{"id":"bgbl1-2013-56-1","kind":"bgbl1","year":2013,"number":56,"date":"2013-09-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/56#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-56-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_56.pdf#page=2","order":1,"title":"Zehntes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes","law_date":"2013-09-06T00:00:00Z","page":3554,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["3554         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013\nZehntes Gesetz\nzur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes\nVom 6. September 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                    siedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn\nsen:                                                                  ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und\nder Antragsteller für den Folgeantrag nach\nArtikel 1                                    Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungs-\nÄnderung des                                     gebieten begründet hat.“\nBundesvertriebenengesetzes                           cc) Die Sätze 4, 5 und 6 werden gestrichen.\nDas Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nBekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I                       aa) Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:\nS. 1902), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes\nvom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1122) geändert worden ist,                „Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte,\nwird wie folgt geändert:                                              sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren\nbesteht, oder der im Aussiedlungsgebiet le-\n1. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              bende Abkömmling werden zum Zweck der\na) In Satz 1 wird das Wort „vergleichbare“ durch das               gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahme-\nWort „andere“ ersetzt; das Wort „nur“ wird ge-                  bescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn\nstrichen.                                                       in ihrer Person kein Ausschlussgrund im\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                  Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson\ndie Einbeziehung ausdrücklich beantragt;\n„Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbeson-                 Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müs-\ndere durch den Nachweis ausreichender deutscher                 sen auch Grundkenntnisse der deutschen\nSprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1                    Sprache besitzen.“\ndes Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens\nfür Sprachen oder durch den Nachweis familiär               bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nvermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden.“                „Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein\nc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                                  Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr\nim Aussiedlungsgebiet, sondern während des\n„Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss                     Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung\nbestätigt werden durch den Nachweis der Fähig-                  der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 ge-\nkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen                 boren wird.“\nEntscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fäl-\nlen des § 27 Absatz 2 im Zeitpunkt der Begrün-              cc) Die folgenden Sätze 3, 4, 5 und 6 werden an-\ndung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbe-                   gefügt:\nreich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches                  „Abweichend von Satz 1 kann der im Aus-\nGespräch auf Deutsch führen zu können, es sei                   siedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder\ndenn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähig-                    Abkömmling eines Spätaussiedlers, der sei-\nkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder see-              nen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich\nlischen Krankheit oder wegen einer Behinderung                  des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in\nim Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten                    den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers\nBuches Sozialgesetzbuch nicht besitzen.“                        einbezogen werden, wenn die sonstigen Vo-\nd) Satz 4 wird ersetzt durch den bisherigen Satz 5.                raussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung\nvon minderjährigen Abkömmlingen in den\n2. § 27 wird wie folgt geändert:                                      Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               der Einbeziehung der Eltern oder des sorge-\naa) In Satz 1 wird nach dem Wort „erfüllen“ in                  berechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte\nKlammern das Wort „Bezugspersonen“ ein-                    oder volljähriger Abkömmling wird abwei-\ngefügt.                                                    chend von Satz 1 einbezogen, wenn er we-\ngen einer körperlichen, geistigen oder see-\nbb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:                 lischen Krankheit oder wegen einer Behin-\n„Abweichend hiervon kann Personen, die sich                derung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1\nohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich                   des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine\ndes Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebe-                    Grundkenntnisse der deutschen Sprache be-\nscheid erteilt oder es kann die Eintragung                 sitzen kann. Die Einbeziehung in den Auf-\nnach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden,                    nahmebescheid wird insbesondere dann un-\nwenn die Versagung eine besondere Härte                    wirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor\nbedeuten würde und die sonstigen Voraus-                   beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete ver-\nsetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aus-                  lassen haben, oder die Bezugsperson ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013                3555\nstirbt, bevor die einbezogenen Personen Auf-                       „§ 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten\nnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 ge-                         für Familienangehörige der nach Absatz 2\nfunden haben.“                                                     Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                      entsprechend.“\naa) Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:                    cc) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.\n„Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unan-\nfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Er-                                     Artikel 2\nteilung eines Aufnahmebescheides oder auf\nEinbeziehung ist nicht an eine Frist gebun-                                   Inkrafttreten\nden.“                                                   Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nbb) Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:             Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 6. September 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich"]}