{"id":"bgbl1-2013-56-5","kind":"bgbl1","year":2013,"number":56,"date":"2013-09-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/56#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-56-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_56.pdf#page=13","order":5,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt (See-Berufsausbildungsverordnung  See-BAV)","law_date":"2013-09-10T00:00:00Z","page":3565,"pdf_page":13,"num_pages":29,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013                     3565\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt\n(See-Berufsausbildungsverordnung – See-BAV)\nVom 10. September 2013\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-         § 15 Abschlussprüfung Teil 2\nentwicklung verordnet auf Grund                              § 16 Prüfungsausschüsse\n§ 17 Zusammensetzung und Berufung eines Prüfungsaus-\n– des § 92 des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013\nschusses\n(BGBl. I S. 868) im Einvernehmen mit dem Bundes-\n§ 18 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung des Prüfungs-\nministerium für Bildung und Forschung und nach An-              ausschusses\nhörung der für Berufsbildungsfragen zuständigen           § 19 Anmeldung zur Abschlussprüfung\nobersten Landesbehörden der Küstenländer und              § 20 Zulassung zur Abschlussprüfung Teil 2 in besonderen\n– des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit               Fällen\nSatz 2 und mit Absatz 2 Satz 3 des Seeaufgabenge-         § 21 Prüfungsaufgaben\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom              § 22 Nichtöffentlichkeit der Abschlussprüfungen\n26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Ab-        § 23 Leitung und Aufsicht der Abschlussprüfungen\nsatz 1 Satz 1 Nummer 3 zuletzt durch Artikel 2 Ab-        § 24 Bewertung der Prüfungsleistungen\nsatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 20. April 2013           § 25 Nichtbestehen und Wiederholung der Abschlussprüfung\n(BGBl. I S. 868) neu gefasst, § 9 Absatz 1 Satz 2               Teil 2\nzuletzt durch Artikel 2 Nummer 9 des Gesetzes vom         § 26 Rücktritt von der Abschlussprüfung, Nichtteilnahme\n4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471) geändert und § 9 Ab-       § 27 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche, Ausschluss\nsatz 2 Satz 3 durch Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 des             von der Abschlussprüfung\nGesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) einge-       § 28 Prüfungsunterlagen\nfügt worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundes-\nministerium für Arbeit und Soziales und dem Bun-                                     Abschnitt 4\ndesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und                                Schlussvorschriften\nVerbraucherschutz:                                        § 29 Übergangsregelung\n§ 30 Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung\nInhaltsübersicht\n§ 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nAbschnitt 1\nAnlage 1    Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung\nAllgemeine Vorschriften\nzum Schiffsmechaniker und zur Schiffsmechanikerin\n§ 1 Begriffsbestimmungen                                     Anlage 2    Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte\n§ 2 Berufsbezeichnung, staatliche Anerkennung                            Übersicht über die sachliche und zeitliche Gliederung\n§ 3 Aufgaben der zuständigen Stelle                                      der überbetrieblichen Ausbildung in der Metallbear-\nbeitung\nAbschnitt 2                        Anlage 3    Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte\nBerufspraktische Ausbildung                             Übersicht über die sachliche und zeitliche Gliederung\nder überbetrieblichen Ausbildung in der Brandabwehr,\n§   4 Ausbildungsdauer                                                   Rettung und Gefahrenabwehr (nach Abschnitt A-VI/1\n§   5 Ausbildungsberufsbild                                              des STCW-Codes; ausgenommen Absatz 2.1.3)\n§   6 Ausbildungsrahmenplan\n§   7 Ausbilder, Ausbildender                                                       Abschnitt 1\n§   8 Ausbildungsstätte Schiff\nAllgemeine Vorschriften\n§   9 Eignung der Ausbildungsstätten\n§ 10  Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte\n§ 11  Ausbildungsnachweis                                                                   §1\n§ 12  Bordzeugnis                                                              Begriffsbestimmungen\nAbschnitt 3\n(1) „STCW-Übereinkommen“ bedeutet das Interna-\ntionale Übereinkommen von 1978 über Normen für die\nPrüfungen\nAusbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen\n§ 13 Abschlussprüfung                                        und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II\n§ 14 Abschlussprüfung Teil 1                                 S. 297, 298) in der jeweils geltenden Fassung.","3566         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013\n(2) „STCW-Code“ bedeutet die mit Entschließung 2                                      §5\nzur Schlussakte der Konferenz der Mitgliedstaaten der                         Ausbildungsberufsbild\nInternationalen Seeschifffahrts-Organisation am 7. Juli\n1995 angenommenen Änderungen der Anlage zum                     Gegenstand der Berufsausbildung sind die folgen-\nÜbereinkommen (BGBl. 1997 II S. 1118, Anlageband)            den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:\nin der jeweils geltenden Fassung.                            1. Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:\n(3) „Unterstützungsebene“ bezeichnet die Verant-              a) Grundsätze der Sozialkompetenz, Berufsbildung,\nwortungsebene, zu der typischerweise gehört, dass                   Arbeits- und Tarifrecht,\nein Besatzungsmitglied nach Weisung des Kapitäns                 b) Aufbau und Organisation des Reederei- und\noder eines Schiffsoffiziers zugewiesene Aufgaben,                   Schiffsbetriebes,\nPflichten und Verantwortung wahrnimmt.\nc) Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, Erste-\nHilfe-Maßnahmen,\n§2\nd) Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen so-\nBerufsbezeichnung, staatliche Anerkennung                      wie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergeb-\nDer Ausbildungsberuf in der Seeschifffahrt „Schiffs-             nisse,\nmechaniker“ oder „Schiffsmechanikerin“ ist staatlich             e) Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen\nanerkannt.                                                          Unterlagen,\nf) Gefahrenabwehr,\n§3                                   g) Kommunikation im Schiffsbetrieb in deutscher\nAufgaben der zuständigen Stelle                         und englischer Sprache,\nDie Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V.                 h) Umweltschutz und rationelle Verwendung von\nEnergie und Materialien;\n1. überwacht die Durchführung der Berufsausbildung\n2. Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und\neinschließlich der Berufsausbildung außerhalb von\nFähigkeiten:\nAusbildungsstätten nach § 10 und fördert sie durch\nBeratung der Ausbildenden und der Auszubilden-               a) Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst,\nden,                                                         b) Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst,\n2. richtet ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhält-         c) Ladungs- und Umschlagstechnik,\nnisse ein,                                                   d) Schiffssicherheit hinsichtlich Brandabwehr und\n3. prüft die Berufsausbildungsverträge nach § 81 des                Rettung,\nSeearbeitsgesetzes und trägt deren wesentliche In-           e) Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Leittech-\nhalte und gegebenenfalls Änderungen in das Ver-                 nik und Elektronik,\nzeichnis nach Nummer 2 ein,\nf) Wartung und Instandsetzung,\n4. erkennt auf Antrag der Ausbildenden Schiffe als               g) Bearbeiten von Metallen.\nnach Art und Einrichtung geeignete Ausbildungs-\nstätten an, wenn die Anforderungen des § 8 erfüllt                                   §6\nsind, und\nAusbildungsrahmenplan\n5. unterstützt das Bundesamt für Seeschifffahrt und\nDie in § 5 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und\nHydrographie bei der Anerkennung von ausländi-\nFähigkeiten sollen nach der in der Anlage 1 enthaltenen\nschen Befähigungszeugnissen und Befähigungs-\nAnleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der\nnachweisen, soweit Facharbeiterberufe des Decks-\nBerufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) so vermit-\ndienstes oder des Maschinendienstes betroffen\ntelt werden, dass Auszubildende zur Ausübung einer\nsind.\nqualifizierten beruflichen Tätigkeit befähigt werden, die\ninsbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und\nAbschnitt 2                             Kontrollieren am Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähi-\nBerufspraktische Ausbildung                         gung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 14 und 15\nnachzuweisen.\n§4\n§7\nAusbildungsdauer\nAusbilder, Ausbildender\n(1) Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.                  (1) Zum Ausbilder oder zur Ausbilderin (Ausbilder)\n(2) Um das Ausbildungsziel zu erreichen, kann die         können unbeschadet der sich aus den nachstehenden\nzuständige Stelle auf Antrag eines Auszubildenden            Vorschriften ergebenden Anforderungen nur Schiffsoffi-\nnach Anhörung des Ausbildenden und der Ausbilder             ziere und Schiffsmechaniker bestellt werden, die auf\ndie Ausbildungsdauer verlängern, wenn die Verlänge-          folgenden Teilgebieten der Berufs- und Arbeitspädago-\nrung erforderlich ist.                                       gik eine Ausbildung nachweisen:\n(3) Wird die Berufsausbildung in einem Ausbildungs-       1. allgemeine Grundlagen der Berufsbildung in der\njahr um mehr als acht Wochen unterbrochen, so verlän-            Seeschifffahrt,\ngert sich die Ausbildung in dem entsprechenden Aus-          2. Planung der Berufsausbildung an Bord und an Land\nbildungsjahr um den Zeitraum der Unterbrechung.                  und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013            3567\n3. Durchführung der Berufsausbildung an Bord.                     angenommenen völkerrechtlichen Vereinbarungen,\n(2) Der Sitz des Ausbildenden oder des mit der Aus-            die allgemein anerkannte internationale Regeln und\nbildung unmittelbar beauftragten Unternehmens muss                Normen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt enthalten,\nsich im Inland befinden. Auszubildende darf nur einstel-      2. für die Auszubildenden wird im Hinblick auf allge-\nlen, wer persönlich geeignet ist. Auszubildende darf nur          meine arbeits-, sozial- und jugendschutzrechtliche\nausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist.              Vorschriften ein gleichwertiges Schutzniveau wie in\n(3) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht             einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ge-\nselbst ausbildet, darf Auszubildende nur dann einstel-            währleistet,\nlen, wenn er persönlich und fachlich geeignete Aus-           3. die zuständige Behörde des ausländischen Flaggen-\nbilder bestellt, die die Ausbildungsinhalte in der Aus-           staates hat schriftlich ihr Einverständnis bezüglich\nbildungsstätte unmittelbar, verantwortlich und in we-             der Überwachung der Durchführung der Berufsaus-\nsentlichem Umfang vermitteln.                                     bildung durch die zuständige Stelle erklärt,\n(4) Unter der Verantwortung der Ausbilder kann bei         4. das Schiff ist von einer Klassifikationsgesellschaft\nder Berufsausbildung mitwirken, wer selbst nicht Aus-             klassifiziert, die nach Maßgabe der Richtlinie\nbilder ist, aber abweichend von den besonderen Anfor-             2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des\nderungen des Absatzes 7 die für die Vermittlung von               Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vor-\nAusbildungsinhalten erforderlichen beruflichen Fertig-            schriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und persön-            -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen\nlich geeignet ist.                                                Maßnahmen der Seebehörden (Neufassung) (ABl.\n(5) Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer            L 131 vom 28.5.2009, S. 47) in ihrer jeweils gelten-\nden Fassung in Deutschland anerkannt ist, und\n1. Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder\n5. an Bord des Schiffes sind mindestens zwei deutsch-\n2. wiederholt oder schwer gegen diese Verordnung ver-             sprachige Ausbilder im Sinne des § 7 vorhanden, die\nstoßen hat.                                                   ausdrücklich mit der Durchführung der Ausbildung\n(6) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen und die         an Bord beauftragt sind, von denen einer ein Schiffs-\nberufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kennt-             mechaniker sein soll.\nnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung\nder Ausbildungsinhalte erforderlich sind.                                                 §9\n(7) Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten,                        Eignung der Ausbildungsstätten\nKenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer eine angemes-            (1) Auszubildende dürfen nur eingestellt und ausge-\nsene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist         bildet werden, wenn\nund\n1. die Ausbildungsstätte nach § 8 nach Art und Einrich-\n1. die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsbe-               tung für die Berufsausbildung geeignet ist,\nruf entsprechenden Fachrichtung bestanden oder\n2. die Zahl der Auszubildenden in einem angemesse-\n2. eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte             nen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder\noder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Ab-                  zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht, es sei\nschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich            denn, dass anderenfalls die Berufsausbildung nicht\nanerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf              gefährdet wird, und\nentsprechenden Fachrichtung bestanden oder\n3. im Falle der Ausbildung an Bord eines Schiffes, das\n3. eine Abschlussprüfung an einer deutschen Fach-                 nicht die Bundesflagge führt, die besondere Anfor-\nschule oder Fachhochschule vergleichbaren Aus-                derung des Absatzes 3 erfüllt wird.\nbildungsstätte in einem anderen Mitgliedstaat der\nEuropäischen Union oder einem anderen Vertrags-              (2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen\nstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-           beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nschaftsraum in einer dem Ausbildungsberuf entspre-        nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, gilt\nchenden Fachrichtung bestanden hat.                       als geeignet, wenn die fehlenden Fertigkeiten, Kennt-\nnisse und Fähigkeiten durch Ausbildungsmaßnahmen\nEine angemessene Zeit der praktischen Tätigkeit ist ge-       außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden.\ngeben, wenn zu erwarten ist, dass der Ausbilder auf\nGrund seiner persönlichen und beruflichen Reife in der           (3) Soweit die Ausbildung an Bord eines Schiffes ei-\nLage ist, einem Auszubildenden die für den Ausbil-            ner anderen Vertragspartei der im Rahmen der Interna-\ndungsberuf erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse            tionalen Seeschifffahrts-Organisation und der Interna-\nund Fähigkeiten zu vermitteln.                                tionalen Arbeitsorganisation angenommenen völker-\nrechtlichen Vereinbarungen, die allgemein anerkannte\n§8                                 internationale Regeln und Normen auf dem Gebiet der\nSeeschifffahrt enthalten, erfolgt, hat sich der Reeder\nAusbildungsstätte Schiff                      des Schiffes vor Beginn der Ausbildung gegenüber\nEin Schiff ist als Ausbildungsstätte von der zustän-       der zuständigen Stelle zu verpflichten, auf die Ausbil-\ndigen Stelle als Ausbildungsstätte anzuerkennen, wenn         dung deutsches Recht anzuwenden und dies im Be-\ndie folgenden Anforderungen erfüllt werden:                   rufsausbildungsvertrag mit dem Auszubildenden zu\n1. der Flaggenstaat des Schiffes ist die Bundesrepublik       vereinbaren.\nDeutschland oder eine andere Vertragspartei der im           (4) Die zuständige Stelle hat darüber zu wachen,\nRahmen der Internationalen Seeschifffahrts-Organi-        dass die Eignung der Ausbildungsstätte sowie die per-\nsation und der Internationalen Arbeitsorganisation        sönliche und fachliche Eignung nach § 7 vorliegen.","3568         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013\n(5) Werden Mängel der Eignung festgestellt, so hat           (3) Der Tätigkeitsnachweis ist von dem Auszubilden-\ndie zuständige Stelle den Ausbildenden aufzufordern,         den als Ausbildungsnachweis handschriftlich zu führen.\ninnerhalb einer von ihr gesetzten Frist den Mangel zu        Ihm ist Gelegenheit zu geben, den Tätigkeitsnachweis\nbeheben. Ist der Mangel der Eignung nicht zu beheben         während der Arbeitszeit zu führen. Der Tätigkeitsnach-\noder wird der Mangel nicht innerhalb der gesetzten           weis ist von dem Auszubildenden zu unterzeichnen und\nFrist beseitigt, so hat die zuständige Stelle das Einstel-   von den Ausbildern regelmäßig und spätestens am\nlen und Ausbilden zu untersagen.                             Ende des Borddienstes der Auszubildenden oder der\nAusbilder gegenzuzeichnen.\n(6) Vor der Untersagung sind die Beteiligten nach\nMaßgabe des § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\n§ 12\nzu hören.\nBordzeugnis\n§ 10                                Ausbilder oder Ausbildende haben Auszubildenden\nbei jedem Ende des Borddienstes der Auszubildenden\nBerufsausbildung                         oder der Ausbilder ein Bordzeugnis auszustellen, min-\naußerhalb der Ausbildungsstätte                   destens jedoch ein Zeugnis in jedem Ausbildungsjahr.\n(1) Die zuständige Stelle überwacht die Durchfüh-         Es soll Angaben enthalten über Art und Dauer der Be-\nrung der überbetrieblichen Ausbildung auf der Grund-         rufsausbildung sowie die erworbenen Fertigkeiten,\nlage des Ausbildungsrahmenplans, soweit die erforder-        Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden.\nlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in\nvollem Umfang in der Ausbildungsstätte vermittelt wer-                             Abschnitt 3\nden können. Die Ausbildung außerhalb der Ausbil-                                    Prüfungen\ndungsstätte ist unter Beachtung der Pflicht der Auszu-\nbildenden zum Besuch des Berufsschulunterrichts zu                                       § 13\ngestalten.\nAbschlussprüfung\n(2) Die überbetriebliche Ausbildung in der Metallbe-         (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden\narbeitung ist Teil der betrieblichen Berufsausbildung        zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2 und ist für\nnach Anlage 2 im ersten Ausbildungsjahr. Sie ist in Ab-      Auszubildende gebührenfrei. Durch die Abschlussprü-\nstimmung mit dem Berufsschulunterricht für Auszubil-         fung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche\ndende zu organisieren und durchzuführen.                     Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprü-\n(3) Die überbetriebliche Ausbildung in der Schiffs-       fung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür er-\nsicherheit hinsichtlich der Brandabwehr und Rettung          forderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen\nsowie in der Gefahrenabwehr sind Teile der betrieb-          beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und\nlichen Berufsausbildung nach Anlage 3. Sie sind zu           mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden\nBeginn der Ausbildung an einer seefahrtbezogenen be-         Lehrstoff vertraut ist. Die Abschlussprüfung kann zwei-\nrufsbildenden Schule durchzuführen. Für den Erwerb           mal wiederholt werden.\nder Befähigungsnachweise nach den Regeln VI/1 und               (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn hin-\nVI/6 der Anlage zum STCW-Übereinkommen müssen                sichtlich der Anfertigung der Prüfungsstücke und der\ndie Ausbildungsnormen nach den Abschnitten A-VI/1            Durchführung der Arbeitsproben (praktische Prüfung)\nund A-VI/6 des STCW-Codes erfüllt werden.                    und in der schriftlichen Prüfung jeweils mindestens\n(4) Die Dauer der überbetrieblichen Ausbildung be-        ausreichende Leistungen erbracht sind.\nträgt:                                                          (3) Für die jeweilige Ermittlung des Gesamtergebnis-\nses der praktischen Prüfung und der schriftlichen Prü-\n1. in der Metallbearbeitung 280 Stunden in sieben            fung wird jeweils der Teil 1 der Abschlussprüfung mit\nWochen und                                               35 Prozent und der Teil 2 der Abschlussprüfung mit\n2. in der Brandabwehr und Rettung sowie Gefahrenab-          65 Prozent gewichtet.\nwehr 80 Stunden in zwei Wochen.                             (4) Nach bestandener Abschlussprüfung ist den\nPrüflingen ein Abschlusszeugnis nach dem von der zu-\n§ 11                             ständigen Stelle bekannt gegebenen Muster auszustel-\nlen.\nAusbildungsnachweis\n(1) Der Ausbildungsnachweis dient dem Nachweis                                        § 14\nder praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit nach den                          Abschlussprüfung Teil 1\nAbschnitten A-II/1, A-II/5, A-III/1 und A-III/5 des STCW-\n(1) Die Abschlussprüfung Teil 1 soll frühestens drei\nCodes in Verbindung mit Regel VII/2 der Anlage zum\nMonate vor und spätestens drei Monate nach Ablauf\nSTCW-Übereinkommen. Er setzt sich zusammen aus\nder Hälfte der Ausbildungsdauer nach § 4 stattfinden,\ndem betrieblichen Ausbildungsplan und dem Tätig-\neine verlängerte Ausbildung nach § 4 Absatz 2 oder 3\nkeitsnachweis. Der Ausbildungsnachweis ist von dem\nist dabei zu berücksichtigen. Sie erstreckt sich auf die\nAuszubildenden zu unterzeichnen und von den Ausbil-\nin Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten\ndern gegenzuzeichnen.\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten einschließlich\n(2) Der betriebliche Ausbildungsplan ist von den          der Anforderungen nach den Abschnitten A-II/4, A-III/4\nAusbildern als Ausbildungs- und Bewertungsnachweis           und A-VI/2 Absatz 1 des STCW-Codes und auf den im\nnach Regel I/6 der Anlage zum STCW-Übereinkommen             Berufsschulunterricht nach dem Rahmenlehrplan zu\nzu führen und zu unterschreiben.                             vermittelnden Lehrstoff.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013            3569\n(2) Zur Abschlussprüfung Teil 1 ist von der zuständi-      4. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Ver-\ngen Stelle zuzulassen, wer die Ausbildungszeit nach               zeichnis eingetragen oder aus einem Grund nicht\nAbsatz 1 zurückgelegt und den Ausbildungsnachweis                 eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch\nnach § 11 für die für die Zulassung zur Prüfung maß-              deren gesetzliche Vertreter zu vertreten haben.\ngebliche Ausbildungszeit geführt hat.                            (2) Die Abschlussprüfung Teil 2 erstreckt sich auf die\n(3) Prüflinge sollen in insgesamt höchstens 270 Mi-        in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse\nnuten zwei Prüfungsstücke anfertigen und in insgesamt         und Fähigkeiten einschließlich der Anforderungen nach\nhöchstens 200 Minuten drei Arbeitsproben durchfüh-            den Abschnitten A-II/5, A-III/5, A-VI/1 und A-VI/2 Ab-\nren. Dieses sind:                                             satz 1 des STCW-Codes und auf den im Berufsschul-\n1. als Prüfungsstücke in den Bereichen:                       unterricht nach dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden\nLehrstoff.\na) Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst auf\n(3) Prüflinge sollen in insgesamt höchstens 600 Mi-\nder Unterstützungsebene,\nnuten vier Prüfungsstücke anfertigen und in insgesamt\nb) Bearbeiten von Metallen (Fertigungstechnik);           höchstens 130 Minuten vier Arbeitsproben durchfüh-\n2. als Arbeitsproben in den Bereichen:                        ren. Dieses sind:\na) Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst auf der        1. als Prüfungsstücke in den Bereichen:\nUnterstützungsebene,                                       a) Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst auf\nb) Brandabwehr,                                                  der Unterstützungsebene,\nc) Rettung.                                                   b) Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Leittech-\nnik und Elektronik auf der Unterstützungsebene,\n(4) Prüflinge sollen in insgesamt 265 Minuten Aufga-\nben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen,           c) Instandhaltung, insbesondere Wartung, Inspek-\ninsbesondere aus folgenden Bereichen schriftlich lö-                 tion, Instandsetzung, auf der Unterstützungs-\nsen:                                                                 ebene,\n1. Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst auf der                d) Bearbeiten von Metallen (Fertigungstechnik);\nUnterstützungsebene,                                      2. als Arbeitsproben in den Bereichen:\n2. Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst auf                a) Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst auf der\nder Unterstützungsebene,                                         Unterstützungsebene,\n3. Ladungs- und Umschlagstechnik auf der Unterstüt-               b) Ladungs- und Umschlagstechnik auf der Unter-\nzungsebene,                                                      stützungsebene,\n4. Brandabwehr,                                                   c) Brandabwehr,\n5. Rettung,                                                       d) Rettung.\n6. Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Leittechnik           (4) Prüflinge sollen in insgesamt 360 Minuten Aufga-\nund Elektronik auf der Unterstützungsebene,               ben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen,\ninsbesondere aus folgenden Bereichen schriftlich lö-\n7. Instandhaltung, insbesondere Wartung, Inspektion,\nsen:\nInstandsetzung, auf der Unterstützungsebene,\n1. Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst auf der\n8. Bearbeiten von Metallen (Fertigungstechnik),\nUnterstützungsebene,\n9. Berufsgrundlagen und rechtliche Rahmenbedingun-\n2. Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst auf\ngen, hinsichtlich der Gefahrenabwehr, der Wirtschaft\nder Unterstützungsebene,\nund der Sozialkunde.\n3. Ladungs- und Umschlagstechnik auf der Unterstüt-\n(5) Für den Erwerb der Befähigungsnachweise nach\nzungsebene,\nden Regeln II/4, III/4 und VI/2 Absatz 1 der Anlage zum\nSTCW-Übereinkommen müssen die Prüfungsstücke                  4. Brandabwehr,\nund Arbeitsproben nach Absatz 3 Nummer 1 Buch-                5. Rettung,\nstabe a, Nummer 2 Buchstabe a und c und Absatz 4\n6. Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Leittechnik\nNummer 1, 2 und 5 mindestens mit jeweils ausreichen-\nund Elektronik auf der Unterstützungsebene,\nden Leistungen bewertet sein.\n7. Instandhaltung, insbesondere Wartung, Inspektion,\n§ 15                                  Instandsetzung, auf der Unterstützungsebene,\nAbschlussprüfung Teil 2                       8. Bearbeiten von Metallen (Fertigungstechnik),\n(1) Zur Abschlussprüfung Teil 2 ist von der zuständi-      9. Berufsgrundlagen und rechtliche Rahmenbedingun-\ngen Stelle zuzulassen:                                            gen hinsichtlich der Gefahrenabwehr, der Wirtschaft\nund der Sozialkunde.\n1. wer die vollständige Ausbildungszeit zurückgelegt\nhat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als             (5) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-\nzwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,                lings oder auf Anordnung des Prüfungsausschusses\ndurch eine mündliche Prüfung in höchstens drei Prü-\n2. wer an der Abschlussprüfung Teil 1 teilgenommen            fungsgebieten von jeweils höchstens 25 Minuten Dauer\nund den Ausbildungsnachweis nach § 11 für die             zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung\nvollständige Ausbildungszeit geführt hat,                 den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat\n3. wer die in § 12 vorgeschriebenen Zeugnisse besitzt,        gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.","3570          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013\n§ 16                                  (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn\nzwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken.\nPrüfungsausschüsse\nEr beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stim-\nFür die Abnahme der Abschlussprüfung Teil 1 und            men. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vor-\nTeil 2 errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüs-      sitzenden Mitglieds den Ausschlag.\nse.\n§ 19\n§ 17                                          Anmeldung zur Abschlussprüfung\nZusammensetzung und                             (1) Die zuständige Stelle setzt die Prüfungstermine\nBerufung eines Prüfungsausschusses                    für ein Jahr im Voraus unter Berücksichtigung des Ab-\n(1) Ein Prüfungsausschuss besteht aus mindestens           laufs der Berufsausbildung und des Schuljahres fest\nfünf Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prü-          und gibt sie einschließlich der Anmeldefristen in geeig-\nfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im             neter Weise rechtzeitig bekannt.\nPrüfungswesen geeignet sein.                                     (2) Die Anmeldung zur Prüfung ist schriftlich vom\n(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder            Ausbildenden an die zuständige Stelle zu richten. In\nBeauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in           besonderen Fällen, insbesondere bei Wiederholungs-\ngleicher Zahl sowie eine Lehrkraft der seefahrtbezoge-        prüfungen und bei einer Zulassung nach § 20, kann\nnen beruflichen Schule angehören. Zwei Drittel der Ge-        sich der Prüfling selbst anmelden.\nsamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeit-           (3) Die Zulassung, die Prüfungstermine und der Prü-\ngeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben         fungsort sind den Prüflingen rechtzeitig mitzuteilen.\nStellvertreter.                                               Eine Zulassung kann von der zuständigen Stelle wider-\n(3) Die Beauftragten der Arbeitgeber werden vom            rufen werden, wenn sie auf Grund gefälschter Unterla-\nVerband Deutscher Reeder, die Beauftragten der Ar-            gen oder falscher Angaben erteilt wurde.\nbeitnehmer von der Vereinten Dienstleistungsgewerk-\nschaft ver.di vorgeschlagen. Die Lehrkräfte werden                                       § 20\nvon der zuständigen Behörde des Landes vorgeschla-                                 Zulassung zur\ngen.                                                               Abschlussprüfung Teil 2 in besonderen Fällen\n(4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder           (1) Zur Abschlussprüfung Teil 2 ist auch zuzulassen,\nwerden von der zuständigen Stelle für drei Jahre beru-        wer nachweist\nfen. Sie können nach Anhörung der an ihrer Berufung\nBeteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.             1. den Besitz des Befähigungsnachweises für Schiffs-\nleute, die Brückenwache gehen nach Abschnitt\n(5) Die zuständige Stelle kann nach Maßgabe der                A-II/4 des STCW-Codes und\nAbsätze 2 bis 4 ergänzend zu der Zusammensetzung\na) eine Ausbildung entsprechend der berufsprofilge-\nnach Absatz 1 weitere Personen zu Mitgliedern eines\nbenden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkei-\nPrüfungsausschusses berufen, soweit dafür ein konkre-\nten nach § 5 Nummer 2 Buchstabe a, c und d\nter Bedarf besteht. Die Bestellung zu Mitgliedern eines\noder\nPrüfungsausschusses muss so rechtzeitig vor Beginn\neiner Prüfung erfolgen, dass den Prüflingen die Zusam-            b) eine mindestens      dreijährige Seefahrtzeit  im\nmensetzung des Prüfungsausschusses vor der Prüfung                   Decksdienst oder\nbekannt ist. Es müssen im Falle des Satzes 1 so viele\n2. den Besitz eines Befähigungsnachweises zum Voll-\nMitglieder berufen werden, dass dem Prüfungsaus-\nmatrosen des Decksdienstes nach Abschnitt A-II/5\nschuss stets eine ungerade Anzahl an Mitgliedern an-\ndes STCW-Codes oder\ngehört.\n3. eine militärfachliche Ausbildung und Verwendung\n(6) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehren-\nvon mindestens vier Jahren in der Deutschen Marine\namtlich. Für Aufwendungen, die im Zusammenhang\nim seemännischen Dienst oder Navigationsdienst.\nmit der Prüfungstätigkeit entstehen, und für Zeitver-\nsäumnisse ist, soweit eine Entschädigung nicht von an-        Zusätzlich zu einer der in Satz 1 bezeichneten Anforde-\nderer Seite gewährt wird, von der zuständigen Stelle          rungen müssen vom Bewerber nachgewiesen werden\neine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren               1. eine mindestens neunmonatige von der zuständigen\nHöhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung                   Stelle überwachte praktische Ausbildung und See-\ndes Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtent-             fahrtzeit im Maschinendienst mit Antriebanlagen\nwicklung festgesetzt wird.                                        von über 750 Kilowatt Leistung,\n§ 18                               2. die Teilnahme an einem von den nach Landesrecht\neingerichteten Ausbildungsstätten durchgeführten\nVorsitz, Beschlussfähigkeit,                       Lehrgang im Maschinendienst von mindestens zwölf\nAbstimmung des Prüfungsausschusses                         Wochen und\n(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das          3. der Besitz der Befähigungsnachweise über die Si-\nden Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den             cherheitsgrundausbildung nach Abschnitt A-VI/1\nVorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das            des STCW-Codes und des Befähigungsnachweises\nihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mit-         über die Grundausbildung in der Gefahrenabwehr\ngliedergruppe angehören.                                          nach Abschnitt A-VI/6 des STCW-Codes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013            3571\n(2) Zur Abschlussprüfung Teil 2 ist ferner zuzulassen,     geln II/5 und III/5 der Anlage zum STCW-Übereinkom-\nwer nachweist                                                 men betreffen, ist das Bundesamt für Seeschifffahrt\nund Hydrographie zu beteiligen.\n1. eine mindestens einjährige Seefahrtzeit im Maschi-\nnendienst mit Antriebsanlagen von über 750 Kilo-             (2) Der Prüfungsausschuss wählt vor Beginn der\nwatt Leistung und                                         Prüfung aus den Aufgaben nach Absatz 1 die zu bear-\nbeitenden Aufgaben aus.\na) den Besitz des Zeugnisses über die Abschluss-\nprüfung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf\n§ 22\nder Metall- oder Elektrotechnik und\nNichtöffentlichkeit der Abschlussprüfungen\nb) den Besitz des Befähigungsnachweises für\nSchiffsleute, die Maschinenwache gehen nach               Die Abschlussprüfungen sind nicht öffentlich. Vertre-\nAbschnitt A-III/4 des STCW-Codes oder                  ter des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadt-\nentwicklung, des Bundesministeriums für Ernährung,\n2. den Besitz des Befähigungsnachweises für Schiffs-          Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Bundes-\nleute, die Maschinenwache gehen nach Abschnitt            amtes für Seeschifffahrt und Hydrographie und der zu-\nA-III/4 des STCW-Codes und                                ständigen Stelle können anwesend sein. Der Prüfungs-\na) eine Ausbildung entsprechend der berufsprofilge-       ausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen\nbenden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkei-         Stelle die Anwesenheit anderer Personen zulassen. Bei\nten nach § 5 Nummer 2 Buchstabe b, d, e, f und g       der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die\noder                                                   Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.\nb) eine mindestens dreijährige Seefahrtzeit im                                       § 23\nMaschinendienst mit Antriebsanlagen von über\n750 Kilowatt Leistung oder                                                    Leitung und\nAufsicht der Abschlussprüfungen\n3. den Besitz des Befähigungsnachweises zum Vollma-\n(1) Die Abschlussprüfung wird unter Leitung des vor-\ntrosen im Maschinenbereich nach Abschnitt A-III/5\nsitzenden Mitglieds vom gesamten Prüfungsausschuss\ndes STCW-Codes oder\ndurchgeführt. Der Prüfungsausschuss gibt die erlaub-\n4. eine militärfachliche Ausbildung und Verwendung            ten Arbeits- und Hilfsmittel zu Beginn einer Prüfung be-\nvon mindestens vier Jahren in der Deutschen Marine        kannt.\nim Marinetechnikdienst (Antriebstechnik, Elektro-\n(2) Bei schriftlichen Abschlussprüfungen und bei der\ntechnik oder Schiffsbetriebstechnik).\nAnfertigung von Prüfungsstücken stellt das vorsitzende\nZusätzlich zu einer der in Satz 1 bezeichneten Anforde-       Mitglied des Prüfungsausschusses im Einvernehmen\nrung müssen vom Bewerber nachgewiesen werden                  mit der zuständigen Stelle die Aufsichtsführung sicher,\ndie gewährleisten soll, dass die Prüflinge die Arbeiten\n1. eine mindestens neunmonatige von der zuständigen           selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und\nStelle überwachte praktische Ausbildung und See-          Hilfsmitteln ausführen.\nfahrtzeit im Decksdienst und\n(3) Die Anfertigung von Arbeitsproben ist in der Re-\n2. die Teilnahme an einem von den nach Landesrecht            gel von zwei, nicht der gleichen Gruppe angehörenden\neingerichteten Ausbildungsstätten durchgeführten          Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die von diesem\nLehrgang im Decksdienst von mindestens zwölf Wo-          bestimmt werden, zu beaufsichtigen. Jedes Mitglied\nchen und                                                  berichtet dem Prüfungsausschuss über seine Beob-\nachtungen und schlägt die Bewertung vor.\n3. der Besitz der Befähigungsnachweise über die Si-\ncherheitsgrundausbildung nach Abschnitt A-VI/1               (4) Besteht eine Arbeitsprobe aus zwei oder mehr\ndes STCW-Codes und des Befähigungsnachweises              Modulen, so kann die Aufsicht auch durch ein Mitglied\nüber die Grundausbildung in der Gefahrenabwehr            des Prüfungsausschusses für jedes Modul erfolgen.\nnach Abschnitt A-VI/6 des STCW-Codes.                     Die an dieser Arbeitsprobe beteiligten Mitglieder des\nPrüfungsausschusses führen die Leistungen zusam-\n(3) Die Zulassung zur Abschlussprüfung Teil 2 ist in       men und geben einen Bewertungsvorschlag für die Ar-\nFällen, in denen die Abschlussprüfung aus Gründen,            beitsprobe ab.\ndie weder von den Auszubildenden noch den Ausbil-\ndenden zu vertreten sind, erst nach Ablauf der Ausbil-           (5) Über den Ablauf der Abschlussprüfung ist eine\ndungsdauer nach § 4 Absatz 1 durchgeführt werden              Niederschrift zu fertigen.\nkann, als genehmigte Verlängerung der Ausbildungs-               (6) Soweit Personen mit einer körperlichen, geistigen\ndauer im Sinne des § 4 Absatz 2 zu werten.                    oder seelischen Beeinträchtigung an der Abschlussprü-\nfung teilnehmen, sind deren besondere Belange bei der\n§ 21                               Prüfung zu berücksichtigen.\nPrüfungsaufgaben\n§ 24\n(1) Die zuständige Stelle errichtet einen Aufgaben-\nBewertung der Prüfungsleistungen\nerstellungsausschuss aus Mitgliedern der Prüfungsaus-\nschüsse, der für die Arbeitsproben, Prüfungsstücke               (1) Die Leistungen in den praktischen und schriftli-\nund sonstigen Prüfungsgebiete Aufgaben entwickelt.            chen Teilen der Abschlussprüfung werden wie folgt be-\nBei Aufgaben, die Ausbildungsnormen nach den Re-              wertet:","3572         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013\n1. „sehr gut“ (1) = 100 bis 92 Punkte, wenn die Leis-                                    § 26\ntung den Anforderungen in besonderem Maße ent-\nRücktritt von\nspricht,\nder Abschlussprüfung, Nichtteilnahme\n2. „gut\" (2) = unter 92 bis 81 Punkte, wenn die Leistung\nden Anforderungen voll entspricht,                           (1) Prüfungsbewerber und Prüfungsbewerberinnen\nkönnen nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Ab-\n3. „befriedigend“ (3) = unter 81 bis 67 Punkte, wenn die     schlussprüfung durch schriftliche Erklärung gegenüber\nLeistung im Allgemeinen den Anforderungen ent-           der zuständigen Stelle zurücktreten. In diesem Fall gilt\nspricht,                                                 die Abschlussprüfung als nicht abgelegt.\n4. „ausreichend“ (4) = unter 67 bis 50 Punkte, wenn die          (2) Treten Prüflinge nach Beginn der Abschlussprü-\nLeistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den        fung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abge-\nAnforderungen noch entspricht,                           schlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden,\n5. „mangelhaft“ (5) = unter 50 bis 30 Punkte, wenn die       wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt.\nLeistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch\n(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Abschluss-\nerkennen lässt, dass die notwendigen Grundlagen\nprüfung oder nehmen Prüfungsbewerber und Prüfungs-\nvorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit\nbewerberinnen an der Abschlussprüfung nicht teil,\nbehoben werden können,\nohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Ab-\n6. „ungenügend“ (6) = unter 30 bis 0 Punkte, wenn die        schlussprüfung als nicht bestanden.\nLeistung den Anforderungen nicht entspricht und\nselbst die Grundlagen so lückenhaft sind, dass die           (4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes ent-\nMängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden           scheidet der Prüfungsausschuss. Als wichtige Gründe\nkönnen.                                                  gelten insbesondere Krankheit, Unfall und Todesfall in\nder Familie.\n(2) Jede Prüfungsleistung ist vom Prüfungsaus-\nschuss einzeln zu beurteilen und zu bewerten. Bei den                                    § 27\nArbeitsproben erfolgt die Bewertung auf Grund der Be-\nrichte nach § 23 Absatz 3 Satz 2.                                      Ordnungsverstöße und Täuschungs-\nversuche, Ausschluss von der Abschlussprüfung\n§ 25                                  (1) Der Prüfungsausschuss kann einen Prüfling, der\nNichtbestehen und                         eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in er-\nWiederholung der Abschlussprüfung Teil 2               heblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungs-\n(1) Werden in den schriftlichen Prüfungsgebieten,         versuchs schuldig gemacht hat, nach dessen Anhörung\nden einzelnen Arbeitsproben oder Prüfungsstücken             von der Prüfung ausschließen und die Leistungen in\nvon dem Prüfling keine ausreichenden Leistungen er-          dem betreffenden Prüfungsteil als nicht ausreichend er-\nbracht, so sind die nicht bestandenen Prüfungsteile          klären. Eine solche Erklärung ist nach Ablauf von einem\nauf Antrag des Prüflings zu wiederholen. Der Antrag          Jahr nach Abschluss der Prüfung nicht mehr zulässig.\nmuss innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt                (2) Der Prüfungsausschuss ist berechtigt, erkennbar\nder erfolglos abgelegten Prüfung zur Wiederholungs-          unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung stehende Prüf-\nprüfung gestellt werden.                                     linge, insbesondere wenn sie sich selbst oder andere\n(2) Hat ein Prüfling die Prüfung nicht bestanden,         gefährden, nach deren Anhörung von der weiteren Prü-\nkann der Prüfungsausschuss unbeschadet des Absat-            fung auszuschließen.\nzes 1 beschließen, dass für bestimmte Prüfungsstücke\nund Arbeitsproben der praktischen Prüfung oder für be-                                   § 28\nstimmte Prüfungsgebiete der schriftlichen Prüfung eine                           Prüfungsunterlagen\nWiederholungsprüfung erforderlich ist, sofern der Prüf-\nling sich innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt           (1) Die zuständige Stelle gewährt Prüflingen auf\nder erfolglos abgelegten Prüfung zur Wiederholungs-          Anfrage Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunter-\nprüfung anmeldet.                                            lagen.\n(3) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten die be-            (2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr,\ntroffenen Prüflinge, deren gesetzliche Vertreter und die     die Niederschriften nach § 23 Absatz 5 sind zehn Jahre\nAusbildenden von der zuständigen Stelle jeweils einen        aufzubewahren. Der Ablauf der vorgenannten Fristen\nschriftlichen Bescheid, in dem angegeben ist, für wel-       wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.\nche Prüfungsstücke und Arbeitsproben sowie in wel-\nchen Prüfungsgebieten keine ausreichenden Leistun-                                  Abschnitt 4\ngen erbracht wurden. Gleichfalls werden die Prüfungs-\nleistungen angegeben, die nicht wiederholt werden                            Schlussvorschriften\nmüssen.\n§ 29\n(4) Der Prüfungsausschuss legt den Zeitraum bis zur\nfrühestmöglichen Anmeldung für die Wiederholungs-                                Übergangsregelung\nprüfung fest.                                                    Vor dem 15. September 2013 begonnene Ausbil-\n(5) Die Vorschriften über die Anmeldung zur Prüfung       dungsverhältnisse können nach bisher geltenden Aus-\nnach § 19 Absatz 2 gelten entsprechend. Bei der An-          bildungsvorschriften weitergeführt und beendet wer-\nmeldung sind Ort und Datum der vorausgegangenen              den, es sei denn, die Parteien vereinbaren schriftlich\nAbschlussprüfung anzugeben.                                  die Anwendung dieser Verordnung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013             3573\n§ 30                                                                 § 31\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nÄnderung der\nSchiffsbesetzungsverordnung                           (1) Diese Verordnung tritt am 15. September 2013 in\nKraft.\nIn § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Schiffsbesetzungs-            (2) Gleichzeitig tritt die Schiffsmechaniker-Ausbil-\nverordnung vom 18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2575) wird            dungsverordnung vom 12. April 1994 (BGBl. I S. 797),\njeweils das Wort „Schiffsmechaniker-Ausbildungsver-            die zuletzt durch Artikel 29 Nummer 4 des Gesetzes\nordnung“ durch das Wort „See-Berufsausbildungsver-             vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden\nordnung“ ersetzt.                                              ist, außer Kraft.\nBerlin, den 10. September 2013\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nIn Vertretung\nMichael Odenwald","3574        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013\nAnlage 1\n(zu § 6)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker und zur Schiffsmechanikerin\nIntegrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nKern- und Fachqualifikationen,                        in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,          im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1        2      3\n1                   2                                             3                                           4\nSchiffsbetriebsführung Deck und Maschine, Grund-                         Gesamt\nkenntnisse im Wachdienst                                            12,5 Wochen\n1   Grundsätze der                a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nSozialkompetenz,                  Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\nBerufsbildung,\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\nArbeits- und Tarifrecht\ndungsvertrag nennen\n(§ 5 Nummer 1 Buchstabe a)\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) berufliche Bildungswege in der Seeschifffahrt erläu-\ntern\nwährend\ne) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen                 der gesamten\nf) wesentliche Bestimmungen der für die ausbildende Ausbildung\nReederei geltenden Tarifverträge nennen                      zu vermitteln\ng) Auswirkungen der wesentlichen tarif- und sozial- Grundlagen\nrechtlichen Bestimmungen auf die Besatzungsmit- im 1. Jahr\nglieder erläutern\nh) Gefahren des Missbrauchs von Drogen und Alkohol\nnennen\ni) soziale Verantwortung erläutern\nj) Beanspruchung und Belastung (unter anderem Über-\nmüdung) beschreiben\n2   Aufbau und Organisation       a) Aufbau, Aufgaben und Organisation der ausbilden-\ndes Reederei- und                 den Reederei und des Schiffsbetriebes erläutern\nSchiffsbetriebes\nb) Grundfunktionen der ausbildenden Reederei, wie Ak-\n(§ 5 Nummer 1 Buchstabe b)\nquisition, Transport und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen der ausbildenden Reederei und ihrer\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver- während\ntretungen und Gewerkschaften nennen                          der gesamten\nAusbildung\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- zu vermitteln\ntriebsverfassungsrechtlichen Organe der ausbilden-\nden Reederei beschreiben\ne) Auswirkungen der wesentlichen Bestimmungen des\nBetriebsverfassungsgesetzes auf die Seeschifffahrt\nerläutern\n3   Arbeitssicherheit und         a) Aufgaben des Arbeitsschutzes auf Schiffen sowie die\nGesundheitsschutz,                entsprechenden Kontrollorgane erläutern\nErste-Hilfe-Maßnahmen\nb) wesentliche Bestimmungen und Leitlinien der auf\n(§ 5 Nummer 1 Buchstabe c)\nSchiffen geltenden Vorschriften des Arbeitsschutzes\nnennen\nc) sichere Arbeitsmethoden und persönliche Sicher-\nheitsmaßnahmen an Bord nennen und anwenden                   während\nder gesamten\nd) Gefahren, die von gefährlichen Stoffen, wie Giften,\nAusbildung\nDämpfen, Gasen, ätzenden und leicht entzündbaren zu vermitteln\nStoffen sowie vom elektrischen Strom ausgehen,\nnennen und beachten                                          Grundlagen\nim 1. und 2. Jahr","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013                   3575\nZeitliche Richtwerte\nKern- und Fachqualifikationen,                        in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,          im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1        2      3\n1                   2                                             3                                           4\ne) neu an Bord gekommene Besatzungsmitglieder auf\ndie Besonderheiten des Schiffes in Bezug auf siche-\nres Verhalten einweisen\nf) sich bei Unfallsituationen an Bord sachgerecht ver-\nhalten\ng) Sofortmaßnahmen bei Unfällen und sonstigen medi-\nzinischen Notfällen an Bord kennen und Maßnahmen\nder Ersten Hilfe einleiten\n4   Planen und Vorbereiten        a) Arbeitsschritte festlegen\nvon Arbeitsabläufen sowie     b) Bedarf abschätzen und Arbeitsmittel festlegen\nKontrollieren und Bewerten\nder Arbeitsergebnisse         c) Kontrollmittel zur Überprüfung der Arbeitsergebnisse\n(§ 5 Nummer 1 Buchstabe d)        festlegen\nd) Hilfsmittel bereitstellen\ne) Arbeitsplatz einrichten\nf) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitauf- während\nwandes und der Notwendigkeit personeller Unter- der gesamten\nstützung abschätzen                                          Ausbildung\nzu vermitteln\ng) Arbeitsabläufe entsprechend der rechtlichen Vorga-\nben sicherstellen\nh) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-\ntrages vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von\nPersonen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeits-\nplatzes treffen\ni) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten\n5   Lesen, Anwenden               a) technische Unterlagen lesen und anwenden\nund Erstellen von             b) Skizzen anfertigen\ntechnischen Unterlagen\n(§ 5 Nummer 1 Buchstabe e)    c) Mess- und Prüfprotokolle erstellen\nd) Normen kennen und anwenden\ne) Instandhaltungsanleitungen lesen und verstehen\nwährend\nf) Schalt-, Ablauf-, Sicherheits- und Funktionspläne\nder gesamten\nlesen und anwenden                                           Ausbildung\ng) Typenschilder und Kennzeichnungen lesen und aus- zu vermitteln\nwerten\nh) Maschinen- und Geräteausführung erkennen und\nbestimmen, Ersatzteile aus technischen Unterlagen\nzuordnen\ni) Protokolle anfertigen und auswerten\n6   Gefahrenabwehr                a) Aufbau und Struktur der Gefahrenabwehr erläutern\n(§ 5 Nummer 1 Buchstabe f)    b) Notwendigkeit und Methoden ständiger Gefahrenab-\nwehr beschreiben\nc) Gefahrensituationen auf See und im Hafen beschrei-\nben\nd) Sicherheitsplan für die Gefahrenabwehr verstehen während\nund anwenden                                                 der gesamten\nAusbildung\ne) Gefahren und Risiken für das Schiff einschätzen und zu vermitteln\ndokumentieren\nf) Rundgänge zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff er-\nläutern\ng) Sicherheitsausrüstung und Sicherheitssysteme be-\ndienen","3576         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013\nZeitliche Richtwerte\nKern- und Fachqualifikationen,                         in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,           im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1        2      3\n1                    2                                            3                                           4\n7   Kommunikation im               a) Fähigkeit, sich im Schiffsbetrieb in deutscher und\nSchiffsbetrieb in deutscher       englischer Sprache zu verständigen\nund englischer Sprache                                                                         während\naa) übliche Kommandos, Meldungen, seemännische\n(§ 5 Nummer 1 Buchstabe g)                                                                     der gesamten\nFachausdrücke und Definitionen im Schiffsbe-\ntrieb in deutscher und englischer Sprache verste-        Ausbildung\nzu vermitteln\nhen und verwenden\nbb) Kommunikationsmittel handhaben\nb) Signale und Alarme                                           während\naa) relevante Alarme erkennen                                der gesamten\nAusbildung\nbb) Aufgaben gemäß Sicherheitsrolle erfassen und zu vermitteln\nnotwendige Maßnahmen durchführen                         Schwerpunkt\nim 1. Jahr\n8   Umweltschutz und               a) Umweltschutzvorschriften, insbesondere über den\nrationelle Verwendung von         Gewässerschutz, die Reinhaltung der Luft sowie die\nEnergie und Materialien           Lärm- und Abfallvermeidung, nennen und anwenden\n(§ 5 Nummer 1 Buchstabe h)\nb) Auswirkungen der Schifffahrt und betriebsbedingter\nsowie unbeabsichtigter Verunreinigungen auf die während\nMeeresumwelt beschreiben                                     der gesamten\nAusbildung\nc) grundlegende Umweltschutzmaßnahmen nennen\nzu vermitteln\nd) Komplexität und Vielfalt der Meeresumwelt beschrei- Schwerpunkt\nben                                                          im 1. Jahr\ne) auf Schiffen verwendete Energiearten und Materialien\nnennen und Möglichkeiten rationeller Verwendung im\nberuflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich\nanführen\nBerufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nKern- und Fachqualifikationen,                         in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,           im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1        2      3\n1                    2                                            3                                           4\nSchiffsbetriebsführung Deck und Maschine,\nWachdienst\n1   Schiffsbetriebsführung Deck,   a) Ermitteln und Kontrollieren von Daten für den Brü-\nWachdienst                        ckenwachdienst und Wachübergabe\n(§ 5 Nummer 2 Buchstabe a)\naa) meteorologische Daten mit Hilfe von Mess-, Prüf-\nund Anzeigegeräten ermitteln sowie Wetter und\nGezeiten beobachten\nbb) Nachweis von Kenntnissen:\n– über die Benutzung und Korrektur nautischer\nVeröffentlichungen\n– bei der Auswahl von Seekarten mit angemes-\nsenem Maßstab\n– beim Absetzen und Überprüfen von Kursen\n– bei der Berechnung und Überprüfung der vo-\nraussichtlichen Ankunftszeit\n– beim Ermitteln von Kursen und Peilungen\n– beim Ermitteln der Schiffsposition","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013                 3577\nZeitliche Richtwerte\nKern- und Fachqualifikationen,                        in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,          im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1        2      3\n1                   2                                            3                                          4\n– über die Bedienung der elektronischen Naviga-\ntionsinstrumente\n– bei der Vorbereitung für die Seereise\n– über die Erfassung und Berechnung der Zeit in\nBezug auf die an Bord gültigen Zeiteinheiten\nb) Steuern des Schiffes und Ausführen von deutsch-               6        5     11\nund englischsprachigen Ruderkommandos\naa) Schiff nach Kompass, Landmarken und Seezei-\nchen auf See und auf Revierfahrt unter Beach-\ntung der Steuereigenschaften des Schiffes steu-\nern\nbb) Kapitän und Wachoffizier auf der Brücke beim\nEin- und Auslaufen unterstützen\ncc) Manövrierverhalten des Schiffes beschreiben\nc) Wahrnehmen der Aufgaben des Ausgucks\naa) Schiffe nach Typ und Größe sowie nach Lage un-\nter Beachtung der Ausweichregeln (KVR) erken-\nnen und melden\nbb) Objekte auf See und an Land, insbesondere in-\nternationale Betonnungs- und Befeuerungssys-\nteme nach Funktion und Kennung erkennen und\nmelden\nd) Wahrnehmen der Aufgaben des Signaldienstes\naa) Signale geben und erkennen\nbb) Signalmittel handhaben\ncc) Notsignale nennen und erläutern\ne) Los- und Festmachen sowie Ankern des Schiffes\naa) Schiff los- und festmachen, verholen sowie\nSchleppverbindungen herstellen\nbb) Ankergeschirr bedienen\ncc) Einrichtungen für die Lotsenübernahme und Lot-            1        1      1\nsengeschirr klarmachen\ndd) Landverbindungen herstellen, insbesondere mit\nLandgang, Rampen und Pforten sowie Ver- und\nEntsorgungsleitungen\n2   Schiffsbetriebsführung        a) Ermitteln und Kontrollieren von Daten für den Schiffs-\nMaschine, Wachdienst             maschinenbetrieb und Wachübergabe\n(§ 5 Nummer 2 Buchstabe b)\naa) Betriebswerte von Maschinen und Anlagen, wie\nTemperaturen, Fördermengen, Füllstände, Drü-\ncke und Umdrehungsfrequenzen ablesen, auf-\nzeichnen und einschätzen\nbb) Betriebswerte von elektrischen Anlagen ablesen,\naufzeichnen und einschätzen\ncc) auf Anweisung transportable Messeinrichtungen\nauswählen, vorbereiten und einsetzen\ndd) nach Anweisung Messwerte mit den Soll- und\nGrenzwerten vergleichen und bei Abweichungen             10        5      6\nKorrekturmaßnahmen einleiten\nee) Betriebswerte von Kesseln und Wärmeübertra-\ngungsmedien (Dampftechnik) ablesen, aufzeich-\nnen und einschätzen","3578        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013\nZeitliche Richtwerte\nKern- und Fachqualifikationen,                        in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,          im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1        2      3\n1                   2                                            3                                          4\nff) Funktion und Betriebsweise von Treibstoffanla-\ngen und Durchführung von Ölwechseln, Bilge-\nund Ballastsystem kennen\nb) Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen\nund deren Ursachen\naa) Fehler und Störungen durch Sinneswahrneh-\nmung und Inspektion erkennen und eingrenzen\nbb) Funktionspläne und Fehlersuchanleitungen lesen\ncc) Fehler und Störungen bestimmen, auf mögliche\nUrsachen untersuchen und protokollieren\ndd) Maßnahmen zur Behebung von Fehlern und Stö-\nrungen nach Anweisung festlegen und einleiten\nc) Bunker, Ver- und Entsorgung\naa) Bunker-, Ölwechsel- und andere Abgabevor-\ngänge vorbereiten\nbb) Schlauchverbindungen bei Bunker-, Abgabe- und\nÖlwechselvorgängen vorschriftsmäßig herstellen\nund lösen\n1        1      1\ncc) vorschriftsmäßiges Verhalten bei Zwischenfällen\nbei Bunker-, Abgabe- und Ölwechselvorgängen\ndd) Sicherheitsmaßnahmen nach Bunker, Abgabe-\nund Ölwechselvorgängen nennen und erläutern\nee) Messgeräte auswählen, Tankfüllstände messen\nund einschätzen\nLadungs- und Umschlagstechnik\n3   Ladungs- und                  a) Arbeiten mit Tauwerk\nUmschlagstechnik                 aa) Tauwerk sowie laufendes und stehendes Gut\n(§ 5 Nummer 2 Buchstabe c)\nnach Eigenschaften und Verwendungszweck\nauswählen und handhaben\nbb) Knoten und Steke nach Anwendungszweck her-\nstellen                                                   1        1\ncc) nach guter Seemannschaft spleißen, knoten, be-\nkleiden und betakeln\ndd) Zustand von Tauwerk sowie laufendem und ste-\nhendem Gut einschätzen\nb) Handhaben von Ladungsgütern und Stores\naa) die Besonderheiten der unterschiedlichen Ladun-\ngen und Stores beachten und diese entspre-\nchend handhaben\nbb) feste, flüssige und gasförmige Ladungsgüter so-\nwie Stores nach ihren typischen Eigenschaften,\nVerpackungen und Kennzeichnungen (zum Bei-\nspiel nach IMDG-Code) erkennen und ihre Be-\nhandlungshinweise beachten\nc) Vorbereiten von Laderäumen, Ladetanks und Decks\naa) Laderäume, Ladetanks und Decks zum Laden\nund Löschen von üblichen Ladungsgütern vorbe-\nreiten, zum Beispiel durch Aufklaren und Bereit-\nlegen von Laschmaterialien\nbb) Reinigen von Laderäumen und Tanks","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013                  3579\nZeitliche Richtwerte\nKern- und Fachqualifikationen,                         in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,           im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1        2      3\n1                    2                                           3                                           4\nd) Ausführen von Arbeiten zur Sicherung von Ladung\nund Stores\naa) Techniken der Ladungs- und Storesicherung so-\nwie geeignete Hilfsmittel auswählen\nbb) Vorrichtungen zur Ladungs- und Storesicherung              2        3      4\naus Holz und anderen Materialien herstellen\ncc) Laschmaterialien und ihre Wirkungsweise kennen\nund auf Funktionsfähigkeit kontrollieren\ndd) Arbeiten zur Ladungs- und Storesicherung aus-\nführen\ne) Ausführen von Arbeiten zur Ladungsfürsorge\naa) bei der Überwachung von Umschlag und Stau-\nung mitwirken\nbb) Laderaum- und Ladetankpläne lesen\ncc) Ladung hinsichtlich ihrer Sicherheit und Beschaf-\nfenheit sowie Laderäume, Ladetanks und Decks\nwährend der Reise kontrollieren\ndd) Kontrolle der Laderäume und Dokumentation der\nErgebnisse\nf) Handhaben von Ladungs- und Umschlagseinrichtun-\ngen\naa) Anschlaggeschirre nach Einsatz und Belastbar-\nkeit auswählen und handhaben\nbb) Ladebäume, Kräne, Hub- und Flaschenzüge,\nWinden, Gabelstapler, Förderbänder und Pum-\npen beim Ladungsumschlag handhaben\ncc) Ladeluken- und Ladetankverschlüsse handhaben\ndd) Ladekühlanlagen unter Anleitung bedienen\nSchiffssicherheit\nhinsichtlich Brandabwehr und Rettung\n4   Schiffssicherheit             a) Aufrechterhalten der Seetüchtigkeit des Schiffes             während\nhinsichtlich Brandabwehr         aa) die wichtigsten schiffbaulichen Verbände eines           der gesamten\nund Rettung                                                                                   Ausbildung\nSchiffes und deren korrekte Bezeichnungen nennen\n(§ 5 Nummer 2 Buchstabe d)                                                                    zu vermitteln\nbb) Verhalten und Maßnahmen in Notfällen                     Schwerpunkt\nim 1. Jahr\nb) Durchführen von Brandverhütungs- und Brandbe-\nkämpfungsmaßnahmen sowie Warten und Handhaben\nvon Brandschutzausrüstungen, Brandabwehrgeräten\nund -anlagen\naa) Möglichkeiten einer Brandgefährdung auf Schif-\nfen hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Ver-\nbrennung und der Feuergefährlichkeit verschie-\ndener Stoffe erkennen\nbb) Feuergefährlichkeit verschiedener Stoffe beurtei-\nlen\ncc) baulichen Brandschutz anhand von Sicherheits-\nplänen erfassen\ndd) Wirkungswege einer Branderkennungsanlage an\nBord verfolgen\nee) Aufgaben nach der Sicherheitsrolle erfassen und            2        2      1\ndurchführen","3580        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013\nZeitliche Richtwerte\nKern- und Fachqualifikationen,                         in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,           im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1        2      3\n1                   2                                            3                                            4\nff) Atemschutzgeräte, Gasschutzmessgeräte, Hitze-\nschutzanzüge und sonstige Brandschutzausrüs-\ntungen auswählen und handhaben\ngg) Probleme bei der Schiffsbrandbekämpfung er-\nkennen und Verhaltensmaßregeln bei der Brand-\nbekämpfung anwenden\nhh) Feuerlöschgeräte und sonstige Brandabwehrge-\nräte dem Einsatzfall zuordnen\nii)  Feuerlöschgeräte und sonstige Brandabwehrge-\nräte handhaben\njj)  Feuerlöschgeräte und sonstige Brandabwehrge-\nräte und -anlagen warten, auf Funktion prüfen\nund instand setzen\nkk) beim Einsatz von Großfeuerlöschanlagen mitwir-\nken\nc) Durchführen von Maßnahmen vor und nach dem\nAussetzen von Rettungsmitteln sowie Handhaben\nund Prüfen von Rettungsmitteln und sonstiger Aus-\nrüstung zum Rettungsdienst\naa) Rettungsboote, Rettungsflöße und sonstige Ret-\ntungsmittel dem Seenotfall zuordnen\nbb) Signalmittel und Seenotsignale dem Seenotfall\nzuordnen\ncc) Aussetzvorrichtungen        für   Rettungsmittel       auf\nFunktion prüfen\ndd) Rettungsmittel und Aussetzvorrichtungen hand-               2        2      1\nhaben\nee) Verhaltensmaßnahmen im Seenotfall anwenden\nff) Aufgaben nach der Sicherheitsrolle erfassen und\ndurchführen\ngg) Rettungsmittel auf Funktion prüfen und instand\nsetzen\nhh) Ausrüstung zum Rettungsdienst auf Vollständig-\nkeit und Verwendbarkeit prüfen und protokollie-\nren\nd) Verhalten und Durchführen von Maßnahmen in Not-\nfällen sowie Versorgen von Verletzten\naa) Verhaltensmaßregeln im Notfall anwenden\nbb) bei der Hilfeleistung für andere Schiffe und deren\nBesatzungen in Notfällen mitwirken\n0,5\ncc) Bedürfnisse von Unfallopfern und eigene Sicher-\nheitsrisiken erkennen\ndd) Körperbau und Körperfunktionen kennen\nee) Sofortmaßnahmen         in   Notfällen    kennen      und\ndurchführen\nSchiffsbetriebstechnik\nElektrotechnik, Leittechnik und Elektronik\n5   Schiffsbetriebstechnik,       a) Unterscheiden, Zuordnen und Verwenden von Werk-,\nElektrotechnik, Leittechnik      Hilfs- und Betriebsstoffen, ihrer Eigenschaft und der\nund Elektronik                   Bearbeitung nach zuordnen und nach Verwendungs-                 1        1\n(§ 5 Nummer 2 Buchstabe e)       zweck auswählen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013                 3581\nZeitliche Richtwerte\nKern- und Fachqualifikationen,                        in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,          im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1         2     3\n1                   2                                            3                                           4\nb) Bedienen von Arbeits- und Kraftmaschinen, Appara-\nten und Rohrleitungsanlagen sowie von elektrischen\nMaschinen und Anlagen\naa) Funktion von Arbeits- und Kraftmaschinen, Ap-\nparaten und Rohrleitungsanlagen im Gesamtsys-\ntem erfassen\nbb) Arbeits- und Kraftmaschinen, Apparate und\nRohrleitungsanlagen in Betrieb nehmen, während                     4      6\ndes Betriebes überwachen und außer Betrieb\nnehmen\ncc) Elektromotoren und Generatoren in Betrieb neh-\nmen, während des Betriebes überwachen und\naußer Betrieb nehmen\ndd) Rohrleitungssysteme für den Schiffsbetrieb er-\nfassen und bedienen\nc) Grundkenntnisse der pneumatischen und hydrauli-\nschen Steuer- und Regeleinrichtungen und deren Be-\ndienung\naa) Bauteile und ihre Systeme in ihrer Funktion und                    2      2\nWirkungsweise kennen\nbb) pneumatische und hydraulische Bauelemente\neinschließlich Rohrleitungen austauschen\nWartung und Instandsetzung\n6   Wartung und Instandsetzung    a) Warten von Maschinen, Anlagen und Betriebsmitteln\n(§ 5 Nummer 2 Buchstabe f)       aa) Halbzeuge, Werkstücke, Spannzeuge, Werkzeuge,\nPrüf- und Messzeuge sowie Hilfsmittel aus tech-\nnischen Unterlagen ermitteln und bereitstellen\nbb) Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korro-\nsion schützen\ncc) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Schmier- und\nKühlmittel sowie Hydraulikflüssigkeiten nach\nWartungsangaben           kontrollieren,     nachfüllen,\nwechseln und umweltgerecht lagern und entsor-\ngen\ndd) Maschinen- und Anlagenteile nach Wartungsan-\ngaben überprüfen, austauschen, schmieren, ölen\nund reinigen\nee) Filter, Siebe und Abscheider kontrollieren, reini-\ngen und austauschen\nff) mechanische Verbindungen einschließlich Siche-\nrungselemente kontrollieren\ngg) elektrische Bauteile sowie Leitungen und deren\nAnschlüsse kontrollieren\nhh) Baugruppen und Systeme auf Dichtheit und Ge-\nräuschentwicklung kontrollieren\nb) Demontieren und Montieren von Bauteilen, Baugrup-\npen und Systemen\naa) Hilfsmittel, wie Hebezeuge und Anschlagmittel\nauswählen und bereitstellen\nbb) Demontagehilfen auf- und abbauen\n5        10    10","3582    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013\nZeitliche Richtwerte\nKern- und Fachqualifikationen,                        in Wochen\nLfd.         Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,          im Ausbildungsjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1        2      3\n1               2                                            3                                          4\ncc) Bauteile, Baugruppen und Systeme unter Beach-\ntung ihrer Gesamt- und Einzelfunktionen nach\nDemontageangaben ausbauen, auf Wiederver-\nwendbarkeit prüfen und im Hinblick auf ihre Mon-\ntage kennzeichnen und ablegen\ndd) Baugruppen und Bauteile zerlegen, reinigen und\nmontagegerecht lagern\nc) Montage vorbereiten\naa) Bauteile und Baugruppen nach Montageangaben\nund Kennzeichnungen den Montagevorgängen\nzuordnen und auf Vollständigkeit prüfen\nbb) Bauteile und Baugruppen für den funktionsge-\nrechten Einbau prüfen, insbesondere Fügeflä-\nchen hinsichtlich Dichtigkeitsanforderungen,\nOberflächenform und -beschaffenheit anpassen\nd) Montieren\naa) Bauteile, Baugruppen und Systeme durch Sicht-\nprüfen, Lehren und Messen funktionsgerecht\nausrichten sowie unter Beachtung der Maßtole-\nranzen passen, justieren, verbinden und sichern\nbb) während des Montagevorgangs Einzelfunktionen\nzwischenprüfen\ncc) Bauteile und Baugruppen mit Dichtmaterialien\nunter Beachtung von Herstellerangaben abdich-\nten\ndd) Rohr-, Schlauch- und Kabelverbindungen her-\nstellen\ne) Transportieren\naa) handbediente Hebezeuge handhaben\nbb) Bauteile und Baugruppen zum Transport sichern\nund transportieren\nf) Instandsetzen von Bauteilen und Baugruppen\naa) Bauteile auf Verschleiß, Beschädigung und Wie-\nderverwendbarkeit prüfen\nbb) Bauteile mit messtechnischen Methoden prüfen\ncc) Bauteile durch Spanen, Trennen, Umformen und\nFügen bearbeiten\ndd) Ersatzteile aus Metallen herstellen\nee) Rohrleitungen verlegen, auswechseln und in-\nstand setzen\ng) Ausführen von Konservierungs- und Anstricharbeiten\naa) Oberflächenbearbeitungsmethoden kennen und\nanwenden\nbb) mit Materialien und Geräten für Konservierungs-,\nReinigungs- und Schmierarbeiten fachgerecht\numgehen\n1        1\ncc) turnusmäßige Instandhaltungs- und Reparaturar-\nbeiten erläutern und durchführen\ndd) Sicherheitshinweise und Anweisungen an Bord\nnennen und durchführen\nee) sichere Entsorgung von Abfallstoffen beschrei-\nben und durchführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013                 3583\nZeitliche Richtwerte\nKern- und Fachqualifikationen,                        in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,          im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1        2      3\n1                   2                                            3                                          4\nff) Handwerkzeuge und Elektrowerkzeuge beschrei-\nben, instand halten und handhaben\nBearbeiten von Metallen\n7   Bearbeiten von Metallen       a) Prüfen, Messen, Lehren\n(§ 5 Nummer 2 Buchstabe g)       aa) Prüf- und Messgeräte nach Verwendungszweck\nauswählen\nbb) Längen mit den jeweils spezifischen Messgeräten\nermitteln\ncc) Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit\nWinkelmessern messen\ndd) Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach\ndem Lichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit\nmit Rundungslehren prüfen\nee) mit festen und verstellbaren Lehren prüfen\nff) Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung\nprüfen\nb) Anreißen, Körnen, Kennzeichnen\naa) Werkstücke unter Beachtung der Werkstoffeigen-            3        1\nschaften und -oberflächen anreißen\nbb) Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und Mess-\npunkte körnen\ncc) Werkstücke und Bauteile kennzeichnen\nc) Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werk-\nstücken\naa) Spannzeuge nach Größe, Form, Werkstoff und\nder Bearbeitung von Werkstücken oder Bauteilen\nauswählen und befestigen\nbb) Werkstücke oder Bauteile unter Beachtung der\nStabilität und des Oberflächenschutzes ausrich-\nten und spannen\ncc) Werkzeuge ausrichten und spannen\nd) manuelles Spanen\naa) Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Oberflä-\nchengüte des Werkstückes auswählen\nbb) Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl\nund Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel\nauf Maß feilen\n2        1\ncc) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nicht-\neisenmetallen nach Anriss sägen\ndd) Innen- und Außengewinde unter Beachtung der\nWerkstoffeigenschaften und Kühlschmierstoffe\nschneiden\nee) Rohrgewinde herstellen\ne) maschinelles Spanen vorbereiten\naa) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren,\nder Werkstoffe und der Schneidengeometrie aus-\nwählen\nbb) Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnitttiefe\nan Werkzeugmaschinen für Bohr-, Drehoperatio-\nnen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen be-\nstimmen und einstellen","3584    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013\nZeitliche Richtwerte\nKern- und Fachqualifikationen,                        in Wochen\nLfd.         Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,          im Ausbildungsjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1        2      3\n1               2                                             3                                          4\ncc) Betriebsbereitschaft      der    Werkzeugmaschinen\nherstellen\nf) Bohren, Senken, Reiben\naa) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nicht-\neisenmetallen an Bohr- und Drehmaschinen mit\nunterschiedlichen Werkstoffen durch Bohren ins\nVolle, Aufbohren, Zentrieren und durch Profilsen-\nken herstellen\nbb) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nicht-\neisenmetallen an Bohrmaschinen durch Rundrei-             1        2      1\nben herstellen\ng) Drehen\naa) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen\nmit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-,\nPlan- und Längs-Runddrehen herstellen\nh) Sägen\naa) Werkstücke mit Sägemaschinen sägen\ni) Anschleifen\naa) Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner,\nBohrer und Meißel, am Schleifbock anschleifen\nj) Trennen\naa) Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren\nnach Anriss scheren\nbb) Rohre mit Rohrabschneidern trennen\ncc) Bleche, Rohre und Profile von Hand thermisch\ntrennen\nk) Umformen\naa) Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen mit und\nohne Vorrichtungen im Schraubstock durch freies\nRunden und Schwenkbiegen kalt umformen\nbb) Rohre aus Stahl kalt umformen\ncc) Bleche, Rohre und Profile warm umformen\ndd) Bleche, Rohre und Profile biegerichten\nl) Fügen (Schraub-, Bolzen-, Stift- und Pressverbindun-           1        2      1\ngen)\naa) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der\nFügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in\nmontagegerechter Lage fixieren\nbb) Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungs-\nelementen unter Beachtung der Reihenfolge und\ndes Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoff-\npaarung verbinden und sichern\ncc) Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen\ndd) Pressverbindungen durch Einpressungen, Keilen\nund Schrumpfen oder Dehnen herstellen\nee) Rohrschraubverbindungen herstellen\nff) Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter\nBauteile prüfen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013                3585\nZeitliche Richtwerte\nKern- und Fachqualifikationen,                       in Wochen\nLfd.         Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,         im Ausbildungsjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1        2      3\n1               2                                           3                                          4\nm) Grundkenntnisse und Fertigkeiten (ohne Zertifizie-\nrung) des Lichtbogenschweißens, Gasschmelz-\nschweißens und Lötens\naa) Betriebsbereitschaft der Schweiß- und Lötein-\nrichtung herstellen\nbb) Werkzeuge und Werkstoffe nach Verwendungs-\nzweck auswählen\ncc) Werkstücke und Bauteile zum Schweißen und\nLöten vorbereiten\ndd) Feinbleche aus Stahl auf Stoß schweißen\nee) Kehlnähte an Blechen und Rohren aus Stahl\nschweißen","3586            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013\nAnlage 2\n(zu § 10 Absatz 2)\nBerufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte\nÜbersicht über die sachliche und zeitliche Gliederung\nder überbetrieblichen Ausbildung in der Metallbearbeitung\nBearbeiten von Metallen                                 Zeitliche Richtwerte\nLfd. Nr.\n(§ 5 Nummer 2 Buchstabe g)                                       in Stunden\n1                                                       2                                                       3\n1                Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und\n(im Zusammenhang             Bewerten der Arbeitsergebnisse\nmit den Nummern 3             (§ 5 Nummer 1 Buchstabe d)\nwährend\nbis 10 zu vermitteln)                                                                                           der gesamten\n2                Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen                          Ausbildung\n(§ 5 Nummer 1 Buchstabe e)                                                        zu vermitteln\n(im Zusammenhang\nmit den Nummern 3\nbis 10 zu vermitteln)\n3                Prüfen, Messen, Lehren\n4                Anreißen, Körnen, Kennzeichnen                                                         30            40*\n5                Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken\n6                Manuelles Spanen                                                                       50            80*\n7                Maschinelles Spanen                                                                    50            80*\n8                Trennen\n30            45*\n9                Umformen\n10                Fügen                                                                                 120          195*\nSumme         280          440*\n* Zeitliche Richtwerte für den Fall, dass die Fertigkeiten und Kenntnisse in der Metallbearbeitung in vollem Umfang in einer überbetrieblichen\nAusbildungsstätte vermittelt werden sollen oder müssen.\nTeil des                                                                                  Zeitliche Richtwerte\nLfd. Nr.                                             Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde\nAusbildungsberufsbildes                                                                                  in Stunden\n1                     2                                               3                                                4\n1        Planen und                  a) Arbeitsschritte festlegen\n(im Zu-      Vorbereiten von             b) Bedarf abschätzen und Arbeitsmittel festlegen\nsammen-        Arbeitsabläufen\nsowie Kontrollieren         c) Kontrollmittel zur Überprüfung der Arbeitsergeb-\nhang mit\nden Num-        und Bewerten der               nisse festlegen\nmern 3       Arbeitsergebnisse           d) Hilfsmittel bereitstellen\nbis 10      (§ 5 Nummer 1 Buch-\nstabe d)                    e) Arbeitsplatz einrichten\nzu ver-\nmitteln)                                 f) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitauf- während\nwandes und der Notwendigkeit personeller Unter- der gesamten\nstützung abschätzen                                               Ausbildung\nzu vermitteln\ng) Arbeitsabläufe entsprechend der rechtlichen Vor-\ngaben sicherstellen\nh) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-\ntrages vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von\nPersonen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeits-\nplatzes treffen\ni) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013               3587\nTeil des                                                                     Zeitliche Richtwerte\nLfd. Nr.                                    Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde\nAusbildungsberufsbildes                                                                   in Stunden\n1                 2                                         3                                        4\n2     Lesen, Anwenden         a) technische Unterlagen lesen und anwenden\n(im Zu-   und Erstellen           b) Skizzen anfertigen\nsammen-    von technischen\nUnterlagen              c) Mess- und Prüfprotokolle erstellen\nhang mit\nden Num-   (§ 5 Nummer 1 Buch-     d) Normen kennen und anwenden\nmern 3    stabe e)\ne) Instandhaltungsanleitungen lesen und verstehen\nbis 10                                                                                      während\nzu ver-                           f) Schalt-, Ablauf-, Sicherheits- und Funktionspläne\nlesen und anwenden                                      der gesamten\nmitteln)                                                                                     Ausbildung\ng) Typenschilder und Kennzeichnungen lesen und aus- zu vermitteln\nwerten\nh) Maschinen- und Geräteausführung erkennen und\nbestimmen, Ersatzteile aus technischen Unterlagen\nzuordnen\ni) Protokolle anfertigen und auswerten\n3     Prüfen, Messen,         a) Prüf- und Messgeräte nach Verwendungszweck\nLehren                     auswählen\nb) Längen mit den jeweils spezifischen Messgeräten\nermitteln\nc) Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit\nWinkelmessern messen\nd) Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach\ndem Lichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit mit\nRundungslehren prüfen\ne) mit festen und verstellbaren Lehren prüfen\nf) Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung prü-\nfen\n4     Anreißen, Körnen,       a) Werkstücke unter Beachtung der Werkstoffeigen-\nKennzeichnen               schaften und Oberflächen anreißen                           30           40*\nb) Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und Mess-\npunkte körnen\nc) Werkstücke und Bauteile kennzeichnen\n5     Ausrichten und          a) Spannzeuge nach Größe, Form, Werkstoff und der\nSpannen von                Bearbeitung von Werkstücken oder Bauteilen aus-\nWerkzeugen und             wählen und befestigen\nWerkstücken\nb) Werkstücke oder Bauteile unter Beachtung der\nStabilität und des Oberflächenschutzes ausrichten\nund spannen\nc) Werkzeuge ausrichten und spannen\n6     Manuelles Spanen        a) Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Oberflächen-\ngüte des Werkstücks auswählen\nb) Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl und\nNichteisenmetallen eben, winklig und parallel auf\nMaß feilen\nc) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nicht-             50           80*\neisenmetallen nach Anriss sägen\nd) Innen- und Außengewinde unter Beachtung der\nWerkstoffeigenschaften        und     Kühlschmierstoffe\nschneiden\ne) Rohrgewinde herstellen","3588       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013\nTeil des                                                               Zeitliche Richtwerte\nLfd. Nr.                                    Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde\nAusbildungsberufsbildes                                                             in Stunden\n1                 2                                         3                                  4\n7     Maschinelles Spanen Vorbereiten\na) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren,\nder Werkstoffe und der Schneidengeometrie aus-\nwählen\nb) Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnitttiefe an\nWerkzeugmaschinen für Bohr- und Drehoperationen\nmit Hilfe von Tabellen und Diagrammen bestimmen\nund einstellen\nc) Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen her-\nstellen\nBohren, Senken, Reiben\nd) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nicht-\neisenmetallen an Bohr- und Drehmaschinen mit un-\nterschiedlichen Werkstoffen durch Bohren ins Volle,\nAufbohren, Zentrieren und durch Profilsenken her-     50           80*\nstellen\ne) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nicht-\neisenmetallen an Bohrmaschinen durch Rundreiben\nherstellen\nDrehen\nf) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen mit\nunterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-, Plan-\nund Längs-Runddrehen herstellen\nSägen\ng) Werkstücke mit Sägemaschinen sägen\nScharfschleifen\nh) Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner, Bohrer,\nund Meißel am Schleifbock anschleifen\n8     Trennen                 a) Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren nach\nAnriss scheren\nb) Rohre mit Rohrabschneidern trennen\nc) Bleche, Rohre und Profile von Hand thermisch\ntrennen\n9     Umformen                a) Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen mit und       30           45*\nohne Vorrichtungen im Schraubstock durch freies\nRunden und Schwenkbiegen kalt umformen\nb) Rohre aus Stahl kalt umformen\nc) Bleche, Rohre und Profile warm umformen\nd) Bleche, Rohre und Profile biegerichten\n10     Fügen                   Schraub-, Bolzen-, Stift- und Pressverbindungen\na) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Füge-\nflächen und Formtoleranz prüfen sowie in montage-\ngerechter Lage fixieren\nb) Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungs-\nelementen unter Beachtung der Reihenfolge und\ndes Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoff-\npaarung verbinden und sichern\nc) Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen\nd) Pressverbindungen durch Einpressungen, Keilen\nund Schrumpfen oder Dehnen herstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013                                3589\nTeil des                                                                                   Zeitliche Richtwerte\nLfd. Nr.                                               Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde\nAusbildungsberufsbildes                                                                                  in Stunden\n1                      2                                                3                                               4\ne) Rohrschraubverbindungen herstellen                                    120           195*\nf) Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bau-\nteile prüfen\nGrundkenntnisse und Fertigkeiten des Lichtbogen-\nschweißens, Gasschmelzschweißens und Lötens**\ng) Betriebsbereitschaft der Schweiß- und Löteinrich-\ntung herstellen\nh) Werkzeuge und Werkstoffe nach Verwendungs-\nzweck auswählen\ni) Werkstücke und Bauteile zum Schweißen und Löten\nvorbereiten\nj) Feinbleche aus Stahl auf Stoß schweißen\nk) Kehlnähte an Blechen und Rohren aus Stahl schwei-\nßen\n* Zeitliche Richtwerte für den Fall, dass die Fertigkeiten und Kenntnisse in der Metallbearbeitung in vollem Umfang in der überbetrieblichen\nAusbildungsstätte vermittelt werden sollen oder müssen.\n** Ausbildung im Lichtbogenschweißen, Gasschmelzschweißen und Löten ohne Zertifizierung.","3590            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013\nBescheinigung\nüber die Teilnahme an der überbetrieblichen Ausbildung in der Metallbearbeitung\n..................................................                                             ..............................................................\nName des Auszubildenden                                                                          Vorname\n.......................................................................................................................\nAusbildende Reederei\n.......................................................................................................................\nBerufsausbildungsvertrag-Nummer beziehungsweise Bezeichnung der Ausbildung\nhat vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis   ...............................................................\nan der überbetrieblichen Ausbildungsstätte in:\n.......................................................................................................................\nan einer 7-wöchigen/11-wöchigen* Ausbildung in der Metallbearbeitung teilgenommen.\nBemerkungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n.......................................................................................................................\n..................................................                                             ..............................................................\nOrt und Datum                                                             Unterschrift und Stempel der überbetrieblichen Ausbildungsstätte\n* Nicht Zutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013               3591\nAnlage 3\n(zu § 10 Absatz 3)\nBerufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte\nÜbersicht über die sachliche und zeitliche Gliederung\nder überbetrieblichen Ausbildung in der Brandabwehr, Rettung und Gefahrenabwehr\n(nach Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes; ausgenommen Absatz 2.1.3)\nLfd.                      Schiffssicherheit hinsichtlich Brandabwehr und Rettung                Zeitliche Richtwerte\nNr.                                    (§ 5 Nummer 2 Buchstabe d)                                     in Stunden\n1                                                     2                                                   3\n1   Durchführen von Brandverhütungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen sowie Warten\nund Handhaben von Brandschutzausrüstungen, Brandabwehrgeräten und -anlagen\na) Brandschutzausrüstung und Brandschutzkleidung                                                      4\nb) Atemschutzgeräte                                                                                   8\nc) Messgeräte                                                                                         4\nd) Brandlöschgeräte                                                                                   6\ne) Rettung von Personen                                                                               6\nf) Sicherheitsrolle und Sicherheitsübungen                                                            8\n2   Überleben auf See; Durchführen von Maßnahmen vor und nach dem Aussetzen von\nRettungsmitteln sowie Handhaben und Prüfen von Rettungsmitteln und sonstiger\nAusrüstung zum Rettungsdienst\na) Rettungsboote (Boote mit fester Überdachung und Freifallboote)                                     8\nb) aufblasbare Rettungsflöße                                                                          8\nc) sonstige Rettungsmittel                                                                            6\nd) Rettung von Personen                                                                               6\ne) Sicherheitsrolle und Sicherheitsübungen                                                            8\n3   Gefahrenabwehr\n(§ 5 Nummer 1 Buchstabe f)\na) Grundkenntnisse über Struktur und Aufbau der Gefahrenabwehr                                        2\nb) Erkennen von Gefahrensituationen auf See und im Hafen                                              3\nc) Verstehen und Anwenden des Sicherheitsplanes sowie aktuelle Einschätzung von\nGefahren und Risiken und ihre Dokumentation                                                        3\nSumme           80\nLfd.             Teil des                                                                       Zeitliche Richtwerte\nKenntnisse, Verständnis und Fachkunde\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                                     in Stunden\n1                   2                                                 3                                   4\n1   Durchführen von                   a) Brandschutzausrüstung und Brandschutzkleidung\nBrandverhütungs- und                  Umgang mit der Brandschutzausrüstung nach                       4\nBrandbekämpfungsmaß-                  SOLAS, FSS-Code und Schiffssicherheitsverordnung\nnahmen sowie Warten und\nHandhaben von                     b) Atemschutzgeräte\nBrandschutzausrüstungen,              Aufbau und Wirkungsweise des Pressluftatmers ken-\nBrandabwehrgeräten und                nen; Überprüfung und Gebrauch des Pressluft-\n-anlagen                                                                                              8\natmers, Trage- und Einsatzdauer des Pressluftatmers\nsowie Einsatzrisiken kennen und einschätzen;\nWiederherstellen der Einsatzbereitschaft\nc) Messgeräte\nAnwendungsgebiete und Wirkungsweise von Gas-\nmess- und Gasspürgeräten kennen; Kenntnisse im                  4\nUmgang mit den Geräten; mögliche Sicherheitsrisi-\nken einschätzen lernen","3592        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013\nLfd.             Teil des                                                                  Zeitliche Richtwerte\nKenntnisse, Verständnis und Fachkunde\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                                                                in Stunden\n1                   2                                            3                                  4\nd) Brandlöschgeräte\nEinsatzbereitschaft von Brandlöschgeräten über-\nprüfen; Umgang mit und Einsatzmöglichkeiten der\nBrandlöschgeräte (feste und tragbare) kennen;                  6\nEntstehungsbrände der verschiedenen Brandklassen\nmit verschiedenen Brandlöschgeräten löschen; Ein-\nsatzbereitschaft wiederherstellen\ne) Retten von Personen\nVerhaltensregeln beim Betreten gefährlicher Räume\nanwenden sowie Personen aus einem Gefahren-                    6\nbereich retten\nf) Sicherheitsrolle und Sicherheitsübungen\nGrundkenntnisse in verschiedenen Löschtaktiken und\n-techniken, Aufgaben nach der Sicherheitsrolle sowie            8\nals Mitglied einer Einsatzgruppe beherrschen, Umgang\nund Handhabung der Brandlöschgeräte im Einsatz\n2   Überleben auf See;           a) Rettungsboote (Boote mit fester Überdachung und\nDurchführen von Maßnahmen        Freifallboote)\nvor und nach dem Aussetzen       Einsatzbereitschaft von Rettungsbooten und ihren\nvon Rettungsmitteln sowie        Aussetzvorrichtungen überprüfen; Rettungsboote\nHandhaben und Prüfen             und Aussetzvorrichtungen klarmachen und Ret-                   8\nvon Rettungsmitteln und          tungsboote aussetzen; Rettungsbootsmotor starten\nsonstiger Ausrüstung zum         und bedienen; Rettungsboot fahren, Kenntnisse im\nRettungsdienst                   Umgang mit der Ausrüstung\nb) aufblasbare Rettungsflöße\nRettungsfloß klarmachen sowie von Hand und mit\nAussetzkran aussetzen; Rettungsfloß aufrichten; Ver-           8\nhalten im Notfall, Kenntnisse im Umgang mit der\nAusrüstung, Kontrolle der Einsatzbereitschaft\nc) Persönliche und sonstige Rettungsmittel\nKenntnisse im Umgang mit den persönlichen und\nsonstigen Rettungsmitteln; Notsignale und Signal-\nmittel sowie Leinenwurfgerät (Modell) handhaben;\nÜberlebensanzug (verschiedene Typen) anlegen;\nverschiedene Einsatzübungen mit angelegtem Über-               6\nlebensanzug und Eintauchanzug; sicheres Anlegen\nund Kontrollieren der Rettungswesten und Arbeitssi-\ncherheitswesten, Kenntnisse bei der Kontrolle und im\nUmgang mit den funktechnischen Rettungsmitteln\nd) Rettung von Personen\nGrundkenntnisse über die Organisation der Hilfeleis-\ntung im Seenotfall; Personen im Rahmen von See-\nnotrettungsübungen retten; Hubschrauberrettungs-               6\nschlinge und Rettungsmulde oder -trage handhaben;\nErstversorgung von Verletzten und Unterkühlten\ne) Sicherheitsrolle und Sicherheitsübungen\nVorbereitung zum Verlassen des Schiffes; Wahrneh-\nmung der Aufgaben nach der Sicherheitsrolle sowie              8\nals Mitglied einer Einsatzgruppe\n3   Gefahrenabwehr               a) Grundkenntnisse über Struktur und Aufbau der Ge-\n(§ 5 Nummer 1 Buchstabe f)       fahrenabwehr\nGrundkenntnisse über die Vorschriften und Empfeh-\nlungen, Beispiele aktueller Sicherheitsbedrohungen,            2\nKenntnisse über die Gefahrenabwehr für Reederei,\nHafen, Schiff","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013         3593\nLfd.         Teil des                                                                  Zeitliche Richtwerte\nKenntnisse, Verständnis und Fachkunde\nNr.  Ausbildungsberufsbildes                                                                in Stunden\n1               2                                         3                                     4\nb) Erkennen von Gefahrensituationen auf See und im\nHafen\nAllgemeine Sicherheitsmaßnahmen; Kenntnisse im\nUmgang mit der Ausrüstung; Methoden der Durch-                  3\nsuchungen, Erkennen potenzieller Gefahren, Erken-\nnen und Auffinden von Waffen und sonstigen gefähr-\nlichen Stoffen\nc) Verstehen und Anwenden des Sicherheitsplanes so-\nwie aktuelle Einschätzung von Gefahren und Risiken\nund ihre Dokumentation\nErhaltung der Sicherheit betreffend Schiff und Hafen,\n3\nKenntnisse über die verschiedenen Sicherheitsver-\nfahren und -stufen; Übungen nach Notfallplänen,\nVerhalten in der Zitadelle, Dokumentation und Auf-\nzeichnung"]}