerrufen, so ist er auch an seine auf den\nAbsatz 4 erfasst sind, gilt auch Absatz 2 entspre-          Abschluss eines mit diesem Verbraucherdarlehens-\nchend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Un-           vertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung ei-\nterrichtung über das Widerrufsrecht die Pflichtan-          ner Ware oder die Erbringung einer anderen Leis-\ngaben nach Artikel 247 § 12 Absatz 1 in Verbindung          tung gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebun-\nmit § 6 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bür-           den.\ngerlichen Gesetzbuche, die das Widerrufsrecht be-\n(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware\ntreffen, treten. Darüber hinaus hat der Darlehens-\noder über die Erbringung einer anderen Leistung\nnehmer dem Darlehensgeber nur die Aufwendun-\nund ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1\ngen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber\noder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz\nöffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurück-\noder teilweise der Finanzierung des anderen Ver-\nverlangen kann.\ntrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche\nEinheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbe-\n§ 357b\nsondere anzunehmen, wenn der Unternehmer\nRechtsfolgen des                         selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finan-\nWiderrufs von Teilzeit-Wohnrechteverträgen,             ziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen\nVerträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt,          Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vor-\nVermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen            bereitung oder dem Abschluss des Darlehensver-\n(1) Der Verbraucher hat im Falle des Widerrufs           trags der Mitwirkung des Unternehmers bedient.\nkeine Kosten zu tragen. Die Kosten des Vertrags,            Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks\nseiner Durchführung und seiner Rückabwicklung               oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine\nhat der Unternehmer dem Verbraucher zu erstatten.           wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der\nEine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die         Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das\nÜberlassung von Wohngebäuden zur Nutzung ist                Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht\nausgeschlossen.                                             verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstel-\nlung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grund-\n(2) Der Verbraucher hat für einen Wertverlust der\nstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zu-\nUnterkunft im Sinne des § 481 nur Wertersatz zu\nsammenwirken mit dem Unternehmer fördert, in-\nleisten, soweit der Wertverlust auf einer nicht be-\ndem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz\nstimmungsgemäßen Nutzung der Unterkunft be-\noder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung,\nruht.\nWerbung oder Durchführung des Projekts Funktio-\nnen des Veräußerers übernimmt oder den Veräuße-\n§ 357c\nrer einseitig begünstigt.\nRechtsfolgen des\nWiderrufs von weder im Fernabsatz                     (4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen\nnoch außerhalb von Geschäftsräumen                   Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform\ngeschlossenen Ratenlieferungsverträgen                § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen\nFür die Rückgewähr der empfangenen Leistun-              Vertrags, die §§ 357 bis 357b entsprechend anzu-\ngen gilt § 357 Absatz 1 bis 5 entsprechend. Der             wenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag\nVerbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der              über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen\nRücksendung der empfangenen Sachen, es sei                  Datenträger befindlichen digitalen Inhalten und hat\ndenn, der Unternehmer hat sich bereit erklärt, diese        der Unternehmer dem Verbraucher eine Abschrift\nKosten zu tragen. § 357 Absatz 7 ist mit der Maß-           oder Bestätigung des Vertrags nach § 312f zur Ver-\ngabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle            fügung gestellt, hat der Verbraucher abweichend\nder Unterrichtung nach Artikel 246a § 1 Absatz 2            von § 357 Absatz 9 unter den Voraussetzungen\nSatz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum                 des § 356 Absatz 5 zweiter und dritter Halbsatz\nBürgerlichen Gesetzbuche die Unterrichtung nach             Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digi-\nArtikel 246 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum            talen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag\nBürgerlichen Gesetzbuche tritt.                             ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäfts-\nräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, ist\n§ 358                              neben § 355 Absatz 3 auch § 357 entsprechend\nanzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ra-\nMit dem widerrufenen                        tenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357c\nVertrag verbundener Vertrag                    entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch\n(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss          Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus\neines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder           der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen\ndie Erbringung einer anderen Leistung durch einen           den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehens-\nUnternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam             geber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsicht-\nwiderrufen, so ist er auch an seine auf den Ab-             lich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte\nschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Dar-           und Pflichten des Unternehmers aus dem verbun-","3652        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013\ndenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unter-                  (2) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf,\nnehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits               soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum\nzugeflossen ist.                                             Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden.\n(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden             Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit\nauf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Er-          nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung,\nwerbs von Finanzinstrumenten dienen.                         wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgan-\ngen werden.\n§ 359                                    (3) Ist der Beginn der Widerrufsfrist streitig, so\nEinwendungen bei verbundenen Verträgen                  trifft die Beweislast den Unternehmer.“\n(1) Der Verbraucher kann die Rückzahlung des          11. § 443 wird wie folgt geändert:\nDarlehens verweigern, soweit Einwendungen aus                a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ndem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Un-\nternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag ge-                                        „§ 443\nschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung                                        Garantie“.\nberechtigen würden. Dies gilt nicht bei Einwendun-\ngen, die auf einer zwischen diesem Unternehmer               b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nund dem Verbraucher nach Abschluss des Verbrau-                      „(1) Geht der Verkäufer, der Hersteller oder\ncherdarlehensvertrags vereinbarten Vertragsände-                  ein sonstiger Dritter in einer Erklärung oder ein-\nrung beruhen. Kann der Verbraucher Nacherfüllung                  schlägigen Werbung, die vor oder bei Abschluss\nverlangen, so kann er die Rückzahlung des Darle-                  des Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich zu\nhens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehl-                der gesetzlichen Mängelhaftung insbesondere\ngeschlagen ist.                                                   die Verpflichtung ein, den Kaufpreis zu erstatten,\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Darle-                   die Sache auszutauschen, nachzubessern oder\nhensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs                    in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu er-\nvon Finanzinstrumenten dienen, oder wenn das fi-                  bringen, falls die Sache nicht diejenige Beschaf-\nnanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.                   fenheit aufweist oder andere als die Mängelfrei-\nheit betreffende Anforderungen nicht erfüllt, die\n§ 360                                     in der Erklärung oder einschlägigen Werbung be-\nschrieben sind (Garantie), stehen dem Käufer im\nZusammenhängende Verträge                              Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen An-\n(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss                sprüche die Rechte aus der Garantie gegenüber\neines Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam                demjenigen zu, der die Garantie gegeben hat\nwiderrufen und liegen die Voraussetzungen für ei-                 (Garantiegeber).“\nnen verbundenen Vertrag nicht vor, so ist er auch            c) In Absatz 2 werden die Wörter „Soweit eine Halt-\nan seine auf den Abschluss eines damit zusam-                     barkeitsgarantie übernommen worden ist“ durch\nmenhängenden Vertrags gerichtete Willenserklä-                    die Wörter „Soweit der Garantiegeber eine Ga-\nrung nicht mehr gebunden. Auf die Rückabwicklung                  rantie dafür übernommen hat, dass die Sache für\ndes zusammenhängenden Vertrags ist § 358 Ab-                      eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaf-\nsatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Wi-                  fenheit behält (Haltbarkeitsgarantie)“ ersetzt.\nderruft der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechte-\nvertrag oder einen Vertrag über ein langfristiges Ur-    12. § 474 wird wie folgt gefasst:\nlaubsprodukt, hat er auch für den zusammenhän-                                         „§ 474\ngenden Vertrag keine Kosten zu tragen; § 357b Ab-\nsatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.                                               Begriff des\nVerbrauchsgüterkaufs;\n(2) Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor,                              anwendbare Vorschriften\nwenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag\naufweist und eine Leistung betrifft, die von dem Un-             (1) Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch\nternehmer des widerrufenen Vertrags oder einem               die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine\nDritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwi-            bewegliche Sache kauft. Um einen Verbrauchsgü-\nschen dem Dritten und dem Unternehmer des wi-                terkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der\nderrufenen Vertrags erbracht wird. Ein Verbraucher-          neben dem Verkauf einer beweglichen Sache die\ndarlehensvertrag ist auch dann ein zusammenhän-              Erbringung einer Dienstleistung durch den Unter-\ngender Vertrag, wenn das Darlehen ausschließlich             nehmer zum Gegenstand hat.\nder Finanzierung des widerrufenen Vertrags dient                 (2) Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergän-\nund die Leistung des Unternehmers aus dem wider-             zend die folgenden Vorschriften dieses Untertitels.\nrufenen Vertrag in dem Verbraucherdarlehensver-              Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer\ntrag genau angegeben ist.                                    öffentlich zugänglichen Versteigerung verkauft wer-\nden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen\n§ 361                                kann.\nWeitere Ansprüche,                              (3) Ist eine Zeit für die nach § 433 zu erbringen-\nabweichende Vereinbarungen und Beweislast                 den Leistungen weder bestimmt noch aus den Um-\n(1) Über die Vorschriften dieses Untertitels hi-          ständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger\nnaus bestehen keine weiteren Ansprüche gegen                 diese Leistungen abweichend von § 271 Absatz 1\nden Verbraucher infolge des Widerrufs.                       nur unverzüglich verlangen. Der Unternehmer muss","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013              3653\ndie Sache in diesem Fall spätestens 30 Tage nach          24. § 508 wird wie folgt geändert:\nVertragsschluss übergeben. Die Vertragsparteien\nkönnen die Leistungen sofort bewirken.                         a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n(4) § 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die                                      „§ 508\nGefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen\nRücktritt bei Teilzahlungsgeschäften“.\nVerschlechterung nur dann auf den Käufer über-\ngeht, wenn der Käufer den Spediteur, den Fracht-               b) Absatz 1 wird aufgehoben.\nführer oder die sonst zur Ausführung der Versen-\ndung bestimmte Person oder Anstalt mit der Aus-                c) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.\nführung beauftragt hat und der Unternehmer dem\n25. § 510 wird wie folgt gefasst:\nKäufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor be-\nnannt hat.                                                                              „§ 510\n(5) Auf die in diesem Untertitel geregelten Kauf-                          Ratenlieferungsverträge\nverträge ist § 439 Absatz 4 mit der Maßgabe anzu-\nwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben                        (1) Der Vertrag zwischen einem Verbraucher und\noder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 445             einem Unternehmer bedarf der schriftlichen Form,\nund 447 Absatz 2 sind nicht anzuwenden.“                       wenn der Vertrag\n13. § 485 wird wie folgt geändert:                                 1. die Lieferung mehrerer als zusammengehörend\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.                    verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegen-\nstand hat und das Entgelt für die Gesamtheit der\nb) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\nSachen in Teilzahlungen zu entrichten ist,\n14. § 485a wird aufgehoben.\n2. die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher\n15. In § 491 Absatz 3 wird die Angabe „, 4 und 5“ durch                Art zum Gegenstand hat oder\ndie Angabe „und 4“ ersetzt.\n3. die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb\n16. § 492 wird wie folgt geändert:\noder Bezug von Sachen zum Gegenstand hat.\na) In Absatz 5 werden die Wörter „bedürfen der\nTextform“ durch die Wörter „müssen auf einem               Dies gilt nicht, wenn dem Verbraucher die Möglich-\ndauerhaften Datenträger erfolgen“ ersetzt.                 keit verschafft wird, die Vertragsbestimmungen ein-\nschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen\nb) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                           bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabe-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „in Textform“              fähiger Form zu speichern. Der Unternehmer hat\ndurch die Wörter „auf einem dauerhaften Da-            dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform\ntenträger“ ersetzt.                                    mitzuteilen.\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 355 Absatz 3               (2) Dem Verbraucher steht vorbehaltlich des Ab-\nSatz 2“ durch die Angabe „§ 356b Absatz 1“             satzes 3 bei Verträgen nach Absatz 1, die weder im\nersetzt.                                               Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen\ncc) Satz 4 wird aufgehoben.                                geschlossen werden, ein Widerrufsrecht nach\n§ 355 zu.\ndd) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „in\nTextform“ durch die Wörter „auf einem dau-                (3) Das Widerrufsrecht nach Absatz 2 gilt nicht in\nerhaften Datenträger“ ersetzt.                         dem in § 491 Absatz 2 und 3 bestimmten Umfang.\n17. § 494 Absatz 7 Satz 2 wird aufgehoben.                         Dem in § 491 Absatz 2 Nummer 1 genannten Net-\ntodarlehensbetrag entspricht die Summe aller vom\n18. § 495 wird wie folgt geändert:                                 Verbraucher bis zum frühestmöglichen Kündi-\na) Absatz 2 wird aufgehoben.                                   gungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen.“\nb) Absatz 3 wird Absatz 2.\nArtikel 2\n19. In § 496 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Arti-\nkel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3“ durch die Wörter                                  Änderung des\n„Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4“                                Einführungsgesetzes\nersetzt.                                                                zum Bürgerlichen Gesetzbuche\n20. In § 504 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „in               Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu-\nTextform“ durch die Wörter „auf einem dauerhaften         che in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-\nDatenträger“ ersetzt.                                     tember 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zu-\n21. In § 505 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden je-          letzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 2013\nweils die Wörter „in Textform“ durch die Wörter „auf      (BGBl. I S. 1805) geändert worden ist, wird wie folgt\neinem dauerhaften Datenträger“ ersetzt.                   geändert:\n22. In § 506 Absatz 1 wird die Angabe „359a“ durch die          1. Artikel 46b Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nAngabe „360“ ersetzt.\na) Nummer 2 wird aufgehoben.\n23. In § 507 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in\nTextform“ durch die Wörter „auf einem dauerhaften              b) Die Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 2\nDatenträger“ ersetzt.                                              bis 4.","3654          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013\n2. Dem Artikel 229 wird folgender § 32 angefügt:                 Widerrufsrecht zwölf Monate und 14 Tage nach\nvollständiger Erbringung der beiderseitigen Leis-\n„§ 32                               tungen aus dem Vertrag, nicht jedoch vor Ablauf\nÜbergangsvorschrift                          des 27. Juni 2015.“\nzum Gesetz zur Umsetzung                     3. Artikel 245 wird aufgehoben.\nder Verbraucherrechterichtlinie\n4. Artikel 246 wird durch die folgenden Artikel 246\nund zur Änderung des Gesetzes\nbis 246c ersetzt:\nzur Regelung der Wohnungsvermittlung\n„Artikel 246\n(1) Auf einen vor dem 13. Juni 2014 abgeschlos-\nsenen Verbrauchervertrag sind die Vorschriften die-              Informationspflichten beim Verbrauchervertrag\nses Gesetzes, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des                  (1) Der Unternehmer ist, sofern sich diese Infor-\nFernunterrichtsschutzgesetzes, der Zivilprozess-              mationen nicht aus den Umständen ergeben, nach\nordnung, des Gesetzes zur Regelung der Woh-                   § 312a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nnungsvermittlung, des Gesetzes gegen unlauteren               verpflichtet, dem Verbraucher vor Abgabe von des-\nWettbewerb, des Vermögensanlagengesetzes, der                 sen Vertragserklärung folgende Informationen in\nWertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organi-             klarer und verständlicher Weise zur Verfügung zu\nsationsverordnung, des Wertpapierprospektgeset-               stellen:\nzes, der Preisangabenverordnung, des Kapitalanla-\ngegesetzbuchs, des Versicherungsvertragsgeset-                1. die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder\nzes und des Unterlassungsklagengesetzes in der                    Dienstleistungen in dem für den Datenträger und\nbis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden.                   die Waren oder Dienstleistungen angemessenen\nUmfang,\n(2) Solange der Verbraucher bei einem Fernab-              2. seine Identität, beispielsweise seinen Handels-\nsatzvertrag, der vor dem 13. Juni 2014 geschlossen                namen und die Anschrift des Ortes, an dem er\nwurde, nicht oder nicht entsprechend den zum                      niedergelassen ist, sowie seine Telefonnummer,\nZeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetz-\nlichen Anforderungen des Bürgerlichen Gesetz-                 3. den Gesamtpreis der Waren und Dienstleistun-\nbuchs über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist                 gen einschließlich aller Steuern und Abgaben\nund solange das Widerrufsrecht aus diesem                         oder in den Fällen, in denen der Preis auf Grund\nGrunde nicht erloschen ist, erlischt das Widerrufs-               der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung\nrecht                                                             vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet\nwerden kann, die Art der Preisberechnung sowie\n1. bei der Lieferung von Waren: zwölf Monate und                  gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer-\n14 Tage nach Eingang der Waren beim Empfän-                   oder Versandkosten oder in den Fällen, in denen\nger, jedoch nicht vor Ablauf des 27. Juni 2015,               diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus\nberechnet werden können, die Tatsache, dass\n2. bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger                solche zusätzlichen Kosten anfallen können,\nWaren: zwölf Monate und 14 Tage nach Eingang\nder ersten Teillieferung, jedoch nicht vor Ablauf         4. gegebenenfalls die Zahlungs-, Liefer- und Leis-\ndes 27. Juni 2015,                                            tungsbedingungen, den Termin, bis zu dem sich\nder Unternehmer verpflichtet hat, die Waren zu\n3. bei Dienstleistungen: mit Ablauf des 27. Juni                  liefern oder die Dienstleistungen zu erbringen,\n2015.                                                         sowie das Verfahren des Unternehmers zum\nUmgang mit Beschwerden,\n(3) Solange der Verbraucher bei einem Haustür-\ngeschäft, das vor dem 13. Juni 2014 geschlossen               5. das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaf-\nwurde, nicht oder nicht entsprechend den zum                      tungsrechts für die Waren und gegebenenfalls\nZeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Anfor-                  das Bestehen und die Bedingungen von Kun-\nderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über sein                   dendienstleistungen und Garantien,\nWiderrufsrecht belehrt worden ist und solange das             6. gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder\nWiderrufsrecht aus diesem Grunde nicht erloschen                  die Bedingungen der Kündigung unbefristeter\nist, erlischt das Widerrufsrecht zwölf Monate und                 Verträge oder sich automatisch verlängernder\n14 Tage nach vollständiger Erbringung der beider-                 Verträge,\nseitigen Leistungen aus dem Vertrag, nicht jedoch\nvor Ablauf des 27. Juni 2015.                                 7. gegebenenfalls die Funktionsweise digitaler In-\nhalte, einschließlich anwendbarer technischer\n(4) Die Absätze 2 und 3 sind nicht anwendbar                   Schutzmaßnahmen für solche Inhalte, und\nauf Verträge über Finanzdienstleistungen. Solange\n8. gegebenenfalls, soweit wesentlich, Beschrän-\nder Verbraucher bei einem Haustürgeschäft, durch\nkungen der Interoperabilität und der Kompatibi-\ndas der Unternehmer dem Verbraucher eine ent-\nlität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, so-\ngeltliche Finanzierungshilfe gewährt und das vor\nweit diese Beschränkungen dem Unternehmer\ndem 11. Juni 2010 geschlossen wurde, nicht oder\nbekannt sind oder bekannt sein müssen.\nnicht entsprechend den zum Zeitpunkt des Ver-\ntragsschlusses geltenden Anforderungen des Bür-                  (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Verträge,\ngerlichen Gesetzbuchs über sein Widerrufsrecht                die Geschäfte des täglichen Lebens zum Gegen-\nbelehrt worden ist und solange das Widerrufsrecht             stand haben und bei Vertragsschluss sofort erfüllt\naus diesem Grunde nicht erloschen ist, erlischt das           werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013           3655\n(3) Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu,           5. im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines\nist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher in             Abonnement-Vertrags den Gesamtpreis; dieser\nTextform über sein Widerrufsrecht zu belehren. Die               umfasst die pro Abrechnungszeitraum anfallen-\nWiderrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein                  den Gesamtkosten und, wenn für einen solchen\nund dem Verbraucher seine wesentlichen Rechte                    Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt wer-\nin einer dem benutzten Kommunikationsmittel an-                  den, ebenfalls die monatlichen Gesamtkosten;\ngepassten Weise deutlich machen. Sie muss Fol-                   wenn die Gesamtkosten vernünftigerweise\ngendes enthalten:                                                nicht im Voraus berechnet werden können, ist\n1. einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf,                     die Art der Preisberechnung anzugeben,\n2. einen Hinweis darauf, dass der Widerruf durch              6. die Kosten für den Einsatz des für den Vertrags-\nErklärung gegenüber dem Unternehmer erfolgt                  abschluss genutzten Fernkommunikationsmit-\nund keiner Begründung bedarf,                                tels, sofern dem Verbraucher Kosten berechnet\nwerden, die über die Kosten für die bloße Nut-\n3. den Namen und die ladungsfähige Anschrift                     zung des Fernkommunikationsmittels hinaus-\ndesjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu er-                gehen,\nklären ist, und\n7. die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingun-\n4. einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Wider-                 gen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer\nrufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die            die Waren liefern oder die Dienstleistung erbrin-\nrechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung                gen muss, und gegebenenfalls das Verfahren\ngenügt.                                                      des Unternehmers zum Umgang mit Beschwer-\nden,\nArtikel 246a\n8. das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaf-\nInformationspflichten                          tungsrechts für die Waren,\nbei außerhalb von Geschäfts-\nräumen geschlossenen Verträgen                     9. gegebenenfalls das Bestehen und die Bedin-\nund Fernabsatzverträgen mit Ausnahme                      gungen von Kundendienst, Kundendienstleis-\nvon Verträgen über Finanzdienstleistungen                  tungen und Garantien,\n10. gegebenenfalls bestehende einschlägige Ver-\n§1                                   haltenskodizes gemäß Artikel 2 Buchstabe f\nInformationspflichten                          der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 11. Mai 2005\n(1) Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1                  über unlautere Geschäftspraktiken im binnen-\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem                   marktinternen Geschäftsverkehr zwischen Un-\nVerbraucher folgende Informationen zur Verfügung                 ternehmen und Verbrauchern und zur Änderung\nzu stellen:                                                      der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der\n1. die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder               Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG\nDienstleistungen in dem für das Kommunikati-                des Europäischen Parlaments und des Rates\nonsmittel und für die Waren und Dienstleistun-              sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004\ngen angemessenen Umfang,                                    des Europäischen Parlaments und des Rates\n2. seine Identität, beispielsweise seinen Handels-             (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22) und wie\nnamen sowie die Anschrift des Ortes, an dem er              Exemplare davon erhalten werden können,\nniedergelassen ist, seine Telefonnummer und             11. gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder\ngegebenenfalls seine Telefaxnummer und                      die Bedingungen der Kündigung unbefristeter\nE-Mail-Adresse sowie gegebenenfalls die An-                 Verträge oder sich automatisch verlängernder\nschrift und die Identität des Unternehmers, in              Verträge,\ndessen Auftrag er handelt,                              12. gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflich-\n3. zusätzlich zu den Angaben gemäß Nummer 2                    tungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag\ndie Geschäftsanschrift des Unternehmers und                 eingeht,\ngegebenenfalls die Anschrift des Unterneh-              13. gegebenenfalls die Tatsache, dass der Unter-\nmers, in dessen Auftrag er handelt, an die sich             nehmer vom Verbraucher die Stellung einer\nder Verbraucher mit jeder Beschwerde wenden                 Kaution oder die Leistung anderer finanzieller\nkann, falls diese Anschrift von der Anschrift un-           Sicherheiten verlangen kann, sowie deren Be-\nter Nummer 2 abweicht,                                      dingungen,\n4. den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistun-           14. gegebenenfalls die Funktionsweise digitaler In-\ngen einschließlich aller Steuern und Abgaben,               halte, einschließlich anwendbarer technischer\noder in den Fällen, in denen der Preis auf Grund            Schutzmaßnahmen für solche Inhalte,\nder Beschaffenheit der Waren oder Dienstleis-\ntungen vernünftigerweise nicht im Voraus be-            15. gegebenenfalls, soweit wesentlich, Beschrän-\nrechnet werden kann, die Art der Preisberech-               kungen der Interoperabilität und der Kompatibi-\nnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen                 lität digitaler Inhalte mit Hard- und Software,\nFracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle                soweit diese Beschränkungen dem Unterneh-\nsonstigen Kosten, oder in den Fällen, in denen              mer bekannt sind oder bekannt sein müssen,\ndiese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus              und\nberechnet werden können, die Tatsache, dass             16. gegebenenfalls, dass der Verbraucher ein au-\nsolche zusätzlichen Kosten anfallen können,                 ßergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbe-","3656        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013\nhelfsverfahren, dem der Unternehmer unterwor-          gütung 200 Euro nicht übersteigt, ausdrücklich die\nfen ist, nutzen kann, und dessen Zugangsvo-            Dienste des Unternehmers angefordert, muss der\nraussetzungen.                                         Unternehmer dem Verbraucher lediglich folgende\nWird der Vertrag im Rahmen einer öffentlich zu-             Informationen zur Verfügung stellen:\ngänglichen Versteigerung geschlossen, können an-            1. die Angaben nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\nstelle der Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3                   und\ndie entsprechenden Angaben des Versteigerers zur\nVerfügung gestellt werden.                                  2. den Preis oder die Art der Preisberechnung zu-\n(2) Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht                 sammen mit einem Kostenvoranschlag über die\nnach § 312g Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetz-                   Gesamtkosten.\nbuchs zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Ver-           (2) Ferner hat der Unternehmer dem Verbraucher\nbraucher zu informieren                                     folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:\n1. über die Bedingungen, die Fristen und das Ver-\n1. die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder\nfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts\nDienstleistungen in dem für das Kommunikati-\nnach § 355 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetz-\nonsmittel und die Waren oder Dienstleistungen\nbuchs sowie das Muster-Widerrufsformular in\nangemessenen Umfang,\nder Anlage 2,\n2. gegebenenfalls darüber, dass der Verbraucher             2. gegebenenfalls die Bedingungen, die Fristen\nim Widerrufsfall die Kosten für die Rücksendung             und das Verfahren für die Ausübung des Wider-\nder Waren zu tragen hat, und bei Fernabsatzver-             rufsrechts sowie das Muster-Widerrufsformular\nträgen zusätzlich über die Kosten für die Rück-             in der Anlage 2 und\nsendung der Waren, wenn die Waren auf Grund             3. gegebenenfalls die Information, dass der Ver-\nihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen                 braucher seine Willenserklärung nicht widerrufen\nPostweg zurückgesendet werden können, und                   kann, oder die Umstände, unter denen der Ver-\n3. darüber, dass der Verbraucher dem Unternehmer                braucher ein zunächst bestehendes Widerrufs-\nbei einem Vertrag über die Erbringung von                   recht vorzeitig verliert.\nDienstleistungen oder über die nicht in einem\nbestimmten Volumen oder in einer bestimmten                (3) Eine vom Unternehmer zur Verfügung ge-\nMenge vereinbarte Lieferung von Wasser, Gas,            stellte Abschrift oder Bestätigung des Vertrags\nStrom oder die Lieferung von Fernwärme einen            nach § 312f Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetz-\nangemessenen Betrag nach § 357 Absatz 8 des             buchs muss alle nach § 1 zu erteilenden Informa-\nBürgerlichen Gesetzbuchs für die vom Unter-             tionen enthalten.\nnehmer erbrachte Leistung schuldet, wenn der\nVerbraucher das Widerrufsrecht ausübt, nach-                                       §3\ndem er auf Aufforderung des Unternehmers von\ndiesem ausdrücklich den Beginn der Leistung                        Erleichterte Informationspflichten\nvor Ablauf der Widerrufsfrist verlangt hat.                     bei begrenzter Darstellungsmöglichkeit\nDer Unternehmer kann diese Informationspflichten               Soll ein Fernabsatzvertrag mittels eines Fern-\ndadurch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 vor-          kommunikationsmittels geschlossen werden, das\ngesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutref-          nur begrenzten Raum oder begrenzte Zeit für die\nfend ausgefüllt in Textform übermittelt.                    dem Verbraucher zu erteilenden Informationen bie-\n(3) Der Unternehmer hat den Verbraucher auch             tet, ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbrau-\nzu informieren, wenn                                        cher mittels dieses Fernkommunikationsmittels zu-\nmindest folgende Informationen zur Verfügung zu\n1. dem Verbraucher nach § 312g Absatz 2 Satz 1              stellen:\nNummer 1, 2, 5 und 7 bis 13 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs ein Widerrufsrecht nicht zusteht,           1. die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder\ndass der Verbraucher seine Willenserklärung                 Dienstleistungen,\nnicht widerrufen kann, oder\n2. die Identität des Unternehmers,\n2. das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach\n§ 312g Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 und 6 so-            3. den Gesamtpreis oder in den Fällen, in denen\nwie § 356 Absatz 4 und 5 des Bürgerlichen Ge-               der Preis auf Grund der Beschaffenheit der Wa-\nsetzbuchs vorzeitig erlöschen kann, über die                ren oder Dienstleistungen vernünftigerweise\nUmstände, unter denen der Verbraucher ein zu-               nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art\nnächst bestehendes Widerrufsrecht verliert.                 der Preisberechnung,\n4. gegebenenfalls das Bestehen eines Widerrufs-\n§2                                   rechts und\nErleichterte Informationspflichten\nbei Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten             5. gegebenenfalls die Vertragslaufzeit und die Be-\ndingungen für die Kündigung eines Dauer-\n(1) Hat der Verbraucher bei einem Vertrag über               schuldverhältnisses.\nReparatur- und Instandhaltungsarbeiten, der außer-\nhalb von Geschäftsräumen geschlossen wird, bei              Die weiteren Angaben nach § 1 hat der Unterneh-\ndem die beiderseitigen Leistungen sofort erfüllt            mer dem Verbraucher in geeigneter Weise unter Be-\nwerden und die vom Verbraucher zu leistende Ver-            achtung von § 4 Absatz 3 zugänglich zu machen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013           3657\n§4                                4. die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers\nFormale Anforderungen                            und jede andere Anschrift, die für die Ge-\nan die Erfüllung der Informationspflichten                schäftsbeziehung zwischen diesem, seinem\nVertreter oder einer anderen gewerblich tätigen\n(1) Der Unternehmer muss dem Verbraucher die                  Person nach Nummer 3 und dem Verbraucher\nInformationen nach den §§ 1 bis 3 vor Abgabe von                 maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Per-\ndessen Vertragserklärung in klarer und verständ-                 sonenvereinigungen oder Personengruppen\nlicher Weise zur Verfügung stellen.                              auch den Namen des Vertretungsberechtigten,\n(2) Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen                5. die wesentlichen Merkmale der Finanzdienst-\ngeschlossenen Vertrag muss der Unternehmer die                   leistung sowie Informationen darüber, wie der\nInformationen auf Papier oder, wenn der Verbrau-                 Vertrag zustande kommt,\ncher zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Da-\ntenträger zur Verfügung stellen. Die Informationen            6. den Gesamtpreis der Finanzdienstleistung ein-\nmüssen lesbar sein. Die Person des erklärenden                   schließlich aller damit verbundenen Preisbe-\nUnternehmers muss genannt sein. Der Unterneh-                    standteile sowie alle über den Unternehmer ab-\nmer kann die Informationen nach § 2 Absatz 2 in                  geführten Steuern oder, wenn kein genauer\nanderer Form zur Verfügung stellen, wenn sich der                Preis angegeben werden kann, seine Berech-\nVerbraucher hiermit ausdrücklich einverstanden er-               nungsgrundlage, die dem Verbraucher eine\nklärt hat.                                                       Überprüfung des Preises ermöglicht,\n(3) Bei einem Fernabsatzvertrag muss der Unter-            7. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten\nnehmer dem Verbraucher die Informationen in einer                sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steu-\nden benutzten Fernkommunikationsmitteln ange-                    ern oder Kosten, die nicht über den Unterneh-\npassten Weise zur Verfügung stellen. Soweit die In-              mer abgeführt oder von ihm in Rechnung ge-\nformationen auf einem dauerhaften Datenträger zur                stellt werden,\nVerfügung gestellt werden, müssen sie lesbar sein,            8. gegebenenfalls den Hinweis, dass sich die\nund die Person des erklärenden Unternehmers                      Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente be-\nmuss genannt sein. Abweichend von Satz 1 kann                    zieht, die wegen ihrer spezifischen Merkmale\nder Unternehmer dem Verbraucher die in § 3 Satz 2                oder der durchzuführenden Vorgänge mit spe-\ngenannten Informationen in geeigneter Weise zu-                  ziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis\ngänglich machen.                                                 Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt,\nauf die der Unternehmer keinen Einfluss hat,\nArtikel 246b                              und dass in der Vergangenheit erwirtschaftete\nInformationspflichten                          Erträge kein Indikator für künftige Erträge sind,\nbei außerhalb von Geschäfts-                     9. eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur\nräumen geschlossenen Verträgen und                       Verfügung gestellten Informationen, beispiels-\nFernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen                weise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebo-\nte, insbesondere hinsichtlich des Preises,\n§1\n10. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der\nInformationspflichten                          Erfüllung,\n(1) Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 2              11. alle spezifischen zusätzlichen Kosten, die der\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem                   Verbraucher für die Benutzung des Fernkom-\nVerbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen                    munikationsmittels zu tragen hat, wenn solche\nVertragserklärung klar und verständlich und unter                zusätzlichen Kosten durch den Unternehmer in\nAngabe des geschäftlichen Zwecks, bei Fernab-                    Rechnung gestellt werden,\nsatzverträgen in einer dem benutzten Fernkommu-\nnikationsmittel angepassten Weise, folgende Infor-           12. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Wider-\nmationen zur Verfügung zu stellen:                               rufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten\nder Ausübung, insbesondere Name und An-\n1. seine Identität, anzugeben ist auch das öffent-             schrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf\nliche Unternehmensregister, bei dem der                     zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Wider-\nRechtsträger eingetragen ist, und die zugehö-               rufs einschließlich Informationen über den Be-\nrige Registernummer oder gleichwertige Ken-                 trag, den der Verbraucher im Falle des Wider-\nnung,                                                       rufs nach § 357a des Bürgerlichen Gesetz-\n2. die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers                buchs für die erbrachte Leistung zu zahlen hat,\nund die für seine Zulassung zuständige Auf-\n13. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser\nsichtsbehörde,\neine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende\n3. die Identität des Vertreters des Unternehmers in            Leistung zum Inhalt hat,\ndem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher sei-\n14. die vertraglichen Kündigungsbedingungen ein-\nnen Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Ver-\nschließlich etwaiger Vertragsstrafen,\ntreter gibt, oder die Identität einer anderen ge-\nwerblich tätigen Person als dem Anbieter, wenn          15. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union,\nder Verbraucher mit dieser Person geschäftlich              deren Recht der Unternehmer der Aufnahme\nzu tun hat, und die Eigenschaft, in der diese               von Beziehungen zum Verbraucher vor Ab-\nPerson gegenüber dem Verbraucher tätig wird,                schluss des Vertrags zugrunde legt,","3658         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013\n16. eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag                                       §2\nanwendbare Recht oder über das zuständige\nWeitere Informationspflichten\nGericht,\n(1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher recht-\n17. die Sprachen, in welchen die Vertragsbedin-               zeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung die\ngungen und die in dieser Vorschrift genannten            folgenden Informationen auf einem dauerhaften Da-\nVorabinformationen mitgeteilt werden, sowie              tenträger mitzuteilen:\ndie Sprachen, in welchen sich der Unternehmer\n1. die Vertragsbestimmungen einschließlich der All-\nverpflichtet, mit Zustimmung des Verbrauchers\ngemeinen Geschäftsbedingungen und\ndie Kommunikation während der Laufzeit die-\nses Vertrags zu führen,                                  2. die in § 1 Absatz 1 genannten Informationen.\nWird der Vertrag auf Verlangen des Verbrauchers\n18. gegebenenfalls, dass der Verbraucher ein au-\ntelefonisch oder unter Verwendung eines anderen\nßergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbe-\nFernkommunikationsmittels geschlossen, das die\nhelfsverfahren, dem der Unternehmer unterwor-\nMitteilung auf einem dauerhaften Datenträger vor\nfen ist, nutzen kann, und dessen Zugangsvo-\nVertragsschluss nicht gestattet, hat der Unterneh-\nraussetzungen und\nmer dem Verbraucher abweichend von Satz 1 die\n19. das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer             Informationen unverzüglich nach Abschluss des\nEntschädigungsregelungen, die weder unter die            Fernabsatzvertrags zu übermitteln.\nRichtlinie 94/19/EG des Europäischen Parla-                 (2) Der Verbraucher kann während der Laufzeit\nments und des Rates vom 30. Mai 1994 über                des Vertrags vom Unternehmer jederzeit verlangen,\nEinlagensicherungssysteme (ABl. L 135 vom                dass dieser ihm die Vertragsbedingungen ein-\n31.5.1994, S. 5) noch unter die Richtlinie               schließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen\n97/9/EG des Europäischen Parlaments und des              in Papierform zur Verfügung stellt.\nRates vom 3. März 1997 über Systeme für die\n(3) Zur Erfüllung seiner Informationspflicht nach\nEntschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 1\n26.3.1997, S. 22) fallen.\nAbsatz 1 Nummer 12 über das Bestehen eines Wi-\n(2) Bei Telefongesprächen hat der Unternehmer              derrufsrechts kann der Unternehmer dem Verbrau-\nnur folgende Informationen zur Verfügung zu stel-             cher das in der Anlage 3 vorgesehene Muster für\nlen:                                                          die Widerrufsbelehrung bei Finanzdienstleistungs-\nverträgen zutreffend ausgefüllt in Textform übermit-\n1. die Identität der Kontaktperson des Verbrau-               teln.\nchers und deren Verbindung zum Unternehmer,\nArtikel 246c\n2. die Beschreibung der Hauptmerkmale der Fi-\nInformationspflichten bei\nnanzdienstleistung,\nVerträgen im elektronischen Geschäftsverkehr\n3. den Gesamtpreis, den der Verbraucher dem Un-                  Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsver-\nternehmer für die Finanzdienstleistung schuldet,          kehr muss der Unternehmer den Kunden unterrich-\neinschließlich aller über den Unternehmer abge-           ten\nführten Steuern, oder, wenn kein genauer Preis\n1. über die einzelnen technischen Schritte, die zu\nangegeben werden kann, die Grundlage für die\neinem Vertragsschluss führen,\nBerechnung des Preises, die dem Verbraucher\neine Überprüfung des Preises ermöglicht,                  2. darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertrags-\nschluss von dem Unternehmer gespeichert wird\n4. mögliche weitere Steuern und Kosten, die nicht                 und ob er dem Kunden zugänglich ist,\nüber den Unternehmer abgeführt oder von ihm in\n3. darüber, wie er mit den nach § 312i Absatz 1\nRechnung gestellt werden, und\nSatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n5. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Wider-                   zur Verfügung gestellten technischen Mitteln\nrufsrechts sowie für den Fall, dass ein Widerrufs-            Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung\nrecht besteht, auch die Widerrufsfrist und die                erkennen und berichtigen kann,\nBedingungen, Einzelheiten der Ausübung und                4. über die für den Vertragsschluss zur Verfügung\ndie Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich In-             stehenden Sprachen und\nformationen über den Betrag, den der Verbrau-\n5. über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes,\ncher im Falle des Widerrufs nach § 357a des\ndenen sich der Unternehmer unterwirft, sowie\nBürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte\nüber die Möglichkeit eines elektronischen Zu-\nLeistung zu zahlen hat.\ngangs zu diesen Regelwerken.“\nSatz 1 gilt nur, wenn der Unternehmer den Verbrau-         5. Artikel 247 wird wie folgt geändert:\ncher darüber informiert hat, dass auf Wunsch wei-\na) § 2 wird wie folgt geändert:\ntere Informationen übermittelt werden können und\nwelcher Art diese Informationen sind, und der Ver-                aa) In Absatz 1 wird die Angabe „Anlage 3“\nbraucher ausdrücklich auf die Übermittlung der                        durch die Angabe „Anlage 4“ und die An-\nweiteren Informationen vor Abgabe seiner Vertrags-                    gabe „§ 495 Abs. 3 Nr. 1“ durch die Wörter\nerklärung verzichtet hat.                                             „§ 495 Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013             3659\nbb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                  6. Artikel 248 wird wie folgt geändert:\naaa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 495 Abs. 3          a) § 1 wird wie folgt gefasst:\nNr. 1“ durch die Wörter „§ 495 Absatz 2                                    „§ 1\nNummer 1“ und die Angabe „Anlage 4“\ndurch die Angabe „Anlage 5“ ersetzt.                       Konkurrierende Informationspflichten\nIst der Zahlungsdienstevertrag zugleich ein\nbbb) In Satz 2 wird die Angabe „Anlage 5“\nFernabsatzvertrag oder ein außerhalb von Ge-\ndurch die Angabe „Anlage 6“ ersetzt.\nschäftsräumen geschlossener Vertrag, so wer-\ncc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                        den die Informationspflichten nach Artikel 246b\naaa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Fern-               § 1 Absatz 1 durch die Informationspflichten\nabsatzvertrag“ die Wörter „oder ein au-            nach den §§ 2 bis 16 ersetzt. Dies gilt bei Fern-\nßerhalb von Geschäftsräumen ge-                    absatzverträgen nicht für die in Artikel 246b § 1\nschlossener Vertrag“ eingefügt und                 Absatz 1 Nummer 7 bis 12, 15 und 19 und bei\nwird die Angabe „§ 312c Abs. 1“ durch              außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen\ndie Angabe „§ 312d Absatz 2“ ersetzt.              Verträgen nicht für die in Artikel 246b § 1 Ab-\nsatz 1 Nummer 12 genannten Informations-\nbbb) In Satz 3 werden die Wörter „Anlage 3               pflichten.“\nund 4“ durch die Wörter „den Anlagen 4\nb) In § 3 werden die Wörter „in Textform“ durch die\nund 5“ ersetzt.\nWörter „auf einem dauerhaften Datenträger“ er-\nb) In § 5 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 246                   setzt.\n§ 1 Abs. 1 Nr. 4“ durch die Wörter „Arti-                 c) In § 4 Absatz 2 werden die Wörter „in Textform“\nkel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 5“ ersetzt.                     durch die Wörter „auf einem dauerhaften Daten-\nc) In § 6 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „An-                  träger“ ersetzt.\nlage 6“ durch die Angabe „Anlage 7“ ersetzt.              d) In § 5 werden die Wörter „in Textform“ durch die\nd) In § 10 Absatz 2 wird die Angabe „Artikel 246                Wörter „in Papierform oder auf einem anderen\n§ 1 Abs. 1 Nr. 4“ durch die Wörter „Arti-                    dauerhaften Datenträger“ ersetzt.\nkel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 5“ ersetzt.                  e) In § 12 Satz 2 werden die Wörter „in Textform“\ne) § 11 wird wie folgt geändert:                                durch die Wörter „in Papierform oder auf einem\nanderen dauerhaften Datenträger“ ersetzt.\naa) In der Überschrift wird die Angabe „§ 495\nAbs. 3 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 495 Ab-          7. Die Anlagen 1 und 2 werden durch die aus dem\nsatz 2 Nummer 1“ ersetzt.                             Anhang zu diesem Gesetz ersichtlichen Anlagen 1\nbis 3 ersetzt.\nbb) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Num-\n8. Die bisherige Anlage 3 wird Anlage 4 und Nummer 3\nmer 1 die Angabe „§ 495 Abs. 3 Nr. 1“ durch\nwird wie folgt geändert:\ndie Wörter „§ 495 Absatz 2 Nummer 1“ er-\nsetzt.                                                a) In der vorletzten Zeile werden vor dem Wort „No-\ntarkosten“ die Wörter „Verpflichtung zur Zahlung\ncc) In Absatz 2 wird die Angabe „Artikel 246\nvon“ eingefügt.\n§ 1 Abs. 1 Nr. 4“ durch die Wörter „Arti-\nkel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 5“ ersetzt.              b) In der letzten Zeile werden in der rechten Spalte\ndie Wörter „Für verspätete Zahlungen“ durch die\ndd) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 495                Wörter „Bei Zahlungsverzug“ ersetzt und werden\nAbs. 3 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 495 Ab-                nach den Wörtern „Zinssatz und“ die Wörter\nsatz 2 Nummer 1“ ersetzt.                                „Regelungen für seine Anpassung sowie“ ein-\nf) § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       gefügt.\naa) Satz 2 wird wie folgt geändert:                    9. Die bisherige Anlage 4 wird Anlage 5 und in Num-\nmer 3 werden in der letzen Zeile in der rechten\naaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die            Spalte die Wörter „Für verspätete Zahlungen“\nAngabe „§ 359a Absatz 1“ durch die              durch die Wörter „Bei Zahlungsverzug“ ersetzt\nWörter „§ 360 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.         und werden nach den Wörtern „Zinssatz und“ die\nbbb) In Nummer 2 Buchstabe b wird nach                Wörter „Regelungen für seine Anpassung sowie“\nder Angabe „und 359“ die Angabe                 eingefügt.\n„oder § 360“ eingefügt.                     10. Die bisherige Anlage 5 wird Anlage 6.\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „Anlage 6“ durch        11. Die bisherige Anlage 6 wird durch die aus dem An-\ndie Angabe „Anlage 7“ und die Angabe                  hang zu diesem Gesetz ersichtliche Anlage 7 er-\n„§ 359a Absatz 1“ durch die Wörter „§ 360             setzt.\nAbsatz 2 Satz 2“ ersetzt.\ng) In § 13 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „in                                 Artikel 3\nTextform“ durch die Wörter „auf einem dauerhaf-                             Änderung des\nten Datenträger“ ersetzt.                                          Fernunterrichtsschutzgesetzes\nh) In § 14 Absatz 3 werden die Wörter „in Textform“        Das Fernunterrichtsschutzgesetz in der Fassung der\ndurch die Wörter „auf einem dauerhaften Daten-        Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I\nträger“ ersetzt.                                      S. 1670), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes","3660          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013\nvom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2170) geändert wor-             die Wörter „Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Num-\nden ist, wird wie folgt geändert:                                mer 1, 4 bis 7 und 11 des Einführungsgesetzes zum\n1. In § 2 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird               Bürgerlichen Gesetzbuche“ ersetzt und wird die An-\njeweils die Angabe „(§ 3 Abs. 2 Nr. 2)“ gestrichen.           gabe „(§ 4)“ gestrichen.\n6. § 17 wird wie folgt geändert:\n2. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\n„§ 3\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\nForm und Inhalt des Fernunterrichtsvertrags\n7. In § 21 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 17\n(1) Die auf den Vertragsschluss gerichtete Wil-            Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 17 Satz 1“ er-\nlenserklärung des Teilnehmers bedarf der schrift-             setzt.\nlichen Form.\n(2) Bei einem Fernunterrichtsvertrag, der weder                                  Artikel 4\nein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener                                 Änderung des\nVertrag nach § 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs             Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung\nnoch ein Fernabsatzvertrag nach § 312c des Bürger-\n§ 2 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der\nlichen Gesetzbuchs ist, gelten die Informations-\nWohnungsvermittlung vom 4. November 1971 (BGBl. I\npflichten des § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Ge-\nS. 1745, 1747), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes\nsetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246a des Einfüh-\nvom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) geändert wor-\nrungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ent-\nden ist, wird wie folgt gefasst:\nsprechend.\n„Satz 1 gilt auch für die Wohnungen, die nach den\n(3) Bei einem Fernunterrichtsvertrag gehören zu         §§ 88d und 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes,\nden wesentlichen Eigenschaften, über die der Unter-        nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder nach ent-\nnehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Ab-           sprechenden landesrechtlichen Vorschriften gefördert\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes             werden, solange das Belegungsrecht besteht.“\nzum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren hat,\nin der Regel insbesondere                                                           Artikel 5\n1. die Art und Geltung des Lehrgangsabschlusses,                                Änderung des\n2. Ort, Dauer und Häufigkeit des begleitenden Un-               Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb\nterrichts,                                                Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der\n3. Angaben über die vereinbarten Zeitabstände für          Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010\ndie Lieferung des Fernlehrmaterials,                   (BGBl. I S. 254) wird wie folgt geändert:\n4. wenn der Fernunterrichtsvertrag die Vorbereitung        1. In § 5a Absatz 3 Nummer 3 wird das Wort „Endpreis“\nauf eine öffentlich-rechtliche oder sonstige ex-          durch das Wort „Gesamtpreis“ ersetzt.\nterne Prüfung umfasst, auch die Angaben zu Zu-         2. In Nummer 29 des Anhangs werden die Wörter „, so-\nlassungsvoraussetzungen.                                  fern es sich nicht um eine nach den Vorschriften\nüber Vertragsabschlüsse im Fernabsatz zulässige\n§4                                 Ersatzlieferung handelt,“ gestrichen.\nWiderrufsrecht des Teilnehmers\nArtikel 6\nBei einem Fernunterrichtsvertrag nach § 3 Ab-                                Änderung des\nsatz 2 steht dem Teilnehmer ein Widerrufsrecht nach                       Kapitalanlagegesetzbuchs\n§ 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Die §§ 356\nund 357 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind ent-                § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs vom 4. Juli\nsprechend anzuwenden. Für finanzierte Fernunter-           2013 (BGBl. I S. 1981), das durch Artikel 6 Absatz 11\nrichtsverträge ist § 358 des Bürgerlichen Gesetz-          des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395)\nbuchs entsprechend anzuwenden.“                            geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 312d Ab-\n3. § 6 wird wie folgt geändert:\nsatz 4 Nummer 6“ durch die Wörter „§ 312g Absatz 2\na) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „(§ 3 Abs. 2          Satz 1 Nummer 8“ ersetzt.\nNr. 3 zweiter Halbsatz)“ gestrichen.\n2. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 360 Ab-\nb) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2“ ge-            satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch die\nstrichen.                                                 Wörter „Artikels 246 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Ein-\n4. § 9 wird wie folgt gefasst:                                   führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche“\nersetzt.\n„§ 9\n3. In Absatz 8 Satz 3 wird die Angabe „§ 357“ durch die\nWiderrufsfrist bei                         Angabe „§ 357a“ ersetzt.\nFernunterricht gegen Teilzahlungen\nWird der Fernunterricht gegen Teilzahlungen er-                                  Artikel 7\nbracht, bestimmt sich die Widerrufsfrist nach § 356b                             Änderung der\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs.“                                            Preisangabenverordnung\n5. In § 16 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Abs. 2         Die Preisangabenverordnung in der Fassung der Be-\nNr. 2 bis 5 und 7 und Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 5“ durch      kanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013            3661\ndie zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. August      Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) geändert\n2012 (BGBl. I S. 1706) geändert worden ist, wird wie          worden ist, wird wie folgt geändert:\nfolgt geändert:\n1. In § 6 Absatz 6 wird die Angabe „§ 312b Abs. 1\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                   und 2“ durch die Angabe „§ 312c“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Endpreise“\ndurch das Wort „Gesamtpreise“ ersetzt.                 2. § 8 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           a) In Absatz 3 Nummer 2 und 3 wird jeweils die An-\ngabe „§ 312b Abs. 1 und 2“ durch die Angabe\n„(2) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder ge-\n„§ 312c“ ersetzt.\nschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise\nWaren oder Leistungen zum Abschluss eines                  b) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 312g Absatz 1\nFernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu               Satz 1“ durch die Wörter „§ 312i Absatz 1 Satz 1“\nAbsatz 1 und § 2 Absatz 2 anzugeben,                          ersetzt.\n1. dass die für Waren oder Leistungen geforder-\n3. In § 49 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 312b\nten Preise die Umsatzsteuer und sonstige\nAbs. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 312c“ ersetzt.\nPreisbestandteile enthalten und\n2. ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versand-        4. In § 211 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe\nkosten oder sonstige Kosten anfallen.                   „§ 312b Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 312c“\nersetzt.\nFallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versand-\nkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren           5. Im Gestaltungshinweis 2 der Anlage werden jeweils\nHöhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünfti-             die Wörter „§ 312g Absatz 1 Satz 1“ durch die Wör-\ngerweise im Voraus berechnet werden können.“               ter „§ 312i Absatz 1 Satz 1“ und die Angabe „Arti-\nc) In Absatz 6 Satz 3 wird das Wort „Endpreise“               kel 246 § 3“ durch die Angabe „Artikel 246c“ ersetzt.\ndurch das Wort „Gesamtpreise“ ersetzt.\n2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                              Artikel 10\na) In Satz 1 werden das Wort „Endpreis“ durch das                               Änderung der\nWort „Gesamtpreis“ und das Wort „Endpreises“                           Wertpapierdienstleistungs-\ndurch das Wort „Gesamtpreises“ ersetzt.                       Verhaltens- und Organisationsverordnung\nb) In Satz 3 wird das Wort „Endpreis“ durch das              § 5 Absatz 3 Satz 3 der Wertpapierdienstleistungs-\nWort „Gesamtpreis“ ersetzt.                            Verhaltens- und Organisationsverordnung vom 20. Juli\n3. § 9 wird wie folgt geändert:                               2007 (BGBl. I S. 1432), die zuletzt durch Artikel 27 Ab-\nsatz 5 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981)\na) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 312b Abs. 3           geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nNr. 1 bis 4 und 7“ durch die Wörter „§ 312 Ab-\nsatz 2 Nummer 2, 3, 6, 9 und 10 und Absatz 6“          „§ 312d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt\nersetzt.                                               unberührt; ist der Privatkunde Unternehmer im Sinne\nb) In Absatz 6 Nummer 1 und 2 wird jeweils das            des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ist § 312d Ab-\nWort „Endpreis“ durch das Wort „Gesamtpreis“           satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit\nersetzt.                                               Artikel 246b § 1 des Einführungsgesetzes zum Bürger-\nlichen Gesetzbuche entsprechend anzuwenden, soweit\n4. In § 10 Absatz 1 Nummer 6 wird das Wort „Endpreis“         dort die Offenlegung der Identität und des geschäft-\ndurch das Wort „Gesamtpreis“ ersetzt.                     lichen Zwecks des Kontakts und die Zurverfügungstel-\nlung von Informationen bei Telefongesprächen geregelt\nArtikel 8                           ist.“\nÄnderung der\nZivilprozessordnung                                                Artikel 11\nIn § 29c Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung in                             Änderung des\nder Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember                              Wertpapierprospektgesetzes\n2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781),\ndie zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. August          In § 8 Absatz 1 Satz 5 des Wertpapierprospektgeset-\n2013 (BGBl. I S. 3533) geändert worden ist, werden            zes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt\ndie Wörter „Haustürgeschäften (§ 312 des Bürgerlichen         durch Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes vom 28. August\nGesetzbuchs)“ durch die Wörter „außerhalb von Ge-             2013 (BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, wird die\nschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b des             Angabe „§ 357“ durch die Angabe „§ 357a“ ersetzt.\nBürgerlichen Gesetzbuchs)“ ersetzt.\nArtikel 12\nArtikel 9\nÄnderung des                                                 Änderung des\nVersicherungsvertragsgesetzes                                  Vermögensanlagengesetzes\nDas Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November              In § 11 Absatz 2 Satz 3 des Vermögensanlagenge-\n2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 3 des       setzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das","3662        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013\nzuletzt durch Artikel 4 Absatz 57 des Gesetzes vom                                              Artikel 14\n7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist,\nÄnderung des\nwird die Angabe „§ 357“ durch die Angabe „§ 357a“\nElektro- und Elektronikgerätegesetzes\nersetzt.\nIn § 3 Absatz 11 des Elektro- und Elektronikgeräte-\nArtikel 13                                     gesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zu-\nÄnderung des                                      letzt durch Artikel 4 Absatz 30 des Gesetzes vom\nUnterlassungsklagengesetzes                               7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist,\nwird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 312b\nIn § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Unter-\nAbs. 2“ durch die Angabe „§ 312c Absatz 2“ ersetzt.\nlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346),\ndas zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Juli                                            Artikel 15\n2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird das                                          Inkrafttreten\nWort „Haustürgeschäfte“ durch die Wörter „außerhalb\nvon Geschäftsräumen geschlossene Verträge“ ersetzt.                      Dieses Gesetz tritt am 13. Juni 2014 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. September 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nDr. P h i l i p p R ö s l e r\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013                         3663\nAnhang zu Artikel 2 Nummer 7\nAnlage 1\n(zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2)\nMuster für die Widerrufsbelehrung\nbei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen\nund bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen\nWiderrufsbelehrung\nWiderrufsrecht\nSie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.\nDie Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag           1 .\nUm Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns ( 2 ) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post\nversandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können\ndafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. 3\nZur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor\nAblauf der Widerrufsfrist absenden.\nFolgen des Widerrufs\nWenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließ-\nlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art\nder Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spä-\ntestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses\nVertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei\nder ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes ver-\neinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. 4\n5\n6\nGestaltungshinweise:\n1   1. Fügen Sie einen der folgenden in Anführungszeichen gesetzten Textbausteine ein:\na) im Falle eines Dienstleistungsvertrags oder eines Vertrags über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie\nnicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, von Fernwärme\noder von digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden: „des Vertragsabschlusses.“;\nb) im Falle eines Kaufvertrags: „, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren\nin Besitz genommen haben bzw. hat.“;\nc) im Falle eines Vertrags über mehrere Waren, die der Verbraucher im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat\nund die getrennt geliefert werden: „, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die\nletzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.“;\nd) im Falle eines Vertrags über die Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken: „, an dem Sie oder ein\nvon Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genom-\nmen haben bzw. hat.“;\ne) im Falle eines Vertrags zur regelmäßigen Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum hinweg: „, an dem Sie\noder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die erste Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.“\n2   Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und, soweit verfügbar, Ihre Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse ein.\n3   Wenn Sie dem Verbraucher die Wahl einräumen, die Information über seinen Widerruf des Vertrags auf Ihrer Webseite elek-\ntronisch auszufüllen und zu übermitteln, fügen Sie Folgendes ein: „Sie können das Muster-Widerrufsformular oder eine andere\neindeutige Erklärung auch auf unserer Webseite [Internet-Adresse einfügen] elektronisch ausfüllen und übermitteln. Machen\nSie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich (z. B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang\neines solchen Widerrufs übermitteln.“\n4   Im Falle von Kaufverträgen, in denen Sie nicht angeboten haben, im Falle des Widerrufs die Waren selbst abzuholen, fügen Sie\nFolgendes ein: „Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den\nNachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.“\n5   Wenn der Verbraucher Waren im Zusammenhang mit dem Vertrag erhalten hat:\na) Fügen Sie ein:\n– „Wir holen die Waren ab.“ oder\n– „Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns\nüber den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an … uns oder an [hier sind gegebenenfalls der Name und die Anschrift\nder von Ihnen zur Entgegennahme der Waren ermächtigten Person einzufügen] zurückzusenden oder zu übergeben. Die\nFrist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.“","3664         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013\nb) fügen Sie ein:\n– „Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren.“;\n– „Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.“;\n– Wenn Sie bei einem Fernabsatzvertrag nicht anbieten, die Kosten der Rücksendung der Waren zu tragen, und die Waren\naufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post zurückgesandt werden können: „Sie tragen die unmittelbaren\nKosten der Rücksendung der Waren in Höhe von … EUR [Betrag einfügen].“, oder, wenn die Kosten vernünftigerweise\nnicht im Voraus berechnet werden können: „Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die\nKosten werden auf höchstens etwa … EUR [Betrag einfügen] geschätzt.“ oder\n– Wenn die Waren bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht\nnormal mit der Post zurückgesandt werden können und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Ver-\nbrauchers geliefert worden sind: „Wir holen die Waren auf unsere Kosten ab.“ und\nc) fügen Sie ein: „Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen\nzur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen\nzurückzuführen ist.“\n6 Im Falle eines Vertrags zur Erbringung von Dienstleistungen oder der Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in\neinem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder von Fernwärme fügen Sie\nFolgendes ein: „Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen oder Lieferung von Wasser/Gas/Strom/Fernwärme [Unzutref-\nfendes streichen] während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem\nAnteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unter-\nrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen\nentspricht.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013    3665\nAnhang zu Artikel 2 Nummer 7\nAnlage 2\n(zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 2 Absatz 2 Nummer 2)\nMuster für das Widerrufsformular\nMuster-Widerrufsformular\n(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)\n– An [hier ist der Name, die Anschrift und gegebenenfalls die Telefaxnummer und E-Mail-Adresse des Unterneh-\nmers durch den Unternehmer einzufügen]:\n– Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden\nWaren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)\n– Bestellt am (*)/erhalten am (*)\n– Name des/der Verbraucher(s)\n– Anschrift des/der Verbraucher(s)\n– Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)\n– Datum\n(*) Unzutreffendes streichen.","3666           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013\nAnhang zu Artikel 2 Nummer 7\nAnlage 3\n(zu Artikel 246b § 2 Absatz 3)\nMuster für die Widerrufsbelehrung\nbei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen\nund bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen\nWiderrufsbelehrung\nWiderrufsrecht\nSie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen mittels einer eindeutigen\nErklärung widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung auf einem dauerhaften Datenträger 1 . Zur\nWahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauer-\nhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an: 2\nWiderrufsfolgen       3\nIm Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. 4 Sie sind\nzur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn Sie vor Abgabe\nIhrer Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und ausdrücklich zugestimmt haben, dass wir\nvor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung beginnen. Besteht eine Verpflichtung zur\nZahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeit-\nraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen müssen. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden\nSeiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ver-\npflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie\nmit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.\n5\nBesondere Hinweise\n6\n7\n(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers)        8\nGestaltungshinweise:\n1   Bei einem der nachstehenden Sonderfälle ist Folgendes einzufügen:\na) Bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen außer Zahlungsdiensten: „, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht\nvor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246b § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246b § 1 Absatz 1\nEGBGB“;\nb) Bei Abschluss von Verträgen über die Erbringung von Zahlungsdiensten im Fernabsatz:\naa) bei Zahlungsdiensterahmenverträgen: „, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Infor-\nmationspflichten gemäß Artikel 246b § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 7 bis 12, 15 und 19 sowie\nArtikel 248 § 4 Absatz 1 EGBGB“;\nbb) bei Kleinbetragsinstrumenten im Sinne des § 675i Absatz 1 BGB: „, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht\nvor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246b § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 7\nbis 12, 15 und 19 sowie Artikel 248 § 11 Absatz 1 EGBGB“;\ncc) bei Einzelzahlungsverträgen: „, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informations-\npflichten gemäß Artikel 246b § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 7 bis 12, 15 und 19 sowie\nArtikel 248 § 13 Absatz 1 EGBGB“.\nc) Bei Abschluss von Verträgen über die Erbringung von Zahlungsdiensten außerhalb von Geschäftsräumen:\naa) bei Zahlungsdiensterahmenverträgen: „, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Infor-\nmationspflichten gemäß Artikel 246b § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 12 sowie Artikel 248 § 4 Absatz 1\nEGBGB“;\nbb) bei Kleinbetragsinstrumenten im Sinne des § 675i Absatz 1 BGB: „, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht\nvor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246b § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 12 sowie\nArtikel 248 § 11 Absatz 1 EGBGB“;\ncc) bei Einzelzahlungsverträgen: „, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informations-\npflichten gemäß Artikel 246b § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 12 sowie Artikel 248 § 13 Absatz 1 EGBGB“.\nWird für einen Vertrag belehrt, der unter mehrere der vorstehenden Sonderfälle fällt, sind die jeweils zutreffenden Ergänzungen\nzu kombinieren. Soweit zu kombinierende Ergänzungen sprachlich identisch sind, sind Wiederholungen des Wortlauts nicht\nerforderlich.\n2   Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten.\nZusätzlich können angegeben werden: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung\nseiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internetadresse.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013                        3667\n3 Dieser Absatz kann entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden. Das-\nselbe gilt, wenn eine Rückabwicklung nicht in Betracht kommt (z. B. Hereinnahme einer Bürgschaft).\n4 Bei der Vereinbarung eines Entgelts für die Duldung einer Überziehung im Sinne des § 505 BGB ist hier Folgendes einzufügen:\n„Überziehen Sie Ihr Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit oder überschreiten Sie die Ihnen eingeräumte Über-\nziehungsmöglichkeit, können wir von Ihnen über die Rückzahlung des Betrags der Überziehung oder Überschreitung hinaus\nweder Kosten noch Zinsen verlangen, wenn wir Sie nicht ordnungsgemäß über die Bedingungen und Folgen der Überziehung\noder Überschreitung (z. B. anwendbarer Sollzinssatz, Kosten) informiert haben.“\n5 Bei einem Vertrag über eine entgeltliche Finanzierungshilfe, der von der Ausnahme des § 506 Absatz 4 BGB erfasst ist, gilt\nFolgendes:\na) Ist Vertragsgegenstand die Überlassung einer Sache mit Ausnahme der Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, die nicht in\neinem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, sind hier die konkreten\nHinweise entsprechend Gestaltungshinweis 5 Buchstabe a bis c der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB\nzu geben.\nb) Ist Vertragsgegenstand die Erbringung einer Dienstleistung, die nicht in der Überlassung einer Sache gemäß Buchstabe a\noder in einer Finanzdienstleistung besteht, oder die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem\nbegrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder die Lieferung von Fernwärme,\nsind hier die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 6 der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2\nEGBGB zu geben.\nc) Ist Vertragsgegenstand die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, ist hier\nfolgender Hinweis zu geben:\n„Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte verpflichtet, wenn Sie vor\nAbgabe Ihrer Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und ausdrücklich zugestimmt haben, dass\nwir vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Lieferung der digitalen Inhalte beginnen.“\n6 Der nachfolgende Hinweis für finanzierte Geschäfte kann entfallen, wenn kein verbundenes Geschäft vorliegt:\n„Wenn Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanzieren und ihn später widerrufen, sind Sie auch an den Darlehensvertrag\nnicht mehr gebunden, sofern beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere dann anzunehmen,\nwenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer\nMitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder bei der Rückgabe der Ware bereits\nzugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe\nin unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag den Erwerb\nvon Finanzinstrumenten (z. B. von Wertpapieren, Devisen oder Derivaten) zum Gegenstand hat.\nWollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, machen Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch\nund widerrufen Sie zudem den Darlehensvertrag, wenn Ihnen auch dafür ein Widerrufsrecht zusteht.“\nBei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 des vorstehenden Hin-\nweises wie folgt zu ändern:\n„Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über\ndie Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert,\nindem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durch-\nführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.“\n7 Der nachfolgende Hinweis kann entfallen, wenn kein zusammenhängender Vertrag vorliegt:\n„Bei Widerruf dieses Vertrags sind Sie auch an einen mit diesem Vertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden,\nwenn der zusammenhängende Vertrag eine Leistung betrifft, die von uns oder einem Dritten auf der Grundlage einer Verein-\nbarung zwischen uns und dem Dritten erbracht wird.“\n8 Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende der\nWiderrufsbelehrung“ oder durch die Wörter „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)“ zu ersetzen.","3668           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013\nAnhang zu Artikel 2 Nummer 11\nAnlage 7\n(zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1)\nMuster für eine Widerrufsinformation\nfür Verbraucherdarlehensverträge\nWiderrufsinformation\nWiderrufsrecht\nDer Darlehensnehmer* kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerru-\nfen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben\nnach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur\nVertragslaufzeit) erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Dar-\nlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfer-\ntigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der\nVertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden\nist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich auf\neinem dauerhaften Datenträger informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehens-\nnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur\nWahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauer-\nhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an: 1\n2\n2a\n2b\n2c\nWiderrufsfolgen\nSoweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, hat es der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen\nzurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den verein-\nbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwi-\nschen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag\nin Höhe von 3 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in\nAnspruch genommen wurde. 4 5\n6\n6a\n6b\n6c\n6d\n6e\n6f\n6g\nGestaltungshinweise:\n1    Hier sind einzufügen: Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben wer-\nden: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Darlehensnehmer eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an\nden Darlehensgeber erhält, auch eine Internet-Adresse.\n2    Bei Anwendung der Gestaltungshinweise       2a , 2b oder 2c ist hier folgende Unterüberschrift einzufügen:\n„Besonderheiten bei weiteren Verträgen”.\n2a   Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB ist hier einzufügen:\na) wenn der Vertrag nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat:\n„– Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an den [einsetzen: Bezeichnung des verbun-\ndenen Vertrags] (im Folgenden: verbundener Vertrag)** nicht mehr gebunden.\n– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den [einsetzen***: verbundenen Vertrag] ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit\nwirksamem Widerruf des [einsetzen***: verbundenen Vertrags] auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Für\ndie Rechtsfolgen des Widerrufs sind die in dem [einsetzen***: verbundenen Vertrag] getroffenen Regelungen und die\nhierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013                        3669\nb) wenn der Vertrag den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat:\n„– Widerruft der Darlehensnehmer den [einsetzen: Bezeichnung des verbundenen Vertrags], so ist er auch an den Darle-\nhensvertrag nicht mehr gebunden.“\n2b Bei einem Geschäft, dessen Vertragsgegenstand (die Leistung des Unternehmers) in dem Verbraucherdarlehensvertrag genau\nangegeben ist und das nicht gleichzeitig die Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt, obwohl\ndas Darlehen ausschließlich zu dessen Finanzierung dient (angegebenes Geschäft gemäß § 360 Absatz 2 Satz 2 BGB), ist hier\nFolgendes einzufügen:\n„– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf das [einsetzen: Bezeichnung des im Darlehensvertrag angegebenen Geschäfts]\n(im Folgenden: angegebenes Geschäft)** ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf des angegebenen Ge-\nschäfts auch an diesen Darlehensvertrag nicht mehr gebunden.“\n2c Bei einem mit einem Verbraucherdarlehensvertrag zusammenhängenden Vertrag (§ 360 BGB), der nicht gleichzeitig die Vo-\nraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt, kann hier Folgendes eingefügt werden:\n„– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf diesen Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf\ndes Darlehensvertrags auch an den [einsetzen: Bezeichnung des mit dem Darlehensvertrag zusammenhängenden Ver-\ntrags] (im Folgenden: zusammenhängender Vertrag)** nicht mehr gebunden.“\n3  Hier ist der genaue Zinsbetrag in Euro pro Tag einzufügen. Centbeträge sind als Dezimalstellen anzugeben.\n4  Ist das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert, ist hier Folgendes einzufügen:\n„Wenn der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert seines Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, muss er\nnur den niedrigeren Betrag zahlen. Dies kann z. B. in Betracht kommen, wenn der marktübliche Zins geringer war als der\nVertragszins.“\n5  Erbringt der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen Aufwendungen gemäß § 357a Absatz 3 Satz 4 BGB und will er\nsich für den Fall des Widerrufs die Geltendmachung dieses Anspruchs vorbehalten, ist hier Folgendes einzufügen:\n„– Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber\nöffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.“\n6  Bei Anwendung der Gestaltungshinweise       6a , 6b , 6c , 6d , 6e , 6f oder 6g ist hier als Unterüberschrift einzufügen:\n„Besonderheiten bei weiteren Verträgen“\nDies gilt nicht, wenn bei einer entgeltlichen Finanzierungshilfe ausschließlich der Hinweis       6d verwandt wird und weitere\nVerträge nicht vorliegen.\nLiegen mehrere weitere Verträge nebeneinander vor, kann im Folgenden die Unterrichtung gemäß den anwendbaren Gestal-\ntungshinweisen auch durch eine entsprechende, jeweils auf den konkreten Vertrag bezogene, wiederholte Nennung der Hin-\nweise erfolgen.\n6a Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, ist hier\nFolgendes einzufügen:\n„– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf [einsetzen***: den verbundenen Vertrag] ein Widerrufsrecht zu, sind im Falle des\nwirksamen Widerrufs [einsetzen***: des verbundenen Vertrags] Ansprüche des Darlehensgebers auf Zahlung von Zinsen\nund Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Darlehensnehmer ausgeschlossen.“\n6b Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, oder bei\neinem zusammenhängenden Vertrag, wenn von Gestaltungshinweis 2c Gebrauch gemacht wurde, ist hier Folgendes einzu-\nfügen:\n„– Ist der Darlehensnehmer aufgrund des Widerrufs dieses Darlehensvertrags an [einsetzen***: den verbundenen Vertrag und/\noder den zusammenhängenden Vertrag] nicht mehr gebunden, sind insoweit die beiderseits empfangenen Leistungen\nzurückzugewähren.“\n6c Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB über die Überlassung einer Sache oder bei einem zusammenhängenden\nVertrag, gerichtet auf die Überlassung einer Sache, wenn von Gestaltungshinweis 2c Gebrauch gemacht wurde, ist hier\nnachstehender Unterabsatz einzufügen:\n„– Der Darlehensnehmer ist nicht verpflichtet, die Sache zurückzusenden, wenn der an [einsetzen***: dem verbundenen Ver-\ntrag oder dem zusammenhängenden Vertrag] beteiligte Unternehmer angeboten hat, die Sachen abzuholen. Grundsätzlich\nträgt der Darlehensnehmer die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Dies gilt nicht, wenn der an [einset-\nzen***: dem verbundenen Vertrag oder dem zusammenhängenden Vertrag] beteiligte Unternehmer sich bereit erklärt hat,\ndiese Kosten zu tragen, oder er es unterlassen hat, den Verbraucher über die Pflicht, die unmittelbaren Kosten der Rück-\nsendung zu tragen, zu unterrichten. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren\nzum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind, ist der Unternehmer verpflich-\ntet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt\nwerden können.“\nDer Unterabsatz kann wie folgt ergänzt werden:\n„Wenn der Darlehensnehmer die aufgrund [einsetzen***: des verbundenen Vertrags oder des zusammenhängenden Vertrags]\nüberlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren kann, hat er insoweit\nWertersatz zu leisten. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurück-\nzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war.“\n6d Bei einem Vertrag über eine entgeltliche Finanzierungshilfe gilt Folgendes:\na) Ist Vertragsgegenstand die Überlassung einer Sache mit Ausnahme der Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, die nicht in\neinem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, sind hier die konkreten\nHinweise entsprechend Gestaltungshinweis 5 Buchstabe a und b der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2\nEGBGB zu geben.\nDiese können durch die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis              5  Buchstabe c der Anlage 1 zu Arti-\nkel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB ergänzt werden.","3670           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013\nb) Ist Vertragsgegenstand die Erbringung einer Finanzdienstleistung, kann hier folgender Hinweis gegeben werden:\n„Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn\ner ausdrücklich zugestimmt hat, dass vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung begonnen\nwird. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass der Darlehensnehmer die ver-\ntraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen muss.“\nc) Ist Vertragsgegenstand die Erbringung einer Dienstleistung, die nicht in der Überlassung einer Sache gemäß Buchstabe a\noder in einer Finanzdienstleistung besteht, oder die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem\nbegrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder die Lieferung von Fernwärme,\nkönnen hier die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 6 der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2\nEGBGB gegeben werden.\nd) Ist Vertragsgegenstand die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, kann\nhier folgender Hinweis gegeben werden:\n„Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte verpflichtet,\nwenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Lieferung der digitalen Inhalte be-\ngonnen wird.“\n6e  Bei einem angegebenen Geschäft nach § 360 Absatz 2 Satz 2 BGB ist hier Folgendes einzufügen:\n„– Ist der Darlehensnehmer aufgrund des Widerrufs des [einsetzen***: angegebenen Geschäfts] an den Darlehensvertrag nicht\nmehr gebunden, führt das hinsichtlich des Darlehensvertrags zu den gleichen Folgen, die eintreten würden, wenn der\nDarlehensvertrag selbst widerrufen worden wäre (vgl. oben unter „Widerrufsfolgen“).“\n6f Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, ist hier\nFolgendes einzufügen:\n„– Wenn der Darlehensnehmer infolge des Widerrufs des Darlehensvertrags nicht mehr an den weiteren Vertrag gebunden ist\noder infolge des Widerrufs des weiteren Vertrags nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist, gilt ergänzend Fol-\ngendes: Ist das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus [einsetzen***:\ndem verbundenen Vertrag] bereits zugeflossen, tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich\nder Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag ein.“\nDieser Hinweis entfällt, wenn der Darlehensgeber zugleich Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem weiteren Vertrag\nist.\n6g  Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, sind hier\nfolgende Überschrift und folgender Hinweis einzufügen:\n„Einwendungen bei verbundenen Verträgen“\n„Der Darlehensnehmer kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit ihn Einwendungen berechtigen würden, seine\nLeistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn das finanzierte\nEntgelt weniger als 200 Euro beträgt oder wenn der Rechtsgrund für die Einwendung auf einer Vereinbarung beruht, die\nzwischen dem Darlehensnehmer und dem anderen Vertragspartner nach dem Abschluss des Darlehensvertrags getroffen\nwurde. Kann der Darlehensnehmer von dem anderen Vertragspartner Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung\ndes Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.“\nDieser Hinweis und die Überschrift können entfallen, wenn der Darlehensgeber weiß, dass das finanzierte Entgelt weniger als\n200 Euro beträgt.\n*   Die Vertragsparteien können auch direkt angesprochen werden (z. B. „Sie“, „Wir“). Es kann auch die weibliche Form der\njeweiligen Bezeichnung und/oder die genaue Bezeichnung der Vertragsparteien verwendet werden. Es können auch die Be-\nzeichnungen „Kreditnehmer“ und „Kreditgeber“ verwendet werden. Bei entgeltlichen Finanzierungshilfen sind die Bezeich-\nnungen entsprechend anzupassen, beispielsweise mit „Leasinggeber“ und „Leasingnehmer“. Die weitergehende Anpas-\nsungspflicht für entgeltliche Finanzierungshilfen gemäß Artikel 247 § 12 Absatz 1 Satz 5 EGBGB bleibt unberührt.\n**  Dieser Klammerzusatz entfällt bei durchgängiger genauer Bezeichnung des Vertrags/Geschäfts.\n*** Die Bezugnahme auf den betreffenden Vertrag/auf das betreffende Geschäft kann nach erstmaliger genauer Bezeichnung im\nWeiteren durch Verwendung der allgemeinen Bezeichnung des jeweiligen Vertrags/Geschäfts (verbundener Vertrag, angege-\nbenes Geschäft, zusammenhängender Vertrag) erfolgen."]}