{"id":"bgbl1-2013-53-5","kind":"bgbl1","year":2013,"number":53,"date":"2013-09-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/53#page=79","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-53-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_53.pdf#page=79","order":5,"title":"Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes","law_date":"2013-08-29T00:00:00Z","page":3463,"pdf_page":79,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013 3463\nGesetz\nzur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes\nVom 29. August 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nÄnderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes\nDem § 35b des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch\nArtikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1501) geändert worden ist,\nwerden die folgenden Absätze 5 bis 7 angefügt:\n„(5) Für die Einsicht in die Akten des Bundesverfassungsgerichts, die beim\nBundesarchiv oder durch das Bundesarchiv als Zwischenarchivgut aufbewahrt\nwerden, gelten nach Ablauf von 30 Jahren seit Abschluss des Verfahrens die\narchivgesetzlichen Regelungen. Für Entwürfe von Urteilen, Beschlüssen und\nVerfügungen, Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und Dokumente, die Abstimmun-\ngen betreffen, gilt dies nach Ablauf von 60 Jahren. Das Bundesverfassungsge-\nricht behält für das abgegebene Schriftgut, das beim Bundesarchiv aufbewahrt\nwird, zu gerichtsinternen und prozessualen Zwecken das jederzeitige und vor-\nrangige Rückgriffsrecht. Zu diesem Zweck ist es ihm auf Anforderung umge-\nhend zu übersenden.\n(6) Die Akten zu Kammerentscheidungen, die nicht zur Veröffentlichung be-\nstimmt sind, einschließlich der Entwürfe von Beschlüssen und Verfügungen,\nArbeiten zu ihrer Vorbereitung und Dokumente, die Abstimmungen betreffen,\nkönnen mit Einverständnis des Bundesarchivs nach Ablauf von 30 Jahren ver-\nnichtet werden.\n(7) Die Akten zu den im Allgemeinen Register eingetragenen Vorgängen, die\nnicht in das Verfahrensregister übertragen worden sind, können mit Einver-\nständnis des Bundesarchivs fünf Jahre nach der letzten die Sache betreffenden\nVerfügung vernichtet werden.“\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 29. August 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leutheusser-Schnarrenberger"]}