{"id":"bgbl1-2013-55-2","kind":"bgbl1","year":2013,"number":55,"date":"2013-09-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/55#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-55-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_55.pdf#page=37","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts","law_date":"2013-08-31T00:00:00Z","page":3533,"pdf_page":37,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2013            3533\nGesetz\nzur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts\nVom 31. August 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-             4. In § 116 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 114“\nsen:                                                             die Angabe „Absatz 1“ und nach dem Wort „Halb-\nsatz“ die Wörter „und Absatz 2“ eingefügt.\nArtikel 1                            5. Dem § 117 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nÄnderung der                               „Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2\nZivilprozessordnung                            Satz 4 erforderliche Belehrung.“\nDie Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-              6. § 118 wird wie folgt geändert:\nkanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;              a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3\ndes Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) ge-                 „Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme\nzu geben, ob er die Voraussetzungen für die Be-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nwilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu                  hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht\n§ 120 folgende Angabe eingefügt:                                 unzweckmäßig erscheint.“\n„§ 120a Änderung der Bewilligung“.                           b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort\n„macht“ die Wörter „, es kann insbesondere\n2. § 114 wird wie folgt geändert:\nauch die Abgabe einer Versicherung an Eides\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                   statt fordern“ eingefügt.\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                      7. § 120 wird wie folgt geändert:\n„(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder           a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 115 Abs. 1\nRechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine               Satz 3 Nr. 4“ durch die Wörter „§ 115 Absatz 1\nProzesskostenhilfe beansprucht, bei verständi-                Satz 3 Nummer 5“ ersetzt.\nger Würdigung aller Umstände von der Rechts-              b) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen                    „1. wenn die Zahlungen der Partei die voraus-\nwürde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf                      sichtlich entstehenden Kosten decken;“.\nErfolg besteht.“\nc) Absatz 4 wird aufgehoben.\n3. § 115 wird wie folgt geändert:\n8. Nach § 120 wird folgender § 120a eingefügt:\na) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:                                          „§ 120a\naa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4                                 Änderung der Bewilligung\neingefügt:\n(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die\n„4. Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Bu-            zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für\nches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des          die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch;“.              oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich ver-\nbb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.                 ändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Ab-\nsatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Num-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                          mer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag\n„(2) Von dem nach den Abzügen verbleiben-              und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu\nden Teil des monatlichen Einkommens (einzu-               führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Ver-\nsetzendes Einkommen) sind Monatsraten in                  langen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklä-\nHöhe der Hälfte des einzusetzenden Einkom-                ren, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetre-\nmens festzusetzen; die Monatsraten sind auf               ten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist\nvolle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer             ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Ent-\nMonatsrate weniger als 10 Euro, ist von der               scheidung oder der sonstigen Beendigung des Ver-\nFestsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei                fahrens vier Jahre vergangen sind.\neinem einzusetzenden Einkommen von mehr                      (2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4\nals 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro              genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhält-\nzuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkom-            nisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre\nmens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von             Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich\nder Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Mo-             mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monat-\nnatsraten aufzubringen.“                                  liches Einkommen, ist eine Einkommensverbesse-","3534           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2013\nrung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bis-            „Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt\nher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur               worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts\neinmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entspre-             wegen zu entscheiden.“\nchend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen.\nHierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist                                      Artikel 2\ndie Partei bei der Antragstellung in dem gemäß                                    Änderung des\n§ 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.                            Beratungshilfegesetzes\n(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirt-               Das Beratungshilfegesetz vom 18. Juni 1980 (BGBl. I\nschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere da-           S. 689), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\ndurch eintreten, dass die Partei durch die Rechts-        23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) geändert worden ist, wird\nverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt.         wie folgt geändert:\nDas Gericht soll nach der rechtskräftigen Entschei-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\ndung oder der sonstigen Beendigung des Verfah-\nrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung                 a) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Wahr-\nüber die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht                    nehmung der Rechte“ durch die Wörter „Inan-\nauf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechts-                   spruchnahme der Beratungshilfe“ und wird das\nverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung                  Wort „ist“ durch das Wort „erscheint“ ersetzt.\nder Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die                b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nPartei bei rechtzeitiger Leistung des durch die\n„Die Möglichkeit, sich durch einen Rechtsanwalt\nRechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlang-\nunentgeltlich oder gegen Vereinbarung eines Er-\nten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.\nfolgshonorars beraten oder vertreten zu lassen,\n(4) Für die Erklärung über die Änderung der per-               ist keine andere Möglichkeit der Hilfe im Sinne\nsönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach                 des Absatzes 1 Nummer 2.“\nAbsatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117                c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nAbsatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die\nÜberprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen                     „(3) Mutwilligkeit liegt vor, wenn Beratungs-\nVerhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.“                   hilfe in Anspruch genommen wird, obwohl ein\nRechtsuchender, der keine Beratungshilfe bean-\n9. § 124 wird wie folgt geändert:                                    sprucht, bei verständiger Würdigung aller Um-\na) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-                 stände der Rechtsangelegenheit davon absehen\ndert:                                                         würde, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort                oder vertreten zu lassen. Bei der Beurteilung der\n„kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt.                    Mutwilligkeit sind die Kenntnisse und Fähigkei-\nten des Antragstellers sowie seine besondere\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 120                      wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen.“\nAbs. 4 Satz 2 nicht“ durch die Wörter „§ 120a\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend“\nersetzt.                                              a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\ncc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4                      „Eine Vertretung ist erforderlich, wenn der Recht-\neingefügt:                                               suchende nach der Beratung angesichts des\nUmfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung\n„4. die Partei entgegen § 120a Absatz 2\nder Rechtsangelegenheit für ihn seine Rechte\nSatz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche\nnicht selbst wahrnehmen kann.“\nVerbesserungen ihrer Einkommens- und\nVermögensverhältnisse oder Änderungen             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nihrer Anschrift absichtlich oder aus gro-            aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nber Nachlässigkeit unrichtig oder nicht                    „Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird in\nunverzüglich mitgeteilt hat;“.                             allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt.“\ndd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.                     bb) Satz 3 wird aufgehoben.\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                        3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Das Gericht kann die Bewilligung der                  „(1) Die Beratungshilfe wird durch Rechtsan-\nProzesskostenhilfe aufheben, soweit die von der            wälte und durch Rechtsbeistände, die Mitglied\nPartei beantragte Beweiserhebung auf Grund                 einer Rechtsanwaltskammer sind, gewährt. Im Um-\nvon Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilli-               fang ihrer jeweiligen Befugnis zur Rechtsberatung\ngung der Prozesskostenhilfe noch nicht berück-             wird sie auch gewährt durch\nsichtigt werden konnten, keine hinreichende\n1. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,\nAussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt\nmutwillig erscheint.“                                      2. Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer so-\nwie\n10. § 127 wird wie folgt geändert:\n3. Rentenberater.\na) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „des § 569\nAbs. 1 Satz 1“ gestrichen.                                 Sie kann durch die in den Sätzen 1 und 2 genann-\nten Personen (Beratungspersonen) auch in Bera-\nb) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „des § 569             tungsstellen gewährt werden, die auf Grund einer\nAbs. 1 Satz 1“ gestrichen.                                 Vereinbarung mit der Landesjustizverwaltung ein-\n11. Dem § 269 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:               gerichtet sind.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2013            3535\n4. § 4 Absatz 2 Satz 3 und 4 wird durch die folgenden             Der Antrag kann nur gestellt werden, wenn die Be-\nAbsätze 3 bis 6 ersetzt:                                       ratungsperson\n„(3) Dem Antrag sind beizufügen:                            1. noch keine Beratungshilfevergütung nach § 44\nSatz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes\n1. eine Erklärung des Rechtsuchenden über seine\nbeantragt hat und\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse,\ninsbesondere Angaben zu Familienstand, Beruf,              2. den Rechtsuchenden bei der Mandatsüber-\nVermögen, Einkommen und Lasten, sowie ent-                     nahme auf die Möglichkeit der Antragstellung\nsprechende Belege und                                          und der Aufhebung der Bewilligung sowie auf\ndie sich für die Vergütung nach § 8a Absatz 2\n2. eine Versicherung des Rechtsuchenden, dass\nergebenden Folgen in Textform hingewiesen hat.\nihm in derselben Angelegenheit Beratungshilfe\nbisher weder gewährt noch durch das Gericht                Das Gericht hebt den Beschluss über die Be-\nversagt worden ist, und dass in derselben Ange-            willigung von Beratungshilfe nach Anhörung des\nlegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig            Rechtsuchenden auf, wenn dieser auf Grund des\nist oder war.                                              Erlangten die Voraussetzungen hinsichtlich der per-\nsönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die\n(4) Das Gericht kann verlangen, dass der Recht-\nBewilligung von Beratungshilfe nicht mehr erfüllt.“\nsuchende seine tatsächlichen Angaben glaubhaft\nmacht, und kann insbesondere auch die Abgabe                7. Die §§ 7 und 8 werden durch die folgenden §§ 7\neiner Versicherung an Eides statt fordern. Es kann             bis 8a ersetzt:\nErhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung                                        „§ 7\nvon Urkunden anordnen und Auskünfte einholen.\nZeugen und Sachverständige werden nicht ver-                      Gegen den Beschluss, durch den der Antrag\nnommen.                                                        auf Bewilligung von Beratungshilfe zurückgewiesen\noder durch den die Bewilligung von Amts wegen\n(5) Hat der Rechtsuchende innerhalb einer von               oder auf Antrag der Beratungsperson wieder aufge-\ndem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine                 hoben wird, ist nur die Erinnerung statthaft.\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht\nglaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht\n§8\noder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht\ndie Bewilligung von Beratungshilfe ab.                            (1) Die Vergütung der Beratungsperson richtet\nsich nach den für die Beratungshilfe geltenden\n(6) In den Fällen nachträglicher Antragstellung\nVorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgeset-\n(§ 6 Absatz 2) kann die Beratungsperson vor Be-\nzes. Die Beratungsperson, die nicht Rechtsanwalt\nginn der Beratungshilfe verlangen, dass der Recht-\nist, steht insoweit einem Rechtsanwalt gleich.\nsuchende seine persönlichen und wirtschaftlichen\nVerhältnisse belegt und erklärt, dass ihm in dersel-              (2) Die Bewilligung von Beratungshilfe bewirkt,\nben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder ge-              dass die Beratungsperson gegen den Rechtsu-\nwährt noch durch das Gericht versagt worden ist,               chenden keinen Anspruch auf Vergütung mit Aus-\nund dass in derselben Angelegenheit kein gericht-              nahme der Beratungshilfegebühr (§ 44 Satz 2 des\nliches Verfahren anhängig ist oder war.“                       Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes) geltend machen\nkann. Dies gilt auch in den Fällen nachträglicher\n5. § 6 wird wie folgt geändert:\nAntragstellung (§ 6 Absatz 2) bis zur Entscheidung\na) In Absatz 1 werden die Wörter „einen Rechtsan-              durch das Gericht.\nwalt“ durch die Wörter „eine Beratungsperson“\nersetzt.                                                                            § 8a\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                               (1) Wird die Beratungshilfebewilligung aufgeho-\n„(2) Wenn sich der Rechtsuchende wegen                  ben, bleibt der Vergütungsanspruch der Beratungs-\nBeratungshilfe unmittelbar an eine Beratungs-              person gegen die Staatskasse unberührt. Dies gilt\nperson wendet, kann der Antrag auf Bewilligung             nicht, wenn die Beratungsperson\nder Beratungshilfe nachträglich gestellt werden.           1. Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis da-\nIn diesem Fall ist der Antrag spätestens vier Wo-              von hatte, dass die Bewilligungsvoraussetzun-\nchen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit zu                gen im Zeitpunkt der Beratungshilfeleistung\nstellen.“                                                      nicht vorlagen, oder\n6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:                        2. die Aufhebung der Beratungshilfe selbst bean-\n„§ 6a                                     tragt hat (§ 6a Absatz 2).\n(1) Das Gericht kann die Bewilligung von Amts                  (2) Die Beratungsperson kann vom Rechtsuchen-\nwegen aufheben, wenn die Voraussetzungen für                   den Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften\ndie Beratungshilfe zum Zeitpunkt der Bewilligung               verlangen, wenn sie\nnicht vorgelegen haben und seit der Bewilligung                1. keine Vergütung aus der Staatskasse fordert\nnicht mehr als ein Jahr vergangen ist.                             oder einbehält und\n(2) Die Beratungsperson kann die Aufhebung der              2. den Rechtsuchenden bei der Mandatsübernahme\nBewilligung beantragen, wenn der Rechtsuchende                     auf die Möglichkeit der Aufhebung der Bewilli-\nauf Grund der Beratung oder Vertretung, für die ihm                gung sowie auf die sich für die Vergütung erge-\nBeratungshilfe bewilligt wurde, etwas erlangt hat.                 benden Folgen hingewiesen hat.","3536            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2013\nSoweit der Rechtsuchende die Beratungshilfe-                      § 124 Nr. 2, 3 und 4“ durch die Wörter „den\ngebühr (Nummer 2500 der Anlage 1 des Rechts-                      §§ 120a, 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5“ ersetzt.\nanwaltsvergütungsgesetzes) bereits geleistet hat,              b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:\nist sie auf den Vergütungsanspruch anzurechnen.\n„(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\n(3) Wird die Bewilligung der Beratungshilfe auf-              durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die\ngehoben, weil die persönlichen und wirtschaft-                    Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen\nlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen                   Verhältnisse nach den §§ 114 und 115 der Zivil-\nhaben, kann die Staatskasse vom Rechtsuchenden                    prozessordnung einschließlich der in § 118 Ab-\nErstattung des von ihr an die Beratungsperson ge-                 satz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten\nleisteten und von dieser einbehaltenen Betrages                   Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen\nverlangen.                                                        nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessord-\n(4) Wird im Fall nachträglicher Antragstellung                nung und der Entscheidungen nach § 118 Ab-\nBeratungshilfe nicht bewilligt, kann die Beratungs-               satz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung durch den\nperson vom Rechtsuchenden Vergütung nach den                      Rechtspfleger vorzunehmen ist, wenn der Vorsit-\nallgemeinen Vorschriften verlangen, wenn sie ihn                  zende das Verfahren dem Rechtspfleger insoweit\nbei der Mandatsübernahme hierauf hingewiesen                      überträgt. In diesem Fall ist § 5 Absatz 1 Num-\nhat. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“                          mer 2 nicht anzuwenden. Liegen die Vorausset-\n8. § 9 wird wie folgt geändert:                                      zungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe\nhiernach nicht vor, erlässt der Rechtspfleger die\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                 den Antrag ablehnende Entscheidung; anderen-\n„Ist der Gegner verpflichtet, dem Rechtsuchen-               falls vermerkt der Rechtspfleger in den Prozess-\nden die Kosten der Wahrnehmung seiner Rechte                 akten, dass dem Antragsteller nach seinen per-\nzu ersetzen, hat er für die Tätigkeit der Bera-              sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Pro-\ntungsperson die Vergütung nach den allgemei-                 zesskostenhilfe gewährt werden kann und in wel-\nnen Vorschriften zu zahlen.“                                 cher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Be-\nb) In Satz 2 werden die Wörter „den Rechtsanwalt“                 träge aus dem Vermögen zu zahlen sind.\ndurch die Wörter „die Beratungsperson“ ersetzt.                 (3) Die Landesregierungen können die Er-\n9. In § 11 werden die Wörter „Der Bundesminister“                    mächtigung nach Absatz 2 auf die Landesjustiz-\ndurch die Wörter „Das Bundesministerium“, wird                    verwaltungen übertragen.“\ndas Wort „Vordrucke“ durch das Wort „Formulare“            2. In § 24a Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort\nund werden die Wörter „des Rechtsanwalts“ durch                „Gewährung“ die Wörter „und Aufhebung“ einge-\ndie Wörter „der Beratungsperson“ ersetzt.                      fügt.\n10. § 12 wird wie folgt geändert:\nArtikel 4\na) In Absatz 2 wird das Wort „anwaltlicher“ ge-\nstrichen.                                                                   Änderung der\nBundesrechtsanwaltsordnung\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-\nfügt:                                                    In § 48 Absatz 1 Nummer 1 der Bundesrechtsan-\nwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\n„(3) Die Länder können durch Gesetz die aus-       derungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten\nschließliche Zuständigkeit von Beratungsstellen       Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 60 des\nnach § 3 Absatz 1 zur Gewährung von Bera-             Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) ge-\ntungshilfe bestimmen.“                                ändert worden ist, werden die Wörter „, des § 11a des\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                   Arbeitsgerichtsgesetzes“ gestrichen.\n11. § 13 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 5\n„§ 13\nÄnderung des\nIst der Antrag auf Beratungshilfe vor dem 1. Ja-                        Gesetzes betreffend die\nnuar 2014 gestellt worden oder ist die Beratungs-                     Einführung der Zivilprozessordnung\nhilfe vor dem 1. Januar 2014 gewährt worden, ist\ndieses Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2013                Dem Gesetz betreffend die Einführung der Zivil-\ngeltenden Fassung anzuwenden.“                             prozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten\nArtikel 3                            Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom\n11. März 2013 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist,\nÄnderung des                            wird folgender § 40 angefügt:\nRechtspflegergesetzes\nDas Rechtspflegergesetz in der Fassung der Be-                                        „§ 40\nkanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778),                                  Übergangsvorschrift\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli                         zum Gesetz zur Änderung des\n2013 (BGBl. I S. 2379) geändert worden ist, wird wie                 Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts\nfolgt geändert:\nHat eine Partei vor dem 1. Januar 2014 für einen\n1. § 20 wird wie folgt geändert:                               Rechtszug Prozesskostenhilfe beantragt, so sind für\na) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Nummer 4               diesen Rechtszug die §§ 114 bis 127 der Zivilprozess-\nBuchstabe c wird die Angabe „§ 120 Abs. 4,              ordnung, § 48 Absatz 1 Nummer 1 der Bundesrechts-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2013              3537\nanwaltsordnung, § 4b der Insolvenzordnung, § 11a des             „In Antragsverfahren ist dem Antragsgegner Gele-\nArbeitsgerichtsgesetzes, § 397a der Strafprozessord-             genheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Vo-\nnung, § 77 Absatz 1 Satz 2 und § 168 Absatz 2 Satz 2             raussetzungen für die Bewilligung von Verfahrens-\ndes Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen                kostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus beson-\nund in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,         deren Gründen nicht unzweckmäßig erscheint.“\n§ 12 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes so-          2. In § 168 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 120\nwie die §§ 136 und 137 des Patentgesetzes in der bis             Abs. 2 bis 4 Satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 120\nzum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwen-                 Absatz 2 und 3 sowie § 120a Absatz 1 Satz 1 bis 3“\nden. Eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung gilt als              ersetzt.\nbesonderer Rechtszug.“\nArtikel 10\nArtikel 6\nÄnderung des\nÄnderung der                                          Auslandsunterhaltsgesetzes\nInsolvenzordnung\nIn § 23 Satz 3 und § 24 Satz 3 des Auslandsunter-\n§ 4b der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994             haltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das\n(BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 1 des Geset-    durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013\nzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) geändert wor-        (BGBl. I S. 273) geändert worden ist, wird jeweils nach\nden ist, wird wie folgt geändert:                            der Angabe „124“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.\n1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„§ 115 Absatz 1 bis 3 sowie § 120 Absatz 2 der Zivil-                            Artikel 11\nprozessordnung gelten entsprechend.“                                           Änderung des\n2. In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 120 Abs. 4                         Sozialgerichtsgesetzes\nSatz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 120a Absatz 1             § 73a des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der\nSatz 2 und 3“ ersetzt.                                   Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I\nS. 2535), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes\nArtikel 7                           vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\nArbeitsgerichtsgesetzes                      1. Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:\n§ 11a des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung              „Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt\nder Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853,             worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuer-\n1036), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom             bevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buch-\n23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird        prüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die\nwie folgt geändert:                                              Vergütung richtet sich nach den für den beigeordne-\nten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechts-\n1. Die Absätze 1 bis 2a werden aufgehoben.\nanwaltsvergütungsgesetzes.“\n2. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 1\n2. Die folgenden Absätze 4 bis 9 werden angefügt:\nund 2.\n„(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaft-\nArtikel 8                               lichen Verhältnisse nach den §§ 114 und 115 der\nZivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Ab-\nÄnderung der                               satz 2 und 4 der Zivilprozessordnung bezeichneten\nStrafprozessordnung                             Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach\nIn § 397a Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung             § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987              der Entscheidungen nach § 118 Absatz 3 der Zivil-\n(BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 7 des         prozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der\nGesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) ge-               Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn\nändert worden ist, wird nach der Angabe „§ 114“ die              der Vorsitzende ihm das Verfahren nach Maßgabe\nAngabe „Absatz 1“ und werden nach dem Wort „Halb-                des Landesrechts insoweit überträgt; liegen die Vo-\nsatz“ die Wörter „sowie Absatz 2“ eingefügt.                     raussetzungen für die Bewilligung der Prozesskos-\ntenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbe-\nArtikel 9                               amte die den Antrag ablehnende Entscheidung; an-\nderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Pro-\nÄnderung des                                zessakten, dass dem Antragsteller nach seinen per-\nGesetzes über das Verfahren                         sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Pro-\nin Familiensachen und in den                        zesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nHöhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus\nDas Gesetz über das Verfahren in Familiensachen               dem Vermögen zu zahlen sind.\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\n(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren\nbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,\nüber die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung\n2587), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom\ndes Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wieder-\n28. August 2013 (BGBl. I S. 3458) geändert worden ist,\naufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der\nwird wie folgt geändert:\nZivilprozessordnung sowie die Änderung und die\n1. § 77 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                  Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe","3538           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2013\nnach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5                  welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder\nder Zivilprozessordnung.                                          Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.\n(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Ab-                    (3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfah-\nsätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen.                 ren über die Prozesskostenhilfe ferner die Be-\n§ 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4              stimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und\nund § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entspre-                 eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120\nchend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des                     Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Än-\nRechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäfts-                   derung und die Aufhebung der Bewilligung der\nstelle tritt.                                                     Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124\n(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.                          Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessord-\nnung.\n(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten\nnach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Mo-                      (4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den\nnats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen wer-                  Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich zie-\nden, das endgültig entscheidet.                                   hen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Ab-\nsatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes\n(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden,                   gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an\ndass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jewei-              die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte\nligen Landes nicht anzuwenden sind.“                              der Geschäftsstelle tritt.\nArtikel 12                                      (5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.\nÄnderung der                                      (6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeam-\nVerwaltungsgerichtsordnung                            ten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb\nvon zwei Wochen nach Bekanntgabe die Ent-\nDie Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der\nscheidung des Gerichts beantragt werden.\nBekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),\ndie zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli                   (7) Durch Landesgesetz kann bestimmt wer-\n2013 (BGBl. I S. 2543) geändert worden ist, wird wie                 den, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte\nfolgt geändert:                                                      des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.“\n1. In § 146 Absatz 2 werden nach dem Wort „Gerichts-\nArtikel 13\npersonen“ die Wörter „sowie Beschlüsse über die\nAblehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Ge-                                   Änderung der\nricht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaft-                       Finanzgerichtsordnung\nlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe ver-            § 142 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der\nneint,“ eingefügt.                                         Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442,\n2. § 166 wird wie folgt geändert:                             2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 23 des\na) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die folgenden            Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert\nSätze werden angefügt:                                 worden ist, wird wie folgt geändert:\n„Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe be-         1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nwilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater,          a) Nach dem Wort „Steuerberater“ wird ein Komma\nSteuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder                und werden die Wörter „Steuerbevollmächtigter,\nvereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die                Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer“\nVergütung richtet sich nach den für den beigeord-             eingefügt.\nneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des\nb) Folgender Satz wird angefügt:\nRechtsanwaltsvergütungsgesetzes.“\n„Die Vergütung richtet sich nach den für den bei-\nb) Die folgenden Absätze 2 bis 7 werden angefügt:\ngeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften\n„(2) Die Prüfung der persönlichen und wirt-                des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.“\nschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114\nund 115 der Zivilprozessordnung einschließlich         2. Die folgenden Absätze 3 bis 8 werden angefügt:\nder in § 118 Absatz 2 und 4 der Zivilprozessord-             „(3) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaft-\nnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkun-                 lichen Verhältnisse nach den §§ 114 und 115 der\ndung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3           Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Ab-\nder Zivilprozessordnung und der Entscheidungen            satz 2 und 4 der Zivilprozessordnung bezeichneten\nnach § 118 Absatz 3 der Zivilprozessordnung ob-           Maßnahmen und der Entscheidungen nach § 118\nliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle              Absatz 3 der Zivilprozessordnung obliegt dem Ur-\ndes jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende           kundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen\nihm das Verfahren nach Maßgabe des Landes-                Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfah-\nrechts insoweit überträgt; liegen die Vorausset-          ren nach Maßgabe des Landesrechts insoweit über-\nzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe         trägt; liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung\nhiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die         der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt\nden Antrag ablehnende Entscheidung; anderen-              der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Ent-\nfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Pro-              scheidung; anderenfalls vermerkt der Urkunds-\nzessakten, dass dem Antragsteller nach seinen             beamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen           nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Ver-\nProzesskostenhilfe gewährt werden kann und in             hältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2013             3539\nund in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten                                      Artikel 15\noder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.\nÄnderung des\n(4) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren                                 Patentgesetzes\nüber die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung\ndes Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wieder-           Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntma-\naufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der             chung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1),\nZivilprozessordnung sowie die Änderung und die             das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 24. No-\nAufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe           vember 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist,\nnach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5           wird wie folgt geändert:\nder Zivilprozessordnung.                                   1. In § 136 Satz 1 wird die Angabe „120 Abs. 1, 3\n(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Ab-              und 4“ durch die Wörter „120 Absatz 1 und 3, des\nsätzen 3 und 4 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen.              § 120a Absatz 1, 2 und 4“ ersetzt.\n§ 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4       2. In § 137 Satz 1 wird nach der Angabe „124“ die An-\nund § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entspre-              gabe „Absatz 1“ eingefügt.\nchend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des\nRechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäfts-\nArtikel 16\nstelle tritt.\nÄnderung des\n(6) § 79a Absatz 4 gilt entsprechend.\nMarkengesetzes\n(7) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten\nnach den Absätzen 3 und 4 ist die Erinnerung an das           Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I\nGericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Er-       S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch\ninnerung beträgt zwei Wochen. Über die Erinnerung          Artikel 15 des Gesetzes vom 24. November 2011\nentscheidet das Gericht durch Beschluss.                   (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\n(8) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden,\ndass die Absätze 3 bis 7 für die Gerichte des jewei-       1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 81\nligen Landes nicht anzuwenden sind.“                           folgende Angabe eingefügt:\n„§ 81a Verfahrenskostenhilfe“.\nArtikel 14\n2. Dem § 66 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\nÄnderung des\nRechtsanwaltsvergütungsgesetzes                         „In den Verfahren ohne die Beteiligung Dritter im\nSinne des Satzes 2 ist ein Antrag auf Bewilligung\nDas Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai                   von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdever-\n2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 8           fahren dem Patentgericht unverzüglich zur Vorab-\ndes Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) ge-              entscheidung vorzulegen.“\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n3. Nach § 81 wird folgender § 81a eingefügt:\n1. § 3a Absatz 4 wird aufgehoben.\n„§ 81a\n2. Dem § 4 Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-\ngefügt:                                                                        Verfahrenskostenhilfe\n„Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von               (1) Im Verfahren vor dem Patentgericht erhält ein\nBeratungshilfe vor, kann der Rechtsanwalt ganz auf             Beteiligter auf Antrag unter entsprechender Anwen-\neine Vergütung verzichten. § 9 des Beratungshilfe-             dung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung\ngesetzes bleibt unberührt.“                                    Verfahrenskostenhilfe.\n3. Dem § 4a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                   (2) Im Übrigen sind § 130 Absatz 2 und 3 sowie\n„Für die Beurteilung nach Satz 1 bleibt die Möglich-           die §§ 133 bis 137 des Patentgesetzes entspre-\nkeit, Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in An-                chend anzuwenden.“\nspruch zu nehmen, außer Betracht.“                         4. Dem § 88 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n4. In § 12 Satz 1 werden die Wörter „in den Fällen des            „Auf Antrag ist einem Beteiligten unter entsprechen-\n§ 11a des Arbeitsgerichtsgesetzes und“ durch die               der Anwendung des § 138 des Patentgesetzes Ver-\nWörter „im Fall“ ersetzt.                                      fahrenskostenhilfe zu bewilligen.“\n5. In § 23a Absatz 1 wird nach der Angabe „124“ die\nAngabe „Absatz 1“ eingefügt.                                                        Artikel 17\n6. In § 47 Absatz 2 werden nach dem Wort „Rechts-                                   Änderung des\nanwalt“ die Wörter „aus der Staatskasse“ eingefügt.                      Geschmacksmustergesetzes\n7. Die Anmerkung zu Nummer 7002 der Anlage 1 (Ver-               In § 24 Satz 3 des Geschmacksmustergesetzes vom\ngütungsverzeichnis) wird wie folgt geändert:               12. März 2004 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Arti-\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                             kel 18 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I\nS. 2302) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 130\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nAbs. 2, 3 und 5 sowie die §§ 133 bis 138“ durch die\n„(2) Werden Gebühren aus der Staatskasse             Wörter „§ 130 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 133 bis 135,\ngezahlt, sind diese maßgebend.“                        136 Satz 1, die §§ 137 und 138“ ersetzt.","3540          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2013\nArtikel 18                                S. 2803), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 76 des Ge-\nÄnderung des                                 setzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert\nSteuerberatungsgesetzes                             worden ist, wird wie folgt geändert:\nDas Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-                1. § 51a wird wie folgt gefasst:\nkanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I\nS. 2735), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 73 des Ge-                                           „§ 51a\nsetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                          Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe\n1. Nach § 65 wird folgender § 65a eingefügt:                              Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sind\n„§ 65a                                    verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorge-\nsehene Beratungshilfe zu übernehmen. Sie können\nPflicht zur Übernahme der Beratungshilfe                     die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund\nSteuerberater und Steuerbevollmächtigte sind                    ablehnen.“\nverpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorge-\nsehene Beratungshilfe zu übernehmen. Sie können                 2. § 57 Absatz 4 Nummer 3 wird wie folgt geändert:\ndie Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund\na) In Buchstabe f wird der Punkt am Ende durch ein\nablehnen.“\nSemikolon ersetzt.\n2. In § 86 Absatz 4 Nummer 10 wird das Wort „Pro-\nzesskostenhilfesachen“ durch die Wörter „Prozess-                  b) Folgender Buchstabe g wird angefügt:\nkostenhilfe- und Beratungshilfesachen“ ersetzt.\n„g) im Zusammenhang mit der Beratungshilfe.“\nArtikel 19\nÄnderung der                                                            Artikel 20\nWirtschaftsprüferordnung\nInkrafttreten\nDie Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I                            Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 31. August 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r"]}