{"id":"bgbl1-2013-53-3","kind":"bgbl1","year":2013,"number":53,"date":"2013-09-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/53#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-53-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_53.pdf#page=11","order":3,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRD IV-Umsetzungsgesetz)","law_date":"2013-08-28T00:00:00Z","page":3395,"pdf_page":11,"num_pages":63,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013                   3395\nGesetz\nzur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU\nüber den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die\nBeaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur\nAnpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013\nüber Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen\n(CRD IV-Umsetzungsgesetz)*\nVom 28. August 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                        f) Die Angaben zu den §§ 10 bis 10c werden\nsen:                                                                          durch die folgenden Angaben ersetzt:\n„§ 10 Ergänzende Anforderungen an die Eigen-\nArtikel 1                                               mittelausstattung von Instituten, Insti-\nÄnderung des                                               tutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und\nKreditwesengesetzes                                            gemischten Finanzholding-Gruppen; Ver-\nDas Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-                                ordnungsermächtigung\nmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),                              § 10a Ermittlung der Eigenmittelausstattung von\ndas zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. August                               Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen\n2013 (BGBl. I S. 3090) geändert worden ist, wird wie                                 und gemischten Finanzholding-Gruppen;\nfolgt geändert:                                                                      Verordnungsermächtigung\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                            § 10b (weggefallen)\na) Die Angaben zu den §§ 1a und 1b werden wie                           § 10c Kapitalerhaltungspuffer\nfolgt gefasst:                                                      § 10d Antizyklischer Kapitalpuffer\n„§ 1a Geltung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013                      § 10e Kapitalpuffer für systemische Risiken\nfür Kredit- und Finanzdienstleistungsins-\ntitute                                                     § 10f Kapitalpuffer für global systemrelevante\nInstitute\n§ 1b     (weggefallen)“.\n§ 10g Kapitalpuffer für anderweitig systemrele-\nb) Die Angabe zu § 2a wird wie folgt gefasst:                                  vante Institute\n„§ 2a Ausnahmen für gruppenangehörige Insti-                        § 10h Zusammenwirken der Kapitalpuffer für\ntute und Institute, die institutsbezogenen                        systemische Risiken, für global system-\nSicherungssystemen angehören“.                                    relevante Institute und für anderweitig\nc) Nach der Angabe zu § 6a wird folgende Angabe                                systemrelevante Institute\neingefügt:\n§ 10i Kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung“.\n„§ 6b Aufsichtliche Überprüfung und Beurtei-\ng) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:\nlung“.\n„§ 12 (weggefallen)“.\nd) Nach der Angabe zu § 7c wird folgende Angabe\neingefügt:                                                       h) Die Angaben zu den §§ 13 bis 13b werden wie\nfolgt gefasst:\n„§ 7d Zusammenarbeit mit dem Europäischen\nAusschuss für Systemrisiken“.                              „§ 13 Großkredite; Verordnungsermächtigung\ne) Nach der Angabe zu § 8e wird folgende Angabe                         §§ 13a und 13b (weggefallen)“.\neingefügt:                                                       i) Die Angaben zu den §§ 18a bis 22 werden wie\n„§ 8f Zusammenarbeit bei der Aufsicht über                          folgt gefasst:\nbedeutende Zweigniederlassungen“.                          „§§ 18a und 18b (weggefallen)\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU des\n§ 19   Begriff des Kredits für § 14 und des Kre-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über                       ditnehmers für die §§ 14, 15 und 18 Ab-\nden Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung              satz 1\nvon Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richt-\nlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG               § 20   Ausnahmen von den Verpflichtungen\nund 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338) sowie der Anpas-                 nach § 14\nsung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über                §§ 20a bis 20c (weggefallen)\nAufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und\nzur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom               § 21   Begriff des Kredits für die §§ 15 bis 18\n27.6.2013, S. 1).                                                                  Absatz 1","3396       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013\n§ 22   Verordnungsermächtigung für Millionen-         2. § 1 wird wie folgt geändert:\nkredite“.                                         a) In Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 aufgeho-\nj) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:                  ben.\n„§ 25 Finanzinformationen, Informationen zur             b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Liste in\nRisikotragfähigkeit; Verordnungsermäch-              Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG vom 14. Juni\ntigung“.                                             2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tä-\ntigkeit der Kreditinstitute (ABl. EU Nr. L 177 S. 1)\nk) Die Angabe zu § 25a wird durch die folgenden                (Bankenrichtlinie)“ durch die Wörter „Liste in An-\nAngaben ersetzt:                                            hang I der Richtlinie 2013/36/EU des Europä-\n„§ 25a Besondere organisatorische Pflichten;                ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni\nVerordnungsermächtigung                             2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kredit-\ninstituten und die Beaufsichtigung von Kreditin-\n§ 25b Auslagerung von Aktivitäten und Pro-\nstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der\nzessen\nRichtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der\n§ 25c Geschäftsleiter                                       Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl.\n§ 25d Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan                      L 176 vom 27.6.2013, S. 338)“ ersetzt.\nc) Absatz 3a wird aufgehoben.\n§ 25e Anforderungen bei vertraglich gebunde-\nnen Vermittlern“.                                d) Die Absätze 3b und 3c werden aufgehoben.\nl) Die Angaben zu den bisherigen §§ 25b bis 25i             e) Absatz 3d wird wie folgt geändert:\nwerden die Angaben zu den neuen §§ 25f                      aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-\nbis 25m.                                                         setzt:\nm) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:                       „CRR-Kreditinstitute im Sinne dieses Geset-\nzes sind Kreditinstitute im Sinne des Arti-\n„§ 31 Befreiungen; Verordnungsermächtigung“.\nkels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung\nn) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:                       (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parla-\n„§ 36 Abberufung von Geschäftsleitern und                        ments und des Rates vom 26. Juni 2013\nvon Mitgliedern des Verwaltungs- oder                     über Aufsichtsanforderungen an Kreditinsti-\nAufsichtsorgans“.                                         tute und Wertpapierfirmen und zur Ände-\nrung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl.\no) Nach § 48s wird folgende Angabe eingefügt:                       L 176 vom 27.6.2013, S. 1). CRR-Wertpa-\n„§ 48t Maßnahmen zur Begrenzung makropru-                        pierfirmen im Sinne dieses Gesetzes sind\ndenzieller oder systemischer Risiken“.                   Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 4\nAbsatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU)\np) Nach der Angabe zu § 51 werden die folgenden                     Nr. 575/2013. CRR-Institute im Sinne dieses\nAngaben eingefügt:                                               Gesetzes sind CRR-Kreditinstitute und\n„Vierter Abschnitt                               CRR-Wertpapierfirmen.“\nBesondere Vorschriften für                       bb) In den neuen Sätzen 4 und 5 wird jeweils\nWohnungsunternehmen mit Spareinrichtung                        das Wort „Einlagenkreditinstitute“ durch\ndas Wort „CRR-Kreditinstitute“ ersetzt.\n§ 51a Anforderungen an die Eigenkapitalaus-\nstattung für Wohnungsunternehmen mit              f) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.\nSpareinrichtung                                   g) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\n§ 51b Anforderungen an die Liquidität für Woh-                 „(7) Schwesterunternehmen sind Unterneh-\nnungsunternehmen mit Spareinrichtung                 men, die ein gemeinsames Mutterunternehmen\nhaben.“\n§ 51c Sonstige Sondervorschriften für Woh-\nnungsunternehmen mit Spareinrichtung“.            h) Die Absätze 7a bis 8 werden aufgehoben.\nq) Nach der Angabe zu § 60a wird folgende An-               i) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:\ngabe eingefügt:                                                „(9) Eine bedeutende Beteiligung im Sinne\ndieses Gesetzes ist eine qualifizierte Beteiligung\n„§ 60b Bekanntmachung von Maßnahmen“.\ngemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Ver-\nr) Die Angabe zu § 64b wird wie folgt gefasst:                 ordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils gelten-\n„§ 64b (weggefallen)“.                                      den Fassung.“\nj) Absatz 10 wird aufgehoben.\ns) Die Angabe zu § 64d wird wie folgt gefasst:\nk) Die Absätze 13 und 15 werden aufgehoben.\n„§ 64d (weggefallen)“.\nl) In Absatz 17 Satz 1 werden nach den Wörtern\nt) Die Angabe zu § 64m wird wie folgt gefasst:                 „(ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37) geändert\n„§ 64m (weggefallen)“.                                      worden ist,“ die Wörter „und Geldforderungen\naus einer Vereinbarung, auf Grund derer ein Ver-\nu) Nach der Angabe zu § 64q wird folgende An-\nsicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Ab-\ngabe eingefügt:\nsatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ei-\n„§ 64r Übergangsvorschriften zum CRD IV-Um-                 nen Kredit in Form eines Darlehens gewährt hat,\nsetzungsgesetz“.                                   jeweils“ eingefügt und nach den Wörtern „be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013             3397\nreitgestellt werden“ wird der Punkt durch ein                     b) die Ausgabe von Namensschuldverschrei-\nSemikolon ersetzt und werden die Wörter „bei                         bungen und\nvon Versicherungsunternehmen gewährten Kre-                       c) die Begründung von Bankguthaben mit\nditforderungen gilt dies nur, wenn der Siche-                        Zinsansammlung zu Zwecken des § 1 Ab-\nrungsgeber seinen Sitz im Inland hat.“ einge-                        satz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifi-\nfügt.                                                                zierungsgesetzes vom 26. Juni 2001\nm) Absatz 21 wird aufgehoben.                                           (BGBl. I S. 1310, 1322) in der jeweils gel-\ntenden Fassung, und\nn) Absatz 24 wird wie folgt gefasst:\n4. die kein Handelsbuch führen, es sei denn,\n„(24) Refinanzierungsunternehmen sind Un-\nternehmen, die Gegenstände oder Ansprüche                         a) der Anteil des Handelsbuchs überschrei-\nauf deren Übertragung aus ihrem Geschäftsbe-                         tet in der Regel nicht 5 Prozent der Ge-\ntrieb an folgende Unternehmen zum Zwecke der                         samtsumme der bilanz- und außerbilanz-\neigenen Refinanzierung oder der Refinanzierung                       mäßigen Geschäfte,\ndes Übertragungsberechtigten veräußern oder                       b) die Gesamtsumme der einzelnen Positio-\nfür diese treuhänderisch verwalten:                                  nen des Handelsbuchs überschreitet in\n1. Zweckgesellschaften,                                              der Regel nicht den Gegenwert von 15 Mil-\nlionen Euro und\n2. Refinanzierungsmittler,\nc) der Anteil des Handelsbuchs überschrei-\n3. Kreditinstitute mit Sitz in einem Staat des                       tet zu keiner Zeit 6 Prozent der Gesamt-\nEuropäischen Wirtschaftsraums,                                  summe der bilanz- und außerbilanzmäßi-\n4. Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem                        gen Geschäfte und die Gesamtsumme al-\nStaat des Europäischen Wirtschaftsraums,                        ler Positionen des Handelsbuchs über-\nschreitet zu keiner Zeit den Gegenwert\n5. Pensionsfonds oder Pensionskassen im                              von 20 Millionen Euro.\nSinne des Gesetzes zur Verbesserung der\nbetrieblichen Altersversorgung (Betriebsren-             Spareinlagen im Sinne des Satzes 1 Nummer 3\ntengesetz) oder                                          Buchstabe a sind\n1. unbefristete Gelder, die\n6. eine in § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3a\ngenannte Einrichtung.                                        a) durch Ausfertigung einer Urkunde, insbe-\nsondere eines Sparbuchs, als Spareinla-\nUnschädlich ist, wenn die Refinanzierungsunter-                      gen gekennzeichnet sind,\nnehmen daneben wirtschaftliche Risiken weiter-\ngeben, ohne dass damit ein Rechtsübergang                         b) nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt\neinhergeht.“                                                         sind,\no) Die Absätze 27 bis 30 werden durch die folgen-                    c) nicht von Kapitalgesellschaften, Genos-\nden Absätze 27 bis 30 ersetzt:                                       senschaften, wirtschaftlichen Vereinen,\nPersonenhandelsgesellschaften oder von\n„(27) Interne Ansätze im Sinne dieses Geset-                     Unternehmen mit Sitz im Ausland mit ver-\nzes sind die Ansätze nach Artikel 143 Absatz 1,                      gleichbarer Rechtsform angenommen\nArtikel 221, 225 und 259 Absatz 3, Artikel 283,                      werden, es sei denn, diese Unternehmen\n312 Absatz 2 und Artikel 363 der Verordnung                          dienen gemeinnützigen, mildtätigen oder\n(EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fas-                      kirchlichen Zwecken oder bei den von die-\nsung.                                                                sen Unternehmen angenommenen Gel-\n(28) Hartes Kernkapital im Sinne dieses Ge-                      dern handelt es sich um Sicherheiten ge-\nsetzes ist das harte Kernkapital gemäß Artikel 26                    mäß § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,\nder Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils                      und\ngeltenden Fassung.                                                d) eine Kündigungsfrist von mindestens drei\n(29) Wohnungsunternehmen mit Spareinrich-                        Monaten aufweisen;\ntung im Sinne dieses Gesetzes sind Unterneh-                  2. Einlagen, deren Sparbedingungen dem Kun-\nmen in der Rechtsform der eingetragenen Ge-                       den das Recht einräumen, über seine Einla-\nnossenschaft,                                                     gen mit einer Kündigungsfrist von drei Mona-\n1. die keine CRR-Institute oder Finanzdienst-                     ten bis zu einem bestimmten Betrag, der je\nleistungsinstitute sind und keine Beteiligung                Sparkonto und Kalendermonat 2 000 Euro\nan einem Institut oder Finanzunternehmen                     nicht überschreiten darf, ohne Kündigung zu\nbesitzen,                                                    verfügen;\n3. Geldbeträge, die auf Grund von Vermögens-\n2. deren Unternehmensgegenstand überwie-\nbildungsgesetzen geleistet werden.\ngend darin besteht, den eigenen Wohnungs-\nbestand zu bewirtschaften,                                  (30) Das Risiko einer übermäßigen Verschul-\ndung im Sinne dieses Gesetzes ist das Risiko,\n3. die daneben als Bankgeschäft ausschließlich                das aus der Anfälligkeit eines Instituts auf Grund\ndas Einlagengeschäft im Sinne des Absat-                 einer Verschuldung oder bedingten Verschul-\nzes 1 Satz 2 Nummer 1 betreiben, jedoch be-              dung erwächst, die unvorhergesehene Korrek-\nschränkt auf                                             turen des Geschäftsplans erforderlich machen\na) die Entgegennahme von Spareinlagen,                   könnte, einschließlich einer durch eine Notlage","3398          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013\nerzwungenen Veräußerung von Bilanzaktiva, die            c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nzu Verlusten oder zu Bewertungsanpassungen                  aa) In Nummer 17 wird das Wort „Herkunfts-\nfür die verbleibenden Bilanzaktiva führen könn-                  staates“ durch das Wort „Herkunftsmitglied-\nte.“                                                             staates“ ersetzt.\np) Folgende Absätze 33 bis 35 werden angefügt:                  bb) In Nummer 18 werden die Wörter „ein Ein-\n„(33) Systemisches Risiko ist das Risiko ei-                  lagenkreditinstitut oder Wertpapierhandels-\nner Störung im Finanzsystem, die schwerwie-                      unternehmen“ durch die Wörter „ein CRR-\ngende negative Auswirkungen für das Finanz-                      Institut“ und wird das Wort „Herkunftsstaat“\nsystem und die Realwirtschaft haben kann.                        durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaat“ er-\nsetzt.\n(34) Modellrisiko ist der mögliche Verlust,\nd) Absatz 7 wird durch die folgenden Absätze 7\nden ein Institut als Folge von im Wesentlichen\nund 7a ersetzt:\nauf der Grundlage von Ergebnissen interner Mo-\ndelle getroffenen Entscheidungen erleiden kann,                „(7) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die\ndie in der Entwicklung, Umsetzung oder Anwen-               außer der Drittstaateneinlagenvermittlung und\ndung fehlerhaft sind.                                       dem Sortengeschäft keine weiteren Finanz-\ndienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a\n(35) Im Übrigen gelten für die Zwecke dieses             Satz 2 erbringen, sind die §§ 10, 10c bis 10i,\nGesetzes die Definitionen aus Artikel 4 Absatz 1            11 bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer 9, die §§ 24a\nNummer 5, 6, 8, 13 bis 18, 20 bis 22, 29 bis 31,            und 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 35 Ab-\n33, 35, 37, 38, 43, 44, 48, 51, 54, 57, 61, 67, 73,         satz 2 Nummer 5 und die §§ 45 und 46 Absatz 1\n74, 82 und 86 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.“            Satz 2 Nummer 4 bis 6 und die §§ 46b und 46c\n3. § 1a wird wie folgt gefasst:                                    dieses Gesetzes sowie die Artikel 24 bis 403\nund 411 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013\n„§ 1a                                  nicht anzuwenden.\nGeltung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013                      (7a) Auf Unternehmen, die ausschließlich Fi-\nfür Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute              nanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2\n(1) Für Kreditinstitute, die keine CRR-Institute             Nummer 9 oder Nummer 10 erbringen, sind die\nund keine Wohnungsunternehmen mit Sparein-                      §§ 10, 10c bis 10i, 11 bis 13c, 15 bis 18 und 24\nrichtung sind, gelten vorbehaltlich § 2 Absatz 8a,              Absatz 1 Nummer 4, 6, 9, 11, 14, 16 und 17,\n9, 9a, 9b und 9e die Vorgaben der Verordnung (EU)               Absatz 1a Nummer 5, die §§ 25, 26a und 33\nNr. 575/2013 und der auf ihrer Grundlage er-                    Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 35 Absatz 2 Num-\nlassenen Rechtsakte, die Bestimmungen dieses                    mer 5, die §§ 45 und 46 Absatz 1 Satz 2 Num-\nGesetzes, die auf Vorgaben der Verordnung (EU)                  mer 4 bis 6 und die §§ 46b und 46c dieses Ge-\nNr. 575/2013 verweisen, sowie die in Ergänzung                  setzes sowie die Artikel 24 bis 455 und 465\nder Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen                     bis 519 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht\nRechtsverordnungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1                    anzuwenden.“\nund § 13 Absatz 1 so, als seien diese Kreditinstitute        e) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:\nCRR-Kreditinstitute.\n„(8) Auf\n(2) Für Finanzdienstleistungsinstitute, die keine            1. Anlageberater, Anlagevermittler, Abschluss-\nCRR-Institute sind, gelten vorbehaltlich § 2 Absatz 7               vermittler, Betreiber multilateraler Handels-\nbis 9 die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013                 systeme und Unternehmen, die das Platzie-\nund der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte,                  rungsgeschäft betreiben, die jeweils\ndie Bestimmungen dieses Gesetzes, die auf Vor-\ngaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verweisen,                   a) nicht befugt sind, sich bei der Erbringung\nsowie die in Ergänzung der Verordnung (EU)                             von Finanzdienstleistungen Eigentum\nNr. 575/2013 erlassenen Rechtsverordnungen nach                        oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren\n§ 10 Absatz 1 Satz 1 und § 13 Absatz 1 so, als seien                   von Kunden zu verschaffen, und\ndiese Finanzdienstleistungsinstitute CRR-Wertpapier-                b) nicht auf eigene Rechnung mit Finanzin-\nfirmen.“                                                               strumenten handeln, sowie\n4. § 1b wird aufgehoben.                                           2. Unternehmen, die auf Grund der Rückaus-\nnahme für die Erbringung grenzüberschrei-\n5. § 2 wird wie folgt geändert:                                        tender Geschäfte in Absatz 1 Nummer 8 oder\na) In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 14, 22a bis 22o“                 Absatz 6 Nummer 9 als Institute einzustufen\ndurch die Wörter „§§ 14, 22a bis 22o, 53b Ab-                   sind,\nsatz 7“ ersetzt.                                            sind die §§ 10, 10c bis 10i, 11, 13, 14 bis 18, 24\nb) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Bundesan-                  Absatz 1 Nummer 14, 16 und 17, Absatz 1a\nstalt“ durch die Wörter „Bundesanstalt für Fi-              Nummer 5, § 25a Absatz 2, die §§ 26a und 35\nnanzdienstleistungsaufsicht      (Bundesanstalt)“           Absatz 2 Nummer 5 und § 45 dieses Gesetzes\nund die Wörter „§§ 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25,              sowie die Artikel 39, 41, 50 bis 403 und 411\n25a, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Abs. 1“               bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht\ndurch die Wörter „§§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a,            anzuwenden.“\n25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51        f) In Absatz 8a werden die Wörter „der §§ 10\nAbsatz 1“ ersetzt.                                          und 26a“ durch die Wörter „des § 26a und der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013               3399\nArtikel 39, 41, 89 bis 386 der Verordnung (EU)         6. § 2a wird wie folgt gefasst:\nNr. 575/2013“ ersetzt.\n„§ 2a\ng) Absatz 8b wird wie folgt gefasst:\nAusnahmen\n„(8b) Auf Finanzportfolioverwalter und Anla-                           für gruppenangehörige\ngeverwalter, die nicht befugt sind, sich bei der                   Institute und Institute, die instituts-\nErbringung von Finanzdienstleistungen Eigen-                  bezogenen Sicherungssystemen angehören\ntum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren\nvon Kunden zu verschaffen, und die nicht auf                 (1) Institute können eine Freistellung nach Arti-\neigene Rechnung mit Finanzinstrumenten han-               kel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der je-\ndeln, ist § 10 Absatz 1, die §§ 10c bis 10i, 11,          weils geltenden Fassung bei der Bundesanstalt be-\n13, 24 Absatz 1 Nummer 14 und 16, Absatz 1a               antragen. Dem Antrag sind geeignete Unterlagen\nNummer 5, § 25a Absatz 2 und § 26a dieses                 beizufügen, die nachweisen, dass die Vorausset-\nGesetzes und die Artikel 39, 41 sowie 89 bis              zungen für eine Freistellung nach Artikel 7 der Ver-\n96, 98 bis 403 und 411 bis 455 der Verordnung             ordnung (EU) Nr. 575/2013 vorliegen.\n(EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden.“                         (2) Sofern die Voraussetzungen für eine Freistel-\nh) In Absatz 9 werden die Wörter „Die §§ 13 und 13a          lung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013\ngelten nicht für“ durch die Wörter „Die Arti-             vorliegen, kann die Bundesanstalt Institute auf\nkel 387 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013          Antrag für das Management von Risiken mit Aus-\nsind nicht anzuwenden auf“ ersetzt.                       nahme des Liquiditätsrisikos von den Anforderun-\ngen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisa-\ni) In Absatz 9a werden nach der Angabe „24c,“\ntion gemäß § 25a Absatz 1 freistellen. Dem Antrag\ndie Wörter „25 Absatz 1 Satz 2, die §§“ und\nsind geeignete Unterlagen beizufügen, die nach-\nnach der Angabe „25a“ die Wörter „bis 25e,“\nweisen, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 vor-\neingefügt.\nliegen.\nj) Nach Absatz 9 werden die folgenden Absätze 9c\nbis 9e eingefügt:                                            (3) Institute können eine Freistellung nach Arti-\nkel 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der je-\n„(9c) Die §§ 10d und 24 Absatz 1 Nummer 16             weils geltenden Fassung bei der Bundesanstalt be-\ndieses Gesetzes und die Artikel 411 bis 430 der           antragen. Dem Antrag sind geeignete Unterlagen\nVerordnung (EU) Nr. 575/2013 sind nicht auf               beizufügen, die nachweisen, dass die Vorausset-\nBürgschaftsbanken im Sinne des § 5 Absatz 1               zungen für eine Freistellung nach Artikel 8 der Ver-\nNummer 17 des Körperschaftsteuergesetzes                  ordnung (EU) Nr. 575/2013 vorliegen.\nanzuwenden.\n(4) Sofern die Voraussetzungen für eine Freistel-\n(9d) Die Artikel 411 bis 428 der Verordnung            lung nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013\n(EU) Nr. 575/2013 sind nicht auf CRR-Wertpa-              vorliegen und eine Freistellung nach Artikel 8 der\npierfirmen anzuwenden.                                    Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gewährt wird, kann\n(9e) Die Vorschriften über Kapitalpuffer in            die Bundesanstalt Institute auf Antrag für das\nden §§ 10c bis 10i sind nicht anwendbar auf               Management von Liquiditätsrisiken von den An-\nAnlagevermittler gemäß § 1 Absatz 1a Num-                 forderungen an eine ordnungsgemäße Geschäfts-\nmer 1; Anlageberater gemäß § 1 Absatz 1a                  organsation gemäß § 25a Absatz 1 freistellen.\nNummer 1a; Betreiber multilateraler Handels-              Dem Antrag sind geeignete Unterlagen beizufügen,\nsysteme gemäß § 1 Absatz 1a Nummer 1b; Be-                die nachweisen, dass die Voraussetzungen nach\ntreiber des Platzierungsgeschäfts gemäß § 1               Satz 1 vorliegen.\nAbsatz 1a Nummer 1c; Abschlussvermittler ge-\n(5) Für Institute und übergeordnete Unterneh-\nmäß § 1 Absatz 1a Nummer 2; Finanzportfolio-\nmen, die von der Regelung im Sinne des § 2a Ab-\nverwalter gemäß § 1 Absatz 1a Nummer 5; Be-\nsatz 1, 5 oder 6 in der bis zum 31. Dezember 2013\ntreiber des Sortengeschäfts gemäß § 1 Ab-\ngeltenden Fassung Gebrauch gemacht haben, gilt\nsatz 1a Nummer 9; Betreiber des Finanzierungs-\ndie Freistellung nach Absatz 1 oder 2 als gewährt.\nleasinggeschäfts gemäß § 1 Absatz 1a Num-\nmer 10 und Anlageverwalter gemäß § 1 Ab-                     (6) Die Bundesanstalt kann das Institut oder das\nsatz 1a Nummer 11.“                                       übergeordnete Unternehmen auch nach einer nach\nk) In Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter „eines              den Absätzen 1 bis 4 gewährten oder nach einer\nEinlagenkreditinstituts“ durch die Wörter „eines          nach Absatz 5 fortgeltenden Freistellung auffor-\nCRR-Kreditinstituts“ und wird das Wort „Einla-            dern, die erforderlichen Nachweise für die Einhal-\ngenkreditinstitut“ durch das Wort „CRR-Kredit-            tung der Voraussetzungen vorzulegen. Sie kann\ninstitut“ ersetzt.                                        sie auch dazu auffordern, Vorkehrungen zu treffen,\ndie geeignet und erforderlich sind, bestehende\nl) Absatz 11 wird aufgehoben.                                Mängel zu beseitigen und hierfür eine angemes-\nm) Absatz 12 wird wie folgt geändert:                        sene Frist bestimmen. Werden die Nachweise nicht\noder nicht fristgerecht vorgelegt oder werden die\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 25a“ durch              Mängel nicht oder nicht fristgerecht behoben, kann\ndie Angabe „§§ 25a, 25b“ ersetzt.                    die Bundesanstalt die Freistellung aufheben oder\nbb) In Satz 4 wird die Angabe „25a Abs. 1                 anordnen, dass das Institut die Vorschriften, auf\nSatz 7“ durch die Wörter „25a Absatz 2               die sich die Freistellung bezog, wieder anzuwenden\nSatz 1“ ersetzt.                                     hat.“","3400            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013\n7. In § 2b Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 10                  2. die Risiken, die es nach Maßgabe der Ermittlung\nAbs. 1“ durch die Wörter „Artikel 92 der Verordnung                und Messung des Systemrisikos gemäß Arti-\n(EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.                                        kel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und\n8. § 2c wird wie folgt geändert:                                      gegebenenfalls unter Berücksichtigung von\nEmpfehlungen des European Systemic Risk\na) In Absatz 1a Satz 9 Nummer 2 wird das Wort                      Board (ESRB) für das Finanzsystem darstellt.\n„Bankenrichtlinie“ durch die Wörter „Richt-\nlinie 2013/36/EU“ ersetzt.                                 Sie arbeitet hierbei mit der Deutschen Bundesbank\nb) In Absatz 1b Nummer 2 wird das Wort „Banken-                nach Maßgabe des § 7 zusammen.\nrichtlinie“ durch die Wörter „Richtlinie 2013/36/EU,          (2) Die Bundesanstalt bewertet anhand der\nder Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils          Überprüfung und Beurteilung zusammenfassend\ngeltenden Fassung“ ersetzt.                                und zukunftsgerichtet, ob die von einem Institut ge-\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 151           schaffenen Regelungen, Strategien, Verfahren und\nAbs. 2 der Bankenrichtlinie“ durch die Wörter              Prozesse sowie seine Liquiditäts- und Eigenmittel-\n„Artikel 147 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU“           ausstattung ein angemessenes und wirksames Ri-\nersetzt.                                                   sikomanagement und eine solide Risikoabdeckung\n9. § 2d wird wie folgt geändert:                                  gewährleisten. Neben Kreditrisiken, Marktrisiken\nund operationellen Risiken berücksichtigt sie dabei\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                            insbesondere\n„(1) Personen, die die Geschäfte einer Fi-\nnanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten               1. die Ergebnisse der internen Stresstests eines\nFinanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen,                  Instituts, das einen IRB-Ansatz verwendet oder\nmüssen zuverlässig sein, die zur Führung der                    das zur Berechnung der in den Artikeln 362\nGesellschaft erforderliche fachliche Eignung ha-                bis 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in\nben und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben aus-                     der jeweils geltenden Fassung festgelegten Ei-\nreichend Zeit widmen.“                                          genmittelanforderungen für das Marktrisiko ein\ninternes Modell verwendet;\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 10a Abs. 3\nSatz 6 oder Satz 7 oder § 10a Abs. 3 Satz 6                  2. die Fähigkeit eines Instituts, auf Grund von ge-\noder 7“ durch die Wörter „§ 10a Absatz 2 Satz 2                 mäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013\noder Satz 3“ ersetzt.                                           in der jeweils geltenden Fassung vorgenomme-\nnen Bewertungskorrekturen seine Positionen\n10. § 6 wird wie folgt geändert:\ndes Handelsbuchs unter normalen Marktbedin-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                 gungen kurzfristig ohne wesentliche Verluste zu\n„(1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über                veräußern oder abzusichern;\ndie Institute nach den Vorschriften dieses Geset-\n3. das Ausmaß, in dem ein Institut Risikokonzen-\nzes, den dazu erlassenen Rechtsverordnungen,\ntrationen ausgesetzt ist, und deren Steuerung\nder Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils\ndurch das Institut, einschließlich der Erfüllung\ngeltenden Fassung und der auf der Grundlage\nder aufsichtlichen Anforderungen;\nder Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richt-\nlinie 2013/36/EU erlassenen Rechtsakte aus. Die              4. die Auswirkung von Diversifikationseffekten\nBundesanstalt ist die zuständige Behörde für die                und auf welche Art und Weise sie in das Risiko-\nAnwendung des Artikels 458 der Verordnung                       messsystem eines Instituts einbezogen wer-\n(EU) Nr. 575/2013 sowie die zuständige Behörde                  den;\nnach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU.\nDie Deutsche Bundesbank ist zuständige Stelle                5. die Robustheit, Eignung und Art der Anwen-\nnach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU               dung der Grundsätze und Verfahren, die ein In-\nim Rahmen der ihr nach § 7 Absatz 1 zugewie-                    stitut für das Management des Risikos einge-\nsenen Aufgaben.“                                                führt hat, das trotz des Einsatzes anerkannter\nKreditrisikominderungstechniken bei dem Insti-\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort                          tut verbleibt;\n„Bestimmungen“ die Wörter „zu verhindern oder“\neingefügt.                                                   6. die Angemessenheit der Eigenmittel, die ein In-\n11. Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt:                            stitut für Verbriefungen hält, für die es als Origi-\nnator gilt, unter Berücksichtigung der wirt-\n„§ 6b                                     schaftlichen Substanz der Transaktion und des\nAufsichtliche Überprüfung und Beurteilung                     Grads an erreichter Risikoübertragung; die\n(1) Im Rahmen der Beaufsichtigung beurteilt die                  Bundesanstalt überwacht in diesem Zusam-\nBundesanstalt die Regelungen, Strategien, Verfah-                   menhang, ob ein Institut außervertragliche Un-\nren und Prozesse, die ein Institut zur Einhaltung der               terstützung für eine Transaktion leistet;\naufsichtlichen Anforderungen geschaffen hat, und                 7. die Liquiditätsrisiken, denen ein Institut ausge-\nbeurteilt                                                           setzt ist, sowie deren Beurteilung und Steue-\n1. die Risiken, denen es ausgesetzt ist oder sein                   rung einschließlich der Entwicklung von Alter-\nkönnte, insbesondere auch die Risiken, die unter                nativszenarioanalysen und wirksamer Notfall-\nBerücksichtigung der Art, des Umfangs und der                   pläne sowie der Steuerung risikomindernder\nKomplexität der Geschäftstätigkeit eines Insti-                 Faktoren, insbesondere Höhe, Zusammenset-\ntuts bei Stresstests festgestellt wurden, sowie                 zung und Qualität von Liquiditätspuffern;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013            3401\n8. die Ergebnisse aufsichtlicher Stresstests nach                  Aufhebung einer Erlaubnis nach § 35“ er-\nAbsatz 3 oder nach Artikel 32 der Verordnung                    setzt.\n(EU) Nr. 1093/2010;                                         bb) In Nummer 3 wird das Wort „Aufnahmestaa-\n9. die geografische Verteilung der eingegangenen                   tes“ durch das Wort „Aufnahmemitgliedstaa-\nRisiken eines Instituts;                                        tes“ ersetzt.\n10. das Geschäftsmodell;                                      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n11. das Zinsänderungsrisiko eines Instituts aus Ge-              aa) In Nummer 3 wird das Komma am Ende\nschäften, die nicht unter das Handelsbuch fal-                  durch das Wort „und“ ersetzt.\nlen;\nbb) Nummer 4 wird aufgehoben.\n12. die Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung\nder Risikotragfähigkeit eines Instituts nach         13. § 7b wird wie folgt geändert:\n§ 25a;                                                   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n13. das Risiko einer übermäßigen Verschuldung ei-                aa) In Satz 1 werden am Ende die Wörter „sowie\nnes Instituts, wie es aus den Indikatoren für                   an den Aktivitäten der sie betreffenden Auf-\neine übermäßige Verschuldung hervorgeht,                        sichtskollegien“ angefügt.\nwozu auch die gemäß Artikel 429 der Verord-\nnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden             bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Bankenauf-\nFassung bestimmte Verschuldungsquote zählt;                     sichtsbehörde“ die Wörter „im Einklang mit\nbei der Beurteilung der Angemessenheit der                      Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010“\nVerschuldungsquote eines Instituts und der                      eingefügt.\nvom Institut zur Steuerung des Risikos einer                cc) In Satz 5 werden nach dem Wort „ab“ die\nübermäßigen Verschuldung eingeführten Rege-                     Wörter „oder beabsichtigt sie dies“ einge-\nlungen, Strategien, Verfahren und Mechanis-                     fügt.\nmen berücksichtigt die Bundesanstalt das Ge-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nschäftsmodell des Instituts;\n14. die Regelungen zur Sicherstellung einer ord-                 aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nnungsgemäßen Geschäftsführung eines Insti-                      „1. die Erteilung der Erlaubnis nach § 32 Ab-\ntuts, die Art und Weise ihrer Implementierung                        satz 1, das Erlöschen oder die Aufhe-\nund praktischen Durchführung sowie die Fähig-                        bung der Erlaubnis nach § 35 an ein\nkeit der Mitglieder des Leitungsorgans zur Er-                       CRR-Kreditinstitut,“.\nfüllung ihrer Pflichten;\nbb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch\n15. das nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bewertete                      ein Komma ersetzt.\nsystemische Risiko eines Instituts.\ncc) Die folgenden Nummern 3 bis 10 werden an-\n(3) Die Bundesanstalt kann ein Institut aufsicht-                 gefügt:\nlichen Stresstests unterziehen oder die Deutsche\nBundesbank hierzu beauftragen. Hierzu kann die                       „3. die nach Artikel 450 Absatz 1 Buch-\nBundesanstalt oder die Deutsche Bundesbank                                stabe g und h der Verordnung (EU)\nNr. 575/2013 in der jeweils geltenden\n1. das Institut auffordern, seine Risiko-, Eigenmit-                      Fassung gesammelten Informationen,\ntel- und Liquiditätspositionen unter Nutzung der\ninstitutseigenen Risikomanagement-Methoden                         4. die nach Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe i\nbei aufsichtlich vorgegebenen Szenarien zu be-                        der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der\nrechnen und die Daten sowie die Ergebnisse an                         jeweils geltenden Fassung gesammelten\ndie Bundesanstalt und die Deutsche Bundes-                            Informationen,\nbank zu übermitteln, und                                           5. Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 6\n2. die Auswirkungen von Schocks auf das Institut                          Absatz 3 und nach § 10 Absatz 3, die\nauf der Grundlage aufsichtlicher Stresstest-Me-                       darauf beruhen, dass die Bundesanstalt\nthoden anhand der verfügbaren Daten bestim-                           festgestellt hat, dass ein CRR-Institut,\nmen.                                                                  insbesondere auf Grund seines Ge-\nschäftsmodells oder der geografischen\n(4) Die Bundesanstalt bestimmt nach Abstim-\nVerteilung der eingegangenen Risiken,\nmung mit der Deutschen Bundesbank Häufigkeit\nähnlichen Risiken ausgesetzt ist oder\nund Intensität der Überprüfungen, Beurteilungen\nsein könnte oder für das Finanzsystem\nund möglicher aufsichtlicher Stresstests unter Be-\nähnliche Risiken begründet,\nrücksichtigung der Größe, der Systemrelevanz so-\nwie der Art, des Umfangs und der Komplexität der                       6. die Funktionsweise der Überprüfungs-\nGeschäfte eines Instituts. Die Überprüfungen und                          und Bewertungssysteme der Risiken,\nBeurteilungen werden mindestens einmal jährlich                           denen ein CRR-Institut ausgesetzt ist\naktualisiert.“                                                            oder sein könnte, und der Risiken, die\n12. § 7a wird wie folgt geändert:                                             ein CRR-Institut nach Maßgabe der Er-\nmittlung und Messung des Systemrisi-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                      kos gemäß Artikel 23 der Verordnung\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „die Aufhe-                         (EU) Nr. 1093/2010 in der jeweils gelten-\nbung einer Erlaubnis nach § 35 Absatz 2“                         den Fassung für das Finanzsystem dar-\ndurch die Wörter „das Erlöschen oder die                         stellt, sowie die Methodik, nach der auf","3402          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013\nder Grundlage dieser Überprüfung Maß-            sichtigt und die Quote ohne deren Berücksichti-\nnahmen getroffen werden,                         gung niedriger ausgefallen wäre.“\n7. die Ergebnisse aufsichtlicher Stress-        15. § 8 wird wie folgt geändert:\ntests, soweit diese über die nach Arti-\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nkel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010\nin der jeweils geltenden Fassung durch-             aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:\ngeführten Stresstests hinaus erforderlich\naaa) In Nummer 1 werden die Wörter „ein\nwerden, um eine hinreichende Überprü-\nEinlagenkreditinstitut oder ein Wertpa-\nfung und Überwachung des CRR-Insti-\npierhandelsunternehmen“ durch die\ntuts sicherzustellen,\nWörter „ein CRR-Institut“ ersetzt.\n8. Anordnungen der Bundesanstalt nach\nbbb) In Nummer 2 werden die Wörter „eines\n§ 10 Absatz 3 Nummer 5 oder § 10 Ab-\nEinlagenkreditinstituts oder eines Wert-\nsatz 6 unter Angabe der Gründe,\npapierhandelsunternehmens“ durch die\n9. alle sonstigen Maßnahmen, die die Bun-                        Wörter „eines CRR-Instituts“ ersetzt.\ndesanstalt gegenüber einem CRR-Institut\ntrifft, wenn es gegen die Anforderungen                 ccc) In Nummer 3 werden die Wörter „ein\nder Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder                         Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpa-\ndie auf Grund der Richtlinie 2013/36/EU                       pierhandelsunternehmen“ durch die\nerlassenen Anforderungen verstößt oder                        Wörter „ein CRR-Institut“ ersetzt.\nvoraussichtlich verstoßen wird, jeweils             bb) Satz 7 wird wie folgt gefasst:\nunter Angabe der Gründe und\n„Die Bundesanstalt übermittelt der zuständi-\n10. alle nach § 56 Absatz 6 Nummer 1 ver-                   gen Stelle im Aufnahmemitgliedstaat\nhängten rechtskräftig gewordenen Buß-\ngelder, einschließlich aller dauerhaften                1. alle Informationen für die Beurteilung der\nUntersagungen       insbesondere    nach                   Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung\n§ 36.“                                                     der in § 1 Absatz 2 Satz 1 genannten Per-\nsonen;\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n2. alle Informationen für die Beurteilung der\naa) Nummer 1 wird aufgehoben.                                       Zuverlässigkeit der Inhaber einer bedeu-\nbb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein                       tenden Beteiligung an Unternehmen der-\nKomma ersetzt.                                                 selben Gruppe mit Sitz im Inland, die er-\ncc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch                        forderlich sind für die Erteilung einer Er-\nein Komma ersetzt.                                             laubnis und die laufende Aufsicht über\nein Unternehmen im Sinne des § 33b\ndd) Die folgenden Nummern 6 und 7 werden an-                        Satz 1, das beabsichtigt, im Aufnahme-\ngefügt:                                                        mitgliedstaat Bankgeschäfte entspre-\n„6. die Stellen im Sinne des § 9 Absatz 1                      chend § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2,\nSatz 4, der die Bundesanstalt Tatsachen                    4 und 10 oder Finanzdienstleistungen\noffenbaren kann, ohne gegen ihre Ver-                      entsprechend § 1 Absatz 1a Satz 2 Num-\nschwiegenheitspflicht zu verstoßen, und                    mer 1 bis 4 zu erbringen;\n7. Genehmigung, ein weiteres Mandat in ei-                  3. unverzüglich bei der Überwachung der Li-\nnem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan                       quidität des Instituts gewonnene Informa-\ngemäß § 25c Absatz 2 Satz 4, § 25d Ab-                     tionen und Erkenntnisse, die für die Be-\nsatz 3 Satz 4 innezuhaben.“                                aufsichtigung der Zweigstelle aus Grün-\n14. Nach § 7c wird folgender § 7d eingefügt:                               den des Einleger- und Anlegerschutzes\noder der Finanzstabilität des Aufnahme-\n„§ 7d                                        mitgliedstaates notwendig sind, und\nZusammenarbeit mit dem\n4. Informationen darüber, dass Liquiditäts-\nEuropäischen Ausschuss für Systemrisiken\nschwierigkeiten auftreten oder aller Wahr-\nDie Bundesanstalt arbeitet eng mit dem Europä-                      scheinlichkeit nach zu erwarten sind, so-\nischen Ausschuss für Systemrisiken zusammen                            wie Einzelheiten zur Planung und Umset-\nund berücksichtigt die von ihm nach Maßgabe von                        zung eines Sanierungsplans und zu allen\nArtikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 erlas-                    in diesem Zusammenhang ergriffenen\nsenen Warnungen und Empfehlungen. Die Bundes-                          aufsichtlichen Maßnahmen.“\nanstalt meldet dem Europäischen Ausschuss für\ncc) In Satz 8 wird das Wort „Aufnahmestaat“\nSystemrisiken für jedes Quartal die Quote für den\ndurch das Wort „Aufnahmemitgliedstaat“\nantizyklischen Kapitalpuffer nach § 10d, die Be-\nund das Wort „Einlagenkreditinstitut“ durch\nrechnungsgrundlagen der Quote nach der Rechts-\ndas Wort „CRR-Kreditinstitut“ ersetzt.\nverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5\nsowie die Anwendungsdauer der Quote und infor-               b) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „sowie“ durch\nmiert über die Tatsache, dass die Bundesanstalt bei             ein Komma ersetzt und werden nach den Wör-\nder Festlegung der Quote für den antizyklischen                 tern „Deutsche Bundesbank“ die Wörter „sowie\nKapitalpuffer Variablen im Sinne der Rechtsverord-              die Zentralregierungen der anderen Mitglied-\nnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 berück-                 staaten, sofern sie betroffen sind,“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013            3403\nc) In Absatz 8 wird jeweils das Wort „Aufnahme-                    cc) In Nummer 2 wird das Wort „Bankenricht-\nstaats“ durch das Wort „Aufnahmemitgliedstaa-                        linie“ durch die Angabe „Verordnung (EU)\ntes“ ersetzt.                                                        Nr. 575/2013“ ersetzt.\nd) In Absatz 9 Satz 1 werden nach den Wörtern                  b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Bankenricht-\n„dieses Gesetzes“ die Wörter „, gegen die Ver-                  linie“ durch die Angabe „Verordnung (EU)\nordnung (EU) Nr. 575/2013“ eingefügt.                           Nr. 575/2013“ ersetzt.\n16. § 8a wird wie folgt geändert:                              18. § 8e wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und den\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n§§ 8a und 10 Absatz 1a“ durch die Wörter „, § 8a\naa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe                    und den Bestimmungen der Rechtsverordnung\n„Abs. 1 bis 5“ gestrichen.                                nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „Anhang V                 b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Aufnahme-\nder Bankenrichtlinie“ durch die Wörter „den               staates“ durch das Wort „Aufnahmemitglied-\nArtikeln 76 bis 87 und 92 bis 96 der Richt-               staates“ und werden die Wörter „Kapitels 1 Ab-\nlinie 2013/36/EU“ ersetzt.                                schnitt 2 der Bankenrichtlinie“ durch die Wörter\n„Titels VII Kapitel I Abschnitt II der Richt-\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 bis 5“               linie 2013/36/EU“ ersetzt.\ngestrichen.\nc) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Einlagenkre-\nc) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                               ditinstitute“ durch das Wort „CRR-Kreditinstitu-\nte“ und das Wort „Aufnahmestaates“ durch das\n„(6) Ist die Bundesanstalt im Sinne des Ab-\nWort „Aufnahmemitgliedstaates“ ersetzt.\nsatzes 3 Satz 1 für die Beaufsichtigung einer In-\nstitutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder          19. Nach § 8e wird folgender § 8f eingefügt:\neiner gemischten Finanzholding-Gruppe zustän-                                        „§ 8f\ndig, so hat sie eine gemeinsame Entscheidung\nim Sinne des Absatzes 3 über die von ihr beab-                          Zusammenarbeit bei der Aufsicht\nsichtigten Maßnahmen im Rahmen der Liquidi-                         über bedeutende Zweigniederlassungen\ntätsaufsicht und über institutsspezifische Liqui-              (1) Die Bundesanstalt stuft die Zweigniederlas-\nditätsanforderungen herbeizuführen; Absatz 3                sung eines CRR-Instituts in einem Aufnahmemit-\nSatz 2 und 3 gilt entsprechend. Kommt inner-                gliedstaat oder einem Staat des Europäischen Wirt-\nhalb eines Monats nach Übermittlung einer Be-               schaftsraums auf Verlangen der zuständigen Stelle\nwertung des Liquiditätsrisikoprofils der Gruppe             insbesondere dann als bedeutend ein, wenn die\nan die zuständigen Stellen keine gemeinsame                 Zweigniederlassung die Anforderungen des § 53b\nEntscheidung zustande, entscheidet die Bun-                 Absatz 8 Satz 4 erfüllt; in diesem Fall übermittelt\ndesanstalt allein über die Maßnahmen und gibt               die Bundesanstalt der zuständigen Stelle\ndie Entscheidung dem übergeordneten Unter-                  1. die Informationen nach § 8 Absatz 3 Satz 6\nnehmen der Gruppe bekannt. Hat die Bundes-                      Nummer 3 und 4 und § 11 Absatz 3,\nanstalt oder eine zuständige Stelle in einem an-\nderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums               2. die Ergebnisse der Risikobewertungen des CRR-\nbis zum Ablauf der Einmonatsfrist nach Satz 1                   Instituts und\ndie Europäische Bankenaufsichtsbehörde nach                 3. die Entscheidungen über das erstmalige oder\nMaßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU)                     das weitere Verwenden interner Ansätze und\nNr. 1093/2010 um Hilfe ersucht, stellt die Bun-                 über Maßnahmen nach § 6 Absatz 3, sofern sie\ndesanstalt ihre Entscheidung nach Satz 1 bis zu                 Auswirkungen auf die bedeutende Zweignieder-\neinem Beschluss der Europäischen Bankenauf-                     lassung haben.\nsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der                 Die Bundesanstalt plant und koordiniert die Auf-\nVerordnung (EU) Nr. 1093/2010 zurück und ent-               sichtstätigkeiten im Sinne des § 8a Absatz 1 Num-\nscheidet dann in Übereinstimmung mit einem                  mer 2 in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stel-\nsolchen Beschluss. Nach Ablauf der Einmonats-               len im Sinne von Satz 1.\nfrist oder nachdem eine gemeinsame Entschei-\ndung getroffen wurde, kann die Europäische                     (2) Die Bundesanstalt hört die zuständigen Stel-\nBankenaufsichtsbehörde nicht mehr um Hilfe er-              len im Sinne von Absatz 1 Satz 1 über Entscheidun-\nsucht werden. Absatz 5 gilt entsprechend.“                  gen im Hinblick auf den institutseigenen Plan zur\nWiederherstellung der Liquidität an, wenn dies für\n17. § 8c wird wie folgt geändert:                                  Liquiditätsrisiken in Zusammenhang mit der Wäh-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                    rung des Aufnahmemitgliedstaates oder des Staa-\ntes des Europäischen Wirtschaftsraums relevant\naa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe                ist. Unterlässt sie dies oder hält die Bundesanstalt\n„Abs. 1 bis 5“ gestrichen.                            an ihrer Auffassung fest, kann die zuständige Stelle\nbb) In Nummer 1 werden die Wörter „Einlagen-                die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nach\nkreditinstituts oder eines Wertpapierhandels-         Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU)\nunternehmens“ durch die Wörter „CRR-Insti-            Nr. 1093/2010 um Hilfe ersuchen.\ntuts“ und wird das Wort „Bankenrichtlinie“               (3) Erhält die Bundesanstalt Informationen und\ndurch die Angabe „Verordnung (EU)                     Erkenntnisse von der zuständigen Stelle im Sinne\nNr. 575/2013“ ersetzt.                                des Absatzes 1 Satz 1, hat die Bundesanstalt diese","3404         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013\nbei ihrer Prüfungsplanung zu berücksichtigen; sie                    nannten Stellen beschäftigten Personen und\nhat hierbei der Stabilität des Finanzsystems des                     die von diesen Stellen beauftragten Perso-\nAufnahmemitgliedstaates oder des Staates des Eu-                     nen sowie für die Mitglieder der in Satz 4\nropäischen Wirtschaftsraums Rechnung zu tragen.“                     Nummer 12 und 19 genannten Ausschüsse“\n20. § 9 wird wie folgt geändert:                                         ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            cc) In Satz 6 werden die Wörter „in Satz 4 Num-\nmer 1 bis 9 genannte Stelle“ durch die Wör-\naa) Satz 4 wird wie folgt geändert:                               ter „in Satz 4 Nummer 1 bis 11 und 16 bis 18\naaa) In Nummer 10 wird das Wort „oder“                        genannte Stelle“ ersetzt und wird nach den\ndurch ein Komma ersetzt.                                Wörtern „einer dem Satz 1“ das Wort „weit-\nbbb) Die folgenden Nummern 12 bis 19 wer-                     gehend“ eingefügt.\nden angefügt:                                  b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2\n„12. Parlamentarische Untersuchungs-               bis 4 eingefügt:\nausschüsse nach § 1 des Unter-                   „(2) Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwer-\nsuchungsausschussgesetzes auf                 ten von Tatsachen im Sinne des Absatzes 1\nGrund einer Entscheidung über                 Satz 1 liegt nicht vor, wenn die Ergebnisse von\nein Ersuchen nach § 18 Absatz 2               im Einklang mit Artikel 100 der Richtlinie\ndes Untersuchungsausschussge-                 2013/36/EU oder Artikel 32 der Verordnung (EU)\nsetzes,                                       Nr. 1093/2010 in der jeweils geltenden Fassung\n13. das Bundesverfassungsgericht,                  durchgeführten Stresstests veröffentlicht oder\nder Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zur\n14. den Bundesrechnungshof, sofern\nVeröffentlichung EU-weiter Stresstestergebnisse\nsich sein Untersuchungsauftrag\nübermittelt werden.\nauf die Entscheidungen und sons-\ntigen Tätigkeiten der Bundesan-                  (3) Betrifft die Weitergabe von Tatsachen\nstalt nach diesem Gesetz oder                 nach Absatz 1 personenbezogene Daten, ist\nder Verordnung (EU) Nr. 575/2013              das Bundesdatenschutzgesetz in der jeweils\nbezieht,                                      geltenden Fassung anzuwenden.\n15. Verwaltungsgerichte in verwal-                    (4) Tritt eine Krisensituation ein, so kann die\ntungsrechtlichen Streitigkeiten, in           Bundesanstalt zu Aufsichtszwecken Tatsachen\ndenen die Bundesanstalt Beklagte              auch an die zuständigen Stellen in anderen\nist, mit Ausnahme von Klagen                  Staaten weitergeben.“\nnach dem Informationsfreiheitsge-\nsetz,                                     c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5.\n16. die Bank für Internationalen Zah-      21. § 10 wird wie folgt gefasst:\nlungsausgleich einschließlich der                                    „§ 10\nbei ihr ansässigen multilateralen\nGremien, insbesondere das Finan-                                 Ergänzende\ncial Stability Board (FSB),                                     Anforderungen\nan die Eigenmittel-\n17. den Internationalen Währungs-\nausstattung von Instituten,\nfonds, soweit dies zur Erfüllung\nInstitutsgruppen, Finanzholding-\nseines satzungsmäßigen Auftrags\nGruppen und gemischten Finanz-\noder besonderer von den Mitglie-\nholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung\ndern übertragener Aufgaben erfor-\nderlich ist,                                 (1) Im Interesse der Erfüllung der Verpflichtungen\n18. den Ausschuss für Finanzstabilität         der Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Grup-\noder den Europäischen Aus-                pen und gemischten Finanzholding-Gruppen ge-\nschuss für Systemrisiken, oder            genüber ihren Gläubigern, insbesondere im Inte-\nresse der Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermö-\n19. die Bundesanstalt für Finanz-              genswerte, wird das Bundesministerium der Finan-\nmarktstabilisierung,    das   Gre-        zen ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht\nmium zum Finanzmarktstabilisie-           der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Be-\nrungsfonds im Sinne des § 10a             nehmen mit der Deutschen Bundesbank in Ergän-\nAbsatz 1 des Finanzmarktsta-              zung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nähere Be-\nbilisierungsfondsgesetzes     oder        stimmungen über die angemessene Eigenmittel-\nden      Lenkungsausschuss      im        ausstattung (Solvabilität) der Institute, Instituts-\nSinne des § 4 Absatz 1 Satz 2             gruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten\ndes Finanzmarktstabilisierungs-           Finanzholding-Gruppen zu erlassen, insbesondere\nfondsgesetzes,“.\n1. ergänzende Bestimmungen zu den Anforderun-\nbb) In Satz 5 werden die Wörter „in Satz 4 Num-\ngen für eine Zulassung interner Ansätze,\nmer 1 bis 9 genannten Stellen beschäftigten\nPersonen sowie von diesen Stellen beauf-              2. Bestimmungen zur laufenden Überwachung in-\ntragten Personen“ durch die Wörter „in                    terner Ansätze durch die Bundesanstalt, insbe-\nSatz 4 Nummer 1 bis 11 und 13 bis 19 ge-                  sondere zu Maßnahmen bei Nichteinhaltung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013             3405\nvon Anforderungen an interne Ansätze und zur                   Nummer 74 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013\nAufhebung der Zulassung interner Ansätze,                      in der jeweils geltenden Fassung,\n3. nähere Verfahrensbestimmungen zur Zulas-                  9. nähere Bestimmungen zum aufsichtlichen\nsung, zur laufenden Überwachung und zur Auf-                   Benchmarking bei der Anwendung interner An-\nhebung der Zulassung interner Ansätze,                         sätze zur Ermittlung der Eigenmittelanforderun-\ngen, insbesondere nähere Bestimmungen zum\n4. nähere Bestimmungen zur Überprüfung der An-\nVerfahren und zu Art, Umfang und Häufigkeit\nforderungen an interne Ansätze durch die Bun-\nder von den Instituten vorzulegenden Informa-\ndesanstalt, insbesondere zu Eignungs- und\ntionen sowie nähere Bestimmungen über die\nNachschauprüfungen,\nvon der Bundesanstalt vorzugebenden Anfor-\n5. nähere Bestimmungen zur                                        derungen an die Zusammensetzung besonde-\nrer Benchmarking-Portfolien und\na) Anordnung und Ermittlung der Quote für den\nantizyklischen Kapitalpuffer nach § 10d, ins-         10. die Pflicht der CRR-Institute zur Offenlegung\nbesondere zur Bestimmung eines Puffer-                      der in § 26a Absatz 1 Satz 2 genannten Anga-\nRichtwerts, zum Verfahren der Anerkennung                   ben auf konsolidierter Ebene sowie der Kapital-\nantizyklischer Kapitalpuffer von Staaten des                rendite nach § 26a Absatz 1 Satz 3 und 4, ein-\nEuropäischen Wirtschaftsraums und Dritt-                    schließlich des Gegenstands der Offenlegungs-\nstaaten, zu den Veröffentlichungspflichten                  anforderung, sowie des Mediums, des Über-\nder Bundesanstalt und zur Berechnung der                    mittlungsweges, der Häufigkeit der Offenlegung\ninstitutsspezifischen Kapitalpufferquote,                   und den Umfang der nach § 26a Absatz 1 Satz 5\nvertraulich an die Europäische Kommission zu\nb) Anordnung und Ermittlung der Quote für den                  übermittelnden Daten.\nKapitalpuffer für systemische Risiken nach\n§ 10e, insbesondere zur Berücksichtigung              Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-\nsystemischer oder makroprudenzieller Risi-            mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-\nken, zur Bestimmung der zu berücksichti-              desanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die\ngenden Risikopositionen und deren Bele-               Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deut-\ngenheit und zum Verfahren der Anerkennung             schen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechts-\nder Kapitalpuffer für systemische Risiken             verordnung sind die Spitzenverbände der Institute\nvon Staaten des Europäischen Wirtschafts-             zu hören.\nraums und Drittstaaten,                                  (2) Institute dürfen personenbezogene Daten ih-\nc) Anordnung und Ermittlung der Quote für den            rer Kunden, von Personen, mit denen sie Vertrags-\nKapitalpuffer für global systemrelevante In-          verhandlungen über Adressenausfallrisiken begrün-\nstitute nach § 10f, insbesondere zur Bestim-          dende Geschäfte aufnehmen, sowie von Personen,\nmung der global systemrelevanten Institute            die für die Erfüllung eines Adressenausfallrisikos\nund deren Zuordnung zu Größenklassen,                 einstehen sollen, für die Zwecke der Verordnung\nzur Herauf- und Herabstufung zwischen                 (EU) Nr. 575/2013 und der nach Absatz 1 Satz 1\nden Größenklassen sowie zur Veröffent-                zu erlassenden Rechtsverordnung erheben und ver-\nlichung der der quantitativen Analyse zu-             wenden, soweit diese Daten\ngrunde liegenden Indikatoren,                         1. unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich\nd) Anordnung und Ermittlung der Quote für den                anerkannten mathematisch-statistischen Verfah-\nKapitalpuffer für anderweitig systemrele-                 rens nachweisbar für die Bestimmung und Be-\nvante Institute nach § 10g, insbesondere                  rücksichtigung von Adressenausfallrisiken er-\nzur Bestimmung der anderweitig systemrele-                heblich sind,\nvanten Institute und zur Festlegung der               2. zum Aufbau und Betrieb einschließlich der Ent-\nQuote auf Einzelinstitutsebene, konsolidier-              wicklung und Weiterentwicklung von internen\nter oder unterkonsolidierter Ebene,                       Ratingsystemen für die Schätzung von Risikopa-\ne) Höhe und zu den näheren Einzelheiten der                  rametern des Adressenausfallrisikos des Kredit-\nBerechnung des maximal ausschüttungsfä-                   instituts oder der Wertpapierfirma erforderlich\nhigen Betrags für die kombinierte Kapitalpuf-             sind und\nferanforderung nach § 10i,                            3. es sich nicht um Angaben zur Staatsangehörig-\nkeit oder um Daten nach § 3 Absatz 9 des Bun-\n6. nähere Bestimmungen zur Festsetzung der\ndesdatenschutzgesetzes handelt.\nProzentsätze und Faktoren nach Artikel 465\nAbsatz 2, Artikel 467 Absatz 3, Artikel 468 Ab-          Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen perso-\nsatz 3, Artikel 478 Absatz 3, Artikel 479 Ab-            nenbezogenen Daten gleich. Zur Entwicklung und\nsatz 4, Artikel 480 Absatz 3, Artikel 481 Absatz 5       Weiterentwicklung der Ratingsysteme dürfen ab-\nund Artikel 486 Absatz 6 der Verordnung (EU)             weichend von Satz 1 Nummer 1 auch Daten erho-\nNr. 575/2013,                                            ben und verwendet werden, die bei nachvollzieh-\nbarer wirtschaftlicher Betrachtungsweise für die\n7. nähere Bestimmungen zu den in der Verord-\nBestimmung und Berücksichtigung von Adressen-\nnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Antrags-\nausfallrisiken erheblich sein können. Für die Be-\nund Anzeigeverfahren und\nstimmung und Berücksichtigung von Adressenaus-\n8. Vorgaben für die Bemessung des Beleihungs-               fallrisiken können insbesondere Daten erheblich\nwerts von Immobilien nach Artikel 4 Absatz 1             sein, die den folgenden Kategorien angehören oder","3406          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013\naus Daten der folgenden Kategorien gewonnen                     4. wenn es wahrscheinlich erscheint, dass die Ri-\nworden sind:                                                       siken trotz Einhaltung der Anforderungen nach\n1. Einkommens-, Vermögens- und Beschäftigungs-                     diesem Gesetz, nach der Verordnung (EU)\nverhältnisse sowie die sonstigen wirtschaftlichen              Nr. 575/2013 und nach den Rechtsverordnun-\nVerhältnisse, insbesondere Art, Umfang und                     gen nach Absatz 1 und nach § 13 Absatz 1 un-\nWirtschaftlichkeit der Geschäftstätigkeit des Be-              terschätzt werden,\ntroffenen,                                                  5. um den Aufbau eines zusätzlichen Eigenmittel-\n2. Zahlungsverhalten und Vertragstreue des Betrof-                 puffers für Perioden wirtschaftlichen Ab-\nfenen,                                                         schwungs sicherzustellen,\n3. vollstreckbare Forderungen sowie Zwangsvoll-                 6. um einer besonderen Geschäftssituation des\nstreckungsverfahren und ‑maßnahmen gegen                       Instituts, der Institutsgruppe, der Finanzhol-\nden Betroffenen,                                               ding-Gruppe oder der gemischten Finanzhol-\nding-Gruppe, etwa bei Aufnahme der Ge-\n4. Insolvenzverfahren über das Vermögen des Be-\nschäftstätigkeit, Rechnung zu tragen,\ntroffenen, sofern diese eröffnet worden sind oder\ndie Eröffnung beantragt worden ist.                         7. wenn ein Institut eine Verbriefung mehr als ein-\nmal stillschweigend unterstützt hat; zu diesem\nDiese Daten dürfen erhoben werden\nZwecke kann die Bundesanstalt anordnen,\n1. beim Betroffenen,                                               dass der wesentliche Risikotransfer für sämtli-\n2. bei Instituten, die derselben Institutsgruppe an-               che Verbriefungen, für die das Institut als Origi-\ngehören,                                                       nator gilt, zur Berücksichtigung zu erwartender\n3. bei Ratingagenturen und Auskunfteien und                        weiterer stillschweigender Unterstützungen\nnicht oder nur teilweise bei der Berechnung\n4. aus allgemein zugänglichen Quellen.                             der erforderlichen Eigenmittel anerkannt wird,\nInstitute dürfen anderen Instituten derselben Insti-            8. wenn die aus den Ergebnissen der Stresstests\ntutsgruppe und in pseudonymisierter Form auch                      für das Korrelationshandelsportfolio nach Arti-\nvon den mit dem Aufbau und Betrieb einschließlich                  kel 377 Absatz 5 Satz 3, zweiter Halbsatz der\nder Entwicklung und Weiterentwicklung von Rating-                  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 resultierenden\nsystemen beauftragten Dienstleistern nach Satz 1                   Eigenmittelanforderungen wesentlich über die\nerhobene personenbezogene Daten übermitteln,                       Eigenmittelanforderungen für das Korrelations-\nsoweit dies zum Aufbau und Betrieb einschließlich                  handelsportfolio gemäß Artikel 377 der Verord-\nder Entwicklung und Weiterentwicklung von inter-                   nung (EU) Nr. 575/2013 hinausgehen,\nnen Ratingsystemen für die Schätzung von Risiko-\nparametern des Adressenausfallrisikos erforderlich              9. andere Maßnahmen keine hinreichende Verbes-\nist.                                                               serung der institutsinternen Verfahren, Pro-\nzesse und Methoden in einem angemessenen\n(3) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass ein\nZeithorizont erwarten lassen,\nInstitut, eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-\nGruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe               10. wenn das Institut nicht über eine ordnungsge-\nEigenmittelanforderungen in Bezug auf nicht durch                  mäße Geschäftsorganisation im Sinne des\nArtikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abge-                   § 25a Absatz 1 verfügt.\ndeckte Risiken und Risikoelemente einhalten muss,             Soweit Institute, die nach Einschätzung der Bun-\ndie über die Eigenmittelanforderungen nach der                desanstalt ähnliche Risikoprofile aufweisen, ähn-\nVerordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach der                     lichen Risiken ausgesetzt sein könnten oder für\nRechtsverordnung nach Absatz 1 hinausgehen.                   das Finanzsystem ähnliche Risiken begründen,\nDie Bundesanstalt ordnet solche zusätzlichen Ei-              kann die Bundesanstalt Anordnungen nach Satz 1\ngenmittelanforderungen zumindest in den folgen-               für diese Institute einheitlich treffen. Bei Instituten,\nden Fällen und zu folgenden Zwecken an:                       für die Aufsichtskollegien nach § 8e eingerichtet\n1. wenn Risiken oder Risikoelemente nicht durch             sind, berücksichtigt die Bundesanstalt bei der Ent-\ndie Eigenmittelanforderungen nach der Verord-            scheidung über eine Anordnung nach Satz 1 die\nnung (EU) Nr. 575/2013 und nach der Rechts-              Einschätzungen des jeweiligen Aufsichtskollegi-\nverordnung nach Absatz 1 abgedeckt sind oder             ums.\ndie Anforderungen nach Artikel 393 der Verord-              (4) Die Bundesanstalt kann von einzelnen Insti-\nnung (EU) Nr. 575/2013 zur Ermittlung und                tuten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und\nSteuerung von Großkrediten nicht eingehalten             gemischten Finanzholding-Gruppen oder von ein-\nwerden,                                                  zelnen Arten oder Gruppen von Instituten, Instituts-\n2. wenn die Risikotragfähigkeit des Instituts, der          gruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten\nInstitutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe                Finanzholding-Gruppen das Vorhalten von Eigen-\noder der gemischten Finanzholding-Gruppe                 mitteln, die über die Eigenmittelanforderungen nach\nnicht gewährleistet ist,                                 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach der\n3. wenn die Überprüfung nach § 6b Absatz 1                  Rechtsverordnung nach Absatz 1 hinausgehen, für\nSatz 3 Nummer 2 es wahrscheinlich erscheinen             einen begrenzten Zeitraum auch verlangen, wenn\nlässt, dass die vom Institut vorgenommenen               diese Kapitalstärkung erforderlich ist,\nBewertungskorrekturen nicht ausreichen, um               1. um einer drohenden Störung der Funktionsfähig-\neine angemessene Eigenmittelausstattung zu                   keit des Finanzmarktes oder einer Gefahr für die\ngewährleisten,                                               Finanzmarktstabilität entgegenzuwirken und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013              3407\n2. um erhebliche negative Auswirkungen auf an-                   (5) Die §§ 489, 723 bis 725, 727 und 728 des\ndere Unternehmen des Finanzsektors sowie auf             Bürgerlichen Gesetzbuchs und die §§ 132 und 135\ndas allgemeine Vertrauen der Einleger und ande-          des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden,\nrer Marktteilnehmer in ein funktionsfähiges Fi-          wenn Zweck einer Kapitalüberlassung die Überlas-\nnanzsystem zu vermeiden.                                 sung von Kernkapital ist.\nEine drohende Störung der Funktionsfähigkeit des                 (6) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass ein\nFinanzmarktes kann insbesondere dann gegeben                 Institut der Deutschen Bundesbank häufigere oder\nsein, wenn auf Grund außergewöhnlicher Marktver-             auch umfangreichere Meldungen zu seiner Solvabi-\nhältnisse die Refinanzierungsfähigkeit mehrerer für          lität einreicht als in den Artikeln 99 bis 101 der Ver-\nden Finanzmarkt relevanter Institute beeinträchtigt          ordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden\nzu werden droht. In diesem Fall kann die Bundes-             Fassung vorgesehen.\nanstalt die Beurteilung der Angemessenheit der Ei-\n(7) Die Bundesanstalt kann auf die Eigenmittel\ngenmittel nach von der Verordnung (EU) Nr. 575/2013\nnach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der Verordnung\nund von der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ab-\n(EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung\nweichenden Maßstäben vornehmen, die diesen be-\neinen Korrekturposten festsetzen. Wird der Korrek-\nsonderen Marktverhältnissen Rechnung tragen. Zu-\nturposten festgesetzt, um noch nicht bilanzwirksam\nsätzliche Eigenmittel können insbesondere im Rah-\ngewordene Kapitalveränderungen zu berücksichti-\nmen eines abgestimmten Vorgehens auf Ebene der\ngen, wird die Festsetzung mit der Feststellung des\nEuropäischen Union zur Stärkung des Vertrauens\nnächsten für den Schluss eines Geschäftsjahres\nin die Widerstandsfähigkeit des europäischen Ban-\naufgestellten Jahresabschlusses gegenstandslos.\nkensektors und zur Abwehr einer drohenden Gefahr\nDie Bundesanstalt hat die Festsetzung auf Antrag\nfür die Finanzmarktstabilität in Europa verlangt\ndes Instituts aufzuheben, soweit die Voraussetzung\nwerden. Bei der Festlegung von Höhe und maßgeb-\nfür die Festsetzung wegfällt.“\nlicher Zusammensetzung der zusätzlichen Eigen-\nmittel und des maßgeblichen Zeitpunktes für die          22. § 10a wird wie folgt gefasst:\nEinhaltung der erhöhten Eigenmittelanforderungen                                      „§ 10a\nberücksichtigt die Bundesanstalt die Standards,\nauf deren Anwendung sich die zuständigen europä-                                   Ermittlung der\nischen Stellen im Rahmen eines abgestimmten Vor-                           Eigenmittelausstattung von\ngehens auf Unionsebene verständigt haben. In die-                       Institutsgruppen, Finanzholding-\nsem Rahmen kann die Bundesanstalt verlangen,                            Gruppen und gemischten Finanz-\ndass die Institute in einem Plan nachvollziehbar                  holding-Gruppen; Verordnungsermächtigung\ndarlegen, durch welche Maßnahmen sie die erhöh-                  (1) Eine Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe\nten Eigenmittelanforderungen zu dem von der Bun-             oder gemischte Finanzholding-Gruppe (Gruppe)\ndesanstalt nach Satz 5 festgelegten Zeitpunkt ein-           besteht jeweils aus einem übergeordneten Unter-\nhalten werden. Soweit der Plan die Belange des               nehmen und einem oder mehreren nachgeordneten\nFinanzmarktstabilisierungsfonds im Sinne des § 1             Unternehmen. Übergeordnete Unternehmen sind\ndes Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes be-              CRR-Institute, die nach Artikel 11 der Verordnung\nrührt, erfolgt die Beurteilung des Plans im Einver-          (EU) Nr. 575/2013 die Konsolidierung vorzunehmen\nnehmen mit dem Lenkungsausschuss nach § 4 Ab-                haben, sowie Institute, die nach § 1a in Verbindung\nsatz 1 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfonds-           mit Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die\ngesetzes (Lenkungsausschuss). Die Bundesanstalt              Konsolidierung vorzunehmen haben. Nachgeord-\nkann die kurzfristige Nachbesserung des vorgeleg-            nete Unternehmen sind Unternehmen, die nach Ar-\nten Plans verlangen, wenn sie die angegebenen                tikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu kon-\nMaßnahmen und Umsetzungsfristen für nicht aus-               solidieren sind oder freiwillig konsolidiert werden.\nreichend hält oder das Institut sie nicht einhält. In        Ist ein Kreditinstitut, das nicht CRR-Kreditinstitut\ndiesem Fall haben die Institute auch die Möglich-            ist, übergeordnetes Unternehmen, so gelten als\nkeit eines Antrags auf Stabilisierungsmaßnahmen              nachgeordnete Unternehmen auch Unternehmen,\nnach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz               die als Bankgeschäfte ausschließlich das Einlagen-\nzu prüfen, wenn keine alternativen Maßnahmen                 geschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 be-\nzur Verfügung stehen. Sofern nach Feststellung               treiben. Abweichend von Satz 2 kann die Bundes-\nder Bundesanstalt im Einvernehmen mit dem Len-               anstalt auf Antrag des übergeordneten Unterneh-\nkungsausschuss keine oder nur eine unzureichende             mens ein anderes gruppenangehöriges Institut als\nNachbesserung des Plans erfolgt ist, kann die Bun-           übergeordnetes Unternehmen bestimmen; das\ndesanstalt einen Sonderbeauftragten im Sinne des             gruppenangehörige Institut ist vorab anzuhören. Er-\n§ 45c Absatz 1 bestellen und ihn mit der Aufgabe             füllt bei wechselseitigen Beteiligungen kein Unter-\nnach § 45c Absatz 2 Nummer 7a beauftragen. Zu-               nehmen der Institutsgruppe die Voraussetzungen\ndem kann sie anordnen, dass Entnahmen durch die              des Satzes 2, bestimmt die Bundesanstalt das\nInhaber oder Gesellschafter, die Ausschüttung von            übergeordnete Unternehmen der Gruppe. Bei einer\nGewinnen und die Auszahlung variabler Vergü-                 horizontalen Unternehmensgruppe im Sinne von\ntungsbestandteile nicht zulässig sind, solange die           Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013\nangeordneten erhöhten Eigenmittelanforderungen               gilt das gruppenangehörige Institut mit Sitz im In-\nnicht erreicht sind. Entgegenstehende Beschlüsse             land mit der höchsten Bilanzsumme als übergeord-\nüber die Gewinnausschüttung sind nichtig; aus ent-           netes Unternehmen. Ist das übergeordnete Unter-\ngegenstehenden Regelungen in Verträgen können                nehmen ein Finanzdienstleistungsinstitut, das aus-\nkeine Rechte hergeleitet werden.                             schließlich Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1","3408         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013\nAbsatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder 10 erbringt, be-              zung, selbst keinem anderen gruppenangehörigen\nsteht nur dann eine Institutsgruppe, wenn ihm                Institut nachgeordnet zu sein, gilt als übergeordne-\nmindestens ein CRR-Institut mit Sitz im Inland als           tes Unternehmen regelmäßig das Institut mit der\nTochterunternehmen nachgeordnet ist.                         höchsten Bilanzsumme; auf Antrag des übergeord-\n(2) Sind einer Finanzholding-Gesellschaft im Sinne        neten Unternehmens bestimmt die Bundesanstalt\nvon Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verord-                 ein anderes gruppenangehöriges Institut, das sei-\nnung (EU) Nr. 575/2013 oder gemischten Finanz-               nen Sitz im Inland hat, als übergeordnetes Unter-\nholding-Gesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1         nehmen; das gruppenangehörige Institut ist vorab\nNummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013                   anzuhören.\nmehrere Institute mit Sitz im Inland nachgeordnet,              (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 bis 3 be-\ngilt als übergeordnetes Unternehmen das Institut             steht keine Finanzholding-Gruppe oder gemischte\nmit der höchsten Bilanzsumme; auf Antrag des                 Finanzholding-Gruppe, wenn die Finanzholding-\nübergeordneten Unternehmens bestimmt die Bun-                Gesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Num-\ndesanstalt ein anderes gruppenangehöriges Institut           mer 30 oder 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013\nmit Sitz im Inland als übergeordnetes Unterneh-              oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft im\nmen; das gruppenangehörige Institut ist vorab an-            Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 32 oder 33\nzuhören. Auf Antrag einer Finanzholding-Gesell-              der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ihren Sitz in ei-\nschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesell-           nem anderen Staat des Europäischen Wirtschafts-\nschaft, die ihren Sitz im Inland hat, und nach Anhö-         raums hat und\nrung des beaufsichtigten Unternehmens, das nach\nArtikel 11 Absatz 2 oder Artikel 12 der Verordnung           1. der Finanzholding-Gesellschaft oder der ge-\n(EU) Nr. 575/2013 oder Satz 1 als übergeordnetes                 mischten Finanzholding-Gesellschaft mindes-\nUnternehmen gilt oder durch die Bundesanstalt be-                tens ein CRR-Institut mit Sitz in ihrem Sitzstaat\nstimmt wurde, kann die Bundesanstalt die Finanz-                 als Tochterunternehmen nachgeordnet ist oder\nholding-Gesellschaft oder die gemischte Finanzhol-           2. der Finanzholding-Gesellschaft oder der ge-\nding-Gesellschaft als übergeordnetes Unterneh-                   mischten Finanzholding-Gesellschaft mindes-\nmen bestimmen, sofern diese dargelegt hat, dass                  tens ein CRR-Institut mit Sitz im Inland und kein\nsie über die zur Einhaltung der gruppenbezogenen                 CRR-Institut mit Sitz in ihrem Sitzstaat nachge-\nPflichten erforderliche Struktur und Organisation                ordnet ist und das CRR-Institut mit Sitz im Inland\nverfügt. Die Bundesanstalt kann eine Finanzhol-                  keine höhere Bilanzsumme hat als ein anderes\nding-Gesellschaft oder eine gemischte Finanzhol-                 der Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten\nding-Gesellschaft, die ihren Sitz im Inland hat, nach            Finanzholding-Gesellschaft als Tochterunterneh-\nAnhörung des beaufsichtigten Unternehmens, das                   men nachgeordnetes CRR-Institut mit Sitz in ei-\nnach Artikel 11 Absatz 2 oder Artikel 12 der Verord-             nem anderen Staat des Europäischen Wirt-\nnung (EU) Nr. 575/2013 oder Satz 1 als übergeord-                schaftsraums.\nnetes Unternehmen gilt oder gemäß Satz 1 durch\nSind in einer Finanzholding-Gruppe oder gemischten\ndie Bundesanstalt bestimmt wurde, auch ohne An-\nFinanzholding-Gruppe mehr als eine Finanzholding-\ntrag als übergeordnetes Unternehmen bestimmen,\nGesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Num-\nsofern dies aus bankaufsichtlichen Gründen, insbe-\nmer 30 oder 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013\nsondere solchen, die sich aus der Organisation und\noder gemischte Finanzholding-Gesellschaft im Sinne\nStruktur der Finanzholding-Gesellschaft oder ge-\nvon Artikel 4 Absatz 1 Nummer 32 oder 33 der Ver-\nmischten Finanzholding-Gesellschaft ergeben, er-\nordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Sitz sowohl im In-\nforderlich ist. Die nach Satz 2 oder Satz 3 als über-\nland als auch in einem anderen Staat des Europä-\ngeordnetes Unternehmen bestimmte Finanzhol-\nischen Wirtschaftsraums Mutterunternehmen und\nding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-\nhat in jedem dieser Staaten mindestens ein CRR-\nGesellschaft hat alle gruppenbezogenen Pflichten\nInstitut seinen Sitz, so besteht keine Finanzholding-\neines übergeordneten Unternehmens zu erfüllen.\nGruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe, wenn\nLiegen die Voraussetzungen für eine Bestimmung\ndas CRR-Institut mit Sitz im Inland keine höhere\nals übergeordnetes Unternehmen nach Satz 2 oder\nBilanzsumme hat als ein anderes der Finanzholding-\nSatz 3 nicht mehr vor, insbesondere, wenn die Fi-\nGruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe als\nnanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanz-\nTochterunternehmen angehöriges CRR-Institut mit\nholding-Gesellschaft ihren Sitz in einen anderen\nSitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirt-\nStaat verlagert oder nicht mehr in der Lage ist, für\nschaftsraums.\ndie Einhaltung der gruppenbezogenen Pflichten zu\nsorgen, hat die Bundesanstalt die Bestimmung                    (4) Zur Ermittlung der Angemessenheit der Ei-\nnach Anhörung der Finanzholding-Gesellschaft                 genmittel nach den Artikeln 92 bis 386 der Verord-\noder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft               nung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden\naufzuheben; § 35 Absatz 4 gilt entsprechend. Die             Fassung auf konsolidierter Ebene und zur Begren-\nBundesanstalt hat gegenüber einer nach Satz 2                zung der Großkreditrisiken nach den Artikeln 387\noder Satz 3 zum übergeordneten Unternehmen be-               bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben\nstimmten Finanzholding-Gesellschaft oder ge-                 die übergeordneten Unternehmen jeweils die Ei-\nmischten Finanzholding-Gesellschaft und deren Or-            genmittel und die maßgeblichen Risikopositionen\nganen alle Befugnisse, die ihr gegenüber einem In-           der Gruppe zusammenzufassen. Von den nach\nstitut als übergeordnetem Unternehmen und des-               Satz 1 zusammenzufassenden Eigenmitteln sind\nsen Organen zustehen. Erfüllt bei wechselseitigen            die auf gruppenangehörige Unternehmen entfallen-\nBeteiligungen kein Institut im Inland die Vorausset-         den Buchwerte der Kapitalinstrumente gemäß Arti-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013           3409\nkel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 51 Buchstabe a          gruppenangehörigen Unternehmen im Sinne dieser\nund Artikel 62 Buchstabe a der Verordnung (EU)               Vorschrift sind, unberücksichtigt. Eigenmittel und\nNr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung ab-            sonstige maßgebliche Risikopositionen nicht in\nzuziehen. Bei Beteiligungen, die über nicht grup-            den Konzernabschluss einbezogener Unterneh-\npenangehörige Unternehmen vermittelt werden,                 men, die gruppenangehörige Unternehmen im\nsind solche Buchwerte jeweils quotal in Höhe des-            Sinne dieser Vorschrift sind, sind hinzuzurechnen,\njenigen Anteils abzuziehen, der der durchgerechne-           wobei das Verfahren nach Absatz 4 angewendet\nten Kapitalbeteiligung entspricht. Ist der Buchwert          werden darf. Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend\neiner Beteiligung höher als der nach Satz 1 unter            für eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte\nEigenmitteln zusammenzufassende Teil der Posten              Finanzholding-Gruppe, wenn die Finanzholding-\ndes harten Kernkapitals nach Artikel 26 Absatz 1             Gesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Ge-\nder Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils gel-         sellschaft nach den genannten Vorschriften ver-\ntenden Fassung des nachgeordneten Unterneh-                  pflichtet ist, einen Konzernabschluss aufzustellen\nmens, hat das übergeordnete Unternehmen den                  oder nach § 315a Absatz 3 des Handelsgesetz-\nUnterschiedsbetrag von dem harten Kernkapital                buchs einen Konzernabschluss nach den genann-\ngemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013            ten internationalen Rechnungslegungsstandards\nin der jeweils geltenden Fassung der Gruppe abzu-            aufstellt.\nziehen. Die Adressenausfallpositionen, die sich aus             (6) Eine Gruppe, die nach Absatz 5 bei der Er-\nRechtsverhältnissen zwischen gruppenangehörigen              mittlung der zusammengefassten Eigenmittel sowie\nUnternehmen ergeben, sind nicht zu berücksichti-             der zusammengefassten Risikopositionen den Kon-\ngen. Bei nachgeordneten Unternehmen, die keine               zernabschluss zugrunde zu legen hat, darf mit Zu-\nTochterunternehmen sind, hat das übergeordnete               stimmung der Bundesanstalt für diese Zwecke das\nUnternehmen seine Eigenmittel und die im Rahmen              Verfahren nach Absatz 4 nutzen, wenn die Heran-\nder Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils gel-         ziehung des Konzernabschlusses im Einzelfall un-\ntenden Fassung maßgeblichen Risikopositionen mit             geeignet ist. Das übergeordnete Unternehmen der\nden Eigenmitteln und den maßgeblichen Risiko-                Gruppe muss das Verfahren nach Absatz 4 in die-\npositionen der nachgeordneten Unternehmen je-                sem Fall in mindestens drei aufeinander folgenden\nweils quotal in Höhe desjenigen Anteils zusammen-            Jahren anwenden.\nzufassen, der seiner Kapitalbeteiligung an dem\nnachgeordneten Unternehmen entspricht. Im Übri-                 (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\ngen gelten die Sätze 2 bis 5, jeweils auch in Verbin-        mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der\ndung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 7,                 Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Beneh-\nentsprechend.                                                men mit der Deutschen Bundesbank nähere Be-\nstimmungen über die Ermittlung der Eigenmittel-\n(5) Ist das übergeordnete Unternehmen einer In-           ausstattung von Gruppen zu erlassen, insbeson-\nstitutsgruppe verpflichtet, nach den Vorschriften            dere über\ndes Handelsgesetzbuchs einen Konzernabschluss\naufzustellen, oder ist es nach Artikel 4 der Verord-         1. die Überleitung von Angaben aus dem Konzern-\nnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parla-                  abschluss in die Ermittlung der zusammenge-\nments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend                 fassten Eigenmittelausstattung bei Anwendung\ndie Anwendung internationaler Rechnungslegungs-                  des Verfahrens nach Absatz 5,\nstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1) in der            2. die Behandlung der nach der Äquivalenzme-\njeweils geltenden Fassung oder nach Maßgabe von                  thode bewerteten Beteiligungen bei Anwendung\n§ 315a Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs ver-                      des Verfahrens nach Absatz 5.\npflichtet, bei der Aufstellung des Konzernabschlus-          Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-\nses die nach den Artikeln 3 und 6 der Verordnung             mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-\n(EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen              desanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die\nRechnungslegungsstandards anzuwenden, so hat                 Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deut-\nes spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach               schen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechts-\nEntstehen der jeweiligen Verpflichtung bei der Er-           verordnung sind die Spitzenverbände der Institute\nmittlung der zusammengefassten Eigenmittel sowie             anzuhören.\nder zusammengefassten Risikopositionen nach\nMaßgabe der Artikel 24 bis 386 der Verordnung                   (8) Das übergeordnete Unternehmen ist für eine\n(EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung           angemessene Eigenmittelausstattung der Gruppe\nden Konzernabschluss zugrunde zu legen. Wendet               verantwortlich. Es darf jedoch zur Erfüllung seiner\ndas übergeordnete Unternehmen einer Instituts-               Verpflichtungen nach Satz 1 auf die gruppenange-\ngruppe die genannten internationalen Rechnungs-              hörigen Unternehmen nur einwirken, soweit dem\nlegungsstandards nach Maßgabe von § 315a Ab-                 das allgemein geltende Gesellschaftsrecht nicht\nsatz 3 des Handelsgesetzbuchs an, sind die Sätze 1           entgegensteht.\nund 2 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des                (9) Gruppen sind von der Anwendung der Anfor-\nEntstehens der Verpflichtung zur Anwendung der               derungen auf konsolidierter Ebene nach den Arti-\ninternationalen Rechnungslegungsstandards tritt              keln 11 bis 23 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013\nderen erstmalige Anwendung. Absatz 4 ist in den              befreit, wenn sämtliche gruppenangehörigen Insti-\nFällen der Sätze 1 bis 3 nicht anzuwenden. In die-           tute die Artikel 92 bis 386 der Verordnung (EU)\nsen Fällen bleiben die Eigenmittel und sonstigen             Nr. 575/2013 nicht auf Einzelebene anzuwenden ha-\nmaßgeblichen Risikopositionen von Unternehmen,               ben, es sei denn, sie wurden nach Artikel 7 der Ver-\ndie in den Konzernabschluss einbezogen und keine             ordnung (EU) Nr. 575/2013 von der Anwendung der","3410          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013\nArtikel 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013          die Institute die jeweils geltende Quote für antizykli-\nauf Einzelebene freigestellt.                                sche Kapitalpuffer auf den jeweiligen Quotienten\n(10) Für die Unterkonsolidierung gemäß Arti-              aus den gemäß Artikeln 107 bis 311 der Verordnung\nkel 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die             (EU) Nr. 575/2013 bestimmten Eigenmittelgesamt-\nAbsätze 4 bis 9 entsprechend anzuwenden.“                    anforderungen für das Kreditrisiko in dem betref-\nfenden Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,\n23. § 10c wird durch die folgenden §§ 10c bis 10i er-            des betreffenden Drittstaates sowie in den zugehö-\nsetzt:                                                       rigen europäischen und überseeischen Ländern,\n„§ 10c                              Hoheitsgebieten und Rechtsräumen und den Ei-\nKapitalerhaltungspuffer                      genmittelgesamtanforderungen für das Kreditrisiko\nbei allen maßgeblichen Risikopositionen an.\n(1) Ein Institut muss zusätzlich zum harten\nKernkapital, das zur Einhaltung der Eigenmittel-                (3) Die Quote des inländischen antizyklischen\nanforderung nach Artikel 92 der Verordnung (EU)              Kapitalpuffers beträgt 0 bis 2,5 Prozent des nach\nNr. 575/2013 und erhöhter Eigenmittelanforderun-             Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013\ngen zur Absicherung nicht von Artikel 1 der Verord-          ermittelten Gesamtforderungsbetrags. Die Quote wird\nnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckter Risiken und               von der Bundesanstalt in Schritten von 0,25 Pro-\nRisikoelemente nach § 10 Absatz 3 erforderlich ist,          zentpunkten festgelegt und quartalsweise bewer-\neinen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapital-            tet. Hierbei berücksichtigt die Bundesanstalt Ab-\nerhaltungspuffer vorhalten. Seine Höhe beträgt               weichungen des Verhältnisses der Kredite zum\n2,5 Prozent des nach Artikel 92 Absatz 3 der Ver-            Bruttoinlandsprodukt von seinem langfristigen Trend\nordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelten Gesamt-                und etwaige Empfehlungen des Ausschusses für\nforderungsbetrags.                                           Finanzstabilität. Die Bundesanstalt kann, soweit er-\nforderlich, eine höhere Quote als 2,5 Prozent fest-\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Institutsgrup-\nlegen.\npen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Fi-\nnanzholding-Gruppen, denen mindestens ein Insti-                (4) Legt die Bundesanstalt die Quote für den in-\ntut angehört, das die Anforderung in Absatz 1 auf            ländischen antizyklischen Kapitalpuffer erstmals\nEinzelinstitutsebene erfüllen muss, sowie für Insti-         auf einen Wert über Null fest oder erhöht sie die\ntute im Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EU)            bisherige Quote, bestimmt sie den Tag, ab dem\nNr. 575/2013.                                                die Institute die erhöhte Quote zur Berechnung\ndes institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuf-\n§ 10d                               fers anwenden müssen. Dieser Tag darf nicht mehr\nals zwölf Monate nach dem Tag der Veröffent-\nAntizyklischer Kapitalpuffer\nlichung der erstmaligen Festlegung oder der Erhö-\n(1) Ein Institut muss zusätzlich zum harten Kern-         hung der Quote für den inländischen antizyklischen\nkapital, das zur Einhaltung                                  Kapitalpuffer liegen. Liegen zwischen dem Tag\n1. der Eigenmittelanforderung nach Artikel 92 der            nach Satz 1 und der Veröffentlichung der Quote\nVerordnung (EU) Nr. 575/2013,                            für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer\nweniger als zwölf Monate, muss diese kürzere Frist\n2. erhöhter Eigenmittelanforderungen zur Absiche-\ndurch außergewöhnliche Umstände, etwa eine er-\nrung nicht von Artikel 1 der Verordnung (EU)\nhebliche Zunahme der durch übermäßiges Kredit-\nNr. 575/2013 abgedeckter Risiken und Risiko-\nwachstum bedingten Risiken oder eine Situation,\nelemente nach § 10 Absatz 3,\nin der die Ertragslage der Institute im Europäischen\n3. erhöhter Eigenmittelanforderungen nach § 10               Wirtschaftsraum einen schnelleren Aufbau des in-\nAbsatz 4 und                                             ländischen antizyklischen Kapitalpuffers möglich\n4. des Kapitalerhaltungspuffers nach § 10c                   macht, gerechtfertigt sein.\nerforderlich ist, einen aus hartem Kernkapital beste-           (5) Setzt die Bundesanstalt die bestehende\nhenden institutsspezifischen antizyklischen Kapital-         Quote für den inländischen antizyklischen Kapital-\npuffer vorhalten. Satz 1 gilt entsprechend für Insti-        puffer herab, teilt sie gleichzeitig einen Zeitraum\ntutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte             mit, in dem voraussichtlich keine Erhöhung der\nFinanzholding-Gruppen, denen mindestens ein Insti-           Quote für den inländischen antizyklischen Kapital-\ntut angehört, das die Anforderung in Satz 1 auf Ein-         puffer zu erwarten ist. Die Bundesanstalt kann das\nzelinstitutsebene erfüllen muss, sowie für Institute         Verfahren jederzeit, auch vor Ablauf des mitgeteil-\nim Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EU)                 ten Zeitraums, wieder aufnehmen und die Quote für\nNr. 575/2013.                                                den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer er-\n(2) Die institutsspezifische antizyklische Kapital-       neut festlegen oder erhöhen. Die Bundesanstalt\npuffer-Quote ist der gewichtete Durchschnitt der             veröffentlicht die im jeweiligen Quartal festlegte\nQuoten für die antizyklischen Kapitalpuffer, die im          Quote für den inländischen antizyklischen Kapital-\nInland, in den anderen Staaten des Europäischen              puffer sowie die Angaben nach den Absätzen 3\nWirtschaftsraums und in Drittstaaten sowie in den            und 4 auf ihrer Internetseite.\nzugehörigen europäischen und überseeischen Län-                 (6) Die Bundesanstalt kann die von einem ande-\ndern, Hoheitsgebieten und Rechtsräumen, in denen             ren Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder\ndie maßgeblichen Risikopositionen des Instituts              einem Drittstaat festgelegte Quote für den anti-\nbelegen sind, gelten oder nach Maßgabe der nach-             zyklischen Kapitalpuffer für die Berechnung des\nfolgenden Absätze angewendet werden. Zur Be-                 institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers\nrechnung des gewichteten Durchschnitts wenden                durch die im Inland zugelassenen Institute anerken-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013             3411\nnen, wenn die Quote 2,5 Prozent des in Artikel 92                  Nr. 575/2013 abgedeckter Risiken und Risiko-\nAbsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ge-                      elemente nach § 10 Absatz 3,\nnannten Gesamtforderungsbetrags übersteigt. So-               3. erhöhter Eigenmittelanforderungen nach § 10\nlange die Bundesanstalt die höhere Quote nicht                     Absatz 4,\nanerkannt hat, müssen die im Inland zugelassenen\nInstitute bei der Berechnung des institutsspezi-              4. des Kapitalerhaltungspuffers nach § 10c und\nfischen antizyklischen Kapitalpuffers eine Quote              5. des institutsspezifischen antizyklischen Kapital-\nvon 2,5 Prozent für die in diesem Staat belegenen                  puffers nach § 10d\nRisikopositionen anwenden.\nerforderlich ist, einen aus hartem Kernkapital beste-\n(7) Hat die zuständige Behörde eines Drittstaa-            henden Kapitalpuffer für systemische Risiken vor-\ntes keine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer          halten müssen. Der Kapitalpuffer für systemische\nfestgelegt und veröffentlicht, darf die Bundesan-             Risiken kann für Risikopositionen, die im Inland, in\nstalt die Quote festlegen, die die im Inland zugelas-         einem anderen Staat des Europäischen Wirtschafts-\nsenen Institute bei der Berechnung des instituts-             raums oder in einem Drittstaat belegen sind, an-\nspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers für die            geordnet werden. Seine Quote beträgt mindestens\nin diesem Staat belegenen Risikopositionen an-                1,0 Prozent bezogen auf die risikogewichteten Posi-\nwenden müssen.                                                tionswerte dieser Risikopositionen, die in den nach\n(8) Hat die zuständige Behörde eines Drittstaa-            Artikel 92 Absatz 3 Verordnung (EU) Nr. 575/2013\ntes eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer           zu berechnenden Gesamtforderungsbetrag ein-\nfestgelegt und veröffentlicht, darf die Bundesan-             fließen und die Quote wird von der Bundesanstalt\nstalt eine höhere Quote für den antizyklischen Ka-            in Schritten von 0,5 Prozentpunkten festgesetzt.\npitalpuffer festlegen, den die im Inland zugelasse-           Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Instituts-\nnen Institute bei der Berechnung des institutsspezi-          gruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte\nfischen antizyklischen Kapitalpuffers für die in die-         Finanzholding-Gruppen, denen mindestens ein\nsem Staat belegenen Risikopositionen anwenden                 CRR-Kreditinstitut angehört, das die Anforderun-\nmüssen, wenn sie hinreichend sicher davon ausge-              gen nach den Sätzen 1 bis 3 auf Einzelebene er-\nhen kann, dass die von der zuständigen Behörde                füllen muss, sowie für Kreditinstitute im Sinne des\ndes Drittstaates festgelegte Quote nicht ausreicht,           Artikels 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.\num die Institute angemessen vor den Risiken eines                 (2) Der Kapitalpuffer für systemische Risiken\nübermäßigen Kreditwachstums in dem betreffen-                 kann angeordnet werden, um langfristige, nicht zy-\nden Drittstaat zu schützen.                                   klische systemische oder makroprudenzielle Risi-\n(9) Erkennt die Bundesanstalt eine Quote für den           ken zu vermindern oder abzuwehren, die\nantizyklischen Kapitalpuffer nach Absatz 6 an oder            1. zu einer Störung mit bedeutenden Auswirkungen\nlegt sie eine Quote für den antizyklischen Kapital-                auf das nationale Finanzsystem und die Real-\npuffer nach den Absätzen 7 oder 8 fest, veröffent-                 wirtschaft im Inland führen können und\nlicht die Bundesanstalt jeweils auf ihrer Internet-\n2. nicht durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013\nseite diese Quote sowie mindestens folgende wei-\nabgedeckt sind.\ntere Angaben:\nDer Kapitalpuffer für systemische Risiken darf nur\n1. den Staat des Europäischen Wirtschaftsraums                angeordnet werden, wenn diese Risiken nicht hin-\noder den Drittstaat, für den diese Quote gilt,\nreichend sicher durch andere Maßnahmen nach\n2. den Tag, ab dem die im Inland zugelassenen In-             diesem Gesetz mit Ausnahme von Maßnahmen\nstitute die Quote für den antizyklischen Kapital-         nach § 48t oder nach der Verordnung (EU)\npuffer zur Berechnung ihres institutsspezifischen         Nr. 575/2013 mit Ausnahme von Maßnahmen nach\nantizyklischen Kapitalpuffers anwenden müssen,            Artikel 458 und 459 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013\n3. in den Fällen, in denen dieser Tag weniger als             vermindert oder abgewehrt werden können. Die An-\nzwölf Monate nach dem Tag der Veröffentlichung            ordnung darf nur erfolgen, wenn der Kapitalpuffer\nnach diesem Absatz liegt, die außergewöhnli-              für systemische Risiken keine unverhältnismäßige\nchen Umstände, die eine kürzere Frist für die An-         Beeinträchtigung des Finanzsystems oder von Tei-\nwendung rechtfertigen.                                    len des Finanzsystems eines anderen Staates oder\ndes Europäischen Wirtschaftsraums insgesamt dar-\n(10) Das Nähere regelt die Rechtsverordnung                stellt, so dass das Funktionieren des Binnenmarkts\nnach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a.               des Europäischen Wirtschaftsraums behindert wird.\nDer Kapitalpuffer für systemische Risiken ist min-\n§ 10e                               destens alle zwei Jahre zu überprüfen.\nKapitalpuffer für systemische Risiken                    (3) Vor Anordnung eines Kapitalpuffers für syste-\n(1) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass alle             mische Risiken hat die Bundesanstalt die Absicht,\nInstitute oder bestimmte Arten oder Gruppen von               einen solchen Kapitalpuffer anzuordnen, der Euro-\nInstituten zusätzlich zum harten Kernkapital, das             päischen Kommission, der Europäischen Banken-\nzur Einhaltung                                                aufsichtsbehörde, dem Europäischen Ausschuss\nfür Systemrisiken sowie den zuständigen Behörden\n1. der Eigenmittelanforderung nach Artikel 92 der             der betroffenen anderen Staaten des Europäischen\nVerordnung (EU) Nr. 575/2013,                             Wirtschaftsraums und der betroffenen Drittstaaten\n2. erhöhter Eigenmittelanforderungen zur Absiche-             anzuzeigen. Bei einem Kapitalpuffer in Höhe von\nrung nicht von Artikel 1 der Verordnung (EU)              bis zu 3 Prozent muss die Anzeige einen Monat","3412          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013\nvor der Anordnung erfolgen. Die Anzeigen sollen               Sind von der Anordnung des Kapitalpuffers für sys-\njeweils mindestens folgende Angaben enthalten:                temische Risiken nach Satz 1 auch Institute betrof-\n1. eine genaue Beschreibung der langfristigen,                fen, deren Mutterinstitut seinen Sitz in einem ande-\nnicht zyklischen systemischen oder makropru-              ren Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat,\ndenziellen Risiken, die durch die Anordnung der           kann die Bundesanstalt den Kapitalpuffer für syste-\nKapitalpuffer für systemische Risiken abgewehrt           mische Risiken nur anordnen, wenn sie zuvor die\noder vermindert werden sollen;                            zuständige Behörde des jeweiligen Staates, die\nEuropäische Kommission und den Europäischen\n2. eine Begründung, warum die Risiken nach Num-               Ausschuss für Systemrisiken von der Absicht unter-\nmer 1 eine Gefahr für die Finanzstabilität auf na-        richtet hat, einen Kapitalpuffer für systemische Ri-\ntionaler Ebene darstellen, die den Kapitalpuffer          siken nach Satz 1 auch gegenüber diesen Instituten\nfür systemische Risiken auch in der beabsichtig-          anzuordnen. Widerspricht die zuständige Behörde\nten Höhe rechtfertigt;                                    eines betroffenen Staates des Europäischen Wirt-\n3. eine Begründung, warum die Annahme gerecht-                schaftsraums innerhalb eines Monats der Anord-\nfertigt ist, dass die Anordnung des Kapitalpuf-           nung des Kapitalpuffers für systemische Risiken\nfers für systemische Risiken in seiner konkreten          nach Satz 1 gegenüber einem Institut, dessen Mut-\nAusgestaltung geeignet und verhältnismäßig ist,           terinstitut seinen Sitz in diesem Staat hat, oder ge-\num die Risiken nach Nummer 1 abzuwehren                   ben sowohl die Europäische Kommission als auch\noder zu vermindern;                                       der Europäische Ausschuss für Systemrisiken in-\n4. eine Beurteilung der wahrscheinlichen positiven            nerhalb eines Monats ablehnende Empfehlungen\noder negativen Auswirkungen der Anordnung                 ab, kann die Bundesanstalt die Angelegenheit der\ndes Kapitalpuffers für systemische Risiken auf            Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zur Durch-\nden Binnenmarkt unter Berücksichtigung aller              führung eines Verfahrens zur Beilegung von Mei-\nder Bundesanstalt zugänglichen Informationen;             nungsverschiedenheiten nach Artikel 19 der Ver-\nordnung (EU) Nr. 1093/2010 vorlegen.\n5. eine Begründung, warum eine andere Maß-\nnahme oder eine Kombination anderer Maßnah-                  (6) Der Kapitalpuffer für systemische Risiken\nmen nach diesem Gesetz oder der Verordnung                kann auch durch Allgemeinverfügung ohne vorhe-\n(EU) Nr. 575/2013 mit Ausnahme von Maßnah-                rige Anhörung angeordnet und öffentlich bekannt\nmen nach Artikel 458 und 459 der Verordnung               gegeben werden. Die Anordnung des Kapitalpuffers\n(EU) Nr. 575/2013 unter Berücksichtigung der je-          für systemische Risiken ist auf der Internetseite der\nweiligen Wirksamkeit der Maßnahme nicht gleich            Bundesanstalt zu veröffentlichen. Die Veröffent-\ngeeignet ist, die Risiken nach Nummer 1 abzu-             lichung soll mindestens folgende Angaben enthal-\nwehren oder zu vermindern;                                ten:\n6. die beabsichtigte Höhe des Kapitalpuffers für              1. die Höhe des angeordneten Kapitalpuffers für\nsystemische Risiken.                                          systemische Risiken,\n(4) Für Risikopositionen, die im Inland und in             2. die Institute, Arten oder Gruppen von Instituten,\nDrittstaaten belegen sind, kann ein Kapitalpuffer                 die den Kapitalpuffer für systemische Risiken\nfür systemische Risiken bis zur Höhe von 3,0 Pro-                 einhalten müssen,\nzent angeordnet werden. Für Risikopositionen, die             3. eine Begründung der Anordnung des Kapitalpuf-\nin einem anderen Staat des Europäischen Wirt-                     fers für systemische Risiken,\nschaftsraums belegen sind, kann ein Kapitalpuffer\n4. den Zeitpunkt, ab dem der Kapitalpuffer für sys-\nfür systemische Risiken in Höhe von bis zu 3,0 Pro-\ntemische Risiken einzuhalten ist,\nzent angeordnet werden, sofern dies einheitlich für\nalle Risikopositionen, die in Staaten des Europä-             5. die Staaten, bei denen Risikopositionen, die dort\nischen Wirtschaftsraums belegen sind, erfolgt. Ein                belegen sind, beim Kapitalpuffer für systemische\nKapitalpuffer für systemische Risiken, der in Höhe                Risiken zu berücksichtigen sind.\nvon über 3,0 Prozent festgelegt werden soll, kann             Die Veröffentlichung nach Nummer 3 hat zu un-\nerst nach Erlass eines zustimmenden Rechtsaktes               terbleiben, wenn zu befürchten ist, dass dadurch\nder Europäischen Kommission gemäß Artikel 133                 die Stabilität der Finanzmärkte gefährdet werden\nAbsatz 15 der Richtlinie 2013/36/EU angeordnet                könnte.\nwerden.\n(7) Für die Aufhebung der Anordnung eines Ka-\n(5) Abweichend von Absatz 4 Satz 3 kann die                pitalpuffers für systemische Risiken gilt Absatz 6\nBundesanstalt für Risikopositionen, die im Inland             Satz 1 und 2 entsprechend.\noder in Drittstaaten belegen sind, einen Kapitalpuf-\nfer für systemische Risiken in Höhe von über                     (8) Die Bundesanstalt kann den Kapitalpuffer für\n3,0 Prozent bis zu 5,0 Prozent anordnen, nachdem              systemische Risiken, der in einem anderen Staat\ndes Europäischen Wirtschaftsraums angeordnet\n1. die Europäische Kommission eine zustimmende                wurde, anerkennen, indem sie anordnet, dass alle\nEmpfehlung abgegeben hat oder, sofern die                 Institute oder Arten oder Gruppen von Instituten\nEuropäische Kommission eine ablehnende                    den in diesem Staat angeordneten Kapitalpuffer\nEmpfehlung abgegeben hat,                                 für systemische Risiken anzuwenden haben, soweit\n2. die Bundesanstalt gegenüber der Europäischen               er sich auf Risikopositionen bezieht, die in diesem\nKommission begründet hat, dass die Anordnung              Staat belegen sind. Absatz 6 gilt für die Anerken-\ndes Kapitalpuffers entgegen der Empfehlung der            nung entsprechend. Bei der Entscheidung über die\nEuropäischen Kommission erforderlich ist.                 Anerkennung hat die Bundesanstalt die von dem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013                 3413\nanderen Staat bei Anordnung des Kapitalpuffers für           4. Ersetzbarkeit hinsichtlich der angebotenen\nsystemische Risiken veröffentlichten Angaben zu                  Dienstleistungen und Finanzinfrastruktureinrich-\nberücksichtigen. Die Bundesanstalt hat die Europä-               tungen der Gruppe sowie\nische Kommission, die Europäische Bankenauf-\n5. Komplexität der Gruppe.\nsichtsbehörde, den Europäischen Ausschuss für\nSystemrisiken und den Staat, in dem der Kapital-             Die Institute sind verpflichtet, der Bundesanstalt\npuffer für systemische Risiken angeordnet wurde,             und der Deutschen Bundesbank die zur Durchfüh-\nvon der Anerkennung zu unterrichten.                         rung der quantitativen Analyse benötigten Einzelda-\nten jährlich zu melden.\n(9) Die Bundesanstalt kann den Europäischen\nAusschuss für Systemrisiken ersuchen, eine Emp-                 (3) In Abhängigkeit von den Ergebnissen der\nfehlung nach Artikel 16 der Verordnung (EU)                  quantitativen Analyse weist die Bundesanstalt ein\nNr. 1092/2010 zur Anerkennung eines Kapitalpuf-              global systemrelevantes Institut einer bestimmten\nfers für systemische Risiken gegenüber einem oder            Größenklasse zu. Die Bundesanstalt kann\nmehreren anderen Staaten des Europäischen Wirt-              1. ein global systemrelevantes Institut einer höhe-\nschaftsraums abzugeben.                                          ren Größenklasse zuordnen, oder\n(10) Das Nähere regelt die Rechtsverordnung\n2. ein zur Teilnahme am quantitativen Verfahren\nnach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b.\nverpflichtetes Institut, das im Rahmen der quan-\ntitativen Analyse nicht als global systemrelevan-\n§ 10f                                   tes Institut identifiziert wurde, als solches einstu-\nKapitalpuffer für                            fen und einer der Größenklassen zuordnen,\nglobal systemrelevante Institute                      wenn im Rahmen der ergänzenden qualitativen\n(1) Die Bundesanstalt ordnet an, dass ein global              Analyse Merkmale der Systemrelevanz festge-\nsystemrelevantes Institut zusätzlich zum harten                  stellt wurden, die im Rahmen der quantitativen\nKernkapital, das zur Einhaltung                                  Analyse nicht oder nicht ausreichend erfasst\nwurden.\n1. der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 der\nVerordnung (EU) Nr. 575/2013,                               (4) Die Institute sind verpflichtet, die der quanti-\ntativen Analyse zugrunde liegenden Indikatoren\n2. erhöhter Eigenmittelanforderungen zur Absiche-\njährlich zu veröffentlichen. Bei der Anordnung und\nrung nicht von Artikel 1 der Verordnung (EU)\nÜberprüfung des Kapitalpuffers für global system-\nNr. 575/2013 abgedeckter Risiken und Risiko-\nrelevante Institute nach Absatz 1 und der Einstu-\nelemente nach § 10 Absatz 3,\nfung als global systemrelevante Institute sowie der\n3. erhöhter Eigenmittelanforderungen nach § 10               Zuweisung zu einer Größenklasse nach den Absät-\nAbsatz 4,                                                zen 2 und 3 sind die insoweit bestehenden Vorga-\n4. des Kapitalerhaltungspuffers nach § 10c,                  ben und Empfehlungen der Europäischen Banken-\naufsichtsbehörde und des Europäischen Ausschus-\n5. des institutsspezifischen antizyklischen Kapital-         ses für Systemrisiken nach freiem Ermessen der\npuffers nach § 10d und                                   Bundesanstalt zu berücksichtigen.\n6. des systemischen Kapitalpuffers nach § 10e, so-\n(5) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europä-\nweit dieser nicht auf den Kapitalpuffer für global\nische Bankenaufsichtsbehörde, den Europäischen\nsystemrelevante Institute angerechnet wird,\nAusschuss für Systemrisiken, die Europäische\nerforderlich ist, einen aus hartem Kernkapital beste-        Kommission und die als global systemrelevant ein-\nhenden Kapitalpuffer für global systemrelevante In-          gestuften Institute über die Entscheidungen nach\nstitute auf konsolidierter Ebene vorhalten muss.             den Absätzen 1 bis 3 und veröffentlicht Informatio-\nSeine Quote wird von der Bundesanstalt entspre-              nen über das Bestehen einer Anordnung sowie die\nchend der Zuordnung des global systemrelevanten              Höhe des angeordneten Kapitalpuffers für global\nInstituts zu einer Größenklasse auf eine Höhe von            systemrelevante Institute sowie eine Liste der als\n1,0, 1,5, 2,0, 2,5 oder 3,5 Prozent des nach Arti-           global systemrelevant eingestuften Institute.\nkel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013\n(6) Das Nähere regelt die Rechtsverordnung\nermittelten Gesamtforderungsbetrags festgelegt\nnach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c.\nund mindestens jährlich überprüft.\n(2) Die Bundesanstalt bestimmt im Einverneh-                                          § 10g\nmen mit der Deutschen Bundesbank mindestens\njährlich, welche Institute, EU-Mutterinstitute, EU-                               Kapitalpuffer für\nMutterfinanzholdinggesellschaften oder gemisch-                       anderweitig systemrelevante Institute\nten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften mit Sitz               (1) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass ein\nim Inland auf Grund einer quantitativen Analyse              anderweitig systemrelevantes Institut zusätzlich\nauf konsolidierter Ebene als global systemrelevant           zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung\neingestuft werden (global systemrelevante Institu-\nte). Sie berücksichtigt bei der quantitativen Analyse        1. der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92\ndie nachfolgenden Kategorien:                                    der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,\n1. Größe der Gruppe,                                         2. erhöhter Eigenmittelanforderungen zur Absiche-\nrung nicht von Artikel 1 der Verordnung (EU)\n2. grenzüberschreitende Aktivitäten der Gruppe,                  Nr. 575/2013 abgedeckter Risiken und Risiko-\n3. Vernetztheit der Gruppe mit dem Finanzsystem,                 elemente nach § 10 Absatz 3,","3414         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013\n3. erhöhter Eigenmittelanforderungen nach § 10                    temrelevante Institute gerechtfertigt und den\nAbsatz 4,                                                     identifizierten Risiken angemessen ist,\n4. des Kapitalerhaltungspuffers nach § 10c,                  2. eine detaillierte Erläuterung der wahrscheinli-\nchen positiven und negativen Auswirkungen\n5. des institutsspezifischen antizyklischen Kapital-\ndes Kapitalpuffers auf den Binnenmarkt des Eu-\npuffers nach § 10d und\nropäischen Wirtschaftsraums sowie\n6. des systemischen Kapitalpuffers nach § 10e, so-           3. die Höhe des festgesetzten Kapitalpuffers.\nweit dieser nicht auf den Kapitalpuffer für global\nsystemrelevante Institute angerechnet wird,                  (5) Die Bundesanstalt unterrichtet das jeweilige\nanderweitig systemrelevante Institut, die Europä-\nerforderlich ist, einen aus hartem Kernkapital beste-        ische Bankenaufsichtsbehörde, den Europäischen\nhenden Kapitalpuffer für anderweitig systemrele-             Ausschuss für Systemrisiken und die Europäische\nvante Institute in Höhe von bis zu 2,0 Prozent des           Kommission über die Entscheidungen nach Ab-\nnach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU)                 satz 1 und 2 und veröffentlicht eine Liste der als\nNr. 575/2013 ermittelten Gesamtforderungsbetrags             anderweitig systemrelevant eingestuften Institute.\nauf konsolidierter, unterkonsolidierter oder auf Ein-\nzelinstitutsebene vorhalten muss.                                (6) Ist das anderweitig systemrelevante Institut\nTochterunternehmen\n(2) Die Bundesanstalt bestimmt im Einverneh-\n1. eines global systemrelevanten Instituts oder\nmen mit der Deutschen Bundesbank mindestens\njährlich, welche Institute, EU-Mutterinstitute, EU-          2. eines EU-Mutterinstituts mit Sitz im Ausland,\nMutterfinanzholdinggesellschaften oder gemischte                  das ein anderweitig systemrelevantes Institut\nEU-Mutterfinanzholdinggesellschaften mit Sitz im                  im Sinne des Artikels 131 Absatz 1 der Richt-\nInland auf konsolidierter, unterkonsolidierter oder               linie 2013/36/EU ist und einem Kapitalpuffer für\nEinzelinstitutsebene als anderweitig systemrelevant               anderweitig systemrelevante Institute auf konso-\neingestuft werden (anderweitig systemrelevante In-                lidierter Ebene unterliegt,\nstitute). Bei der auf der relevanten Ebene durchge-          darf der Kapitalpuffer des Absatzes 2 den höheren\nführten qualitativen und quantitativen Analyse be-           Wert von entweder 1,0 Prozent oder des Kapital-\nrücksichtigt sie jeweils für die untersuchte Einheit         puffers auf konsolidierter Ebene nach Maßgabe\ninsbesondere die nachfolgenden Faktoren:                     des Artikels 131 Absatz 4 oder 5 der Richt-\n1. Größe,                                                    linie 2013/36/EU nicht übersteigen.\n2. wirtschaftliche Bedeutung für den Europäischen                (7) Das Nähere regelt die Rechtsverordnung\nWirtschaftsraum und die Bundesrepublik                   nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe d.\nDeutschland,\n§ 10h\n3. grenzüberschreitende Aktivitäten sowie\nZusammenwirken der\n4. Vernetztheit mit dem Finanzsystem.                                  Kapitalpuffer für systemische Risiken,\n(3) Die Bundesanstalt überprüft mindestens jähr-                   für global systemrelevante Institute und\nlich, ob und in welcher Höhe der Kapitalpuffer für                   für anderweitig systemrelevante Institute\nanderweitig systemrelevante Institute erforderlich               (1) Solange neben einem Kapitalpuffer für global\nist. Dabei sind jeweils die insoweit bestehenden             systemrelevante Institute nach § 10f auch ein Kapi-\nVorgaben und Empfehlungen der Europäischen                   talpuffer für anderweitig systemrelevante Institute\nBankenaufsichtsbehörde und des Europäischen                  nach § 10g auf konsolidierter Ebene besteht, ist\nAusschusses für Systemrisiken zu beachten. Die               nur der höhere der beiden Kapitalpuffer einzuhal-\nAnordnung darf nur erfolgen, wenn der Kapitalpuf-            ten.\nfer für anderweitig systemrelevante Institute keine\n(2) Solange neben einem Kapitalpuffer für global\nunverhältnismäßige Beeinträchtigung des Finanz-\nsystemrelevante Institute nach § 10f auch\nsystems oder von Teilen des Finanzsystems eines\nanderen Staates oder des Europäischen Wirt-                  1. ein Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante\nschaftsraums insgesamt darstellt, so dass das                     Institute nach § 10g auf konsolidierter Ebene be-\nFunktionieren des Binnenmarkts des Europäischen                   steht und\nWirtschaftsraums behindert wird.                             2. ein Kapitalpuffer für systemische Risiken nach\n(4) Mindestens einen Monat vor Bekanntgabe                     § 10e auf konsolidierter Ebene besteht, der nicht\nder Anordnung eines neuen oder veränderten Kapi-                  nur für Risikopositionen angeordnet wurde, die\ntalpuffers für anderweitig systemrelevante Institute              in dem jeweils anordnenden Staat des Europä-\nhat die Bundesanstalt die beabsichtigte Anordnung                 ischen Wirtschaftsraums belegen sind,\nder Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, dem                 ist nur der höchste der drei Kapitalpuffer einzuhal-\nEuropäischen Ausschuss für Systemrisiken und                 ten.\nder Europäischen Kommission sowie den zuständi-\n(3) Solange neben einem Kapitalpuffer für ander-\ngen Aufsichtsbehörden gegebenenfalls betroffener\nweitig systemrelevante Institute nach § 10g auf Ein-\nStaaten des Europäischen Wirtschaftsraums anzu-\nzelinstitutsebene oder unterkonsolidierter Ebene\nzeigen. Die Anzeigen sollen jeweils mindestens fol-\nein Kapitalpuffer für systemische Risiken nach\ngende Angaben enthalten:\n§ 10e auf Einzelinstitutsebene oder unterkonsoli-\n1. eine detaillierte Begründung, weshalb die Fest-           dierter Ebene besteht, der nicht nur für Risikoposi-\nsetzung eines Kapitalpuffers für anderweitig sys-        tionen angeordnet wurde, die in dem jeweils anord-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013              3415\nnenden Staat des Europäischen Wirtschaftsraums               nehmigung des Kapitalerhaltungsplans nach den\nbelegen sind, ist nur der höhere der beiden Kapital-         Absätzen 7 und 8 darf das Kreditinstitut\npuffer einzuhalten.                                          1. keine Ausschüttung aus dem hartem Kernkapital\n(4) Wurde ein Kapitalpuffer für systemische Risi-             oder auf harte Kernkapitalinstrumente nach Ab-\nken nach § 10e nur für Risikopositionen angeord-                 satz 5 vornehmen,\nnet, die in dem jeweils anordnenden Staat des                2. keine Verpflichtung zur Zahlung einer variablen\nEuropäischen Wirtschaftsraums belegen sind, so                   Vergütung oder zu freiwilligen Rentenzahlungen\nist dieser zusätzlich zu einem Kapitalpuffer für ein             übernehmen oder eine variable Vergütung zah-\nglobal systemrelevantes Institut nach § 10f oder ei-             len, wenn die entsprechende Verpflichtung in ei-\nnem Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante                nem Zeitraum übernommen worden ist, in dem\nInstitute nach § 10g einzuhalten.                                das Kreditinstitut die kombinierte Kapitalpuffer-\nAnforderung nicht erfüllt hat, und\n§ 10i                              3. keine Zahlungen aus zusätzlichen Kernkapital-\nKombinierte Kapitalpuffer-Anforderung                    instrumenten vornehmen.\n(1) Die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung ist         Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 10\ndas gesamte harte Kernkapital eines Instituts, das           Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe e.\nzur Einhaltung der folgenden Kapitalpuffer-Anforde-             (4) Ein Institut, das die kombinierte Kapitalpuffer-\nrungen erforderlich ist:                                     Anforderung nicht oder nicht mehr erfüllt und beab-\nsichtigt, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger\n1. des Kapitalerhaltungspuffers nach § 10c,\nGewinne oder eine Maßnahme nach Absatz 3 Satz 3\n2. des institutsspezifischen antizyklischen Kapital-         Nummer 1 bis 3 durchzuführen, teilt diese Absicht\npuffers nach § 10d, und                                  der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank\nunter Angabe der folgenden Informationen mit:\n3. in den Fällen und nach Maßgabe\n1. vom Institut vorgehaltene Eigenmittel, aufge-\na) des § 10h Absatz 1 des höheren der Kapital-               schlüsselt nach\npuffer für global systemrelevante Institute\nnach § 10f und für anderweitig systemrele-                a) hartem Kernkapital;\nvante Institute nach § 10g,                               b) zusätzlichem Kernkapital;\nb) des § 10h Absatz 2 des höchsten der Kapi-                 c) Ergänzungskapital;\ntalpuffer für global systemrelevante Institute        2. Höhe der Zwischengewinne und Gewinne zum\nnach § 10f, für anderweitig systemrelevante               Jahresende;\nInstitute nach § 10g und für systemische Ri-\n3. Höhe des maximal ausschüttungsfähigen Betra-\nsiken nach § 10e,\nges;\nc) des § 10h Absatz 3 des höheren der Kapital-           4. Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und\npuffer für systemische Risiken nach § 10e                 deren beabsichtigte Aufteilung auf\noder anderweitig systemrelevante Institute\nnach § 10g, oder                                          a) Ausschüttungen an Anteilseigner oder Eigen-\ntümer;\nd) des § 10h Absatz 4 der Summe aus dem Ka-\nb) Rückkauf oder Rückerwerb von Anteilen;\npitalpuffer für systemische Risiken nach\n§ 10e sowie dem Kapitalpuffer für global sys-             c) Zahlungen aus zusätzlichen Kernkapitalin-\ntemrelevante Institute nach § 10f oder dem                   strumenten;\nKapitalpuffer für anderweitig systemrelevante             d) Zahlung einer variablen Vergütung oder frei-\nInstitute nach § 10g.                                        willige Rentenzahlungen, entweder auf Grund\n(2) Ein Institut, das die kombinierte Kapitalpuffer-             der Übernahme einer neuen Zahlungsver-\nAnforderung erfüllt, darf keine Ausschüttung aus                    pflichtung oder einer Zahlungsverpflichtung,\ndem harten Kernkapital oder auf harte Kernkapital-                  die in einem Zeitraum übernommen wurde,\ninstrumente nach Absatz 5 vornehmen, wenn da-                       in dem das Kreditinstitut die kombinierte An-\ndurch sein hartes Kernkapital so stark abnehmen                     forderung an Kapitalpuffer nicht erfüllt hat.\nwürde, dass die kombinierte Kapitalpuffer-Anforde-              (5) Eine Ausschüttung aus hartem Kernkapital\nrung nicht mehr erfüllt wäre.                                oder auf harte Kernkapitalinstrumente umfasst\n(3) Ein Institut, das die kombinierte Kapitalpuffer-      1. Gewinnausschüttungen in bar,\nAnforderung nicht oder nicht mehr erfüllt, muss den          2. die Ausgabe von teilweise oder voll gezahlten\nmaximal ausschüttungsfähigen Betrag berechnen                    Gratisaktien oder anderen in Artikel 26 Absatz 1\nund der Bundesanstalt und der Deutschen Bundes-                  Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013\nbank anzeigen. Das Institut muss Vorkehrungen                    aufgeführten Eigenmittelinstrumenten,\ntreffen, um zu gewährleisten, dass die Höhe der\nausschüttungsfähigen Gewinne und der maximal                 3. eine Rücknahme oder einen Rückkauf eigener\nausschüttungsfähige Betrag genau berechnet wer-                  Aktien oder anderer Instrumente nach Artikel 26\nden, und muss in der Lage sein, der Bundesanstalt                Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU)\nund der Deutschen Bundesbank die Genauigkeit                     Nr. 575/2013 durch ein Institut,\nder Berechnung auf Anfrage nachzuweisen. Bis                 4. eine Rückzahlung der in Verbindung mit den Ei-\nzur Entscheidung der Bundesanstalt über die Ge-                  genmittelinstrumenten nach Artikel 26 Absatz 1","3416         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013\nBuchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013             winne führen, und sofern die Aussetzung einer Zah-\neingezahlten Beträge und                                 lung oder eine versäumte Zahlung weder einen\n5. eine Ausschüttung von in Artikel 26 Absatz 1              Ausfall noch eine Voraussetzung für die Einleitung\nBuchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013             eines Verfahrens nach den für das Institut gelten-\naufgeführten Positionen.                                 den Insolvenzvorschriften darstellt.“\n(6) Ein Institut, das die kombinierte Kapitalpuffer-  24. Dem § 11 werden die folgenden Absätze 3 und 4\nAnforderung nicht oder nicht mehr erfüllt, muss              angefügt:\nüber die Anforderungen der Absätze 3 bis 4 hinaus               „(3) Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung\nzusätzlich einen Kapitalerhaltungsplan erstellen             der Liquidität im Einzelfall gegenüber Instituten, In-\nund innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem es              stitutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und ge-\nfestgestellt hat, dass es die kombinierte Kapitalpuf-        mischten Finanzholding-Gruppen spezifische über\nfer-Anforderung nicht erfüllen kann, der Bundesan-           die Anforderungen der Artikel 411 bis 428 der Ver-\nstalt und der Deutschen Bundesbank vorlegen. Die             ordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden\nBundesanstalt kann die Frist zur Vorlage auf längs-          Fassung hinausgehende Liquiditätsanforderungen\ntens zehn Arbeitstage verlängern, wenn dies im               anordnen, um spezifische Risiken abzudecken, de-\nEinzelfall und unter Berücksichtigung des Umfangs            nen ein Institut ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein\nund der Komplexität der Geschäftstätigkeit des In-           könnte. Die Bundesanstalt beachtet dabei die in Ar-\nstituts angemessen erscheint. Der Kapitalerhal-              tikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU in der jeweils\ntungsplan umfasst                                            geltenden Fassung aufgeführten Erwägungsgrün-\n1. eine Einnahmen- und Ausgabenschätzung und                 de. Die Bundesanstalt kann darüber hinaus auch\neine Bilanzprognose,                                     die Fristentransformation einschränken. § 10a Ab-\nsatz 1 bis 3 gilt entsprechend.\n2. Maßnahmen zur Erhöhung der Kapitalquoten\ndes Instituts,                                              (4) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass ein\nInstitut, eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-\n3. Plan und Zeitplan für die Erhöhung der Eigen-             Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe\nmittel, um die kombinierte Kapitalpuffer-Anfor-          häufigere oder auch umfangreichere Meldungen zu\nderung vollständig zu erfüllen, und                      seiner Liquidität einzureichen hat.“\n4. weitere Informationen, die die Bundesanstalt für      25. § 12 wird aufgehoben.\ndie in Absatz 7 vorgeschriebene Bewertung als\nnotwendig erachtet.                                  26. § 12a wird wie folgt geändert:\n(7) Die Bundesanstalt bewertet den Kapitalerhal-          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ntungsplan und genehmigt ihn, wenn sie der Auffas-                aa) In Satz 1 werden die Wörter „im Sinne des\nsung ist, dass durch seine Umsetzung sehr wahr-                      § 10a Abs. 1 bis 5 oder § 13b Abs. 2“ durch\nscheinlich genügend Kapital erhalten oder aufge-                     die Wörter „im Sinne des § 10a“ und die\nnommen wird, damit das Institut die kombinierte                      Wörter „nach den §§ 10a, 13b und 25 Abs. 2“\nKapitalpuffer-Anforderung innerhalb des von der                      durch die Wörter „nach den §§ 10a und 25\nBundesanstalt als angemessen erachteten Zeit-                        Absatz 1“ ersetzt.\nraums erfüllen kann. Die Bundesanstalt entscheidet\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „den §§ 10a\nüber die Genehmigung innerhalb von 14 Tagen\nund 13b erforderlichen Angaben nicht anzu-\nnach Eingang des Kapitalerhaltungsplans. Nach\nwenden, wenn durch den gemäß § 10a\nGenehmigung des Kapitalerhaltungsplans ist das\nAbs. 13 Satz 3 vorzunehmenden Abzug der\nInstitut berechtigt, eine Ausschüttung ausschüt-\nBuchwerte in einer der Zusammenfassung\ntungsfähiger Gewinne sowie Maßnahmen nach Ab-\nnach § 10a Abs. 6 oder 7 und § 13b Abs. 3\nsatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 bis zu Höhe des ma-\nvergleichbaren Weise“ durch die Wörter\nximal ausschüttungsfähigen Betrags durchzufüh-\n„§ 10a erforderlichen Angaben nicht anzu-\nren.\nwenden, wenn ein Institut für einzelne grup-\n(8) Genehmigt die Bundesanstalt den Kapitaler-                    penangehörige Unternehmen die erforder-\nhaltungsplan nicht,                                                  lichen Angaben für die Zusammenfassung\n1. ordnet die Bundesanstalt an, dass die Ausschüt-                   nach § 10a nicht beschaffen kann und durch\ntungsbeschränkungen des Absatzes 3 fortgel-                      den gemäß Artikel 36 in Verbindung mit Arti-\nten, oder                                                        kel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung\n(EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden\n2. erlaubt die Bundesanstalt dem Institut die                        Fassung vorzunehmenden Abzug der Buch-\nDurchführung von Maßnahmen im Sinne des Ab-                      werte in einer der Zusammenfassung nach\nsatzes 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 bis zu einem                      § 10a Absatz 4 oder 5 vergleichbaren Weise“\nbestimmten Betrag, der den maximal ausschüt-                     ersetzt.\ntungsfähigen Betrag nicht übersteigen darf.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „im Sinne von\nDaneben kann sie von dem Institut verlangen, seine               § 10a Abs. 14“ durch die Wörter „im Sinne des\nEigenmittel innerhalb eines bestimmten Zeitraums                 Artikels 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“\nauf eine bestimmte Höhe aufzustocken.                            und die Wörter „nach §§ 10a, 13b oder 25\n(9) Die in dieser Vorschrift festgelegten Be-                 Abs. 2“ durch die Wörter „nach den §§ 10a, 13\nschränkungen finden ausschließlich auf Zahlungen                 Absatz 3, § 25 Absatz 1 oder nach den Rechts-\nund Ausschüttungen Anwendung, die zu einer Ver-                  verordnungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder\nringerung des harten Kernkapitals oder der Ge-                   § 13 Absatz 1 Satz 1 sowie nach den Artikeln 11","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013              3417\nbis 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der            zelfall wegen der Eilbedürftigkeit des Geschäftes\njeweils geltenden Fassung“ ersetzt.                       nicht möglich, ist der Beschluss unverzüglich nach-\n27. § 13 wird wie folgt gefasst:                                  zuholen. Der Beschluss ist zu dokumentieren. Ist\nder Großkredit ohne vorherigen einstimmigen Be-\n„§ 13                                schluss sämtlicher Geschäftsleiter gewährt worden\nGroßkredite; Verordnungsermächtigung                  und wird die Beschlussfassung nicht innerhalb ei-\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-            nes Monats nach Gewährung des Kredits nachge-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der               holt, hat das Institut dies der Bundesanstalt und der\nZustimmung des Bundesrates bedarf, im Beneh-                  Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.\nmen mit der Deutschen Bundesbank im Interesse                 Wird ein bereits gewährter Kredit durch Verringe-\ndes angemessenen Schutzes der Institute, Insti-               rung der nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der\ntutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemisch-               Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren Ei-\nten Finanzholding-Gruppen vor Klumpenrisiken in               genmittel zu einem Großkredit, darf das Institut die-\nErgänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für                sen Großkredit unbeschadet der Wirksamkeit des\nGroßkredite nähere Regelungen zu erlassen über                Rechtsgeschäftes nur auf Grund eines unverzüglich\nnachzuholenden einstimmigen Beschlusses sämt-\n1. die Beschlussfassungspflichten der Geschäfts-\nlicher Geschäftsleiter weitergewähren. Der Be-\nleiter nach Absatz 2 sowie Ausnahmen davon,\nschluss ist zu dokumentieren. Wird der Beschluss\n2. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben,               nicht innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, zu\nÜbertragungswege und Datenformate der Groß-               dem der Kredit zu einem Großkredit geworden ist,\nkreditstammdatenanzeigen sowie deren Rück-                nachgeholt, hat das Institut dies der Bundesanstalt\nmeldungen im Rahmen des Großkreditmeldever-               und der Deutschen Bundesbank unverzüglich an-\nfahrens nach Artikel 394 Absatz 1 bis 3 der Ver-          zuzeigen.\nordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils gelten-\nden Fassung,                                                 (3) Die Beschlussfassungspflichten nach Ab-\nsatz 2 gelten entsprechend für das übergeordnete\n3. die Meldung des Anteils des Handelsbuchs an                Unternehmen, wenn ein Unternehmen der Instituts-\nder Gesamtsumme der bilanzmäßigen und au-                 gruppe, der Finanzholding-Gruppe oder der ge-\nßerbilanzmäßigen Geschäfte sowie die Nutzung              mischten Finanzholding-Gruppe von Artikel 7 der\nder Ausnahmeregelung nach Artikel 94 Absatz 1             Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch macht.\nder Verordnung (EU) Nr. 575/2013,\n(4) Bei Krediten aus öffentlichen Fördermitteln,\n4. die bis zum Inkrafttreten der technischen Durch-           die die Förderinstitute des Bundes und der Länder\nführungsstandards nach Artikel 394 Absatz 4 der           auf Grund selbständiger Kreditverträge, gegebe-\nVerordnung (EU) Nr. 575/2013 geltenden Vorga-             nenfalls auch über weitere Durchleitungsinstitute,\nben zu Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der An-            über Hausbanken zu vorbestimmten Konditionen\ngaben zu den zulässigen Datenträgern, Übertra-            an Endkreditnehmer leiten (Hausbankprinzip), kön-\ngungswegen und Datenformaten der Großkredit-              nen für die beteiligten Institute in Bezug auf die An-\nanzeigen nach Artikel 394 Absatz 1 bis 3 der              wendung des Artikels 395 Absatz 1 der Verordnung\nVerordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie zu den                 (EU) Nr. 575/2013 die einzelnen Endkreditnehmer\nnach diesen Bestimmungen bestehenden Anzei-               als Kreditnehmer des von ihnen gewährten Inter-\ngepflichten, die durch die Pflicht zur Erstattung         bankkredits behandelt werden, wenn ihnen die Kre-\nvon Sammelanzeigen ergänzt werden können,                 ditforderungen zur Sicherheit abgetreten werden.\nsoweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bun-           Dies gilt entsprechend für aus eigenen oder öffent-\ndesanstalt erforderlich ist, insbesondere um ein-         lichen Mitteln zinsverbilligte Kredite der Förderinsti-\nheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den          tute nach dem Hausbankprinzip (Eigenmittelpro-\nInstituten geöffneten Positionen zu erhalten, und         gramme) sowie für Kredite aus nichtöffentlichen\n5. die Umsetzung der von Artikel 493 Absatz 3                 Mitteln, die ein Kreditinstitut nach gesetzlichen Vor-\nder Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der je-               gaben, gegebenenfalls auch über weitere Durchlei-\nweils geltenden Fassung zugelassenen Freistel-            tungsinstitute, über Hausbanken an Endkreditneh-\nlung bestimmter Kredite von der Anwendung                 mer leitet.“\ndes Artikels 395 Absatz 1 der Verordnung (EU)\n28. Die §§ 13a und 13b werden aufgehoben.\nNr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung.\nDas Bundesministerium der Finanzen kann die Er-           29. § 13c wird wie folgt geändert:\nmächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-                a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ein Ein-\ndesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die                   lagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandels-\nRechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deut-                    unternehmen“ durch die Wörter „Ein CRR-Insti-\nschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechts-                   tut“ ersetzt.\nverordnung sind die Spitzenverbände der Institute\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Das Einlagenkre-\nzu hören.\nditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen“\n(2) Ein Institut in der Rechtsform einer juristi-              durch die Wörter „Das CRR-Institut“ ersetzt.\nschen Person oder einer Personenhandelsgesell-\nschaft darf unbeschadet der Wirksamkeit der                   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nRechtsgeschäfte einen Großkredit nur auf Grund ei-                aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Einlagen-\nnes einstimmigen Beschlusses sämtlicher Ge-                            kreditinstitut oder Wertpapierhandelsunter-\nschäftsleiter gewähren. Der Beschluss soll vor der                     nehmen“ durch die Wörter „das CRR-Insti-\nKreditgewährung gefasst werden. Ist dies im Ein-                       tut“ ersetzt.","3418          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013\nbb) In Satz 4 Nummer 1 werden die Wörter „dem                bb) In Satz 2 werden die Wörter „im Sinne der\nEinlagenkreditinstitut oder Wertpapierhan-                  Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9“\ndelsunternehmen“ durch die Wörter „dem                      durch die Wörter „im Sinne der Artikel 92\nCRR-Institut“ ersetzt.                                      bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                ersetzt.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Einlagenkredit-          c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „nachge-\ninstitute oder Wertpapierhandelsunterneh-               ordnete Unternehmen im Sinne des Absatzes 1\nmen“ durch das Wort „CRR-Institute“ und                 Satz 3 und 4“ durch die Wörter „gruppenange-\ndie Wörter „die §§ 13 und 13b bleiben“                  hörige Unternehmen im Sinne des Absatzes 1“\ndurch die Angabe „§ 13 bleibt“ ersetzt.                 ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 10a Abs. 12        31. § 15 wird wie folgt geändert:\nund 13 Satz 1 und 2 sowie“ durch die An-             a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 10c\ngabe „§ 10a Absatz 8,“ ersetzt und werden               Abs. 1“ durch die Wörter „Artikel 113 der Verord-\nnach der Angabe „§ 25a Abs. 1 Satz 2“ die               nung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.\nWörter „sowie Artikel 11 Absatz 1 Satz 2\nb) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „des\nund 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“\nhaftenden Eigenkapitals“ durch die Wörter „der\neingefügt.\nnach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der Verord-\n30. § 14 wird wie folgt geändert:                                   nung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren Eigen-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             mittel“ ersetzt.\n„(1) Kreditinstitute, CRR-Wertpapierfirmen, die    32. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nfür eigene Rechnung im Sinne des Anhangs I                a) In Satz 1 werden die Wörter „des haftenden Ei-\nNummer 3 der Richtlinie 2004/39/EG handeln,                  genkapitals“ durch die Wörter „des nach Artikel 4\nFinanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1              Absatz 1 Nummer 71 der Verordnung (EU)\nAbsatz 1a Satz 2 Nummer 4, 9 oder 10, Finanz-                Nr. 575/2013 anrechenbaren Eigenkapitals“ er-\ninstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Num-              setzt.\nmer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Ver-\nb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nbindung mit Anhang I Nummer 2 der Richtlinie\n2013/36/EU, die das Factoring betreiben, und                 „Eine Offenlegung ist nicht erforderlich bei Kre-\ndie in § 2 Absatz 2 genannten Unternehmen                    diten an\nund Stellen (am Millionenkreditmeldeverfahren                1. Zentralregierungen oder Zentralnotenbanken\nbeteiligte Unternehmen) haben der bei der Deut-                 im Ausland, den Bund, die Deutsche Bundes-\nschen Bundesbank geführten Evidenzzentrale                      bank oder ein rechtlich unselbständiges Son-\nvierteljährlich (Beobachtungszeitraum) die Kre-                 dervermögen des Bundes, wenn sie ungesi-\nditnehmer (Millionenkreditnehmer) anzuzeigen,                   chert ein Kreditrisiko-Standardansatz-Risiko-\nderen Kreditvolumen 1 Million Euro oder mehr                    gewicht (KSA-Risikogewicht) von 0 Prozent\nbeträgt (Millionenkreditmeldegrenze); Anzeigein-                erhalten würden,\nhalte, Anzeigefristen und nähere Bestimmungen\nzum Beobachtungszeitraum sind durch die                      2. multilaterale Entwicklungsbanken oder inter-\nRechtsverordnung nach § 22 zu regeln. Überge-                   nationale Organisationen, wenn sie ungesi-\nordnete Unternehmen im Sinne des § 10a haben                    chert ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent\nzugleich für die gruppenangehörigen Unterneh-                   erhalten würden, oder\nmen deren Kreditnehmer im Sinne des entspre-                 3. Regionalregierungen oder örtliche Gebiets-\nchend anzuwendenden Satzes 1 anzuzeigen.                        körperschaften in einem anderen Staat des\nDies gilt nicht, soweit diese Unternehmen selbst                Europäischen Wirtschaftsraums, ein Land,\nnach Satz 1 anzeigepflichtig sind oder nach § 2                 eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, ein\nAbsatz 4, 7, 8 oder 9a von der Anzeigepflicht                   rechtlich unselbständiges Sondervermögen\nbefreit oder ausgenommen sind oder der Buch-                    eines Landes, einer Gemeinde oder eines Ge-\nwert der Beteiligung an dem gruppenangehöri-                    meindeverbandes oder Einrichtungen des öf-\ngen Unternehmen gemäß Artikel 36 in Verbin-                     fentlichen Bereichs, wenn sie ungesichert ein\ndung mit Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der                    KSA-Risikogewicht von 0 Prozent erhalten\nVerordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils gül-                würden.“\ntigen Fassung von den Eigenmitteln des überge-\nordneten Unternehmens abgezogen wird. Die             33. Die §§ 18a und 18b werden aufgehoben.\nnicht selbst nach Satz 1 anzeigepflichtigen grup-     34. § 19 wird wie folgt geändert:\npenangehörigen Unternehmen haben dem über-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ngeordneten Unternehmen die hierfür erforder-\nlichen Angaben zu übermitteln. Satz 1 gilt bei                                       „§ 19\nGemeinschaftskrediten von 1 Million Euro und                                Begriff des Kredits für\nmehr auch dann, wenn der Anteil des einzelnen                           § 14 und des Kreditnehmers\nUnternehmens 1 Million Euro nicht erreicht.“                        für die §§ 14, 15 und 18 Absatz 1“.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der §§ 13\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „von“ die                 bis 13b und 14“ durch die Wörter „des § 14“ er-\nWörter „einem oder“ eingefügt.                          setzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013              3419\nc) In Absatz 1a werden die Wörter „abweichend                3. im Fall der Durchführung des Zahlungsverkehrs,\nvon § 1 Abs. 11 Satz 4“ gestrichen.                          einschließlich der Ausführung von Zahlungs-\nd) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                             diensten, der Verrechnung und Abwicklung in\njedweder Währung und des Korrespondenz-\n„(2) Als ein Kreditnehmer im Sinne des § 14               bankgeschäfts, oder der Erbringung von Dienst-\ngelten                                                       leistungen für Kunden zur Verrechnung, Abwick-\n1. zwei oder mehr natürliche oder juristische                lung und Verwahrung von Finanzinstrumenten,\nPersonen oder Personenhandelsgesellschaf-                verspätete Zahlungseingänge bei Finanzierun-\nten, wenn eine von ihnen unmittelbar oder                gen und andere Kredite im Kundengeschäft, die\nmittelbar beherrschenden Einfluss auf die an-            längstens bis zum folgenden Geschäftstag be-\ndere oder die anderen ausüben kann. Unmit-               stehen,\ntelbar oder mittelbar beherrschender Einfluss         4. Geldsicherheiten, die im Kontext von Finanz-\nliegt insbesondere vor,                                  marktgeschäften für Kunden hinterlegt werden\na) bei allen Unternehmen, die im Sinne des               und deren vereinbarte Laufzeit oder Kündi-\n§ 290 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs                gungsfrist einen Geschäftstag nicht überschrei-\nkonsolidiert werden, oder                            tet,\nb) bei allen Unternehmen, die durch Verträge          5. Kredite, die im Fall der Durchführung des Zah-\nverbunden sind, die vorsehen, dass das               lungsverkehrs, einschließlich der Ausführung\neine Unternehmen verpflichtet ist, seinen            von Zahlungsdiensten, der Verrechnung und Ab-\nganzen Gewinn an ein anderes abzufüh-                wicklung in jedweder Währung und des Korres-\nren, oder                                            pondenzbankgeschäfts, an Institute vergeben\nc) beim Halten von Stimmrechts- oder Kapi-               werden, die diese Dienste erbringen, sofern die\ntalanteilen an einem Unternehmen in Höhe             Kredite bis zum Geschäftsschluss zurückzuzah-\nvon 50 Prozent oder mehr durch ein ande-             len sind,\nres Unternehmen oder eine Person, unab-           6. abgeschriebene Kredite und\nhängig davon, ob diese Anteile im Rahmen          7. Verfügungen über gutgeschriebene Beträge aus\neines Treuhandverhältnisses verwaltet\ndem Lastschrifteinzugsverfahren, die mit dem\nwerden,\nVermerk „Eingang vorbehalten“ versehen wer-\n2. Personenhandelsgesellschaften oder Kapital-               den.“\ngesellschaften und jeder persönlich haftende\n36. Die §§ 20a bis 20c werden aufgehoben.\nGesellschafter sowie Partnerschaften und je-\nder Partner,                                      37. § 21 wird wie folgt geändert:\n3. alle Unternehmen, die demselben Konzern im             a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nSinne des § 18 des Aktiengesetzes angehö-                                        „§ 21\nren.\nBegriff des Kredits\nDie Zusammenfassungstatbestände nach den                               für die §§ 15 bis 18 Absatz 1“.\nNummern 1 bis 3 sind kumulativ anzuwenden.“\nb) In den Absätzen 1 und 2 wird im einleitenden\ne) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                             Satzteil jeweils die Angabe „§§ 15 bis 18“ durch\n„(3) Als ein Kreditnehmer im Sinne der §§ 15              die Wörter „§§ 15 bis 18 Absatz 1“ ersetzt.\nund 18 Absatz 1 gelten zwei oder mehr natür-              c) In den Absätzen 3 und 4 wird im einleitenden\nliche oder juristische Personen, die gemäß Arti-             Satzteil jeweils die Angabe „§ 18“ durch die An-\nkel 4 Absatz 1 Nummer 39 der Verordnung (EU)                 gabe „§ 18 Absatz 1“ ersetzt.\nNr. 575/2013 eine Gruppe verbundener Kunden\nbilden.“                                                  d) Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nf) Absatz 4 wird aufgehoben.                                    „2. Kredite, soweit sie gedeckt sind durch Si-\ncherheiten in Form von\ng) In Absatz 5 werden die Wörter „im Sinne der\n§§ 13 bis 18“ durch die Wörter „im Sinne der                      a) Bareinlagen bei dem kreditgewährenden\n§§ 14 bis 18“ ersetzt.                                               Institut oder bei einem Drittinstitut, das\nMutter- oder Tochterunternehmen des\n35. § 20 wird wie folgt gefasst:                                            kreditgewährenden Instituts ist, oder Bar-\n„§ 20                                         mitteln, die das Institut im Rahmen der\nAusnahmen von                                      Emission einer Credit Linked Note erhält,\nden Verpflichtungen nach § 14                              oder\nAls Kredite im Sinne des § 14 gelten nicht:                       b) Einlagenzertifikaten oder ähnlichen Pa-\npieren, die von dem kreditgewährenden\n1. Kredite bei Wechselkursgeschäften, die im Rah-                       Institut oder einem Drittinstitut, das Mut-\nmen des üblichen Abrechnungsverfahrens inner-                        ter- oder Tochterunternehmen des kredit-\nhalb von zwei Geschäftstagen ab Vorleistung                          gewährenden Instituts ist, ausgegeben\nabgewickelt werden,                                                  wurden und bei diesen hinterlegt sind\n2. Kredite bei Wertpapiergeschäften, die im Rah-                        und die näheren Bestimmungen der Arti-\nmen des üblichen Abrechnungsverfahrens inner-                        kel 192 bis 241 der Verordnung (EU)\nhalb von fünf Geschäftstagen ab Vorleistung ab-                      Nr. 575/2013 zur Kreditrisikominderung\ngewickelt werden,                                                    erfüllt werden.“","3420         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013\n38. § 22 wird wie folgt gefasst:                            41. § 22d wird wie folgt geändert:\n„§ 22                              a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nVerordnungsermächtigung für Millionenkredite                aa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nDas Bundesministerium der Finanzen wird er-                      „1. die Forderungen oder die Sicherheiten,\nmächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der                         auf deren Übertragung die im Register\nZustimmung des Bundesrates bedarf, im Beneh-                            als übertragungsberechtigt eingetrage-\nmen mit der Deutschen Bundesbank für Millionen-                         nen Unternehmen im Sinne des § 1 Ab-\nkredite nähere Bestimmungen zu erlassen über                            satz 24 Satz 1 Nummer 1 bis 6 (Übertra-\ngungsberechtigte) einen Anspruch ha-\n1. die Ermittlung der Kreditbeträge und Kreditneh-                      ben,“.\nmer,\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\n2. die Ermittlung der Kreditäquivalenzbeträge von                   „Ist der Übertragungsberechtigte ein Versi-\nDerivaten sowie die Ermittlung von Pensions-                     cherungsunternehmen, ist dieses sowie der\nund Leihgeschäften und von anderen mit diesen                    nach § 70 des Versicherungsaufsichtsgeset-\nvergleichbaren Geschäften sowie der für diese                    zes bestellte Treuhänder von der Eintragung\nGeschäfte übernommenen Gewährleistungen,                         zu unterrichten.“\n3. die Zurechnung von Krediten zu Kreditnehmern,            b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n4. die Anzeigeinhalte, Anzeigefristen und den Be-                 „(5) Eintragungen können nur mit Zustim-\nobachtungszeitraum nach § 14 Absatz 1 Satz 1,               mung des Übertragungsberechtigten gelöscht\n5. weitere Angaben in der Benachrichtigung nach                werden. Sofern ein Übertragungsberechtigter\n§ 14 Absatz 2 Satz 2, soweit dies auf Grund                 eine Pfandbriefbank oder ein Versicherungsun-\nvon Informationen, die die Deutsche Bundes-                 ternehmen ist, können Eintragungen nur mit Zu-\nbank von ausländischen Evidenzzentralen erhal-              stimmung des Treuhänders der Pfandbriefbank\nten hat, erforderlich ist,                                  beziehungsweise des Treuhänders des Versiche-\nrungsunternehmens gelöscht werden. In jedem\n6. Einzelheiten zu den Angaben in der Benachrich-              Fall ist der Zeitpunkt der Löschung einzutragen.\ntigung nach § 14 Absatz 2 Satz 2, insbesondere              Fehlerhafte Eintragungen können mit Zustim-\nzu den Voraussetzungen und den Inhalten der                 mung des Verwalters gelöscht werden; Absatz 2\nRückmeldungen der Informationen über prog-                  Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die Korrektur, ihr\nnostizierte Ausfallwahrscheinlichkeiten, sowie              Zeitpunkt und die Zustimmung des Verwalters\ndie Aufgliederung dieser Benachrichtigung nach              sind im Refinanzierungsregister einzutragen.\n§ 14 Absatz 2 Satz 3 und                                    Die nochmalige Eintragung ohne Löschung der\n7. Einzelheiten des Verfahrens der elektronischen              früheren Eintragung entfaltet keine Rechtswir-\nDatenübertragung nach § 14 Absatz 2 Satz 6.                 kung.“\nDas Bundesministerium der Finanzen kann die Er-             c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nmächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-                    „(6) Der Übertragungsberechtigte kann jeder-\ndesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die                zeit vom Verwalter einen Auszug über die ihn be-\nRechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deut-                 treffenden Eintragungen im Refinanzierungsre-\nschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechts-                gister verlangen, auf dem der Verwalter die Über-\nverordnung sind die Spitzenverbände der Institute              einstimmung mit dem Refinanzierungsregister in\nanzuhören.“                                                    Schriftform bestätigt hat.“\n39. § 22a wird wie folgt geändert:                          42. In § 22j wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 an-\ngefügt:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „eine\nZweckgesellschaft, ein Refinanzierungsmittler,              „(4) Den Wirkungen der Absätze 1 bis 3 steht\nein Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des           nicht entgegen, dass das Refinanzierungsunterneh-\nEuropäischen Wirtschaftsraums oder eine in § 2           men im Rahmen der Veräußerung der eingetrage-\nAbs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3a genannte Einrichtung“           nen Gegenstände an den Übertragungsberechtig-\ndurch die Wörter „ein Unternehmen im Sinne des           ten das Risiko deren Werthaltigkeit ganz oder teil-\n§ 1 Absatz 24 Satz 1 Nummer 1 bis 6“ ersetzt.            weise trägt.“\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-        43. In § 22k Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils nach\nfügt:                                                    dem Wort „Übertragungsberechtigten“ die Wörter\n„und deren Gläubiger“ durch die Wörter „und, so-\n„(1a) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die            fern ein Übertragungsberechtigter eine Pfandbrief-\nForderungen und Grundpfandrechte treuhände-              bank oder ein Versicherungsunternehmen ist, der\nrisch von dem Refinanzierungsunternehmen ver-            Treuhänder der Pfandbriefbank oder des Versiche-\nwaltet werden.“                                          rungsunternehmens“ ersetzt.\n40. In § 22b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „eine        44. § 24 wird wie folgt geändert:\nZweckgesellschaft, ein Refinanzierungsmittler, ein          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nKreditinstitut mit Sitz in einem Staat des Europä-\nischen Wirtschaftsraums“ durch die Wörter „ein                 aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nUnternehmen im Sinne des § 1 Absatz 24 Satz 1                       „1. die Absicht der Bestellung eines Ge-\nNummer 1 bis 6“ ersetzt.                                                schäftsleiters oder eines Vertreters des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013               3421\nGeschäftsleiters und die Absicht der Er-                       b) an Personen, die Kapital, soweit es\nmächtigung einer Person zur Einzelver-                            sich nicht um Kapital nach Buch-\ntretung des Instituts in dessen gesamten                          stabe a handelt, nach Artikel 26 Ab-\nGeschäftsbereich, jeweils unter Angabe                            satz 1 Buchstabe a und Artikel 51\nder Tatsachen, die für die Beurteilung                            Buchstabe a der Verordnung (EU)\nder Zuverlässigkeit, der fachlichen Eig-                          Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden\nnung und der ausreichenden zeitlichen                             Fassung gewährt haben, das mehr\nVerfügbarkeit für die Wahrnehmung der                             als 25 Prozent des Kernkapitals nach\njeweiligen Aufgaben wesentlich sind, so-                          Artikel 25 der Verordnung (EU)\nwie den Vollzug, die Aufgabe oder die                             Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden\nÄnderung einer solchen Absicht;“.                                 Fassung ohne Berücksichtigung des\nbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ge-                                 Kapitals nach Artikel 26 Absatz 1\nschäftsleiters“ die Wörter „, das Ausschei-                           Buchstabe a und Artikel 51 Buch-\nden eines Vertreters des Geschäftsleiters“                            stabe a der Verordnung (EU)\neingefügt.                                                            Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden\nFassung beträgt, wenn der Kredit zu\ncc) In Nummer 4 werden die Wörter „des haften-                            nicht marktmäßigen Bedingungen\nden Eigenkapitals“ durch die Wörter „der                              gewährt oder nicht banküblich besi-\nnach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der Ver-                            chert worden ist.“\nordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren\nEigenmittel“ ersetzt.                                b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:\ndd) Nummer 14 wird durch die folgenden Num-                 aa) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein\nmern 14 und 14a ersetzt:                                     Komma ersetzt.\n„14. die Vorlage eines Vorschlags zu einer              bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch\nBeschlussfassung gemäß § 25a Ab-                       ein Komma ersetzt.\nsatz 5 Satz 6;                                    cc) Die folgenden Nummern 6 bis 8 werden an-\n14a. den Beschluss über die Billigung einer                  gefügt:\nhöheren variablen Vergütung nach                       „6. die Einstufung als bedeutendes Institut\n§ 25a Absatz 5 Satz 5 unter Angabe                         im Sinne des § 1 Absatz 2 der Instituts-\nder beschlossenen Erhöhung der varia-                      Vergütungsverordnung vom 6. Oktober\nblen Vergütung im Verhältnis zur fixen                     2010 (BGBl. I S. 1374) sowie eine Ände-\nVergütung;“.                                               rung dieser Einstufung,\nee) Nummer 15 wird durch die folgenden Num-                      7. soweit es sich um ein CRR-Institut han-\nmern 15 und 15a ersetzt:                                         delt, die Informationen, die für einen Ver-\n„15. die Bestellung eines Mitglieds und                          gleich der Vergütungstrends und -prakti-\nstellvertretender Mitglieder des Verwal-                   ken im Sinne des Artikels 75 Absatz 1\ntungs- oder Aufsichtsorgans unter An-                      der Richtlinie 2013/36/EU in Verbindung\ngabe der Tatsachen, die zur Beurteilung                    mit Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe g\nihrer Zuverlässigkeit, Sachkunde und                       und h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013\nder ausreichenden zeitlichen Verfügbar-                    in ihrer jeweils geltenden Fassung durch\nkeit für die Wahrnehmung ihrer Aufga-                      die Europäische Bankenaufsichtsbe-\nben notwendig sind;                                        hörde erforderlich sind, und\n15a. das Ausscheiden eines Mitglieds und                     8. soweit es sich um ein CRR-Institut han-\nstellvertretender Mitglieder des Verwal-                   delt, die Informationen über Geschäfts-\ntungs- oder Aufsichtsorgans;“.                             leiter und Mitarbeiter mit einer Gesamt-\nvergütung von jährlich mindestens 1 Mil-\nff) In Nummer 16 wird am Ende der Punkt durch                        lion Euro im Sinne des Artikels 75 Ab-\nein Semikolon ersetzt.                                           satz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in Ver-\ngg) Folgende Nummer 17 wird angefügt:                                bindung mit Artikel 450 Absatz 1 Buch-\n„17. Kredite                                                     stabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013\nin ihrer jeweils geltenden Fassung, die\na) an Kommanditisten, Gesellschafter                        für eine aggregierte Veröffentlichung\neiner Gesellschaft mit beschränkter                     durch die Europäische Bankenaufsichts-\nHaftung, Aktionäre, Kommanditak-                        behörde erforderlich sind.“\ntionäre oder Anteilseigner an einem\nInstitut des öffentlichen Rechts,           c) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-\nwenn diesen jeweils mehr als 25 Pro-           fügt:\nzent des Kapitals (Nennkapital,                   „(1b) Bei der Anzeige eines Kredits nach Ab-\nSumme der Kapitalanteile) des Insti-           satz 1 Nummer 17 hat das Institut die gestellten\ntuts gehören oder ihnen jeweils mehr           Sicherheiten und die Kreditbedingungen anzu-\nals 25 Prozent der Stimmrechte an              geben. Es hat einen Kredit, den es nach Absatz 1\ndem Institut zustehen und der Kredit           Nummer 17 angezeigt hat, unverzüglich erneut\nzu nicht marktmäßigen Bedingungen              der Bundesanstalt und der Deutschen Bundes-\ngewährt oder nicht banküblich besi-            bank anzuzeigen, wenn die gestellten Sicherhei-\nchert worden ist, und                          ten oder die Kreditbedingungen rechtsgeschäft-","3422         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013\nlich geändert werden, und die entsprechenden                bb) In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort\nÄnderungen anzugeben. Die Bundesanstalt                          „Aufnahmestaats“ durch das Wort „Aufnah-\nkann von den Instituten fordern, ihr und der                     memitgliedstaates“ ersetzt.\nDeutschen Bundesbank alle fünf Jahre eine                d) Absatz 3a wird wie folgt geändert:\nSammelanzeige der nach Absatz 1 Nummer 17\nanzuzeigenden Kredite einzureichen.“                        aa) In Satz 2 wird das Wort „Aufnahmestaats“\ndurch das Wort „Aufnahmemitgliedstaates“\nd) Absatz 3a wird wie folgt geändert:                               ersetzt.\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 4 wird das Wort „Aufnahmestaat“\naaa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Zu-                     durch das Wort „Aufnahmemitgliedstaat“ er-\nverlässigkeit“ das Wort „und“ durch ein                setzt.\nKomma ersetzt und werden nach dem\ne) Absatz 3b wird wie folgt geändert:\nWort „Eignung“ die Wörter „und der\nausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit            aa) In Satz 1 wird das Wort „Aufnahmestaats“\nfür das Wahrnehmen seiner Aufgaben“                    durch das Wort „Aufnahmemitgliedstaates“\neingefügt.                                             ersetzt.\nbbb) Nummer 4 wird durch die folgenden                  bb) In Satz 2 wird das Wort „Aufnahmestaats“\nNummern 4 und 5 ersetzt:                               durch das Wort „Aufnahmemitgliedstaates“\nund das Wort „Aufnahmestaat“ durch das\n„4. die Bestellung eines Mitglieds und\nWort „Aufnahmemitgliedstaat“ ersetzt.\nstellvertretender Mitglieder des Ver-\nwaltungs- oder Aufsichtsorgans             f) In Absatz 4 wird jeweils das Wort „Aufnahme-\nunter Angabe der Tatsachen, die               staats“ durch das Wort „Aufnahmemitgliedstaa-\nzur Beurteilung ihrer Zuverlässig-            tes“ ersetzt.\nkeit, Sachkunde und der ausrei-        46. In § 24b Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Ein-\nchenden zeitlichen Verfügbarkeit           lagenkreditinstituten oder Wertpapierhandelsunter-\nfür die Wahrnehmung ihrer Aufga-           nehmen“ durch das Wort „CRR-Instituten“ ersetzt.\nben notwendig sind;\n47. § 25 wird wie folgt geändert:\n5. das Ausscheiden eines Mitglieds\nund stellvertretender Mitglieder           a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ndes Verwaltungs- oder Aufsichtsor-                                    „§ 25\ngans.“                                              Finanzinformationen, Informationen zur\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 10a Abs. 3                  Risikotragfähigkeit; Verordnungsermächtigung“.\nbis 5“ durch die Angabe „§ 10a“ ersetzt.\nb) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\ncc) In Satz 5 werden nach dem Wort „führen“ die\n„(1) Ein Institut hat unverzüglich nach Ablauf\nWörter „sollen; Satz 1 Nummer 4 und 5 gilt\neines jeden Quartals der Deutschen Bundes-\nentsprechend für eine gemischte Finanzhol-\nbank Informationen zu seiner finanziellen Situa-\nding-Gesellschaft hinsichtlich der Mitglieder\ntion (Finanzinformationen) einzureichen. Ein Kre-\ndes Verwaltungs- und Aufsichtsorgans die-\nditinstitut hat außerdem unverzüglich einmal\nser Gesellschaft.“ eingefügt.\njährlich zu einem von der Bundesanstalt festge-\ndd) Der bisherige Satz 5 Halbsatz 2 wird Satz 6             legten Stichtag der Deutschen Bundesbank In-\nund das Wort „die“ durch das Wort „Die“ er-             formationen zu seiner Risikotragfähigkeit nach\nsetzt.                                                  § 25a Absatz 1 Satz 3 und zu den Verfahren\ne) In Absatz 3b werden nach dem Wort „Institute“               nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 (Risiko-\nein Komma sowie die Wörter „deren Grundsätze                tragfähigkeitsinformationen) einzureichen. Die\neiner ordnungsgemäßen Geschäftsführung und                  Bundesanstalt kann den Berichtszeitraum nach\nin die Fähigkeiten der Mitglieder der Organe                den Sätzen 1 und 2 für ein Institut verkürzen,\ndes Instituts,“ eingefügt.                                  soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bun-\ndesanstalt erforderlich ist. Die Deutsche Bun-\n45. § 24a wird wie folgt geändert:\ndesbank leitet die Angaben nach den Sätzen 1\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           und 2 an die Bundesanstalt mit ihrer Stellung-\naa) In Satz 1 wird das Wort „Einlagenkreditinsti-           nahme weiter; diese kann auf die Weiterleitung\ntut“ durch das Wort „CRR-Kreditinstitut“ er-            bestimmter Angaben nach den Sätzen 1 und 2\nsetzt.                                                  verzichten.\nbb) In Satz 2 Nummer 3 wird das Wort „Aufnah-                  (2) Ein übergeordnetes Unternehmen im\nmestaat“ durch das Wort „Aufnahmemit-                   Sinne des § 10a hat außerdem unverzüglich\ngliedstaat“ ersetzt.                                    nach Ablauf eines jeden Quartals der Deutschen\nb) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Aufnahme-                Bundesbank Finanzinformationen auf zusam-\nstaats“ durch das Wort „Aufnahmemitgliedstaa-               mengefasster Basis einzureichen. Ein überge-\ntes“ ersetzt.                                               ordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a hat,\nsofern der Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 1\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland angehört, au-\naa) In Satz 1 wird das Wort „Einlagenkreditinsti-           ßerdem unverzüglich einmal jährlich zu einem\ntuten“ durch das Wort „CRR-Kreditinstitu-               von der Bundesanstalt festgelegten Stichtag\nten“ ersetzt.                                           der Deutschen Bundesbank Risikotragfähig-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013            3423\nkeitsinformationen der Gruppe zusammenge-                   sowie die Einrichtung von Prozessen zur Pla-\nfasster Ebene einzureichen. Die Bundesanstalt               nung, Umsetzung, Beurteilung und Anpassung\nkann den Berichtszeitraum nach den Sätzen 1                 der Strategien;\nund 2 für ein übergeordnetes Unternehmen ver-            2. Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der\nkürzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben              Risikotragfähigkeit, wobei eine vorsichtige Er-\nder Bundesanstalt erforderlich ist. Absatz 1                mittlung der Risiken und des zu ihrer Abdeckung\nSatz 4 und § 10a Absatz 4 und 5 über das Ver-               verfügbaren Risikodeckungspotenzials zugrunde\nfahren der Zusammenfassung, § 10a Absatz 10                 zu legen ist;\nüber die Unterkonsolidierung von Tochtergesell-\nschaften in Drittstaaten und Artikel 11 Absatz 1         3. die Einrichtung interner Kontrollverfahren mit ei-\nder Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über die Infor-            nem internen Kontrollsystem und einer Internen\nmationspflicht gelten für die Angaben nach den              Revision, wobei das interne Kontrollsystem ins-\nSätzen 1 und 2 entsprechend. Für die Angaben                besondere\nnach Satz 2 gilt zudem § 25a Absatz 3 entspre-              a) aufbau- und ablauforganisatorische Regelun-\nchend.“                                                         gen mit klarer Abgrenzung der Verantwor-\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                tungsbereiche,\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                          b) Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung,\nSteuerung sowie Überwachung und Kommu-\n„Das Bundesministerium der Finanzen kann                    nikation der Risiken entsprechend den in Ti-\nim Benehmen mit der Deutschen Bundes-                       tel VII Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt II\nbank durch Rechtsverordnung, die nicht der                  der Richtlinie 2013/36/EU niedergelegten Kri-\nZustimmung des Bundesrates bedarf, nä-                      terien und\nhere Bestimmungen über Art und Umfang\nund über die zulässigen Datenträger, Über-              c) eine Risikocontrolling-Funktion      und  eine\ntragungswege und Datenformate der Finanz-                   Compliance-Funktion umfasst;\ninformationen und der Risikotragfähigkeits-          4. eine angemessene personelle und technisch-\ninformationen, insbesondere um Einblick in              organisatorische Ausstattung des Instituts;\ndie Entwicklung der Vermögens- und Er-               5. die Festlegung eines angemessenen Notfallkon-\ntragslage der Institute sowie die Entwicklung           zepts, insbesondere für IT-Systeme, und\nder Risikolage und die Verfahren der Risi-\nkosteuerung der Kreditinstitute zu erhalten,         6. angemessene, transparente und auf eine nach-\nüber weitere Angaben, sowie eine Verkür-                haltige Entwicklung des Instituts ausgerichtete\nzung des Berichtszeitraums nach Absatz 1                Vergütungssysteme für Geschäftsleiter und Mit-\nSatz 3 oder Absatz 2 Satz 3 für bestimmte               arbeiter nach Maßgabe von Absatz 5; dies gilt\nArten oder Gruppen von Instituten erlassen,             nicht, soweit die Vergütung durch Tarifvertrag\nsoweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der              oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinba-\nBundesanstalt erforderlich ist.“                        rung der Arbeitsvertragsparteien über die An-\nwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 13b Abs. 2“                auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs-\ndurch die Angabe „§ 10a“ ersetzt.                       oder Dienstvereinbarung vereinbart ist.\n48. § 25a wird durch die folgenden §§ 25a bis 25e er-            Die Ausgestaltung des Risikomanagements hängt\nsetzt:                                                       von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt\n„§ 25a                              der Geschäftstätigkeit ab. Seine Angemessenheit\nBesondere organisatorische                     und Wirksamkeit ist vom Institut regelmäßig zu\nPflichten; Verordnungsermächtigung                  überprüfen. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorga-\nnisation umfasst darüber hinaus\n(1) Ein Institut muss über eine ordnungsgemäße\nGeschäftsorganisation verfügen, die die Einhaltung           1. angemessene Regelungen, anhand derer sich\nder vom Institut zu beachtenden gesetzlichen Be-                die finanzielle Lage des Instituts jederzeit mit\nstimmungen und der betriebswirtschaftlichen Not-                hinreichender Genauigkeit bestimmen lässt;\nwendigkeiten gewährleistet. Die Geschäftsleiter              2. eine vollständige Dokumentation der Geschäfts-\nsind für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisa-                  tätigkeit, die eine lückenlose Überwachung\ntion des Instituts verantwortlich; sie haben die er-            durch die Bundesanstalt für ihren Zuständig-\nforderlichen Maßnahmen für die Ausarbeitung der                 keitsbereich gewährleistet; erforderliche Auf-\nentsprechenden institutsinternen Vorgaben zu er-                zeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzu-\ngreifen, sofern nicht das Verwaltungs- oder Auf-                bewahren; § 257 Absatz 4 des Handelsgesetz-\nsichtsorgan entscheidet. Eine ordnungsgemäße                    buchs bleibt unberührt, § 257 Absatz 3 und 5\nGeschäftsorganisation muss insbesondere ein an-                 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend;\ngemessenes und wirksames Risikomanagement                    3. einen Prozess, der es den Mitarbeitern unter\numfassen, auf dessen Basis ein Institut die Risiko-             Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität er-\ntragfähigkeit laufend sicherzustellen hat; das Risi-            möglicht, Verstöße gegen die Verordnung (EU)\nkomanagement umfasst insbesondere                               Nr. 575/2013 oder gegen dieses Gesetz oder ge-\n1. die Festlegung von Strategien, insbesondere die              gen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nFestlegung einer auf die nachhaltige Entwick-               Rechtsverordnungen sowie etwaige strafbare\nlung des Instituts gerichteten Geschäftsstrategie           Handlungen innerhalb des Unternehmens an ge-\nund einer damit konsistenten Risikostrategie,               eignete Stellen zu berichten.","3424         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013\n(2) Die Bundesanstalt kann Vorgaben zur Ausge-            schäftsleiter über die Höhe der variablen Vergütung\nstaltung einer plötzlichen und unerwarteten Zins-            für einen Bemessungszeitraum abgezinst werden,\nänderung und zur Ermittlungsmethodik der Auswir-             wenn dieser Teil der variablen Vergütung für die\nkungen auf den Barwert bezüglich der Zinsände-               Dauer von mindestens fünf Jahren nach dieser Mit-\nrungsrisiken aus den nicht unter das Handelsbuch             teilung zurückbehalten wird. Bei der Zurückbehal-\nfallenden Geschäften festlegen. Die Bundesanstalt            tung dürfen ein Anspruch und eine Anwartschaft\nkann gegenüber einem Institut im Einzelfall Anord-           auf diesen Teil der variablen Vergütung erst nach\nnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind,          Ablauf des Zurückbehaltungszeitraums erwachsen\ndie ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im                  und während des Zurückbehaltungszeitraums le-\nSinne des Absatzes 1 Satz 3 und 6 sowie die Be-              diglich ein Anspruch auf fehlerfreie Ermittlung des\nachtung der Vorgaben nach Satz 1 sicherzustellen.            noch nicht zu einer Anwartschaft oder einem An-\nDie Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut,             spruch erwachsenen Teils dieses Teils der variablen\ndas im Fall der Störung seines Geschäftsbetriebs,            Vergütung bestehen, nicht aber auf diesen Teil der\nder Bestandsgefährdung oder der Insolvenz die                variablen Vergütung selbst. Die Anteilseigner, die\nStabilität des Finanzsystems gefährden kann, an-             Eigentümer, die Mitglieder oder die Träger des Insti-\nordnen, dass es einen geeigneten Sanierungsplan              tuts können über die Billigung einer höheren varia-\nzur Stärkung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in         blen Vergütung als nach Satz 2, die 200 Prozent der\nStresssituationen und zur Sicherung einer positiven          fixen Vergütung für jeden einzelnen Mitarbeiter oder\nFortführungsprognose entwickelt und regelmäßig               Geschäftsleiter nicht überschreiten darf, beschlie-\naktualisiert vorhalten muss.                                 ßen. Zur Billigung einer höheren variablen Vergü-\ntung als nach Satz 2 für Mitarbeiter haben die Ge-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Institutsgrup-\nschäftsleitung und das Verwaltungs- oder Auf-\npen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Fi-\nsichtsorgan, zur Billigung einer höheren variablen\nnanzholding-Gruppen und Institute im Sinne des\nVergütung als nach Satz 2 für Geschäftsleiter nur\nArtikels 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit\ndas Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan, einen Vor-\nder Maßgabe entsprechend, dass die Geschäftslei-\nschlag zur Beschlussfassung zu machen; der Vor-\nter des übergeordneten Unternehmens für die ord-\nschlag hat die Gründe für die erbetene Billigung ei-\nnungsgemäße Geschäftsorganisation der Instituts-\nner höheren variablen Vergütung als nach Satz 2\ngruppe, der Finanzholding-Gruppe oder gemisch-\nund deren Umfang, einschließlich der Anzahl der\nten Finanzholding-Gruppe verantwortlich sind. Zu\nbetroffenen Mitarbeiter und Geschäftsleiter sowie\neiner Gruppe im Sinne von Satz 1 gehören auch\nihrer Funktionen, und den erwarteten Einfluss einer\nTochterunternehmen eines übergeordneten Unter-\nhöheren variablen Vergütung als nach Satz 2 auf die\nnehmens oder nachgeordneten Tochterunterneh-\nAnforderung, eine angemessene Eigenmittelaus-\nmens einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe\nstattung vorzuhalten, darzulegen. Der Beschluss-\noder gemischten Finanzholding-Gruppe, auf die\nvorschlag ist so rechtzeitig vor der Beschlussfas-\nweder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 noch\nsung bekannt zu machen, dass sich die Anteilseig-\n§ 1a zur Anwendung kommt. Die sich aus der Ein-\nner, die Eigentümer, die Mitglieder oder die Träger\nbeziehung in das Risikomanagement auf Gruppen-\ndes Instituts angemessen informieren können; üben\nebene ergebenden Pflichten müssen von Tochter-\ndie Anteilseigner, die Eigentümer, die Mitglieder\nunternehmen der Gruppe mit Sitz in einem Dritt-\noder die Träger ihre Rechte in einer Versammlung\nstaat nur insoweit beachtet werden, als diese\naus, ist der Beschlussvorschlag mit der Einberu-\nPflichten nicht dem geltenden Recht im Herkunfts-\nfung der Versammlung bekannt zu machen. Der Be-\nstaat des Tochterunternehmens entgegenstehen.\nschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Konglomerate           66 Prozent der abgegebenen Stimmen, sofern min-\nmit der Maßgabe entsprechend, dass die Ge-                   destens 50 Prozent der Stimmrechte bei der Be-\nschäftsleiter des übergeordneten Finanzkonglome-             schlussfassung vertreten sind, oder von mindes-\nratsunternehmens für die ordnungsgemäße Ge-                  tens 75 Prozent der abgegebenen Stimmen. An-\nschäftsorganisation des Finanzkonglomerats ver-              teilseigner, Eigentümer, Mitglieder oder Träger die\nantwortlich sind. Eine ordnungsgemäße Geschäfts-             als Mitarbeiter oder Geschäftsleiter von einer höhe-\norganisation auf Konglomeratsebene umfasst zu-               ren variablen Vergütung als nach Satz 2 betroffen\ndem geeignete Vorkehrungen, um bei Bedarf zu ge-             wären, dürfen ihr Stimmrecht weder unmittelbar\neigneten Sanierungs- und Abwicklungsverfahren                noch mittelbar ausüben.\nund -plänen beizutragen und solche Verfahren und\nPläne zu entwickeln. Diese Vorkehrungen sind re-                (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\ngelmäßig zu überprüfen und anzupassen. § 10b Ab-             mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der\nsatz 6 und 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.                 Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Beneh-\nmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Be-\n(5) Die Institute haben angemessene Verhält-              stimmungen zu erlassen über\nnisse zwischen der variablen und fixen jährlichen\nVergütung für Mitarbeiter und Geschäftsleiter fest-          1. die Ausgestaltung der Vergütungssysteme nach\nzulegen. Dabei darf die variable Vergütung vorbe-                Absatz 5 einschließlich der Ausgestaltung\nhaltlich eines Beschlusses nach Satz 5 jeweils                   a) der Entscheidungsprozesse und Verantwort-\n100 Prozent der fixen Vergütung für jeden einzelnen                 lichkeiten,\nMitarbeiter oder Geschäftsleiter nicht überschrei-\nten. Hierbei kann für bis zu 25 Prozent der variablen            b) des Verhältnisses der variablen zur fixen Ver-\nVergütung der zukünftige Wert auf den Zeitpunkt                     gütung und der Vergütungsinstrumente für\nder Mitteilung an die jeweiligen Mitarbeiter oder Ge-               die variable Vergütung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013             3425\nc) positiver und negativer Vergütungsparameter,           das Institut gewährleistet bleiben, das die ausgela-\nder Leistungszeiträume und Zurückbehal-                gerten Aktivitäten und Prozesse einbezieht.\ntungszeiträume einschließlich der Vorausset-\n(2) Die Auslagerung darf nicht zu einer Übertra-\nzungen und Parameter für einen vollständigen\ngung der Verantwortung der Geschäftsleiter an das\nVerlust oder eine teilweise Reduzierung der\nAuslagerungsunternehmen führen. Das Institut\nvariablen Vergütung sowie\nbleibt bei einer Auslagerung für die Einhaltung der\nder Berücksichtigung der institutsspezifischen            vom Institut zu beachtenden gesetzlichen Bestim-\nund gruppenweiten Geschäfts- und Vergütungs-              mungen verantwortlich.\nstrategie einschließlich deren Anwendung und\n(3) Durch die Auslagerung darf die Bundesan-\nUmsetzung in gruppenangehörigen Unterneh-\nstalt an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht ge-\nmen, der Ziele, der Werte und der langfristigen\nhindert werden; ihre Auskunfts- und Prüfungsrechte\nInteressen des Instituts,\nsowie Kontrollmöglichkeiten müssen in Bezug auf\n2. die Diskontierungsfaktoren zur Ermittlung des              die ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse auch\ndem Verhältnis nach Absatz 5 Satz 2 bis 4 zu-             bei einer Auslagerung auf ein Unternehmen mit Sitz\ngrunde zu legenden Barwerts der variablen Ver-            in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums\ngütung,                                                   oder einem Drittstaat durch geeignete Vorkehrun-\ngen gewährleistet werden. Entsprechendes gilt für\n3. die Überwachung der Angemessenheit und der                 die Wahrnehmung der Aufgaben der Prüfer des In-\nTransparenz der Vergütungssysteme durch das               stituts. Eine Auslagerung bedarf einer schriftlichen\nInstitut und die Weiterentwicklung der Vergü-             Vereinbarung, die die zur Einhaltung der vorstehen-\ntungssysteme, auch unter Einbeziehung des                 den Voraussetzungen erforderlichen Rechte des In-\nVergütungskontrollausschusses,                            stituts, einschließlich Weisungs- und Kündigungs-\n4. die Offenlegung der Ausgestaltung der Vergü-               rechten, sowie die korrespondierenden Pflichten\ntungssysteme und der Zusammensetzung der                  des Auslagerungsunternehmens festlegt.\nVergütung einschließlich des Gesamtbetrags                   (4) Sind bei Auslagerungen die Prüfungsrechte\nder garantierten Bonuszahlungen und der einzel-           und Kontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt be-\nvertraglichen Abfindungszahlungen unter An-               einträchtigt, kann die Bundesanstalt im Einzelfall\ngabe der höchsten geleisteten Abfindung und               Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich\nder Anzahl der Begünstigten sowie                         sind, diese Beeinträchtigung zu beseitigen. Die Be-\n5. das Offenlegungsmedium und die Häufigkeit der              fugnisse der Bundesanstalt nach § 25a Absatz 2\nOffenlegung im Sinne der Nummer 4.                        Satz 2 bleiben unberührt.\nDie Regelungen haben sich insbesondere an Größe\n§ 25c\nund Vergütungsstruktur des Instituts sowie Art,\nUmfang, Komplexität, Risikogehalt und Internatio-                                  Geschäftsleiter\nnalität der Geschäftsaktivitäten zu orientieren. Im              (1) Die Geschäftsleiter eines Instituts müssen für\nRahmen der Bestimmungen nach Satz 1 Nummer 4\ndie Leitung eines Instituts fachlich geeignet und zu-\nmüssen die auf Offenlegung der Vergütung bezoge-              verlässig sein und der Wahrnehmung ihrer Aufga-\nnen handelsrechtlichen Bestimmungen nach § 340a               ben ausreichend Zeit widmen. Die fachliche Eig-\nAbsatz 1 und 2 in Verbindung mit § 340l Absatz 1\nnung setzt voraus, dass die Geschäftsleiter in aus-\nSatz 1 des Handelsgesetzbuchs unberührt bleiben.              reichendem Maß theoretische und praktische\nDas Bundesministerium der Finanzen kann die Er-               Kenntnisse in den betreffenden Geschäften sowie\nmächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-\nLeitungserfahrung haben. Das Vorliegen der fach-\ndesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die\nlichen Eignung ist regelmäßig anzunehmen, wenn\nRechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deut-                eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Institut\nschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechts-               von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nach-\nverordnung sind die Spitzenverbände der Institute\ngewiesen wird.\nzu hören.\n(2) Geschäftsleiter kann nicht sein,\n§ 25b                                 1. wer in demselben Unternehmen Mitglied des\nAuslagerung von Aktivitäten und Prozessen                    Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist;\n(1) Ein Institut muss abhängig von Art, Umfang,            2. wer in einem anderen Unternehmen Geschäfts-\nKomplexität und Risikogehalt einer Auslagerung                    leiter ist oder bereits in mehr als zwei weiteren\nvon Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Un-                 Unternehmen Mitglied des Verwaltungs- oder\nternehmen, die für die Durchführung von Bankge-                   Aufsichtsorgans ist.\nschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen in-           Dabei gelten im Sinne von Satz 1 Nummer 2 meh-\nstitutstypischen Dienstleistungen wesentlich sind,            rere Mandate als ein Mandat, wenn die Mandate bei\nangemessene Vorkehrungen treffen, um übermä-                  Unternehmen wahrgenommen werden,\nßige zusätzliche Risiken zu vermeiden. Eine Ausla-\n1. die derselben Institutsgruppe, Finanzholding-\ngerung darf weder die Ordnungsmäßigkeit dieser\nGruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe\nGeschäfte und Dienstleistungen noch die Ge-\nangehören,\nschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1\nbeeinträchtigen. Insbesondere muss ein angemes-               2. die demselben institutsbezogenen Sicherungs-\nsenes und wirksames Risikomanagement durch                        system angehören oder","3426         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013\n3. an denen das Institut eine bedeutende Beteili-            betraute und zur Vertretung ermächtigte Person wi-\ngung hält.                                               derruflich als Geschäftsleiter einsetzen, wenn sie\nMandate bei Unternehmen, die nicht überwiegend               zuverlässig ist und die erforderliche fachliche Eig-\ngewerbliche Ziele verfolgen, werden bei den nach             nung hat; Absatz 1 ist anzuwenden. Wird das Insti-\nSatz 1 Nummer 2 höchstens zulässigen Mandaten                tut von einem Einzelkaufmann betrieben, so kann in\nnicht berücksichtigt. Die Bundesanstalt kann einem           Ausnahmefällen unter den Voraussetzungen des\nGeschäftsleiter unter Berücksichtigung der Um-               Satzes 1 eine von dem Inhaber mit der Führung\nstände im Einzelfall und der Art, des Umfangs und            der Geschäfte betraute und zur Vertretung ermäch-\nder Komplexität der Tätigkeiten des Instituts, der           tigte Person widerruflich als Geschäftsleiter einge-\nInstitutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe, der               setzt werden. Beruht die Einsetzung einer Person\nFinanzholding-Gesellschaft oder der gemischten               als Geschäftsleiter auf einem Antrag des Instituts,\nFinanzholding-Gesellschaft gestatten, ein zusätz-            so kann sie nur auf Antrag des Instituts oder des\nliches Mandat in einem Verwaltungs- oder Auf-                Geschäftsleiters widerrufen werden.\nsichtsorgan innezuhaben, wenn dies das Mitglied\nnicht daran hindert, der Wahrnehmung seiner Auf-                                      § 25d\ngaben in dem betreffenden Unternehmen ausrei-\nchend Zeit zu widmen.                                                  Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan\n(3) Im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung für                  (1) Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Auf-\ndie ordnungsgemäße Geschäftsorganisation müs-                sichtsorgans eines Instituts, einer Finanzholding-\nsen die Geschäftsleiter                                      Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-\n1. Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäfts-               Gesellschaft müssen zuverlässig sein, die erforder-\nführung beschließen, die die erforderliche Sorg-         liche Sachkunde zur Wahrnehmung der Kontroll-\nfalt bei der Führung des Instituts gewährleisten         funktion sowie zur Beurteilung und Überwachung\nund insbesondere eine Aufgabentrennung in der            der Geschäfte, die das jeweilige Unternehmen be-\nOrganisation und Maßnahmen festlegen, um In-             treibt, besitzen und der Wahrnehmung ihrer Aufga-\nteressenkonflikten vorzubeugen, sowie für die            ben ausreichend Zeit widmen. Bei der Prüfung, ob\nUmsetzung dieser Grundsätze Sorge tragen;                eine der in Satz 1 genannten Personen die erforder-\nliche Sachkunde besitzt, berücksichtigt die Bun-\n2. die Wirksamkeit der unter Nummer 1 festgeleg-\ndesanstalt den Umfang und die Komplexität der\nten und umgesetzten Grundsätze überwachen\nvon dem Institut, der Institutsgruppe oder Finanz-\nund regelmäßig bewerten; die Geschäftsleiter\nholding-Gruppe, der Finanzholding-Gesellschaft\nmüssen angemessene Schritte zur Behebung\noder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft\nvon Mängeln einleiten;\nbetriebenen Geschäfte.\n3. der Festlegung der Strategien und den Risiken,\ninsbesondere den Adressenausfallrisiken, den                (2) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan muss\nMarktrisiken und den operationellen Risiken,             in seiner Gesamtheit die Kenntnisse, Fähigkeiten\nausreichend Zeit widmen;                                 und Erfahrungen haben, die zur Wahrnehmung der\nKontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwa-\n4. für eine angemessene und transparente Unter-\nchung der Geschäftsleitung des Instituts oder der\nnehmensstruktur sorgen, die sich an den Strate-\nInstitutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, der Fi-\ngien des Unternehmens ausrichtet und der für\nnanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Fi-\nein wirksames Risikomanagement erforderlichen\nnanzholding-Gesellschaft notwendig sind. Die Vor-\nTransparenz der Geschäftsaktivitäten des Insti-\nschriften der Mitbestimmungsgesetze über die\ntuts Rechnung trägt, und die hierfür erforderliche\nWahl und Abberufung der Arbeitnehmervertreter\nKenntnis über die Unternehmensstruktur und die\nim Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bleiben unbe-\ndamit verbundenen Risiken besitzen; für die Ge-\nrührt.\nschäftsleiter eines übergeordneten Unterneh-\nmens bezieht sich diese Verpflichtung auch auf              (3) Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsor-\ndie Gruppe gemäß § 25a Absatz 3;                         gans eines Instituts, im Fall einer Finanzholding-\n5. die Richtigkeit des Rechnungswesens und der               Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Ge-\nFinanzberichterstattung     sicherstellen;    dies       sellschaft nur, wenn diese nach § 10a Absatz 2\nschließt die dazu erforderlichen Kontrollen und          Satz 2 oder 3 oder § 10b Absatz 3 Satz 8 als über-\ndie Übereinstimmung mit den gesetzlichen Be-             geordnetes Unternehmen bestimmt worden ist,\nstimmungen und den relevanten Standards ein;             kann nicht sein,\nund\n1. wer in demselben Unternehmen Geschäftsleiter\n6. die Prozesse hinsichtlich Offenlegung sowie                   ist;\nKommunikation überwachen.\n(4) Die Institute müssen angemessene perso-               2. wer in dem betreffenden Unternehmen Ge-\nnelle und finanzielle Ressourcen einsetzen, um                   schäftsleiter war, wenn bereits zwei ehemalige\nden Mitgliedern der Geschäftsleitung die Einfüh-                 Geschäftsleiter des Unternehmens Mitglied des\nrung in ihr Amt zu erleichtern und die Fortbildung               Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind;\nzu ermöglichen, die zur Aufrechterhaltung ihrer              3. wer bereits in einem anderen Unternehmen Ge-\nfachlichen Eignung erforderlich ist.                             schäftsleiter ist und zugleich in mehr als zwei\n(5) In Ausnahmefällen kann die Bundesanstalt                  weiteren Unternehmen Mitglied des Verwal-\nauch eine andere mit der Führung der Geschäfte                   tungs- oder Aufsichtsorgans ist oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013            3427\n4. wer bereits in mehr als drei anderen Unterneh-            bis 12 zu bestellen, die es bei seinen Aufgaben be-\nmen Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichts-            raten und unterstützen. Jeder Ausschuss soll eines\norgans ist.                                              seiner Mitglieder zum Vorsitzenden ernennen. Die\nMehrere Mandate gelten als ein Mandat, wenn die              Mitglieder der Ausschüsse müssen die zur Erfüllung\nMandate bei Unternehmen wahrgenommen wer-                    der jeweiligen Ausschussaufgaben erforderlichen\nden,                                                         Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen haben.\nUm die Zusammenarbeit und den fachlichen Aus-\n1. die derselben Institutsgruppe, Finanzholding-             tausch zwischen den einzelnen Ausschüssen si-\nGruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe              cherzustellen, soll mindestens ein Mitglied eines je-\nangehören,                                               den Ausschusses einem weiteren Ausschuss ange-\n2. die demselben institutsbezogenen Sicherungs-              hören. Die Bundesanstalt kann die Bildung eines\nsystem angehören oder                                    oder mehrerer Ausschüsse verlangen, wenn dies\ninsbesondere unter Berücksichtigung der Kriterien\n3. an denen das Institut eine bedeutende Beteili-\nnach Satz 1 oder zur ordnungsgemäßen Wahrneh-\ngung hält.\nmung der Kontrollfunktion des Verwaltungs- oder\nMandate bei Unternehmen, die überwiegend nicht               Aufsichtsorgans erforderlich erscheint.\ngewerblich ausgerichtet sind, insbesondere Unter-\n(8) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines\nnehmen, die der kommunalen Daseinsvorsorge die-\nin Absatz 3 Satz 1 genannten Unternehmens hat\nnen, werden bei den nach Satz 1 Nummer 3 und 4\nunter Berücksichtigung der Kriterien nach Absatz 7\nhöchstens zulässigen Mandaten nicht berücksich-\nSatz 1 aus seiner Mitte einen Risikoausschuss zu\ntigt. Die Bundesanstalt kann einem Mitglied des\nbestellen. Der Risikoausschuss berät das Verwal-\nVerwaltungs- oder Aufsichtsorgans unter Berück-\ntungs- oder Aufsichtsorgan zur aktuellen und zur\nsichtigung der Umstände im Einzelfall und der Art,\nkünftigen Gesamtrisikobereitschaft und -strategie\ndes Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten\ndes Unternehmens und unterstützt es bei der Über-\ndes Instituts, der Institutsgruppe oder Finanzhol-\nwachung der Umsetzung dieser Strategie durch die\nding-Gruppe, der Finanzholding-Gesellschaft oder\nobere Leitungsebene. Der Risikoausschuss wacht\nder gemischten Finanzholding-Gesellschaft gestat-\ndarüber, dass die Konditionen im Kundengeschäft\nten, ein zusätzliches Mandat in einem Verwaltungs-\nmit dem Geschäftsmodell und der Risikostruktur\noder Aufsichtsorgan innezuhaben als nach Satz 1\ndes Unternehmens im Einklang stehen. Soweit dies\nNummer 3 und 4 erlaubt, wenn dies das Mitglied\nnicht der Fall ist, unterbreitet der Risikoausschuss\nnicht daran hindert, der Wahrnehmung seiner Auf-\nder Geschäftsleitung Vorschläge, wie die Konditio-\ngaben in dem betreffenden Unternehmen ausrei-\nnen im Kundengeschäft in Übereinstimmung mit\nchend Zeit zu widmen. Satz 1 Nummer 4 gilt nicht\ndem Geschäftsmodell und der Risikostruktur ge-\nfür kommunale Hauptverwaltungsbeamte, die kraft\nstaltet werden können. Der Risikoausschuss prüft,\nkommunaler Satzung zur Wahrnehmung eines\nob die durch das Vergütungssystem gesetzten\nMandats in einem kommunalen Unternehmen oder\nAnreize die Risiko-, Kapital- und Liquiditätsstruk-\neinem kommunalen Zweckverband verpflichtet\ntur des Unternehmens sowie die Wahrscheinlich-\nsind.\nkeit und Fälligkeit von Einnahmen berücksichtigen.\n(4) Institute, Finanzholding-Gesellschaften und           Die Aufgaben des Vergütungskontrollausschusses\ngemischte Finanzholding-Gesellschaften müssen                nach Absatz 12 bleiben unberührt. Der Vorsitzende\nangemessene personelle und finanzielle Ressour-              des Risikoausschusses oder, falls ein Risikoaus-\ncen einsetzen, um den Mitgliedern des Verwal-                schuss nicht eingerichtet wurde, der Vorsitzende\ntungs- oder Aufsichtsorgans die Einführung in ihr            des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, kann un-\nAmt zu erleichtern und die Fortbildung zu ermög-             mittelbar beim Leiter der Internen Revision und\nlichen, die zur Aufrechterhaltung der erforderlichen         beim Leiter des Risikocontrollings Auskünfte einho-\nSachkunde notwendig ist.                                     len. Die Geschäftsleitung muss hierüber unterrich-\n(5) Die Ausgestaltung der Vergütungssysteme               tet werden. Der Risikoausschuss kann, soweit er-\nfür Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsor-            forderlich, den Rat externer Sachverständiger ein-\ngans darf im Hinblick auf die wirksame Wahrneh-              holen. Der Risikoausschuss oder, falls ein solcher\nmung der Überwachungsfunktion des Verwaltungs-               nicht eingerichtet wurde, das Verwaltungs- oder\noder Aufsichtsorgans keine Interessenkonflikte er-           Aufsichtsorgan bestimmt Art, Umfang, Format und\nzeugen.                                                      Häufigkeit der Informationen, die die Geschäftslei-\ntung zum Thema Strategie und Risiko vorlegen\n(6) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan muss             muss.\ndie Geschäftsleiter auch im Hinblick auf die Einhal-\ntung der einschlägigen bankaufsichtsrechtlichen                 (9) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines\nRegelungen überwachen. Es muss der Erörterung                in Absatz 3 Satz 1 genannten Unternehmens hat\nvon Strategien, Risiken und Vergütungssystemen               unter Berücksichtigung der Kriterien nach Absatz 7\nfür Geschäftsleiter und Mitarbeiter ausreichend Zeit         Satz 1 aus seiner Mitte einen Prüfungsausschuss\nwidmen.                                                      zu bestellen. Der Prüfungsausschuss unterstützt\ndas Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan insbeson-\n(7) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines            dere bei der Überwachung\nder in Absatz 3 Satz 1 genannten Unternehmen hat\nabhängig von der Größe, der internen Organisation            1. des Rechnungslegungsprozesses;\nund der Art, des Umfangs, der Komplexität und                2. der Wirksamkeit des Risikomanagementsys-\ndem Risikogehalt der Geschäfte des Unternehmens                  tems, insbesondere des internen Kontrollsys-\naus seiner Mitte Ausschüsse gemäß den Absätzen 8                 tems und der Internen Revision;","3428          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013\n3. der Durchführung der Abschlussprüfungen, ins-                  halb der Geschäftsleitung durch einzelne Perso-\nbesondere hinsichtlich der Unabhängigkeit des                 nen oder Gruppen nicht in einer Weise beein-\nAbschlussprüfers und der vom Abschlussprüfer                  flusst wird, die dem Unternehmen schadet;\nerbrachten Leistungen (Umfang, Häufigkeit, Be-\n4. regelmäßig, mindestens einmal jährlich, durch-\nrichterstattung). Der Prüfungsausschuss soll\nzuführenden Bewertung der Kenntnisse, Fähig-\ndem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan Vor-\nkeiten und Erfahrung sowohl der einzelnen Ge-\nschläge für die Bestellung eines Abschlussprü-\nschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs-\nfers sowie für die Höhe seiner Vergütung unter-\noder Aufsichtsorgans als auch des jeweiligen Or-\nbreiten und das Verwaltungs- oder Aufsichtsor-\ngans in seiner Gesamtheit und\ngan zur Kündigung oder Fortsetzung des Prüf-\nauftrags beraten und                                      5. Überprüfung der Grundsätze der Geschäftslei-\ntung für die Auswahl und Bestellung der Perso-\n4. der zügigen Behebung der vom Prüfer festge-\nnen der oberen Leitungsebene und bei diesbe-\nstellten Mängel durch die Geschäftsleitung mit-\nzüglichen Empfehlungen an die Geschäftslei-\ntels geeigneter Maßnahmen.\ntung.\nDer Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss                  Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der\nüber Sachverstand auf den Gebieten Rechnungsle-               Nominierungsausschuss auf alle Ressourcen zu-\ngung und Abschlussprüfung verfügen. Der Vorsit-               rückgreifen, die er für angemessen hält, und auch\nzende des Prüfungsausschusses oder, falls ein Prü-            externe Berater einschalten. Zu diesem Zwecke soll\nfungsausschuss nicht eingerichtet wurde, der Vor-             er vom Unternehmen angemessene Finanzmittel er-\nsitzende des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans,               halten.\nkann unmittelbar beim Leiter der Internen Revision\nund beim Leiter des Risikocontrollings Auskünfte                 (12) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines\neinholen. Die Geschäftsleitung muss hierüber un-              in Absatz 3 Satz 1 genannten Unternehmens hat\nterrichtet werden.                                            unter Berücksichtigung der Kriterien nach Absatz 7\nSatz 1 aus seiner Mitte einen Vergütungskontroll-\n(10) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines            ausschuss zu bestellen. Der Vergütungskontroll-\nin Absatz 3 Satz 1 genannten Unternehmens kann                ausschuss\neinen gemeinsamen Risiko- und Prüfungsaus-\nschuss bestellen, wenn dies unter Berücksichti-               1. überwacht die angemessene Ausgestaltung der\ngung der Kriterien nach Absatz 7 Satz 1 sinnvoll ist.             Vergütungssysteme der Geschäftsleiter und Mit-\nDies ist der Bundesanstalt mitzuteilen. Auf den ge-               arbeiter, und insbesondere die angemessene\nmeinsamen Prüfungs- und Risikoausschuss finden                    Ausgestaltung der Vergütungen für die Leiter\ndie Absätze 8 und 9 entsprechende Anwendung.                      der Risikocontrolling-Funktion und der Compli-\nance-Funktion sowie solcher Mitarbeiter, die ei-\n(11) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines                nen wesentlichen Einfluss auf das Gesamtrisiko-\nin Absatz 3 Satz 1 genannten Unternehmens hat                     profil des Instituts haben, und unterstützt das\nunter Berücksichtigung der Kriterien nach Absatz 7                Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bei der Über-\nSatz 1 aus seiner Mitte einen Nominierungsaus-                    wachung der angemessenen Ausgestaltung der\nschuss zu bestellen. Der Nominierungsausschuss                    Vergütungssysteme für die Mitarbeiter des Un-\nunterstützt das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan                  ternehmens; die Auswirkungen der Vergütungs-\nbei der                                                           systeme auf das Risiko-, Kapital- und Liquidi-\n1. Ermittlung von Bewerbern für die Besetzung ei-                 tätsmanagement sind zu bewerten;\nner Stelle in der Geschäftsleitung und bei der            2. bereitet die Beschlüsse des Verwaltungs- oder\nVorbereitung von Wahlvorschlägen für die Wahl                 Aufsichtsorgans über die Vergütung der Ge-\nder Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichts-               schäftsleiter vor und berücksichtigt dabei be-\norgans; hierbei berücksichtigt der Nominie-                   sonders die Auswirkungen der Beschlüsse auf\nrungsausschuss die Ausgewogenheit und Unter-                  die Risiken und das Risikomanagement des Un-\nschiedlichkeit der Kenntnisse, Fähigkeiten und                ternehmens; den langfristigen Interessen von\nErfahrungen aller Mitglieder des betreffenden                 Anteilseignern, Anlegern, sonstiger Beteiligter\nOrgans, entwirft eine Stellenbeschreibung mit                 und dem öffentlichen Interesse ist Rechnung zu\nBewerberprofil und gibt den mit der Aufgabe ver-              tragen;\nbundenen Zeitaufwand an;\n3. unterstützt das Verwaltungs- oder Aufsichtsor-\n2. Erarbeitung einer Zielsetzung zur Förderung der                gan bei der Überwachung der ordnungsgemä-\nVertretung des unterrepräsentierten Geschlechts               ßen Einbeziehung der internen Kontroll- und aller\nim Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan sowie ei-                 sonstigen maßgeblichen Bereiche bei der Aus-\nner Strategie zu deren Erreichung;                            gestaltung der Vergütungssysteme.\n3. regelmäßig, mindestens einmal jährlich, durch-             Mindestens ein Mitglied des Vergütungskontroll-\nzuführenden Bewertung der Struktur, Größe, Zu-            ausschusses muss über ausreichend Sachverstand\nsammensetzung und Leistung der Geschäftslei-              und Berufserfahrung im Bereich Risikomanagement\ntung und des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans            und Risikocontrolling verfügen, insbesondere im\nund spricht dem Verwaltungs- oder Aufsichtsor-            Hinblick auf Mechanismen zur Ausrichtung der Ver-\ngan gegenüber diesbezügliche Empfehlungen                 gütungssysteme an der Gesamtrisikobereitschaft\naus; der Nominierungsausschuss achtet dabei               und -strategie und an der Eigenmittelausstattung\ndarauf, dass die Entscheidungsfindung inner-              des Unternehmens. Wenn dem Verwaltungs- oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013            3429\nAufsichtsorgan entsprechend den Mitbestim-               50. Der bisherige § 25d wird § 25h und Absatz 1 wird\nmungsgesetzen Arbeitnehmervertreter angehören,               wie folgt geändert:\nmuss dem Vergütungskontrollausschuss mindes-\na) In Satz 1 wird die Angabe „§ 25f“ durch die An-\ntens ein Arbeitnehmervertreter angehören. Der Ver-\ngabe „§ 25j“ ersetzt.\ngütungskontrollausschuss soll mit dem Risikoaus-\nschuss zusammenarbeiten und soll sich intern bei-            b) Satz 2 wird wie folgt geändert:\nspielsweise durch das Risikocontrolling und extern\naa) Im ersten Satzteil wird die Angabe „Nr. 2\nvon Personen beraten lassen, die unabhängig von\nbis 4“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 3“\nder Geschäftsleitung sind. Geschäftsleiter dürfen\nersetzt.\nnicht an Sitzungen des Vergütungskontrollaus-\nschusses teilnehmen, bei denen über ihre Vergü-                  bb) In Nummer 1 werden die Angabe „Nr. 2“\ntung beraten wird. Der Vorsitzende des Vergütungs-                   durch die Angabe „Nummer 1“ und die An-\nkontrollausschusses oder, falls ein Vergütungskon-                   gabe „Nr. 3 und 4“ durch die Wörter „Num-\ntrollausschuss nicht eingerichtet wurde, der Vorsit-                 mer 2 und 3“ ersetzt.\nzende des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans,\nkann unmittelbar beim Leiter der Internen Revision               cc) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils die An-\nund bei den Leitern der für die Ausgestaltung der                    gabe „Nr. 2“ durch die Angabe „Nummer 1“\nVergütungssysteme zuständigen Organisationsein-                      ersetzt.\nheiten Auskünfte einholen. Die Geschäftsleitung          51. Die bisherigen §§ 25e und 25f werden die §§ 25i\nmuss hierüber unterrichtet werden.                           und 25j und im neuen § 25j Absatz 5 Satz 3 wird\ndie Angabe „§ 25g Absatz 1“ durch die Angabe\n§ 25e                             „§ 25k Absatz 1“ ersetzt.\nAnforderungen bei                     52. Der bisherige § 25g wird § 25k und wie folgt geän-\nvertraglich gebundenen Vermittlern                 dert:\nBedient sich ein CRR-Kreditinstitut oder ein              a) In Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter\nWertpapierhandelsunternehmen eines vertraglich                   „§ 25c Absatz 1, 3 und 4“ durch die Wörter\ngebundenen Vermittlers im Sinne des § 2 Absatz 10                „§ 25g Absatz 1, 3 und 4“ und wird die Angabe\nSatz 1, hat es sicherzustellen, dass dieser zuverläs-            „§§ 25d und 25f“ durch die Angabe „§§ 25h\nsig und fachlich geeignet ist, bei der Erbringung der            und 25j“ ersetzt.\nFinanzdienstleistungen die gesetzlichen Vorgaben             b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 10a Absatz 2\nerfüllt, Kunden vor Aufnahme der Geschäftsbezie-                 Satz 2 oder 3 oder § 10a Abs. 3a Satz 6 oder\nhung über seinen Status nach § 2 Absatz 10 Satz 1                Satz 7“ durch die Angabe „§ 10a“ ersetzt.\nund 2 informiert und unverzüglich von der Beendi-\ngung dieses Status in Kenntnis setzt. Die erforder-      53. Der bisherige § 25h wird § 25l.\nlichen Nachweise für die Erfüllung seiner Pflichten\n54. Der bisherige § 25i wird § 25m und wie folgt geän-\nnach Satz 1 muss das CRR-Kreditinstitut oder das\ndert:\nWertpapierhandelsunternehmen mindestens bis\nzum Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des                 a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter\nStatus des vertraglich gebundenen Vermittlers auf-               „Einlagenkreditinstitut nach § 1a Absatz 1 Num-\nbewahren. Nähere Bestimmungen zu den erforder-                   mer 1a“ durch das Wort „CRR-Kreditinstitut“ er-\nlichen Nachweisen können durch Rechtsverord-                     setzt.\nnung nach § 24 Absatz 4 getroffen werden. Die Ver-\nb) In den Absätzen 4 und 5 wird die Angabe „§ 25c\ngütungssysteme für vertraglich gebundene Vermitt-\nAbsatz 1“ durch die Angabe „§ 25g Absatz 1“\nler müssen derart ausgestaltet werden, dass diese\nersetzt.\nden berechtigten Interessen der Kunden an einer\nordnungsgemäßen und angemessenen Erbringung              55. In § 26 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 10a\nvon Finanzdienstleistungen durch den vertraglich             Absatz 3“ durch die Angabe „§ 10a“ ersetzt.\ngebundenen Vermittler nicht entgegenstehen.“\n56. § 26a wird wie folgt gefasst:\n49. Die bisherigen §§ 25b und 25c werden die §§ 25f\n„§ 26a\nund 25g und der neue § 25g wird wie folgt geän-\ndert:                                                                    Offenlegung durch die Institute\na) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 10a Absatz 3                (1) Zusätzlich zu den Angaben, die nach den Ar-\nSatz 6 oder Satz 7“ durch die Wörter „§ 10a Ab-          tikeln 435 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013\nsatz 2 Satz 2 oder 3“ ersetzt und die Wörter „Ab-        in der jeweils geltenden Fassung zu machen sind,\nsatz 3a Satz 6 oder Satz 7“ werden gestrichen.           sind die rechtliche und die organisatorische Struk-\ntur sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen\nb) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nGeschäftsführung der Gruppe darzustellen. Die\n„Für Institute gilt dies als übergeordnetes Unter-       CRR-Institute haben darüber hinaus auf konsoli-\nnehmen auch hinsichtlich einer Institutsgruppe           dierter Basis, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten\noder einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des             der Europäischen Union und Drittstaaten, in denen\n§ 10a, einer gemischten Finanzholding-Gruppe             die Institute über Niederlassungen verfügen, fol-\nim Sinne des § 10a oder als Mutterunternehmen            gende Angaben als Anhang zum Jahresabschluss\nauch hinsichtlich eines Finanzkonglomerats im            im Sinne von § 26 Absatz 1 Satz 2 offenzulegen\nSinne des § 1 Absatz 20.“                                und von einem Abschlussprüfer nach Maßgabe","3430          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013\ndes § 340k des Handelsgesetzbuchs prüfen zu las-                           verordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1\nsen:                                                                       Nummer 5, nach den §§ 11, 13 bis 13c,\n1. die Firmenbezeichnungen, die Art der Tätigkei-                          18, 25 Absatz 1 und 2, § 25a Absatz 1\nten und die geografische Lage der Niederlassun-                        Satz 3 jeweils auch in Verbindung mit\ngen,                                                                   einer Rechtsverordnung nach § 25 Ab-\nsatz 3 und § 25a Absatz 5 auch in Ver-\n2. den Umsatz,                                                             bindung mit einer Rechtsverordnung\n3. die Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in                            nach § 25a Absatz 6, nach § 25a Ab-\nVollzeitäquivalenten,                                                  satz 1 Satz 6 Nummer 1, Absatz 3,\n4. Gewinn oder Verlust vor Steuern,                                        nach den §§ 25b, 26a, nach den §§ 13\nund 14 Absatz 1, jeweils auch in Ver-\n5. Steuern auf Gewinn oder Verlust,                                        bindung mit einer Rechtsverordnung\n6. erhaltene öffentliche Beihilfen.                                        nach § 22,\nIst das CRR-Institut in den Konzernabschluss eines                      b) nach den §§ 17, 20, 23 und 27 des Fi-\nanderen Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mit-                          nanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes,\ngliedstaat der Europäischen Union oder in einem                         c) nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unter-\nVertragsstaat des Abkommens über den Europä-                               absatz 2, Artikel 9 Absatz 1 bis 4 sowie\nischen Wirtschaftsraum einbezogen, das den An-                             Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterab-\nforderungen der Richtlinie 2013/36/EU unterworfen                          satz 1 und Absatz 12 der Verordnung\nist, braucht es die Angaben nach Satz 2 nicht zu                           (EU) Nr. 648/2012,\nmachen. In ihrem Jahresbericht legen die CRR-In-\nd) nach den Artikeln 92 bis 386 der Ver-\nstitute ihre Kapitalrendite, berechnet als Quotient\nordnung (EU) Nr. 575/2013 auch in\naus Nettogewinn und Bilanzsumme offen. Global\nVerbindung mit einer Rechtsverord-\nsystemrelevante Institute, die im Inland zugelassen\nnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1, nach\nsind, sind verpflichtet, der Europäischen Kommis-\nden Artikeln 387 bis 403 der Verord-\nsion die in Satz 2 Nummer 4 bis 6 genannten An-\nnung (EU) Nr. 575/2013 auch in Verbin-\ngaben bis zum 1. Juli 2014 auf vertraulicher Basis\ndung mit einer Rechtsverordnung nach\nzu übermitteln. Das Nähere zu den Anforderungen\n§ 13 Absatz 1 Satz 1, nach den Arti-\nin Satz 2 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach\nkeln 404 bis 409 der Verordnung (EU)\n§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10.\nNr. 575/2013.\n(2) Kommt ein Institut seinen Offenlegungs-                      Ist ein Institut nach § 2a Absatz 1 freigestellt,\npflichten in anderen als den in Artikel 432 der Ver-                hat der Prüfer den Fortbestand der in Artikel 7\nordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden                  der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der je-\nFassung genannten Fällen nicht, nicht richtig, nicht                weils geltenden Fassung genannten Voraus-\nvollständig oder nicht rechtzeitig nach, kann die                   setzungen zu prüfen. Ist ein Institut nach\nBundesanstalt im Einzelfall Anordnungen treffen,                    § 2a Absatz 3 freigestellt, hat der Prüfer\ndie geeignet und erforderlich sind, die ordnungsge-                 den Fortbestand der in Artikel 8 der Verord-\nmäße Offenlegung der Informationen zu veranlas-                     nung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils gelten-\nsen. Die Bundesanstalt kann von den Artikeln 433                    den Fassung genannten Voraussetzungen\nund 434 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der                     zu prüfen.“\njeweils geltenden Fassung abweichende Zeitpunkte\nund Orte für die Veröffentlichung festlegen oder die            bb) Im neuen Satz 6 werden nach der Angabe\nOffenlegung zusätzlicher Informationen verlangen.“                  „§ 10 Abs. 4a bis 4c“ die Wörter „in der bis\nzum 31. Dezember 2013 geltenden Fas-\n57. § 29 wird wie folgt geändert:                                       sung“ eingefügt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „25c bis 25h“\naa) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgen-              durch die Angabe „25g bis 25m“ ersetzt.\nden Sätze ersetzt:                               58. § 31 wird wie folgt geändert:\n„Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat           a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ner insbesondere festzustellen, ob das Institut\n„§ 31\ndie folgenden Anzeigepflichten und Anforde-\nrungen erfüllt hat:                                         Befreiungen; Verordnungsermächtigung“.\n1. die Anzeigepflichten nach den §§ 11,              b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n12a, 14 Absatz 1 sowie nach der Verord-             aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem\nnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils                 Wort „Rechtsverordnung“ die Wörter „, die\ngeltenden Fassung, nach den §§ 15, 24                   nicht der Zustimmung des Bundesrates be-\nund 24a jeweils auch in Verbindung mit                  darf,“ eingefügt.\neiner Rechtsverordnung nach § 24 Ab-                bb) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 8\nsatz 4 Satz 1, nach § 24a auch in Verbin-               Satz 3, § 13 Abs. 1, § 13a Abs. 1,“ gestri-\ndung mit einer Rechtsverordnung nach                    chen und das Wort „Monatsausweisen“\n§ 24a Absatz 5, sowie                                   durch das Wort „Finanzinformationen“ er-\n2. die Anforderungen                                        setzt.\na) nach den §§ 10a, 10c bis 10i jeweils             cc) In Nummer 2 werden die Wörter „der Vor-\nauch in Verbindung mit einer Rechts-                 schriften der § 13 Abs. 3 sowie“ gestrichen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013              3431\nund der Punkt am Ende durch ein Semikolon               cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a\nersetzt.                                                     eingefügt:\ndd) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                              „4a. Tatsachen vorliegen, aus denen sich er-\ngibt, dass ein Geschäftsleiter nicht über\n„3. alle Institute, die keine CRR-Institute\ndie zur Wahrnehmung seiner Aufgaben\nsind, oder Arten oder Gruppen von Insti-\nausreichende Zeit verfügt;“.\ntuten, die keine CRR-Institute sind, von\nPflichten zur Anzeige bestimmter Kredite            dd) Die bisherige Nummer 4a wird Nummer 4b\nund Tatbestände nach der Verordnung                      und die Angabe „§ 1 Abs. 3a Satz 1“ wird\n(EU) Nr. 575/2013 freistellen.“                          durch die Wörter „Artikel 4 Absatz 1 Num-\nmer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“\nc) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 13a Abs. 1                  und die Angabe „§ 1 Abs. 3a Satz 2“ wird\nund 2,“ gestrichen.                                               durch die Wörter „Artikel 4 Absatz 1 Num-\nd) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                  mer 32 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“\nersetzt.\n„(3) Ein übergeordnetes Unternehmen nach\n§ 10a hat der Bundesanstalt und der Deutschen                ee) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\nBundesbank die Absicht mitzuteilen, Artikel 19                    „6. das Institut seine Hauptverwaltung und,\nAbsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in                          soweit es sich um eine juristische Person\nder jeweils geltenden Fassung für ein Unterneh-                       und nicht um eine Zweigstelle im Sinne\nmen in Anspruch zu nehmen; es hat außerdem                            des § 53 handelt, seinen juristischen Sitz\neinmal jährlich in einer Sammelanzeige mitzutei-                      nicht im Inland hat;“.\nlen, welche Unternehmen es nach Artikel 19 Ab-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben, Absätze 3 bis 5 wer-\nsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der\nden zu Absätzen 2 bis 4.\njeweils geltenden Fassung von der Zusammen-\nfassung nach § 12a Absatz 1 Satz 1, § 25 Ab-              c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2\nsatz 2 und nach den Artikeln 11 bis 18 der Ver-              und 3.\nordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils gelten-          d) Absatz 5 wird Absatz 4 und folgender Satz wird\nden Fassung ausgenommen hat.“                                angefügt:\ne) Die Absätze 4 und 6 werden aufgehoben.                       „Liegen innerhalb von zwölf Monaten ab Ein-\ngang des Antrags bei der Bundesanstalt trotz\n59. § 32 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nAufforderung der Bundesanstalt, den Antrag in-\na) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a ein-                   nerhalb eines Monats zu vervollständigen, keine\ngefügt:                                                      ausreichenden Angaben oder Unterlagen vor, die\n„4a. die Angaben, die für die Beurteilung, ob die            es der Bundesanstalt ermöglichen, über den An-\nGeschäftsleiter über die zur Wahrnehmung               trag zu befinden, ist der Antrag abzulehnen.“\nihrer Aufgabe ausreichende Zeit verfügen,       61. In § 33a Satz 1 werden die Wörter „Artikel 151 der\nerforderlich sind;“.                                Bankenrichtlinie“ durch die Wörter „Artikel 147 der\nRichtlinie 2013/36/EU“ ersetzt.\nb) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a ein-\ngefügt:                                               62. § 33b Satz 1 wird wie folgt geändert:\n„6a. sofern an dem Institut keine bedeutenden             a) In Nummer 1 werden die Wörter „Einlagenkredit-\nBeteiligungen gehalten werden, die maxi-               instituts, eines Wertpapierhandelsunternehmens“\nmal 20 größten Anteilseigner;“.                        durch das Wort „CRR-Instituts“ ersetzt.\nc) In Nummer 8 werden nach dem Wort „Tatsa-                  b) In Nummer 2 werden die Wörter „ein Einlagen-\nchen“ die Wörter „sowie Angaben, die für die                 kreditinstitut, ein Wertpapierhandelsunterneh-\nBeurteilung erforderlich sind, ob sie der Wahr-              men“ durch die Wörter „ein CRR-Institut“ er-\nnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit wid-                 setzt.\nmen können“ eingefügt.                                    c) Im Satzteil nach Nummer 2 wird das Wort „Her-\nkunftsstaats“ durch das Wort „Herkunftsmit-\n60. § 33 wird wie folgt geändert:\ngliedstaates“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n63. § 35 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naaa) Im Satzteil vor Buchstabe a werden die             aa) In Nummer 3 wird die Angabe „Abs. 3 Nr. 1\nWörter „im Sinne des § 10 Abs. 2a                      bis 3“ durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 1\nSatz 1 Nr. 1 bis 6 und 8“ durch die Wör-               bis 3“ ersetzt.\nter „bestehend aus hartem Kernkapital“\nbb) In Nummer 4 Buchstabe a und b werden je-\nersetzt.\nweils die Wörter „des nach § 10 maßgeben-\nbbb) In Buchstabe d wird das Wort „Einla-                    den haftenden Eigenkapitals“ durch die Wör-\ngenkreditinstituten“ durch das Wort                    ter „der nach Artikel 72 der Verordnung (EU)\n„CRR-Kreditinstituten“ ersetzt.                        Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fas-\nbb) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 1 Abs. 2                     sung maßgebenden Eigenmittel“ ersetzt.\nSatz 2 oder 3“ durch die Angabe „§ 25c Ab-              cc) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 10 Abs. 9“\nsatz 5“ ersetzt.                                             durch die Wörter „Artikel 97 der Verordnung","3432           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013\n(EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden              6. die Person bereits Geschäftsleiter desselben\nFassung“ ersetzt.                                          Unternehmens ist,\ndd) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch                  7. die Person Geschäftsleiter desselben Unter-\nein Semikolon ersetzt.                                     nehmens war und bereits zwei ehemalige Ge-\nschäftsleiter des Unternehmens Mitglied des\nee) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden an-\nVerwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind,\ngefügt:\n8. die Person mehr als vier Kontrollmandate\n„7. gegen eine der Vorgaben aus Artikel 67                 ausübt und die Bundesanstalt ihr nicht die\nAbsatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der              Ausübung weiterer Mandate gestattet hat\njeweils geltenden Fassung verstoßen                    oder\nwurde;\n9. die Person mehr als eine Geschäftsleiter- und\n8. die in den Artikeln 92 bis 403 sowie 411                zwei Aufsichtsfunktionen ausübt und die\nbis 428 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013               Bundesanstalt ihr nicht die Ausübung weite-\noder die in Artikel 104 und Artikel 105                rer Mandate gestattet hat.\nder Richtlinie 2013/36/EU niedergeleg-\nten aufsichtlichen Anforderungen nicht              Bei Instituten, die auf Grund ihrer Rechtsform ei-\nmehr erfüllt sind.“                                 ner besonderen Rechtsaufsicht unterliegen, er-\nfolgt eine Maßnahme nach Satz 1 erst nach An-\nb) In Absatz 4 wird nach dem Wort „Bundesanstalt“                hörung der zuständigen Behörde für die Rechts-\ndas Wort „unverzüglich“ eingefügt.                            aufsicht über diese Institute. Soweit das Gericht\n64. § 36 wird wie folgt geändert:                                    auf Antrag des Aufsichtsrats ein Aufsichtsrats-\nmitglied abzuberufen hat, kann dieser Antrag\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1\n„§ 36                                Nummer 1 bis 9 auch von der Bundesanstalt ge-\nstellt werden, wenn der Aufsichtsrat dem Abbe-\nAbberufung von\nrufungsverlangen der Aufsichtsbehörde nicht\nGeschäftsleitern und von Mitgliedern\nnachgekommen ist. Die Abberufung von Arbeit-\ndes Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans“.\nnehmervertretern im Aufsichtsrat erfolgt allein\nb) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Bestim-                  nach den Vorschriften der Mitbestimmungsge-\nmungen dieses Gesetzes,“ die Wörter „der Ver-                 setze.“\nordnung (EU) Nr. 575/2013,“ sowie nach den             65. § 38 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nWörtern „zur Durchführung dieser Gesetze erlas-\nsenen Verordnungen“ wird ein Komma und wer-                a) In Satz 1 wird das Wort „allgemeine“ durch die\nden die Wörter „die zur Durchführung der Richt-               Wörter „oder seiner Bankgeschäfte und Finanz-\nlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU)                      dienstleistungen“ ersetzt.\nNr. 575/2013 erlassenen Rechtsakte“ eingefügt.             b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „zur Abwick-\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                              lung“ die Wörter „der Bankgeschäfte und Fi-\nnanzdienstleistungen“ eingefügt.\n„(3) Die Bundesanstalt kann von den in § 25d\n66. § 44 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 3 Satz 1 genannten Unternehmen die\nAbberufung einer der in § 25d Absatz 3 Satz 1              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbezeichneten Person verlangen oder einer sol-                 aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „Geschäfts-\nchen Person die Ausübung ihrer Tätigkeit unter-                    angelegenheiten zu erteilen“ das Wort „und“\nsagen, wenn                                                        durch ein Komma ersetzt und nach den Wör-\n1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,                     tern „Unterlagen vorzulegen“ werden die\ndass die Person nicht zuverlässig ist,                         Wörter „und erforderlichenfalls Kopien anzu-\nfertigen“ eingefügt.\n2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,\ndass die Person nicht die erforderliche Sach-             bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 25a Abs. 2“\nkunde besitzt,                                                 durch die Angabe „§ 25b“ ersetzt.\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,\ndass die Person der Wahrnehmung ihrer Auf-                „Ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne des\ngaben nicht ausreichend Zeit widmet,                      § 10a, eine Finanzholding-Gesellschaft an der\nSpitze einer Finanzholding-Gruppe im Sinne\n4. der Person wesentliche Verstöße des Unter-\ndes § 10a, eine gemischte Finanzholding-Gesell-\nnehmens gegen die Grundsätze einer ord-\nschaft an der Spitze einer gemischten Finanzhol-\nnungsgemäßen Geschäftsführung wegen sorg-\nding-Gruppe im Sinne des § 10a oder eine ge-\nfaltswidriger Ausübung ihrer Überwachungs-\nmischte Holding-Gesellschaft sowie ein Mitglied\nund Kontrollfunktion verborgen geblieben sind\neines Organs eines solchen Unternehmens ha-\nund sie dieses sorgfaltswidrige Verhalten trotz\nben der Bundesanstalt, den Personen und Ein-\nVerwarnung durch die Bundesanstalt fort-\nrichtungen, deren sich die Bundesanstalt bei der\nsetzt,\nDurchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der\n5. die Person nicht alles Erforderliche zur Besei-            Deutschen Bundesbank auf Verlangen Aus-\ntigung festgestellter Verstöße veranlasst hat             künfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und er-\nund dies trotz Verwarnung durch die Bundes-               forderlichenfalls Kopien anzufertigen, um die\nanstalt auch weiterhin unterlässt,                        Richtigkeit der Auskünfte oder der übermittelten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013             3433\nDaten zu überprüfen, die für die Aufsicht auf zu-                bbb) In den Nummern 1 und 2 werden je-\nsammengefasster Basis erforderlich sind oder                           weils die Wörter „der Rechtsverord-\ndie in Verbindung mit einer Rechtsverordnung                           nung nach § 10 Absatz 1 Satz 9“ durch\nnach § 25 Absatz 3 Satz 1 zu übermitteln sind.“                        die Wörter „den Artikeln 92 bis 386 der\nc) Absatz 2a wird wie folgt geändert:                                     Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer\njeweils geltenden Fassung oder der\naa) In Satz 1 wird das Wort „oder“ durch ein                           Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1\nKomma ersetzt und nach den Wörtern „ge-                           Satz 1 oder die Kennziffer nach der\nmischte Finanzholding-Gruppe“ werden die                          Rechtsverordnung nach § 51a Absatz 1\nWörter „oder gemischte Holding-Gruppe“                            Satz 2“ ersetzt und werden nach den\neingefügt.                                                        Wörtern „nach § 11 Absatz 1“ jeweils\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 10a Abs. 1                          die Wörter „oder der Rechtsverordnung\nSatz 2, Abs. 4 oder Abs. 5“ durch die Angabe                      nach § 51b Absatz 2 Satz 1“ eingefügt.\n„§ 10a“ und wird das Wort „Bankenrichtlinie“\ndurch die Angabe „Richtlinie 2013/36/EU“                cc) In Satz 3 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 1\nersetzt.                                                    Nummer 1 bis 6“ durch die Wörter „Absatz 2\nSatz 1 Nummer 1 bis 7“ und die Wörter „des\nd) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 10a                      § 10 Absatz 1 oder Absatz 1b“ durch die\nAbs. 6 bis 11, § 13b Abs. 3 und § 25 Abs. 2                      Wörter „der Artikel 92 bis 386 der Verord-\nund 3“ durch die Wörter „§ 10a Absatz 4 bis 7,                   nung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils gel-\n§ 25 Absatz 2 und 3 und nach den Artikeln 11                     tenden Fassung oder des § 10 Absatz 3\nbis 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer                 und 4“ ersetzt, werden nach den Wörtern\njeweils geltenden Fassung“ ersetzt.                              „des § 45b Absatz 1 Satz 2“ das Wort „oder“\n67. § 44a wird wie folgt geändert:                                      durch ein Komma ersetzt und werden nach\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bankenricht-                   der Angabe „des § 11“ die Wörter „oder des\nlinie“ durch die Angabe „Richtlinie 2013/36/EU“                  § 51a Absatz 1 oder Absatz 2 oder des\nersetzt.                                                         § 51b“ eingefügt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bankenricht-            b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nlinie“ durch die Wörter „Richtlinie 2013/36/EU,\nder Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.                   aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter\n„des § 10 Absatz 1 oder Absatz 1b“ durch\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Einlagenkre-\ndie Wörter „der Artikel 24 bis 386 der Verord-\nditinstituten“ durch das Wort „CRR-Kreditinstitu-\nnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils gel-\nten“ und die Wörter „§ 31 Abs. 3 Satz 1 oder\ntenden Fassung, des § 10 Absatz 3 und 4“\nSatz 4“ durch die Wörter „Artikel 19 Absatz 1\nersetzt und werden nach der Angabe „des\noder Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU)\n§ 11“ die Wörter „oder entspricht bei einem\nNr. 575/2013“ ersetzt.\nWohnungsunternehmen mit Spareinrichtung\n68. § 45 wird wie folgt geändert:                                       das haftende Eigenkapital nicht den Anfor-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                derungen des § 51a Absatz 1 und Absatz 2\noder § 45b Absatz 1 Satz 2 oder die Anlage\naa) In Satz 1 werden im einleitenden Satzteil\nseiner Mittel nicht den Anforderungen des\nnach den Wörtern „Ertragsentwicklung eines\n§ 51b“ eingefügt.\nInstituts“ die Wörter „oder andere Umstän-\nde“ eingefügt, werden die Wörter „des § 10              bb) In Nummer 3 wird vor dem Wort „Erträgen“\nAbsatz 1 oder Absatz 1b“ durch die Wörter                   das Wort „gewinnabhängige“ eingefügt und\n„der Artikel 92 bis 386 der Verordnung (EU)                 nach dem Wort „Eigenmittelinstrumente“\nNr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fas-                werden das Komma und die Wörter „außer\nsung oder des § 10 Absatz 3 und 4“ ersetzt,                 solchen nach § 10 Absatz 5a,“ gestrichen.\nwird nach den Wörtern „des § 45b Absatz 1\nSatz 2“ das Wort „oder“ durch ein Komma                 cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a\nersetzt und werden nach der Angabe „des                     eingefügt:\n§ 11“ die Wörter „oder des § 51a Absatz 1\noder Absatz 2 oder des § 51b“ eingefügt.                    „5a. anordnen, dass das Institut den Jahres-\ngesamtbetrag, den es für die variable\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:                                   Vergütung aller Geschäftsleiter und Mit-\naaa) Im einleitenden Satzteil werden die                         arbeiter vorsieht (Gesamtbetrag der va-\nWörter „des § 10 Absatz 1 oder Ab-                         riablen Vergütungen), auf einen be-\nsatz 1b“ durch die Wörter „der Arti-                       stimmten Anteil des Jahresergebnisses\nkel 92 bis 386 der Verordnung (EU)                         beschränkt oder vollständig streicht;\nNr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden                    dies gilt nicht für variable Vergütungs-\nFassung oder des § 10 Absatz 3 und 4“                      bestandteile, die durch Tarifvertrag oder\nersetzt, wird nach den Wörtern „des                        in seinem Geltungsbereich durch Ver-\n§ 45b Absatz 1 Satz 2“ das Wort „oder“                     einbarung der Arbeitsvertragsparteien\ndurch ein Komma ersetzt und werden                         über die Anwendung der tarifvertragli-\nnach der Angabe „des § 11“ die Wörter                      chen Regelungen oder auf Grund eines\n„oder des § 51a Absatz 1 oder Absatz 2                     Tarifvertrags in einer Betriebs- oder\noder des § 51b“ eingefügt.                                 Dienstvereinbarung vereinbart sind;“.","3434         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                 standteile zu gewähren; ist anzunehmen,\n„(3) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3                dass das Institut einen Teil der variablen Ver-\nund 5 bis 7 sind auf übergeordnete Unternehmen                   gütungsbestandteile hätte gewähren können,\nim Sinne des § 10a sowie auf Institute, die nach                 sind die variablen Vergütungsbestandteile an-\nArtikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013                      gemessen zu kürzen.\nzur Unterkonsolidierung verpflichtet sind, ent-              Die Bundesanstalt kann Anordnungen nach\nsprechend anzuwenden, wenn die zusammen-                     Satz 5 und nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5a\ngefassten Eigenmittel der gruppenangehörigen                 und 6 auch treffen, wenn ein Institut außeror-\nUnternehmen den Anforderungen der Artikel 24                 dentliche staatliche Unterstützung, einschließ-\nbis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer            lich Maßnahmen nach dem Restrukturierungs-\njeweils geltenden Fassung oder des § 45b Ab-                 fondsgesetz oder dem Finanzmarktstabilisie-\nsatz 1 nicht entsprechen. Bei einem gruppen-                 rungsfondsgesetz, in Anspruch nimmt und die\nangehörigen Institut, das nach § 2a Absatz 1                 Anordnung zur Erhaltung einer soliden Eigenka-\nfreigestellt ist, kann die Bundesanstalt die An-             pital- oder Liquiditätsausstattung des Instituts\nwendung der Freistellung hinsichtlich der Vor-               und einer frühzeitigen Beendigung der staat-\nschriften der Artikel 24 bis 403 der Verordnung              lichen Unterstützung geboten ist. Nimmt ein In-\n(EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fas-            stitut staatliche Unterstützung in Anspruch, kann\nsung vorübergehend vollständig oder teilweise                die Bundesanstalt außerdem die Auszahlung\naussetzen.“                                                  von variablen Vergütungsbestandteilen an Or-\nd) In Absatz 5 werden die Sätze 5 bis 9 durch die               ganmitglieder und Geschäftsleiter des Instituts\nfolgenden Sätze ersetzt:                                     ganz oder teilweise untersagen und das Erlö-\nschen der entsprechenden Ansprüche anord-\n„Nach oder zusammen mit einer Untersagung                    nen; eine solche Anordnung ergeht nicht, soweit\nder Auszahlung von variablen Vergütungsbe-                   die Auszahlung oder der Fortbestand der An-\nstandteilen gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 6                   sprüche trotz des Vorliegens der Voraussetzun-\nkann die Bundesanstalt anordnen, dass die An-                gen der Untersagung und der in Satz 6 genann-\nsprüche auf Gewährung variabler Vergütungsbe-                ten Umstände gerechtfertigt ist. Die Sätze 5 bis 7\nstandteile ganz oder teilweise erlöschen, wenn               gelten nicht, soweit die Ansprüche auf Gewäh-\n1. das Institut bei oder innerhalb eines Zeit-               rung variabler Vergütung vor dem 1. Januar 2011\nraums von zwei Jahren nach einer Untersa-                entstanden sind. Satz 8 gilt nicht, soweit die An-\ngung der Auszahlung außerordentliche staat-              sprüche auf Gewährung variabler Vergütung vor\nliche Unterstützung, einschließlich Maßnah-              dem 1. Januar 2012 entstanden sind. Institute\nmen nach dem Restrukturierungsfondsgesetz                müssen der Anordnungsbefugnis nach Absatz 2\noder dem Finanzmarktstabilisierungsfonds-                Satz 1 Nummer 5a und 6 und den Regelungen in\ngesetz, in Anspruch nimmt und die Voraus-                den Sätzen 5 bis 8 in entsprechenden vertrag-\nsetzungen für die Untersagung der Auszah-                lichen Vereinbarungen mit ihren Organmitglie-\nlung bis zu diesem Zeitpunkt nicht weggefal-             dern, Geschäftsleitern und Mitarbeitern Rech-\nlen sind oder allein auf Grund dieser Maßnah-            nung tragen. Soweit vertragliche Vereinbarungen\nmen weggefallen sind,                                    über die Gewährung einer variablen Vergütung\n2. bei oder innerhalb eines Zeitraums von zwei               einer Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 Num-\nJahren nach einer Untersagung der Auszah-                mer 5a und 6 oder den Regelungen in den Sät-\nlung eine Anordnung der Bundesanstalt nach               zen 5 bis 8 entgegenstehen, können aus ihnen\nAbsatz 2 Nummer 1 bis 7 getroffen wird oder              keine Rechte hergeleitet werden.“\nschon besteht oder                                    e) In den Absätzen 6 und 7 werden die Wörter „§ 10\n3. bei oder innerhalb eines Zeitraums von zwei               Absatz 1b Satz 2“ jeweils durch die Angabe „§ 10\nJahren nach einer Untersagung der Auszah-                Absatz 4“ ersetzt.\nlung Maßnahmen nach § 46 oder nach § 48a          69. § 45a wird wie folgt geändert:\ngetroffen werden.\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nEine solche Anordnung darf insbesondere auch\nergehen, wenn                                                aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter\n„§ 10a Absatz 3 Satz 1 oder 2 oder § 13b\n1. diese Ansprüche auf Gewährung variabler\nAbsatz 2“ und die Wörter „§ 10 Absatz 3a\nVergütungsbestandteile auf Grund solcher\nSatz 1 oder 2 oder § 13b Absatz 2“ jeweils\nRegelungen eines Vergütungssystems eines\ndurch die Angabe „§ 10a“ ersetzt.\nInstituts entstanden sind, die den aufsichts-\nrechtlichen Anforderungen dieses Gesetzes                bb) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 10a oder\nan angemessene, transparente und auf eine                     § 13b“ durch die Wörter „Artikel 11 bis 23\nnachhaltige Entwicklung des Instituts ausge-                  der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ und\nrichtete Vergütungssysteme widersprechen,                     werden die Wörter „§ 10a Absatz 13 Satz 2\noder                                                          oder § 13b Absatz 5 in Verbindung mit § 10a\nAbsatz 13 Satz 2“ durch die Wörter „Arti-\n2. anzunehmen ist, dass ohne die Gewährung\nkel 11 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU)\nfinanzieller Leistungen des Restrukturie-\nNr. 575/2013“ ersetzt.\nrungsfonds oder des Finanzmarktstabilisie-\nrungsfonds das Institut nicht in der Lage ge-         b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 10a Abs. 1\nwesen wäre, die variablen Vergütungsbe-                  bis 5“ durch die Angabe „§ 10a“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013             3435\n70. § 45b wird wie folgt geändert:                           72. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\n„Dabei kann sie insbesondere die Erstattung von\naa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 25a Absatz 1              Zahlungen anordnen, die entgegen einer Anord-\nSatz 8“ durch die Wörter „§ 25a Absatz 2                nung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 entgegen-\nSatz 2“ und die Wörter „§ 25a Absatz 3                  genommen worden sind oder beim Institut ein-\nSatz 1“ durch die Angabe „§ 25b“ ersetzt.               gegangen sind.“\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                        b) Im neuen Satz 7 werden die Wörter „, und im\nRahmen des von einem zentralen Kontrahenten\n„Die Bundesanstalt ist berechtigt, zusätzlich           betriebenen Systems“ gestrichen.\nzu Maßnahmen nach Satz 1 eine Erhöhung\nder Eigenmittelanforderungen nach § 10 Ab-           c) Folgender Satz wird angefügt:\nsatz 3 Satz 2 Nummer 10 oder bei Wohnungs-              „Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen\nunternehmen mit Spareinrichtung nach § 51a              nach § 21 der Insolvenzordnung berührt nicht\nAbsatz 2 Nummer 4 anzuordnen.“                          die Wirksamkeit der Erstattung einer Zahlung,\ndie entgegen einer Anordnung nach Absatz 1\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                             Satz 2 Nummer 6 über ein System oder über\n„(2) Absatz 1 ist entsprechend auf das jewei-             eine zwischengeschaltete Stelle entgegenge-\nlige übergeordnete Unternehmen im Sinne des                  nommen worden ist oder eingegangen ist oder\n§ 10a sowie auf ein Institut, das nach Artikel 22            beim Institut eingegangen ist und deren Erstat-\nder Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Unterkon-               tung die Bundesanstalt nach Satz 4 angeordnet\nsolidierung verpflichtet ist, anzuwenden, wenn               hat.“\neine Institutsgruppe, eine Finanzholding-Gruppe       73. § 46b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\noder eine gemischte Finanzholding-Gruppe ent-                „(1) Wird ein Institut, das eine Erlaubnis zum Ge-\ngegen § 25a Absatz 1 und § 25b nicht über eine            schäftsbetrieb im Inland besitzt, oder eine nach\nordnungsgemäße Geschäftsorganisation ver-                 § 10a als übergeordnetes Unternehmen geltende\nfügt; Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist mit der Maß-           Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanz-\ngabe entsprechend anzuwenden, dass die Bun-               holding-Gesellschaft zahlungsunfähig oder tritt\ndesanstalt statt einer Untersagung oder Be-               Überschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter,\nschränkung der Gewährung von Krediten, die                bei einem in der Rechtsform des Einzelkaufmanns\nfür die Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe             betriebenen Institut der Inhaber und die Personen,\noder gemischte Finanzholding-Gruppe nach                  die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft\nMaßgabe der Artikel 387 bis 403 der Verordnung            oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft\n(EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fas-         tatsächlich führen, dies der Bundesanstalt unter\nsung geltenden Großkreditobergrenzen herab-               Beifügung aussagefähiger Unterlagen unverzüglich\nsetzen kann. Verfügt eine Zweigniederlassung              anzuzeigen; die im ersten Halbsatz bezeichneten\ndes Instituts in einem Drittstaat nicht über eine         Personen haben eine solche Anzeige unter Beifü-\nangemessene Geschäftsorganisation oder ist sie            gung entsprechender Unterlagen auch dann vorzu-\nnicht in der Lage, die zur Beurteilung ihrer Ge-          nehmen, wenn das Institut oder die nach § 10a als\nschäftsorganisation oder die zur Einbeziehung in          übergeordnetes Unternehmen geltende Finanzhol-\ndie Institutsorganisation erforderlichen Angaben          ding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-\nzur Verfügung zu stellen, oder wird sie in dem            Gesellschaft voraussichtlich nicht in der Lage sein\nDrittstaat nicht effektiv beaufsichtigt oder ist          wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeit-\ndie für die Zweigniederlassung zuständige Auf-            punkt der Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungs-\nsichtsstelle nicht zu einer befriedigenden Zu-            unfähigkeit). Soweit diese Personen nach anderen\nsammenarbeit mit der Bundesanstalt bereit,                Rechtsvorschriften verpflichtet sind, bei Zahlungs-\nkann die Bundesanstalt auch die Geschäftstätig-           unfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des\nkeit der Zweigniederlassung beschränken oder              Insolvenzverfahrens zu beantragen, tritt an die\nihre Schließung und Abwicklung anordnen.“                 Stelle der Antragspflicht die Anzeigepflicht nach\n71. § 45c wird wie folgt geändert:                               Satz 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen\neines Instituts oder einer nach § 10a als übergeord-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         netes Unternehmen geltenden Finanzholding-Ge-\nsellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesell-\naa) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 36 Ab-               schaft findet im Fall der Zahlungsunfähigkeit, der\nsatz 3 Satz 3 oder Satz 4“ durch die Wörter          Überschuldung oder unter den Voraussetzungen\n„§ 36 Absatz 3 Nummer 1 bis 9“ ersetzt.              des Satzes 5 auch im Fall der drohenden Zahlungs-\nbb) In Nummer 7a wird die Angabe „§ 10        Ab-         unfähigkeit statt. Der Antrag auf Eröffnung des In-\nsatz 1b Satz 7“ durch die Angabe „§ 10   Ab-         solvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts\nsatz 4 Satz 6“ und die Angabe „§ 10      Ab-         oder der nach § 10a als übergeordnetes Unterneh-\nsatz 1b Satz 2“ durch die Angabe „§ 10   Ab-         men geltenden Finanzholding-Gesellschaft oder ge-\nsatz 4 Satz 1“ ersetzt.                              mischten Finanzholding-Gesellschaft kann nur von\nder Bundesanstalt gestellt werden. Im Fall der dro-\nb) In Absatz 8 werden die Wörter „§ 10a Abs. 3               henden Zahlungsunfähigkeit darf die Bundesanstalt\nSatz 6 oder 7 oder § 10a Absatz 3a Satz 6 oder            den Antrag jedoch nur mit Zustimmung des Insti-\nSatz 7“ durch die Angabe „§ 10a“ ersetzt.                 tuts und im Fall einer nach § 10a als übergeordne-","3436          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013\ntes Unternehmen geltenden Finanzholding-Gesell-                 bb) In Nummer 2 werden die Wörter „das modi-\nschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft                   fizierte verfügbare Eigenkapital die nach § 10\nmit deren Zustimmung stellen. Vor der Bestellung                    Absatz 1“ durch die Wörter „die verfügbaren\ndes Insolvenzverwalters hat das Insolvenzgericht                    Eigenmittel nach Artikel 72 der Verordnung\ndie Bundesanstalt zu dessen Eignung zu hören.                       (EU) Nr. 575/2013 die erforderlichen Eigen-\nDer Bundesanstalt ist der Eröffnungsbeschluss be-                   mittel“ ersetzt.\nsonders zuzustellen. Das Insolvenzgericht übersen-              cc) In Satz 3 wird die Angabe „§ 10 Absatz 1b“\ndet der Bundesanstalt alle weiteren, das Verfahren                  durch die Wörter „§ 10 Absatz 3 und 4“ er-\nbetreffenden Beschlüsse und erteilt auf Anfrage                     setzt.\nAuskunft zum Stand und Fortgang des Verfahrens.\nDie Bundesanstalt kann Einsicht in die Insolvenzak-          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nten nehmen.“                                                    aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n74. § 46d wird wie folgt geändert:                                      „Eine Systemgefährdung liegt vor, wenn zu\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Einlagenkre-                   besorgen ist, dass sich die Bestandsgefähr-\nditinstitut“ durch das Wort „CRR-Kreditinstitut“                 dung des Kreditinstituts in der konkreten\nersetzt.                                                         Marktsituation in erheblicher Weise negativ\nauf andere Unternehmen des Finanzsektors,\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Aufnahme-                      auf die Finanzmärkte, auf das allgemeine\nstaat“ durch das Wort „Aufnahmemitgliedstaat“                    Vertrauen der Einleger und anderen Markt-\nund das Wort „Aufnahmestaaten“ durch das                         teilnehmer in die Funktionsfähigkeit des Fi-\nWort „Aufnahmemitgliedstaaten“ ersetzt.                          nanzsystems oder auf die Realwirtschaft\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Einlagenkre-                   auswirkt.“\nditinstituts“ durch das Wort „CRR-Kreditinsti-               bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\ntuts“ und das Wort „Aufnahmestaat“ durch das\naaa) In Nummer 5 wird nach den Wörtern\nWort „Aufnahmemitgliedstaat“ ersetzt.\n„auf den Finanzmarkt“ das Wort „und“\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                       durch ein Komma und nach den Wör-\naa) In Satz 1 wird das Wort „Einlagenkreditinsti-                       tern „die Funktionsfähigkeit des Fi-\ntuts“ durch das Wort „CRR-Kreditinstituts“                         nanzmarktes“ der Punkt durch die Wör-\nersetzt.                                                           ter „und die Realwirtschaft,“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Einlagenkreditinsti-                bbb) Nach Nummer 5 werden folgende\ntuten“ durch das Wort „CRR-Kreditinstitu-                          Nummern 6 bis 8 angefügt:\nten“ ersetzt.                                                      „6. die Ersetzbarkeit der von dem Insti-\ne) In Absatz 5 wird jeweils das Wort „Einlagenkre-                             tut angebotenen Dienstleistungen\nditinstitut“ durch das Wort „CRR-Kreditinstitut“                            und technischen Systeme,\nersetzt.                                                                7. die Komplexität der vom Institut mit\nanderen Marktteilnehmern abge-\n75. § 46e wird wie folgt geändert:\nschlossenen Geschäfte,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n8. die Art, der Umfang und die Kom-\naa) Das Wort „Einlagenkreditinstituts“ wird je-                             plexität der vom Institut grenzüber-\nweils durch das Wort „CRR-Kreditinstituts“                             schreitend abgeschlossenen Ge-\nersetzt.                                                               schäfte sowie die Ersetzbarkeit der\nbb) In Satz 1 wird das Wort „Herkunftsstaates“                              grenzüberschreitend angebotenen\ndurch das Wort „Herkunftsmitgliedstaates“                              Dienstleistungen und technischen\nersetzt.                                                               Systeme.“\ncc) In Satz 2 wird das Wort „Herkunftsstaat“          77. In § 48c Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 werden die\ndurch das Wort „Herkunftsmitgliedstaat“ er-          Wörter „§ 10 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 bis 6“\nsetzt.                                               durch die Wörter „Artikels 26 Absatz 1 Buchstabe a\nbis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Einlagenkreditinsti-\n78. § 48j wird wie folgt geändert:\ntute“ durch das Wort „CRR-Kreditinstitute“ er-\nsetzt.                                                    a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 206 Ab-\nsatz 1 der Solvabilitätsverordnung“ durch die\nc) In Absatz 3 wird jeweils das Wort „Aufnahme-\nWörter „den Artikeln 195, 196 und 295 der Ver-\nstaaten“ durch das Wort „Aufnahmemitglied-\nordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils gel-\nstaaten“ ersetzt.\ntenden Fassung“ ersetzt.\n76. § 48b wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 206 Ab-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            satz 1 der Solvabilitätsverordnung“ durch die\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „das verfüg-               Wörter „den Artikeln 195, 196 und 295 der Ver-\nbare Kernkapital das nach § 10 Absatz 1 er-             ordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils gel-\nforderliche Kernkapital“ durch die Wörter               tenden Fassung“ ersetzt.\n„das verfügbare harte Kernkapital nach Arti-     79. In § 48k Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 206\nkel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 das          Absatz 1 der Solvabilitätsverordnung“ durch die\nerforderliche harte Kernkapital“ ersetzt.            Wörter „den Artikeln 195, 196 und 295 der Verord-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013              3437\nnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden               (2) Die Bundesanstalt kann die Allgemeinverfü-\nFassung“ ersetzt.                                            gung nach Absatz 1 erst dann erlassen, wenn\n80. In § 48o Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 10             1. sie dem Europäischen Parlament, der Euro-\nAbsatz 1 oder 1b“ durch die Wörter „den Artikeln 92              päischen Kommission, dem Rat, dem Europä-\nbis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer                ischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB)\njeweils geltenden Fassung, einer Anordnung nach                  und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde\n§ 10 Absatz 3 und 4, der Rechtsverordnung nach                   (EBA)\n§ 51a Absatz 1, einer Anordnung nach § 51a Ab-\nsatz 2“ ersetzt.                                                 a) die für die Gefährdung der Finanzstabilität auf\nnationaler Ebene erforderlichen Nachweise\n81. In § 48p Satz 1 werden die Wörter „§ 10 Absatz 1\nnach Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe a bis f\noder 1b“ durch die Wörter „den Artikeln 92 bis 386\nder Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einschließ-\nder Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils\nlich der in Absatz 1 vorgesehenen nationalen\ngeltenden Fassung, einer Anordnung nach § 10 Ab-\nMaßnahmen, die Artikel 458 Absatz 2 Buch-\nsatz 3 und 4, der Rechtsverordnung nach § 51a Ab-\nstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013\nsatz 1, einer Anordnung nach § 51a Absatz 2“ er-\numsetzen, angezeigt hat und\nsetzt.\n82. Nach § 48s wird folgender neuer § 48t eingefügt:                 b) dargelegt hat, dass andere nach der Verord-\nnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richt-\n„§ 48t                                      linie 2013/36/EU zur Verfügung stehende\nMaßnahmen zur Begrenzung                               Maßnahmen nicht ausreichen, um der Gefähr-\nmakroprudenzieller oder systemischer Risiken                     dung der Finanzstabilität auf nationaler Ebene\nzu begegnen, und\n(1) Stellt der Ausschuss für Finanzstabilität Ver-\nänderungen in der Intensität des makropruden-                2. die Voraussetzungen nach Artikel 458 Absatz 4\nziellen oder des systemischen Risikos im Sinne                   der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für den Erlass\ndes Artikels 458 Absatz 2 der Verordnung (EU)                    der Maßnahme vorliegen.\nNr. 575/2013 fest, die zu einer Störung mit bedeu-\ntenden Auswirkungen auf das nationale Finanz-                   (3) Die Bundesanstalt überprüft unter Einbezie-\nsystem und die Realwirtschaft im Inland führen               hung des Europäischen Ausschusses für System-\nkönnen, auf die besser mit nationalen Maßnahmen              risiken und der Europäischen Bankenaufsichtsbe-\nreagiert werden soll, kann die Bundesanstalt auf             hörde die nach Absatz 1 festgesetzten nationalen\nAufforderung des Ausschusses für Finanzstabilität            Maßnahmen nach Ablauf der vorgesehenen Frist\nim Wege der Allgemeinverfügung gegenüber allen               nach Maßgabe von Artikel 458 Absatz 9 der Verord-\noder einer Gruppe der der Aufsicht der Bundesan-             nung (EU) Nr. 575/2013. Liegen die Voraussetzun-\nstalt nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU)            gen für eine Verlängerung der Anwendung der nach\nNr. 575/2013 unterliegenden Institute und Unter-             Absatz 1 erlassenen nationalen Maßnahmen vor,\nnehmen von folgenden Vorgaben der Verordnung                 kann die Bundesanstalt auf Aufforderung des Aus-\n(EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung           schusses für Finanzstabilität und nach Maßgabe\nfür die Dauer von bis zu zwei Jahren abweichen, um           des in Artikel 458 Absatz 4 der Verordnung (EU)\ndie festgestellten Veränderungen in der Intensität           Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung vor-\ndes makroprudenziellen oder des systemischen                 gesehenen Verfahren im Wege der Allgemeinverfü-\nRisikos zu vermindern, durch Erhöhung                        gung die nationalen Maßnahmen wiederholt um je-\nweils ein Jahr verlängern.\n1. der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92\nder Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils             (4) Die Bundesanstalt kann im Benehmen mit der\ngeltenden Fassung,                                       Deutschen Bundesbank und nach Befassung des\nAusschusses für Finanzstabilität die nach Arti-\n2. der Anforderungen für Großkredite nach den Ar-            kel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der\ntikeln 392 sowie 395 bis 403 der Verordnung              jeweils geltenden Fassung von anderen Mitglied-\n(EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fas-          staaten des Europäischen Wirtschaftsraums erlas-\nsung,                                                    senen Maßnahmen nach Maßgabe von Artikel 458\n3. der Offenlegungspflichten nach den Artikeln 431           Absatz 5 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013\nbis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der          vollständig oder teilweise anerkennen und mit Wir-\njeweils geltenden Fassung,                               kung für Zweigstellen von Instituten und Unterneh-\nmen mit Sitz im Ausland, auf die dieses Gesetz ge-\n4. des Kapitalerhaltungspuffers nach § 10c,                  mäß § 53 Anwendung findet, oder mit Wirkung für\n5. der Liquiditätsanforderungen nach Teil 6 der Ver-         Zweigniederlassungen im Sinne von § 53b nach\nordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils gelten-         Maßgabe des Artikels 458 der Verordnung (EU)\nden Fassung oder                                         Nr. 575/2013 anwenden.\n6. der Risikogewichte im Kreditrisiko-Standardan-               (5) Sofern die Voraussetzungen nach Absatz 2\nsatz und im auf internen Ratings basierenden             Nummer 1 vorliegen, kann die Bundesanstalt unab-\nAnsatz für Kredite für Wohnimmobilien und ge-            hängig vom Verfahren nach den Absätzen 1 und 3\nwerbliche Immobilien sowie für Forderungen, die          sowie nach Artikel 458 Absatz 4 der Verordnung\nvon Instituten und Unternehmen untereinander             (EU) Nr. 575/2013 jederzeit bis zur Beseitigung ei-\ninnerhalb des Finanzsektors bestehen.                    nes makroprudenziellen oder systemischen Risi-","3438          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013\nkos, jedoch nicht länger als für die Dauer von zwei              erkennen zu können, und über die Anforderun-\nJahren                                                           gen an das Rating.\n1. die Großkreditobergrenze nach Artikel 395 der             Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-\nVerordnung (EU) Nr. 575/2013 um bis zu 15 Pro-           mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-\nzentpunkte absenken,                                     desanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die\n2. die Risikogewichte von Krediten für Wohnimmo-             Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deut-\nbilien und gewerbliche Immobilien im Kredit-             schen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechts-\nrisiko-Standardansatz sowie im auf internen Ra-          verordnung ist der Spitzenverband der Wohnungs-\ntings basierenden Ansatz um bis zu 25 Prozent-           unternehmen mit Spareinrichtung zu hören.\npunkte erhöhen und                                          (2) Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung\n3. die Risikogewichte im Kreditrisiko-Standardan-            der Angemessenheit des Eigenkapitals anordnen,\nsatz für Forderungen, die von Instituten und Un-         dass ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrich-\nternehmen untereinander innerhalb des Finanz-            tung Eigenkapitalanforderungen einhalten muss,\nsektors eingegangen wurden, um bis zu 25 Pro-            die über die Anforderungen der Rechtsverordnung\nzentpunkte und im auf internen Ratings basie-            nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen, insbesondere\nrenden Ansatz um 25 Prozent erhöhen.“                    1. um solche Risiken zu berücksichtigen, die nicht\n83. In § 49 wird die Angabe „§ 10 Absatz 1b“ durch die               oder nicht in vollem Umfang Gegenstand der\nWörter „§ 10 Absatz 3 und 4“ ersetzt und werden                  Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 sind,\ndie Wörter „des § 13 Abs. 3, des § 13a Abs. 3 bis 5,         2. wenn die Risikotragfähigkeit eines Wohnungsun-\njeweils auch in Verbindung mit § 13b Abs. 4 Satz 2,“             ternehmens mit Spareinrichtung nicht gewähr-\ngestrichen.                                                      leistet ist,\n84. Nach § 51 wird folgender neuer Abschnitt einge-              3. um einer besonderen Geschäftssituation des\nfügt:                                                            Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung,\n„Vierter Abschnitt                            etwa bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit,\nRechnung zu tragen oder\nBesondere Vorschriften für\nWohnungsunternehmen mit Spareinrichtung                 4. wenn das Wohnungsunternehmen mit Sparein-\nrichtung nicht über eine ordnungsgemäße Ge-\n§ 51a                                   schäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1\nverfügt.\nAnforderungen an\ndie Eigenkapitalausstattung für                     (3) Auf Antrag des Wohnungsunternehmens mit\nWohnungsunternehmen mit Spareinrichtung                 Spareinrichtung kann die Bundesanstalt bei der Be-\nurteilung der Angemessenheit des Eigenkapitals ei-\n(1) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung               ner abweichenden Berechnung der Eigenkapitalan-\nmüssen im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflich-           forderungen zustimmen, um eine im Einzelfall unan-\ntungen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere              gemessene Risikoabbildung zu vermeiden.\nim Interesse der Sicherheit der ihnen anvertrauten\nVermögenswerte, angemessenes Eigenkapital ha-                   (4) Der Berechnung der Angemessenheit des Ei-\nben. Das Bundesministerium der Finanzen wird er-             genkapitals nach der Rechtsverordnung nach Ab-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der              satz 1 Satz 2 ist das haftende Eigenkapital zu-\nZustimmung des Bundesrates bedarf, im Beneh-                 grunde zu legen.\nmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Be-                     (5) Eigenkapital, das von Dritten oder von Toch-\nstimmungen über die angemessene Eigenkapital-                terunternehmen der Wohnungsunternehmen mit\nausstattung (Solvabilität) der Wohnungsunterneh-             Spareinrichtung zur Verfügung gestellt wird oder\nmen mit Spareinrichtung zu erlassen, insbesondere            wurde, kann nur berücksichtigt werden, wenn es\nüber                                                         dem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung\n1. die Bestimmung der für Adressenausfallrisiken             tatsächlich zugeflossen ist.\nund Marktrisiken anrechnungspflichtigen Ge-                 (6) Als haftendes Eigenkapital gelten abzüglich\nschäfte und ihrer Risikoparameter;                       der Positionen des Satzes 2\n2. den Gegenstand und die Verfahren zur Ermitt-              1. die Geschäftsguthaben und die Rücklagen; da-\nlung von Eigenkapitalanforderungen für das                   bei sind Geschäftsguthaben von Mitgliedern, die\noperationelle Risiko;                                        zum Schluss des Geschäftsjahres ausscheiden,\n3. die Berechnungsmethoden für die Eigenkapital-                 sowie ihre Ansprüche auf Auszahlung eines An-\nanforderung und die dafür erforderlichen techni-             teils an der in der Bilanz nach § 73 Absatz 3 des\nschen Grundsätze;                                            Genossenschaftsgesetzes von eingetragenen\nGenossenschaften gesondert ausgewiesenen\n4. Inhalt, Art, Umfang und Form der zum Nachweis                 Ergebnisrücklage der Genossenschaft abzuset-\nder angemessenen Eigenkapitalausstattung er-                 zen und\nforderlichen Angaben sowie Bestimmungen über\ndie für die Datenübermittlung zulässigen Daten-          2. der Bilanzgewinn, soweit seine Zuweisung zu\nträger, Übertragungswege und Datenformate                    den Rücklagen oder den Geschäftsguthaben be-\nund                                                          schlossen ist.\n5. die Anforderungen an eine Ratingagentur, um               Abzugspositionen im Sinne des Satzes 1 sind:\nderen Ratings für Risikogewichtungszwecke an-            1. der Bilanzverlust;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013              3439\n2. die immateriellen Vermögensgegenstände;                    Monaten fällig werden, werden als Liquiditätszu-\n3. der Korrekturposten gemäß Absatz 9;                        flüsse berücksichtigt.\n4. Verbriefungspositionen, soweit die Rechtsver-                 (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nordnung nach Absatz 1 Satz 2 eine die Wahl zwi-           mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der\nschen einer Unterlegung der Verbriefungsposi-             Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Beneh-\ntion mit Eigenmitteln zu ihrem vollen Betrag oder         men mit der Deutschen Bundesbank nähere Be-\ndem Abzug vorsieht und das Wohungsunterneh-               stimmungen über die ausreichende Liquidität zu er-\nmen mit Spareinrichtungen den Abzug wählt.                lassen, insbesondere über die\n(7) Als Rücklagen im Sinne des Absatzes 6                  1. Methoden zur Beurteilung der ausreichenden Li-\nSatz 1 gelten nur die in der letzten für den Schluss              quidität und die dafür erforderlichen technischen\neines Geschäftsjahres festgestellten Bilanz als                   Grundsätze,\nRücklagen ausgewiesenen Beträge mit Ausnahme\n2. als Zahlungsmittel und Zahlungsverpflichtungen\nsolcher Passivposten, die erst bei ihrer Auflösung\nzu berücksichtigenden Geschäfte einschließlich\nzu versteuern sind. Als Rücklagen ausgewiesene\nihrer Bemessungsgrundlagen und\nBeträge, die aus Erträgen gebildet worden sind,\nauf die erst bei Eintritt eines zukünftigen Ereignis-         3. Pflicht der Wohnungsunternehmen mit Sparein-\nses Steuern zu entrichten sind, können nur in Höhe                richtung zur Übermittlung der zum Nachweis der\nvon 45 Prozent berücksichtigt werden. Rücklagen,                  ausreichenden Liquidität erforderlichen Angaben\ndie auf Grund eines bei der Emission von Anteilen                 an die Bundesanstalt und die Deutsche Bundes-\nerzielten Aufgeldes oder anderweitig durch den Zu-                bank, einschließlich Bestimmungen zu Inhalt,\nfluss externer Mittel gebildet werden, können vom                 Art, Umfang und Form der Angaben, zu der Häu-\nZeitpunkt des Zuflusses an berücksichtigt werden.                 figkeit ihrer Übermittlung und über die zulässi-\n(8) Von einem Wohnungsunternehmen mit Spar-                    gen Datenträger, Übertragungswege und Daten-\neinrichtung aufgestellte Zwischenabschlüsse sind                  formate.\neiner prüferischen Durchsicht durch den Ab-                   Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-\nschlussprüfer zu unterziehen; in diesen Fällen gilt           mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-\nder Zwischenabschluss für die Zwecke dieser Vor-              desanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die\nschrift als ein mit dem Jahresabschluss vergleich-            Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deut-\nbarer Abschluss, wobei Gewinne des Zwischenab-                schen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechts-\nschlusses dem Eigenkapital zugerechnet werden,                verordnung ist der Spitzenverband der Wohnungs-\nsoweit sie nicht für voraussichtliche Gewinnaus-              unternehmen mit Spareinrichtung zu hören.\nschüttungen oder Steueraufwendungen gebunden\nsind. Verluste, die sich aus Zwischenabschlüssen                 (3) Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung\nergeben, sind vom Eigenkapital abzuziehen. Das                der Liquidität im Einzelfall gegenüber Wohnungsun-\nWohnungsunternehmen mit Spareinrichtung hat                   ternehmen mit Spareinrichtung über die in der\nder Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank                Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 festgeleg-\nden Zwischenabschluss jeweils unverzüglich einzu-             ten Vorgaben hinausgehende Liquiditätsanforde-\nreichen. Der Abschlussprüfer hat der Bundesanstalt            rungen anordnen, wenn ohne eine solche Maß-\nund der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach                nahme die nachhaltige Liquidität nicht gesichert ist.\nBeendigung der prüferischen Durchsicht des Zwi-\nschenabschlusses eine Bescheinigung über die                                          § 51c\nDurchsicht einzureichen. Ein im Zuge der Ver-\nSonstige Sondervorschriften für\nschmelzung erstellter unterjähriger Jahresab-\nWohnungsunternehmen mit Spareinrichtung\nschluss gilt nicht als Zwischenabschluss im Sinne\ndieses Absatzes.                                                 (1) Das Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Ab-\n(9) Die Bundesanstalt kann auf das haftende Ei-            satz 29 Satz 1 Nummer 3 darf nur mit den Mitglie-\ngenkapital einen Korrekturposten festsetzen. Wird             dern der Genossenschaft und ihren Angehörigen\nder Korrekturposten festgesetzt, um noch nicht bi-            gemäß § 15 der Abgabenordnung und den Lebens-\nlanzwirksam gewordene Kapitalveränderungen zu                 partnern der Mitglieder im Sinne des § 1 Absatz 1\nberücksichtigen, so wird die Festsetzung mit der              des Lebenspartnerschaftsgesetzes betrieben wer-\nFeststellung des nächsten für den Schluss eines               den.\nGeschäftsjahres aufgestellten Jahresabschlusses                  (2) § 25c Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass\ngegenstandslos. Die Bundesanstalt hat die Festset-            Geschäftsleiter von Wohnungsunternehmen mit\nzung auf Antrag des Wohnungsunternehmens mit                  Spareinrichtung im Einzelfall die praktischen Kennt-\nSpareinrichtung aufzuheben, soweit die Vorausset-             nisse in den entsprechenden Geschäften nach ihrer\nzung für die Festsetzung wegfällt.                            Bestellung erwerben können, wenn mindestens\nzwei Vorstandsmitglieder vorhanden sind, die die\n§ 51b                                fachliche Eignung nach § 25c Absatz 1 besitzen,\nAnforderungen an die Liquidität für                 und gesichert ist, dass diese bei allen Entscheidun-\nWohnungsunternehmen mit Spareinrichtung                  gen stets die Mehrheit der Stimmen innehaben.\n(1) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung                   (3) Die §§ 6b, 7a, 10 bis 18, 24 Absatz 1 Num-\nmüssen ihre Mittel so anlegen, dass jederzeit eine            mer 16, 17 und Absatz 1a Nummer 5, die §§ 24c,\nausreichende Zahlungsfähigkeit (Liquidität) gewähr-           25, 25d Absatz 7 bis 12, § 25f sowie § 26a sind\nleistet ist. Mietzahlungen, die in den nächsten zwölf         nicht anzuwenden.","3440           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013\n(4) § 33 Absatz 1 Satz 1 gilt mit der Maßgabe,             d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ndass einem Wohnungsunternehmen mit Sparein-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nrichtung als Anfangskapital ein Gegenwert von min-\ndestens 5 Millionen Euro zur Verfügung steht.“                         „Stellt die Bundesanstalt fest, dass ein Un-\nternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1\n85. § 53 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt geändert:                        und 2 seinen Pflichten nach Absatz 3 oder\na) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:                       der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht\nnachkommt oder es sehr wahrscheinlich ist,\n„Für Zweigstellen, die sowohl das Einlagen- als                    dass es diesen Verpflichtungen nicht nach-\nauch das Kreditgeschäft betreiben, gilt § 33 Ab-                   kommen wird, unterrichtet die Bundesanstalt\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d entspre-                        unverzüglich die zuständigen Stellen des\nchend.“                                                            Herkunftsmitgliedstaates.“\nb) Im neuen Satz 2 werden die Wörter „dem Mo-                    bb) Satz 2 wird aufgehoben.\nnatsausweis“ durch die Wörter „den Finanzinfor-\nmationen“ ersetzt.                                           cc) In Satz 3 wird das Wort „Herkunftsstaat“\ndurch das Wort „Herkunftsmitgliedstaat“\nc) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:                             und das Wort „Herkunftsstaats“ durch das\nWort „Herkunftsmitgliedstaates“ ersetzt.\n„Außerdem ist dem Institut Kapital nach Arti-\nkel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der            e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\njeweils geltenden Fassung zuzurechnen; die Ar-\n„(5) In dringenden Fällen kann die Bundesan-\ntikel 25 bis 91 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013\nstalt vor Einleitung des in Absatz 4 vorgesehe-\nin ihrer jeweils geltenden Fassung gelten mit der\nnen Verfahrens die erforderlichen Maßnahmen\nMaßgabe, dass die Eigenmittel nach Satz 1 als\nanordnen, sofern der Herkunftsmitgliedstaat\nhartes Kernkapital gelten.“\nkeine Sanierungsmaßnahmen im Sinne des Arti-\n86. § 53b wird wie folgt geändert:                                   kels 2 der Richtlinie 2001/24/EG des Europä-\nischen Parlaments und des Rates vom 4. April\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             2001 über die Sanierung und Liquidation der\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Ein Einlagen-               Kreditinstitute (ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15)\nkreditinstitut“ durch die Wörter „Ein CRR-              erlassen hat. Sie hat die Europäische Kommis-\nKreditinstitut“ und wird das Wort „Herkunfts-           sion, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde\nstaats“ durch das Wort „Herkunftsmitglied-              und die zuständigen Stellen des Herkunftsmit-\nstaates“ ersetzt.                                       gliedstaates unverzüglich hiervon zu unterrich-\nten. Diese Maßnahmen sind aufzuheben, wenn\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Einlagenkreditinsti-\ntute“ durch das Wort „CRR-Kreditinstitute“              1. der Herkunftsmitgliedstaat eine Sanierungs-\nersetzt.                                                    maßnahme im Sinne des Artikels 2 der Richt-\nlinie 2001/24/EG angeordnet oder erlassen\nb) In den Absätzen 2 und 2a wird jeweils das Wort                    hat,\n„Herkunftsstaats“ durch das Wort „Herkunfts-\nmitgliedstaates“ ersetzt.                                    2. der Herkunftsmitgliedstaat die notwendigen\nMaßnahmen angeordnet oder ergriffen hat,\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                 damit das Unternehmen seinen Verpflichtun-\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                              gen nachkommt,\n3. die Europäische Kommission nach Anhörung\naaa) In Nummer 1a werden die Wörter „§ 10\nder Bundesanstalt, des Herkunftsmitglied-\nAbs. 1 Satz 3 bis 8“ durch die Angabe\nstaates und der Europäischen Bankaufsichts-\n„§ 10 Absatz 2“ ersetzt.\nbehörde entschieden hat, dass die Maßnah-\nbbb) In den Nummern 2 und 4 wird jeweils                    men nach Satz 1 aufzuheben sind oder\ndas Wort „Einlagenkreditinstitut“ durch\n4. der Grund für ihre Anordnung entfallen ist.“\ndas Wort „CRR-Kreditinstitut“ ersetzt.\nf) In Absatz 6 wird das Wort „Herkunftsstaats“\nccc) In Nummer 7 werden die Wörter „§ 25c               durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaates“ er-\nAbsatz 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 25g           setzt.\nAbsatz 1 bis 3“ und werden die Wörter\n„§ 25c Absatz 4 und 5“ durch die Wör-          g) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nter „§ 25g Absatz 4 und 5“ ersetzt.               aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nddd) In Nummer 8 wird die Angabe „§§ 25d                      aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nbis 25f, 25h“ durch die Angabe „§§ 25h\nbis 25j, 25l“ ersetzt.                                        „1. das Unternehmen ein Tochterunter-\nnehmen eines CRR-Kreditinstituts\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Herkunftsstaat“                                 oder ein gemeinsames Tochterun-\ndurch das Wort „Herkunftsmitgliedstaat“ er-                             ternehmen mehrere CRR-Kreditin-\nsetzt.                                                                  stitute ist,“.\ncc) In Satz 3 wird das Wort „Einlagenkreditinsti-                  bbb) In Nummer 3 wird das Wort „Einlagen-\ntut“ durch das Wort „CRR-Kreditinstitut“ er-                        kreditinstitut“ durch das Wort „CRR-\nsetzt.                                                              Kreditinstitut“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013             3441\nccc) In Nummer 4 wird das Wort „Herkunfts-                  c) § 12a Absatz 1 Satz 3,\nstaat“ durch das Wort „Herkunftsmit-                  d) § 14 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz,\ngliedstaat“ ersetzt.                                     auch in Verbindung mit einer Rechtsver-\nddd) In Nummer 6 wird das Wort „Herkunfts-                     ordnung nach § 22 Satz 1 Nummer 4, je-\nstaats“ jeweils durch das Wort „Her-                     weils auch in Verbindung mit § 53b Ab-\nkunftsmitgliedstaates“ ersetzt.                          satz 3 Satz 1 Nummer 3,\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Unterneh-                    e) § 15 Absatz 4 Satz 5,\nmen,“ die Wörter „Finanzholding-Gesell-                     f) § 24 Absatz 1 Nummer 4, 6, 8, 9, 12, 13,\nschaften, gemischten Finanzholding-Gesell-                     15, 15a, 16 oder Nummer 17,\nschaften und gemischten Unternehmen,“\neingefügt.                                                  g) § 24 Absatz 1 Nummer 5 oder Nummer 7,\njeweils auch in Verbindung mit § 53b Ab-\nh) Absatz 8 wird wie folgt geändert:                                    satz 3 Satz 1 Nummer 5,\naa) In Satz 2 wird das Wort „Herkunftsstaates“                   h) § 24 Absatz 1 Nummer 10, Absatz 1a\ndurch das Wort „Herkunftsmitgliedstaates“                      oder Absatz 1b Satz 2,\nersetzt.\ni) § 24 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 3a\nbb) In Satz 4 Nummer 2 wird das Wort „Markt-\nSatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder\nliquidität“ durch die Wörter „systemische Li-\nSatz 2, jeweils auch in Verbindung mit\nquidität“ ersetzt.\nSatz 5,\ncc) Folgender Satz wird angefügt:\nj) § 24 Absatz 3a Satz 1 Nummer 3,\n„Die Bundesanstalt kann von den Instituten\nk) § 24a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-\nnach Satz 1 alle Angaben verlangen, die für\ndung mit Absatz 3 Satz 1, oder § 24a Ab-\ndie Beurteilung nach Satz 4 erforderlich\nsatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit\nsind.“\nSatz 2, jeweils auch in Verbindung mit ei-\ni) In Absatz 9 Satz 1 wird das Wort „Herkunftsstaa-                     ner Rechtsverordnung nach § 24a Ab-\ntes“ durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaates“                      satz 5,\nersetzt.\nl) § 28 Absatz 1 Satz 1 oder\nj) Folgender Absatz 11 wird angefügt:\nm) § 53a Satz 2 oder Satz 5,\n„(11) Bevor die Bundesanstalt eine Prüfung\njeweils auch in Verbindung mit einer Rechts-\nnach § 44 über eine Zweigniederlassung anord-\nverordnung nach § 24 Absatz 4 Satz 1, eine\nnet, die im Inland tätig ist, hat sie die zuständi-\nAnzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig\ngen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates anzu-\noder nicht rechtzeitig erstattet,\nhören. Die Informationen und Erkenntnisse, die\ndurch die Prüfung gewonnen werden, sind den                   2. einer Rechtsverordnung nach\nzuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaa-                   a) § 2c Absatz 1 Satz 3 oder\ntes mitzuteilen, wenn sie wichtig sind für die Ri-\nb) § 47 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3\nsikobewertung des Mutterinstituts oder für die\noder § 48 Absatz 1 Satz 1 oder\nStabilität des Finanzsystems des Herkunftsmit-\ngliedstaates.“                                                   c) einer vollziehbaren Anordnung auf Grund\neiner solchen Rechtsverordnung\n87. § 53d wird wie folgt geändert:\nzuwiderhandelt, soweit die Rechtsverord-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Einlagen-\nnung für einen bestimmten Tatbestand auf\nkreditinstitute“ durch das Wort „CRR-Kreditinsti-\ndiese Bußgeldvorschrift verweist,\ntute“ ersetzt.\n3. einer vollziehbaren Anordnung nach\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „von den Absät-\nzen 1 und 2“ durch die Wörter „von Absatz 1 und                  a) § 2c Absatz 1b Satz 1 oder Absatz 2\n§ 15 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Auf-                           Satz 1,\nsichtsgesetzes“ ersetzt.                                         b) § 6a Absatz 1,\n88. In § 53k werden nach dem Wort „gibt“ die Wörter                      c) § 10i Absatz 8 Satz 1 Nummer 1,\n„25a Absatz 2 Satz 6, 7 und Absatz 3 Satz 1“ ge-\nd) § 12a Absatz 2 Satz 1,\nstrichen und die Wörter „25b Absatz 3 Satz 1 und 2\nAbsatz 4“ eingefügt.                                                 e) § 23 Absatz 1, auch in Verbindung mit\n§ 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3,\n89. § 56 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 36 Abs. 1                        f) § 25a Absatz 2 Satz 2,\noder 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 36 Absatz 1                   g) § 25b Absatz 4 Satz 1,\nSatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.                  h) § 25g Absatz 6,\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                  i) § 26a Absatz 2 Satz 1,\n„(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich                  j) § 45 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 erster\noder fahrlässig                                                     Halbsatz oder Absatz 2 Satz 1 oder Ab-\n1. entgegen                                                        satz 5 Satz 5,\na) § 2c Absatz 1 Satz 1, 5 oder Satz 6,                     k) § 45a Absatz 1 Satz 1,\nb) § 2c Absatz 3 Satz 1 oder Satz 4,                        l) § 45b Absatz 1 oder","3442       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013\nm) § 46 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung             16. entgegen\nmit § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 8,                      a) § 44 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung\nzuwiderhandelt,                                                  mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 8,\n4. entgegen § 10i Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3                 b) § 44 Absatz 2 Satz 4, Absatz 4 Satz 3\nNummer 1 eine Ausschüttung vornimmt,                             oder Absatz 5 Satz 4,\n5. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 einen Kredit                   c) § 44b Absatz 2 Satz 2 oder\ngewährt,\nd) § 44c Absatz 5 Satz 1, auch in Verbin-\n6. entgegen § 22i Absatz 3, auch in Verbindung                      dung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Num-\nmit § 22n Absatz 5 Satz 4, eine Leistung vor-                    mer 8,\nnimmt,\neine Maßnahme nicht duldet,\n7. entgegen § 23a Absatz 1 Satz 3, auch in Ver-\n17. entgegen § 44 Absatz 5 Satz 1 eine dort ge-\nbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Num-\nnannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzei-\nmer 4, einen Hinweis nicht, nicht richtig,\ntig vornimmt oder\nnicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-\nnen Weise oder nicht rechtzeitig gibt,                  18. entgegen § 53a Satz 4 die Tätigkeit auf-\nnimmt.“\n8. entgegen § 23a Absatz 2, auch in Verbin-\ndung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 4,             c) Absatz 3 wird aufgehoben.\neinen Kunden, die Bundesanstalt oder die             d) Nach Absatz 4c wird folgender Absatz 5 einge-\nDeutsche Bundesbank nicht, nicht richtig,               fügt:\nnicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-\nnen Weise oder nicht rechtzeitig unterrichtet,             „(5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die\nVerordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen\n9. entgegen § 24c Absatz 1 Satz 1 eine Datei               Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013\nnicht, nicht richtig oder nicht vollständig             über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute\nführt,                                                  und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Ver-\n10. entgegen § 24c Absatz 1 Satz 5 nicht ge-                ordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom\nwährleistet, dass die Bundesanstalt Daten               27.6.2013, S. 1) oder gegen § 1a in Verbindung\njederzeit automatisch abrufen kann,                     mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verstößt,\nindem er vorsätzlich oder fahrlässig\n11. entgegen\na) § 25 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1,             1. entgegen Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe f\njeweils in Verbindung mit einer Rechtsver-                den Kapitalbetrag von Instrumenten des har-\nordnung nach Absatz 3 Satz 1, jeweils                     ten Kernkapitals verringert oder zurückzahlt,\nauch in Verbindung mit § 53b Absatz 3                  2. entgegen Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe h\nSatz 1 Nummer 6, oder                                     Ziffer i Vorzugsausschüttungen auf Instru-\nb) § 26 Absatz 1 Satz 1, 3 oder 4 oder Ab-                   mente des harten Kernkapitals vornimmt,\nsatz 3                                                 3. entgegen Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe h\neine Finanzinformation, einen Jahresab-                      Ziffer ii oder Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe l\nschluss, einen Lagebericht, einen Prüfungs-                  Ziffer i aus nicht ausschüttungsfähigen Pos-\nbericht, einen Konzernabschluss oder einen                   ten Ausschüttungen auf Instrumente des\nKonzernlagebericht nicht, nicht richtig, nicht               harten oder zusätzlichen Kernkapitals vor-\nvollständig oder nicht rechtzeitig einreicht,                nimmt,\n12. entgegen § 25l Nummer 1 eine Korrespon-                   4. entgegen Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe i In-\ndenzbeziehung oder eine sonstige Ge-                         strumente des zusätzlichen Kernkapitals\nschäftsbeziehung mit einer Bank-Mantelge-                    kündigt, zurückzahlt oder zurückkauft,\nsellschaft aufnimmt oder fortführt,                       5. entgegen Artikel 63 Buchstabe j Instrumente\n13. entgegen § 25l Nummer 2 erster Halbsatz                      des Ergänzungskapitals kündigt, zurückzahlt\nein Konto errichtet oder führt,                              oder zurückkauft,\n14. einer vollziehbaren Auflage nach § 32 Ab-                 6. entgegen Artikel 94 Absatz 3 Satz 1 die\nsatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,                                Nichterfüllung der Bedingung nach Artikel 94\nAbsatz 1 Buchstabe b nicht oder nicht recht-\n15. entgegen                                                     zeitig mitteilt,\na) § 44 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung               7. entgegen Artikel 99 Absatz 1 über die Ver-\nmit § 44b Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Ab-                  pflichtungen nach Artikel 92 nicht, nicht rich-\nsatz 3 Satz 1 Nummer 8,                                   tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nb) § 44 Absatz 2 Satz 1 oder                                 Meldung erstattet,\nc) § 44c Absatz 1, auch in Verbindung mit                 8. entgegen Artikel 101 Absatz 1 die genannten\n§ 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 8,                           Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig\neine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht voll-              oder nicht rechtzeitig übermittelt,\nständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder               9. entgegen Artikel 146 die Nichterfüllung der\neine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht voll-             Anforderungen nicht oder nicht rechtzeitig\nständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,                      mitteilt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013                3443\n10. entgegen Artikel 175 Absatz 5 die Erfüllung                  nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veröf-\nder Anforderungen nicht, nicht richtig, nicht                fentlicht,\nvollständig oder nicht hinreichend nach-                27. entgegen Artikel 431 Absatz 2 die in den dort\nweist,                                                       bezeichneten Genehmigungen enthaltenen\n11. entgegen Artikel 213 Absatz 2 Satz 1 das                     Informationen nicht, nicht richtig, nicht voll-\nVorhandensein von Systemen nicht, nicht                      ständig oder nicht rechtzeitig offenlegt,\nrichtig oder nicht vollständig nachweist,               28. entgegen Artikel 431 Absatz 3 Unterabsatz 2\n12. entgegen Artikel 246 Absatz 3 Satz 2 das                     Satz 1 und 2 die dort genannten Informatio-\nGebrauchmachen von der in Satz 1 genann-                     nen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nten Möglichkeit nicht, nicht richtig oder nicht              nicht rechtzeitig veröffentlicht oder\nvollständig mitteilt,                                   29. entgegen Artikel 451 Absatz 1 die dort ge-\n13. entgegen Artikel 263 Absatz 2 Satz 2 die                     nannten Informationen nicht, nicht richtig,\ndort genannten Tatsachen nicht, nicht richtig                nicht vollständig oder nicht rechtzeitig offen-\noder nicht vollständig mitteilt,                             legt.\n14. entgegen Artikel 283 Absatz 6 die Nichterfül-           Die Bestimmungen des Satzes 1 gelten auch für\nlung der Anforderungen nicht oder nicht                 ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsin-\nrechtzeitig mitteilt,                                   stitut im Sinne des § 1a.“\n15. entgegen Artikel 292 Absatz 3 Satz 1 das             e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie\ndort bezeichnete zeitliche Zusammenfallen               folgt gefasst:\nnicht hinreichend oder nicht rechtzeitig                   „(6) Die Ordnungswidrigkeit kann\nnachweist,                                              1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3\n16. entgegen Artikel 394 Absatz 1 bis 3 eine                    Buchstabe a und f, Nummer 4 und Num-\nMeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig             mer 12, des Absatzes 5 Nummer 1 bis 5, 7,\noder nicht rechtzeitig erstattet,                           8, 16, 17, 20, 21 und 24 bis 29 mit einer Geld-\nbuße bis zu fünf Millionen Euro,\n17. entgegen Artikel 395 Absatz 1 Satz 1, auch\nin Verbindung mit Satz 2, eine Forderung                2. in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 3\neingeht,                                                    Buchstabe k mit einer Geldbuße bis zu fünf-\nhunderttausend Euro,\n18. entgegen Artikel 395 Absatz 5 Satz 2 die\nHöhe der Überschreitung und den Namen                   3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1\ndes betreffenden Kunden nicht, nicht richtig,               Buchstabe a, b und h, Nummer 2 Buch-\nnicht vollständig oder nicht unverzüglich                   stabe a, Nummer 3 Buchstabe b bis e, g bis j\nmeldet,                                                     und l, Nummer 5 bis 10 und 12 bis 14 mit\neiner Geldbuße bis zu zweihunderttausend\n19. entgegen Artikel 396 Absatz 1 Satz 1 den\nEuro und\nForderungswert nicht, nicht richtig, nicht\nvollständig oder nicht unverzüglich meldet,             4. in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis\nzu hunderttausend Euro geahndet werden.“\n20. entgegen Artikel 405 Absatz 1 Satz 1 dem\nKreditrisiko einer Verbriefungsposition aus-         f) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7\ngesetzt ist,                                            und 8 angefügt:\n21. entgegen Artikel 412 Absatz 1 Satz 1 wieder-               „(7) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen\nholt oder fortgesetzt liquide Aktiva in der             Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrig-\ndort bezeichneten Höhe nicht hält,                      keit gezogen hat, übersteigen. Reicht das\nHöchstmaß nach Absatz 6 hierzu nicht aus, so\n22. entgegen Artikel 414 Satz 1 erster Halbsatz             kann es für juristische Personen oder Personen-\ndie Nichteinhaltung oder das erwartete                  vereinigungen bis zu einem Betrag in folgender\nNichteinhalten der Anforderungen nicht,                 Höhe überschritten werden:\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht un-\nverzüglich mitteilt,                                    1. 10 Prozent des Jahresnettoumsatzes des Un-\nternehmens im Geschäftsjahr, das der Ord-\n23. entgegen Artikel 414 Satz 1 zweiter Halbsatz                nungswidrigkeit vorausgeht, oder\neinen Plan nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\n2. das Zweifache des durch die Zuwiderhand-\ndig oder nicht rechtzeitig vorlegt,\nlung erlangten Mehrerlöses.\n24. entgegen Artikel 415 Absatz 1 oder Absatz 2\n§ 17 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswid-\ndie dort bezeichneten Informationen über die\nrigkeiten bleibt unberührt.\nLiquiditätslage nicht, nicht richtig, nicht voll-\nständig oder nicht rechtzeitig meldet,                     (8) Der Jahresnettoumsatz im Sinne des Ab-\nsatzes 7 Satz 2 Nummer 1 ist der Gesamtbetrag\n25. entgegen Artikel 430 Absatz 1 Satz 1 oder               der in § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buch-\nUnterabsatz 2 Informationen über die Ver-               stabe a bis e der Kreditinstituts-Rechnungsle-\nschuldungsquote und deren Elemente nicht,               gungsverordnung in der jeweils geltenden Fas-\nnicht richtig oder nicht vollständig übermit-           sung genannten Erträge einschließlich der Brut-\ntelt,                                                   toerträge bestehend aus Zinserträgen und ähn-\n26. entgegen Artikel 431 Absatz 1 die dort be-              lichen Erträgen, Erträgen aus Aktien, anderen\nzeichneten Informationen nicht, nicht richtig,          Anteilsrechten und nicht festverzinslichen/fest-","3444          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013\nverzinslichen Wertpapieren sowie Erträgen aus                 raums oder den Fortgang einer strafrechtlichen\nProvisionen und Gebühren wie in Artikel 316                   Ermittlung erheblich gefährden würde oder\nder Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeführt,             3. den beteiligten Instituten oder natürlichen Per-\nabzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt               sonen einen unverhältnismäßig großen Schaden\nauf diese Erträge erhobener Steuern. Handelt es               zufügen würde.\nsich bei dem Unternehmen um ein Tochterunter-\nnehmen, ist auf den Jahresnettoumsatz abzu-              Abweichend von Satz 1 kann die Bundesanstalt in\nstellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr            den Fällen von Satz 1 Nummer 2 und 3 so lange\nim konsolidierten Abschluss des Mutterunter-             von der Bekanntmachung nach Absatz 1 absehen,\nnehmens an der Spitze der Gruppe ausgewiesen             bis die Gründe für eine Bekanntmachung auf ano-\nist.“                                                    nymer Basis weggefallen sind.\n(5) Die Maßnahmen und Bußgeldentscheidun-\n90. In § 60a Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „In-\ngen im Sinne des Absatzes 1 mit Ausnahme der\nhaber“ das Wort „oder“ durch ein Komma und wer-\nBußgeldentscheidungen nach § 56 Absatz 4c sol-\nden die Wörter „von Instituten“ durch die Wörter\nlen mindestens für fünf Jahre ab Bestandskraft der\n„oder Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsor-\nMaßnahme oder ab Unanfechtbarkeit der Bußgeld-\ngane von Instituten oder Finanzholding-Gesell-\nentscheidung auf den Internetseiten der Bundesan-\nschaften“ ersetzt.\nstalt veröffentlicht bleiben.“\n91. Nach § 60a wird folgender § 60b eingefügt:\n92. Die §§ 64b und 64d werden aufgehoben.\n„§ 60b                           93. § 64e Absatz 5 wird aufgehoben.\nBekanntmachung von Maßnahmen                   94. § 64h wird wie folgt geändert:\n(1) Die Bundesanstalt soll jede gegen ein ihrer           a) Die Absätze 1 bis 4 werden aufgehoben.\nAufsicht unterstehendes Institut oder Unternehmen\nb) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1“ durch\noder gegen einen Geschäftsleiter eines Instituts\ndie Angabe „§ 10 Absatz 2“ ersetzt.\noder Unternehmens verhängte und bestandskräftig\ngewordene Maßnahme, die sie wegen eines Versto-              c) Absatz 6 wird aufgehoben.\nßes gegen dieses Gesetz, den dazu erlassenen             95. § 64m wird aufgehoben.\nRechtsverordnungen oder den Bestimmungen der\n96. Nach § 64q wird folgender § 64r eingefügt:\nVerordnung (EU) Nr. 575/2013 verhängt hat, und\njede unanfechtbar gewordene Bußgeldentschei-                                          „§ 64r\ndung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 unverzüg-                               Übergangsvorschriften\nlich auf ihren Internetseiten öffentlich bekannt ma-                      zum CRD IV-Umsetzungsgesetz\nchen und dabei auch Informationen zu Art und Cha-\n(1) § 8 Absatz 3 Satz 7 in der ab dem 1. Januar\nrakter des Verstoßes mitteilen. Die Rechte der Bun-\n2014 geltenden Fassung ist ab dem 1. Januar 2015\ndesanstalt nach § 37 Absatz 1 Satz 3 bleiben unbe-\noder, sofern ein Rechtsakt nach Artikel 151 Absatz 2\nrührt.\nder Richtlinie 2013/36/EU erlassen wird, ab dem\n(2) Die Bekanntmachung einer unanfechtbar ge-             Ablauf des dort bestimmten Zeitraums anzuwen-\nwordenen Bußgeldentscheidung nach § 56 Ab-                   den. Bis zum 31. Dezember 2014 oder dem Ablauf\nsatz 4c darf keine personenbezogenen Daten ent-              des im vorgenannten Rechtsakt bestimmten Zeit-\nhalten.                                                      raums ist § 8 Absatz 3 Satz 7 in der bis zum 31. De-\n(3) Eine unanfechtbar gewordene Bußgeldent-               zember 2013 geltenden Fassung weiter anzuwen-\nscheidung nach § 56 Absatz 4c darf nicht nach Ab-            den.\nsatz 1 bekannt gemacht werden, wenn eine solche                  (2) § 8f ist ab dem 1. Januar 2015 oder, sofern\nBekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte               ein Rechtsakt nach Artikel 151 Absatz 2 der Richt-\nder Bundesrepublik Deutschland oder eines oder               linie 2013/36/EU erlassen wird, ab dem Ablauf des\nmehrerer Vertragsstaaten des Abkommens über                  dort bestimmten Zeitraums, spätestens aber ab\nden Europäischen Wirtschaftsraum erheblich ge-               dem 1. Januar 2017 anzuwenden.\nfährden oder eine solche Bekanntmachung den Be-                  (3) § 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 in der ab\nteiligten einen unverhältnismäßig großen Schaden             1. Januar 2014 geltenden Fassung ist nur bis zum\nzufügen würde.                                               1. Januar 2016 anzuwenden.\n(4) Die Bundesanstalt hat eine bestandskräftig                (4) Der Abzug des Unterschiedsbetrages nach\ngewordene Maßnahme oder eine unanfechtbar ge-                § 10a Absatz 4 Satz 4 in der ab dem 1. Januar 2014\nwordene Bußgeldentscheidung mit Ausnahme von                 geltenden Fassung ist im Zeitraum vom 1. Januar\nBußgeldentscheidungen nach § 56 Absatz 4c auf                2014 bis zum 31. Dezember 2017 wie folgt vorzu-\nanonymer Basis bekannt zu machen, wenn eine                  nehmen:\nBekanntmachung nach Absatz 1\n1. vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 zu\n1. das Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen                  80 Prozent vom Kernkapital der Gruppe gemäß\nverletzt oder eine Bekanntmachung personen-                   Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und\nbezogener Daten aus sonstigen Gründen unver-                  zu 20 Prozent vom harten Kernkapital der\nhältnismäßig wäre,                                            Gruppe gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU)\n2. die Stabilität der Finanzmärkte der Bundesrepu-                Nr. 575/2013;\nblik Deutschland oder eines oder mehrerer Mit-           2. vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015\ngliedstaaten des Europäischen Wirtschafts-                    zu 60 Prozent vom Kernkapital der Gruppe ge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013             3445\nmäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013          3. Im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. De-\nund zu 40 Prozent vom harten Kernkapital der                 zember 2018\nGruppe gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU)                  a) ist der Kapitalerhaltungspuffer in hartem\nNr. 575/2013;                                                   Kernkapital zu halten und beträgt 1,875 Pro-\n3. vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016                     zent der gesamten risikogewichteten Forde-\nzu 40 Prozent vom Kernkapital der Gruppe ge-                    rungsbeträge des Instituts, berechnet gemäß\nmäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013                 Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU)\nund zu 60 Prozent vom harten Kernkapital der                    Nr. 575/2013;\nGruppe gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU)                  b) beträgt der institutsspezifische antizyklische\nNr. 575/2013;                                                   Kapitalpuffer 75 Prozent des nach § 10d\nvorzuhaltenden institutsspezifischen anti-\n4. vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017                     zyklischen Kapitalpuffers, also höchstens\nzu 20 Prozent vom Kernkapital der Gruppe ge-                    1,875 Prozent dieser Gesamtsumme, sodass\nmäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013                 die geforderte kombinierte Kapitalpuffer-An-\nund zu 80 Prozent vom harten Kernkapital der                    forderung abzüglich des auf den Kapitalpuffer\nGruppe gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU)                     für systemische Risiken entfallenden Betrags\nNr. 575/2013.                                                   zwischen 1,875 Prozent und 3,750 Prozent\n(5) Die §§ 10c und 10d in der ab dem 1. Januar                   der gesamten risikogewichteten Forderungs-\n2014 geltenden Fassung sind erstmals ab dem                         beträge der Institute liegt.\n1. Januar 2019 vollständig anzuwenden. In der Zeit              (6) § 10e Absatz 5 in der ab dem 1. Januar 2014\nvom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2018                 geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1. Januar\nsind die in Satz 1 genannten Vorschriften mit den            2015 anzuwenden.\nfolgenden Maßgaben anzuwenden:\n(7) § 10f Absatz 1 in der ab dem 1. Januar 2014\n1. Im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. De-            geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1. Januar\nzember 2016                                              2019 vollständig anzuwenden. In der Zeit vom 1. Ja-\nnuar 2016 bis zum 31. Dezember 2018 ist die in\na) ist der Kapitalerhaltungspuffer in hartem             Satz 1 genannte Vorschrift mit den folgenden Maß-\nKernkapital zu halten und beträgt 0,625 Pro-          gaben anzuwenden:\nzent der gesamten risikogewichteten Forde-\n1. Im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. De-\nrungsbeträge des Instituts, berechnet gemäß\nzember 2016 beträgt der Kapitalpuffer für global\nArtikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU)\nsystemrelevante Institute 25 Prozent des nach\nNr. 575/2013;\n§ 10f Absatz 1 Satz 2 vorzuhaltenden Kapital-\nb) beträgt der institutsspezifische antizyklische            puffers für global systemrelevante Institute;\nKapitalpuffer 25 Prozent des nach § 10d vor-          2. im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. De-\nzuhaltenden institutsspezifischen antizykli-              zember 2017 beträgt der Kapitalpuffer für global\nschen Kapitalpuffers, also höchstens 0,625                systemrelevante Institute 50 Prozent des nach\nProzent dieser Gesamtsumme, sodass die                    § 10f Absatz 1 Satz 2 vorzuhaltenden Kapital-\ngeforderte kombinierte Kapitalpuffer-Anforde-             puffers für global systemrelevante Institute;\nrung abzüglich des auf den Kapitalpuffer für\nsystemische Risiken entfallenden Betrags              3. im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. De-\nzwischen 0,625 Prozent und 1,25 Prozent                   zember 2018 beträgt der Kapitalpuffer für global\nder gesamten risikogewichteten Forderungs-                systemrelevante Institute 75 Prozent des nach\nbeträge der Institute liegt.                              § 10f Absatz 1 Satz 2 vorzuhaltenden Kapital-\npuffers für global systemrelevante Institute.\n2. Im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. De-               (8) § 10g in der ab dem 1. Januar 2014 gelten-\nzember 2017                                              den Fassung ist erstmals ab dem 1. Januar 2016\na) ist der Kapitalerhaltungspuffer in hartem             anzuwenden.\nKernkapital zu halten und beträgt 1,25 Pro-              (9) § 10i in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden\nzent der gesamten risikogewichteten Forde-            Fassung gilt im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis\nrungsbeträge des Instituts, berechnet gemäß           zum 31. Dezember 2018 nach Maßgabe der in Ab-\nArtikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU)               satz 5 und 7 geregelten Pufferbeträge.\nNr. 575/2013;\n(10) § 14 Absatz 1 in der ab dem 1. Januar 2014\nb) beträgt der institutsspezifische antizyklische        geltenden Fassung ist für die nachfolgend genann-\nKapitalpuffer 50 Prozent des nach § 10d vor-          ten Übergangszeiträume jeweils mit folgenden\nzuhaltenden institutsspezifischen antizykli-          Maßgaben anzuwenden:\nschen Kapitalpuffers, also höchstens 1,25             1. Vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014\nProzent dieser Gesamtsumme, sodass die                    beträgt die Millionenkreditmeldegrenze 1,5 Mil-\ngeforderte kombinierte Kapitalpuffer-Anforde-             lionen Euro; dies gilt auch für die Meldung von\nrung abzüglich des auf den Kapitalpuffer für              Gemeinschaftskrediten.\nsystemische Risiken entfallenden Betrags\nzwischen 1,25 Prozent und 2,50 Prozent der            2. Vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014\ngesamten risikogewichteten Forderungsbe-                  gelten\nträge der Institute liegt.                                a) Kreditzusagen,","3446         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013\nb) Anteile an anderen Unternehmen unabhängig              zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter\nvon ihrem Bilanzausweis,                               anzuwenden.\nc) Bilanzaktiva, die nach Artikel 36 in Verbin-              (17) Bei der Anwendung der Übergangsvor-\ndung mit Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a               schriften des Artikels 484 Absatz 5 der Verordnung\nder Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vom harten            (EU) Nr. 575/2013 sind bis zum 31. Dezember 2021\nKernkapital abgezogen werden und                       die Regelungen der Zuschlagsverordnung in der im\nd) Wertpapiere des Handelsbestandes                       Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n7610-2-6, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nnicht als Kredite im Sinne des § 14 Absatz 1;             die durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Dezem-\n§ 20 bleibt unberührt. Die Deutsche Bundesbank            ber 1984 (BGBl. I S. 1727) geändert und durch Ar-\nkann ab dem 1. Januar 2015 von den am Millio-             tikel 7 Absatz 1 des Gesetzes vom 28. August 2013\nnenkreditmeldeverfahren beteiligten Unterneh-             (BGBl. I S. 3395) aufgehoben worden ist, weiter an-\nmen diejenigen Stammdateninformationen ver-               zuwenden.\nlangen, die notwendig sind, um die mit Ablauf\nder Übergangsfrist neu zu meldenden Millionen-               (18) Für Kreditinstitute mit einer ausschließlichen\nkreditnehmer zu erfassen.                                 Erlaubnis zum Betreiben der Tätigkeit einer zentra-\nlen Gegenpartei nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Num-\n(11) § 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 in           mer 12 gelten bis zur Entscheidung über die Ertei-\nder ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung sind              lung einer Zulassung nach Artikel 17 der Verord-\nerstmalig ab dem 1. Januar 2015 anzuwenden.                   nung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parla-\n(12) Die Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Num-                  ments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-\nmer 16 und Absatz 1a Nummer 5 zur modifizierten               Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktions-\nbilanziellen Eigenkapitalquote sind letztmalig zu er-         register (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) die Vor-\nstatten für die Eigenkapitalverhältnisse am 31. De-           schriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses\nzember 2014 beziehungsweise für die bis zu die-               Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen jeweils\nsem Tag eingetretenen Veränderungen.                          in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fas-\n(13) § 25c Absatz 2 in der ab 1. Januar 2014               sung fort.“\ngeltenden Fassung kommt, vorbehaltlich des Sat-\nzes 2, für Mandate in Verwaltungs- und Aufsichts-                                  Artikel 2\norganen, die der Geschäftsleiter am 31. Dezember                                Änderung des\n2013 bereits innehatte, nicht zur Anwendung. Für                              Pfandbriefgesetzes\nKreditinstitute, von denen aufgrund einer von der\nBundesanstalt vorgenommenen Beurteilung nach                Das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I\n§ 48b Absatz 3 eine Systemgefährdung im Sinne            S. 1373), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes\ndes § 48b Absatz 2 ausgehen kann, gilt § 25c Ab-         vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist,\nsatz 2 ab dem 1. Juli 2014.                              wird wie folgt geändert:\n(14) § 25d Absatz 3 in der ab 1. Januar 2014            1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\ngeltenden Fassung kommt, vorbehaltlich des Sat-               a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe\nzes 2, für Mandate in Verwaltungs- und Aufsichts-                 eingefügt:\norganen, die das Mitglied des Verwaltungs- und\nAufsichtsorgans am 31. Dezember 2013 bereits in-                  „§ 4a Umschuldungsklauseln        in  Staatsanlei-\nnehatte, nicht zur Anwendung. Für Kreditinstitute,                       hen“.\nvon denen auf Grund einer von der Bundesanstalt               b) Die Angabe zu § 31 wird durch die folgenden\nvorgenommenen Beurteilung nach § 48b Absatz 3                     Angaben ersetzt:\neine Systemgefährdung im Sinne des § 48b Ab-\nsatz 2 ausgehen kann, gilt § 25d Absatz 3 ab dem                  „§ 31 Ernennung des Sachwalters; Rechte und\n1. Juli 2014.                                                            Pflichten\n(15) CRR-Institute haben die in § 26a Absatz 1                 § 31a Vergütung des Sachwalters;           Verord-\nSatz 2 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Angaben erst-                         nungsermächtigung“.\nmals zum 1. Juli 2014 und danach einmal jährlich              c) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:\noffenzulegen. Im Übrigen ist § 26a Absatz 1 Satz 2\n„§ 53 Übergangsvorschrift zum CRD IV-Umset-\nund 3 ab dem 1. Januar 2015 anzuwenden. Erlässt\nzungsgesetz“.\ndie Europäische Kommission einen Rechtsakt, der\ndie Offenlegungspflicht nach Artikel 89 der Richtli-       2. § 2 wird wie folgt geändert:\nnie 2013/36/EU aufschiebt, ist § 26a Absatz 1\na) In Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 33 Abs. 2\nSatz 2 und 3 erstmals ab dem 1. Januar 2016 an-\nSatz 1“ durch die Wörter „§ 25c Absatz 1 Satz 2“\nzuwenden; Satz 1 bleibt unberührt.\nersetzt.\n(16) § 53b Absatz 4, 5 und 8 in der ab dem 1. Ja-\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nnuar 2014 geltenden Fassung ist ab dem 1. Januar\n2015 oder bei Erlass eines Rechtsakts nach Arti-                  aa) In Satz 1 werden die Wörter „ernennt das\nkel 151 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU ab                         Gericht am Sitz der Pfandbriefbank auf An-\ndem Ablauf des dort bestimmten Zeitraums anzu-                        trag der Bundesanstalt eine oder zwei geeig-\nwenden. Bis zum 31. Dezember 2014 oder dem Ab-                        nete natürliche Personen als Sachwalter“\nlauf des in dem vorgenannten Rechtsakt bestimm-                       durch die Wörter „ist ein Sachwalter zu er-\nten Zeitraums ist § 53b Absatz 4, 5 und 8 in der bis                  nennen“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013                3447\nbb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Für“ die               Sicherungsrechte Forderungen unterschiedlicher\nWörter „das Verfahren der Ernennung und“              Gläubiger sichern, bestimmt sich der Rang einer\neingefügt.                                            zur Deckung bestimmten Forderung nach den Re-\n3. In § 3 Satz 1 werden die Wörter „des Kreditwesen-             geln des jeweils anwendbaren Rechts.“\ngesetzes“ durch die Wörter „den in § 6 Absatz 1            9. In § 19 Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil die\nSatz 1 des Kreditwesengesetzes genannten Geset-               Angabe „§ 4“ durch die Angabe „§ 12 Absatz 1“\nzen und Verordnungen“ ersetzt.                                ersetzt.\n4. § 4 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:             10. § 20 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 werden die Wörter „Tabelle 1 des               a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geän-\nAnhangs VI der Richtlinie 2006/48/EG des Euro-                dert:\npäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni                aa) In Buchstabe b wird das Wort „andere“ ge-\n2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tä-                       strichen.\ntigkeit der Kreditinstitute (ABl. EU Nr. L 177 S. 1)\nin der jeweils geltenden Fassung“ durch die                   bb) In Buchstabe d werden die Wörter „Tabelle 1\nWörter „Tabelle 1 des Artikels 114 Absatz 2 der                   des Anhangs VI der Richtlinie 2006/48/EG“\nVerordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen                     durch die Wörter „Tabelle 1 des Artikels 114\nParlaments und des Rates vom 26. Juni 2013                        Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“\nüber Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute                    ersetzt.\nund Wertpapierfirmen und zur Änderung der Ver-                cc) In Buchstabe e werden die Wörter „Tabelle 3\nordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom                         des Anhangs VI der Richtlinie 2006/48/EG“\n27.6.2013, S. 1)“ ersetzt.                                        durch die Wörter „Tabelle 5 des Artikels 121\nAbsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“\nb) In Nummer 3 werden die Wörter „ein der Bonitäts-\nersetzt, werden die Wörter „gleichwertig zur\nstufe 1 entsprechendes Risikogewicht nach Ta-\nRichtlinie 2006/48/EG“ gestrichen und wird\nbelle 3 des Anhangs VI der Richtlinie 2006/48/EG\ndas Komma am Ende durch die Wörter\nnach den nationalen Regelungen zugeordnet\n„; hierfür gilt Artikel 115 Absatz 4 der Verord-\nworden ist, die zur Umsetzung der Rahmenver-\nnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechend,“ er-\neinbarung „Internationale Konvergenz der Kapi-\nsetzt.\ntalmessung und Eigenkapitalanforderungen“ des\nBaseler Ausschusses für Bankenaufsicht vom                    dd) In Buchstabe f werden die Wörter „des\nJuni 2004 gleichwertig zur Richtlinie 2006/48/EG                  Anhangs VI Nr. 1, 4 und 5 der Richtlinie\nerlassen worden sind“ durch die Wörter „nach                      2006/48/EG“ durch die Wörter „der Artikel 117\nMaßgabe von Artikel 119 Absatz 1 und Artikel 496                  und 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013\nAbsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein                     oder den Europäischen Stabilitätsmechanis-\nder Bonitätsstufe 1 entsprechendes Risikoge-                      mus“ ersetzt.\nwicht nach Tabelle 3 des Artikels 120 Absatz 1                ee) In Buchstabe h werden die Wörter „des Arti-\noder Tabelle 5 des Artikels 121 Absatz 1 der Ver-                 kels 4 Nr. 18 der Richtlinie 2006/48/EG“\nordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet worden                       durch die Wörter „des Artikels 4 Absatz 1\nist“ ersetzt.                                                     Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“\n5. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:                              ersetzt.\n„§ 4a                                b) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil nach\ndem Wort „Die“ die Wörter „in Absatz 1 vorge-\nUmschuldungsklauseln in Staatsanleihen\nschriebene“ eingefügt.\nUmschuldungsklauseln nach § 4a des Bundes-\n11. In § 22 Absatz 6 wird das Wort „wie“ durch das\nschuldenwesengesetzes in den Emissionsbedin-\nWort „sowie“ ersetzt.\ngungen von Schuldverschreibungen des Bundes\nsowie entsprechende Umschuldungsklauseln in              12. In § 26 Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil die\nden Emissionsbedingungen von Schuldverschrei-                 Angabe „§ 4“ durch die Angabe „§ 21 Satz 1“ er-\nbungen anderer Schuldner im Sinne des § 20 Ab-                setzt.\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1 stehen einer Indeckung-           13. In § 26b Absatz 5 werden die Wörter „das Register-\nnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2,                pfandrecht oder die ausländische Flugzeughypo-\n§ 19 Absatz 1 Nummer 3, § 20 Absatz 1 Satz 1                  thek nach den §§ 31 und 32 des Gesetzes über\nNummer 1, § 26 Absatz 1 Nummer 4 oder § 26f                   Rechte an Luftfahrzeugen“ durch die Wörter „das\nAbsatz 1 Nummer 4 nicht entgegen.“                            Registerpfandrecht nach den §§ 31 und 32 des Ge-\n6. In § 5 Absatz 1a Satz 5 wird das Wort „Gläubiger“             setzes über Rechte an Luftfahrzeugen oder die aus-\ndurch das Wort „Gläubigern“ ersetzt.                          ländische Flugzeughypothek“ und wird das Wort\n„wie“ durch das Wort „sowie“ ersetzt.\n7. In § 12 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 13 bis 17“\ndurch die Angabe „§§ 13 bis 16“ ersetzt.                 14. In § 26f Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil die\nAngabe „§ 4“ durch die Angabe „§ 26a Satz 1“ er-\n8. Dem § 18 Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-              setzt.\ngefügt:\n15. § 28 wird wie folgt geändert:\n„§ 5 Absatz 1a gilt entsprechend, wenn eine\nZweckvereinbarung mehrere Forderungen umfasst.                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nMehrere zur Deckung bestimmte Forderungen ha-                    aa) In Nummer 2 werden die Wörter „von bis zu\nben im Zweifel gleichen Rang. Soweit ausländische                    einem Jahr, von mehr als einem Jahr bis zu","3448       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013\nzwei Jahren“ durch die Wörter „von bis zu            b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nsechs Monaten, von mehr als sechs Mona-                 aa) Im einleitenden Satzteil von Satz 1 werden\nten bis zu zwölf Monaten, von mehr als zwölf\nnach dem Wort „Forderungen“ die Wörter\nMonaten bis zu 18 Monaten, von mehr als\n„nach § 12 Absatz 1“ eingefügt.\n18 Monaten bis zu zwei Jahren“ ersetzt.\nbb) Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt\nbb) In Nummer 3 am Ende wird das Wort „sowie“                    gefasst:\ngestrichen.\n„a) nach ihrer Höhe in Stufen bis zu\ncc) Nummer 4 wird durch die folgenden Num-                           300 000 Euro, von mehr als 300 000 Euro\nmern 4 bis 11 ersetzt:                                           bis zu 1 Million Euro, von mehr als 1 Mil-\nlion Euro bis zu 10 Millionen Euro und\n„4. jeweils den Gesamtbetrag der in das De-                      von mehr als 10 Millionen Euro,“.\nckungsregister eingetragenen Forderun-\ncc) In Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird das\ngen im Sinne des § 19 Absatz 1 Num-\nWort „Wohnungen“ durch das Wort „Eigen-\nmer 1, § 20 Absatz 2 Nummer 1, § 26\ntumswohnungen“ und das Wort „Einfamili-\nAbsatz 1 Nummer 2 und § 26f Absatz 1\nenhäusern“ durch die Wörter „Ein- und Zwei-\nNummer 2,\nfamilienhäusern“ ersetzt.\n5. jeweils den Gesamtbetrag der in das De-            dd) In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort\nckungsregister eingetragenen Forderun-                  „Forderungen“ die Wörter „sowie der Ge-\ngen im Sinne des § 19 Absatz 1 Num-                     samtbetrag dieser Forderungen, soweit der\nmer 2, § 20 Absatz 2 Nummer 2, § 26                     jeweilige Rückstand mindestens 5 Prozent\nAbsatz 1 Nummer 3 und § 26f Absatz 1                    der Forderung beträgt,“ eingefügt, das Wort\nNummer 3 getrennt nach den Staaten, in                  „dessen“ wird durch das Wort „deren“ er-\ndenen die Schuldner ihren Sitz haben,                   setzt und das Wort „sowie“ am Ende wird\nund hierzu jeweils zusätzlich den Ge-                   durch ein Komma ersetzt.\nsamtbetrag der Forderungen im Sinne\ndes Artikels 129 der Verordnung (EU)               ee) Nach Satz 1 Nummer 2 wird folgende Num-\nNr. 575/2013,                                           mer 3 eingefügt:\n„3. den durchschnittlichen, anhand des Be-\n6. jeweils den Gesamtbetrag der in das De-                     leihungswerts gewichteten Beleihungs-\nckungsregister eingetragenen Forderun-                      auslauf; werden mehrere auf einem\ngen im Sinne des § 19 Absatz 1 Num-                         Grundstück lastende Hypotheken zur\nmer 3, § 26 Absatz 1 Nummer 4 sowie                         Deckung genutzt, so ist hiervon nur die-\n§ 26f Absatz 1 Nummer 4 getrennt nach                       jenige mit dem höchsten Beleihungsaus-\nden Staaten, in denen die Schuldner                         lauf zugrunde zu legen; Beleihungsaus-\noder im Fall einer vollen Gewährleistung                    lauf im Sinne dieses Gesetzes ist das\ndie gewährleistenden Stellen ihren Sitz                     prozentuale Verhältnis der nach § 14 zur\nhaben,                                                      Deckung genutzten Hypothek zuzüglich\nder ihr vorrangigen und gleichrangigen\n7. für die in das Deckungsregister eingetra-\nBelastungen zum Beleihungswert, so-\ngenen Hypotheken nach § 12 Absatz 1\nwie“.\nauch den Gesamtbetrag der Forderun-\ngen, die die Grenzen des § 13 Absatz 1             ff) In Satz 1 wird die bisherige Nummer 3 zu\nüberschreiten,                                          Nummer 4.\n8. für die Nummern 5 und 6 jeweils auch               gg) In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 3“ durch die\nden Gesamtbetrag der Forderungen, die                   Angabe „Nummer 4“ ersetzt.\ndie Begrenzungen des § 19 Absatz 1,             c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ndes § 20 Absatz 2, des § 26 Absatz 1\naa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem\nund des § 26f Absatz 1 überschreiten,\nWort „Forderungen“ die Wörter „nach § 20\n9. den prozentualen Anteil der festverzins-                Absatz 1 Satz 1“ eingefügt.\nlichen Deckungswerte an der entspre-               bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „For-\nchenden Deckungsmasse sowie den                         derungen“ die Wörter „sowie der Gesamtbe-\nprozentualen Anteil der festverzinslichen               trag dieser Forderungen, soweit der jeweilige\nPfandbriefe an den zu deckenden Ver-                    Rückstand mindestens 5 Prozent der Forde-\nbindlichkeiten,                                         rung beträgt,“ eingefügt und wird das Wort\n„dessen“ durch das Wort „deren“ ersetzt.\n10. je Fremdwährung den Nettobarwert nach\n§ 6 der Pfandbrief-Barwertverordnung            d) In Absatz 4 Satz 1 werden im einleitenden Satz-\nund                                                teil nach dem Wort „Forderungen“ die Wörter\n„nach § 21 Satz 1 und § 26a Satz 1“ eingefügt.\n11. für die zur Deckung nach § 12 Absatz 1\n16. § 30 wird wie folgt geändert:\nverwendeten Forderungen auch den vo-\nlumengewichteten Durchschnitt der seit          a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „dem nach\nder Kreditvergabe verstrichenen Lauf-              Absatz 2 ernannten Sachwalter oder bei Ernen-\nzeit.“                                             nung von zwei Sachwaltern diesen gemeinsam“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013              3449\ndurch die Wörter „dem nach § 31 Absatz 1 und 2        17. § 31 wird wie folgt geändert:\nernannten Sachwalter“ ersetzt.                            a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                              „§ 31\nErnennung des\n„Im Fall des Absatzes 1 ist ein Sachwalter zu\nSachwalters; Rechte und Pflichten“.\nernennen; für das Verfahren gilt § 31 Absatz 1\nund 2.“                                                   b) Dem Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1\nund 2 vorangestellt:\nc) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\n„(1) Zuständig für die Ernennung des Sach-\n„Eine Anfechtung der Handlungen des Sachwal-                 walters ist das gemäß Absatz 11 zuständige Ge-\nters durch den Insolvenzverwalter der Pfand-                 richt. Die Bundesanstalt schlägt dem Gericht\nbriefbank ist ausgeschlossen.“                               mindestens eine geeignete natürliche Person\nzur Ernennung vor. Das Gericht darf die Ernen-\nd) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Das Ge-                nung einer vorgeschlagenen Person nur versa-\nricht des Sitzes der Pfandbriefbank“ durch die               gen, wenn die Person zur Übernahme des Amtes\nWörter „Das nach § 31 Absatz 11 zuständige                   nicht geeignet ist; vor einer Versagung ist die\nGericht“ ersetzt.                                            Bundesanstalt anzuhören. Vor einer vom Vor-\nschlag der Bundesanstalt abweichenden Ernen-\ne) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                            nung ist die Bundesanstalt ebenfalls zu hören.\naa) In Satz 2 werden die Wörter „über sie“ durch                (2) Das zuständige Gericht kann auf Vor-\ndie Wörter „über das Vermögen der Pfand-                schlag der Bundesanstalt bis zu drei Sachwalter\nbriefbank mit beschränkter Geschäftstätig-              ernennen. Der Vorschlag der Bundesanstalt\nkeit“ ersetzt.                                          muss bei Benennung mehrerer Sachwalter eine\nRegelung der Geschäftsführungs- und Vertre-\nbb) In den Sätzen 5 und 6 werden jeweils die                 tungsbefugnisse enthalten; Absatz 1 Satz 4 gilt\nWörter „die Deckungsmasse“ durch die Wör-               entsprechend. Ein Sachwalter kann gleichzeitig\nter „das Vermögen der Pfandbriefbank mit                für mehrere Pfandbriefbanken mit beschränkter\nbeschränkter Geschäftstätigkeit“ ersetzt.               Geschäftstätigkeit ernannt werden. Die Vor-\nschriften dieses Gesetzes über den Sachwalter\nf) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-                gelten für mehrere Sachwalter entsprechend.“\nfügt:\nc) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2a und in\n„(6a) Im Insolvenzverfahren über das Vermö-               Satz 1 werden die Wörter „des Gerichts des Sit-\ngen der Pfandbriefbank mit beschränkter Ge-                  zes der Pfandbriefbank“ durch die Wörter „des\nschäftstätigkeit soll das Insolvenzgericht auf An-           für die Ernennung zuständigen Gerichts“ ersetzt.\ntrag der Bundesanstalt die Eigenverwaltung                d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 2b.\ndurch den Sachwalter anordnen, es sei denn,\nes ist nach den Umständen zu erwarten, dass               e) Absatz 4 wird aufgehoben.\ndie Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger             f) In Absatz 5 werden die Wörter „; Absatz 4 Satz 2\nführen wird. Falls eine solche von der Bundes-               Halbsatz 2 gilt entsprechend“ durch die Wörter\nanstalt beantragte Anordnung dem einstimmi-                  „; maßgeblich ist das Verhältnis des Nennwertes\ngen Beschluss eines vorläufigen Gläubigeraus-                der einzelnen Deckungsmasse zum Nennwert al-\nschusses, sofern ein solcher vorhanden ist, wi-              ler Deckungsmassen der Pfandbriefbank“ er-\nderspricht, entscheidet das Gericht nach pflicht-            setzt.\ngemäßem Ermessen auf der Grundlage der von                g) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nder Bundesanstalt, dem Sachwalter und dem\nvorläufigen Gläubigerausschuss mitgeteilten                  aa) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-\nTatsachen. Im Verfahren der Eigenverwaltung                       setzt:\nbleibt der Sachwalter im Sinne des Absatzes 2                     „Bei einer Pflichtverletzung ist er der Pfand-\n(Eigenverwalter) für die schuldnerische Pfand-                    briefbank mit beschränkter Geschäftstätig-\nbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit                     keit zum Schadensersatz verpflichtet. Eine\ngeschäftsführungs- und vertretungsbefugt, so-                     Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn der\nweit die Vorschriften der Insolvenzordnung diese                  Sachwalter bei einer unternehmerischen\nBefugnisse nicht beschränken. Die Stellung des                    Entscheidung vernünftigerweise annehmen\nBeirats nach § 31 Absatz 6a bleibt unberührt.                     durfte, auf der Grundlage angemessener In-\nVor der Bestellung des Sachwalters im Sinne                       formation zum Wohle der Pfandbriefgläubi-\ndes § 270c der Insolvenzordnung und des vor-                      ger zu handeln.“\nläufigen Sachwalters im Sinne des § 270a Ab-                 bb) Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.\nsatz 1 Satz 2 der Insolvenzordnung ist die Bun-\ndesanstalt zu hören. Neben den gemäß § 272                h) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-\nAbsatz 1 der Insolvenzordnung Antragsberech-                 fügt:\ntigten ist auch die Bundesanstalt berechtigt, die               „(6a) Der Sachwalter kann einen Beirat mit bis\nAufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung                  zu fünf sachverständigen Mitgliedern berufen.\nzu beantragen. § 270 Absatz 2, § 270a Absatz 2               Der Beirat berät den Sachwalter. Er gibt sich eine\nund die §§ 270b, 276a, 278 Absatz 1 der Insol-               Geschäftsordnung. Der Sachwalter kann die Mit-\nvenzordnung gelten nicht.“                                   glieder abberufen und neue Mitglieder berufen.","3450           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013\nFür die Vergütung und den Ersatz von Auslagen         19. In § 34 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 30\ngilt § 31a Absatz 1 und 2 entsprechend. Das               Abs. 4“ durch die Wörter „§ 30 Absatz 4 Satz 1\nBundesministerium der Finanzen wird ermäch-               und 2“ ersetzt.\ntigt, die Vergütung und die Erstattung der Aus-       20. In § 35 Absatz 2 werden die Wörter „dessen Gläu-\nlagen der Beiratsmitglieder sowie das hierfür             bigern“ durch die Wörter „deren Gläubigern“ er-\nmaßgebliche Verfahren durch Rechtsverordnung              setzt.\nzu regeln, die nicht der Zustimmung des Bun-\ndesrates bedarf.“                                     21. § 36a wird wie folgt geändert:\ni) Die folgenden Absätze 10 und 11 werden ange-               a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-\nfügt:                                                        gefügt:\n„(10) Die Bundesanstalt kann einen Sonder-                „Die Übertragungsanordnung kann abweichend\nbeauftragten gemäß § 45c Absatz 1 Satz 1 des                 von den Sätzen 1 und 2 auch den unmittelbaren\nKreditwesengesetzes bestellen mit der aus-                   Übergang der in den Deckungsregistern einge-\nschließlichen Aufgabe, die Verwaltung der De-                tragenen Werte einschließlich der Werte im\nckungsmasse als Sachwalter vorzubereiten. Der                Sinne des § 30 Absatz 3 und der zugehörigen\nSonderbeauftragte darf keine geschäftsführen-                Pfandbriefverbindlichkeiten anordnen. Im Fall\nden oder beratenden Aufgaben wahrnehmen.                     des Satzes 3 gilt § 30 Absatz 3 mit der Maßgabe\nIm Übrigen gilt § 45c Absatz 1 Satz 3 bis 5, Ab-             entsprechend, dass an die Stelle des Sachwal-\nsatz 6 und 7 des Kreditwesengesetzes entspre-                ters die übernehmende Pfandbriefbank tritt und\nchend. Die Bestellung zum Sonderbeauftragten                 die Abführungspflicht gegenüber der übertra-\nist kein Grund zur Ablehnung der späteren Er-                genden Pfandbriefbank unabhängig von ihrer In-\nnennung zum Sachwalter durch das zuständige                  solvenz besteht; ist die Gewährung einer Gegen-\nGericht, es sei denn, der Sonderbeauftragte hat              leistung vorgesehen, gilt darüber hinaus § 30\nentgegen den Sätzen 1 und 2 geschäftsführende                Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend. Sind im\noder beratende Aufgaben wahrgenommen.                        Deckungsregister\n(11) Für alle die Ernennung und Stellung des              1. Forderungen gegen Schuldner eingetragen,\nSachwalters betreffenden gerichtlichen Ent-                      die ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat\nscheidungen richtet sich die Zuständigkeit nach                  der Europäischen Union oder einem anderen\nden §§ 2 und 3 der Insolvenzordnung. Die Ent-                    Vertragsstaat des Abkommens über den Eu-\nscheidungen ergehen durch Beschluss. Für das                     ropäischen Wirtschaftsraum haben, oder\nVerfahren gelten die §§ 4, 5 Absatz 1 und 3 und              2. Sicherheiten an Grundstücken oder grund-\n§ 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 3 der                       stücksgleichen Rechten, Schiffen oder Flug-\nInsolvenzordnung entsprechend. Gegen Ent-                        zeugen eingetragen, die ihrerseits außerhalb\nscheidungen des Gerichts steht der Bundesan-                     der Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nstalt, dem Sachwalter sowie der Pfandbriefbank                   oder der anderen Vertragsstaaten des Ab-\ndie sofortige Beschwerde zu; Halbsatz 1 gilt                     kommens über den Europäischen Wirt-\nnicht in den Fällen des § 30 Absatz 6a.“                         schaftsraum belegen oder registriert sind,\n18. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:                        kann die Übertragung nach Satz 3 jedoch nur in\nder Weise erfolgen, dass die Bundesanstalt in\n„§ 31a\nder Übertragungsanordnung die Rechtsfolge\nVergütung des                               des § 35 Absatz 2 anordnet und zeitgleich einen\nSachwalters; Verordnungsermächtigung                     Sachwalter von Amts wegen vorläufig bestellt,\nder die übertragenen Werte gemäß § 35 treuhän-\n(1) Der Sachwalter hat Anspruch auf Vergütung\nderisch für die übernehmende Pfandbriefbank\nseiner Tätigkeit und Ersatz angemessener Ausla-\nverwaltet; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.“\ngen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem\nWert der Deckungsmasse berechnet, soweit sich                 b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ndie Verwaltung durch den Sachwalter darauf er-                   aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „bestellen“\nstreckt. Die Kosten der Verwaltung durch den                          die Wörter „, sofern nicht ohnehin nach Ab-\nSachwalter einschließlich seiner Vergütung und                        satz 2 Satz 5 eine vorläufige Bestellung er-\nder Erstattung seiner Auslagen sind aus dem Ver-                      folgen muss“ eingefügt.\nmögen der Pfandbriefbank mit beschränkter Ge-\nschäftstätigkeit zu tragen.                                      bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ernen-\nnung“ die Wörter „gemäß § 31 Absatz 1\n(2) Das für die Ernennung zuständige Gericht                       und 2“ und nach dem Wort „ist“ die Wörter\nsetzt die Vergütung und die Auslagen auf Antrag                       „in allen Fällen“ eingefügt.\ndes Sachwalters fest. Aus der rechtskräftigen Ent-\nscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der         22. In § 37 werden nach der Angabe „§ 35 Abs. 1\nZivilprozessordnung statt.                                    Satz 1“ die Wörter „, § 36a Absatz 3 Satz 1“ einge-\nfügt.\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nmächtigt, die Vergütung und die Erstattung der            23. § 41 Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nAuslagen des Sachwalters sowie das hierfür maß-               a) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Einlagen-\ngebliche Verfahren durch Rechtsverordnung zu re-                 kreditinstituten“ durch die Wörter „Kreditinstitu-\ngeln, die nicht der Zustimmung des Bundesrates                   ten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1\nbedarf.“                                                         der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013            3451\nb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:                     b) In den Nummern 2 bis 4 wird jeweils die Angabe\n„Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und die Angabe\n„b) es sich um Schuldverschreibungen im Sinne\n„Nr.“ jeweils durch das Wort „Nummer“ ersetzt.\ndes Artikels 52 Absatz 4 Unterabsatz 1 der\nRichtlinie 2009/65/EG des Europäischen           2. In § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe\nParlaments und des Rates vom 13. Juli 2009          „§ 1 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1\nzur Koordinierung der Rechts- und Verwal-           Nummer 1“ ersetzt und die Wörter „des Artikels 4\ntungsvorschriften betreffend bestimmte Or-          Nummer 5 der Richtlinie 2006/48/EG des Europä-\nganismen für gemeinsame Anlagen in Wert-            ischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006\npapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom                     über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der\n17.11.2009, S. 32, L 269 vom 13.10.2010,            Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1)“\nS. 27) in der jeweils geltenden Fassung han-        durch die Wörter „des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26\ndelt und die Schuldverschreibungen in einer         der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen\ngemäß Artikel 52 Absatz 4 Unterabsatz 3 der         Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 über Auf-\nvorgenannten Richtlinie vom Herkunftsstaat          sichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpa-\ndes Kreditinstituts an die Europäische Kom-         pierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU)\nmission übersandten Liste enthalten sind,“.         Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)“ er-\nc) In Buchstabe c werden die Wörter „im Sinne der          setzt.\nRichtlinie 2006/48/EG“ durch die Wörter „ent-        3. Dem § 4 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\nsprechend dem Artikel 4 Absatz 1 Nummer 74\nder Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.              „Für Konten, die auf den Namen einer Gemeinschaft\nvon Wohnungseigentümern geführt werden, gelten\n24. In § 49 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „An-             die Sätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe,\nhang VI der Richtlinie 2006/48/EG“ durch die Wör-          dass die Mitglieder der Wohnungseigentümerge-\nter „Tabelle 1 des Artikels 114 Absatz 2, Tabelle 5        meinschaft als Kontoinhaber gelten.“\ndes Artikels 121 Absatz 1, Tabelle 2 des Artikels 116\nAbsatz 1 oder Tabelle 3 des Artikels 120 Absatz 1       4. In § 13 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Einlagenkre-\nder Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.                 ditinstituts“ durch das Wort „CRR-Kreditinstituts“\nund die Angabe „Abs.“ wird durch das Wort „Ab-\n25. § 53 wird wie folgt gefasst:                               satz“ ersetzt.\n„§ 53\nÜbergangsvorschrift                                             Artikel 4\nzum CRD IV-Umsetzungsgesetz                                         Änderung des\n§ 28 Absatz 1 bis 3 dieses Gesetzes in der ab                            Gesetzes über die\ndem 1. Januar 2014 geltenden Fassung ist erstmals                   Landwirtschaftliche Rentenbank\nauf das am 1. April 2014 beginnende Quartal, bei           Das Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank\nAnwendung des § 28 Absatz 5 erstmals auf das am         in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September\n1. April 2015 beginnende Quartal, anzuwenden.           2002 (BGBl. I S. 3646), das zuletzt durch Artikel 8 des\n§ 28 Absatz 1 bis 3 in der bis zum 31. Dezember         Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) geändert\n2013 geltenden Fassung ist letztmalig auf das am        worden ist, wird wie folgt geändert:\n31. März 2014 endende Quartal und § 28 Absatz 5\nin der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fas-         1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:\nsung ist in Bezug auf § 28 Absatz 1 Satz 1 Num-                                     „§ 1a\nmer 1 und 3, Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2,\nAbsatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 in der bis zum                                Haftung des Bundes\n31. Dezember 2013 geltenden Fassung letztmalig\nDer Bund haftet für die von der Bank aufgenom-\nauf das am 31. März 2015 endende Quartal anzu-\nmenen Darlehen und begebenen Schuldverschrei-\nwenden.“\nbungen, die als Festgeschäfte ausgestalteten Ter-\nmingeschäfte, die Rechte aus Optionen und andere\nArtikel 3                             Kredite an die Bank sowie für Kredite an Dritte, so-\nÄnderung des                             weit sie von der Bank ausdrücklich gewährleistet\nEinlagensicherungs- und                        werden.“\nAnlegerentschädigungsgesetzes\n2. § 7 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\nDas Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-\ngungsgesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das           „6. drei Vertretern von Kreditinstituten oder anderen\nzuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2013               Kreditsachverständigen, die auf Vorschlag der\n(BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt               Bundesregierung von den anderen Mitgliedern\ngeändert:                                                           des Verwaltungsrates hinzugewählt werden.“\n1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                             Artikel 5\na) In Nummer 1 wird das Wort „Einlagenkreditinsti-\nÄnderung des\ntute“ durch die Wörter „CRR-Kreditinstitute“ er-\nFinanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes\nsetzt und die Angabe „Abs.“ wird jeweils durch\ndas Wort „Absatz“ sowie die Angabe „Nr.“ jeweils         Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom\ndurch das Wort „Nummer“ ersetzt.                      17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch","3452            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013\nArtikel 8 des Gesetzes vom 13. Februar 2013 (BGBl. I               derungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen\nS. 174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:              und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012\n1. In § 8a Absatz 1 Satz 9 werden nach den Wörtern                 (ABI. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)“ ersetzt.\n„unbeschadet der Regelung nach Absatz 4 Num-               3. In § 340c Absatz 3 werden nach den Wörtern „des\nmer 1 Satz 6“ die Wörter „und Nummer 1b“ einge-                Gesetzes über das Kreditwesen“ die Wörter „in der\nfügt.                                                          bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung“\n2. In § 8a Absatz 4 Satz 1 wird nach Nummer 1a fol-                eingefügt.\ngende Nummer 1b eingefügt:                                 4. In § 340i Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 10a\nAbs. 10 des Kreditwesengesetzes“ durch die Wörter\n„1b. Der Fonds haftet für alle Darlehen, Schuldver-\n„Artikels 26 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 11 der\nschreibungen, als Festgeschäfte ausgestaltete\nVerordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.\nTermingeschäfte, Rechte aus Optionen und an-\ndere Kredite an die Abwicklungsanstalt sowie            (3) Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der\nfür Kredite an Dritte, soweit sie von der Abwick-    Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I\nlungsanstalt ausdrücklich gewährleistet wer-         S. 2708), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\nden, sofern diese jeweils in dem Zeitraum von        vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2390) geändert worden\nder Abwicklungsanstalt aufgenommen, bege-            ist, wird wie folgt geändert:\nben, abgeschlossen, begründet oder auf die           1. In § 2 Absatz 2b wird das Wort „Einlagenkreditinsti-\nAbwicklungsanstalt übertragen wurden, in dem             tut“ durch das Wort „CRR-Kreditinstitut“ ersetzt.\nder Fonds alleiniger Verlustausgleichsverpflich-\n2. In § 2a Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 1\nteter ist. Eine angemessene Garantie im Sinne\nAbs. 6 und 7 des Kreditwesengesetzes“ durch die\nder Vorschriften über die aufsichtsrechtliche Ri-\nWörter „Artikels 4 Absatz 1 Nummer 15 und 16 der\nsikogewichtung von Risikopositionen gegen-\nVerordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen\nüber einer Abwicklungsanstalt liegt auch vor,\nParlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über\nwenn ein Land allein oder gemeinsam mit dem\nAufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wert-\nFonds unbegrenzt für den Ausgleich von Ver-\npapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU)\nlusten einer Abwicklungsanstalt haftet. Rück-\nNr. 646/2012 (ABI. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) und\ngriffsansprüche zwischen Verlustausgleichsver-\ndes § 1 Absatz 7 des Kreditwesengesetzes“ ersetzt.\npflichteten und gegenüber der Abwicklungsan-\nstalt bleiben unberührt und können insbeson-         3. In § 6 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 25a Abs. 2“\ndere im Statut der Abwicklungsanstalt begrün-            durch die Wörter „§ 25b Absatz 1 bis 3“ ersetzt.\ndet werden.“                                         4. In § 9 Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes\n3. Dem § 8b wird folgender Absatz 3 angefügt:                      über Bausparkassen“ durch das Wort „Bausparkas-\nsengesetzes“, die Wörter „§ 2 Abs. 4 und 5 des Kre-\n„(3) Für Verbindlichkeiten und Zahlungsverpflich-           ditwesengesetzes“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 4\ntungen einer landesrechtlichen Abwicklungsanstalt              des Kreditwesengesetzes“ und die Wörter „Woh-\nim Sinne des Absatzes 1 kann das Land eine § 8a                nungsgenossenschaften mit Spareinrichtung“ durch\nAbsatz 4 Satz 1 Nummer 1b Satz 1 entsprechende                 die Wörter „Wohnungsunternehmen mit Spareinrich-\nHaftung vorsehen.“                                             tung“ ersetzt.\nArtikel 6                           5. § 33 wird wie folgt geändert:\nFolgeänderungen                              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(1) § 375 des Gesetzes über das Verfahren in Fami-                 aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 25a Abs. 1\nliensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen                    und 4“ durch die Wörter „§ 25a Absatz 1, 2\nGerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I                            und § 25e“ ersetzt.\nS. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes              bb) In Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „§ 1\nvom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3393) geändert wor-                       Abs. 8 des Kreditwesengesetzes“ durch die\nden ist, wird wie folgt geändert:                                         Wörter „Artikels 4 Absatz 1 Nummer 37 der\nVerordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.\n1. In Nummer 11 werden nach der Angabe „§§ 22o,“\ndie Wörter „36 Absatz 3 Satz 2, §“ eingefügt.                  b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 25a Abs. 2“\ndurch die Angabe „§ 25b“ ersetzt.\n2. Nummer 12 wird aufgehoben.\n6. In § 33b Absatz 4 Nummer 3 wird die Angabe „§ 25a\n(2) Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetz-\nAbs. 2“ durch die Angabe „§ 25b“ ersetzt.\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlich-\nten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des       7. In § 35 Absatz 1 wird die Angabe „§ 25a Abs. 2“\nGesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert               durch die Angabe „§ 25b“ ersetzt.\nworden ist, wird wie folgt geändert:                              (4) Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni\n1. In § 340 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Einlagen-           2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 4 Ab-\nkreditinstitute“ durch das Wort „CRR-Kreditinstitute“      satz 55 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I\nersetzt.                                                   S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n2. In § 340a Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter                 1. In § 1 Absatz 2 Nummer 4 und 5 wird jeweils das\n„§ 10 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes“ durch die                Wort „Einlagenkreditinstituten“ durch das Wort\nWörter „Artikels 26 Absatz 2 der Verordnung (EU)               „CRR-Kreditinstituten“ ersetzt.\nNr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und               2. In § 2 Nummer 8 wird das Wort „Einlagenkreditinsti-\ndes Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanfor-               tute“ durch das Wort „CRR-Kreditinstitute“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013             3453\n3. In § 6 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Einlagen-          und 5“ ersetzt und werden nach den Wörtern „§ 25\nkreditinstituten“ durch das Wort „CRR-Kreditinstitu-      Abs. 2 des Kreditwesengesetzes“ die Wörter „sowie\nten“ und das Wort „Einlagenkreditinstituts“ durch         nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des\ndas Wort „CRR-Kreditinstituts“ ersetzt.                   Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni\n(5) In § 21a Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes über Un-         2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute\nternehmensbeteiligungsgesellschaften in der Fassung           und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verord-\nder Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I             nung (EU) Nr. 646/2012 (ABI. L 176 vom 27.6.2013,\nS. 2765), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom       S. 1)“ eingefügt.\n4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wer-         (10) Das      Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz      vom\nden die Wörter „§ 9 Abs. 2 des Gesetzes über das Kre-         25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch Arti-\nditwesen“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 5 des Kredit-          kel 22 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981)\nwesengesetzes“ ersetzt.                                       geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n(6) Die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung         1. § 1 wird wie folgt geändert:\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezem-\na) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „der\nber 1998 (BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch Artikel 27\nRichtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parla-\nAbsatz 8 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I\nments und des Rates vom 14. Juni 2006 über\nS. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ndie Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der\n1. § 39 wird wie folgt geändert:                                     Kreditinstitute (ABl. EU Nr. L 177 S. 1)“ durch\na) Absatz 10 wird aufgehoben.                                    die Wörter „der Verordnung (EU) Nr. 575/2013\ndes Europäischen Parlaments und des Rates\nb) Die bisherigen Absätze 11 und 12 werden die Ab-\nvom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen\nsätze 10 und 11.\nan Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur\nc) Im neuen Absatz 11 wird die Angabe „Absatz 11“                Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABI.\ndurch die Angabe „Absatz 10“ ersetzt.                         L 176 vom 27.6.2013, S. 1)“ ersetzt.\n2. In den Formblättern 2 und 3 wird jeweils in Satz 2             b) In Absatz 9 wird Satz 2 durch die folgenden Sätze\nder Fußnoten 4, 5 und 7 das Wort „Einlagenkredit-                ersetzt:\ninstitute“ durch das Wort „CRR-Kreditinstitute“ er-\nsetzt.                                                           „Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte\ngelten § 21 Absatz 1 in Verbindung mit einer\n(7) Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom                 Rechtsverordnung nach Absatz 3, § 22 Absatz 1\n17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch                bis 3a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung\nArtikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie              nach Absatz 5 und § 23 des Wertpapierhandels-\nfolgt geändert:                                                      gesetzes sowie § 32 Absatz 2 und 3 in Ver-\n1. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 20a des               bindung mit einer Rechtsverordnung nach Ab-\nKreditwesengesetzes“ durch die Wörter „Artikels 129              satz 5 Nummer 1 des Investmentgesetzes ent-\nder Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen                sprechend. Unberücksichtigt bleiben die Stimm-\nParlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über                  rechte oder Kapitalanteile, die Institute im Rah-\nAufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wert-              men des Emissionsgeschäfts nach § 1 Absatz 1\npapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU)                Satz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes hal-\nNr. 646/2012 (ABI. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)“ er-               ten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht\nsetzt.                                                           ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Ge-\n2. In § 8a Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „7 bis 9“                 schäftsführung des Emittenten einzugreifen, und\ndurch die Angabe „7 bis 8e, 9“, die Angabe „11                   sie werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeit-\nbis 14“ durch die Angabe „11 bis 13“, werden die                 punkt des Erwerbs veräußert. Die mittelbar gehal-\nWörter „25a Absatz 1 Satz 1 und Satz 8“ durch die                tenen Beteiligungen sind den mittelbar beteiligten\nWörter „25a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2“,                Personen und Unternehmen im vollen Umfang\nwird die Angabe „§§ 25b bis 25h“ durch die Angabe                zuzurechnen.“\n„§§ 25f bis 25l“ und die Angabe „47 bis 49“ durch             c) In Absatz 9a werden die Wörter „das in § 10 Ab-\ndie Angabe „47, 48, 49“ ersetzt.                                 satz 2a Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 6 des Kredit-\n(8) Das Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungs-                wesengesetzes definierte Kernkapital“ durch die\ngesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982, 1986),                 Wörter „das Kernkapital im Sinne des § 10 Ab-\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. De-                 satz 2a Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 6 des Kredit-\nzember 2012 (BGBl. I S. 2777) geändert worden ist,                   wesengesetzes in der bis zum 31. Dezember\nwird wie folgt geändert:                                             2013 geltenden Fassung“ ersetzt.\n1. In § 1 Satz 2 wird die Angabe „1b Satz 2“ durch die        2. In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Be-\nAngabe „4“ ersetzt.                                           stimmungen“ die Wörter „zu verhindern oder“ einge-\nfügt.\n2. In § 7f Satz 1 Nummer 6 wird die Angabe „1b Satz 2“\ndurch die Angabe „4“ ersetzt.                             3. In § 6 Satz 2 werden die Wörter „9 Abs. 1 Satz 2\n(9) In § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Finanz-               bis 8 und Abs. 2“ durch die Wörter „9 Absatz 1 Satz 2\ndienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002               bis 8 und Absatz 2 bis 4“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 79      4. In § 9 Nummer 7 Buchstabe a werden die Wörter\ndes Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)                 „§ 1 Absatz 10 des Kreditwesengesetzes“ durch\ngeändert worden ist, wird die Angabe „§ 10a Abs. 6, 7             die Wörter „Artikels 4 Absatz 1 Nummer 38 der Ver-\nund 11, § 13b Abs. 3“ durch die Wörter „§ 10a Absatz 4            ordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.","3454           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013\n5. § 12 wird wie folgt geändert:                                      Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach § 10                575/2013“ eingefügt.\nAbs. 2 Satz 2 bis 7, Abs. 2a und 2b des Kredit-          2. In § 9 Absatz 5 Satz 2 und in § 11 Absatz 9 Num-\nwesengesetzes“ durch die Wörter „gemäß § 10                 mer 2 Buchstabe b werden jeweils nach dem Wort\nAbsatz 2 Satz 2 bis 7, Absatz 2a und 2b des Kre-            „Kreditinstitut“ die Wörter „im Sinne des Artikels 4\nditwesengesetzes in der bis zum 31. Dezember                Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr.\n2013 geltenden Fassung“ ersetzt.                            575/2013“ eingefügt.\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „die Anforderun-           3. In § 18 Absatz 6 wird die Angabe „25c bis 25h“\ngen des § 2a Abs. 1 bis 5 des Kreditwesengeset-             durch die Angabe „25g bis 25l“ ersetzt.\nzes eingehalten werden“ durch die Wörter „die            4. In § 23 Nummer 3 wird die Angabe „§ 33 Absatz 2“\nVoraussetzungen für eine Freistellung nach § 2a             durch die Angabe „§ 25c Absatz 1“ ersetzt.\ndes Kreditwesengesetzes in Verbindung mit\nArtikel 7 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU)             5. In § 24 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort\nNr. 575/2013 gegeben sind“ ersetzt.                         „Kreditinstituts“ und in § 24 Absatz 1 Nummer 2\nsowie in § 25 Absatz 2 Nummer 1 werden nach\nc) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                     dem Wort „Kreditinstitut“ jeweils die Wörter „im\n„Zahlungsinstitute, die eine Erlaubnis gemäß § 32           Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Ver-\nAbsatz 1 des Kreditwesengesetzes haben, müs-                ordnung (EU) Nr. 575/2013“ eingefügt.\nsen neben den Eigenkapitalanforderungen nach\n6. In § 39 Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter\ndiesem Gesetz auch die Eigenmittelanforderun-\n„Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parla-\ngen nach den Artikeln 24 bis 386 der Verordnung\nments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die\n(EU) Nr. 575/2013 oder nach § 1a des Kreditwe-\nangemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpa-\nsengesetzes in Verbindung mit den Artikeln 24\npierfirmen und Kreditinstituten (ABl. L 177 vom\nbis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermit-\n30.6.2006, S. 201)“ durch die Wörter „die Verord-\nteln, sofern sie nicht von der Anwendung dieser\nnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.\nArtikel ausgenommen sind.“\n7. In § 51 Absatz 8 werden die Wörter „25c bis 25h“\n6. In § 12a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 10\ndurch die Wörter „25g bis 25l“ ersetzt.\nAbsatz 2 Satz 2 bis 7, Absatz 2a und 2b des Kredit-\nwesengesetzes“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 2              8. § 68 wird wie folgt geändert:\nSatz 2 bis 7, Absatz 2a und 2b des Kreditwesenge-              a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Kreditinsti-\nsetzes in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden                 tut“ die Wörter „im Sinne des Artikels 4 Absatz 1\nFassung“ ersetzt.                                                 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“\n7. In § 22 Absatz 2 werden die Wörter „25c Absatz 1                   eingefügt und die Wörter „Richtlinie 2006/48/EG\nSatz 3, Absatz 4 und 5, § 25d Absatz 1 und 2, § 25f,              des Europäischen Parlaments und des Rates\n§ 25h und § 25i“ durch die Wörter „25g Absatz 1                   vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und\nSatz 3, Absatz 4 und 5, § 25h Absatz 1 und 2, §§ 25j,             Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl.\n25l und 25m“ ersetzt.                                             L 177 vom 30.6.2006, S. 1)“ durch die Wörter\n„Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parla-\n8. In § 29 Absatz 1 Nummer 8 werden die Wörter „§ 1\nments und des Rates vom 26. Juni 2013 über\nAbsatz 10 des Kreditwesengesetzes“ durch die Wör-\nden Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten\nter „Artikels 4 Absatz 1 Nummer 38 der Verordnung\nund die Beaufsichtigung von Kreditinstituten\n(EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.\nund Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richt-\n9. In § 32 Absatz 3 Nummer 10a wird die Angabe „§ 25i                 linie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richt-\nAbsatz 4“ durch die Angabe „§ 25m Absatz 4“ er-                   linien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176\nsetzt.                                                            vom 27.6.2013, S. 338)“ ersetzt.\n(11) Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013               b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 1981) wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 2 wird das Wort „Kreditinstitut“ durch\n1. § 1 Absatz 19 wird wie folgt geändert:                                 die Wörter „CRR-Kreditinstitut im Sinne des\na) In Nummer 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 10                         § 1 Absatz 3d des Kreditwesengesetzes“ er-\nAbsatz 3a des Kreditwesengesetzes“ durch die                       setzt.\nWörter „Artikels 26 Absatz 1 Buchstabe b bis d                bb) In Satz 3 wird das Wort „Kreditinstitut“ durch\nin Verbindung mit Artikel 26 Absatz 2 bis 4 der                    das Wort „CRR-Kreditinstitut“ ersetzt.\nVerordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 26. Juni 2013              9. § 80 wird wie folgt geändert:\nüber Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute             a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nund Wertpapierfirmen und zur Änderung der                     aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Kre-\nVerordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABI. L 176 vom                       ditinstitut“ die Wörter „im Sinne des Arti-\n27.6.2013, S. 1)“ ersetzt.                                         kels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung\nb) In Nummer 9 werden die Wörter „§ 10 Absatz 2                       (EU) Nr. 575/2013“ eingefügt und die Wörter\ndes Kreditwesengesetzes“ durch die Wörter „Ar-                     „Richtlinie 2006/48/EG“ durch die Wörter\ntikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ er-                     „Richtlinie 2013/36/EU“ ersetzt.\nsetzt.                                                        bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Artikels 4\nc) In Nummer 30 werden nach dem Wort „Kredit-                         Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG“ durch\ninstitut“ die Wörter „im Sinne des Artikels 4                      die Wörter „Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013            3455\nder Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt,                Angabe „§ 1 Abs. 3d Satz 4“ durch die Wörter\ndie Wörter „Artikel 20 Absatz 1 der Richt-                „§ 1 Absatz 3d Satz 6“ und die Angabe „§ 1\nlinie 2006/49/EG“ durch die Wörter „Arti-                 Abs. 3d Satz 2“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 3d\nkel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ er-              Satz 4“ ersetzt.\nsetzt und die Wörter „Artikel 9 der Richtli-          b) In Nummer 2 wird das Wort „Einlagenkreditinsti-\nnie 2006/49/EG“ durch die Wörter „Artikel 28              tut“ durch das Wort „CRR-Kreditinstitut“ ersetzt.\nAbsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU“ ersetzt.\n2. § 111f Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Kreditinstitut“\ndurch die Wörter „CRR-Kreditinstitut im Sinne             a) In den Nummern 1 und 3 wird jeweils das Wort\ndes § 1 Absatz 3d des Kreditwesengesetzes“                    „Einlagenkreditinstitut“ durch das Wort „CRR-\nersetzt.                                                      Kreditinstitut“ ersetzt.\n10. In § 198 Nummer 4 Buchstabe b werden die                       b) In Nummer 2 wird das Wort „Einlagenkreditinsti-\nWörter „Anhang VI Teil 1 Nummer 9 der Richt-                      tuts“ durch das Wort „CRR-Kreditinstituts“ er-\nlinie 2006/48/EG“ durch die Wörter „Artikel 115 Ab-               setzt.\nsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.            (14) Das Gesetz über Bausparkassen in der Fassung\n(12) Das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008               der Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBl. I\n(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-      S. 454), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes\nzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2178) geändert worden         vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist,\nist, wird wie folgt geändert:                                  wird wie folgt geändert:\n1. In § 3 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 25i Ab-         1. Der Überschrift wird folgender Klammerzusatz ange-\nsatz 2, 4 und 5“ durch die Wörter „§ 25m Absatz 2, 4           fügt:\nund 5“ ersetzt.                                                        „(Bausparkassengesetz – BauSparkG)“.\n2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                       2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „und“ durch ein\na) In Satz 1 wird die Angabe „von § 25d“ durch die             Komma und werden die Wörter „des Gesetzes über\nAngabe „des § 25h“ ersetzt.                                das Kreditwesen“ durch die Wörter „des Kreditwe-\nsengesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013\nb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 25d“ durch die An-             des Europäischen Parlaments und des Rates vom\ngabe „§ 25h“ ersetzt.                                      26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kre-\n3. In § 7 Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 25a Abs. 2“           ditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung\ndurch die Angabe „§ 25b“ ersetzt.                              der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABI. L 176 vom\n4. § 12 wird wie folgt geändert:                                   27.6.2013, S. 1)“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe             3. § 8 wird wie folgt geändert:\n„Abs. 1 oder Abs. 2“ und die Angabe „Abs. 3“               a) In Absatz 1 werden die Wörter „Gesetzes über\ngestrichen und die Wörter „§ 1 Abs. 20 Satz 1                  das Kreditwesen“ durch das Wort „Kreditwesen-\ndes Kreditwesengesetzes“ durch die Wörter „§ 1                 gesetzes“ ersetzt.\nAbsatz 20 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsge-              b) In Absatz 2 werden die Wörter „Gesetzes über\nsetzes“ ersetzt.                                               das Kreditwesen“ durch das Wort „Kreditwesen-\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 25c, 25d                 gesetzes“, wird das Wort „ihm“ durch das Wort\nund 25f“ durch die Angabe „§§ 25g, 25h und 25j“                „ihr“ und werden die Wörter „Gesetz über das\nersetzt.                                                       Kreditwesen“ durch das Wort „Kreditwesenge-\n5. § 16 Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:                        setz“ ersetzt.\n„Die zuständige Behörde nach Absatz 2 Nummer 2             4. In § 9 Absatz 2 Satz 2, den §§ 11, 12 Absatz 5, § 16\nBuchstabe g und h, Nummer 8a und 9 kann die Aus-               Absatz 3 und § 18 Absatz 1 werden jeweils die Wör-\nübung des Geschäfts oder Berufs untersagen, wenn               ter „Gesetzes über das Kreditwesen“ durch das Wort\nder Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Num-               „Kreditwesengesetzes“ ersetzt.\nmer 2b bis 3, 5 und 8a bis 12 oder die mit der Lei-        5. In § 19 Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „oder“ durch\ntung des Geschäfts oder Berufs beauftragte Person              ein Komma und die Wörter „des Gesetzes über das\nvorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmun-             Kreditwesen“ durch die Wörter „des Kreditwesen-\ngen dieses Gesetzes, gegen die zur Durchführung                gesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“\ndieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder ge-               ersetzt.\ngen Anordnungen der zuständigen Behörde versto-               (15) § 1 Absatz 2 Satz 2 des Altersvorsorgeverträge-\nßen hat, trotz Verwarnung durch die zuständige Be-         Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I\nhörde dieses Verhalten fortsetzt und der Verstoß           S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\nnachhaltig ist.“                                           vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1667) geändert worden\n(13) Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fas-           ist, wird wie folgt geändert:\nsung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992                  1. In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 7 oder\n(BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-           Abs. 8“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 7, 7a oder 8“\nsetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3090) geändert               ersetzt.\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n2. In Nummer 2 werden die Wörter „von § 10 Abs. 2a\n1. § 5a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                   Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Kreditwesengesetzes“ durch\na) In Nummer 1 wird das Wort „Einlagenkreditinsti-             die Wörter „des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 51 der\ntuts“ durch das Wort „CRR-Kreditinstituts“, die            Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen","3456            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013\nParlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über                a) In Satz 1 werden die Wörter „§§ 10 und 10a des\nAufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wert-               Kreditwesengesetzes“ durch die Wörter „Arti-\npapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU)                 kel 11 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“\nNr. 646/2012 (ABI. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)“ er-                ersetzt.\nsetzt.\nb) In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 10a des\n(16) Das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz vom                    Kreditwesengesetzes“ die Wörter „in Verbindung\n27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862), das durch Artikel 26a                mit den Artikeln 11 bis 24 der Verordnung (EU)\ndes Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geän-                 Nr. 575/2013“ eingefügt.\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\n4. In § 18 Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                    „Kreditwesengesetzes“ die Wörter „der Verordnung\na) In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Einlagen-               (EU) Nr. 575/2013“ eingefügt.\nkreditinstitute“ durch das Wort „CRR-Kreditinsti-      5. In § 25 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe\ntute“ ersetzt.                                             „§ 25a Absatz 1“ die Wörter „und 2“ eingefügt.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „2006/48/EG des           6. In § 27 Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „er“ durch\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                  die Wörter „bei der“ und die Angabe „6 und 7“ durch\n14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung               die Angabe „4 und 5“ ersetzt.\nder Tätigkkeit der Kreditinstitute (Neufassung),\n2006/49/EG des Europäischen Parlaments und             7. § 33 wird wie folgt geändert:\ndes Rates vom 14. Juni 2006 über die angemes-              a) In Nummer 1 werden die Wörter „§§ 13 bis 13b,\nsene Eigenkapitalausstattung von Wertpapier-                  19 und 20 des Kreditwesengesetzes“ durch die\nfirmen und Kreditinstituten“ durch die Wörter                 Wörter „Artikeln 387 bis 403 in Verbindung mit\n„Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Par-                  Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und\nlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über                  § 13 des Kreditwesengesetzes“, wird die An-\nden Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten                 gabe „22“ durch die Angabe „13“ und werden\nund die Beaufsichtigung von Kreditinstituten                  die Wörter „§ 19 Absatz 2 des Kreditwesengeset-\nund Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richt-                 zes“ durch die Wörter „Artikels 4 Absatz 1 Num-\nlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richt-                 mer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ er-\nlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABI. L 176                  setzt.\nvom 27.6.2013, S. 338), Verordnung (EU)\nNr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und               b) In Nummer 4 werden die Wörter „§§ 10 und 10a\ndes Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsan-                 des Kreditwesengesetzes“ durch die Wörter „Ar-\nforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfir-             tikel 11 bis 91 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“\nmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr.                  ersetzt.\n646/2012 (ABI. L 176 vom 27.6.2013, S. 1), Richt-\nlinie“ ersetzt.                                                                  Artikel 7\nc) In Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe f werden die                                   Aufhebung von\nWörter „§ 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes“                            Rechtsverordnungen\ndurch die Wörter „Artikels 4 Absatz 1 Nummer 18\n(1) Die Zuschlagsverordnung in der im Bundesge-\nder Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7610-2-6, veröf-\nd) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:              fentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 2\n„Abweichend von Satz 1 gelten Unternehmen nach         der Verordnung vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I\nAbsatz 3 Nummer 1 als Mutterunternehmen, sofern        S. 1727) geändert worden ist, wird aufgehoben.\nsie die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1           (2) Die     Konzernabschlussüberleitungsverordnung\nNummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 er-         vom 12. Februar 2007 (BGBl. I S. 150), die durch Arti-\nfüllen.“                                               kel 1 der Verordnung vom 22. Juli 2009 (BGBl. I S. 2126)\ne) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:              geändert worden ist, wird aufgehoben.\n„Abweichend von Satz 1 gelten Unternehmen\nArtikel 8\nnach Absatz 3 Nummer 1 als Tochterunterneh-\nmen, sofern sie die Voraussetzungen des Arti-                              Weitere Änderungen\nkels 4 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU)                          des Kreditwesengesetzes\nNr. 575/2013 erfüllen.“\n§ 2 Absatz 9d des Kreditwesengesetzes, das zuletzt\nf) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:              durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist,\n„Abweichend von Satz 1 bestimmt sich eine Betei-       wird aufgehoben.\nligung, soweit es Unternehmen im Sinne des Ab-\nsatzes 3 Nummer 1 betrifft, gemäß Artikel 4 Ab-                                  Artikel 9\nsatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr.                              Bekanntmachungserlaubnis\n575/2013.“\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\n2. In § 4 Absatz 6 werden die Wörter „131 der Richt-           schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des\nlinie 2006/48/EG“ durch die Wörter „115 der Richt-         Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank in\nlinie 2013/36/EU“ ersetzt.                                 der vom 1. Januar 2014 an geltenden Fassung im Bun-\n3. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                      desgesetzblatt bekannt machen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013           3457\nArtikel 10                               7. Artikel 1 Nummer 48 § 25a Absatz 6,\nInkrafttreten                              8. Artikel 1 Nummer 58 der Buchstabe b,\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2           9. Artikel 1 Nummer 84 § 51a Absatz 1 Satz 2 bis 4\nund 3 am 1. Januar 2014 in Kraft.                                  und § 51b Absatz 2,\n(2) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft:             10. Artikel 2 Nummer 17 Buchstabe h § 31 Absatz 6a\n1. Artikel 1 Nummer 21 § 10 Absatz 1,                             Satz 6,\n2. Artikel 1 Nummer 22 § 10a Absatz 7,                       11. Artikel 2 Nummer 18 § 31a Absatz 3.\n3. Artikel 1 Nummer 27 § 13 Absatz 1,                           (3) Artikel 8 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\n4. Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a § 14 Absatz 1             Europäische Kommission einen Bericht nach Artikel 508\nSatz 1 zweiter Halbsatz,                                  Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darüber\nvorlegt, ob und wie die Anforderungen an die Liquidi-\n5. Artikel 1 Nummer 38 § 22,                                 tätsdeckung auf Wertpapierfirmen Anwendung finden.\n6. Artikel 1 Nummer 47 Buchstabe c die Doppelbuch-           Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag des\nstaben aa und bb,                                         Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 28. August 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}