{"id":"bgbl1-2013-55-3","kind":"bgbl1","year":2013,"number":55,"date":"2013-09-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/55#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-55-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_55.pdf#page=45","order":3,"title":"Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes (MWDVDV)","law_date":"2013-08-27T00:00:00Z","page":3541,"pdf_page":45,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2013               3541\nVerordnung\nüber den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes\n(MWDVDV)\nVom 27. August 2013\nAuf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2          § 12 Fachtheoretische Ausbildung\ndes Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009                 § 13 Berufspraktische Ausbildung\n(BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 10 Absatz 1 der          § 14 Leistungsnachweise\nBundeslaufbahnverordnung, der durch Artikel 1 Num-            § 15 Zeugnis, Ausbildungsrangpunktzahl\nmer 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I\nS. 316) geändert worden ist, verordnet das Bundes-                                      Abschnitt 3\nministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:\nLaufbahnprüfung\nInhaltsübersicht                          § 16 Zweck, Bestandteile\nAbschnitt 1                          § 17 Prüfungsamt\nAllgemeines                          § 18 Prüfungskommission, Prüfende\n§ 19 Schriftliche Abschlussprüfung\n§  1 Vorbereitungsdienst\n§ 20 Praktische Abschlussprüfung\n§  2 Ausbildungsziele\n§ 21 Mündliche Abschlussprüfung\n§  3 Dienstbehörden, Dienstaufsicht\n§ 22 Fernbleiben, Rücktritt\n§  4 Einstellungsvoraussetzungen\n§ 23 Täuschung, Ordnungsverstoß\n§  5 Auswahlverfahren\n§ 24 Wiederholung von Ausbildungsabschnitten und Abschluss-\n§  6 Nachteilsausgleich                                            prüfungen\n§  7 Erholungsurlaub                                          § 25 Bestehen der Laufbahnprüfung\n§  8 Ausbildungsakten                                         § 26 Abschlusszeugnis\n§  9 Bewertung der Leistungen                                 § 27 Prüfungsakten, Einsichtnahme\nAbschnitt 2                                                    Abschnitt 4\nAusbildung\nSchlussvorschriften\n§ 10 Ausbildungsleitung, Ausbildungsstelle, Ausbildungsbeauf-\ntragte, Ausbildende                                      § 28 Übergangsvorschrift\n§ 11 Ausbildungsrahmenplan, Lehrpläne, Ausbildungspläne       § 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten","3542          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2013\nAbschnitt 1                                                        §4\nAllgemeines                                            Einstellungsvoraussetzungen\n(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt wer-\n§1                                den, wer neben den allgemeinen beamtenrechtlichen\nVorbereitungsdienst                        Einstellungsvoraussetzungen\nDie Ausbildung und Prüfung nach dieser Verordnung         1. die gesundheitlichen Anforderungen für den Dienst\nsind der Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetter-           zu wechselnden Zeiten erfüllt und\ndienst des Bundes. Der Vorbereitungsdienst dauert in         2. ein ausreichendes Seh-, Hör- und Sprechvermögen\nder Regel 20 Monate.                                             besitzt.\n§2                                   (2) Bewerberinnen und Bewerber für den Geoinfor-\nmationsdienst der Bundeswehr müssen zusätzlich\nAusbildungsziele\n1. für eine Beamtenlaufbahn die Bereitschaft erklären,\nDie Ausbildung vermittelt das Wissen sowie die                an Auslandseinsätzen der Bundeswehr als Soldatin\nberufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für            oder Soldat teilzunehmen, oder\ndie Erfüllung der Aufgaben im mittleren Wetterdienst\n2. für eine Soldatenlaufbahn erfolgreich ein Eignungs-\ndes Bundes erforderlich sind. Die Anwärterinnen und\nfeststellungsverfahren absolviert haben.\nAnwärter werden ausgebildet\n1. für Assistenztätigkeiten im Vorhersage-, Warn- und                                   §5\nKlimadienst sowie                                                            Auswahlverfahren\n2. für Tätigkeiten in der Wetterbeobachtung und in der          (1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst\nInformationstechnik.                                     entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage\nSie sollen zu verantwortlichem Handeln in einem              eines Auswahlverfahrens. In diesem wird festgestellt,\nfreiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechts-          ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kennt-\nstaat befähigt werden.                                       nissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für\nden Vorbereitungsdienst geeignet sind. Das Auswahl-\n§3                                verfahren besteht aus mindestens zwei Teilen, von de-\nDienstbehörden, Dienstaufsicht                  nen mindestens einer eine schriftliche Prüfung sein\nmuss.\n(1) Für Anwärterinnen und Anwärter, die nach Been-\ndigung der Ausbildung ihren Dienst beim Deutschen               (2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer\nWetterdienst aufnehmen sollen, ist der Deutsche Wet-         nach den eingereichten Unterlagen die in der Aus-\nterdienst die Einstellungsbehörde. Er ist für die Aus-       schreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Über-\nschreibung der Ausbildungsstellen, für die Durchfüh-         steigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und\nrung des Auswahlverfahrens sowie für die Betreuung           Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Aus-\nder von ihm eingestellten Anwärterinnen und Anwärter         bildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren\nverantwortlich und für diese die zuständige Dienst-          Teilnehmenden beschränkt werden; jedoch sind min-\nbehörde. Er entscheidet über eine Verkürzung oder Ver-       destens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber\nlängerung des Vorbereitungsdienstes.                         zum Auswahlverfahren zuzulassen, wie Ausbildungs-\nplätze angeboten werden. In diesem Fall werden zu-\n(2) Für Anwärterinnen und Anwärter, die nach Been-        nächst schwerbehinderte und diesen gleichgestellte\ndigung der Ausbildung ihren Dienst im Geoinforma-            behinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen\ntionsdienst der Bundeswehr in einer Beamten- oder            auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder\nSoldatenlaufbahn aufnehmen sollen, ist das Bundes-           Zulassungsschein nach § 9 des Soldatenversorgungs-\namt für das Personalmanagement der Bundeswehr die            gesetzes zum Auswahlverfahren zugelassen; sodann\nEinstellungsbehörde. Es ist für die Ausschreibung der        wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterla-\nAusbildungsstellen, für die Durchführung des Auswahl-        gen, insbesondere nach den für die Ausbildung rele-\nverfahrens sowie für die Betreuung der von ihm einge-        vanten Zeugnisnoten, am besten geeignet ist.\nstellten Anwärterinnen und Anwärter verantwortlich und\n(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird\nfür diese die zuständige Dienstbehörde. Über eine Ver-\noder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine\nkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes\nschriftliche Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewer-\nentscheidet das Bundesamt für das Personalmanage-\nbungsunterlagen sind zurückzusenden oder zu vernich-\nment der Bundeswehr in Absprache mit der Ausbil-\nten.\ndungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter (§ 10 Ab-\nsatz 2) und im Einvernehmen mit dem Zentrum für Geo-            (4) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens\ninformationswesen der Bundeswehr. Das Bundesminis-           wird eine Auswahlkommission gebildet. Sie besteht aus\nterium der Verteidigung kann die Zuständigkeiten nach        1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren\nden Sätzen 1 bis 3 auf andere Behörden übertragen.               Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem, die\n(3) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der            oder der bei Bewerbungen für den Deutschen Wet-\nDienstaufsicht der Leitung ihrer Einstellungsbehörde.            terdienst dem Deutschen Wetterdienst und bei Be-\nWährend der Ausbildung in Dienststellen der Bundes-              werbungen für den Geoinformationsdienst der Bun-\nwehr oder des Deutschen Wetterdienstes unterstehen               deswehr der Bundeswehr angehört,\nsie auch der Dienstaufsicht der Leitungen dieser Behör-      2. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen\nden.                                                             Dienstes, die oder der bei Bewerbungen für den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2013              3543\nDeutschen Wetterdienst der Bundeswehr und bei                                        §9\nBewerbungen für den Geoinformationsdienst der                           Bewertung der Leistungen\nBundeswehr dem Deutschen Wetterdienst angehört,\n(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter\n3. einer Beamtin oder einem Beamten des mittleren            werden wie folgt bewertet:\nDienstes, die oder der bei Bewerbungen für den\nDeutschen Wetterdienst dem Deutschen Wetter-              Prozentualer\nAnteil der  Rang-\ndienst und bei Bewerbungen für den Geoinforma-              erreichten   punk-\ntionsdienst der Bundeswehr der Bundeswehr ange-           Punktzahl an    te/\nNote           Erläuterung\nhört, sowie                                                der erreich- Rang-\nbaren    punkt-\n4. bei Bewerbungen für den Geoinformationsdienst der            Punktzahl   zahlen\nBundeswehr einer Psychologin oder einem Psycho-\nlogen.                                                     100,00 bis            sehr gut   eine Leistung, die\n93,70       15                den Anforderungen\nAls Mitglieder der Auswahlkommission können auch                                                in besonderem Ma-\nvergleichbare Soldatinnen und Soldaten oder vergleich-          93,69 bis                       ße entspricht\n87,50       14\nbare Tarifbeschäftigte bestellt werden, sofern sie über\nentsprechende Kenntnisse verfügen. Bei der Besetzung            87,49 bis               gut     eine Leistung, die\nder Auswahlkommission werden Frauen und Männer in                 83,40       13                den Anforderungen\neinem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt. Die                                               voll entspricht\nEinstellungsbehörden bestellen aus ihrem Bereich die            83,39 bis\n79,20       12\nMitglieder der Auswahlkommission und eine ausrei-\nchende Zahl von Ersatzmitgliedern für die Dauer von\n79,19 bis\nvier Jahren. Wiederbestellung ist zulässig.                       75,00       11\n(5) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in\n74,99 bis          befriedigend eine Leistung, die\ndieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebun-                           10\n70,90                         im Allgemeinen den\nden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stim-                                                Anforderungen ent-\nmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei            70,89 bis                       spricht\nStimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsit-            66,70        9\nzenden den Ausschlag.\n66,69 bis\n(6) Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissio-                62,50        8\nnen eingerichtet werden. In diesem Fall ist sicherzustel-\nlen, dass in allen Auswahlverfahren die gleichen Bewer-         62,49 bis          ausreichend eine Leistung, die\n58,40        7                zwar Mängel auf-\ntungs- und Auswahlmaßstäbe angelegt werden.\nweist, aber im Gan-\n58,39 bis                       zen den Anforde-\n§6                                     54,20        6\nrungen noch ent-\nNachteilsausgleich                           54,19 bis                       spricht\n50,00        5\n(1) Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten\nbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren                                     mangelhaft  eine Leistung, die\nund bei Leistungsnachweisen sowie in der schriftlichen,         49,99 bis                       den Anforderungen\npraktischen und mündlichen Abschlussprüfung ange-                 41,70        4\nnicht entspricht, je-\nmessene Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie                                               doch         erkennen\ndurch die Einstellungsbehörde rechtzeitig hinzuweisen.                                          lässt, dass die not-\nArt und Umfang der Erleichterungen sind mit ihnen und           41,69 bis                       wendigen Grund-\nder Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu erör-              33,40        3                kenntnisse vorhan-\ntern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass                                        den sind und die\ndie Anforderungen herabgesetzt werden.                                                          Mängel in absehba-\nrer Zeit behoben\n(2) Über die Gewährung von Erleichterungen im Aus-           33,39 bis                       werden können\n25,00        2\nwahlverfahren entscheidet die Einstellungsbehörde, im\nÜbrigen das Prüfungsamt.\nungenügend eine Leistung, die\n§7                                                                   den Anforderungen\n24,99 bis                       nicht       entspricht\nErholungsurlaub                                           1\n12,50                         und bei der selbst\nErholungsurlaub wird in Absprache mit der oder dem                                           die      Grundkennt-\njeweiligen Ausbildungsbeauftragten gewährt.                                                     nisse so lückenhaft\nsind, dass die Män-\n§8                                   12,49 bis                       gel in absehbarer\n0                Zeit nicht behoben\n0,00\nAusbildungsakten                                                            werden können\nDer Deutsche Wetterdienst führt über jede Anwärte-\nrin und jeden Anwärter eine Ausbildungsakte. Darin auf-          (2) Bei der Bewertung sind neben der fachlichen\nzunehmen sind der Ausbildungsplan sowie die Bewer-           Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstel-\ntungen der Leistungen in den Leistungsnachweisen             lung sowie das Ausdrucksvermögen zu berücksichti-\nund der berufspraktischen Ausbildung.                        gen.","3544           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2013\n(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die                                  § 12\nDurchschnittsrangpunktzahlen auf zwei Nachkomma-                            Fachtheoretische Ausbildung\nstellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet.\n(1) Die fachtheoretische Ausbildung dauert in der\nRegel acht Monate und wird in Form von Ausbildungs-\nAbschnitt 2                             lehrgängen durchgeführt. Sie soll den Anwärterinnen\nAusbildung                              und Anwärtern die theoretischen Grundlagen vermit-\nteln, die für die Erfüllung der Aufgaben im mittleren\nWetterdienst des Bundes erforderlich sind.\n§ 10\n(2) Die Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung\nAusbildungs-                           sind:\nleitung, Ausbildungsstelle,\n1. allgemeine Grundlagen des Wetterfachdienstes,\nAusbildungsbeauftragte, Ausbildende\n2. fachspezifische Themenbereiche des Wetterfach-\n(1) Mit Ausbildungsaufgaben darf nur betraut wer-             dienstes,\nden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähig-\nkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet        3. Rechtsgrundlagen in der Praxis,\nist.                                                          4. Informationstechnik und\n(2) Der Deutsche Wetterdienst bestellt eine Ausbil-       5. fachspezifisches Englisch.\ndungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter und eine Ver-      Einzelheiten regeln der Ausbildungsrahmenplan und die\ntretung. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungs-        Lehrpläne.\nleiter muss Beamtin oder Beamter des höheren oder\ngehobenen Dienstes sein. Sie oder er ist für die kon-                                   § 13\nzeptionelle Gestaltung und die Organisation der Ausbil-                     Berufspraktische Ausbildung\ndung zuständig und stellt eine sorgfältige Ausbildung\nder Anwärterinnen und Anwärter sicher.                           (1) Während der berufspraktischen Ausbildung sol-\nlen die Anwärterinnen und Anwärter die wesentlichen\n(3) Jede Behörde oder Dienststelle, der Anwärterin-       Aufgaben des mittleren Wetterdienstes des Bundes un-\nnen und Anwärter zur berufspraktischen Ausbildung zu-         ter Anleitung oder selbständig wahrnehmen.\ngewiesen werden (Ausbildungsstelle), bestellt eine Aus-\n(2) Die berufspraktische Ausbildung findet in Schu-\nbildungsbeauftragte oder einen Ausbildungsbeauftrag-\nlungseinrichtungen und Dienststellen des Deutschen\nten und eine Vertretung. Die Ausbildungsbeauftragten\nWetterdienstes und der Bundeswehr statt. Die Anwär-\nsind für die ordnungsgemäße Durchführung der berufs-\nterinnen und Anwärter werden dabei überwiegend im\npraktischen Ausbildung verantwortlich und beraten die\nWetterfachdienst, im Datendienst und im Betriebs-\nAnwärterinnen und Anwärter sowie die Ausbildenden.\ndienst eingesetzt.\n(4) Die Ausbildungsbeauftragten werden von Ausbil-           (3) Am Ende jedes Ausbildungsabschnitts von min-\ndenden unterstützt. Die Ausbildenden informieren die          destens einem Monat Dauer erstellt die oder der Aus-\nAusbildungsbeauftragten regelmäßig über den Ausbil-           bildungsbeauftragte unter Beteiligung der Ausbilden-\ndungsstand.                                                   den für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine dienst-\n(5) Den Ausbildungsbeauftragten und Ausbildenden          liche Bewertung. In dieser wird der Ausbildungserfolg\ndürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zuge-            mit Rangpunkten und der entsprechenden Note ange-\nwiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können.         geben; des Weiteren enthält sie die wesentlichen Leis-\nSoweit erforderlich, werden sie von anderen Dienst-           tungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale sowie\ngeschäften entlastet.                                         Angaben zur Dauer und zu Unterbrechungen der Aus-\nbildung. Die dienstliche Bewertung ist der Anwärterin\noder dem Anwärter bekannt zu geben und mit ihr oder\n§ 11                              ihm zu besprechen.\nAusbildungsrahmenplan,\nLehrpläne, Ausbildungspläne                                              § 14\nLeistungsnachweise\n(1) Der Deutsche Wetterdienst erstellt in Zusammen-\narbeit mit dem Zentrum für Geoinformationswesen der              (1) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind\nBundeswehr einen Ausbildungsrahmenplan, der die               mindestens zwölf Leistungsnachweise und während\nAusbildungsinhalte und -ziele sowie die Dauer der Aus-        der berufspraktischen Ausbildung mindestens zwei\nbildungsabschnitte bestimmt.                                  Leistungsnachweise durchzuführen. Die Abnahme ei-\nnes Leistungsnachweises ist mindestens eine Woche\n(2) Auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans          im Voraus anzukündigen. Leistungsnachweise können\nerstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungs-        sein:\nleiter\n1. Klausuren,\n1. die Lehrpläne für die Ausbildungslehrgänge sowie           2. praktische Arbeiten,\n2. für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Aus-          3. Präsentationen,\nbildungsplan, in dem die Ausbildungsstellen und Ar-      4. Anwendungen in der Informationstechnik und\nbeitsbereiche sowie die Zeiträume der Ausbildungs-\nabschnitte enthalten sind, und gibt ihn der Anwärte-     5. kurze schriftliche oder mündliche Leistungstests.\nrin oder dem Anwärter bekannt.                           Das Nähere regelt der Ausbildungsrahmenplan.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2013            3545\n(2) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilneh-         2. je einer Beamtin oder einem Beamten des gehobe-\nmen kann, erhält Gelegenheit, ihn zu einem späteren              nen Dienstes\nZeitpunkt nachzuholen. Ist der Leistungsnachweis nicht           a) des Deutschen Wetterdienstes und\nspätestens einen Tag vor der schriftlichen Abschluss-\nprüfung nachgeholt worden, gilt er als mit null Rang-            b) des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr\npunkten bewertet.                                                   sowie\n(3) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einem Leis-        3. zwei Beamtinnen oder Beamten des mittleren Diens-\ntungsnachweis sowie bei Täuschung oder sonstigem                 tes, und zwar:\nOrdnungsverstoß sind die §§ 22 und 23 entsprechend               a) je einer Beamtin oder einem Beamten des Deut-\nanzuwenden mit der Maßgabe, dass über die Folgen                    schen Wetterdienstes und des Geoinformations-\ndas Prüfungsamt entscheidet.                                        dienstes der Bundeswehr,\nb) wenn ausschließlich Anwärterinnen oder Anwär-\n§ 15                                      ter geprüft werden, die für eine spätere Verwen-\nZeugnis, Ausbildungsrangpunktzahl                         dung beim Deutschen Wetterdienst vorgesehen\nsind: zwei Beamtinnen oder Beamten des Deut-\nÜber den Erfolg der Ausbildung erstellt der Deutsche\nschen Wetterdienstes,\nWetterdienst ein zusammenfassendes Zeugnis, in dem\ndie Rangpunkte und Noten der Leistungsnachweise                  c) wenn ausschließlich Anwärterinnen oder Anwär-\nund der dienstlichen Bewertungen sowie die sich da-                 ter geprüft werden, die für eine spätere Verwen-\nraus ergebende Durchschnittsrangpunktzahl (Ausbil-                  dung beim Geoinformationsdienst der Bundes-\ndungsrangpunktzahl) aufzuführen sind. Die Anwärterin                wehr vorgesehen sind: zwei Beamtinnen oder Be-\noder der Anwärter erhält eine Ausfertigung des Zeug-                amten des Geoinformationsdienstes der Bundes-\nnisses.                                                             wehr.\nAls Mitglieder einer Prüfungskommission können auch\nAbschnitt 3                              vergleichbare Soldatinnen und Soldaten oder vergleich-\nLaufbahnprüfung                             bare Tarifbeschäftigte bestellt werden, sofern sie über\nentsprechende Kenntnisse verfügen. Die Spitzenorga-\n§ 16                               nisationen der Gewerkschaften und die Berufsverbände\ndes öffentlichen Dienstes können geeignete Personen\nZweck, Bestandteile\nvorschlagen. Bei der Besetzung der Prüfungskommis-\n(1) In der Laufbahnprüfung haben die Anwärterinnen        sion werden Frauen und Männer in einem ausgewoge-\nund Anwärter nachzuweisen, dass sie die erforderli-          nen Verhältnis berücksichtigt. Die Mitglieder und Er-\nchen Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind,           satzmitglieder werden vom Prüfungsamt für die Dauer\ndie Aufgaben des mittleren Wetterdienstes des Bundes         von höchstens drei Jahren bestellt. Wiederbestellung\nselbständig zu erfüllen.                                     ist zulässig.\n(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftli-         (3) Aus dem Kreis der Prüfungskommission wird\nchen, einer praktischen und einer mündlichen Ab-             eine Vertretung der oder des Vorsitzenden gewählt.\nschlussprüfung.\n(4) Die Mitglieder einer Prüfungskommission sind bei\nihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungs-\n§ 17\ngebunden.\nPrüfungsamt\n(5) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig,\nDer Deutsche Wetterdienst richtet ein Prüfungsamt         wenn neben der oder dem Vorsitzenden drei weitere\nein, das die Laufbahnprüfung organisiert. Das Bundes-        Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stim-\nministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung            menmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme\nkann die Aufgaben des Prüfungsamtes ganz oder teil-          der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimment-\nweise auf andere Behörden übertragen.                        haltung ist nicht zulässig.\n(6) Zur Bewertung der schriftlichen und der prakti-\n§ 18                               schen Abschlussprüfung bestimmt das Prüfungsamt\nPrüfungskommission, Prüfende                     aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission\n(1) Für die Durchführung der Laufbahnprüfung rich-        für jede Klausur und für jede praktische Arbeit zwei Prü-\ntet das Prüfungsamt eine oder mehrere Prüfungskom-           fende und legt fest, wer Erstprüfende oder Erstprüfen-\nmissionen ein. Im letzteren Fall stellt das Prüfungsamt      der und wer Zweitprüfende oder Zweitprüfender ist.\nsicher, dass alle Prüfungskommissionen die gleichen\nBewertungsmaßstäbe anlegen.                                                             § 19\n(2) Eine Prüfungskommission besteht aus                                Schriftliche Abschlussprüfung\n1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren                 (1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung wird zugelas-\nDienstes des Deutschen Wetterdienstes als Vorsit-        sen, wer eine Ausbildungsrangpunktzahl von mindes-\nzender oder Vorsitzendem oder, wenn ausschließlich       tens 5 erreicht hat.\nAnwärterinnen oder Anwärter geprüft werden, die für         (2) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus je\neine spätere Verwendung beim Geoinformations-            einer Klausur in folgenden Gebieten:\ndienst der Bundeswehr vorgesehen sind, aus einer         1. Wetterfachdienst,\nBeamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes\ndes Geoinformationsdienstes der Bundeswehr als           2. Datendienst,\nVorsitzender oder Vorsitzendem,                          3. Betriebsdienst und","3546          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2013\n4. Rechtsgrundlagen in der Praxis.                           Antrag mit, wie die einzelnen Prüfungsteile bewertet\n(3) Das Prüfungsamt bestimmt die Aufgaben der             worden sind.\nKlausuren auf Vorschlag des Deutschen Wetterdienstes            (2) Wird eine Anwärterin oder ein Anwärter nicht zur\nund des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr.              mündlichen Abschlussprüfung zugelassen, ist ihr oder\n(4) Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt drei    ihm die Nichtzulassung schriftlich mitzuteilen.\nZeitstunden. Zulässige Hilfsmittel sind jeweils vom Prü-        (3) In der mündlichen Abschlussprüfung werden fol-\nfungsamt anzugeben. Die Aufsichtführenden haben für          gende Gebiete geprüft:\njede Anwärterin und jeden Anwärter den Zeitpunkt des         1. Wetterfachdienst,\nBeginns und den der Abgabe der Klausur, etwaige Un-\nterbrechungen, in Anspruch genommene Prüfungser-             2. Datendienst,\nleichterungen nach § 6 Absatz 2 und besondere Vor-           3. Betriebsdienst und\nkommnisse zu dokumentieren.                                  4. Rechtsgrundlagen in der Praxis.\n(5) Die Klausuren sind anstelle des Namens mit einer         (4) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Grup-\nKennziffer zu versehen, die für alle Klausuren einer An-     penprüfung durchgeführt. Eine Gruppe soll aus höchs-\nwärterin oder eines Anwärters gleich ist. Das Prüfungs-      tens fünf Personen bestehen. Die mündliche Ab-\namt erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der            schlussprüfung muss je Anwärterin oder je Anwärter\nKennziffern und Namen, die geheim zu halten ist. Die         mindestens 20 Minuten und soll höchstens 30 Minuten\nÜbersicht darf den Prüfenden erst nach der endgültigen       dauern, die Prüfungszeit ist gleichmäßig auf die vier\nBewertung der Klausuren bekannt gegeben werden.              Prüfungsgebiete aufzuteilen. Die oder der Vorsitzende\n(6) Die nach § 18 Absatz 6 bestimmten Prüfenden           der Prüfungskommission leitet die Prüfung.\nbewerten die Klausuren unabhängig voneinander. Die              (5) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffent-\nZweitprüfenden dürfen Kenntnis von der Bewertung             lich. Angehörige des Prüfungsamtes dürfen anwesend\nder Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertungen             sein. Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertre-\num höchstens drei Rangpunkte voneinander ab, wird            tern des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und\ndas arithmetische Mittel gebildet. Weichen die Bewer-        Stadtentwicklung sowie des Bundesministeriums der\ntungen um mehr als drei Rangpunkte voneinander ab,           Verteidigung die Anwesenheit in der mündlichen Ab-\nentscheidet die Prüfungskommission.                          schlussprüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten.\n(7) Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter ver-      In Ausnahmefällen kann die Anwesenheit auch anderen\nspätet zu einer Klausur, gilt die versäumte Zeit als Be-     mit der Ausbildung befassten Personen gestattet wer-\narbeitungszeit. Wird eine Klausur nicht oder nicht recht-    den. Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der\nzeitig abgegeben, gilt sie als mit null Rangpunkten be-      Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. Im Übrigen\nwertet.                                                      gelten die Teilnahmerechte der Gleichstellungsbeauf-\n(8) Aus den Bewertungen der vier Klausuren wird           tragten sowie der Personalvertretungen und der\neine Durchschnittsrangpunktzahl errechnet.                   Schwerbehindertenvertretungen.\n(6) Die Leistungen in der mündlichen Abschlussprü-\n§ 20                              fung werden von der Prüfungskommission bewertet.\nPraktische Abschlussprüfung                     Die beiden Prüfenden geben für jedes Prüfungsfach ei-\nnen Bewertungsvorschlag ab. Die oder der Vorsitzende\n(1) Die praktische Abschlussprüfung besteht aus           der Prüfungskommission setzt für jedes Prüfungsfach\ndrei Teilen mit praktischen Aufgaben aus den folgenden       die Rangpunkte fest. Aus den vier Teilbewertungen wird\nGebieten:                                                    als Ergebnis für die gesamte mündliche Abschlussprü-\n1. Wetterfachdienst,                                         fung eine Durchschnittsrangpunktzahl errechnet. Bei\n2. Datendienst und Betriebsdienst sowie                      den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur\nderen Mitglieder und die Protokollführerin oder der Pro-\n3. Informationstechnik.                                      tokollführer anwesend sein.\n(2) Das Prüfungsamt gibt für jeden Teil der prakti-          (7) Über die mündliche Abschlussprüfung einer An-\nschen Abschlussprüfung die Bearbeitungszeit an. Sie          wärterin oder eines Anwärters ist ein Protokoll anzufer-\nsoll für alle drei Teile insgesamt zwischen vier und         tigen, aus dem Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der\nsechs Zeitstunden liegen.                                    Prüfung hervorgehen. Das Protokoll ist von der oder\n(3) § 19 Absatz 3, 4 Satz 2 und 3 sowie Absatz 5          dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unter-\nbis 7 gilt entsprechend.                                     schreiben.\n(4) Aus den Bewertungen der drei Teile der prakti-\nschen Abschlussprüfung wird eine Durchschnittsrang-                                       § 22\npunktzahl errechnet.                                                           Fernbleiben, Rücktritt\n(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von der schriftli-\n§ 21                              chen, der praktischen oder der mündlichen Abschluss-\nMündliche Abschlussprüfung                      prüfung oder einem einzelnen Prüfungsteil ohne Ge-\n(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird vom Prü-         nehmigung des Prüfungsamtes gilt diese Prüfung oder\nfungsamt zugelassen, wer in mindestens vier der in der       dieser Prüfungsteil als mit null Rangpunkten bewertet.\nschriftlichen und praktischen Abschlussprüfung er-              (2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt geneh-\nbrachten Leistungen jeweils mindestens fünf Rang-            migt, gilt die schriftliche, die praktische oder die münd-\npunkte erreicht hat. Das Prüfungsamt teilt den zugelas-      liche Abschlussprüfung oder der Prüfungsteil als nicht\nsenen Anwärterinnen und Anwärtern auf schriftlichen          begonnen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2013            3547\nwenn wichtige Gründe vorliegen. Bei Erkrankung soll             (2) Anwärterinnen und Anwärter, die\ndie Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich\n1. nicht in mindestens vier der in der schriftlichen und\nein ärztliches Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen des\npraktischen Abschlussprüfung erbrachten Leistun-\nPrüfungsamtes ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen\ngen jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht ha-\noder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder\nben oder\nder von der Einstellungsbehörde beauftragt worden ist.\n2. in der mündlichen Abschlussprüfung nicht mindes-\n(3) Das Prüfungsamt bestimmt, wann die schriftli-\ntens die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht ha-\nche, die praktische oder die mündliche Abschlussprü-\nben,\nfung oder der Prüfungsteil nachgeholt wird; es ent-\nscheidet, inwieweit die bereits erbrachten Prüfungsleis-     können die jeweilige Prüfung einmal wiederholen. In\ntungen gewertet werden.                                      begründeten Ausnahmefällen kann die oberste Dienst-\nbehörde eine zweite Wiederholung zulassen. Absatz 1\n§ 23                              gilt entsprechend.\nTäuschung, Ordnungsverstoß                         (3) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung er-\n(1) Anwärterinnen und Anwärtern, die bei der Ab-          reicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.\nschlussprüfung täuschen, eine Täuschung versuchen,              (4) Ist auch die letztmalige Wiederholung erfolglos,\ndaran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung versto-         ist der Vorbereitungsdienst beendet.\nßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbe-\n(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt\nhalt einer abweichenden Entscheidung des Prüfungs-\nwerden.\namtes oder der Prüfungskommission nach Absatz 2 ge-\nstattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können\nsie von der weiteren Teilnahme an der gesamten Lauf-                                     § 25\nbahnprüfung ausgeschlossen werden.                                       Bestehen der Laufbahnprüfung\n(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Ord-             (1) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprü-\nnungsverstoßes während der schriftlichen oder der            fung errechnet die Prüfungskommission die Rang-\npraktischen Abschlussprüfung entscheidet das Prü-            punktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Ab-\nfungsamt. Über das Vorliegen und die Folgen eines            schlussnote fest. Die Rangpunktzahl der Laufbahnprü-\nOrdnungsverstoßes während der mündlichen Ab-                 fung wird aus der Ausbildungsrangpunktzahl sowie den\nschlussprüfung entscheidet die Prüfungskommission;           in der schriftlichen, der praktischen und der mündlichen\n§ 18 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend. Das Prüfungs-         Abschlussprüfung erzielten Durchschnittsrangpunkt-\namt oder die Prüfungskommission kann je nach                 zahlen errechnet; dabei sind die Ausbildungsrang-\nSchwere des Verstoßes die Wiederholung einzelner             punktzahlen und die Durchschnittsrangpunktzahlen\nPrüfungsteile anordnen, Prüfungsteile mit null Rang-         wie folgt zu gewichten:\npunkten bewerten oder die gesamte Laufbahnprüfung\nfür nicht bestanden erklären.                                1. die Ausbildungsrangpunktzahl mit 30 Prozent,\n(3) Wird eine Täuschung erst nach dem Ende der            2. die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen Ab-\nmündlichen Abschlussprüfung festgestellt, kann das               schlussprüfung mit 25 Prozent,\nPrüfungsamt nach Anhörung des Deutschen Wetter-              3. die Durchschnittsrangpunktzahl der praktischen Ab-\ndienstes oder der Bundeswehr die Prüfung innerhalb               schlussprüfung mit 25 Prozent und\nvon fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung\nfür nicht bestanden erklären.                                4. die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Ab-\nschlussprüfung mit 20 Prozent.\n(4) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung nach\nden Absätzen 2 und 3 anzuhören.                                 (2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn eine\nRangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.\n§ 24                              Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die Rang-\npunktzahl der Laufbahnprüfung für die Ermittlung der\nWiederholung von                         Abschlussnote bei Nachkommawerten ab 50 aufgerun-\nAusbildungsabschnitten                       det und bei kleineren Nachkommawerten abgerundet.\nund Abschlussprüfungen\n(3) Im Anschluss an die mündliche Prüfung teilt die\n(1) Wer eine Ausbildungsrangpunktzahl von weniger         oder der Vorsitzende der Prüfungskommission den An-\nals 5 erreicht hat, kann Ausbildungsabschnitte ein-          wärterinnen und Anwärtern die Ergebnisse der mündli-\nschließlich der Leistungsnachweise einmal wiederho-          chen Abschlussprüfung mit und erläutert die Bewertun-\nlen. Das Prüfungsamt bestimmt, wie lang die Wieder-\ngen auf Verlangen kurz mündlich.\nholungsphase sein soll, welche Ausbildungsabschnitte\nzu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu er-\nbringen sind. Die Wiederholungsphase soll mindestens                                     § 26\ndrei und höchstens zwölf Monate dauern. Der Vorberei-                            Abschlusszeugnis\ntungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungs-\n(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält\nphase verlängert. Die Ausbildungsleiterin oder der Aus-\nein Abschlusszeugnis. Das Abschlusszeugnis enthält:\nbildungsleiter stellt für die Ausbildung während der\nWiederholungsphase einen ergänzenden Ausbildungs-            1. die Feststellung, dass die Anwärterin oder der An-\nplan auf, der die zu absolvierenden Ausbildungsab-               wärter die Laufbahnprüfung bestanden und die Be-\nschnitte und die zu erbringenden Leistungsnachweise              fähigung für den mittleren naturwissenschaftlichen\nenthält. § 15 gilt entsprechend.                                 Dienst des Bundes erlangt hat, sowie","3548         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2013\n2. die Ausbildungsrangpunktzahl, die in der schriftli-            (2) Nach Bekanntgabe des Abschlusszeugnisses\nchen, der praktischen und der mündlichen Ab-               oder des Bescheids über die nicht bestandene Lauf-\nschlussprüfung jeweils erreichte Durchschnittsrang-        bahnprüfung ist den Betroffenen auf Antrag Einsicht in\npunktzahl, die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung           ihre Prüfungsakten zu gewähren. Die Einsichtnahme ist\nund die Abschlussnote.                                     in der jeweiligen Akte zu vermerken.\n(2) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat,\nerhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht                                      Abschnitt 4\nbestandene Laufbahnprüfung und eine Bescheinigung                                Schlussvorschriften\nüber die erbrachten Ausbildungsleistungen. Aus der\nBescheinigung geht hervor, wie lange die Ausbildung\n§ 28\ndauerte, welche Inhalte sie umfasste und wie viele\nRangpunkte erzielt wurden.                                                           Übergangsvorschrift\nFür Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem Inkraft-\n§ 27                                 treten dieser Verordnung mit dem Vorbereitungsdienst\nPrüfungsakten, Einsichtnahme                       begonnen haben, ist die Verordnung über die Laufbahn,\n(1) Zu jeder Anwärterin und jedem Anwärter führt            Ausbildung und Prüfung für den mittleren Wetterdienst\ndas Prüfungsamt eine Prüfungsakte. Darin aufzuneh-             des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geo-\nmen sind:                                                      physikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr vom\n1. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2595), die zuletzt durch\n1. eine Kopie des zusammenfassenden Zeugnisses\nArtikel 3 Absatz 16 der Verordnung vom 12. Februar\nnach § 15 und eines Zeugnisses nach § 15 in Ver-\n2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, weiter anzu-\nbindung mit § 24 Absatz 1 Satz 7,\nwenden.\n2. die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung,\n3. die Bewertungen der drei Teile der praktischen Ab-                                           § 29\nschlussprüfung,\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n4. das Protokoll über die mündliche Abschlussprüfung\nund                                                           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nin Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Lauf-\n5. eine Kopie des Abschlusszeugnisses oder des Be-             bahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Wetter-\nscheids über die nicht bestandene Laufbahnprü-             dienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im\nfung.                                                      Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr\nDie Prüfungsakten werden nach Beendigung des Vor-              vom 1. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2595), die zuletzt\nbereitungsdienstes zu den Ausbildungsakten genom-              durch Artikel 3 Absatz 16 der Verordnung vom 12. Feb-\nmen und beim Deutschen Wetterdienst mindestens fünf            ruar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, außer\nund höchstens zehn Jahre aufbewahrt.                           Kraft.\nBerlin, den 27. August 2013\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}