{"id":"bgbl1-2013-57-4","kind":"bgbl1","year":2013,"number":57,"date":"2013-09-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/57#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-57-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_57.pdf#page=8","order":4,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister  Fachrichtung Glas und Geprüfte Industriemeisterin  Fachrichtung Glas","law_date":"2013-09-18T00:00:00Z","page":3608,"pdf_page":8,"num_pages":10,"content":["3608          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2013\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Industriemeister – Fachrichtung Glas\nund Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Glas\nVom 18. September 2013\nAuf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-             und Behebung von Betriebsstörungen einleiten; bei\nsatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 1               der Einrichtung von Arbeitsstätten und der Gestal-\ndurch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe a der Verord-               tung von Arbeitsplätzen unter Beachtung ergonomi-\nnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert             scher Gesichtspunkte und entsprechender Vor-\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Bil-             schriften mitwirken; an der Umsetzung technologi-\ndung und Forschung nach Anhörung des Hauptaus-                   scher Weiterentwicklungen im Unternehmen mitwir-\nschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Ein-           ken; die In- und Außerbetriebnahme von Produkti-\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft               onsanlagen organisieren und überwachen; den Wert-\nund Technologie:                                                 erhalt von Materialien und Produkten bei Transport\nund Lagerung sicherstellen; bei der Entwicklung von\n§1                                  Vorschlägen für neue technische Konzepte mitarbei-\nZiel der Prüfung und                          ten und den kontinuierlichen Verbesserungsprozess\nBezeichnung des Fortbildungsabschlusses                   mitgestalten;\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten             2. Arbeitsabläufe einschließlich des Einsatzes von\nund Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung            Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen planen und über-\nzum „Geprüften Industriemeister – Fachrichtung Glas“             wachen sowie sich an der Planung und Umsetzung\nund zur „Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung             neuer Produktionsprozesse beteiligen; die Kontrol-\nGlas“ erworben worden sind, kann die zuständige                  len der ein- und ausgehenden Erzeugnisse sicher-\nStelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in             stellen; Kostenpläne aufstellen sowie die Kostenent-\ndenen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Er-          wicklung überwachen und auf einen wirtschaftlichen\nweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzu-             Ablauf achten; bei der Auswahl und Beschaffung\nweisen ist.                                                      von Maschinen, Anlagen und Einrichtungen mitwir-\n(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifika-          ken; Qualitäts- und Quantitätsvorgaben planen und\ntion zum „Geprüften Industriemeister – Fachrichtung              für deren Einhaltung sorgen; die Instandhaltung in\nGlas“ oder zur „Geprüften Industriemeisterin – Fach-             Abstimmung mit den zuständigen Mitarbeitern und\nrichtung Glas“ und damit die Befähigung,                         Mitarbeiterinnen sowie den beteiligten betrieblichen\nBereichen koordinieren und überwachen; die Einhal-\n1. in Betrieben unterschiedlicher Größe der Glasindus-           tung der Arbeitssicherheits-, Umwelt-, Gesundheits-\ntrie in verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfel-           und Hygienevorschriften sicherstellen;\ndern Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben\nwahrzunehmen und                                          3. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne der Unter-\n2. sich auf Veränderungen von Methoden und Syste-                nehmensziele führen und ihnen Aufgaben unter Be-\nmen in der Produktion, auf neue Strukturen der Ar-           rücksichtigung betrieblicher Vorgaben, nach be-\nbeitsorganisation und auf neue Methoden der Orga-            triebswirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter\nnisationsentwicklung, der Personalführung und -ent-          Berücksichtigung ihrer individuellen Eignung, Kom-\nwicklung einzustellen sowie den technisch-organi-            petenz und Interessen zuordnen; sie zu selbststän-\nsatorischen Wandel im Betrieb mitzugestalten.                digem, verantwortlichem Handeln anleiten, ihre Mo-\ntivation fördern und an Entscheidungsprozessen be-\n(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Quali-        teiligen; bei der Planung des Personalbedarfs und\nfikation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang                 bei Stellenbesetzungen mitwirken; Teams betreuen\nstehende Aufgaben eines „Geprüften Industriemeisters             und moderieren; die zielorientierte Kooperation und\n– Fachrichtung Glas“ oder einer „Geprüften Industrie-            Kommunikation zwischen und mit den Mitarbeitern\nmeisterin – Fachrichtung Glas“ wahrnehmen zu kön-                und Mitarbeiterinnen, mit den Führungskräften so-\nnen:                                                             wie mit dem Betriebsrat fördern; die Beurteilung Ein-\n1. Produktionsprozesse überwachen; den Einsatz von               zelner und von Teams durchführen und entspre-\nBetriebs- und Produktionsmitteln koordinieren und            chende Personalentwicklungsmaßnahmen sowie\nderen Erhaltung und Betriebsbereitschaft sowie de-           Unterweisungen veranlassen; die Innovationsbereit-\nren Werterhalt bei Transport und Lagerung sicher-            schaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fördern;\nstellen; für die Einhaltung von Qualitäts- und Quan-         neue Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in ihre Ar-\ntitätsvorgaben sorgen; Maßnahmen zur Vermeidung              beitsbereiche einführen; die Ausbildung der zugeteil-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2013            3609\nten Auszubildenden verantworten; Qualitätsmanage-         2. über die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Vo-\nmentziele kontinuierlich umsetzen sowie Qualitäts-            raussetzungen hinaus mindestens ein weiteres Jahr\nbewusstsein und Kundenorientierung der Mitarbeiter            Berufspraxis.\nund Mitarbeiterinnen fördern.                                (3) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll\n(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-        wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines „Geprüften\nerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Industrie-         Industriemeisters – Fachrichtung Glas“ und einer „Ge-\nmeister – Fachrichtung Glas“ oder „Geprüfte Industrie-        prüften Industriemeisterin – Fachrichtung Glas“ nach\nmeisterin – Fachrichtung Glas“.                               § 1 Absatz 3 aufweisen.\n(4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2\n§2                                genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzu-\nUmfang der Industriemeister-                    lassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf an-\nqualifikation und Gliederung der Prüfung               dere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erwor-\n(1) Die Qualifikation zum „Geprüften Industriemeister –\nben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfer-\nFachrichtung Glas“ und zur „Geprüften Industriemeis-\ntigen.\nterin – Fachrichtung Glas“ umfasst:\n1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,                                       §4\n2. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,                          Fachrichtungsübergreifende\n3. Handlungsspezifische Qualifikationen.                                          Basisqualifikationen\n(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-               (1) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Ba-\nschen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prü-       sisqualifikationen“ ist in folgenden Prüfungsbereichen\nfung nach § 4 der nach dem Berufsbildungsgesetz er-           zu prüfen:\nlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch              1. Rechtsbewusstes Handeln,\neine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prü-\nfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten        2. Betriebswirtschaftliches Handeln,\nBildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-           3. Anwenden von Methoden der Information, Kommu-\nfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis                 nikation und Planung,\nist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung vorzulegen.\n4. Zusammenarbeit im Betrieb,\n(3) Die Prüfung zum „Geprüften Industriemeister –\n5. Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und tech-\nFachrichtung Glas“ und zur „Geprüften Industriemeis-\nnischer Gesetzmäßigkeiten.\nterin – Fachrichtung Glas“ gliedert sich in die Prüfungs-\nteile:                                                           (2) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“\n1. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,           soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige\nRechtsvorschriften berücksichtigen zu können. Dazu\n2. Handlungsspezifische Qualifikationen.                      gehört, die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und\n(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 1 ist             Mitarbeiterinnen unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu\nschriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufga-            gestalten sowie die Arbeitssicherheit, den Gesund-\nbenstellungen nach § 4 zu prüfen. Im Prüfungsteil nach        heitsschutz und den Umweltschutz nach rechtlichen\nAbsatz 3 Nummer 2 ist schriftlich in Form von die             Grundlagen zu gewährleisten und die Zusammenarbeit\nHandlungsbereiche integrierenden Situationsaufgaben           mit den entsprechenden Institutionen sicherzustellen.\nund mündlich in Form eines situationsbezogenen Fach-          In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsin-\ngesprächs nach § 5 zu prüfen.                                 halte geprüft werden:\n1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und\n§3                                    Bestimmungen bei der Gestaltung individueller Ar-\nZulassungsvoraussetzungen                           beitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitar-\nbeitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter\n(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsüber-            Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Ta-\ngreifende Basisqualifikationen“ ist zuzulassen, wer Fol-          rifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen,\ngendes nachweist:\n2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsver-\n1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem            fassungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungs-\nanerkannten Ausbildungsberuf, der den Glasberufen             rechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe,\nzugeordnet werden kann, oder\n3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsicht-\n2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem            lich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung so-\nsonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und da-                wie der Arbeitsförderung,\nnach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder\n4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicher-\n3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis.                      heitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in\n(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifi-             Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieb-\nsche Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes               lichen Institutionen,\nnachweist:                                                    5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts,\n1. das Ablegen des Prüfungsteils „Fachrichtungsüber-              insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Bo-\ngreifende Basisqualifikationen“, das nicht länger als         denschutzes, der Kreislaufwirtschaft, der Luftrein-\nfünf Jahre zurückliegt, und                                   haltung, der Lärmvermeidung und des Lärmschut-","3610           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2013\nzes, des Strahlenschutzes und des Schutzes vor ge-        rungsgrundsätze berücksichtigen und angemessene\nfährlichen Stoffen,                                       Führungstechniken anwenden zu können. In diesem\n6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher        Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft\nVorschriften und Bestimmungen, insbesondere hin-          werden:\nsichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaf-       1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung\ntung sowie des Datenschutzes.                                 des Einzelnen unter Beachtung des bisherigen Be-\n(3) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches               rufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher\nHandeln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,                   und sozialer Gegebenheiten,\nbetriebswirtschaftliche Gesichtspunkte im Rahmen               2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses der\npraxisbezogener Handlungen berücksichtigen und                     Arbeitsorganisation und des Arbeitsplatzes auf das\nvolkswirtschaftliche Zusammenhänge aufzeigen sowie                 Sozialverhalten des Einzelnen und das Betriebsklima\nUnternehmensformen darstellen zu können. Weiterhin                 sowie Ergreifen von Maßnahmen zur Verbesserung,\nsoll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche           3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf\nAbläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen,              das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit so-\nbeurteilen und beeinflussen zu können. In diesem Rah-              wie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen,\nmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer-\nden:                                                           4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Füh-\nrungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsät-\n1. Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprin-                 zen,\nzipien von Unternehmen unter Einbeziehung volks-\nwirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wir-          5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken\nkungen,                                                       einschließlich    Vereinbarungen    entsprechender\nHandlungsspielräume, um Leistungsbereitschaft\n2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Auf-               und Zusammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeite-\nbau- und Ablauforganisation,                                  rinnen zu fördern,\n3. Anwenden von Methoden der Organisationsentwick-             6. Fördern der Kommunikation und Kooperation durch\nlung,                                                         Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher\n4. Berücksichtigen von Methoden der Entgeltfindung                 Probleme und sozialer Konflikte.\nund der kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung,         (6) Im Prüfungsbereich „Berücksichtigung naturwis-\n5. Unterscheiden von Kostenarten-, Kostenstellen- und          senschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten“\nKostenträgerrechnung sowie Durchführen von Kal-           soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige\nkulationsverfahren.                                       naturwissenschaftliche und technische Gesetzmäßig-\nkeiten zur Lösung technischer Probleme einbeziehen\n(4) Im Prüfungsbereich „Anwendung von Methoden\nzu können. Dazu gehört, mathematische, physikali-\nder Information, Kommunikation und Planung“ soll die\nsche, chemische und technische Kenntnisse und Fer-\nFähigkeit nachgewiesen werden, Projekte und Pro-\ntigkeiten zur Lösung von Aufgaben aus der betrieb-\nzesse analysieren, planen und transparent machen zu\nlichen Praxis anwenden zu können. In diesem Rahmen\nkönnen. Dazu gehört, Daten aufbereiten, technische\nkönnen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\nUnterlagen erstellen sowie entsprechende Planungs-\ntechniken einsetzen zu können. Es soll ferner die Fähig-       1. Berücksichtigen der Auswirkungen naturwissen-\nkeit nachgewiesen werden, angemessene Präsentati-                  schaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten auf\nonstechniken anwenden zu können. In diesem Rahmen                  Materialien, Maschinen und Prozesse sowie auf\nkönnen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:              Mensch und Umwelt,\n1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess-          2. Verwenden unterschiedlicher Energieformen im Be-\nund Produktionsdaten mittels EDV-Systemen und                 trieb sowie Beachten der damit zusammenhängen-\nBewerten visualisierter Daten,                                den Auswirkungen auf Mensch und Umwelt,\n2. Bewerten von Planungstechniken und Analyseme-               3. Berechnen betriebs- und fertigungstechnischer Grö-\nthoden sowie deren Anwendungsmöglichkeiten,                   ßen bei Belastungen und Bewegungen,\n3. Anwenden von Präsentationstechniken,                        4. Anwenden von statistischen Verfahren und Durch-\nführen von einfachen statistischen Berechnungen\n4. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen,                sowie ihre graphische Darstellung.\nStatistiken, Tabellen und Diagrammen,\n(7) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Auf-\n5. Anwenden von Projektmanagementmethoden,                     gaben in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten\n6. Auswählen und Anwenden von Informations- sowie              Prüfungsbereichen soll insgesamt höchstens acht\nKommunikationsformen und -mitteln.                        Stunden betragen, je Prüfungsbereich nach Absatz 1\n(5) Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Be-              Nummer 1 bis 5 mindestens 90 Minuten.\ntrieb“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Zusam-             (8) Wurden in nicht mehr als zwei der in Absatz 1\nmenhänge des Sozialverhaltens erkennen, ihre Auswir-           Nummer 1 bis 5 genannten Prüfungsbereiche mangel-\nkungen auf die Zusammenarbeit beurteilen und durch             hafte Prüfungsleistungen erbracht, ist darin eine münd-\nangemessene Maßnahmen auf eine zielorientierte, effi-          liche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder\nziente und vertrauensvolle Zusammenarbeit hinwirken            mehreren ungenügenden Prüfungsleistungen besteht\nzu können. Dazu gehört, die Leistungsbereitschaft der          diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll\nMitarbeiter und Mitarbeiterinnen fördern sowie betrieb-        anwendungsbezogen durchgeführt werden und je Prü-\nliche Probleme und soziale Konflikte lösen zu können.          fungsbereich und Prüfungsteilnehmer oder Prüfungs-\nEs soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, Füh-         teilnehmerin in der Regel nicht länger als 20 Minuten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2013            3611\ndauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleis-           sowie auf Herstellungs-, Formgebungs-, Verarbei-\ntung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung wer-              tungs- und Veredelungsverfahren umsetzen zu kön-\nden zu einer Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei            nen; in diesem Rahmen können folgende Qualifikati-\nwird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung           onsinhalte geprüft werden:\ndoppelt gewichtet.\na) Auswählen der geeigneten Rohstoffe für Gläser\nmit spezifizierten Eigenschaften,\n§5\nb) Berechnen der Rezeptur und Überwachen der\nHandlungsspezifische Qualifikationen\nGemengeherstellung,\n(1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifi-\nc) Beurteilen der Schmelz- und Läuterprozesse\nkationen“ umfasst die Handlungsbereiche „Technik“,\nwährend der Glasbildung,\n„Organisation“ sowie „Führung und Personal“ mit fol-\ngenden Qualifikationsschwerpunkten:                             d) Festlegen und Sicherstellen der Parameter von\n1. Der Handlungsbereich „Technik“ enthält die Qualifi-             Verarbeitungs- und Kühlprozessen, abhängig\nkationsschwerpunkte:                                           von der Glaszusammensetzung,\na) Glastechnologie,                                         e) Beurteilen von chemischen und physikalischen\nMaterialeigenschaften entlang der Prozesskette;\nb) Produktionsprozesse;\n2. im Qualifikationsschwerpunkt „Produktionsprozes-\n2. der Handlungsbereich „Organisation“ enthält die              se“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, verfah-\nQualifikationsschwerpunkte:                                 renstechnische Prozesse der Glasherstellung, Glas-\na) Information und Kommunikation,                           verarbeitung und Glasveredelung planen, steuern\nb) Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz,                 und überwachen zu können; dazu gehört, Zusam-\nmenhänge sowie Optimierungsmöglichkeiten der\nc) Betriebliches Kostenwesen;                               Prozesse zu erkennen und im Störungsfall Maßnah-\n3. der Handlungsbereich „Führung und Personal“ ent-             men einzuleiten; weiterhin soll die Fähigkeit nachge-\nhält die Qualifikationsschwerpunkte:                        wiesen werden, bei Änderungen von Maschinen und\na) Personalführung und -entwicklung,                        Produktionsanlagen sowie bei Veränderungen von\nEinflussgrößen die Prozessparameter anpassen zu\nb) Qualitätsmanagement.                                     können; in diesem Rahmen können folgende Quali-\n(2) Es werden drei die Handlungsbereiche integrie-           fikationsinhalte geprüft werden:\nrende Situationsaufgaben nach den Absätzen 3 bis 5              a) Beurteilen von Aufbau, Funktionsprinzip und Ein-\nunter Berücksichtigung der fachrichtungsübergreifen-               satzmöglichkeiten von Maschinen, Produktions-\nden Basisqualifikationen gestellt. Zwei der Situations-            anlagen und technischen Hilfseinrichtungen, ins-\naufgaben sind schriftlich zu lösen, eine Situationsauf-            besondere Mess-, Steuer- und Regelungseinrich-\ngabe ist Gegenstand des situationsbezogenen Fachge-                tungen,\nsprächs nach Absatz 6. Die Situationsaufgaben sind so\nzu gestalten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte der          b) Mitwirken bei der Auswahl von Maschinen, Pro-\nHandlungsbereiche mindestens einmal thematisiert                   duktionsanlagen, technischen Hilfseinrichtungen,\nwerden. Die Prüfungsdauer der schriftlichen Situations-            insbesondere Mess-, Steuerungs- und Rege-\naufgaben beträgt jeweils mindestens vier Stunden,                  lungseinrichtungen, Energien sowie Hilfs- und\ninsgesamt jedoch nicht mehr als zehn Stunden. Das                  Betriebsstoffen unter Beachtung von technischen\nsituationsbezogene Fachgespräch soll je Prüfungsteil-              und wirtschaftlichen Gegebenheiten,\nnehmer oder Prüfungsteilnehmerin mindestens 30 Mi-              c) Mitwirken beim Aufstellen und in Betrieb nehmen\nnuten und höchstens 45 Minuten dauern. Es sind                     von Anlagen und Einrichtungen unter Beachtung\nhöchstens 45 Minuten Vorbereitungszeit einzuräumen.                sicherheitstechnischer und anlagenspezifischer\n(3) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbe-               Vorschriften,\nreich „Technik“ soll einer seiner Qualifikationsschwer-         d) Koordinieren und Optimieren des Anlagenbe-\npunkte den Kern bilden, wobei die Qualifikationsinhalte            triebs,\netwa zur Hälfte aus dem bestimmten Qualifikations-\nschwerpunkt entnommen werden sollen. Die Situati-               e) Erfassen und Beurteilen von Produktionsdaten\nonsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte               mit Hilfe von Prozessleitsystemen, Festlegen der\naus den Qualifikationsschwerpunkten der Handlungs-                 Prozessparameter zur Sicherstellung der Pro-\nbereiche „Organisation“ sowie „Führung und Personal“               zessstabilität,\nintegrativ mitberücksichtigen. Im Einzelnen kann die            f) Koordinieren und Überwachen der Lagerung und\nSituationsaufgabe Qualifikationsinhalte aus dem Hand-              des innerbetrieblichen Transports von Roh- und\nlungsbereich „Technik“ mit den Qualifikationsschwer-               Einsatzstoffen, Hilfs- und Betriebsstoffen, Halb-\npunkten nach den folgenden Nummern 1 und 2 umfas-                  zeugen und Produkten,\nsen:\ng) Organisieren und Veranlassen von Maßnahmen\n1. Im Qualifikationsschwerpunkt „Glastechnologie“ soll             zur Behebung von Störungen,\ndie Fähigkeit nachgewiesen werden, Kenntnisse\nh) Erfassen, Auswerten und Bewerten von Mengen-\nüber Struktur und Eigenschaften des Werkstoffes\nund Energiebilanzen sowie Prozessparametern\nGlas in der Herstellung, Verarbeitung und Verede-\nzur Steuerung und Optimierung der Produktions-\nlung anwenden zu können; dazu gehört, Kenntnisse\nschritte,\nüber den Einfluss der Zusammensetzung auf chemi-\nsche und physikalische Eigenschaften von Gläsern            i) Koordinieren und Optimieren von Rüstvorgängen,","3612          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2013\nj) Überwachen der Einhaltung von Quantitäts- und              c) Erkennen von Schwachstellen im Bereich Arbeits-\nQualitätsvorgaben; Durchführen statistischer Pro-             und Anlagensicherheit, Gesundheits- und Um-\nzesskontrollen,                                               weltschutz sowie Einleiten vorbeugender Maß-\nnahmen,\nk) Umsetzen von Instandhaltungsvorgaben unter\nBerücksichtigung der Anlagenverfügbarkeit,                 d) Durchführen von Gefährdungsbeurteilungen zur\nReduzierung und Vermeidung von Unfällen und\nl) Erfassen und Bewerten von Schwachstellen,\nvon Umwelt- und Gesundheitsbelastungen,\nSchäden und Funktionsstörungen sowie Ab-\nschätzen und Begründen von Auswirkungen ge-                e) Planen und Durchführen von Unterweisungen zur\nplanter Eingriffe.                                            Arbeits- und Anlagensicherheit sowie zum Ge-\nsundheits- und Umweltschutz,\n(4) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbe-\nreich „Organisation“ sollen mindestens zwei seiner                f) Fördern des verantwortlichen Handelns von Mit-\nQualifikationsschwerpunkte den Kern bilden, wobei                    arbeitern und Mitarbeiterinnen im Betrieb,\ndie Qualifikationsinhalte etwa zur Hälfte aus den be-             g) Gewährleisten des Informationsaustausches über\nstimmten Qualifikationsschwerpunkten entnommen                       sicherheits- und umweltrelevante Vorgänge;\nwerden sollen. Die Situationsaufgabe soll darüber hi-\n3. im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebliches Kos-\nnaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikations-\ntenwesen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,\nschwerpunkten der Handlungsbereiche „Technik“ so-\nKostenverantwortung übernehmen zu können; dazu\nwie „Führung und Personal“ integrativ mitberücksich-\ngehört, kostenrelevante Einflussfaktoren hinsichtlich\ntigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe Quali-\nder Entstehung der Kosten, der Entwicklung von\nfikationsinhalte aus dem Handlungsbereich „Organisa-\nKostenstrukturen, der Kalkulation von Kosten sowie\ntion“ mit den Qualifikationsschwerpunkten nach den\nder Kostenplanung beurteilen zu können; in diesem\nfolgenden Nummern 1 bis 3 umfassen:\nRahmen können folgende Qualifikationsinhalte ge-\n1. Im Qualifikationsschwerpunkt „Information und                  prüft werden:\nKommunikation“ soll die Fähigkeit nachgewiesen                a) Erkennen und Beurteilen von Zusammenhängen\nwerden, Methoden und Systeme der Information                     des betrieblichen Rechnungswesens, insbeson-\nund Kommunikation im Betrieb anwenden zu kön-                    dere Kostenarten-, Kostenstellen-, Kostenträger-\nnen; in diesem Rahmen können folgende Qualifikati-               und Prozesskostenrechnung sowie Kalkulations-\nonsinhalte geprüft werden:                                       verfahren,\na) Einsetzen von Planungs- und Steuerungssyste-               b) Ermitteln von Zielgrößen, insbesondere Betriebs-\nmen zur Produktions-, Mengen-, Kapazitäts-                    ergebnis, Deckungsbeitrag und Kennzahlen,\nund Terminplanung,\nc) Durchführen von Kostenkontrollen,\nb) Vermitteln von Informationen und Anweisungen\nd) Einleiten von Maßnahmen zur Kostenbeeinflus-\nder Betriebsleitung,\nsung,\nc) Durchführen von Unterweisungen und Qualifizie-\ne) Überwachen und Einhalten des zugeteilten Bud-\nrungsmaßnahmen,\ngets.\nd) Kommunizieren mit Kunden,                                 (5) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbe-\ne) Schaffen und Sicherstellen von Rahmenbedin-            reich „Führung und Personal“ soll mindestens einer sei-\ngungen für eine effiziente Kommunikation in der        ner Qualifikationsschwerpunkte den Kern der Situati-\nGruppe;                                                onsaufgabe bilden, wobei die Qualifikationsinhalte etwa\nzur Hälfte aus dem bestimmten Qualifikationsschwer-\n2. im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits-, Umwelt-\npunkt entnommen werden sollen. Die Situationsauf-\nund Gesundheitsschutz“ soll die Fähigkeit nachge-\ngabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den\nwiesen werden, im Rahmen gesetzlicher Vorschriften\nQualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche\nund betrieblicher Vorgaben verantwortlich handeln\n„Technik“ sowie „Organisation“ integrativ mitberück-\nzu können; dazu gehört, arbeits-, umwelt- und ge-\nsichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe\nsundheitsschutzbewusstes Handeln und Verhalten\nQualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich „Füh-\nvon Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Betrieb si-\nrung und Personal“ mit den Qualifikationsschwerpunk-\ncherstellen sowie Gefahren vorbeugen, Störungen\nten nach den folgenden Nummern 1 und 2 umfassen:\nerkennen und analysieren sowie Maßnahmen zu ih-\nrer Vermeidung oder Beseitigung einleiten zu kön-         1. Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung und\nnen; ferner soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,           -entwicklung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-\ndie Vernetzung ökonomischer, ökologischer und so-             den, Personal einsetzen, führen und beurteilen zu\nzialer Faktoren berücksichtigen und damit zu einer            können; dazu gehört, unter Beachtung der Qualifika-\nnachhaltigen Entwicklung beitragen zu können; in              tionsanforderungen des Betriebes geeignete Maß-\ndiesem Rahmen können folgende Qualifikationsin-               nahmen zur weiteren beruflichen Entwicklung vor-\nhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:               schlagen zu können; in diesem Rahmen können fol-\ngende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\na) Überprüfen und Gewährleisten der Arbeits- und\nAnlagensicherheit, des Gesundheits- sowie des              a) Ermitteln des qualitativen und quantitativen Per-\nUmweltschutzes,                                               sonalbedarfs,\nb) Überwachen der Lagerung von und des Umgangs                b) Auswählen und Einsetzen von Mitarbeitern und\nmit umweltbelastenden und gesundheitsgefähr-                  Mitarbeiterinnen,\ndenden Stoffen,                                            c) Führen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2013           3613\nd) Beurteilen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen      bildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der\nnach vorgegebenen Beurteilungssystemen,               Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung er-\ne) Durchführen von Mitarbeitergesprächen           und   folgt.\nFestlegen von Zielvereinbarungen,\n§7\nf) Anfertigen von Stellenbeschreibungen,\nBewerten der\ng) Ergreifen von Maßnahmen zur Qualifizierung der\nPrüfungsteile und Bestehen der Prüfung\nMitarbeiter und Mitarbeiterinnen;\n(1) Die Prüfungsteile „Fachrichtungsübergreifende\n2. im Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätsmanage-\nBasisqualifikationen“ und „Handlungsspezifische Qua-\nment“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Me-\nlifikationen“ sind gesondert nach Punkten zu bewerten.\nthoden und Techniken anzuwenden, um qualitätsbe-\nwusst handeln und das Qualitätsmanagement weiter             (2) Für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergrei-\nentwickeln zu können; dazu gehört, das Qualitätsbe-      fende Basisqualifikationen“ ist eine Note aus dem arith-\nwusstsein der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu si-    metischen Mittel der Punktebewertungen der Leistun-\nchern; in diesem Rahmen können folgende Qualifi-         gen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden.\nkationsinhalte geprüft werden:                               (3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika-\na) Berücksichtigen des Einflusses des Qualitätsma-       tionen“ ist für jede Situationsaufgabe und das situati-\nnagementsystems auf das Unternehmen und die           onsbezogene Fachgespräch jeweils eine Note aus der\nFunktionsfelder,                                      Punktebewertung der Prüfungsleistungen zu bilden.\nb) Fördern des Qualitätsbewusstseins der Mitarbei-           (4) Aus dem arithmetischen Mittel der Punktebe-\nter und Mitarbeiterinnen,                             wertungen der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils\nc) Anwenden von Methoden zur Sicherung und Ver-          „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ und\nbesserung der Qualität, insbesondere der Pro-         aus den einzelnen Punktebewertungen der Prüfungs-\nduktqualität und Kundenzufriedenheit,                 leistungen des Prüfungsteils „Handlungsspezifische\nQualifikationen“ ist eine Gesamtnote zu bilden.\nd) kontinuierliches Umsetzen der Qualitätsmanage-\nmentziele durch Planen, Sichern und Lenken von            (5) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn im\nqualitätswirksamen Maßnahmen.                         Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifi-\nkationen“ in allen Prüfungsbereichen sowie im Prü-\n(6) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll die          fungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ in\nFähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Aufga-           den schriftlichen Situationsaufgaben und in dem situa-\nbenstellungen analysieren, strukturieren und einer be-       tionsbezogenen Fachgespräch jeweils mindestens aus-\ngründeten Lösung zuführen zu können. Dazu gehört,            reichende Leistungen erbracht wurden.\nLösungsvorschläge unter Einbeziehung von Präsentati-\nonstechniken erläutern und erörtern zu können. Das si-           (6) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein\ntuationsbezogene Fachgespräch hat die gleiche Struk-         Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. ln das\ntur wie eine schriftliche Situationsaufgabe. Es stellt den   Zeugnis nach der Anlage 2 sind die Gesamtnote, die in\nHandlungsbereich in den Mittelpunkt, der nicht Kern          den Prüfungsteilen „Fachrichtungsübergreifende Basis-\neiner schriftlichen Situationsaufgabe ist und integriert     qualifikationen“ und „Handlungsspezifische Qualifika-\ninsbesondere die Qualifikationsschwerpunkte, die nicht       tionen“ erzielten Noten sowie die Punktebewertungen\nschriftlich geprüft werden.                                  in den einzelnen Prüfungsbereichen nach § 4 sowie\ndie Punktebewertungen in den Situationsaufgaben\n(7) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Situa-\nund dem situationsbezogenen Fachgespräch einzutra-\ntionsaufgabe eine mangelhafte Leistung erbracht, ist in      gen. Im Fall der Freistellung nach § 6 sind Ort und Da-\ndieser Situationsaufgabe eine mündliche Ergänzungs-\ntum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der an-\nprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenü-\nderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. Der Nach-\ngenden Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit          weis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädago-\nnicht. Die Ergänzungsprüfung soll situationsbezogen          gischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2 ist im Zeug-\ndurchgeführt werden und je Prüfungsteilnehmer oder\nnis einzutragen.\nPrüfungsteilnehmerin in der Regel nicht länger als\n20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen\n§8\nPrüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungs-\nprüfung werden zu einer Bewertung der Prüfungsleis-                         Wiederholung der Prüfung\ntung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der               (1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zwei-\nschriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.            mal wiederholt werden.\n§6                                  (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung\nwird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-\nAnrechnung                           merin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn\nanderer Prüfungsleistungen                     die darin erbrachten Leistungen mindestens ausrei-\nDer Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme-        chend sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prü-\nrin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungs-      fungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, ge-\nbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien,        rechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestande-\nwenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öf-         nen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet\nfentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrich-       hat. Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag\ntung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss er-        einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Er-\nfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fort-         gebnis der letzten Prüfung.","3614         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2013\n§9                                                            § 10\nÜbergangsvorschrift                                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nBegonnene Prüfungsverfahren können bis zum                   Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2013 in Kraft.\n31. Dezember 2016 nach den bisherigen Vorschriften           Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum\nzu Ende geführt werden. Auf Antrag kann die zustän-          anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister –\ndige Stelle die Wiederholungsprüfung auch nach dieser        Fachrichtung Glas vom 9. April 1980 (BGBl. I S. 432),\nVerordnung durchführen; § 8 Absatz 2 findet in diesem        die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 23. Juli\nFall keine Anwendung.                                        2010 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, außer Kraft.\nBonn, den 18. September 2013\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nJohanna Wanka","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2013                                                                                                                3615\nAnlage 1\n(zu § 7 Absatz 6)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Industriemeister – Fachrichtung Glas\nGeprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Glas\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Industriemeister – Fachrichtung Glas\nGeprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Glas\nnach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister – Fach-\nrichtung Glas und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Glas vom 18. September 2013 (BGBl. I S. 3608)\nbestanden.\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)","3616                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2013\nAnlage 2\n(zu § 7 Absatz 6)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Industriemeister – Fachrichtung Glas\nGeprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Glas\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am       . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Industriemeister – Fachrichtung Glas\nGeprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Glas\nnach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister – Fach-\nrichtung Glas und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Glas vom 18. September 2013 (BGBI. I S. 3608) mit\nfolgenden Ergebnissen bestanden:\nGesamtnote: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nPunkte*                    Note\nI.   Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen                                                                                                                                                        ...........\nPrüfungsbereiche:\nRechtsbewusstes Handeln                                                                                                                                                     ..........\nBetriebswirtschaftliches Handeln                                                                                                                                            ..........\nAnwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung                                                                                                            ..........\nZusammenarbeit im Betrieb                                                                                                                                                   ..........\nBerücksichtigen naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten                                                                                                   ..........\n(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . freigestellt.“)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2013                                                                                                           3617\nPunkte*                           Note\nII. Handlungsspezifische Qualifikationen\nIntegrative Situationsaufgaben\n1. Schriftliche Situationsaufgaben im Handlungsbereich\n......................................................................                                                                                        ..........                        ...........\n2. Schriftliche Situationsaufgaben im Handlungsbereich\n......................................................................                                                                                        ..........                        ...........\n3. Situationsbezogenes Fachgespräch im Handlungsbereich\n......................................................................                                                                                        ..........                        ...........\n(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . freigestellt.“)\nIII. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen\nDer Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat nach § 2 Absatz 2 den Nachweis über den Erwerb der berufs-\nund arbeitspädagogischen Eignung durch die Prüfung am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nvor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erbracht.\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n* Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ."]}