{"id":"bgbl1-2013-56-2","kind":"bgbl1","year":2013,"number":56,"date":"2013-09-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/56#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-56-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_56.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und anderer registerrechtlicher Vorschriften zum Zweck der Zulassung der elektronischen Antragstellung bei Erteilung einer Registerauskunft","law_date":"2013-09-06T00:00:00Z","page":3556,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["3556         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013\nGesetz\nzur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes\nund anderer registerrechtlicher Vorschriften zum Zweck der\nZulassung der elektronischen Antragstellung bei Erteilung einer Registerauskunft\nVom 6. September 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                  ersetzt und werden nach dem Wort „Name“ die\nsen:                                                                Wörter „und das geänderte Geburtsdatum“ ein-\ngefügt.\nArtikel 1                            3. In § 21a Satz 2 wird die Angabe „§ 493 Abs. 2, Abs. 3\nÄnderung des                               Satz 1“ durch die Wörter „§ 493 Absatz 2 und 3\nBundeszentralregistergesetzes                       Satz 1“ ersetzt.\nDas Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der        4. § 30 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nBekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I\n„Wohnt der Antragsteller innerhalb des Geltungs-\nS. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1\nbereichs dieses Gesetzes, so ist der Antrag bei der\ndes Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714)\nMeldebehörde zu stellen; sofern der Antragsteller\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nnicht persönlich erscheint, ist eine schriftliche An-\n1. § 20 wird wie folgt geändert:                                tragstellung mit amtlich oder öffentlich beglaubigter\na) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ange-             Unterschrift des Antragstellers zulässig.“\nfügt:                                                  5. Nach § 30b wird folgender § 30c eingefügt:\n„Die Unterrichtung der mitteilenden Stelle unter-                                 „§ 30c\nbleibt, wenn seit Eingang der Mitteilung nach\nSatz 1 mehr als zehn Jahre verstrichen sind. Dies                      Elektronische Antragstellung\ngilt nicht bei Verurteilung zu lebenslanger Frei-            (1) Erfolgt die Antragstellung abweichend von\nheitsstrafe sowie bei Anordnung der Unterbrin-            § 30 Absatz 2 oder Absatz 3 elektronisch, ist der\ngung in der Sicherungsverwahrung oder in einem            Antrag unter Nutzung des im Internet angebotenen\npsychiatrischen Krankenhaus. Die Frist verlängert         Zugangs unmittelbar bei der Registerbehörde zu\nsich bei Verurteilung zu Freiheitsstrafe, Straf-          stellen. Der Antragsteller kann sich bei der Antrag-\narrest oder Jugendstrafe um deren Dauer.“                 stellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertre-\nb) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Satz 5“               ten lassen. Handelt der Antragsteller als gesetzlicher\ndurch die Wörter „Satz 5 bis 8“ ersetzt.                  Vertreter, hat er seine Vertretungsmacht nachzu-\nweisen.\n2. § 20a wird wie folgt geändert:\n(2) Der elektronische Identitätsnachweis nach § 18\na) In Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor             des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Ab-\nNummer 1 die Wörter „oder Vornamens“ durch                satz 5 des Aufenthaltsgesetzes ist zu führen. Dabei\ndie Wörter „, Vornamens oder Geburtsdatums“               müssen aus dem elektronischen Speicher- und\nersetzt.                                                  Verarbeitungsmedium des Personalausweises oder\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „oder Vorname“              des elektronischen Aufenthaltstitels an die Register-\ndurch die Wörter „, Vorname oder Geburtsdatum“            behörde übermittelt werden:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013             3557\n1. die Daten nach § 18 Absatz 3 Satz 1 des Perso-             scheint, ist eine schriftliche Antragstellung mit amt-\nnalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5                lich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift des An-\nSatz 2 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung              tragstellers zulässig.“\nmit § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweis-\n3. Nach § 150d wird folgender § 150e eingefügt:\ngesetzes und\n„§ 150e\n2. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Geburts-\nort sowie Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit                            Elektronische Antragstellung\nund Anschrift.\n(1) Erfolgt die Antragstellung abweichend von\nLässt das elektronische Speicher- und Verarbei-               § 150 Absatz 2 oder Absatz 3 elektronisch, ist der\ntungsmedium die Übermittlung des Geburtsnamens                Antrag unter Nutzung des im Internet angebotenen\nnicht zu, ist der Geburtsname im Antrag anzugeben             Zugangs unmittelbar bei der Registerbehörde zu\nund nachzuweisen. Bei der Datenübermittlung ist ein           stellen. Der Antragsteller kann sich bei der Antrag-\ndem jeweiligen Stand der Technik entsprechendes               stellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertre-\nsicheres Verfahren zu verwenden, das die Vertrau-             ten lassen. Handelt der Antragsteller als gesetzlicher\nlichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten        Vertreter, hat er seine Vertretungsmacht nachzu-\nDatensatzes gewährleistet.                                    weisen.\n(3) Vorzulegende Nachweise sind gleichzeitig mit              (2) Der elektronische Identitätsnachweis nach § 18\ndem Antrag elektronisch einzureichen und ihre Echt-           des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Ab-\nheit sowie inhaltliche Richtigkeit sind an Eides statt        satz 5 des Aufenthaltsgesetzes ist zu führen. Dabei\nzu versichern. Bei vorzulegenden Schriftstücken kann          müssen aus dem elektronischen Speicher- und\ndie Registerbehörde im Einzelfall die Vorlage des             Verarbeitungsmedium des Personalausweises oder\nOriginals verlangen.                                          des elektronischen Aufenthaltstitels an die Register-\n(4) Die näheren Einzelheiten des elektronischen            behörde übermittelt werden:\nVerfahrens regelt die Registerbehörde. Im Übrigen             1. die Daten nach § 18 Absatz 3 Satz 1 des Perso-\ngilt § 30 entsprechend.“                                          nalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5\n6. § 41 wird wie folgt geändert:                                     Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung\na) In Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort „gehört“                    mit § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweis-\ndurch das Wort „gehören“ ersetzt.                             gesetzes und\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „nach den             2. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Geburts-\nAbsätzen 1 bis 3“ durch die Wörter „nach den                  ort sowie Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit\nAbsätzen 1 und 3“ ersetzt.                                    und Anschrift.\n7. In § 42 Satz 5 wird nach den Wörtern „so ist die              Lässt das elektronische Speicher- und Verarbei-\nMitteilung“ das Komma gestrichen.                             tungsmedium die Übermittlung des Geburtsnamens\nnicht zu, ist der Geburtsname im Antrag anzugeben\n8. § 46 wird wie folgt geändert:\nund nachzuweisen. Bei der Datenübermittlung ist ein\na) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:                 dem jeweiligen Stand der Technik entsprechendes\naa) In Buchstabe a werden die Wörter „Nummer 1            sicheres Verfahren zu verwenden, das die Vertrau-\nBuchstaben a und b“ durch die Wörter „Num-            lichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten\nmer 1 Buchstabe a und b“ ersetzt.                     Datensatzes gewährleistet.\nbb) In Buchstabe c werden die Wörter „Nummer 1               (3) Vorzulegende Nachweise sind gleichzeitig mit\nBuchstaben d bis f“ durch die Wörter „Num-            dem Antrag elektronisch einzureichen und ihre Echt-\nmer 1 Buchstabe d bis f“ ersetzt.                     heit sowie inhaltliche Richtigkeit sind an Eides statt\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „, Nr. 3, Nr. 4“ durch         zu versichern. Bei vorzulegenden Schriftstücken kann\ndie Wörter „sowie Nummer 3 und 4“ ersetzt.                die Registerbehörde im Einzelfall die Vorlage des\nOriginals verlangen.\nArtikel 2                                  (4) Die näheren Einzelheiten des elektronischen\nÄnderung der                               Verfahrens regelt die Registerbehörde. Im Übrigen\nGewerbeordnung                               gilt § 150 entsprechend.“\nDie Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-\nArtikel 3\nmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die\nzuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. August                                 Änderung des\n2013 (BGBl. I S. 3313) geändert worden ist, wird wie                            Aufenthaltsgesetzes\nfolgt geändert:\n§ 78 Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu            Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008\n§ 150d folgende Angabe eingefügt:                          (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-\n„§ 150e Elektronische Antragstellung“.                     zes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3484) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n2. § 150 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n1. In Nummer 3 wird das Wort „sowie“ durch ein\n„Wohnt der Antragsteller innerhalb des Geltungs-\nKomma ersetzt.\nbereichs dieses Gesetzes, ist der Antrag bei der\nnach § 155 Absatz 2 zuständigen Behörde zu stel-           2. In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das\nlen; sofern der Antragsteller nicht persönlich er-            Wort „sowie“ ersetzt.","3558        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013\n3. Folgende Nummer 5 wird angefügt:                                                        Artikel 5\n„5. den Geburtsnamen.“\nInkrafttreten\nArtikel 4                                   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nBekanntmachungserlaubnis                          und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDas Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut             (2) Artikel 1 Nummer 1, 2 und 5 sowie Artikel 2 Num-\ndes Bundeszentralregistergesetzes in der vom 1. Sep-           mer 1 und 3 treten am 1. September 2014 in Kraft.\ntember 2014 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\nblatt bekannt machen.                                             (3) Artikel 3 tritt am 1. Dezember 2014 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 6. September 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich"]}