{"id":"bgbl1-2013-53-6","kind":"bgbl1","year":2013,"number":53,"date":"2013-09-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/53#page=80","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-53-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_53.pdf#page=80","order":6,"title":"Gesetz zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz  KJVVG)","law_date":"2013-08-29T00:00:00Z","page":3464,"pdf_page":80,"num_pages":3,"content":["3464          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013\nGesetz\nzur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe\n(Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz – KJVVG)\nVom 29. August 2013\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                     kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                              Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kos-\ntenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die\nArtikel 1                                  Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkom-\nÄnderung des                                  men nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum\nAchten Buches Sozialgesetzbuch                          eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläu-\nfig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum\nDas Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Ju-                entsprechenden Monatseinkommen ausgegan-\ngendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom                   gen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf\n11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt                   des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnitt-\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I               liche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeb-\nS. 1108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:              lich.“\n1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zum\n10. § 94 wird wie folgt geändert:\nZweiten Abschnitt des Achten Kapitels nach dem\nWort „Leistungen“ das Wort „und“ durch das Wort              a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„sowie“ ersetzt.                                                aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „dieser“ die\n2. In § 18 Absatz 3 Satz 2 werden das Wort „und“                        Wörter „unabhängig von einer Heranziehung\ndurch ein Komma ersetzt und nach der Angabe                          nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und nach Maß-\n„1685“ die Angabe „und 1686a“ eingefügt.                             gabe des Absatzes 1 Satz 3 und 4“ eingefügt\n3. In § 39 Absatz 2 Satz 4 wird nach der Angabe                         und das Wort „mindestens“ gestrichen.\n„§ 35a Absatz 2“ die Angabe „Satz 2“ gestrichen.                bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Kosten-\n4. Dem § 83 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                      beitrag“ die Wörter „nach Satz 1“ eingefügt.\n„Hierzu gehören auch die überregionalen Tätig-               b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz 2 angefügt:\nkeiten der Jugendorganisationen der politischen                 „Es kann ein geringerer Kostenbeitrag erhoben\nParteien auf dem Gebiet der Jugendarbeit.“                      oder gänzlich von der Erhebung des Kostenbei-\n5. In § 86 Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort                    trags abgesehen werden, wenn das Einkommen\n„Solange“ die Wörter „in diesen Fällen“ eingefügt.              aus einer Tätigkeit stammt, die dem Zweck der\nLeistung dient. Dies gilt insbesondere, wenn es\n6. In § 87c Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „§ 155a\nsich um eine Tätigkeit im sozialen oder kulturel-\nAbsatz 3 Satz 2“ durch die Wörter „§ 155a Absatz 3\nlen Bereich handelt, bei der nicht die Erwerbs-\nSatz 3“ ersetzt.\ntätigkeit, sondern das soziale oder kulturelle\n7. In § 89a Absatz 2 werden nach dem Wort „bleibt“                 Engagement im Vordergrund stehen.“\ndie Wörter „oder wird“ eingefügt.\n11. § 98 Absatz 1 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:\n8. In § 92 Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern\n„schwanger ist oder“ die Wörter „der junge Mensch            „10. Angebote der Jugendarbeit nach § 11 sowie\noder die nach § 19 leistungsberechtigte Person“                    Fortbildungsmaßnahmen für ehrenamtliche\neingefügt.                                                         Mitarbeiter anerkannter Träger der Jugendhilfe\nnach § 74 Absatz 6,“.\n9. § 93 wird wie folgt geändert:\n12. § 99 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 4 werden dem Wort „Leistun-\ngen“ die Wörter „Kindergeld und“ vorangestellt.           a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            aa) In Nummer 1 werden die Wörter „, Art der\naa) Satz 2 wird Satz 4.                                           Maßnahme“ gestrichen.\nbb) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die                  bb) In Nummer 2 wird das Wort „Staatsangehö-\nSätze 2 und 3.                                              rigkeit“ durch das Wort „Migrationshinter-\ngrund“ ersetzt.\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nb) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:\n„(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Mo-\nnatseinkommen, das die kostenbeitragspflich-                 aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\ntige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, wel-                 „a) nach nationaler Adoption und internatio-\nches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung                         naler Adoption nach § 2a des Adoptions-\noder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der                               vermittlungsgesetzes,“.\nkostenbeitragspflichtigen Person wird dieses\nEinkommen nachträglich durch das durch-                      bb) Der bisherige Buchstabe a wird Buchstabe b\nschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches                     und die Wörter „Geburtsmonat und“ werden\ndie Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der                     gestrichen.\nLeistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag               cc) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013            3465\ndd) Nach Buchstabe c wird folgender Buch-                 h) In Absatz 9 Nummer 3 Buchstabe d werden\nstabe d eingefügt:                                      nach dem Wort „Beruf“ die Wörter „, Art der Be-\nschäftigung“ eingefügt.\n„d) zusätzlich bei der internationalen Adop-\ntion (§ 2a des Adoptionsvermittlungs-        13. § 100 wird wie folgt geändert:\ngesetzes) nach Staatsangehörigkeit vor           a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nAusspruch der Adoption und nach Her-\n„3. für die Erhebungen nach § 99 Absatz 1, 2, 3\nkunftsland,“.\nund 6 die Kenn-Nummer der betreffenden\nee) Der bisherige Buchstabe c wird Buch-                         Person,“.\nstabe e.\nb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.\nc) In Absatz 6 Nummer 1 werden die Wörter „der           14. § 101 wird wie folgt geändert:\nArt des Trägers, bei dem der Fall bekannt gewor-\nden ist,“ gestrichen.                                     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nd) In Absatz 6a werden die Wörter „, eine Sorge-                aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nerklärung ersetzt worden ist“ gestrichen.                        „Die übrigen Erhebungen nach § 99 sind alle\nzwei Jahre durchzuführen, die Erhebungen\ne) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nnach § 99 Absatz 8 erstmalig für das Jahr\naa) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort                        2015 und die Erhebungen nach § 99\n„verfügbaren“ durch das Wort „genehmig-                     Absatz 9 erstmalig für das Jahr 2014.“\nten“ ersetzt.\nbb) Satz 4 wird aufgehoben.\nbb) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nWort „Beruf“ die Wörter „, Art der Beschäfti-\ngung“ eingefügt.                                        aa) In Nummer 8 werden die Wörter „und 8“ ge-\nstrichen.\ncc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 11 wird nach dem Wort „Gefähr-\naaa) In Buchstabe e wird der Punkt am Ende                  dungseinschätzung“ ein Komma angefügt.\ndurch ein Komma ersetzt.\ncc) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12\nbbb) Folgender Buchstabe f wird angefügt:                   eingefügt:\n„f) Monat und Jahr der Aufnahme in                    „12. § 99 Absatz 8 sind für das abgelaufene\nder Tageseinrichtung.“                                   Kalenderjahr“.\nf) Absatz 7a Nummer 2 wird wie folgt geändert:           15. § 102 wird wie folgt geändert:\naa) In Buchstabe g wird der Punkt am Ende                 a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „3“ durch die\ndurch ein Komma ersetzt.                                Angabe „4“ ersetzt.\nbb) Folgender Buchstabe h wird angefügt:                  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„h) Monat und Jahr der Aufnahme in Kinder-              aa) In Nummer 1 und in Nummer 2 werden je-\ntagespflege.“                                           weils die Wörter „Maßnahmen durchgeführt\nwerden“ durch die Wörter „Angebote ge-\ng) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:                                 macht wurden“ ersetzt.\n„(8) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen                 bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\nüber die Angebote der Jugendarbeit nach § 11\n„6. die Träger der freien Jugendhilfe für Er-\nsowie bei den Erhebungen über Fortbildungs-\nhebungen nach § 99 Absatz 1, soweit sie\nmaßnahmen für ehrenamtliche Mitarbeiter aner-\neine Beratung nach § 28 oder § 41 be-\nkannter Träger der Jugendhilfe nach § 74 Ab-\ntreffen, nach § 99 Absatz 8, soweit sie\nsatz 6 sind offene und Gruppenangebote sowie\nanerkannte Träger der freien Jugendhilfe\nVeranstaltungen und Projekte der Jugendarbeit,\nnach § 75 Absatz 1 oder Absatz 3 sind,\nsoweit diese mit öffentlichen Mitteln pauschal\nund nach § 99 Absatz 2, 3, 7 und 9,“.\noder maßnahmenbezogen gefördert werden\noder der Träger eine öffentliche Förderung er-               cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\nhält, gegliedert nach                                            „7. Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2\n1. Art und Rechtsform des Trägers,                                    Absatz 2 des Adoptionsvermittlungs-\ngesetzes aufgrund ihrer Tätigkeit nach\n2. Dauer, Häufigkeit, Durchführungsort und Art                        § 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes\ndes Angebots; zusätzlich bei schulbezogenen                        sowie anerkannte Auslandsvermittlungs-\nAngeboten die Art der kooperierenden Schule,                       stellen nach § 4 Absatz 2 Satz 2\n3. Alter, Geschlecht sowie Art der Beschäftigung                      des Adoptionsvermittlungsgesetzes auf-\nund Tätigkeit der bei der Durchführung des                         grund ihrer Tätigkeit nach § 2a Absatz 3\nAngebots tätigen Personen,                                         Nummer 3 des Adoptionsvermittlungs-\ngesetzes gemäß § 99 Absatz 3 Num-\n4. Zahl, Geschlecht und Alter der Teilnehmen-\nmer 1 sowie gemäß § 99 Absatz 3 Num-\nden sowie der Besucher,\nmer 2a für die Zahl der ausgesprochenen\n5. Partnerländer und Veranstaltungen im In-                           Annahmen und gemäß § 99 Absatz 3\noder Ausland bei Veranstaltungen und Projek-                       Nummer 2b für die Zahl der vorgemerk-\nten der internationalen Jugendarbeit.“                             ten Adoptionsbewerber,“.","3466        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013\ndd) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.              (BGBl. I S. 1167) geändert worden ist, wird die Angabe\n„2013“ durch die Angabe „2018“ ersetzt.\nArtikel 2\nArtikel 3\nÄnderung des\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch                                            Inkrafttreten\nIn § 54 Absatz 3 Satz 3 des Zwölften Buches Sozi-             (1) Artikel 1 Nummer 8 bis 10 und Artikel 2 treten am\nalgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes          3. Dezember 2013 in Kraft.\nvom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das               (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2014\nzuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013          in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 29. August 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nKristina Schröder\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen"]}