{"id":"bgbl1-2013-57-1","kind":"bgbl1","year":2013,"number":57,"date":"2013-09-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/57#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-57-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_57.pdf#page=2","order":1,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt","law_date":"2013-09-18T00:00:00Z","page":3602,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["3602         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2013\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Ausführungsgesetzes\nzu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung,\nAbgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt\nVom 18. September 2013\nDer Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder        mit Ablauf des Jahres, in dem die Entsorgung oder\nund mit Zustimmung des Bundesrates das folgende                Abgabe erfolgt ist.\nGesetz beschlossen:\n§ 1b\nArtikel 1                                (1) Die Betreiber einer Bunkerstelle, die Befrach-\nDas Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen                  ter, die Ladungsempfänger oder die von einem\nvom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe                Ladungsempfänger beauftragten Betreiber einer Um-\nund Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnen-             schlagsanlage, die Betreiber einer Annahmestelle,\nschifffahrt vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2642),           die Schiffsbetreiber und die Schiffsführer sind hin-\ndas durch Artikel 73 der Verordnung vom 31. Oktober            sichtlich der Anwendung der Anwendungsbestim-\n2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie           mung in der Anlage 2 des Übereinkommens ver-\nfolgt geändert:                                                pflichtet, bei Kontrollen auf Verlangen umfassend\nund wahrheitsgemäß Auskunft über die Tatsachen\n1. Der Bezeichnung des Gesetzes werden folgende\nzu erteilen, die für die Überwachung der Einhaltung\nKurzbezeichnung und Abkürzung angefügt:\nder Anforderungen des Übereinkommens notwendig\n„(Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausfüh-             sind, und hierbei nach dem Übereinkommen vorzu-\nrungsgesetz – BinSchAbfÜbkAG)“.                             haltende Bescheinigungen und Nachweise auf Ver-\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                langen unverzüglich vorzulegen. Der zur Auskunft\nVerpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen\na) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „Über-\nverweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder ei-\neinkommen vom 9. September 1996 über die\nnen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivil-\nSammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen\nprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Ge-\nin der Rhein- und Binnenschifffahrt“ das Wort\nfahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfah-\n„(Übereinkommen)“ eingefügt.\nrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\nb) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:                        aussetzen würde.\n„(10) Die weitere Entsorgung der den Annahme-           (2) Der Betreiber einer Bunkerstelle ist hinsichtlich\nstellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach         der Anwendung der Anlage 2 des Übereinkommens\nden Vorschriften des Übereinkommens überge-             verpflichtet,\nbenen Abfälle bestimmt sich nach dem hierfür            1. im Falle der Entrichtung der Entsorgungsgebühr\ngeltenden Abfallrecht und Abwasserrecht des                 über das elektronische Zahlungssystem nach\nBundes und des für die jeweilige Annahmestelle              Artikel 3.03 Absatz 4\nzuständigen Landes.“\na) beim Bunkern die Entsorgungsgebühr nach\n3. Nach § 1 werden die folgenden §§ 1a bis 1c einge-                  Artikel 3.03 Absatz 5 Satz 2 Buchstabe d Satz-\nfügt:                                                              teil vor Satz 2 mittels Magnetkarte des Schiffs-\n„§ 1a                                    führers und eines mobilen elektronischen Ter-\nDer Schiffsführer eines Fahrzeugs, das kein Gasöl               minals des elektronischen Zahlungssystems\nim Sinne des Artikels 1 Buchstabe m des Über-                      im Sinne des Artikels 3.01 Buchstabe b abzu-\neinkommens tankt und dessen öl- und fetthaltige                    buchen,\nSchiffsbetriebsabfälle nicht über das System nach               b) nach jedem Bunkervorgang dem Schiffsführer\nArtikel 6 des Übereinkommens entsorgt werden,                      unverzüglich eine Ausfertigung des nach Arti-\nhat einen geeigneten Nachweis für die letzte Entsor-               kel 3.04 Absatz 1 Satz 1 auszufertigenden Be-\ngung oder Abgabe der öl- und fetthaltigen Schiffs-                 zugsnachweises für Gasöl mit der beizufügen-\nbetriebsabfälle an ein mit der Wartung der Motoren                 den Quittung für die Entrichtung der Gebühr\nbetrautes Unternehmen mindestens zwölf Monate                      nach Artikel 3.04 Absatz 2 Satz 1 auszuhändi-\nan Bord mitzuführen. Die Frist des Satzes 1 beginnt                gen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2013               3603\n2. im Falle des schriftlichen Verfahrens nach Arti-            3. nach Artikel 7.01 Absatz 2 der Anlage 2 des Über-\nkel 3.03 Absatz 6                                             einkommens die Annahme von Waschwasser in\nder Entladebescheinigung nach dem Muster nach\na) nach jedem Bunkervorgang dem Schiffsführer\nAnlage 2 Anhang IV;\nunverzüglich eine Ausfertigung des nach Arti-\nkel 3.04 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Ab-         4. nach Artikel 9.03 Absatz 3 der Anlage 2 des Über-\nsatz 3 auszufertigenden Bezugsnachweises                   einkommens die Annahme von Klärschlamm in\nfür Gasöl auszuhändigen,                                   einer Annahmebescheinigung, die mindestens\nenthält\nb) die in Artikel 3.03 Absatz 7 Satz 1 bezeichneten\nAngaben spätestens sieben Tage nach dem                    a) Datum der Annahme,\nBunkervorgang an die innerstaatliche Institu-              b) Schiffsname und       einheitliche   europäische\ntion zu übermitteln;                                          Schiffsnummer,\n3. eine weitere Ausfertigung der in Nummer 1 Buch-                 c) Ort der Annahmestelle,\nstabe b oder Nummer 2 Buchstabe a bezeichne-                  d) Anschrift des Betreibers der Annahmestelle\nten Unterlagen nach Artikel 3.04 Absatz 2 Satz 3                 oder des Entsorgers,\nmindestens zwölf Monate bei der Bunkerstelle\naufzubewahren.                                                e) Menge des angenommenen Klärschlamms,\nf) Unterschrift des Betreibers der Annahmestelle\nDie Frist für die Aufbewahrung der in Satz 1 Num-\noder des Entsorgers und des Schiffsführers;\nmer 3 bezeichneten Unterlagen beginnt mit deren\njeweiliger Aushändigung.                                       5. nach Artikel 10.01 Absatz 2 der Anlage 2 des\nÜbereinkommens die Annahme von Slops in einer\n(3) Der Schiffsbetreiber ist hinsichtlich der An-              Annahmebescheinigung, die mindestens enthält\nwendung der Anlage 2 des Übereinkommens ver-\npflichtet, dafür zu sorgen, dass vor jedem Bunker-                 a) Datum der Annahme,\nvorgang eines seiner Schiffe ein ausreichendes Gut-                b) Schiffsname und       einheitliche   europäische\nhaben nach den Bestimmungen des Artikels 3.03                         Schiffsnummer,\nAbsatz 5 Buchstabe c der Anlage 2 des Überein-\nc) Ort der Annahmestelle,\nkommens auf seinem ECO-Konto bei der innerstaat-\nlichen Institution vorhanden ist. Wird auf Grund eines             d) Anschrift des Betreibers der Annahmestelle\nder in Artikel 3.03 Absatz 6 der Anlage 2 des Über-                   oder des Entsorgers,\neinkommens genannten Fälle die Entsorgungs-                        e) Menge der angenommenen Slops,\ngebühr abweichend von Satz 1 im schriftlichen Ver-\nfahren entrichtet, hat der Schiffsbetreiber den ge-                f) Unterschrift des Betreibers der Annahmestelle\nschuldeten Betrag nach Aufforderung durch die inner-                  oder des Entsorgers und des Schiffsführers.\nstaatliche Institution unverzüglich an diese zu über-          Der Schiffsführer ist verpflichtet, die in den in Satz 1\nweisen. In den Fällen des Artikels 3.03 Absatz 6               Nummer 1 bis 5 genannten Unterlagen von ihm vor-\nBuchstabe b und c der Anlage 2 des Übereinkom-                 zunehmenden Eintragungen nach Abgabe der\nmens muss die Überweisung auch die nach Arti-                  Schiffsbetriebsabfälle oder der Ladung einschließ-\nkel 3.03 Absatz 8 der Anlage 2 des Übereinkom-                 lich der Ladungsabfälle unverzüglich, spätestens je-\nmens zu entrichtende Verwaltungsgebühr enthalten.              doch bei Aufforderung durch den Betreiber der An-\nnahmestelle, vorzunehmen.\n(4) Der Betreiber einer Annahmestelle und im\nFalle der Entladung des Fahrzeugs zusätzlich der\n§ 1c\nLadungsempfänger oder der von einem Ladungs-\nempfänger beauftragte Betreiber einer Umschlags-                  (1) Zuständige Behörde für die technischen Unter-\nanlage sind hinsichtlich der Anwendung der                     suchungen von Fahrzeugen nach den Bestimmun-\nAnlage 2 des Übereinkommens verpflichtet, spätes-              gen des Übereinkommens ist für den Bereich der\ntens nach Abschluss der Annahme eines Schiffsbe-               Bundeswasserstraßen die Zentralstelle Schiffsunter-\ntriebsabfalles, der Entladung eines Fahrzeugs oder,            suchungskommission/Schiffseichamt bei der Gene-\nsoweit er die Aufgabe übernommen hat, die Lade-                raldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt mit den\nräume oder Ladetanks zu waschen, des Waschens,                 bei ihren Außenstellen gebildeten Untersuchungs-\ndiese Tätigkeit jeweils ordnungsgemäß in den nach-             kommissionen.\nfolgend genannten Unterlagen nach Maßgabe des                     (2) Zuständige Behörden für das Ausstellen oder\nSatzes 2 wie folgt zu bestätigen:                              die Erneuerung des Ölkontrollbuches im Sinne des\n1. nach Artikel 2.03 Absatz 2 Satz 2 der Anlage 2              Artikels 2.03 Absatz 1 der Anlage 2 des Überein-\ndes Übereinkommens die Annahme öl- und fett-              kommens sind für den Bereich der Bundeswasser-\nhaltiger Schiffsbetriebsabfälle im Ölkontrollbuch         straßen\nnach dem Muster nach Anlage 2 Anhang I;                   1. bei untersuchungspflichtigen Fahrzeugen im Falle\n2. nach Artikel 7.01 Absatz 1 der Anlage 2 des Über-               der erstmaligen Erteilung die Zentralstelle Schiffs-\neinkommens die Entladung des Fahrzeugs und,                   untersuchungskommission/Schiffseichamt bei der\nsoweit er die Aufgabe übernommen hat, die Lade-               Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt\nräume oder Ladetanks zu waschen, das Waschen                  mit den bei ihren Außenstellen gebildeten Unter-\nund die Annahme der Abfälle aus dem Ladungs-                  suchungskommissionen;\nbereich in der Entladebescheinigung nach dem              2. bei untersuchungspflichtigen Fahrzeugen im Falle\nMuster nach Anlage 2 Anhang IV;                               der Erneuerung die Wasser- und Schifffahrtsämter;","3604         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2013\n3. bei nicht untersuchungspflichtigen Fahrzeugen                    10. entgegen § 1b Absatz 4 Satz 1 eine dort\ndie Wasser- und Schifffahrtsämter.                                    genannte Tätigkeit nicht, nicht richtig,\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig\n(3) An Stelle der Prüfung von Nachlenzsystemen\nbestätigt.“\nim Sinne des Anhangs II der Anlage 2 des Überein-\nkommens durch die zuständige Behörde können                  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nPrüfungen auch durch eine nach der Binnenschiffs-               aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nuntersuchungsordnung anerkannte Klassifikations-\naaa) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:\ngesellschaft vorgenommen werden.\n„e) entgegen Artikel 3.04 Absatz 2 Satz 2\n(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und                                in Verbindung mit § 1b Absatz 2\nStadtentwicklung kann durch Rechtsverordnung                                     Satz 2 eine dort genannte Kopie\nohne Zustimmung des Bundesrates im Rahmen                                        nicht oder nicht mindestens zwölf\ndes Absatzes 1 oder 2 juristischen Personen des                                  Monate an Bord aufbewahrt,“.\nPrivatrechts die Wahrnehmung einzelner Aufgaben\nübertragen oder diese beauftragen, an der Wahrneh-                   bbb) Buchstabe f wird aufgehoben.\nmung mitzuwirken.                                                    ccc) Die bisherigen Buchstaben g bis i wer-\nden die Buchstaben f bis h.\n(5) Eine für den Bereich der Landeswasserstraßen\nvon der zuständigen Behörde eines Landes nach                        ddd) Im neuen Buchstaben g wird das Wort\nlandesrechtlichen Vorschriften ausgestellte Beschei-                        „oder“ am Ende durch ein Komma er-\nnigung nach Absatz 1 oder ein Ölkontrollbuch nach                           setzt.\nAbsatz 2 sowie eine Bescheinigung einer anerkann-                    eee) Im neuen Buchstaben h wird das Komma\nten Klassifikationsgesellschaft nach Absatz 3 stehen                        am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.\neiner Bescheinigung oder einem Ölkontrollbuch nach\nfff)   Nach dem neuen Buchstaben h wird fol-\ndiesem Gesetz gleich, soweit\ngender Buchstabe i eingefügt:\n1. die Anforderungen des Übereinkommens erfüllt                             „i) entgegen Anhang II Absatz 3 Satz 6\nund                                                                         den dort genannten Nachweis nicht\n2. keine Erleichterungen oder örtliche Einschrän-                               an Bord mitführt.“\nkungen erteilt worden sind.“                                bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n4. In § 2 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Arti-                    „4. als Betreiber einer Bunkerstelle entgegen\nkel 3.03 Abs. 2 bis 4“ durch die Wörter „Artikel 3.04                     Artikel 3.04 Absatz 1 Satz 1 der Anwen-\nAbsatz 2 bis 7“ ersetzt.                                                  dungsbestimmung in Anlage 2 zum Über-\n5. § 3 wird wie folgt geändert:                                              einkommen einen Bezugsnachweis nicht\noder nicht rechtzeitig ausfertigt,“.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ncc) In Nummer 8 wird das Wort „oder“ durch ein\naa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein                   Komma ersetzt.\nKomma ersetzt.                                          dd) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch\nbb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch                     das Wort „oder“ ersetzt.\nein Komma ersetzt.                                      ee) Folgende Nummer 10 wird angefügt:\ncc) Die folgenden Nummern 4 bis 10 werden an-                    „10. als Schiffsbetreiber entgegen Artikel 9.03\ngefügt:                                                            Absatz 3 der Anwendungsbestimmung\n„4. entgegen § 1a Satz 1 einen dort genann-                        in Anlage 2 zum Übereinkommen in Ver-\nten Nachweis nicht oder nicht mindestens                       bindung mit § 1b Absatz 4 Satz 1 Num-\nzwölf Monate an Bord mitführt,                                 mer 4 nicht dafür sorgt, dass Klär-\nschlamm gegen einen dort genannten\n5. entgegen § 1b Absatz 1 Satz 1 eine Aus-                        Nachweis entsorgt wird.“\nkunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig\noder nicht rechtzeitig erteilt,                  c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Die Bußgeldvorschriften\n6. entgegen § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1\nBuchstabe a eine Abbuchung nicht, nicht             1. des Absatzes 1 Nummer 4, 5 und 10 sowie des\nrichtig oder nicht rechtzeitig durchführt,             Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe a und b und\n7. entgegen § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1              2. des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe c bis i,\nBuchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe a                  Nummer 6 Buchstabe a und Nummer 8\neine dort genannte Unterlage nicht oder             gelten auch in Verbindung mit einer Rechtsver-\nnicht rechtzeitig aushändigt,                       ordnung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2.“\n8. entgegen § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2           d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nBuchstabe b eine Angabe nicht, nicht                   „(4) Die Bußgeldvorschriften des Absatzes 1\nvollständig oder nicht rechtzeitig übermit-         Nummer 6 bis 9 und des Absatzes 2 Nummer 4\ntelt,                                               gelten auch in Verbindung mit einer Rechtsver-\n9. entgegen § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 3              ordnung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3.“\neine dort genannte Unterlage nicht oder          e) In Absatz 5 werden die Wörter „des Absatzes 1, 2\nnicht mindestens zwölf Monate aufbe-                Nr. 2 Buchstabe a, b und e, Nr. 3 und 4 Buch-\nwahrt oder                                          stabe a und c des Absatzes 3 Nr. 1 und des Ab-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2013               3605\nsatzes 4 Nr. 1“ durch die Wörter „der Absätze 1, 2            staatliche Institution im Sinne des Artikels 9 des\nNummer 2 Buchstabe a und b, Nummer 3 und 4,                   Übereinkommens dürfen zum Zwecke von Kontrol-\ndes Absatzes 3 Nummer 1 und des Absatzes 4“                   len und zur Wahrnehmung ihrer übrigen Aufgaben\nersetzt.                                                      nach dem Übereinkommen und diesem Gesetz die\nf) In Absatz 6 werden die Wörter „Wasser- und                     dort jeweils genannten Daten untereinander austau-\nSchifffahrtsdirektion“ durch die Wörter „General-             schen, wenn dies im Einzelfall jeweils für die Wahr-\ndirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.             nehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.\ng) Absatz 7 wird aufgehoben.                                          (3) Die übermittelten Daten sind vom Empfänger\nunmittelbar nach Wahrnehmung der jeweiligen Auf-\n6. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:\ngabe nach den Absätzen 1 und 2 zu löschen, spä-\n„§ 4                                    testens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach der\n(1) Die Dienststellen der Zollverwaltung sind be-              Übermittlung.“\nrechtigt, die nach § 30 der Abgabenordnung ge-                 7. Der bisherige § 4 wird § 5.\nschützten Verhältnisse der Betroffenen der inner-\nstaatlichen Institution mitzuteilen, soweit dies erfor-                                     Artikel 2\nderlich ist, um die Erfüllung der nach Artikel 6 Ab-\nsatz 4 des Übereinkommens genannten, den Schiffs-                 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nführern und Bunkerstellen obliegenden Verpflichtun-            entwicklung kann den Wortlaut des Binnenschifffahrt-\ngen sowie die Kontrolle der Gebührenerhebung zu                Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes in der vom\nüberwachen. Im Falle einer elektronischen Daten-               25. September 2013 an geltenden Fassung im Bundes-\nübermittlung ist § 87a Absatz 1 Satz 3 der Abgaben-            gesetzblatt bekannt machen.\nordnung zu beachten.\n(2) Die nach § 1c Absatz 1 oder 2, auch in Ver-                                          Artikel 3\nbindung mit einer Rechtsverordnung auf Grund des                  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\n§ 1c Absatz 4, zuständige Behörde und die inner-               Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 18. September 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}