{"id":"bgbl1-2013-53-4","kind":"bgbl1","year":2013,"number":53,"date":"2013-09-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/53#page=74","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-53-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_53.pdf#page=74","order":4,"title":"Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt","law_date":"2013-08-28T00:00:00Z","page":3458,"pdf_page":74,"num_pages":5,"content":["3458          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013\nGesetz\nzum Ausbau der Hilfen für Schwangere\nund zur Regelung der vertraulichen Geburt\nVom 28. August 2013\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                    Mutter und die für das Kind gewünschten Vorna-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                             men anzugeben.“\n3. Nach § 21 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nArtikel 1                             fügt:\nÄnderung des                                 „(2a) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Ab-\nStaatsangehörigkeitsgesetzes                      satz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes wer-\nDem § 4 Absatz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes            den nur die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorgeschrie-\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-           benen Angaben aufgenommen. Die zuständige Ver-\nmer 102-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, das             waltungsbehörde bestimmt die Vornamen und den\nzuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2012           Familiennamen des Kindes.“\n(BGBl. I S. 1224) geändert worden ist, wird folgender        4. § 70 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt ge-\nSatz angefügt:                                                  fasst:\n„Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25        „1. als Person nach § 19 Satz 1 Nummer 1 entgegen\nAbsatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ent-                  § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2,\nsprechend anzuwenden.“\n2. als Träger einer Einrichtung nach § 20 Satz 1\nentgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder\nArtikel 2\nSatz 2,“.\nÄnderung des\nMelderechtsrahmengesetzes                                              Artikel 4\nIn § 16 Absatz 2 Satz 1 des Melderechtsrahmenge-                                Änderung der\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                              Personenstandsverordnung\n19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), das zuletzt durch Ar-\n§ 57 der Personenstandsverordnung vom 22. No-\ntikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I\nvember 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Arti-\nS. 730) geändert worden ist, wird vor dem Punkt am\nkel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1122,\nEnde ein Komma und werden die Wörter „es sei denn,\n2440) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ndie aufgenommene Person ist eine nach § 26 Absatz 4\nSatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes gemel-           1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndete Schwangere oder die nach § 29 Absatz 2 des                 a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nSchwangerschaftskonfliktgesetzes beteiligte Bera-\n„4. dem Familiengericht, wenn\ntungsstelle bestätigt, dass die Frau die für den Her-\nkunftsnachweis gemäß § 26 Absatz 2 Satz 1 des                          a) das Kind nach dem Tod seines Vaters ge-\nSchwangerschaftskonfliktgesetzes erforderlichen An-                       boren ist,\ngaben gemacht hat“ eingefügt.                                          b) es sich um ein Findelkind oder um einen\nMinderjährigen handelt, dessen Personen-\nArtikel 3                                       stand nicht zu ermitteln ist, oder\nÄnderung des                                     c) es sich um ein Kind aus einer vertraulichen\nPersonenstandsgesetzes                                    Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwan-\nDas Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007                          gerschaftskonfliktgesetzes handelt,“.\n(BGBI. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14         b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein\ndes Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)                  Komma ersetzt.\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                   c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:\n1. Dem § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt:                      „7. dem Bundesamt für Familie und zivilgesell-\n„(4) Eine Auskunfts- und Nachweispflicht besteht                schaftliche Aufgaben, wenn das Kind nach\nnicht bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Ab-                 § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonflikt-\nsatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.“                      gesetzes vertraulich geboren wurde.“\n2. § 18 wird wie folgt geändert:                             2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                              a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                           Komma ersetzt.\n„(2) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25         b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\nAbsatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes               „5. dem Bundesamt für Familie und zivilgesell-\nsind in der Anzeige auch das Pseudonym der                      schaftliche Aufgaben, wenn das Kind nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013             3459\n§ 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonflikt-        satz 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I\ngesetzes vertraulich geboren wurde.“               S. 2975) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n3. Absatz 6 wird wie folgt geändert:                          1. Dem § 1 werden die folgenden Absätze 4 und 5 an-\na) In Nummer 19 wird der Punkt am Ende durch ein             gefügt:\nKomma ersetzt.                                                „(4) Der Bund macht die Hilfen für Schwangere\nb) Folgende Nummer 20 wird angefügt:                         und Mütter bekannt; dazu gehört auch der Anspruch\nauf anonyme Beratung nach § 2 Absatz 1 und auf\n„20. Pseudonym der Mutter im Falle einer ver-\ndie vertrauliche Geburt. Die Informationen über die\ntraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des\nvertrauliche Geburt beinhalten auch die Erklärung,\nSchwangerschaftskonfliktgesetzes.“\nwie eine Frau ihre Rechte gegenüber ihrem Kind\nnach einer vertraulichen Geburt unter Aufgabe ihrer\nArtikel 5\nAnonymität und wie sie schutzwürdige Belange ge-\nÄnderung des                              gen die spätere Offenlegung ihrer Personenstands-\nGesetzes über das                           daten geltend machen kann. Der Bund fördert durch\nVerfahren in Familiensachen und in den                   geeignete Maßnahmen das Verständnis für Eltern,\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit              die ihr Kind zur Adoption freigeben.\n§ 168a Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in                (5) Der Bund stellt durch einen bundesweiten\nFamiliensachen und in den Angelegenheiten der freiwil-           zentralen Notruf sicher, dass Schwangere in Kon-\nligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBI. I             fliktlagen, die ihre Schwangerschaft verheimlichen,\nS. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1 des         jederzeit und unverzüglich an eine Beratungsstelle\nGesetzes vom 28. August 2013 (BGBI. I S. 3395) geän-             nach den §§ 3 und 8 vermittelt werden. Er macht\ndert worden ist, wird wie folgt gefasst:                         den Notruf bundesweit bekannt und betreibt konti-\n„(1) Wird dem Standesamt der Tod einer Person, die            nuierlich Öffentlichkeitsarbeit für den Notruf.“\nein minderjähriges Kind hinterlassen hat, oder die Ge-        2. Dem § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nburt eines Kindes nach dem Tod des Vaters oder das\nAuffinden eines Minderjährigen, dessen Familienstand                 „(4) Einer Schwangeren, die ihre Identität nicht\nnicht zu ermitteln ist, oder die Geburt eines Kindes im          preisgeben und die ihr Kind nach der Geburt abge-\nWege der vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des             ben möchte, ist ein ausführliches ergebnisoffenes\nSchwangerschaftskonfliktgesetzes angezeigt, hat das              Beratungsgespräch zur Bewältigung der psycho-\nStandesamt dies dem Familiengericht mitzuteilen.“                sozialen Konfliktlage anzubieten. Inhalt des Bera-\ntungsgesprächs sind:\nArtikel 6                               1. geeignete Hilfsangebote zur Bewältigung der Si-\nÄnderung des                                   tuation und zur Entscheidungsfindung sowie\nBürgerlichen Gesetzbuchs                         2. Wege, die der Schwangeren die Aufgabe der\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-                  Anonymität oder ein Leben mit dem Kind ermög-\nkanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBI. I S. 42,                       lichen.“\n2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 3 des         3. § 25 wird durch folgenden Abschnitt 6 ersetzt:\nGesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3393) geän-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                                              „Abschnitt 6\n1. Nach § 1674 wird folgender § 1674a eingefügt:                                    Vertrauliche Geburt\n„§ 1674a\n§ 25\nRuhen der elterlichen Sorge\nder Mutter für ein vertraulich geborenes Kind                        Beratung zur vertraulichen Geburt\nDie elterliche Sorge der Mutter für ein nach § 25             (1) Eine nach § 2 Absatz 4 beratene Schwangere,\nAbsatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes                die ihre Identität nicht preisgeben möchte, ist da-\nvertraulich geborenes Kind ruht. Ihre elterliche Sorge       rüber zu informieren, dass eine vertrauliche Geburt\nlebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt,        möglich ist. Vertrauliche Geburt ist eine Entbindung,\ndass sie ihm gegenüber die für den Geburtseintrag            bei der die Schwangere ihre Identität nicht offenlegt\nihres Kindes erforderlichen Angaben gemacht hat.“            und stattdessen die Angaben nach § 26 Absatz 2\nSatz 2 macht.\n2. Dem § 1747 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\n(2) Vorrangiges Ziel der Beratung ist es, der\n„Der Aufenthalt der Mutter eines gemäß § 25 Ab-\nSchwangeren eine medizinisch betreute Entbindung\nsatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ver-\nzu ermöglichen und Hilfestellung anzubieten, so\ntraulich geborenen Kindes gilt als dauernd unbe-\ndass sie sich für ein Leben mit dem Kind entschei-\nkannt, bis sie gegenüber dem Familiengericht die\nden kann. Die Beratung umfasst insbesondere:\nfür den Geburtseintrag ihres Kindes erforderlichen\nAngaben macht.“                                              1. die Information über den Ablauf des Verfahrens\nund die Rechtsfolgen einer vertraulichen Geburt,\nArtikel 7                               2. die Information über die Rechte des Kindes; da-\nÄnderung des                                   bei ist die Bedeutung der Kenntnis der Herkunft\nSchwangerschaftskonfliktgesetzes                           von Mutter und Vater für die Entwicklung des Kin-\nDas Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 27. Juli                    des hervorzuheben,\n1992 (BGBl. I S. 1398), das zuletzt durch Artikel 3 Ab-          3. die Information über die Rechte des Vaters,","3460         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013\n4. die Darstellung des üblichen Verlaufs und Ab-                 (5) Die Beratungsstelle teilt dem am Geburtsort\nschlusses eines Adoptionsverfahrens,                     zuständigen Jugendamt folgende Angaben mit:\n5. die Information, wie eine Frau ihre Rechte gegen-         1. das Pseudonym der Schwangeren,\nüber ihrem Kind nach einer vertraulichen Geburt          2. den voraussichtlichen Geburtstermin und\nunter Aufgabe ihrer Anonymität geltend machen\n3. die Einrichtung oder die zur Leistung von Ge-\nkann, sowie\nburtshilfe berechtigte Person, bei der die Anmel-\n6. die Information über das Verfahren nach den                    dung nach Absatz 4 erfolgt ist.\n§§ 31 und 32.                                                (6) Der Leiter oder die Leiterin der Einrichtung der\n(3) Durch die Information nach Absatz 2 Satz 2            Geburtshilfe, in der die Schwangere geboren hat,\nNummer 2 und 3 soll die Bereitschaft der Schwan-             teilt der Beratungsstelle nach Absatz 4 Satz 1 unver-\ngeren gefördert werden, dem Kind möglichst umfas-            züglich das Geburtsdatum und den Geburtsort des\nsend Informationen über seine Herkunft und die Hin-          Kindes mit. Das Gleiche gilt bei einer Hausgeburt für\ntergründe seiner Abgabe mitzuteilen.                         die zur Leistung von Geburtshilfe berechtigte Per-\nson.\n(4) Die Beratung und Begleitung soll in Koopera-\ntion mit der Adoptionsvermittlungsstelle erfolgen.               (7) Das Standesamt teilt dem Bundesamt für Fa-\nmilie und zivilgesellschaftliche Aufgaben den beur-\n(5) Lehnt die Frau eine vertrauliche Geburt ab, so\nkundeten Namen des Kindes zusammen mit dem\nist sie darüber zu informieren, dass ihr das Angebot\nPseudonym der Mutter mit.\nder anonymen Beratung und Hilfen jederzeit weiter\nzur Verfügung steht.                                             (8) Nachrichten der Frau an das Kind werden von\nder Beratungsstelle an die Adoptionsvermittlungs-\n§ 26                                stelle weitergeleitet und dort in die entsprechende\nVermittlungsakte aufgenommen; bei nicht adoptier-\nDas Verfahren der vertraulichen Geburt              ten Kindern werden sie an das Bundesamt für Fami-\n(1) Wünscht die Schwangere eine vertrauliche              lie und zivilgesellschaftliche Aufgaben weitergeleitet.\nGeburt, wählt sie\n§ 27\n1. einen Vor- und einen Familiennamen, unter dem\nsie im Verfahren der vertraulichen Geburt handelt                  Umgang mit dem Herkunftsnachweis\n(Pseudonym), und                                             (1) Die Beratungsstelle übersendet den Umschlag\nmit dem Herkunftsnachweis an das Bundesamt für\n2. je einen oder mehrere weibliche und einen oder\nFamilie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zur si-\nmehrere männliche Vornamen für das Kind.\ncheren Verwahrung, sobald sie Kenntnis von der Ge-\n(2) Die Beratungsstelle hat einen Nachweis für die        burt des Kindes erlangt hat.\nHerkunft des Kindes zu erstellen. Dafür nimmt sie                (2) Das Bundesamt für Familie und zivilgesell-\ndie Vornamen und den Familiennamen der Schwan-               schaftliche Aufgaben vermerkt den vom Standesamt\ngeren, ihr Geburtsdatum und ihre Anschrift auf und           nach § 26 Absatz 7 mitgeteilten Namen des Kindes\nüberprüft diese Angaben anhand eines gültigen zur            auf dem Umschlag, der seinen Herkunftsnachweis\nIdentitätsfeststellung der Schwangeren geeigneten            enthält.\nAusweises.\n(3) Der Herkunftsnachweis ist in einem Umschlag                                      § 28\nso zu verschließen, dass ein unbemerktes Öffnen                                 Beratungsstellen zur\nverhindert wird. Auf dem Umschlag sind zu vermer-                       Betreuung der vertraulichen Geburt\nken:\n(1) Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 können\n1. die Tatsache, dass er einen Herkunftsnachweis             die Beratung zur vertraulichen Geburt durchführen,\nenthält,                                                 wenn sie die Gewähr für eine ordnungsgemäße\n2. das Pseudonym,                                            Durchführung des Verfahrens der vertraulichen Ge-\nburt nach den Bestimmungen dieses Abschnitts bie-\n3. der Geburtsort und das Geburtsdatum des Kin-              ten sowie über hinreichend persönlich und fachlich\ndes,                                                     qualifizierte Beratungsfachkräfte verfügen.\n4. der Name und die Anschrift der geburtshilflichen              (2) Um die Beratung zur vertraulichen Geburt\nEinrichtung oder der zur Leistung von Geburts-           wohnortnah durchzuführen, können die Beratungs-\nhilfe berechtigten Person, bei der die Anmeldung         stellen nach den §§ 3 und 8 eine Beratungsfachkraft\nnach Absatz 4 erfolgt ist, und                           nach Absatz 1 hinzuziehen.\n5. die Anschrift der Beratungsstelle.\n§ 29\n(4) Mit dem Hinweis, dass es sich um eine ver-\ntrauliche Geburt handelt, meldet die Beratungsstelle                         Beratung in Einrichtungen\ndie Schwangere unter deren Pseudonym in einer ge-                    der Geburtshilfe oder bei Hausgeburten\nburtshilflichen Einrichtung oder bei einer zur Leis-             (1) Der Leiter oder die Leiterin einer Einrichtung\ntung von Geburtshilfe berechtigten Person zur Ent-           der Geburtshilfe, die eine Schwangere ohne Fest-\nbindung an. Diese Einrichtung oder Person kann die           stellung ihrer Identität zur Entbindung aufnimmt,\nSchwangere frei wählen. Die Beratungsstelle teilt bei        hat unverzüglich eine Beratungsstelle nach den §§ 3\nder Anmeldung die nach Absatz 1 Nummer 2 ge-                 und 8 im örtlichen Einzugsbereich über die Auf-\nwählten Vornamen für das Kind mit.                           nahme zu informieren. Das Gleiche gilt für eine zur","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013             3461\nLeistung von Geburtshilfe berechtigte Person bei ei-            (4) Das Bundesamt für Familie und zivilgesell-\nner Hausgeburt.                                              schaftliche Aufgaben darf dem Kind bis zum rechts-\n(2) Die unterrichtete Beratungsstelle sorgt dafür,        kräftigen Abschluss eines familiengerichtlichen Ver-\ndass der Schwangeren die Beratung zur vertrau-               fahrens nach § 32 keine Einsicht gewähren, wenn\nlichen Geburt und deren Durchführung nach Maß-               die Mutter eine Erklärung nach Absatz 2 Satz 1 ab-\ngabe dieses Abschnitts unverzüglich von einer Be-            gegeben und eine Person oder Stelle nach Absatz 3\nratungsfachkraft nach § 28 persönlich angeboten              Satz 1 benannt hat.\nwird. Die Schwangere darf nicht zur Annahme der\nBeratung gedrängt werden.                                                             § 32\n(3) Die Verpflichtung nach Absatz 2 besteht auch,                     Familiengerichtliches Verfahren\nwenn die Frau ihr Kind bereits geboren hat.\n(1) Verweigert das Bundesamt für Familie und zi-\n§ 30                               vilgesellschaftliche Aufgaben dem Kind die Einsicht\nBeratung nach der Geburt des Kindes                  in seinen Herkunftsnachweis nach § 31 Absatz 4,\nentscheidet das Familiengericht auf Antrag des Kin-\n(1) Der Mutter ist auch nach der Geburt des Kin-          des über dessen Einsichtsrecht. Das Familiengericht\ndes Beratung nach § 2 Absatz 4 und § 25 Absatz 2             hat zu prüfen, ob das Interesse der leiblichen Mutter\nund 3 anzubieten. Dies gilt auch dann, wenn kein             an der weiteren Geheimhaltung ihrer Identität auf-\nHerkunftsnachweis erstellt worden ist.                       grund der durch die Einsicht befürchteten Gefahren\n(2) Betrifft die Beratung die Rücknahme des Kin-          für Leib, Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit\ndes, soll die Beratungsstelle die Mutter über die            oder ähnliche schutzwürdige Belange gegenüber\nLeistungsangebote für Eltern im örtlichen Einzugs-           dem Interesse des Kindes auf Kenntnis seiner Ab-\nbereich informieren. Will die Mutter ihr Kind zurück-        stammung überwiegt. Ausschließlich zuständig ist\nerhalten, soll die Beratungsstelle darauf hinwirken,         das Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind sei-\ndass sie Hilfe in Anspruch nimmt. Die Beratungs-             nen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist eine Zuständig-\nstelle bietet der Schwangeren kontinuierlich Hilfe-          keit eines deutschen Gerichts nach Satz 3 nicht ge-\nstellung zur Lösung ihrer psychosozialen Konflikt-           geben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin\nlage an.                                                     ausschließlich zuständig.\n(2) In diesem Verfahren gelten die Vorschriften\n§ 31\ndes Ersten Buches des Gesetzes über das Verfahren\nEinsichtsrecht des                        in Familiensachen und in den Angelegenheiten der\nKindes in den Herkunftsnachweis                    freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit\n(1) Mit Vollendung des 16. Lebensjahres hat das           nachfolgend nichts anderes geregelt ist.\nvertraulich geborene Kind das Recht, den beim Bun-\n(3) Beteiligte des Verfahrens sind:\ndesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufga-\nben verwahrten Herkunftsnachweis einzusehen oder             1. das Kind,\nKopien zu verlangen (Einsichtsrecht).\n(2) Die Mutter kann Belange, die dem Einsichts-           2. das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaft-\nrecht entgegenstehen, ab der Vollendung des 15. Le-              liche Aufgaben,\nbensjahres des Kindes unter ihrem Pseudonym nach             3. der nach § 31 Absatz 3 Satz 1 benannte Verfah-\n§ 26 Absatz 1 Nummer 1 bei einer Beratungsstelle                 rensstandschafter.\nnach den §§ 3 und 8 erklären. Sie hat dabei die An-\ngabe nach § 26 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 zu ma-               Das Gericht kann die Mutter persönlich anhören.\nchen. Die Beratungsstelle zeigt der Mutter Hilfsan-          Hört es die Mutter an, so hat die Anhörung in Abwe-\ngebote auf und erörtert mit ihr mögliche Maßnahmen           senheit der übrigen Beteiligten zu erfolgen. Diese\nzur Abwehr der befürchteten Gefahren. Sie hat die            sind unter Wahrung der Anonymität der Mutter über\nMutter darüber zu informieren, dass das Kind sein            das Ergebnis der Anhörung zu unterrichten. Der Be-\nEinsichtsrecht gerichtlich geltend machen kann.              schluss des Familiengerichts wird erst mit Rechts-\n(3) Bleibt die Mutter bei ihrer Erklärung nach Ab-        kraft wirksam. Die Entscheidung wirkt auch für und\nsatz 2, so hat sie gegenüber der Beratungsstelle             gegen die Mutter. In dem Verfahren werden keine\neine Person oder Stelle zu benennen, die für den Fall        Kosten erhoben. § 174 des Gesetzes über das Ver-\neines familiengerichtlichen Verfahrens die Rechte            fahren in Familiensachen und in den Angelegenhei-\nder Mutter im eigenen Namen geltend macht (Ver-              ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend\nfahrensstandschafter). Der Verfahrensstandschafter           anzuwenden.\ndarf die Identität der Mutter nicht ohne deren Einwil-          (4) Erklären sich der Verfahrensstandschafter und\nligung offenbaren. Die Mutter ist von der Beratungs-         die Mutter in dem Verfahren binnen einer vom Ge-\nstelle darüber zu informieren, dass sie dafür zu sor-        richt zu bestimmenden Frist nicht, wird vermutet,\ngen hat, dass diese Person oder Stelle zur Über-             dass schutzwürdige Belange der Mutter nach Ab-\nnahme der Verfahrensstandschaft bereit und für               satz 1 Satz 2 nicht vorliegen.\ndas Familiengericht erreichbar ist. Die Beratungs-\nstelle unterrichtet das Bundesamt für Familie und zi-           (5) Wird der Antrag des Kindes zurückgewiesen,\nvilgesellschaftliche Aufgaben unverzüglich über die          kann das Kind frühestens drei Jahre nach Rechts-\nErklärung der Mutter und ihre Angaben zur Person             kraft des Beschlusses erneut einen Antrag beim Fa-\noder Stelle.                                                 miliengericht stellen.","3462         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013\n§ 33                                   Bund die nach Absatz 1 übernommenen Kosten\nDokumentations- und Berichtspflicht                    von der Krankenversicherung zurückfordern.\n(1) Die Beratungsstelle fertigt über jedes Bera-                (4) Die Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 wer-\ntungsgespräch unter dem Pseudonym der Schwan-                   den dem Bundesamt für Familie und zivilgesell-\ngeren eine Aufzeichnung an, die insbesondere Fol-               schaftliche Aufgaben übertragen.\ngendes dokumentiert:                                               (5) Das Standesamt teilt dem Bundesamt für Fa-\n1. die Unterrichtungen nach § 26 Absatz 4 und 5,                milie und zivilgesellschaftliche Aufgaben im Fall des\n2. die ordnungsgemäße Datenaufnahme nach § 26                   Absatzes 3 Namen und Anschrift der Mutter sowie\nAbsatz 2 sowie die Versendung des Herkunfts-                ihr Pseudonym mit.“\nnachweises nach § 27 Absatz 1 und\n3. die Fertigung und Versendung einer Nachricht                                        Artikel 8\nnach § 26 Absatz 8.                                                              Evaluierung\nDie Anonymität der Schwangeren ist zu wahren.                   Die Bundesregierung legt drei Jahre nach Inkrafttre-\n(2) Die Beratungsstellen sind verpflichtet, auf der      ten des Gesetzes zum Ausbau der Hilfen für Schwan-\nGrundlage der Dokumentation die mit der vertrau-            gere und zur Regelung der vertraulichen Geburt einen\nlichen Geburt gesammelten Erfahrungen jährlich in           Bericht zu den Auswirkungen aller Maßnahmen und\neinem schriftlichen Bericht niederzulegen, der über         Hilfsangebote vor, die auf Grund dieses Gesetzes er-\ndie zuständige Landesbehörde dem Bundesamt für              griffen wurden. Auf Grundlage dieses Berichts über-\nFamilie und zivilgesellschaftliche Aufgaben übermit-        prüft die Bundesregierung auch, ob weitere Berichte\ntelt wird.                                                  zu den Auswirkungen des Gesetzes erforderlich sind.\n§ 34                                                          Artikel 9\nKostenübernahme                                           Bekanntmachungserlaubnis\n(1) Der Bund übernimmt die Kosten, die im Zu-\nDas Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nsammenhang mit der Geburt sowie der Vor- und\nund Jugend kann den Wortlaut des Schwangerschafts-\nNachsorge entstehen. Die Kostenübernahme erfolgt\nkonfliktgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Geset-\nentsprechend der Vergütung für Leistungen der ge-\nzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-\nsetzlichen Krankenversicherung bei Schwanger-\nkannt machen.\nschaft und Mutterschaft.\n(2) Der Träger der Einrichtung, in der die Geburts-                                 Artikel 10\nhilfe stattgefunden hat, die zur Leistung von Ge-\nburtshilfe berechtigte Person, die Geburtshilfe ge-                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nleistet hat, sowie andere beteiligte Leistungserbrin-           Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2014 in Kraft. Gleich-\nger können diese Kosten unmittelbar gegenüber               zeitig tritt die Dritte Verordnung zur Neufestsetzung der\ndem Bund geltend machen.                                    Beträge nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskon-\n(3) Macht die Mutter nach der Geburt die für den         fliktgesetzes vom 9. Juli 2013 (BGBl. I S. 2434) außer\nGeburtseintrag erforderlichen Angaben, kann der             Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 28. August 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nKristina Schröder\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich"]}