{"id":"bgbl1-2013-54-1","kind":"bgbl1","year":2013,"number":54,"date":"2013-09-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/54#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-54-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_54.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU","law_date":"2013-08-28T00:00:00Z","page":3474,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["3474            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2013\nGesetz\nzur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU1\nVom 28. August 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                         § 9     Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten\nsen:                                                                                Nationen\nArtikel 1                                    § 10    Zustellungsvorschriften\nÄnderung des                                     § 11    Ausschluss des Widerspruchs\nAsylverfahrensgesetzes\n§ 11a Vorübergehende Aussetzung von Ent-\nDas Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Be-                                 scheidungen“.\nkanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I\nS. 1798), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes                       b) Die Angaben zu den Überschriften des Zweiten\nvom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert                            Abschnitts und Ersten Unterabschnitts werden\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                        wie folgt gefasst:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                                              „Abschnitt 4\na) Die Angaben zum Ersten Abschnitt werden                                                 Asylverfahren\ndurch die folgenden Angaben ersetzt:                                                 Unterabschnitt 1\n„Abschnitt 1                                       Allgemeine Verfahrensvorschriften“.\nGeltungsbereich\nc) Die Angabe zu der Überschrift des Zweiten Un-\n§ 1      Geltungsbereich                                           terabschnitts wird wie folgt gefasst:\nAbschnitt 2                                                  „Unterabschnitt 2\nSchutzgewährung                                          Einleitung des Asylverfahrens“.\nUnterabschnitt 1                            d) Die Angabe zu der Überschrift des Dritten Unter-\nAsyl                                   abschnitts wird wie folgt gefasst:\n§ 2      Rechtsstellung Asylberechtigter                                             „Unterabschnitt 3\nUnterabschnitt 2                                         Verfahren beim Bundesamt“.\nInternationaler Schutz                        e) In der Angabe zu § 26 wird das Wort „Familien-\nflüchtlingsschutz“ durch die Wörter „internatio-\n§ 3      Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft\nnaler Schutz für Familienangehörige“ ersetzt.\n§ 3a Verfolgungshandlungen                                      f) Die Angabe zu der Überschrift des Vierten Un-\n§ 3b Verfolgungsgründe                                             terabschnitts wird wie folgt gefasst:\n§ 3c Akteure, von denen Verfolgung ausgehen                                          „Unterabschnitt 4\nkann                                                                   Aufenthaltsbeendigung“.\n§ 3d Akteure, die Schutz bieten können                          g) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:\n§ 3e Interner Schutz                                               „§ 39    (weggefallen)“.\nh) Die Angabe zu der Überschrift des Dritten Ab-\n§ 4      Subsidiärer Schutz\nschnitts wird wie folgt gefasst:\nAbschnitt 3                                                    „Abschnitt 5\nAllgemeine Bestimmungen                                       Unterbringung und Verteilung“.\n§ 5      Bundesamt\ni) Die Angabe zu der Überschrift des Vierten Ab-\n§ 6      Verbindlichkeit asylrechtlicher Entschei-                 schnitts wird wie folgt gefasst:\ndungen                                                                        „Abschnitt 6\n§ 7      Erhebung personenbezogener Daten                                         Recht des Aufenthalts\n§ 8      Übermittlung personenbezogener Daten                                 während des Asylverfahrens“.\nj) Die Angabe zu der Überschrift des Fünften Ab-\n1\nDieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU des\nschnitts wird wie folgt gefasst:\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011                                   „Abschnitt 7\nüber Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder\nStaatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz,                    Folgeantrag, Zweitantrag“.\nfür einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit\nAnrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewähren-     k) Die Angabe zu der Überschrift des Sechsten Ab-\nden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).                           schnitts wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2013               3475\n„Abschnitt 8                       4. Nach § 1 werden die folgenden Überschriften ein-\nErlöschen der Rechtsstellung“.                  gefügt:\nl) Der Angabe zu § 73 werden die Wörter „der                                       „Abschnitt 2\nAsylberechtigung und der Flüchtlingseigen-                                   Schutzgewährung\nschaft“ angefügt.\nUnterabschnitt 1\nm) Nach der Angabe zu § 73a werden die folgenden                                        Asyl“.\nAngaben eingefügt:\n5. Vor § 3 wird folgende Überschrift eingefügt:\n„§ 73b Widerruf und Rücknahme des subsi-\ndiären Schutzes                                                  „Unterabschnitt 2\n§ 73c Widerruf und Rücknahme von Abschie-                              Internationaler Schutz“.\nbungsverboten“.                              6. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nn) Die Angabe zu der Überschrift des Siebenten                  „(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des\nAbschnitts wird wie folgt gefasst:                        Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-\n„Abschnitt 9                          lung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560),\nwenn er sich\nGerichtsverfahren“.\n1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen\no) Die Angabe zu der Überschrift des Achten Ab-\nseiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen\nschnitts wird wie folgt gefasst:\nÜberzeugung oder Zugehörigkeit zu einer be-\n„Abschnitt 10                              stimmten sozialen Gruppe\nStraf- und Bußgeldvorschriften“.                 2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,\np) Die Angabe zu der Überschrift des Neunten Ab-                 a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und\nschnitts wird wie folgt gefasst:                                  dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen\n„Abschnitt 11                                  kann oder wegen dieser Furcht nicht in An-\nspruch nehmen will oder\nÜbergangs- und Schlussvorschriften“.\nb) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen\n2. Die Überschrift des Ersten Abschnitts wird wie folgt                 gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er\ngefasst:                                                             nicht zurückkehren kann oder wegen dieser\n„Abschnitt 1                                    Furcht nicht zurückkehren will.“\nGeltungsbereich“.                       7. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a bis 4 einge-\nfügt:\n3. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„§ 3a\n„(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Folgen-\ndes beantragen:                                                              Verfolgungshandlungen\n1. Schutz vor politischer Verfolgung nach Arti-                 (1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1\nkel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes oder                   gelten Handlungen, die\n2. internationalen Schutz nach der Richtlinie                1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravie-\n2011/95/EU des Europäischen Parlaments und                    rend sind, dass sie eine schwerwiegende Verlet-\ndes Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen                   zung der grundlegenden Menschenrechte dar-\nfür die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen                stellen, insbesondere der Rechte, von denen\noder Staatenlosen als Personen mit Anspruch                   nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom\nauf internationalen Schutz, für einen einheit-                4. November 1950 zum Schutze der Men-\nlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen               schenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II\nmit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den                S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder\nInhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337            2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maß-\nvom 20.12.2011, S. 9); der internationale Schutz              nahmen, einschließlich einer Verletzung der\nim Sinne der Richtlinie 2011/95/EU umfasst den                Menschenrechte, bestehen, die so gravierend\nSchutz vor Verfolgung nach dem Abkommen                       ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der\nvom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der                 in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.\nFlüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) und den\nsubsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie; der              (2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 kön-\nnach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG des                nen unter anderem die folgenden Handlungen gel-\nRates vom 29. April 2004 über Mindestnormen               ten:\nfür die Anerkennung und den Status von Dritt-             1. die Anwendung physischer oder psychischer\nstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flücht-               Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,\nlinge oder als Personen, die anderweitig interna-\ntionalen Schutz benötigen, und über den Inhalt            2. gesetzliche, administrative, polizeiliche oder jus-\ndes zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom                   tizielle Maßnahmen, die als solche diskriminie-\n30.9.2004, S. 12) gewährte internationale Schutz              rend sind oder in diskriminierender Weise ange-\nsteht dem internationalen Schutz im Sinne der                 wandt werden,\nRichtlinie 2011/95/EU gleich; § 104 Absatz 9              3. unverhältnismäßige oder diskriminierende Straf-\ndes Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.“                    verfolgung oder Bestrafung,","3476         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2013\n4. Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit                 strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfol-\ndem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder                  gung wegen der Zugehörigkeit zu einer be-\ndiskriminierenden Bestrafung,                                stimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen,\n5. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verwei-                 wenn sie allein an das Geschlecht oder die ge-\ngerung des Militärdienstes in einem Konflikt,                schlechtliche Identität anknüpft;\nwenn der Militärdienst Verbrechen oder Hand-             5. unter dem Begriff der politischen Überzeugung\nlungen umfassen würde, die unter die Aus-                    ist insbesondere zu verstehen, dass der Auslän-\nschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,                     der in einer Angelegenheit, die die in § 3c\n6. Handlungen, die an die Geschlechtszugehörig-                  genannten potenziellen Verfolger sowie deren\nkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.             Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung,\nGrundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei\n(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in                  es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Mei-\nVerbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungs-                nung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig ge-\ngründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Ver-                 worden ist.\nfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen\n(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht\nvon Schutz vor solchen Handlungen muss eine Ver-\neines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist\nknüpfung bestehen.\nes unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der\nRasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder\n§ 3b\npolitischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung\nVerfolgungsgründe                         führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Ver-\n(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach            folger zugeschrieben werden.\n§ 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berück-\nsichtigen:                                                                              § 3c\n1. der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die                               Akteure, von denen\nAspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit                           Verfolgung ausgehen kann\nzu einer bestimmten ethnischen Gruppe;                      Die Verfolgung kann ausgehen von\n2. der Begriff der Religion umfasst insbesondere             1. dem Staat,\ntheistische, nichttheistische und atheistische           2. Parteien oder Organisationen, die den Staat\nGlaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder                    oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets\nNichtteilnahme an religiösen Riten im privaten               beherrschen, oder\noder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemein-\nschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigun-        3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den\ngen oder Meinungsäußerungen und Verhaltens-                  Nummern 1 und 2 genannten Akteure ein-\nweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die                schließlich internationaler Organisationen erwie-\nsich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder             senermaßen nicht in der Lage oder nicht willens\nnach dieser vorgeschrieben sind;                             sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu\nbieten, und dies unabhängig davon, ob in dem\n3. der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht            Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhan-\nauf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen                  den ist oder nicht.\neiner solchen, sondern bezeichnet insbesondere\nauch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die                                         § 3d\ndurch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche\nAkteure, die Schutz bieten können\nIdentität, gemeinsame geografische oder politi-\nsche Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der              (1) Schutz vor Verfolgung kann nur geboten wer-\nBevölkerung eines anderen Staates bestimmt               den\nwird;                                                    1. vom Staat oder\n4. eine Gruppe gilt insbesondere als eine be-                2. von Parteien oder Organisationen einschließlich\nstimmte soziale Gruppe, wenn                                 internationaler Organisationen, die den Staat\na) die Mitglieder dieser Gruppe angeborene                   oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets\nMerkmale oder einen gemeinsamen Hinter-                   beherrschen,\ngrund, der nicht verändert werden kann, ge-           sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz ge-\nmein haben oder Merkmale oder eine Glau-              mäß Absatz 2 zu bieten.\nbensüberzeugung teilen, die so bedeutsam                 (2) Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam und\nfür die Identität oder das Gewissen sind, dass        darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist\nder Betreffende nicht gezwungen werden                ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Ab-\nsollte, auf sie zu verzichten, und                    satz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einlei-\nb) die Gruppe in dem betreffenden Land eine              ten, um die Verfolgung zu verhindern, beispiels-\ndeutlich abgegrenzte Identität hat, da sie            weise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Er-\nvon der sie umgebenden Gesellschaft als an-           mittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Hand-\ndersartig betrachtet wird;                            lungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn\nals eine bestimmte soziale Gruppe kann auch              der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat.\neine Gruppe gelten, die sich auf das gemein-                (3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine inter-\nsame Merkmal der sexuellen Orientierung grün-            nationale Organisation einen Staat oder einen we-\ndet; Handlungen, die nach deutschem Recht als            sentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2013            3477\nden in Absatz 2 genannten Schutz bietet, sind                  4. eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die\netwaige in einschlägigen Rechtsakten der Euro-                     Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar-\npäischen Union aufgestellte Leitlinien heranzuziehen.              stellt.\nDiese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer,\n§ 3e                                die andere zu den genannten Straftaten oder Hand-\nInterner Schutz                           lungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran\nbeteiligen.\n(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigen-\nschaft nicht zuerkannt, wenn er                                   (3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die\nStelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung\n1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine be-\nbeziehungsweise der begründeten Furcht vor Ver-\ngründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu\nfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Scha-\nSchutz vor Verfolgung nach § 3d hat und\ndens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden\n2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann,          beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines\ndort aufgenommen wird und vernünftigerweise                ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlings-\nerwartet werden kann, dass er sich dort nieder-            eigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.“\nlässt.\n8. Der bisherige § 4 wird aufgehoben.\n(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des           9. Vor § 5 wird die folgende Überschrift eingefügt:\nHerkunftslandes die Voraussetzungen nach Ab-\nsatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gege-                                  „Abschnitt 3\nbenheiten und die persönlichen Umstände des Aus-                            Allgemeine Bestimmungen“.\nländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU         10. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ein-\nzum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag                 schließlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigen-\nzu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue                schaft“ gestrichen.\nund aktuelle Informationen aus relevanten Quellen,\nwie etwa Informationen des Hohen Kommissars der           11. § 6 wird wie folgt gefasst:\nVereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Euro-                                        „§ 6\npäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, ein-                                  Verbindlichkeit\nzuholen.                                                                   asylrechtlicher Entscheidungen\n§4                                     Die Entscheidung über den Asylantrag ist in allen\nAngelegenheiten verbindlich, in denen die Anerken-\nSubsidiärer Schutz                           nung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung\n(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtig-            des internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Ab-\nter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme               satz 1 Nummer 2 rechtserheblich ist. Dies gilt nicht\nvorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland              für das Auslieferungsverfahren sowie das Verfahren\nein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter                 nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes.“\nSchaden gilt:                                             12. § 10 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todes-                „Betreiben Familienangehörige im Sinne des § 26\nstrafe,                                                    Absatz 1 bis 3 ein gemeinsames Asylverfahren\n2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende                und ist nach Absatz 2 für alle Familienangehörigen\nBehandlung oder Bestrafung oder                            dieselbe Anschrift maßgebend, können für sie be-\nstimmte Entscheidungen und Mitteilungen in einem\n3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Le-\nBescheid oder einer Mitteilung zusammengefasst\nbens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson\nund einem Familienangehörigen zugestellt werden,\ninfolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines in-\nsofern er das 18. Lebensjahr vollendet hat.“\nternationalen oder innerstaatlichen bewaffneten\nKonflikts.                                            13. Der bisherige Zweite Abschnitt wird Abschnitt 4.\n(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung sub-         14. Der Erste Unterabschnitt wird Unterabschnitt 1.\nsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen,           15. § 13 wird wie folgt geändert:\nwenn schwerwiegende Gründe die Annahme recht-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „in dem ihm die in\nfertigen, dass er\n§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes bezeichne-\n1. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegs-                   ten Gefahren drohen“ durch die Wörter „in dem\nverbrechen oder ein Verbrechen gegen die                       ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1\nMenschlichkeit im Sinne der internationalen Ver-               oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4\ntragswerke begangen hat, die ausgearbeitet                     Absatz 1 droht“ ersetzt.\nworden sind, um Bestimmungen bezüglich die-                b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nser Verbrechen festzulegen,\n„(2) Mit jedem Asylantrag wird die Anerken-\n2. eine schwere Straftat begangen hat,                             nung als Asylberechtigter sowie internationaler\n3. sich Handlungen zuschulden kommen lassen                        Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2\nhat, die den Zielen und Grundsätzen der Verein-                beantragt. Der Ausländer kann den Asylantrag\nten Nationen, wie sie in der Präambel und den                  auf die Zuerkennung internationalen Schutzes\nArtikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Natio-               beschränken. Er ist über die Folgen einer Be-\nnen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind,                schränkung des Antrags zu belehren. § 24 Ab-\nzuwiderlaufen oder                                             satz 2 bleibt unberührt.“","3478           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2013\n16. § 14a Absatz 3 wird wie folgt geändert:                       4. die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu\na) Das Wort „jederzeit“ wird durch die Wörter „bis                widerrufen oder zurückzunehmen ist.\nzur Zustellung der Entscheidung des Bundes-                  (2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung\namtes“ und die Wörter „politische Verfolgung              minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten\ndroht“ werden durch die Wörter „Verfolgung im             wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn\nSinne des § 3 Absatz 1 und kein ernsthafter               die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtig-\nSchaden im Sinne des § 4 Absatz 1 drohen“ er-             ter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht\nsetzt.                                                    zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                 (3) Die Eltern eines minderjährigen ledigen Asyl-\n„§ 13 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“                 berechtigten oder ein anderer Erwachsener im\nSinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie\n17. Der Zweite Unterabschnitt wird Unterabschnitt 2\n2011/95/EU werden auf Antrag als Asylberechtigte\nund der Dritte Unterabschnitt wird Unterabschnitt 3.\nanerkannt, wenn\n18. § 24 wird wie folgt geändert:\n1. die Anerkennung des Asylberechtigten unan-\na) Nach Absatz 1 Satz 4 wird folgender Satz einge-                fechtbar ist,\nfügt:\n2. die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j\n„Von einer Anhörung kann auch abgesehen wer-\nder Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat\nden, wenn das Bundesamt einem nach § 13\nbestanden hat, in dem der Asylberechtigte poli-\nAbsatz 2 Satz 2 beschränkten Asylantrag statt-\ntisch verfolgt wird,\ngeben will.“\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 60 Abs. 2 bis 5           3. sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten\noder Abs. 7“ durch die Wörter „§ 60 Absatz 5                  eingereist sind oder sie den Asylantrag unver-\noder 7“ ersetzt.                                              züglich nach der Einreise gestellt haben,\nc) In Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b werden die                4. die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu\nWörter „Buchstabe a bis d“ durch die Wörter                   widerrufen oder zurückzunehmen ist und\n„Nummer 1 bis 4“ ersetzt.                                 5. sie die Personensorge für den Asylberechtigten\n19. § 25 wird wie folgt geändert:                                     innehaben.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          Für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjäh-\naa) In Satz 1 wird das Wort „politischer“ gestri-         rige ledige Geschwister des minderjährigen Asyl-\nchen und werden nach dem Wort „Verfol-               berechtigten gilt Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspre-\ngung“ die Wörter „oder die Gefahr eines              chend.\nihm drohenden ernsthaften Schadens“ ein-                (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Familien-\ngefügt.                                              angehörige im Sinne dieser Absätze, die die\nbb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Flüchtling“             Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Auf-\nein Komma und werden die Wörter „auf Zu-             enthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2 erfüllen. Die\nerkennung internationalen Schutzes im                Absätze 2 und 3 gelten nicht für Kinder eines Aus-\nSinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2“ einge-              länders, der selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 als\nfügt.                                                Asylberechtigter anerkannt worden ist.\nb) In Absatz 6 Satz 2 wird nach dem Wort „Landes“                (5) Auf Familienangehörige im Sinne der Ab-\ndas Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und               sätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten\nwerden die Wörter „oder des Sonderbevoll-                 sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwen-\nmächtigten für Flüchtlingsfragen beim Europa-             den. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die\nrat“ gestrichen.                                          Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz.\n20. § 26 wird wie folgt gefasst:                                  Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird\nnicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4\n„§ 26                                Absatz 2 vorliegt.\nFamilienasyl und\n(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden,\ninternationaler Schutz für Familienangehörige\nwenn dem Ausländer durch den Familienangehöri-\n(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines              gen im Sinne dieser Absätze eine Verfolgung im\nAsylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtig-           Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Scha-\nter anerkannt, wenn                                           den im Sinne des § 4 Absatz 1 droht oder er bereits\n1. die Anerkennung des Asylberechtigten unan-                 einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder einen\nfechtbar ist,                                             solchen ernsthaften Schaden erlitten hat.“\n2. die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asyl-         21. In § 28 Absatz 1a werden die Wörter „Eine Bedro-\nberechtigten schon in dem Staat bestanden hat,            hung nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“\nin dem der Asylberechtigte politisch verfolgt             durch die Wörter „Die begründete Furcht vor Verfol-\nwird,                                                     gung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder die tatsäch-\nliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne\n3. der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der An-\ndes § 4 Absatz 1 zu erleiden,“ ersetzt.\nerkennung des Ausländers als Asylberechtigter\neingereist ist oder er den Asylantrag unverzüg-       22. In § 30 Absatz 2 werden die Wörter „oder einer krie-\nlich nach der Einreise gestellt hat und                   gerischen Auseinandersetzung“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2013             3479\n23. § 31 wird wie folgt geändert:                                    kanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei\na) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „die                     rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen\nFlüchtlingseigenschaft“ durch die Wörter „inter-              Entscheidung nicht zulässig.“\nnationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1            28. In § 38 Absatz 3 werden nach dem Wort „Klage“ die\nNummer 2“ sowie die Wörter „§ 60 Abs. 2 bis 5              Wörter „oder des Verzichts auf die Durchführung\noder Abs. 7“ durch die Wörter „§ 60 Absatz 5               des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3“ eingefügt.\noder 7“ ersetzt.\n29. § 39 wird aufgehoben.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n30. § 40 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Flücht-\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 60\nlingseigenschaft“ die Wörter „oder der sub-\nAbs. 2 bis 5 oder Abs. 7“ durch die Wörter „§ 60\nsidiäre Schutz“ eingefügt.\nAbsatz 5 oder 7“ ersetzt.\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „der § 38 Abs. 2\n„In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist              und § 39“ durch die Wörter „des § 38 Absatz 2“\nnur über den beschränkten Antrag zu ent-                 ersetzt.\nscheiden.“\n31. In § 42 Satz 1 werden die Wörter „§ 60 Abs. 2 bis 5\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          oder Abs. 7“ durch die Wörter „§ 60 Absatz 5\naa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 60 Abs. 2               oder 7“ ersetzt.\nbis 5 oder Abs. 7“ durch die Wörter „§ 60         32. Der Dritte Abschnitt wird Abschnitt 5.\nAbsatz 5 oder 7“ ersetzt.\n33. In § 43 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Ehe-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „die Flüchtlings-\ngatten oder Eltern und ihre minderjährigen ledigen\neigenschaft“ durch die Wörter „internationa-\nKinder“ durch die Wörter „Familienangehörige im\nler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Num-\nSinne des § 26 Absatz 1 bis 3“ ersetzt.\nmer 2“ ersetzt.\n34. In § 45 Satz 2 werden die Wörter „der Geschäfts-\nd) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 26\nstelle der Bund-Länder-Kommission für Bildungs-\nAbs. 1 bis 3 bleibt § 26 Abs. 4“ durch die Wörter\nplanung und Forschungsförderung“ durch die\n„§ 26 Absatz 1 bis 4 bleibt § 26 Absatz 5“ er-\nWörter „dem Büro der Gemeinsamen Wissen-\nsetzt.\nschaftskonferenz“ ersetzt.\ne) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n35. § 46 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1\nbis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird             „Ausländer und ihre Familienangehörigen im Sinne\nihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz              des § 26 Absatz 1 bis 3 sind als Gruppe zu mel-\nim Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt,              den.“\nsoll von der Feststellung der Voraussetzungen          36. In § 47 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 14\ndes § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgeset-              Abs. 2 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 1\nzes abgesehen werden.“                                     Nummer 2“ ersetzt.\n24. In § 32 Satz 1 werden die Wörter „§ 60 Abs. 2 bis 5       37. In § 48 Nummer 2 wird jeweils das Wort „unan-\noder Abs. 7“ durch die Wörter „§ 60 Absatz 5                  fechtbar“ gestrichen und werden die Wörter „die\noder 7“ ersetzt.                                              Flüchtlingseigenschaft“ durch die Wörter „interna-\n25. Der Vierte Unterabschnitt wird Unterabschnitt 4.              tionaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Num-\nmer 2“ ersetzt.\n26. § 34 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n38. § 50 wird wie folgt geändert:\na) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-\ngefügt:                                                    a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter\n„§ 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7“ durch die Wörter\n„2a. dem Ausländer kein subsidiärer Schutz ge-\n„§ 60 Absatz 5 oder 7“ sowie die Wörter „des\nwährt wird,“.\nAusländers, seines Ehegatten oder seines min-\nb) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 60 Absatz 2                  derjährigen ledigen Kindes“ durch die Wörter\nbis 5 und 7“ durch die Wörter „§ 60 Absatz 5                  „des Ausländers oder eines seiner Familienan-\nund 7“ ersetzt.                                               gehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3“\n27. § 34a wird wie folgt geändert:                                   ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „auf die              b) In Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter „Ehegatten\nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft be-                    und ihren Kindern unter 18 Jahren“ durch die\nschränkt“ durch die Wörter „in einem anderen                  Wörter „Familienangehörigen im Sinne des § 26\nauf Grund von Rechtsvorschriften der Europäi-                 Absatz 1 bis 3“ ersetzt.\nschen Union oder eines völkerrechtlichen Ver-          39. In § 51 Absatz 1 werden die Wörter „Ehegatten so-\ntrages für die Durchführung des Asylverfahrens             wie Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kin-\nzuständigen Staat gestellt“ ersetzt.                       dern“ durch die Wörter „Familienangehörigen im\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3“ ersetzt.\n„(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwal-         40. In § 52 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 3“ durch\ntungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungs-               die Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3“ er-\nanordnung sind innerhalb einer Woche nach Be-              setzt.","3480           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2013\n41. § 53 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                                „§ 73b\na) In Satz 2 werden die Wörter „die Flüchtlings-                                Widerruf und Rück-\neigenschaft“ durch die Wörter „internationalen                      nahme des subsidiären Schutzes\nSchutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2“                   (1) Die Gewährung des subsidiären Schutzes ist\nersetzt.                                                  zu widerrufen, wenn die Umstände, die zur Zuer-\nb) In Satz 3 werden die Wörter „den Ehegatten und             kennung des subsidiären Schutzes geführt haben,\ndie minderjährigen Kinder des Ausländers“                 nicht mehr bestehen oder sich in einem Maß verän-\ndurch die Wörter „die Familienangehörigen im              dert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr\nSinne des § 26 Absatz 1 bis 3 des Ausländers“             erforderlich ist. § 73 Absatz 1 Satz 3 gilt entspre-\nersetzt.                                                  chend.\n42. Der Vierte Abschnitt wird Abschnitt 6.                           (2) Bei Anwendung des Absatzes 1 ist zu be-\nrücksichtigen, ob sich die Umstände so wesentlich\n43. In § 55 Absatz 3 werden die Wörter „unanfechtbar              und nicht nur vorübergehend verändert haben,\nals Asylberechtigter anerkannt oder ihm unanfecht-            dass der Ausländer, dem subsidiärer Schutz ge-\nbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden               währt wurde, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft,\nist“ durch die Wörter „als Asylberechtigter aner-             einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Ab-\nkannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne            satz 1 zu erleiden.\ndes § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wurde“\n(3) Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes\nersetzt.\nist zurückzunehmen, wenn der Ausländer nach § 4\n44. § 58 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                         Absatz 2 von der Gewährung subsidiären Schutzes\nhätte ausgeschlossen werden müssen oder aus-\n„(4) Der Ausländer kann den Geltungsbereich                geschlossen ist oder eine falsche Darstellung oder\nder Aufenthaltsgestattung ohne Erlaubnis vorüber-\ndas Verschweigen von Tatsachen oder die Verwen-\ngehend verlassen, wenn ein Gericht das Bundes-                dung gefälschter Dokumente für die Zuerkennung\namt dazu verpflichtet hat, den Ausländer als Asyl-            des subsidiären Schutzes ausschlaggebend war.\nberechtigten anzuerkennen, ihm internationalen\nSchutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuzu-                  (4) § 73 Absatz 2b Satz 3 und Absatz 2c bis 6\nerkennen oder die Voraussetzungen des § 60                    gilt entsprechend.\nAbsatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes festzu-\nstellen, auch wenn diese Entscheidung noch nicht                                       § 73c\nunanfechtbar ist. Satz 1 gilt entsprechend für Fami-                            Widerruf und Rück-\nlienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3.“                      nahme von Abschiebungsverboten\n45. In § 61 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „einem                 (1) Die Feststellung der Voraussetzungen des\nJahr“ durch die Wörter „neun Monaten“ ersetzt.                § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes ist\n46. Der Fünfte Abschnitt wird Abschnitt 7 und der                 zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist.\nSechste Abschnitt wird Abschnitt 8.                              (2) Die Feststellung der Voraussetzungen des\n§ 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes ist\n47. § 73 wird wie folgt geändert:\nzu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht\na) Der Überschrift werden die Wörter „der Asyl-               mehr vorliegen.\nberechtigung und der Flüchtlingseigenschaft“\n(3) § 73 Absatz 2c bis 6 gilt entsprechend.“\nangefügt.\n49. Der Siebente Abschnitt wird Abschnitt 9.\nb) Absatz 2b wird wie folgt geändert:\n50. § 75 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 26 Abs. 1, 2\nund 4“ durch die Wörter „§ 26 Absatz 1 bis 3         a) Satz 1 wird Absatz 1 und die Wörter „der § 38\nund 5“ sowie die Angabe „§ 26 Abs. 3                     Abs. 1 und § 73“ werden durch die Wörter „des\nSatz 1“ durch die Wörter „§ 26 Absatz 4                  § 38 Absatz 1 sowie der §§ 73, 73b und 73c“\nSatz 1“ ersetzt.                                         ersetzt.\nb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Absatz 2\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 26 Abs. 4“\nund nach dem bisherigen Satz 2 wird folgender\ndurch die Angabe „§ 26 Absatz 5“ ersetzt.\nSatz eingefügt:\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                               „Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den\n„(3) Bei Widerruf oder Rücknahme der Aner-                 Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung\nkennung als Asylberechtigter oder der Zuerken-                subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Vor-\nnung der Flüchtlingseigenschaft ist zu entschei-              aussetzungen des § 4 Absatz 2.“\nden, ob die Voraussetzungen für den subsidiären       51. Der Achte Abschnitt wird Abschnitt 10.\nSchutz oder die Voraussetzungen des § 60\nAbsatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vor-          52. In § 84 Absatz 1 werden die Wörter „die Feststel-\nliegen.“                                                  lung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1\ndes Aufenthaltsgesetzes vorliegen,“ durch die Wör-\nd) Absatz 7 wird aufgehoben.                                  ter „die Zuerkennung internationalen Schutzes im\n48. Nach § 73a werden die folgenden §§ 73b und 73c                Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.\neingefügt:                                                53. Der Neunte Abschnitt wird Abschnitt 11.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2013                3481\nArtikel 2                             6. In § 56 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die\nÄnderung des                                Feststellung eines Abschiebungsverbots nach\nAufenthaltsgesetzes                            § 60 Abs. 1“ durch die Wörter „die Zuerkennung\ninternationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2\nDas Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-               des Asylverfahrensgesetzes)“ ersetzt.\nmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das\nzuletzt durch Artikel 2 Absatz 59 des Gesetzes vom              7. § 60 wird wie folgt geändert:\n7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist,              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nwird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird das Wort „Staatsangehörig-\n1. In § 20 Absatz 7 Nummer 1 werden nach der An-\nkeit“ durch das Wort „Nationalität“ ersetzt.\ngabe „2004/83/EG“ die Wörter „oder auf Zuerken-\nnung internationalen Schutzes im Sinne der Richt-                   bb) In Satz 2 wird das Wort „wurden“ durch das\nlinie 2011/95/EU“ eingefügt.                                             Wort „sind“ ersetzt.\n2. § 25 wird wie folgt geändert:                                       cc) Die Sätze 3 bis 5 werden aufgehoben.\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „unanfechtbar“             b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\ngestrichen.\n„(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „unanfechtbar“                  abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Ab-\ngestrichen, werden nach dem Wort „Flüchtlings-                  satz 1 des Asylverfahrensgesetzes bezeichnete\neigenschaft“ die Wörter „im Sinne des § 3 Ab-                   ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4\nsatz 1 des Asylverfahrensgesetzes oder sub-                     gilt entsprechend.\nsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des\nAsylverfahrensgesetzes“ eingefügt und werden                       (3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat ab-\ndie Wörter „(§ 3 Abs. 4 des Asylverfahrensgeset-                geschoben werden, weil dieser Staat den Aus-\nzes)“ gestrichen.                                               länder wegen einer Straftat sucht und die Gefahr\nder Verhängung oder der Vollstreckung der\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 60 Abs. 2, 3, 5                die Auslieferung entsprechende Anwendung.“\noder Abs. 7“ durch die Wörter „§ 60 Absatz 5\nc) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\noder 7“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Buchstaben a bis d die                 aa) Satz 2 wird aufgehoben.\nNummern 1 bis 4.                                           bb) In dem bisherigen Satz 3 werden die Wörter\n3. § 26 wird wie folgt geändert:                                            „oder Satz 2“ gestrichen.\na) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze              d) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:\nersetzt:                                                        „Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.“\n„Asylberechtigten und Ausländern, denen die\ne) Absatz 11 wird aufgehoben.\nFlüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1\ndes Asylverfahrensgesetzes zuerkannt worden             8. In § 64 Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „po-\nist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre          litische Verfolgung“ ein Komma und werden die\nerteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne             Wörter „Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 des\ndes § 4 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes                Asylverfahrensgesetzes oder die Gefahr eines\nwird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt,        ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 Absatz 1\nbei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Auslän-           des Asylverfahrensgesetzes“ eingefügt.\ndern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3\n9. In § 72 Absatz 2 werden die Wörter „§ 60 Abs. 2\nerfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für min-\nbis 5 oder Abs. 7“ durch die Wörter „§ 60 Absatz 5\ndestens ein Jahr erteilt.“\noder 7“ sowie die Wörter „Buchstabe a bis d“ durch\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 25 Abs. 1 oder 2“            die Wörter „Nummer 1 bis 4“ ersetzt.\ndurch die Wörter „§ 25 Absatz 1 oder Absatz 2\nSatz 1 erste Alternative“ ersetzt.                    10. In § 79 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 60\nAbs. 2 bis 7“ durch die Wörter „§ 60 Absatz 5 und 7“\n4. In § 29 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 25                  ersetzt.\nAbs. 3“ durch die Wörter „§ 25 Absatz 2 Satz 1\nzweite Alternative oder Absatz 3“ ersetzt.                11. In § 84 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 75\nSatz 2“ durch die Wörter „§ 75 Absatz 2 Satz 1“\n5. § 52 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                  ersetzt.\na) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Flüchtling“\n12. Dem § 104 wird folgender Absatz 9 angefügt:\ndie Wörter „oder als subsidiär Schutzberechtig-\nter“ eingefügt.                                                „(9) Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis\nb) Nummer 5 wird wie folgt geändert:                           nach § 25 Absatz 3 besitzen, weil das Bundesamt\noder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass\naa) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 60                 Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 2, 3 oder 7\nAbs. 2, 3, 5 oder Abs. 7“ durch die Wörter            Satz 2 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen\n„§ 60 Absatz 5 oder 7“ ersetzt.                       Fassung vorliegen, gelten als subsidiär Schutzbe-\nbb) In Buchstabe b werden die Wörter „Buch-                rechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylverfah-\nstabe a bis d“ durch die Wörter „Nummer 1             rensgesetzes und erhalten von Amts wegen eine\nbis 4“ ersetzt.                                       Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1","3482          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2013\nzweite Alternative, es sei denn, das Bundesamt hat               t)    Überstellung an                         (2)\ndie Ausländerbehörde über das Vorliegen von Aus-                       (Staatsangehörigkeitsschlüssel\nschlusstatbeständen im Sinne des „§ 25 Absatz 3                        des Dubliner Vertragsstaats)\nSatz 2 Buchstabe a bis d in der vor dem 1. Dezem-                      am\nber 2013 gültigen Fassung unterrichtet. Die Zeiten\ndes Besitzes der Aufenthaltserlaubnis nach § 25                  u)    Übernahme von                           (2)“.\nAbsatz 3 Satz 1 in der vor dem 1. Dezember 2013                        (Staatsangehörigkeitsschlüssel\ndes Dubliner Vertragsstaats)\ngültigen Fassung stehen Zeiten des Besitzes einer\nentschieden am\nAufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1\nzweite Alternative gleich. § 73b des Asylverfahrens-       b) In Spalte C werden die Angaben wie folgt gefasst:\ngesetzes gilt entsprechend.“\n„ – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu\nArtikel 3                                      a) bis e), g) bis j), l) bis u)\n–  Ausländerbehörden zu f), k), q) bis s)“.\nÄnderung des AZR-Gesetzes\n2. In Nummer 10 Buchstabe c Spalte A und B werden\nIn § 2 Absatz 2 Nummer 13 des AZR-Gesetzes vom\ndie Doppelbuchstaben ii bis oo durch die folgenden\n2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch\nDoppelbuchstaben ii bis pp ersetzt:\nArtikel 3 Absatz 10 des Gesetzes vom 7. August 2013\n(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird nach den             „ii)    § 25 Abs. 2 AufenthG                     (2)*)\nWörtern „politische Verfolgung“ ein Komma und wer-                       (subsidiärer Schutz)\nden die Wörter „Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1                     gewährt am\ndes Asylverfahrensgesetzes, die Gefahr eines ernsthaf-                   befristet bis\nten Schadens im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylver-\nfahrensgesetzes“ eingefügt.                                      jj)     § 25 Abs. 3 AufenthG                     (2)*)\n(Abschiebungsverbot)\nArtikel 4                                      erteilt am\nÄnderung der                                      befristet bis\nAZRG-Durchführungsverordnung\nkk)     § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG              (2)*)\nAbschnitt I der Anlage zur AZRG-Durchführungsver-\n(dringende persönliche\nordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt                   oder humanitäre Gründe)\ndurch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 3. Mai 2013                    erteilt am\n(BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird wie folgt\nbefristet bis\ngeändert:\n1. Nummer 8 wird wie folgt geändert:                             ll)     § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG              (2)*)\na) In den Spalten A und B werden die Buchstaben j                    (Verlängerung wegen\nbis q durch die folgenden Buchstaben j bis u er-                  außergewöhnlicher Härte)\nerteilt am\nsetzt:\nbefristet bis\n„j)   Flüchtlingseigenschaft                (3)\nwiderrufen/zurückgenommen am                       mm) § 25 Abs. 5 AufenthG                         (2)*)\n(rechtliche oder tatsächliche Gründe)\nk)    Flüchtlingseigenschaft                (5)                  erteilt am\nerloschen am\nbefristet bis\nl)    subsidiärer Schutz                    (3)\nnach § 4 Abs. 1 AsylVfG                            nn)     § 25a Abs. 1 AufenthG                    (2)*)\ngewährt am                                                 (Aufenthaltsgewährung bei gut\nintegrierten Jugendlichen und\nm)    subsidiärer Schutz                    (3)                  Heranwachsenden: integrierter\nnach § 4 Abs. 1 AsylVfG                                    Jugendlicher/Heranwachsender)\nwiderrufen/zurückgenommen am                               erteilt am\nn)    Asylantrag vor Einreise               (1)                  befristet bis\ngestellt am\noo)     § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG             (2)*)\no)    Asylantrag vor Einreise               (1)                  (Aufenthaltsgewährung bei gut\nerneut gestellt am                                         integrierten Jugendlichen und\nHeranwachsenden: Eltern)\np)    Asylantrag vor Einreise               (3)                  erteilt am\nabgelehnt am\nbefristet bis\nq)    Aufenthaltsgestattung                 (6)\nseit                                               pp)     § 25a Abs. 2 Satz 2 AufenthG             (2)*)“.\n(Aufenthaltsgewährung bei gut\nr)    Aufenthaltsgestattung                 (6)                  integrierten Jugendlichen und\nerloschen am                                               Heranwachsenden: Geschwister)\nerteilt am\ns)    Nummer der Bescheinigung über die (7)\nAufenthaltsgestattung                                      befristet bis","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2013              3483\nArtikel 5                              „1. der als Asylberechtigter nach Artikel 16a des\nÄnderung der                                 Grundgesetzes anerkannt ist, dem internationaler\nAufenthaltsverordnung                             Schutz nach § 3 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1 des\nAsylverfahrensgesetzes zuerkannt wurde, bei dem\nIn § 65 Nummer 9 Buchstabe d und f der Aufent-                 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7\nhaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I                    des Aufenthaltsgesetzes festgestellt wurde oder\nS. 2945), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung\nder einen Asylantrag gestellt hat, über den noch\nvom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499) geändert worden ist,           nicht bestandskräftig entschieden worden ist, oder\nwerden jeweils die Wörter „in Verbindung mit § 60                 bei dem die zuständige Behörde das Bestehen von\nAbs. 1“ gestrichen.                                               Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Absatz 5\noder 7 des Aufenthaltsgesetzes prüft, oder“.\nArtikel 6\nÄnderung der\nPersonenstandsverordnung                                               Artikel 7\n§ 54 Satz 1 Nummer 1 der Personenstandsverord-                                  Inkrafttreten\nnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die\nzuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. August              Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\n2013 (BGBl. I S. 3458) geändert worden ist, wird wie          1. Dezember 2013 in Kraft. In Artikel 1 treten die Num-\nfolgt gefasst:                                                mern 27 und 45 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 28. August 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich"]}