{"id":"bgbl1-2013-56-3","kind":"bgbl1","year":2013,"number":56,"date":"2013-09-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/56#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-56-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_56.pdf#page=7","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes","law_date":"2013-09-06T00:00:00Z","page":3559,"pdf_page":7,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013               3559\nGesetz\nzur Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes\nVom 6. September 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                          Reservisten, die einen aktiven Reservisten-\nsen:                                                                       dienst leisten,“ angefügt.\ncc) In Nummer 3 werden die Wörter „Heer, Luft-\nArtikel 1                                         waffe, Marine und Sanitätsdienst.“ durch ein\nÄnderung des Soldatinnen-                                   Komma ersetzt.\nund Soldatengleichstellungsgesetzes                         dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\nDas Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz                       „4. die zivilen Organisationsbereiche.“\nvom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt\ndurch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Juli 2012                  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 1583) geändert worden ist, wird wie folgt                    „(3) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes\ngeändert:                                                            sind das Bundesministerium der Verteidigung,\n1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zur                   die militärischen und zivilen Dienststellen der\nÜberschrift des Abschnitts 4 und zu § 16 durch                   Bundeswehr sowie die Truppenteile.“\ndie folgenden Angaben ersetzt:                               c) Absatz 5 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.\n„Abschnitt 4                            d) In Absatz 6 Satz 1 wird nach dem Wort „Be-\nGleichstellungsbeauftragte,                        handlung“ das Wort „erfahren“ gestrichen.\nGleichstellungsvertrauensfrau                 5. In § 6 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „2 und“ und\n§ 16    Grundsätze                                           vor dem Wort „Frauen“ das Wort „dass“ gestrichen.\n§ 16a Wahl und Wahlberechtigung in militärischen          6. § 10 wird wie folgt geändert:\nOrganisationsbereichen                               a) Absatz 2 Satz 5 wird aufgehoben.\n§ 16b Wahl und Wahlberechtigung in zivilen Orga-             b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in den\nnisationsbereichen                                       Streitkräften“ gestrichen.\n§ 16c Wahl und Wahlberechtigung im Bundes-                7. In § 11 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „und 5“\nministerium der Verteidigung und in weiteren         gestrichen.\nDienststellen\n8. In § 13 Absatz 1 wird die Angabe „5“ durch die\n§ 16d Gleichstellungsvertrauensfrau                          Angabe „5 und 7“ ersetzt.\n§ 16e Vorzeitiges Ausscheiden                             9. Der Überschrift des Abschnitts 4 wird das Wort\n§ 16f Wahlanfechtung                                         „, Gleichstellungsvertrauensfrau“ angefügt.\n§ 16g Verordnungsermächtigung“.                          10. § 16 wird durch die folgenden §§ 16 bis 16g ersetzt:\n2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                                    „§ 16\na) In Satz 3 werden die Wörter „in den Streit-                                        Grundsätze\nkräften“ gestrichen.                                         (1) Die Gleichstellungsbeauftragte wird in gehei-\nb) In Satz 4 wird das Wort „Funktionsfähigkeit“              mer Wahl gewählt. Wiederwahl ist zulässig.\ndurch das Wort „Auftragserfüllung“ ersetzt.                  (2) Die gewählte Kandidatin wird von der Dienst-\n3. § 3 Absatz 1 wird aufgehoben.                                stelle für vier Jahre zur Gleichstellungsbeauftragten\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                 bestellt. Findet sich keine Kandidatin, bestellt die\nDienststelle eine Gleichstellungsbeauftragte aus\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         dem Kreis der wahlberechtigten Soldatinnen bis\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die               zur Bestellung einer gewählten Kandidatin. Die Be-\nWörter „unter Berücksichtigung struktureller          stellung bedarf der Zustimmung der Soldatin.\nVorgaben“ gestrichen und wird nach dem                   (3) Für die Gleichstellungsbeauftragte wird eine\nWort „sind“ ein Doppelpunkt eingefügt.                Stellvertreterin gewählt und bestellt. Bei großen Zu-\nbb) In Nummer 2 werden nach dem Komma am                  ständigkeits- oder komplexen Aufgabenbereichen\nEnde die Wörter „der freiwilligen Wehrdienst          werden zwei Stellvertreterinnen gewählt und be-\nLeistenden sowie der Reservistinnen und               stellt.","3560        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013\n(4) Für die Wahl und die Bestellung der Stellver-        seines Geschäftsbereiches eine Gleichstellungsbe-\ntreterin gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe         auftragte zu wählen ist. Wahlberechtigt und wählbar\nentsprechend, dass im Fall des Absatzes 2 Satz 2            sind die Soldatinnen der Dienststelle.\ndie Gleichstellungsbeauftragte ein Vorschlagsrecht\nhat; ihrem Vorschlag soll gefolgt werden.                                            § 16d\n(5) Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stell-                   Gleichstellungsvertrauensfrau\nvertreterin dürfen während ihrer Amtszeit weder                (1) In Dienststellen der militärischen Organisa-\neiner Personalvertretung noch einer Schwerbe-               tionsbereiche ohne eigene Gleichstellungsbeauf-\nhindertenvertretung angehören und nur in ihrer              tragte hat die Dienststellenleitung oberhalb der Ein-\nEigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte mit              heitsebene eine Gleichstellungsvertrauensfrau zu\nPersonalangelegenheiten befasst sein. Sie dürfen            bestellen. Die Bestellung erfolgt für vier Jahre und\nauch nicht zugleich Vertrauensperson nach dem               bedarf der Zustimmung der Soldatin.\nSoldatenbeteiligungsgesetz sein.\n(2) In Dienststellen der zivilen Organisationsbe-\n§ 16a                              reiche gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe,\ndass die Bestellung der Gleichstellungsvertrauens-\nWahl und Wahlberechtigung                      frau ab Ortsebene erfolgen kann.\nin militärischen Organisationsbereichen\n(1) In den militärischen Organisationsbereichen                                   § 16e\nwird für jede Dienststelle der Divisionsebene eine\nVorzeitiges Ausscheiden\nGleichstellungsbeauftragte gewählt. Wahlberech-\ntigt und wählbar sind alle Soldatinnen der Division            Scheidet die Gleichstellungsbeauftragte vorzeitig\nsowie die Soldatinnen der der Division nachgeord-           aus oder ist sie nicht nur vorübergehend an der\nneten Dienststellen. Für Dienststellen vergleich-           Wahrnehmung ihres Amtes gehindert, bestellt die\nbarer Ebene gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.          Dienststelle für die restliche Amtszeit eine Gleich-\nstellungsbeauftragte. Satz 1 gilt entsprechend für\n(2) In Dienststellen, die der Divisionsebene oder\ndie Stellvertreterin und die Gleichstellungsvertrau-\nden Dienststellen vergleichbarer Ebene übergeord-\nensfrau.\nnet sind, wird ebenfalls eine Gleichstellungsbeauf-\ntragte gewählt. Wahlberechtigt und wählbar sind\n§ 16f\nalle Soldatinnen der übergeordneten Dienststelle\nsowie der ihr nachgeordneten Dienststellen, soweit                             Wahlanfechtung\ndie Soldatinnen nicht bereits nach Absatz 1 wahl-              (1) Mindestens drei Wahlberechtigte oder die\nberechtigt sind.                                            Leitung der Dienststelle können die Wahl anfech-\nten, wenn gegen wesentliche Vorschriften des\n§ 16b                              Wahlrechts oder gegen das Wahlverfahren ver-\nWahl und Wahlberechtigung                      stoßen worden ist.\nin zivilen Organisationsbereichen                    (2) Die Wahl kann innerhalb von zwei Wochen\n(1) In den zivilen Organisationsbereichen kann           nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim zu-\nab der Ebene der Bundesoberbehörde eine Gleich-             ständigen Truppendienstgericht angefochten wer-\nstellungsbeauftragte gewählt werden. Wahlberech-            den. Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten\ntigt und wählbar sind alle Soldatinnen der Bundes-          des Bundesministeriums der Verteidigung kann\noberbehörde sowie der nachgeordneten Dienst-                unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht (Wehr-\nstellen.                                                    dienstsenate) angefochten werden. Für das Verfah-\nren gelten die Vorschriften der Wehrbeschwerde-\n(2) In den zentralen personalbearbeitenden\nordnung über das gerichtliche Antragsverfahren\nDienststellen wird ebenfalls eine Gleichstellungs-\nentsprechend.\nbeauftragte gewählt. Wahlberechtigt und wählbar\nsind die Soldatinnen der zentralen personalbearbei-            (3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn\ntenden Dienststelle und der ihr nachgeordneten              durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert\nDienststellen sowie die Soldatinnen, für die in             oder beeinflusst werden konnte.\nder zentralen personalbearbeitenden Dienststelle               (4) Die Truppendienstkammer soll mit mindes-\nPersonalentscheidungen getroffen werden.                    tens einer Soldatin als ehrenamtliche Richterin be-\nsetzt sein, wobei eine ehrenamtliche Richterin oder\n§ 16c                              ein ehrenamtlicher Richter Unteroffizier, die andere\nWahl und Wahlberechtigung                      ehrenamtliche Richterin oder der andere ehrenamt-\nim Bundesministerium der Verteidigung                liche Richter Stabsoffizier sein muss; § 74 Absatz 8\nund in weiteren Dienststellen                  der Wehrdisziplinarordnung gilt entsprechend.\n(1) Im Bundesministerium der Verteidigung wird\neine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Wahlbe-                                     § 16g\nrechtigt und wählbar sind die Soldatinnen der                             Verordnungsermächtigung\nDienststelle sowie die Soldatinnen, für die im                 Das Bundesministerium der Verteidigung wird er-\nBundesministerium der Verteidigung Personalent-             mächtigt, das Verfahren für die Durchführung der\nscheidungen getroffen werden.                               Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und von\n(2) Das Bundesministerium der Verteidigung               deren Stellvertreterinnen durch Rechtsverordnung\nkann anordnen, dass in weiteren Dienststellen               ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013            3561\n11. § 18 wird wie folgt geändert:                                 a) In Absatz 1 Satz 2 und 5 werden jeweils die\na) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2                   Wörter „in den Streitkräften“ gestrichen.\nbis 2b ersetzt:                                            b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n„(2) Die Stellvertreterin hat, wenn sie die                   „(3) Die Gleichstellungsvertrauensfrau ist An-\nGleichstellungsbeauftragte vertritt oder soweit               sprechpartnerin für die Soldatinnen und Solda-\nsie eigene Aufgaben wahrnimmt (Absatz 2b                      ten der Dienststelle sowie der zuständigen\nSatz 2), dieselben Rechte und Pflichten wie die               Gleichstellungsbeauftragten. Die Aufgabe der\nGleichstellungsbeauftragte. Die Stellvertreterin              Gleichstellungsvertrauensfrau besteht in der Ver-\nrichtet ihre Tätigkeit an den Zielen der Gleich-              mittlung von Informationen zwischen den Solda-\nstellungsbeauftragten aus.                                    tinnen und Soldaten einerseits und der zuständi-\ngen Gleichstellungsbeauftragten andererseits.\n(2a) Die Gleichstellungsbeauftragte ist von                Die Gleichstellungsvertrauensfrau berät die zu-\nanderen dienstlichen Tätigkeiten grundsätzlich                ständige Gleichstellungsbeauftragte in allen Fra-\nfür die volle regelmäßige Arbeitszeit unter Belas-            gen, die die vertretenen Dienststellen betreffen.\nsung der Geld- und Sachbezüge zu entlasten.                   Die Gleichstellungsbeauftragte kann der Gleich-\nIhr ist die notwendige personelle, räumliche                  stellungsvertrauensfrau mit deren Einverständnis\nund sachliche Ausstattung zur Verfügung zu                    eigene Aufgaben übertragen.“\nstellen.\n13. In § 20 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Gleich-\n(2b) Die Stellvertreterin ist im Vertretungsfall        stellungsbeauftragte für Soldatinnen und Soldaten\nvon anderen dienstlichen Tätigkeiten unter Be-             im Bundesministerium der Verteidigung“ durch die\nlassung der Geld- und Sachbezüge grundsätz-                Wörter „militärische Gleichstellungsbeauftragte des\nlich für die volle regelmäßige Arbeitszeit zu ent-         Bundesministeriums der Verteidigung“ ersetzt.\nlasten. Im Einzelfall kann eine Stellvertreterin\n14. § 21 Absatz 4 wird aufgehoben.\ndauerhaft mit eigenen Aufgaben betraut werden.\nIn diesem Fall ist sie unter Belassung der Geld-       15. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nund Sachbezüge in dem zur Wahrnehmung ihrer                a) In Satz 1 wird vor dem Wort „Truppendienst-\nAufgaben zwingend erforderlichen Umfang von                   gericht“ das Wort „zuständige“ eingefügt und\nanderweitigen dienstlichen Tätigkeiten zu ent-                werden die Wörter „Gleichstellungsbeauftragte\nlasten. Ihr ist die notwendige personelle, räum-              für Soldatinnen und Soldaten im Bundesministe-\nliche und sachliche Ausstattung zur Verfügung                 rium der Verteidigung“ durch die Wörter „militä-\nzu stellen.“                                                  rische Gleichstellungsbeauftragte des Bundes-\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort „Dienst-                ministeriums der Verteidigung“ ersetzt.\nstelle“ das Wort „hat“ durch das Wort „haben“              b) In Satz 8 werden die Wörter „§ 16 Abs. 10 Satz 3\nersetzt und werden nach dem Wort „Gleich-                     und 4“ durch die Angabe „§ 16f Absatz 4“ er-\nstellungsbeauftragte“ die Wörter „und ihre Stell-             setzt.\nvertreterin“ eingefügt.                                16. In § 24 Satz 1 wird das Wort „zwei“ durch das Wort\nc) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:              „vier“ ersetzt.\n„(4) Die Gleichstellungsbeauftragte erhält ei-\nArtikel 2\nnen monatlichen Verfügungsfonds. Das Gleiche\ngilt für die Stellvertreterin, wenn sie dauerhaft                   Änderung der Gleichstellungs-\nmit eigenen Aufgaben betraut worden ist.                     beauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen\n(5) Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre            Die Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Sol-\nStellvertreterin dürfen bei der Erfüllung ihrer Auf-   datinnen vom 12. Mai 2005 (BGBl. I S. 1394) wird wie\ngaben nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit        folgt geändert:\nin ihrer beruflichen Entwicklung nicht benach-          1. In § 1 Satz 2 wird das Wort „beiden“ gestrichen.\nteiligt oder begünstigt werden. Sie dürfen gegen        2. § 2 wird aufgehoben.\nihren Willen nur versetzt oder kommandiert\nwerden, wenn dies aus wichtigen dienstlichen            3. § 3 wird wie folgt geändert:\nGründen unvermeidbar ist. Die fiktive Nach-                a) Absatz 1 wird aufgehoben.\nzeichnung des beruflichen Werdegangs der                   b) Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.\nGleichstellungsbeauftragten ist im Hinblick auf\n4. § 4 wird aufgehoben.\ndie Einbeziehung in die Personalauswahlent-\nscheidung zu gewährleisten. Satz 3 gilt entspre-        5. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nchend für die Stellvertreterin, wenn sie dauerhaft         a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nmit eigenen Aufgaben betraut ist.“\n„Dienststellen, bei denen eine militärische\nd) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:                    Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird, erstel-\n„Satz 1 gilt entsprechend für die Stellvertreterin,           len eine Namensliste der Soldatinnen, die zum\nwenn sie dauerhaft mit eigenen Aufgaben be-                   Wahlbereich gehören, und stellen sie dem Wahl-\ntraut worden ist.“                                            vorstand zur Verfügung.“\nb) In Satz 2 werden die Wörter „nach § 3 Abs. 1\ne) Absatz 7 wird aufgehoben.\nwahlberechtigten“ gestrichen.\nf) Absatz 8 wird Absatz 7.                                    c) In Satz 3 wird nach dem Wort „Wahlvorstand“\n12. § 19 wird wie folgt geändert:                                    das Wort „unverzüglich“ eingefügt.","3562         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013\n6. In § 11 Absatz 1 wird die Angabe „§ 4“ durch die               9. In § 22 Absatz 2 werden die Wörter „nach § 16\nWörter „den §§ 16a bis 16c des Soldatinnen- und                   Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 7 Satz 2 des Soldatinnen-\nSoldatengleichstellungsgesetzes“ ersetzt.                         und Soldatengleichstellungsgesetzes“ gestrichen.\n7. § 20 wird wie folgt geändert:                                 10. In § 23 werden die Wörter „§ 16 Abs. 10 Satz 1 und\nAbs. 11“ durch die Angabe „§ 16f Absatz 2“ ersetzt.\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n11. § 24 wird aufgehoben.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Als Gleich-               12. § 25 wird wie folgt geändert:\nstellungsbeauftragte ist gewählt“ durch die\nWörter „Gewählt ist“ ersetzt.                              a) In der Überschrift und in Satz 1 werden die\nWörter „den Militärischen Abschirmdienst“\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.                                       durch die Wörter „die Nachrichtendienste“ er-\nb) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 16 Abs. 10                         setzt.\nSatz 1“ durch die Angabe „§ 16f“ ersetzt.                      b) In Satz 2 werden die Wörter „im Militärischen\nAbschirmdienst“ durch die Wörter „in den Nach-\n8. § 21 wird wie folgt geändert:\nrichtendiensten“ ersetzt.\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „(§ 16\nAbs. 8 des Soldatinnen- und Soldatengleichstel-                                          Artikel 3\nlungsgesetzes)“ gestrichen.                                                           Inkrafttreten\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 16 Abs. 10              Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nSatz 1“ durch die Angabe „§ 16f“ ersetzt.                  Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 6. September 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nThomas de Maizière"]}