{"id":"bgbl1-2013-54-2","kind":"bgbl1","year":2013,"number":54,"date":"2013-09-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/54#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-54-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_54.pdf#page=12","order":2,"title":"Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern","law_date":"2013-08-29T00:00:00Z","page":3484,"pdf_page":12,"num_pages":12,"content":["3484           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2013\nGesetz\nzur Verbesserung der Rechte\nvon international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern\nVom 29. August 2013\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                   d) Die bisherigen Absätze 8 bis 11 werden die Ab-\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                   sätze 9 bis 12.\ne) Folgender Absatz 13 wird angefügt:\nArtikel 1\n„(13) International Schutzberechtigter ist ein\nÄnderung des Aufenthaltsgesetzes                            Ausländer, der internationalen Schutz genießt\nDas Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-                   im Sinne der\nmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das                     1. Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom\nzuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. August                       29. April 2004 über Mindestnormen für die\n2013 (BGBl. I S. 3474) geändert worden ist, wird wie                      Anerkennung und den Status von Dritt-\nfolgt geändert:                                                           staatsangehörigen oder Staatenlosen als\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                       Flüchtlinge oder als Personen, die anderwei-\ntig internationalen Schutz benötigen, und\na) In der Angabe zu § 9a wird das Wort „Dauer-                      über den Inhalt des zu gewährenden Schut-\naufenthalt-EG“ durch das Wort „Daueraufent-                      zes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) oder\nhalt – EU“ ersetzt.\n2. Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Par-\nb) Die Angabe „§ 105c Übergangsregelung zu                          laments und des Rates vom 13. Dezember\n§ 51 Absatz 1a“ wird gestrichen.                                 2011 über Normen für die Anerkennung\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                        von Drittstaatsangehörigen oder Staaten-\na) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                          losen als Personen mit Anspruch auf inter-\nnationalen Schutz, für einen einheitlichen\n„Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel                   Status für Flüchtlinge oder für Personen mit\ngilt der Bezug von:                                              Anrecht auf subsidiären Schutz und für den\n1. Kindergeld,                                                   Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl.\nL 337 vom 20.12.2011, S. 9).“\n2. Kinderzuschlag,\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\n3. Erziehungsgeld,\na) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird das Wort\n4. Elterngeld,                                                „Daueraufenthalt-EG“ durch das Wort „Dauer-\n5. Leistungen der Ausbildungsförderung nach                   aufenthalt – EU“ ersetzt.\ndem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bun-            b) Absatz 4 wird aufgehoben.\ndesausbildungsförderungsgesetz und dem\nAufstiegsfortbildungsförderungsgesetz und              c) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Daueraufent-\nhalt-EG“ durch das Wort „Daueraufenthalt –\n6. öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistun-             EU“ ersetzt.\ngen beruhen oder die gewährt werden, um\n4. § 6 wird wie folgt geändert:\nden Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermög-\nlichen.“                                               a) In Absatz 3 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort\n„Daueraufenthalt-EG“ durch das Wort „Dauer-\nb) In Absatz 7 werden nach der Klammer die\naufenthalt – EU“ ersetzt.\nWörter „, die zuletzt durch die Richtlinie\n2011/51/EU (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1)                b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\ngeändert worden ist,“ eingefügt.                                 „(4) Ein Ausnahme-Visum im Sinne des § 14\nc) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 einge-                  Absatz 2 wird als Visum im Sinne des Absat-\nfügt:                                                         zes 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 erteilt.“\n„(8) Langfristige Aufenthaltsberechtigung –         5. § 9a wird wie folgt geändert:\nEU ist der einem langfristig Aufenthaltsberech-            a) In der Überschrift, in Absatz 1 Satz 1 und 3 und\ntigten durch einen anderen Mitgliedstaat der                  in Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Dau-\nEuropäischen Union ausgestellte Aufenthalts-                  eraufenthalt-EG“ durch das Wort „Dauerauf-\ntitel nach Artikel 8 der Richtlinie 2003/109/EG.“             enthalt – EU“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2013               3485\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             aa) In Satz 1 werden die Wörter „ein Aufent-\naa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „inne-                        haltstitel“ durch die Wörter „eine Aufent-\nhat“ die Wörter „und weder in der Bundes-                     haltserlaubnis“ ersetzt.\nrepublik Deutschland noch in einem ande-                 bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Aufent-\nren Mitgliedstaat der Europäischen Union                      haltstitel“ durch die Wörter „Die Aufent-\nals international Schutzberechtigter aner-                    haltserlaubnis“ ersetzt.\nkannt ist“ eingefügt.                                 c) In Absatz 2 werden die Wörter „des Aufent-\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „Zuerken-                   haltstitels“ durch die Wörter „der Aufenthalts-\nnung der Flüchtlingseigenschaft oder auf                 erlaubnis“, die Wörter „Ein Aufenthaltstitel“\nGewährung subsidiären Schutzes im Rah-                   durch die Wörter „Eine Aufenthaltserlaubnis“\nmen der Richtlinie 2004/83/EG des Rates                  und die Wörter „eines Aufenthaltstitels“ durch\nvom 29. April 2004 über Mindestnormen                    die Wörter „einer Aufenthaltserlaubnis“ ersetzt.\nfür die Anerkennung und den Status von                d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nDrittstaatsangehörigen oder Staatenlosen\n„(3) Auf Ausländer, die sich bereits im Bun-\nals Flüchtlinge oder als Personen, die an-\ndesgebiet aufhalten, findet Absatz 1 nur An-\nderweitig internationalen Schutz benötigen,\nwendung, wenn diese unmittelbar vor der Ertei-\nund über den Inhalt des zu gewährenden\nlung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 im\nSchutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12)“ durch\nBesitz eines Aufenthaltstitels zum Zweck der\ndie Wörter „Anerkennung als international\nErwerbstätigkeit waren.“\nSchutzberechtigter“ ersetzt.\n11. § 19a Absatz 6 wird wie folgt geändert:\n6. § 9b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Wörter „§ 9 Absatz 2\na) In Nummer 2 wird jeweils das Wort „Dauerauf-                  Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 9“ durch die Wörter\nenthalt-EG“ durch das Wort „Daueraufenthalt –                 „§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4 bis 6, 8 und 9\nEU“ ersetzt.                                                  vorliegen und er über einfache Kenntnisse der\nb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein                  deutschen Sprache verfügt“ ersetzt.\nKomma ersetzt.                                             b) In Satz 3 werden die Wörter „deutsche Sprach-\nc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:                              kenntnisse der Stufe B1 nachweist“ durch die\n„5. bei international Schutzberechtigten der                  Wörter „über ausreichende Kenntnisse der\nZeitraum zwischen dem Tag der Beantra-                   deutschen Sprache verfügt“ ersetzt.\ngung internationalen Schutzes und dem             12. In § 21 Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „Satz 4“\nTag der Erteilung eines aufgrund der Zuer-            durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.\nkennung internationalen Schutzes gewähr-          13. § 25a Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.\nten Aufenthaltstitels.“\n14. Dem § 27 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n7. In § 9c Satz 1 wird die Angabe „§ 9a Abs. 2 Nr. 2“\n„(5) Der Aufenthaltstitel nach diesem Abschnitt\ndurch die Wörter „§ 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2“\nberechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.“\nersetzt.\n15. § 28 wird wie folgt geändert:\n8. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein\nKomma ersetzt.                                                aa) In Satz 1 werden die Wörter „sich auf ein-\nfache Art in deutscher Sprache verständi-\nb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-                         gen kann“ durch die Wörter „über ausrei-\ngefügt:                                                            chende Kenntnisse der deutschen Sprache\n„2a. zwar ein nach § 4 erforderliches Visum bei                    verfügt“ ersetzt.\nEinreise besitzt, dieses aber durch Dro-                bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nhung, Bestechung oder Kollusion erwirkt\noder durch unrichtige oder unvollständige                    „§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entspre-\nAngaben erschlichen wurde und deshalb                        chend.“\nmit Wirkung für die Vergangenheit zurück-            b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ngenommen oder annulliert wird, oder“.                   aa) Die Angabe „35“ wird durch die Angabe\n9. § 16 wird wie folgt geändert:                                         „34“ ersetzt.\na) In Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort „Ferien-                bb) Folgender Satz wird angefügt:\nzeit“ ein Komma eingefügt.                                         „Die einem Elternteil eines minderjährigen\nb) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern                         ledigen Deutschen zur Ausübung der Per-\n„die nicht der Studienvorbereitung dienen,“ die                    sonensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist\nWörter „zur Teilnahme an einem Schüleraus-                         auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kin-\ntausch“ eingefügt.                                                 des zu verlängern, solange das Kind mit\nihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt\n10. § 18c wird wie folgt geändert:                                        und das Kind sich in einer Ausbildung be-\na) In der Überschrift wird das Wort „Aufenthalts-                     findet, die zu einem anerkannten schu-\ntitel“ durch das Wort „Aufenthaltserlaubnis“ er-                   lischen oder beruflichen Bildungsabschluss\nsetzt.                                                             oder Hochschulabschluss führt.“\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          c) Absatz 5 wird aufgehoben.","3486          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2013\n16. § 29 wird wie folgt geändert:                                    gung nach § 39 Absatz 2 zugestimmt hat oder\na) In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Dauer-                    durch Rechtsverordnung nach § 42 oder durch\naufenthalt-EG“ durch das Wort „Daueraufent-                  zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist,\nhalt – EU“ ersetzt.                                          dass die Ausübung der Beschäftigung ohne\nZustimmung der Bundesagentur für Arbeit zu-\nb) Absatz 5 wird aufgehoben.                                     lässig ist. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt\n17. § 31 wird wie folgt geändert:                                    zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             wenn die in § 21 genannten Voraussetzungen\nerfüllt sind.“\naa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort\n„Daueraufenthalt-EG“ durch das Wort „Dau-             b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die\neraufenthalt – EU“ ersetzt.                              Sätze 3 und 4.\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.                           20. In § 39 Absatz 3 wird nach dem Wort „Abschnit-\nten“ die Angabe „, 6“ gestrichen.\nb) In Absatz 3 wird das Wort „Daueraufenthalt-\n21. In § 44 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „mehr\nEG“ durch das Wort „Daueraufenthalt – EU“ er-\nals“ durch das Wort „mindestens“ ersetzt.\nsetzt.\n22. In § 44a Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wör-\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ntern „§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8“ ein Komma\naa) In Satz 1 wird die Angabe „Satz 3“ durch              und die Wörter „§ 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3\ndie Angabe „Satz 4“ ersetzt.                          und 4“ eingefügt.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Daueraufenthalt-         23. In § 52 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2 bis 7“\nEG“ durch das Wort „Daueraufenthalt – EU“             durch die Angabe „2 bis 6“ ersetzt.\nersetzt.\n24. Dem Wortlaut des § 57 Absatz 3 wird folgende\n18. § 32 Absatz 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:                 Angabe vorangestellt „§ 58 Absatz 1b,“.\n„(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines             25. Nach § 58 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b\nAusländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu ertei-            eingefügt:\nlen, wenn beide Eltern oder der allein personen-                 „(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum\nsorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaub-           Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entspre-\nnis, eine Blaue Karte EU, eine Niederlassungser-              chende Rechtsstellung in einem anderen Mitglied-\nlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt –             staat der Europäischen Union innehat und in ei-\nEU besitzen.                                                  nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\n(2) Hat das minderjährige ledige Kind bereits              Union international Schutzberechtigter ist, darf\ndas 16. Lebensjahr vollendet und verlegt es sei-              außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur\nnen Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit sei-                 in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abge-\nnen Eltern oder dem allein personensorgeberech-               schoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt\ntigten Elternteil in das Bundesgebiet, gilt Absatz 1          unberührt.“\nnur, wenn es die deutsche Sprache beherrscht              26. § 75 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\noder gewährleistet erscheint, dass es sich auf\nGrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebens-                „7. Koordinierung der Programme und Mitwirkung\nverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bun-                an Projekten zur Förderung der freiwilligen\ndesrepublik Deutschland einfügen kann. Satz 1                     Rückkehr sowie Auszahlung hierfür bewilligter\ngilt nicht, wenn                                                  Mittel;“.\n1. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach           27. § 77 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\n§ 25 Absatz 1 oder 2 oder eine Niederlassungs-            „Die folgenden Verwaltungsakte bedürfen der\nerlaubnis nach § 26 Absatz 3 besitzt oder                 Schriftform und sind mit Ausnahme der Nummer 5\n2. der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer              mit einer Begründung zu versehen:\nLebensgemeinschaft lebender Ehegatte eine                 1. der Verwaltungsakt,\nNiederlassungserlaubnis nach § 19 oder eine                  a) durch den ein Passersatz, ein Ausweisersatz\nBlaue Karte EU besitzt.                                         oder ein Aufenthaltstitel versagt, räumlich\n(3) Bei gemeinsamem Sorgerecht soll eine Auf-                    oder zeitlich beschränkt oder mit Bedingun-\nenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 auch                    gen und Auflagen versehen wird oder\nzum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten El-                   b) mit dem die Änderung oder Aufhebung einer\nternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil                 Nebenbestimmung zum Aufenthaltstitel ver-\nsein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kin-                     sagt wird, sowie\ndes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine ent-\n2. die Ausweisung,\nsprechende rechtsverbindliche Entscheidung ei-\nner zuständigen Stelle vorliegt.“                             3. die Abschiebungsanordnung nach § 58a Ab-\nsatz 1 Satz 1,\n19. § 38a Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n4. die Androhung der Abschiebung,\na) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze 1 und 2\nersetzt:                                                  5. die Aussetzung der Abschiebung,\n„Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Aus-             6. Beschränkungen des Aufenthalts nach § 12\nübung einer Beschäftigung, wenn die Bundes-                  Absatz 4,\nagentur für Arbeit der Ausübung der Beschäfti-            7. die Anordnungen nach den §§ 47 und 54a,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2013              3487\n8. die Rücknahme und der Widerruf von Verwal-                    tes, den Hinweis in der langfristigen Aufenthalts-\ntungsakten nach diesem Gesetz sowie                           berechtigung – EU entsprechend zu ändern.\n9. die Entscheidung über einen Antrag auf Befris-                   (5c) Wird einem in einem anderen Mitglied-\ntung nach § 11 Absatz 1 Satz 3.“                              staat der Europäischen Union langfristig Auf-\n27a. Nach § 81 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz                    enthaltsberechtigten in Deutschland internatio-\neingefügt:                                                       naler Schutz im Sinne von § 2 Absatz 13 ge-\nwährt, bevor ihm eine Erlaubnis zum Dauerauf-\n„Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1.“               enthalt – EU nach § 9a erteilt wurde, so ersucht\n28. § 84 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge\ndie zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaa-\na) In Nummer 3 wird das Wort „Beschäftigung“\ntes, in die dort ausgestellte langfristige Auf-\ndurch das Wort „Erwerbstätigkeit“ ersetzt.\nenthaltsberechtigung – EU den Hinweis auf-\nb) In Nummer 4 wird das Wort „sowie“ durch ein                   zunehmen, dass Deutschland dieser Person\nKomma ersetzt.                                                internationalen Schutz gewährt.“\nc) Der Nummer 5 wird das Wort „sowie“ angefügt.               d) In Absatz 6 Nummer 1 und 2 wird jeweils das\nd) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:                              Wort „Daueraufenthalt-EG“ durch das Wort\n„Daueraufenthalt – EU“ ersetzt.\n„6. die Ausreiseuntersagung nach § 46 Ab-\nsatz 2 Satz 1“.                                   30. In § 98 Absatz 3 Nummer 7 wird die Angabe „§ 99\nAbs. 1 Nr. 7“ durch die Wörter „§ 99 Absatz 1\n29. § 91c wird wie folgt geändert:                                Nummer 3a Buchstabe d, Nummer 7“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Daueraufent-         31. Dem § 104 wird folgender Absatz 8 angefügt:\nhalt-EG“ durch das Wort „Daueraufenthalt –\nEU“ ersetzt.                                                  „(8) § 28 Absatz 2 in der bis zum 5. September\n2013 geltenden Fassung findet weiter Anwendung\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-              auf Familienangehörige eines Deutschen, die am\nfügt:\n5. September 2013 bereits einen Aufenthaltstitel\n„(1a) Das Bundesamt für Migration und                   nach § 28 Absatz 1 innehatten.“\nFlüchtlinge leitet von Amts wegen Auskunftser-\n32. In § 5 Absatz 2 Satz 1, § 30 Absatz 1 Satz 1 Num-\nsuchen der Ausländerbehörden über das Fort-\nmer 3 Buchstabe b, Satz 2 Nummer 2, § 33 Satz 1\nbestehen des internationalen Schutzes im\nund 2, § 34 Absatz 1, 2 Satz 2 und Absatz 3, § 51\nSinne von § 2 Absatz 13 in einem anderen Mit-\nAbsatz 9 Satz 1, § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a,\ngliedstaat an die zuständigen Stellen des be-\n§ 69 Absatz 3 Nummer 2a, Absatz 5 Satz 2, § 88a\ntroffenen Mitgliedstaates der Europäischen\nAbsatz 1 Satz 3, § 101 Absatz 3 Halbsatz 2 sowie\nUnion weiter. Hierzu übermittelt die jeweils zu-\n§ 104 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Dau-\nständige Ausländerbehörde dem Bundesamt\neraufenthalt-EG“ durch das Wort „Daueraufenthalt\nfür Migration und Flüchtlinge die erforderlichen\n– EU“ ersetzt.\nAngaben. Das Bundesamt für Migration und\nFlüchtlinge leitet die auf die Anfragen einge-\nhenden Antworten an die jeweils zuständige                                    Artikel 2\nAusländerbehörde weiter.“                                          Änderung des AZR-Gesetzes\nc) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absät-               In § 29 Absatz 1 Nummer 6 des AZR-Gesetzes vom\nze 5a bis 5c eingefügt:                              2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch\n„(5a) Das Bundesamt für Migration und             Artikel 3 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I\nFlüchtlinge gibt den zuständigen Stellen der         S. 3474) geändert worden ist, werden die Wörter „und\nanderen Mitgliedstaaten der Europäischen             die Annullierung des Visums“ durch die Wörter „sowie\nUnion auf Ersuchen innerhalb eines Monats            die Rücknahme, die Annullierung, die Aufhebung und\nnach Eingang des Ersuchens Auskunft darüber,         den Widerruf des Visums“ ersetzt.\nob ein Ausländer in der Bundesrepublik\nDeutschland weiterhin die Rechtsstellung eines                                Artikel 3\ninternational Schutzberechtigten genießt.                                  Änderung des\n(5b) Enthält die durch einen anderen Mit-                   Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\ngliedstaat der Europäischen Union ausgestellte          Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nlangfristige Aufenthaltsberechtigung – EU eines      Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-\ninternational Schutzberechtigten den Hinweis,        chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,\ndass dieser Staat dieser Person internationalen      3384), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 3 des Geset-\nSchutz gewährt, und ist die Verantwortung für        zes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden\nden internationalen Schutz im Sinne von § 2          ist, wird wie folgt geändert:\nAbsatz 13 nach Maßgaben der einschlägigen\nRechtsvorschriften auf Deutschland über-             1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\ngegangen, bevor dem international Schutz-                § 317 folgende Angabe zu § 317a eingefügt:\nberechtigten eine Erlaubnis zum Daueraufent-             „§ 317a Neufeststellung“.\nhalt – EU nach § 9a erteilt wurde, so ersucht\n2. § 113 Absatz 3 und 4 wird aufgehoben.\ndas Bundesamt für Migration und Flüchtlinge\ndie zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaa-      3. § 114 wird wie folgt geändert:","3488          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2013\na) In Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 und           (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, wird wie folgt\nAbsatz 2 werden jeweils die Wörter „, die Ange-       geändert:\nhörige eines Mitgliedstaates der Europäischen\n1. § 42 wird wie folgt geändert:\nUnion, Angehörige eines Vertragsstaates des Ab-\nkommens über den Europäischen Wirtschafts-                a) Die Absätze 3 bis 5a werden aufgehoben.\nraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind,“\nb) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Ab-\ngestrichen.\nsätze 3 und 4.\nb) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.                 2. Dem § 98 werden die folgenden Absätze 9 und 10\n4. § 272 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       angefügt:\na) In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wör-               „(9) Eine am 30. September 2013 geleistete\nter „die Angehörige eines Mitgliedstaates der             Rente an Berechtigte im Ausland, bei deren Berech-\nEuropäischen Union, Angehörige eines Vertrags-            nung der allgemeine Rentenwert mit 0,7 vervielfältigt\nstaates des Abkommens über den Europäischen               wurde, wird ab 1. Oktober 2013 neu festgestellt. Bei\nWirtschaftsraum oder Staatsangehörige der                 der Neufeststellung ist der § 42 in der am 1. Oktober\nSchweiz sind,“ gestrichen.                                2013 geltenden Fassung anzuwenden.\n(10) Eine vor dem 1. Januar 1995 geleistete Rente\nb) Satz 2 wird aufgehoben.\nan Berechtigte im Ausland, bei deren Berechnung\n5. § 317 wird wie folgt geändert:                                der allgemeine Rentenwert mit 0,7 vervielfältigt wur-\nde, wird ab 1. Oktober 2013 neu festgestellt. Bei der\na) In Absatz 2 werden die Wörter „, der Angehöriger           Neufeststellung ist § 42 in der am 1. Oktober 2013\neines Mitgliedstaates der Europäischen Union,             geltenden Fassung anzuwenden.“\nAngehöriger eines Vertragsstaates des Abkom-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum            3. § 123 wird wie folgt gefasst:\noder Staatsangehöriger der Schweiz ist,“ gestri-                                   „§ 123\nchen.\nLeistungen an Berechtigte im Ausland\nb) Absatz 2a wird wie folgt geändert:\nBei Leistungen ins Ausland gilt § 41 entspre-\naa) In Satz 2 werden die Wörter „, die Angehörige         chend.“\neines Mitgliedstaates der Europäischen Uni-                                 Artikel 5\non, Angehörige eines Vertragsstaates des\nAbkommens über den Europäischen Wirt-                                    Änderung des\nschaftsraum oder Staatsangehörige der                      Bundesausbildungsförderungsgesetzes\nSchweiz sind,“ gestrichen.                           In § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesausbildungs-\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.                           förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I\n6. Nach § 317 wird folgender § 317a eingefügt:               S. 197), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom\n20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden\n„§ 317a\nist, wird das Wort „Daueraufenthalt-EG“ durch das Wort\nNeufeststellung                       „Daueraufenthalt – EU“ ersetzt.\n(1) Eine nach den Vorschriften dieses Buches be-                                 Artikel 6\nrechnete Rente, in der die persönlichen Entgelt-\npunkte zu 70 vom Hundert berücksichtigt wurden,                           Änderungen von Verordnungen\nwird ab dem 1. Oktober 2013 neu festgestellt. Bei            (1) Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November\nder Neufeststellung sind die §§ 113, 114 und 272          2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 5 des\nin der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzu-         Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) geän-\nwenden.                                                   dert worden ist, wird wie folgt geändert:\n(2) Bestand vor dem 31. Dezember 1991 An-              1. § 24 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nspruch auf eine Rente, in der der Rentenbetrag zu\n70 vom Hundert berücksichtigt wurde, wird diese auf              „(1) Seelotsen, die in Ausübung ihres Berufes\nhandeln und sich durch amtliche Papiere über ihre\nAntrag ab 1. Oktober 2013 neu festgestellt. Bei der\nNeufeststellung sind das am 1. Januar 1992                    Person und Seelotseneigenschaft ausweisen, benö-\ngeltende Recht und die §§ 113, 114 und 272 in der             tigen für ihre Einreise und ihren Aufenthalt keinen\nAufenthaltstitel.“\nam 1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwen-\nden.“                                                     2. § 25 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorange-\nArtikel 4                                   stellt:\nÄnderung des                                      „(1) Ausländer, die\nGesetzes über die Alterssicherung der Landwirte\n1. auf einem von einem Unternehmen mit Sitz im\nDas Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte                    Hoheitsgebiet eines Schengen-Staates betrie-\nvom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt                  benen Schiff in der grenzüberschreitenden\ndurch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012                       Binnenschifffahrt tätig sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2013             3489\n2. im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels des         tional Schutzberechtigten im Sinne von § 2 Ab-\nStaates sind, in dem das Unternehmen seinen            satz 13 des Aufenthaltsgesetzes zuerkannt wurde,\nSitz hat und dort der Aufenthaltstitel die Tätig-      eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach § 9a\nkeit in der Binnenschifffahrt erlaubt und              des Aufenthaltsgesetzes erteilt, so ist in dem Feld\nfür Anmerkungen folgender Hinweis aufzunehmen:\n3. in die Besatzungsliste dieses Schiffes einge-\n„Durch DEU am [Datum] internationaler Schutz ge-\ntragen sind,\nwährt“.\nsind für die Einreise und für Aufenthalte bis zu\nsechs Monaten innerhalb eines Zeitraums von                  (2) Wird einem Ausländer, der im Besitz einer\nzwölf Monaten seit der ersten Einreise vom Erfor-         langfristigen Aufenthaltsberechtigung – EU eines an-\ndernis eines Aufenthaltstitels befreit.“                  deren Mitgliedstaates der Europäischen Union ist,\ndie den Hinweis enthält, dass dieser Staat dieser\nb) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie               Person internationalen Schutz gewährt, eine Erlaub-\nfolgt geändert:                                           nis zum Daueraufenthalt – EU nach § 9a des Aufent-\naa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „in               haltsgesetzes erteilt, so ist in dem Feld für Anmer-\nder“ die Wörter „Rhein- und“ gestrichen.             kungen der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU ein\nentsprechender Hinweis aufzunehmen. Vor Auf-\nbb) In Nummer 3 werden die Wörter „einen aus-             nahme des Hinweises ist der betreffende Mitglied-\nländischen Pass oder Passersatz, in dem die          staat in dem Verfahren nach § 91c Absatz 1a des\nEigenschaft als Rheinschiffer bescheinigt ist,       Aufenthaltsgesetzes um Auskunft darüber zu ersu-\noder“ gestrichen.                                    chen, ob der Ausländer dort weiterhin internationa-\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und nach              len Schutz genießt. Wurde der internationale Schutz\nder Angabe „Absatz 1“ wird die Angabe „und 2“             in dem anderen Mitgliedstaat durch eine rechtskräf-\neingefügt.                                                tige Entscheidung aberkannt, wird der Hinweis nach\nSatz 1 nicht aufgenommen.\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die\nWörter „Absätze 1 und 2“ werden durch die Wör-               (3) Ist ein Ausländer im Besitz einer Erlaubnis zum\nter „Absätze 2 und 3“ ersetzt.                            Daueraufenthalt – EU nach § 9a des Aufenthaltsge-\n3. § 38a Absatz 2 wird wie folgt geändert:                       setzes, die den Hinweis nach Absatz 2 Satz 1 ent-\nhält, und ist die Verantwortung für den internationa-\na) Satz 2 wird aufgehoben.                                    len Schutz im Sinne von § 2 Absatz 13 des Aufent-\nhaltsgesetzes nach Maßgabe der einschlägigen\nb) Nach dem neuen Satz 2 wird folgender Satz ein-\nRechtsvorschriften auf Deutschland übergegangen,\ngefügt:\nso ist der Hinweis durch den in Absatz 1 genannten\n„Bei öffentlichen Einrichtungen sind die Angaben          Hinweis zu ersetzen. Die Aufnahme dieses Hinwei-\nzu Satz 2 Nummer 4 und 5 nicht erforderlich.“             ses hat spätestens drei Monate nach Übergang der\nVerantwortung auf Deutschland zu erfolgen.\n4. § 59 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                    (4) Ist der Ausländer im Besitz einer Erlaubnis\nzum Daueraufenthalt – EU nach § 9a des Aufent-\n„Aufenthaltstitel nach § 78 Absatz 1 in Verbin-           haltsgesetzes und wird ihm in einem anderen Mit-\ndung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Auf-            gliedstaat der Europäischen Union internationaler\nenthaltsgesetzes, die gemäß dem bis zum 1. De-            Schutz im Sinne von § 2 Absatz 13 des Aufenthalts-\nzember 2013 zu verwendenden Muster der An-                gesetzes gewährt, bevor er dort eine langfristige\nlage D14a ausgestellt wurden, behalten ihre Gül-          Aufenthaltsberechtigung – EU erhält, so ist durch\ntigkeit.“                                                 die zuständige Ausländerbehörde in das Feld für An-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          merkungen der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU\nfolgender Hinweis aufzunehmen: „Durch [Abkürzung\naa) Das Wort „Daueraufenthalt-EG“ wird jeweils            des Mitgliedstaates] am [Datum] internationaler\ndurch das Wort „Daueraufenthalt – EU“ er-            Schutz gewährt“. Die Aufnahme dieses Hinweises\nsetzt.                                               hat spätestens drei Monate nachdem ein entspre-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                         chendes Ersuchen der zuständigen Stelle des ande-\nren Mitgliedstaates beim Bundesamt für Migration\n„Für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU          und Flüchtlinge eingegangen ist zu erfolgen.“\nkann im Falle des § 78a Absatz 1 Satz 1 des\nAufenthaltsgesetzes der Vordruck der Anlage       6. § 65 wird wie folgt geändert:\nD14 mit der Bezeichnung „Daueraufenthalt-\nEG“ weiterverwendet werden.“                         a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein\n5. Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt:                         Komma ersetzt.\n„§ 59a                               b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:\nHinweis auf\n„10. Geschäftszeichen des Bundesverwaltungs-\nGewährung internationalen Schutzes\namtes für Meldungen zu einer laufenden Be-\n(1) Wird einem Ausländer, dem in der Bundesre-                      teiligungsanfrage oder einem Nachberichts-\npublik Deutschland die Rechtsstellung eines interna-                   fall (BVA-Verfahrensnummer).“","3490         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2013\n7. In der Anlage D14a wird die Abbildung\n„– Vorderseite –\n– Rückseite –\n“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2013 3491\ndurch die Abbildung\n„– Vorderseite –\n– Rückseite –\n“\nersetzt.","3492            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2013\n8. In der Inhaltsübersicht in der Angabe zu § 44a sowie in § 6 Satz 1 Nummer 2, in der Überschrift zu § 44a und in\n§ 49 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Daueraufenthalt-EG“ durch das Wort „Daueraufenthalt – EU“ ersetzt.\n(2) Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 4 des\nGesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.\nb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.\nc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:\n„7. Bescheinigung über den Fortbestand der Niederlassungserlaubnis ausgestellt.“\n2. Die Anlage wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt I wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 6 werden die Spalten A, B und C wie folgt gefasst:\n„a)   Ersteinreise in das Bundesgebiet am               (5)  – Ausländerbehörden und mit der Durchfüh-\nrung ausländerrechtlicher Vorschriften be-\nb)    Zuzug von einer anderen Ausländerbehörde am (5)\ntraute Stellen zu a) bis g)\nc)    Zuzug von unbekannt am                            (5)  – Zuspeicherung durch die Registerbehörde\nd)    Fortzug ins Ausland am                            (5)    zu h)“.\ne)    Fortzug nach unbekannt                            (5)\nf)    verstorben am                                     (5)\ng)    Wiederzuzug aus dem Ausland am                    (5)\nh)    nicht mehr aufhältig seit                         (5)\nbb) Nummer 9 wird wie folgt geändert:\naaa) In Spalte A Buchstabe c werden die Wörter „widerrufen/erloschen am“ durch die Wörter\n„zurückgenommen am\nwiderrufen am\nerloschen am“ ersetzt.\nbbb) Nach Buchstabe j wird folgender Buchstabe k angefügt:\n„k) Aufenthaltstitel erteilt nach Einreise in das Bundesgebiet mit Visum nach § 18c AufenthG am“.\nccc) In Spalte B wird zu dem neuen Buchstaben k aus Spalte A die Angabe „(5)*)“ eingefügt.\ncc) In Nummer 10 Buchstabe b werden die Angaben in den Spalten A und B zu den Doppelbuchstaben jj\nbis ss durch die folgenden Angaben ersetzt:\n„jj)     § 19a AufenthG i. V. m. § 41a Abs. 1 BeschV                                                (2)*)\n(Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in einem anderen EU-Mitgliedstaat,\nRegelberufe)\nerteilt am\nbefristet bis\nStaatsangehörigkeitsschlüssel anderer EU-Mitgliedstaat\nkk)      § 19a AufenthG i. V. m. § 41a Abs. 1 BeschV                                                (2)*)\n(Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in einem anderen EU-Mitgliedstaat,\nRegelberufe)\nabgelehnt am\nStaatsangehörigkeitsschlüssel anderer EU-Mitgliedstaat\nll)      § 19a AufenthG i. V. m. § 41a Abs. 2 BeschV                                                (2)*)\n(Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in einem anderen EU-Mitgliedstaat,\nMangelberufe)\nerteilt am\nbefristet bis\nStaatsangehörigkeitsschlüssel anderer EU-Mitgliedstaat\nmm)      § 19a AufenthG i. V. m. § 41a Abs. 2 BeschV                                                (2)*)\n(Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in einem anderen EU-Mitgliedstaat,\nMangelberufe)\nabgelehnt am\nStaatsangehörigkeitsschlüssel anderer EU-Mitgliedstaat","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2013          3493\nnn)       § 20 Abs. 1 AufenthG                                                                     (2)*)\n(Forscher)\nerteilt am\nbefristet bis\noo)       § 20 Abs. 5 AufenthG                                                                     (2)*)\n(in [Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitgliedstaates] zugelassener Forscher)\nerteilt am\nbefristet bis\npp)       § 21 Abs. 1 AufenthG                                                                     (2)*)\n(selbständige Tätigkeit – wirtschaftliches Interesse)\nerteilt am\nbefristet bis\nqq)       § 21 Abs. 2 AufenthG                                                                     (2)*)\n(selbständige Tätigkeit – völkerrechtliche Vergünstigung)\nerteilt am\nbefristet bis\nrr)       § 21 Abs. 2a AufenthG                                                                    (2)*)\n(selbständige Tätigkeit – Absolvent inländischer Hochschule)\nerteilt am\nbefristet bis\nss)       § 21 Abs. 5 AufenthG                                                                     (2)*)“.\n(freiberufliche Tätigkeit)\nerteilt am\nbefristet bis\ndd) Nummer 11 wird wie folgt geändert:\naaa) In Spalte A Buchstabe b wird das Wort „(Daueraufenthalt-EG)“ durch das Wort „(Daueraufenthalt –\nEU)“ ersetzt.\nbbb) In den Spalten A und B werden die Angaben zu den Buchstaben g bis s durch die folgenden\nAngaben ersetzt:\n„g) § 19a Abs. 6 Satz 1 AufenthG                                                            (2)*)\n(Niederlassungserlaubnis für Inhaber der Blauen Karte EU nach frühestens 33 Monaten)\nerteilt am\nh)     § 19a Abs. 6 Satz 3 AufenthG                                                         (2)*)\n(Niederlassungserlaubnis für Inhaber der Blauen Karte EU nach frühestens 21 Monaten)\nerteilt am\ni)     § 21 Abs. 4 AufenthG                                                                 (2)\n(3 Jahre selbständige Tätigkeit)\nerteilt am\nj)     § 23 Abs. 2 AufenthG (besondere Fälle)                                               (3)*)\nerteilt am\nk)     § 26 Abs. 3 AufenthG (Asyl/GFK nach 3 Jahren)                                        (2)\nerteilt am\nl)     § 26 Abs. 4 AufenthG (aus humanitären Gründen nach 7 Jahren)                         (3)\nerteilt am\nm) § 28 Abs. 2 AufenthG (Familienangehörige von Deutschen)                                  (2)*)\nerteilt am\nn)     § 31 Abs. 3 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht der ausländischen Ehegatten)   (2)*)\nerteilt am\no)     § 35 AufenthG (Kinder)                                                               (2)*)\nerteilt am\np)     § 38 Abs. 1 Nr. 1 (ehemalige Deutsche)                                               (2)*)\nerteilt am\nq)     Bescheinigung nach § 51 Abs. 2 Satz 3                                                (2)*)\nerteilt am\nbefristet bis","3494           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2013\nr)    dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für freizügigkeitsberechtigte Schweizerische (2)*)\nBürger\nerteilt am\ns)    dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für Angehörige von freizügigkeitsberechtigten (2)*)“.\nSchweizerischen Bürgern\nerteilt am\nee) Nummer 12 wird wie folgt geändert:\naaa) Spalte A wird wie folgt geändert:\naaaa) Buchstabe a wird aufgehoben.\nbbbb) Die bisherigen Buchstaben b bis d werden die Buchstaben a bis c.\nbbb) In Spalte B wird die zum bisherigen Buchstaben a gehörige Angabe „(2)*)“ gestrichen.\nff) In Nummer 17 Spalte A Buchstabe b werden nach der Angabe „§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG“ die Wörter\n„1. wegen fehlender Reisedokumente\n2.   aufgrund familiärer Bindungen zu einem Duldungsinhaber nach Nummer 1\n3.   aus sonstigen Gründen“\neingefügt.\ngg) Nummer 20 Spalte A, B und C wird wie folgt gefasst:\n„§ 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 und\n§ 3 Nr. 8\nZurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung             – Ausländerbehörden und mit der Durchfüh-\nim Sinne des § 71 Abs. 3 Nr. 1a und 1b AufenthG               rung ausländerrechtlicher Vorschriften be-\nund Hinweis auf Begründungstext                               traute öffentliche Stellen zu d) und e)\na) zurückgewiesen am                                   (4) – mit der polizeilichen Kontrolle des grenz-\nb) Ausreiseaufforderung vom                            (2)    überschreitenden Verkehrs betraute Be-\nFrist bis                                                 hörden\nc) Abschiebung angedroht am                            (3) – in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1\nd) Zurückgeschoben am                                  (4)    des Bundespolizeigesetzes bestimmte\nWirkung befristet bis                                     Bundespolizeibehörde\ne) Zurückgeschoben am                                  (4) – Zuspeicherung durch die Registerbehörde\nWirkung unbefristet                                       zu h)“.\nf)  Abgeschoben am                                     (4)\nWirkung befristet bis\ng) Abgeschoben am                                      (4)\nWirkung unbefristet\nh) Begründungstexte liegen vor zu f) und g)\nb) Abschnitt II Nummer 35 wird wie folgt geändert:\naa) Spalte A wird nach der Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 6“ wie folgt geändert:\naaa) Die Wörter „Entscheidung über den Antrag“ werden durch die Wörter „Entscheidung über den\nAntrag und das erteilte Visum“ ersetzt.\nbbb) Nach dem Buchstaben e werden die folgenden Buchstaben f bis h angefügt:\n„f) Aufhebung des Visums\ng) Rücknahme des Visums\nh) Widerruf des Visums“.\nbb) In Spalte B wird zu den neuen Buchstaben f bis h unter der Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 6“ der Spalte A\njeweils die Angabe „(2)*)“ eingefügt.\nc) In Abschnitt III Nummer 37 Spalte A Buchstabe b werden nach den Wörtern „Buchstaben e) bis h)“ die\nWörter „sowie Nr. 20 Spalte A Buchstaben f) und g)“ angefügt.\n(3) Die Integrationskursverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3370), die zuletzt durch Artikel 1 der\nVerordnung vom 20. Februar 2012 (BGBl. I S. 295) geändert worden ist, diese wiederum geändert durch Artikel 4\ndes Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 86), wird wie folgt geändert:\n0. In § 4 Absatz 3 wird nach dem Wort „wenn“ das Wort „sich“ gestrichen und die Wörter „nicht auf einfache Art in\ndeutscher Sprache verständigen kann“ durch die Wörter „nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen\nSprache verfügt“ ersetzt.\n1. In § 5 Absatz 3 Nummer 1 wird das Wort „Daueraufenthalt-EG“ durch das Wort „Daueraufenthalt – EU“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2013         3495\n2. In § 17 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.\n3. In § 20a Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „§ 17 Absatz 1 Satz 4“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 4 Satz 2\ndes Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.\nArtikel 7\nInkrafttreten\nArtikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3 Buchstabe a und c, Nummer 4\nBuchstabe a, Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 6 Buchstabe a, Nummer 16\nBuchstabe a, Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b\nund Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, Nummer 29 Buchstabe a und d, Num-\nmer 32, Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 1 Nummer 4, 7 und 8, Absatz 2 Nummer 2\nBuchstabe a Doppelbuchstabe dd Dreifachbuchstabe aaa sowie Absatz 3 Num-\nmer 1 treten am 2. Dezember 2013 in Kraft. Die Artikel 3 und 4 treten am 1. Ok-\ntober 2013 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung\nin Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 29. August 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich"]}