{"id":"bgbl1-2013-56-4","kind":"bgbl1","year":2013,"number":56,"date":"2013-09-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/56#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-56-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_56.pdf#page=11","order":4,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes","law_date":"2013-09-07T00:00:00Z","page":3563,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013           3563\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Öko-Landbaugesetzes\nVom 7. September 2013\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                „(2) Die Kontrollstelle hat ein Verzeichnis der in\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                          ihre Kontrolle einbezogenen Unternehmen nach\nMaßgabe der Sätze 3 und 4 zu führen und der\nArtikel 1                             Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen.\nDie Kontrollstelle hat jede Änderung unverzüglich,\nDas Öko-Landbaugesetz vom 7. Dezember 2008                 spätestens am Tage nach dem Wirksamwerden\n(BGBl. I S. 2358), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 98      einer Änderung, in dem Verzeichnis einzutragen\ndes Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)             und zeitgleich nach Maßgabe der Sätze 3 und 4 zu\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                 veröffentlichen. Das Verzeichnis muss folgende\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:                                Angaben enthalten:\n„§ 1                             1. Name und Anschrift des Unternehmens,\nAnwendungsbereich                        2. eine diesem Unternehmen durch die Kontroll-\nstelle zugeordnete alphanumerische Identifika-\nDieses Gesetz dient der Durchführung der Verord-            tionsnummer,\nnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni\n2007 über die ökologische/biologische Produktion           3. Name und Codenummer der Kontrollstelle nach\nund die Kennzeichnung von ökologischen/biologi-                Artikel 27 Absatz 10 der Verordnung (EG)\nschen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verord-               Nr. 834/2007,\nnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 22.7.1991,          4. Art der Tätigkeit des Unternehmens nach\nS. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 967/2008              Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG)\ndes Rates vom 29. September 2008 (ABl. L 264                   Nr. 834/2007.\nvom 3.10.2008, S. 1) geändert worden ist, sowie\nDarüber hinaus muss das Verzeichnis die Angaben,\nder zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte\ndie in den Bescheinigungen nach Artikel 29 Absatz 1\nder Europäischen Gemeinschaft oder der Europä-\nin Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG)\nischen Union.“\nNr. 834/2007 zu machen sind, enthalten und diese\n2. Dem § 4 wird folgender Absatz 6 angefügt:                  nach dem Muster in Anhang XII der Verordnung (EG)\nNr. 889/2008 der Kommission vom 5. September\n„(6) Hat die nach Absatz 5 Satz 1 zuständige Be-\n2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung\nhörde Tatsachen im Sinne des Absatzes 5 Satz 2\n(EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/\nfestgestellt, so kann sie der Kontrollstelle bis zur un-\nbiologische Produktion und die Kennzeichnung von\nanfechtbaren Entscheidung der Bundesanstalt für\nökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsicht-\nLandwirtschaft und Ernährung in einem Verfahren\nlich der ökologischen/biologischen Produktion,\nnach Absatz 5 Satz 2 oder 3 die Ausübung der be-\nKennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom\ntroffenen Kontrolltätigkeit in ihrem Land vorläufig\n18.9.2008, S. 1), die zuletzt durch die Durchfüh-\nuntersagen. Die Anfechtung der vorläufigen Unter-\nrungsverordnung (EU) Nr. 505/2012 (ABl. L 154\nsagung hat keine aufschiebende Wirkung. Die nach\nvom 15.6.2012, S. 12, L 359 vom 29.12.2012, S. 77)\nAbsatz 5 Satz 1 zuständige Behörde unterrichtet die\ngeändert worden ist, abbilden. Weitere Angaben darf\nÜberwachungsbehörden der Länder und die Bun-\ndas Verzeichnis nicht enthalten. Die Kontrollstelle ist\ndesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung über\nverpflichtet, die Abschriften oder Kopien der von ihr\neine Anordnung nach Satz 1. Die Kontrollstelle hat\nfür ein Unternehmen ausgestellten Bescheinigungen\ndie Untersagung unverzüglich den von ihr in dem\nab dem Datum ihrer Ausstellung fünf Jahre aufzube-\nbetroffenen Land kontrollierten Unternehmen anzu-\nwahren und fünf Jahre im Internet verfügbar zu ma-\nzeigen.“\nchen und anschließend jeweils unverzüglich – bei\n3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                       Speicherung in elektronischer Form automatisiert –","3564          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013\nzu löschen. Aufbewahrungs- und Veröffentlichungs-                     5. In § 13 Absatz 3 wird nach Nummer 1 folgende\npflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben                         Nummer 1a eingefügt:\nunberührt.“\n„1a. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 eine Änderung\n4. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                          nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\na) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein                                 rechtzeitig einträgt,“.\nKomma ersetzt.\nb) Folgende Nummer 7 wird angefügt:                                                               Artikel 2\n„7. nähere Einzelheiten zu den Pflichten der Kon-                     Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\ntrollstellen nach § 5 Absatz 2 zu regeln.“                    1. Dezember 2013 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 7. September 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}