{"id":"bgbl1-2013-53-2","kind":"bgbl1","year":2013,"number":53,"date":"2013-09-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/53#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-53-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_53.pdf#page=9","order":2,"title":"Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde","law_date":"2013-08-28T00:00:00Z","page":3393,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013            3393\nGesetz\nzur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde\nVom 28. August 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-            4. § 294 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsen:\na) Die Wörter „gelten die §§ 279 und 288 Abs. 2\nSatz 1“ werden durch die Wörter „gilt § 279 Ab-\nArtikel 1                                   satz 1, 3 und 4 sowie § 288 Absatz 2 Satz 1“\nÄnderung des                                   ersetzt.\nGesetzes über das\nb) Folgender Satz wird angefügt:\nVerfahren in Familiensachen und in den\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit                   „Das Gericht hat die zuständige Behörde nur an-\nzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es\nDas Gesetz über das Verfahren in Familiensachen\nzur Sachaufklärung erforderlich ist.“\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\nbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,               5. Dem § 295 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom              „Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzu-\n4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2176) geändert worden ist, wird         hören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur\nwie folgt geändert:                                              Sachaufklärung erforderlich ist.“\n1. § 279 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) Die Wörter „, wenn es der Betroffene verlangt                                   Artikel 2\noder es der Sachaufklärung dient“ werden gestri-                            Änderung des\nchen.                                                               Betreuungsbehördengesetzes\nb) Folgender Satz wird angefügt:                              Das Betreuungsbehördengesetz vom 12. September\n„Die Anhörung vor der Bestellung eines Betreuers       1990 (BGBl. I S. 2002, 2025), das zuletzt durch Arti-\nsoll sich insbesondere auf folgende Kriterien be-      kel 11 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696)\nziehen:                                                geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. persönliche, gesundheitliche und soziale Si-        1. § 4 wird wie folgt gefasst:\ntuation des Betroffenen,                                                       „§ 4\n2. Erforderlichkeit der Betreuung einschließlich             (1) Die Behörde informiert und berät über allge-\ngeeigneter anderer Hilfen (§ 1896 Absatz 2            meine betreuungsrechtliche Fragen, insbesondere\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs),                        über eine Vorsorgevollmacht und über andere Hilfen,\n3. Betreuerauswahl unter Berücksichtigung des             bei denen kein Betreuer bestellt wird.\nVorrangs der Ehrenamtlichkeit (§ 1897 des\n(2) Wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für einen\nBürgerlichen Gesetzbuchs) und\nBetreuungsbedarf nach § 1896 Absatz 1 des Bürger-\n4. diesbezügliche Sichtweise des Betroffenen.“            lichen Gesetzbuchs bestehen, soll die Behörde der\n2. Dem § 280 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:              betroffenen Person ein Beratungsangebot unterbrei-\nten. Diese Beratung umfasst auch die Pflicht, andere\n„Das Ergebnis einer Anhörung nach § 279 Absatz 2              Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird, zu ver-\nSatz 2 hat der Sachverständige zu berücksichtigen,            mitteln. Dabei arbeitet die Behörde mit den zustän-\nwenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vor-             digen Sozialleistungsträgern zusammen.\nliegt.“\n(3) Die Behörde berät und unterstützt Betreuer\n3. Dem § 293 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:              und Bevollmächtigte auf deren Wunsch bei der\n„Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzu-             Wahrnehmung von deren Aufgaben, die Betreuer\nhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur            insbesondere auch bei der Erstellung des Betreu-\nSachaufklärung erforderlich ist.“                             ungsplans.“","3394           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013\n2. In § 5 werden nach dem Wort „Betreuer“ die Wörter                                              §9\n„und der Bevollmächtigten“ eingefügt.                                 Zur Durchführung der Aufgaben werden Personen\n3. § 8 wird durch die folgenden §§ 8 und 9 ersetzt:                  beschäftigt, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit\neignen und die in der Regel entweder eine ihren Auf-\n„§ 8\ngaben entsprechende Ausbildung erhalten haben\n(1) Die Behörde unterstützt das Betreuungsge-                  (Fachkräfte) oder über vergleichbare Erfahrungen\nricht. Dies umfasst insbesondere folgende Maßnah-                 verfügen.“\nmen:                                                           4. Der bisherige § 9 wird § 10.\n1. die Erstellung eines Berichts im Rahmen der ge-\nrichtlichen Anhörung (§ 279 Absatz 2 des Geset-                                        Artikel 3\nzes über das Verfahren in Familiensachen und in                                     Änderung des\nden Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-                           Bürgerlichen Gesetzbuchs\nkeit),                                                        § 1908f Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Ge-\n2. die Aufklärung und Mitteilung des Sachverhalts,             setzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom\nden das Gericht über Nummer 1 hinaus für auf-              2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738),\nklärungsbedürftig hält, sowie                              das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli\n2013 (BGBl. I S. 2176) geändert worden ist, wird wie\n3. die Gewinnung geeigneter Betreuer.\nfolgt gefasst:\n(2) Wenn die Behörde vom Betreuungsgericht                  „2. sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher\ndazu aufgefordert wird, schlägt sie eine Person vor,               Betreuer bemüht, diese in ihre Aufgaben einführt,\ndie sich im Einzelfall zum Betreuer oder Verfahrens-               sie fortbildet und sie sowie Bevollmächtigte bei\npfleger eignet. Steht keine geeignete Person zur Ver-              der Wahrnehmung ihrer Aufgaben berät und unter-\nfügung, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreu-                 stützt,“.\nung bereit ist, schlägt die Behörde dem Betreuungs-\ngericht eine Person für die berufsmäßige Führung                                           Artikel 4\nder Betreuung vor und teilt gleichzeitig den Umfang\nder von dieser Person derzeit berufsmäßig geführten                                      Inkrafttreten\nBetreuungen mit.                                                  Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 28. August 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r"]}