{"id":"bgbl1-2013-53-1","kind":"bgbl1","year":2013,"number":53,"date":"2013-09-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/53#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-53-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_53.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz über die Gewährung eines Altersgelds für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten","law_date":"2013-08-28T00:00:00Z","page":3386,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["3386             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013\nGesetz\nüber die Gewährung eines Altersgelds\nfür freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten\nVom 28. August 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-               § 16    Verteilung der Versorgungslasten\nsen:                                                             § 17    Evaluation\nInhaltsübersicht\nArtikel  1      Altersgeldgesetz (AltGG)                                                       §1\nArtikel  2      Änderung des Bundesbeamtengesetzes                                     Geltungsbereich\nArtikel  3      Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes\n(1) Altersgeld wird gewährt\nArtikel  4      Änderung des Bundesdisziplinargesetzes\nArtikel  5      Änderung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes   1. Beamten auf Lebenszeit, die nach § 33 des Bundes-\nArtikel  6      Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch         beamtengesetzes entlassen worden sind,\nArtikel  7      Änderung der Wehrdisziplinarordnung              2. Richtern auf Lebenszeit, die nach § 21 Absatz 2\nArtikel  8      Änderung des Soldatengesetzes                        Nummer 4 des Deutschen Richtergesetzes entlas-\nArtikel  9      Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes             sen worden sind, und\nArtikel 10      Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes\nArtikel 11      Inkrafttreten                                    3. Berufssoldaten, die nach § 46 Absatz 3 des Solda-\ntengesetzes entlassen worden sind,\nArtikel 1                          wenn zum Zeitpunkt der Entlassung zwingende dienst-\nAltersgeldgesetz                        liche Gründe nicht entgegenstehen und sie vor Beendi-\ngung des Dienstverhältnisses eine Erklärung gegenüber\n(AltGG)\ndem Dienstherrn abgegeben haben, anstelle der Nach-\nInhaltsübersicht                         versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung\n§   1    Geltungsbereich                                         das Altersgeld in Anspruch nehmen zu wollen.\n§   2    Allgemeines                                                (2) Das Altersgeld wird auf der Grundlage der alters-\n§   3    Anspruch                                                geldfähigen Dienstbezüge und der altersgeldfähigen\n§   4    Verlust des Anspruchs auf Altersgeld                    Dienstzeit berechnet.\n§   5    Altersgeldfähige Dienstbezüge\n(3) Hinterbliebene der in Absatz 1 genannten Alters-\n§   6    Altersgeldfähige Dienstzeit\ngeldberechtigten haben Anspruch auf Hinterbliebenen-\n§   7    Höhe des Altersgelds\naltersgeld.\n§   8    Zuschläge für Kindererziehung und Pflege\n§   9    Hinterbliebenenaltersgeld                                  (4) Altersgeld- und Hinterbliebenenaltersgeldberech-\n§ 10     Festsetzung und Zahlung des Altersgelds und des Hin-    tigte sind keine Versorgungsempfänger im Sinne des\nterbliebenenaltersgelds, Rückforderung, Durchführung,   Beamtenversorgungsgesetzes oder des Soldatenver-\nAltersgeldauskunft                                      sorgungsgesetzes.\n§ 11     Zusammentreffen von Altersgeld, Witwenaltersgeld oder\nWaisenaltersgeld mit Erwerbseinkommen\n§2\n§ 12     Zusammentreffen von Altersgeld mit Mindestruhegehalt\n§ 13     Zusammentreffen von Altersgeld und Hinterbliebenen-                              Allgemeines\naltersgeld mit Renten\n(1) Das Altersgeld und das Hinterbliebenenaltersgeld\n§ 14     Zusammentreffen von Altersgeld, Witwenaltersgeld und\nWaisenaltersgeld mit Versorgung aus zwischenstaatlicher werden durch Gesetz geregelt.\noder überstaatlicher Verwendung                            (2) § 3 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes\n§ 15     Kürzung des Altersgelds nach Ehescheidung               gilt entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013              3387\n(3) Soweit in diesem Gesetz auf Vorschriften des              Soldatengesetzes erneut in ein Dienstverhältnis als\nBeamtenversorgungsgesetzes verwiesen wird, sind bei              Berufssoldat\nSoldaten die entsprechenden Vorschriften des Solda-          berufen, entsteht ein Anspruch auf Altersgeld frühes-\ntenversorgungsgesetzes anzuwenden. Verweisen an-             tens bei einer Entlassung nach Ablauf von fünf Jahren\nzuwendende Vorschriften des Beamtenversorgungs-              ab der erneuten Berufung.\ngesetzes auf den Unterschiedsbetrag nach § 50 Ab-\nsatz 1, ist dieser Verweis insoweit unbeachtlich.               (6) Der Anspruch auf Altersgeld entfällt, sobald eine\nNachversicherung durchgeführt worden ist.\n(4) Rechtsvorschriften, nach denen in den Fällen einer\nEntlassung auf Verlangen die Kosten eines Studiums\noder einer sonstigen Ausbildung ganz oder teilweise                                      §4\nzu erstatten sind, bleiben unberührt.                                 Verlust des Anspruchs auf Altersgeld\n(1) Unter den Voraussetzungen des § 59 des Beam-\n§3                                tenversorgungsgesetzes oder der §§ 5 und 53 Absatz 1\nAnspruch                             des Soldatengesetzes erlischt der Anspruch auf Alters-\n(1) Ein Anspruch auf Altersgeld und auf Hinterbliebe-     geld.\nnenaltersgeld besteht, wenn eine altersgeldfähige Dienst-       (2) Wird in einem Disziplinarverfahren auf eine Kür-\nzeit nach § 6 Absatz 1 bis 4 von mindestens sieben           zung des Altersgelds erkannt, beginnt die Kürzung mit\nJahren, davon wenigstens fünf Jahre im Bundesdienst,         dem Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfecht-\nzurückgelegt worden ist. Zeiten einer Teilzeitbeschäf-       barkeit der Entscheidung folgt, frühestens mit dem Be-\ntigung sind insoweit in vollem Umfang zu berücksich-         ginn der Zahlung des Altersgelds.\ntigen.\n(2) Der Anspruch auf Altersgeld entsteht mit Ablauf                                   §5\ndes Tages, an dem das Dienstverhältnis endet.                             Altersgeldfähige Dienstbezüge\n(3) Der Anspruch auf Altersgeld ruht bis zum Ablauf          (1) Altersgeldfähige Dienstbezüge sind\ndes Monats, in dem der Altersgeldberechtigte die Re-\ngelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2         1. das Grundgehalt,\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht. Ab-           2. sonstige Dienstbezüge, deren Ruhegehaltfähigkeit\nweichend hiervon endet das Ruhen des Anspruchs mit               gesetzlich bestimmt ist,\ndem Ablauf des Monats, der dem Monat vorausgeht, in\ndem der Altersgeldberechtigte                                3. Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 des Bundes-\nbesoldungsgesetzes, soweit sie ruhegehaltfähig sind.\n1. schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des\nNeunten Buches Sozialgesetzbuch ist und entweder         Bei den Dienstbezügen nach Satz 1 Nummer 1 und 2\nsind die Dienstbezüge maßgebend, die dem Altersgeld-\na) das 62. Lebensjahr vollendet hat oder                 berechtigten zuletzt zugestanden haben; sie sind mit\nb) vor dem 1. Januar 1964 geboren ist und die nach       0,9901 zu multiplizieren.\n§ 236a Absatz 2 des Sechsten Buches Sozial-\n(2) Bei Teilzeitbeschäftigung oder bei Beurlaubung\ngesetzbuch jeweils geltende Altersgrenze für die\nohne Dienstbezüge gelten als altersgeldfähige Dienst-\nvorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für\nbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen\nschwerbehinderte Menschen erreicht hat,\naltersgeldfähigen Dienstbezüge; dies gilt auch bei ein-\n2. voll erwerbsgemindert nach § 43 Absatz 2 Satz 2           geschränkter Verwendung wegen begrenzter Dienst-\nund 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist,          fähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes.\n3. teilweise erwerbsgemindert nach § 43 Absatz 1                (3) § 5 Absatz 3, 5 und 6 des Beamtenversorgungs-\nSatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist          gesetzes gilt entsprechend.\noder\n4. vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig                                      §6\nnach § 240 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozial-\nAltersgeldfähige Dienstzeit\ngesetzbuch ist.\n(1) Altersgeldfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte\nDie §§ 103 und 104 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Sechs-\nvon der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an\nten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.\nim Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im\n(4) Wenn die Feststellung, ob eine verminderte Er-        Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Bei Berufssolda-\nwerbsfähigkeit nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 oder            ten ist die Wehrdienstzeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1\nNummer 3 oder eine Berufsunfähigkeit nach Absatz 3           des Soldatenversorgungsgesetzes altersgeldfähig. § 6\nSatz 2 Nummer 4 vorliegt, nicht durch den Träger der         Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt\ngesetzlichen Rentenversicherung getroffen wird, ent-         entsprechend. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind\nscheidet hierüber ein Amtsarzt. § 102 Absatz 2 des           nur zu dem Teil altersgeldfähig, der dem Verhältnis der\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.          ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht;\n(5) Wird                                                  dies gilt auch für Zeiten einer eingeschränkten Verwen-\ndung wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des\n1. der Beamte nach § 46 oder § 57 des Bundesbeam-\nBundesbeamtengesetzes.\ntengesetzes erneut in ein Beamtenverhältnis oder\n2. der Berufssoldat nach § 57 des Bundesbeamten-                (2) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienst-\ngesetzes in Verbindung mit § 50 Absatz 2 des             zeit stehen gleich\nSoldatengesetzes oder nach § 51 Absatz 4 des             1. die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,","3388          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013\n2. die im öffentlichen Dienst einer zwischenstaat-           versicherungsträger der gesetzlichen Rentenversiche-\nlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückge-        rung ein.\nlegte Dienstzeit.\nDer Wehrdienstzeit stehen die im öffentlichen Dienst                                     §8\neiner zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-            Zuschläge für Kindererziehung und Pflege\ntung zurückgelegte Dienstzeit und die Zeit des Ruhens\nDie §§ 50a, 50b und 50d des Beamtenversorgungs-\nder Rechte und Pflichten nach § 25 Absatz 5 des\ngesetzes gelten entsprechend. Dabei sind die für die\nSoldatengesetzes gleich.\nBerechnung der Zuschläge maßgeblichen Zeiten nur\n(3) Als altersgeldfähig                                   zu berücksichtigen, soweit sie altersgeldfähig sind.\n1. gelten bei Beamten und Richtern auch die im berufs-\nmäßigen oder nichtberufsmäßigen Wehrdienst zu-                                       §9\nrückgelegten Zeiten in entsprechender Anwendung                          Hinterbliebenenaltersgeld\nder §§ 8 und 9 des Beamtenversorgungsgesetzes,\n(1) Das Hinterbliebenenaltersgeld umfasst\n2. gilt bei Berufssoldaten auch die Zeit nach § 64 Ab-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 des Soldatenversor-         1. Altersgeld für den Sterbemonat (Absatz 2),\ngungsgesetzes.                                           2. Witwenaltersgeld (Absatz 3),\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Zeiten, für      3. Witwenabfindung (Absatz 4),\ndie bereits Ansprüche auf Altersgeld oder altersgeld-\n4. Waisenaltersgeld (Absatz 5).\nähnliche Ansprüche erworben wurden oder für die eine\nNachversicherung in der gesetzlichen Rentenversiche-            (2) Verstirbt der Altersgeldberechtigte, verbleibt das\nrung oder in einer berufsständischen Versorgungsein-         im Sterbemonat zu zahlende Altersgeld in voller Höhe\nrichtung durchgeführt worden ist.                            seinen Erben. § 17 Absatz 2 des Beamtenversorgungs-\ngesetzes gilt entsprechend.\n(5) Die §§ 12a, 12b und 13 Absatz 2 Satz 3 des Be-\namtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend.                   (3) Die Witwe eines Beamten mit Anspruch auf Alters-\ngeld erhält Witwenaltersgeld. Das Witwenaltersgeld be-\n§7                                trägt 55 Prozent des Altersgelds. § 19 Absatz 1 Satz 2\nund § 20 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 des\nHöhe des Altersgelds                       Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend mit\n(1) Die Höhe des Altersgelds beträgt für jedes Jahr       der Maßgabe, dass in § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2\naltersgeldfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der alters-     an die Stelle des Eintritts des Beamten in den Ruhe-\ngeldfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchs-            stand der Zeitpunkt der erstmaligen Zahlung von Alters-\ntens 71,75 Prozent, multipliziert mit 0,85. § 14 Absatz 1    geld nach diesem Gesetz tritt.\nSatz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt ent-\n(4) Eine Witwe mit Anspruch auf Witwenaltersgeld,\nsprechend.\ndie wieder heiratet, erhält eine Abfindung in Höhe des\n(2) In den Fällen des § 3 Absatz 3 Satz 2 wird die        Vierundzwanzigfachen des ihr im Monat der Wiederver-\nHöhe des Altersgelds nach Absatz 1 um 3,6 Prozent für        heiratung nach Anwendung der §§ 13 bis 15 zu zahlen-\njedes Jahr vermindert, für das Altersgeld vor Ablauf des     den Witwenaltersgelds.\nMonats gezahlt wird, in dem der Altersgeldberechtigte\n(5) Die Kinder eines verstorbenen Beamten mit An-\ndie Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Ab-\nspruch auf Altersgeld erhalten Waisenaltersgeld. Das\nsatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht;\nWaisenaltersgeld beträgt für Halbwaisen 12 Prozent\ndie Minderung darf 10,8 Prozent nicht übersteigen. § 14\nund für Vollwaisen 20 Prozent des Altersgelds. § 23 Ab-\nAbsatz 1 Satz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgeset-\nsatz 2 Satz 1 und § 24 Absatz 2 und 3 des Beamten-\nzes gilt entsprechend.\nversorgungsgesetzes gelten entsprechend mit der\n(3) Endet das Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld          Maßgabe, dass Kindern kein Waisengeld gewährt wird,\nnach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4,             deren Kindschaftsverhältnis zum verstorbenen Alters-\nwird die Höhe des Altersgelds bis zum Erreichen der          geldberechtigten durch Annahme als Kind nach erst-\nmaßgeblichen Regelaltersgrenze mit 0,5 multipliziert.        maliger Zahlung von Altersgeld nach diesem Gesetz\n(4) Werden die Versorgungsbezüge nach § 70 des            begründet worden ist.\nBeamtenversorgungsgesetzes allgemein erhöht oder                (6) Der Anspruch auf Witwen- und Waisenaltersgeld\nvermindert, erhöhen oder vermindern sich die der Be-         entsteht frühestens mit Ablauf des Sterbemonats des\nrechnung des Altersgelds zugrunde liegenden alters-          Altersgeldberechtigten.\ngeldfähigen Dienstbezüge nach § 5 Absatz 1 entspre-\n(7) Die §§ 1a, 25, 28, 52, 61 Absatz 1 und 2 sowie\nchend. Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt.\n§ 64 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entspre-\n(5) Die Höhe des Altersgelds und des Hinterbliebe-        chend.\nnenaltersgelds darf im Zeitpunkt des Beginns der Zah-\nlung nicht geringer sein als die Höhe des Renten-                                       § 10\nanspruchs, der sich ergeben hätte, wenn der Alters-\ngeldberechtigte für die Zeit der versicherungsfreien                      Festsetzung und Zahlung des\nBeschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung           Altersgelds und des Hinterbliebenenaltersgelds,\nnachversichert worden wäre. Die Vergleichsberechnung          Rückforderung, Durchführung, Altersgeldauskunft\nhat die Stelle vorzunehmen, die das Altersgeld oder             (1) Die altersgeldfähigen Dienstbezüge und die alters-\ndas Hinterbliebenenaltersgeld auszahlt. Die erforder-        geldfähige Dienstzeit sind innerhalb von sechs Mona-\nliche Auskunft holt sie sich beim zuständigen Renten-        ten nach der Entlassung festzusetzen. Die Festsetzung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013             3389\nerfolgt unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderun-         3. für Altersgeldberechtigte nach § 3 Absatz 3 Satz 2\ngen.                                                             71,75 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge\n(2) Die Leistungsgewährung, mit Ausnahme der                  zuzüglich eines Betrages von monatlich 450 Euro\nLeistung nach § 9 Absatz 2, erfolgt auf schriftlichen An-        zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb\ntrag.                                                            eines Kalenderjahres.\n(3) Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld wird ab                                     § 12\ndem Monat gewährt, in dem der Antrag bei der zustän-\ndigen Behörde eingegangen ist. Anträge, die innerhalb                             Zusammentreffen\nvon drei Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen                    von Altersgeld mit Mindestruhegehalt\nnach § 3 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 gestellt werden,           Besteht neben einem Anspruch auf Altersgeld ein\ngelten als am Ersten des Monats gestellt, in dem diese       Anspruch auf Mindestruhegehalt gegenüber dem Bund\nVoraussetzungen vorlagen. Im Falle des § 3 Absatz 3          oder einem der Aufsicht einer Bundesbehörde unterlie-\nSatz 3 ist die Zahlung des Altersgelds nach Ablauf der       genden Dienstherrn, ruht der Anspruch auf Altersgeld.\njeweiligen Frist erneut zu beantragen.\n(4) Das Alters- und das Hinterbliebenenaltersgeld                                     § 13\nsind für die gleichen Zeiträume zu zahlen wie die                        Zusammentreffen von Altersgeld\nDienstbezüge der Beamten des Bundes. Sie sind am                    und Hinterbliebenenaltersgeld mit Renten\nEnde des Monats fällig, in dem die Anspruchsvoraus-             (1) § 55 Absatz 1 bis 5 und 8 des Beamtenversor-\nsetzungen erfüllt sind, und werden am letzten Bank-          gungsgesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe,\narbeitstag dieses Monats gezahlt. Altersgeld, Witwen-        dass\naltersgeld und Waisenaltersgeld werden längstens bis\nzum Ende des Monats gezahlt, in dem der Berechtigte          1. Renten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 in dem Um-\nverstirbt.                                                       fang unberücksichtigt bleiben, in dem sie nach Ent-\nstehen des Anspruchs auf Altersgeld nach diesem\n(5) Für die Durchführung dieses Gesetzes gelten § 49          Gesetz erworben worden sind;\nAbsatz 1, 3 und 5 bis 9 sowie die §§ 52 und 62 des\nBeamtenversorgungsgesetzes entsprechend.                     2. in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a an die\nStelle der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der\n(6) § 62a des Beamtenversorgungsgesetzes gilt mit             Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das\nder Maßgabe entsprechend, dass die Daten zu über-                Ruhegehalt bestimmt, die altersgeldfähigen Dienst-\nmitteln sind, die erforderlich sind für die Darstellung          bezüge treten;\nder Entwicklung des Altersgelds im Bericht der Bun-\ndesregierung nach Artikel 17 des Gesetzes zur Ände-          3. in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b an die\nrung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger                Stelle des Eintritts des Versorgungsfalles der Zeit-\ndienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom              punkt der Beendigung des Dienstverhältnisses tritt;\n18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2218), das durch Arti-         4. in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 an die Stelle des\nkel 19 Absatz 8 des Gesetzes vom 29. Juni 1998                   Witwengelds das Witwenaltersgeld und an die Stelle\n(BGBl. I S. 1666) geändert worden ist.                           des Waisengelds das Waisenaltersgeld nach diesem\n(7) § 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgeset-               Gesetz treten;\nzes gilt entsprechend. Der Auskunftsanspruch umfasst         5. in Absatz 2 Satz 2 an die Stelle der Minderung nach\nauch die zur Ermittlung der Nachversicherung nach                § 14 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes die\n§ 181 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch maß-                  Minderung nach § 7 Absatz 2 dieses Gesetzes tritt;\ngeblichen Bezüge. Die Auskunft soll innerhalb von drei       6. die Höchstgrenze unter Anwendung des § 7 Absatz 3\nMonaten nach Eingang des Antrags bei der zuständi-               festzusetzen ist, wenn das an der Ruhensregelung\ngen Behörde erteilt werden.                                      beteiligte Altersgeld in entsprechender Anwendung\ndieser Vorschrift ermittelt worden ist;\n§ 11\n7. in Absatz 5 an die Stelle des § 53 der § 11 dieses\nZusammentreffen von Altersgeld, Witwenalters-                 Gesetzes tritt.\ngeld oder Waisenaltersgeld mit Erwerbseinkommen\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Alters-\n(1) Bezieht ein Altersgeldberechtigter oder ein Berech-   geldberechtigte Anspruch auf Versorgung nach dem\ntigter nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Num-           Beamtenversorgungsgesetz hat.\nmer 4 Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (§ 53\nAbsatz 7 des Beamtenversorgungsgesetzes), erhält er                                      § 14\ndaneben Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld nur\nbis zum Erreichen der Höchstgrenze nach Absatz 2.                              Zusammentreffen von\nDies gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem der                 Altersgeld, Witwenaltersgeld und Waisen-\nAltersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 35               altersgeld mit Versorgung aus zwischen-\nSatz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches                    staatlicher oder überstaatlicher Verwendung\nSozialgesetzbuch erreicht.                                      Erhält ein Altersgeld-, Witwenaltersgeld- oder Waisen-\n(2) Die Höchstgrenze beträgt                              altersgeldberechtigter aus einer Verwendung des Alters-\ngeldberechtigten im öffentlichen Dienst einer zwischen-\n1. für Witwen die der Berechnung des Witwenalters-           staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Ver-\ngelds zugrunde liegenden altersgeldfähigen Dienst-       sorgung, ruht das Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld\nbezüge,                                                  in entsprechender Anwendung des § 56 Absatz 1 bis 6\n2. für Waisen 40 Prozent des Betrages nach Num-              des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe,\nmer 1,                                                   dass die Versorgung in dem Umfang unberücksichtigt","3390           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013\nbleibt, in dem sie nach Entstehen des Anspruchs auf                                   Artikel 2\nAltersgeld nach diesem Gesetz erworben wurde; bei\nder Festsetzung der Höchstgrenze bleibt die Zeit nach\nÄnderung des\nBeendigung des Dienstverhältnisses unberücksichtigt.                         Bundesbeamtengesetzes\nDer sich nach Satz 1 ergebende Ruhensbetrag ist von              Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009\ndem nach Anwendung der §§ 11 bis 13 verbleibenden             (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4\nAltersgeld abzuziehen.                                        des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n§ 15                              1. Dem § 77 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nKürzung des Altersgelds nach Ehescheidung                  „Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beam-\ntinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Be-\n(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts             amte mit Anspruch auf Altersgeld.“\n1. Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversi-          2. Dem § 105 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\ncherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen              „Die Sätze 1 und 2 gelten auch für frühere Beamtin-\nGesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 gelten-          nen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte\nden Fassung oder                                            mit Anspruch auf Altersgeld.“\n2. Anrechte nach dem Gesetz über den Versorgungs-\nausgleich vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700)                                     Artikel 3\nübertragen oder begründet worden, werden nach Wirk-                                Änderung des\nsamkeit dieser Entscheidung das Altersgeld der aus-                       Beamtenversorgungsgesetzes\ngleichspflichtigen Person und das Witwen- und Waisen-            Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der\naltersgeld ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von           Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I\nRuhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um             S. 150), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nden nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag            11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist,\ngekürzt. § 57 Absatz 1 Satz 3 des Beamtenversor-              wird wie folgt geändert:\ngungsgesetzes gilt entsprechend.\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 53a wie\n(2) Der Kürzungsbetrag für das Altersgeld und für            folgt gefasst:\ndas Hinterbliebenenaltersgeld berechnet sich in sinn-\n„§ 53a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen\ngemäßer Anwendung des § 57 Absatz 2 und 3 des\nmit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Wai-\nBeamtenversorgungsgesetzes. An die Stelle des Ein-\nsenaltersgeld“.\ntritts in den Ruhestand tritt dabei der Zeitpunkt nach\n§ 3 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2.                              2. Dem § 38 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n(3) Die Kürzung des Altersgelds oder des Hinterblie-         „Der Anspruch erlischt ab der Gewährung von Al-\nbenenaltersgelds kann von den Berechtigten ganz oder             tersgeld.“\nteilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrags an den           3. § 53a wird wie folgt gefasst:\nDienstherrn abgewendet werden. § 58 Absatz 2 bis 4                                        „§ 53a\ndes Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.\nZusammentreffen von\nVersorgungsbezügen mit Altersgeld,\n§ 16\nWitwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld\nVerteilung der Versorgungslasten                       Bezieht ein Versorgungsempfänger Altersgeld,\n§ 107b des Beamtenversorgungsgesetzes gilt zwi-              Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld nach dem\nschen Dienstherren, die dem Bundesrecht unterliegen,             Altersgeldgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I\nentsprechend mit der Maßgabe, dass                               S. 3386) oder eine vergleichbare Alterssicherungs-\nleistung, ruhen seine Versorgungsbezüge nach An-\n1. das Altersgeld als regelmäßig wiederkehrende Leis-            wendung des § 55 in Höhe des jeweiligen Betrages\ntung nach § 107b Absatz 2 Satz 1 des Beamten-               des Altersgelds, Witwenaltersgelds oder Waisen-\nversorgungsgesetzes gilt,                                   altersgelds. Satz 1 gilt nicht beim Bezug einer Min-\ndestversorgung nach § 14 Absatz 4. Beim Zusam-\n2. an die Stelle des Eintritts des Versorgungsfalls der          mentreffen von Ruhegehalt mit Witwenaltersgeld\nZeitpunkt der Gewährung von Altersgeld tritt,               wird mindestens ein Betrag in Höhe des Ruhege-\n3. an die Stelle der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten die          halts zuzüglich 20 vom Hundert des Witwenalters-\nals altersgeldfähig zu berücksichtigenden Dienstzei-        gelds gezahlt. Beim Zusammentreffen von Witwen-\nten treten.                                                 oder Witwergeld mit Altersgeld wird mindestens ein\nBetrag in Höhe des Altersgelds zuzüglich 20 vom\nHundert des Witwen- oder Witwergelds gezahlt.“\n§ 17\n4. In § 56 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „, wobei\nEvaluation                              § 50 Abs. 5 Satz 2 nicht anzuwenden ist“ gestrichen.\nDie Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bun-          5. In § 107b Absatz 3 werden die Wörter „§ 26 Abs. 4\ndestag bis zum 31. Dezember 2016 über die personal-              des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Wör-\npolitischen und finanziellen Auswirkungen dieses Ge-             ter „§ 52 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes“\nsetzes.                                                          ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013              3391\nArtikel 4                                                      Artikel 7\nÄnderung des                                                  Änderung der\nBundesdisziplinargesetzes                                        Wehrdisziplinarordnung\nDem § 1 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli              Die Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001\n2001 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 3 Ab-        (BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch Artikel 13 des Ge-\nsatz 6 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I                setzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) geändert\nS. 3154) geändert worden ist, wird folgender Satz an-          worden ist, wird wie folgt geändert:\ngefügt:                                                        1. In § 1 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort\n„Frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld gelten,                „Dienstzeitversorgung“ ein Komma und die Wörter\nauch soweit der Anspruch ruht, als Ruhestandsbeamte;               „Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz vom 28. Au-\ndas Altersgeld gilt als Ruhegehalt.“                               gust 2013 (BGBl. I S. 3386)“ eingefügt.\n2. § 67 wird wie folgt geändert:\nArtikel 5                                a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden\nÄnderung des                                   jeweils nach dem Wort „Ausgleichsbezüge“ ein\nBundesversorgungsteilungsgesetzes                            Komma und die Wörter „des Altersgelds nach\ndem Altersgeldgesetz“ eingefügt.\nDas Bundesversorgungsteilungsgesetz vom 3. April\n2009 (BGBl. I S. 700, 716) wird wie folgt geändert:                b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Unter-\nhaltsbeitrag“ ein Komma und die Wörter „Alters-\n1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                geld nach dem Altersgeldgesetz“ eingefügt.\n„(2) Es ist nur anzuwenden, wenn die ausgleichs-\npflichtige Person                                                                    Artikel 8\n1. Beamtin oder Beamter des Bundes oder einer                          Änderung des Soldatengesetzes\nsonstigen bundesunmittelbaren Körperschaft, An-\nDem § 20a Absatz 1 des Soldatengesetzes in der\nstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist,\nFassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005\n2. Richterin oder Richter des Bundes ist,                  (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-\n3. Versorgungsempfängerin oder Versorgungsemp-             zes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert wor-\nfänger aus einem der in Nummer 1 oder Num-             den ist, wird folgender Satz angefügt:\nmer 2 genannten Dienstverhältnisse ist oder            „Die Sätze 1 und 2 gelten auch für frühere Soldaten mit\n4. Anspruch auf Leistungen nach dem Altersgeld-            Anspruch auf Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz.“\ngesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386)\nhat.“                                                                            Artikel 9\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                                      Änderung des\na) In Absatz 1 wird das Wort „Vomhundertsätze“                           Soldatenversorgungsgesetzes\ndurch das Wort „Prozentsätze“ ersetzt.                    Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der\nb) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3             Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I\nund 4 ersetzt:                                         S. 3054), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\nvom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2416) geändert worden\n„(3) Handelt es sich um ein Anrecht nach dem        ist, wird wie folgt geändert:\nAltersgeldgesetz, erhöht oder vermindert sich\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 54 wie\nder Betrag nach den Absätzen 1 und 2 um die\nfolgt gefasst:\nProzentsätze, um die sich die altersgeldfähigen\nDienstbezüge nach § 7 Absatz 4 des Altersgeld-             „9a. Zusammentreffen von Versor-\ngesetzes erhöhen oder vermindern.                                 gungsbezügen mit Altersgeld,\nWitwenaltersgeld oder Waisen-\n(4) Hinterbliebene nach § 2 Absatz 2 erhalten                  altersgeld                         § 54“.\nden Betrag nach den Absätzen 1 bis 3 in entspre-\nchender Anwendung der §§ 20, 24 und 25 Ab-             2. Unterabschnitt 9a des Zweiten Teils Abschnitt IV\nsatz 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes.“              wird wie folgt gefasst:\n„9a. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit\nArtikel 6                                 Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld\nÄnderung des                                                         § 54\nVierten Buches Sozialgesetzbuch                           Bezieht ein Versorgungsempfänger Altersgeld,\nIn § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 des Vierten Bu-               Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld nach dem\nches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für                Altersgeldgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I\ndie Sozialversicherung – in der Fassung der Bekannt-               S. 3386) oder eine vergleichbare Alterssicherungs-\nmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710,                    leistung, ruhen seine Versorgungsbezüge nach An-\n3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 2a des             wendung des § 55a in Höhe des jeweiligen Betrages\nGesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3108) ge-                  des Altersgelds, Witwenaltersgelds oder Waisenal-\nändert worden ist, wird nach den Wörtern „nach beam-               tersgelds. Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt\ntenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen“ ein                  mit Witwenaltersgeld wird mindestens ein Betrag in\nKomma und werden die Wörter „Altersgeld oder ver-                  Höhe des Ruhegehaltes zuzüglich 20 vom Hundert\ngleichbare Alterssicherungsleistungen“ eingefügt.                  des Witwenaltersgelds gezahlt. Beim Zusammen-","3392         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013\ntreffen von Witwen- oder Witwergeld mit Altersgeld                                          „§ 18a\nwird mindestens ein Betrag in Höhe des Altersgelds                Ausgleichszahlung bei Anspruch auf Altersgeld\nzuzüglich 20 vom Hundert des Witwen- oder Witwer-\ngelds gezahlt.“                                                  Für Beschäftigte mit Anspruch auf Altersgeld nach\ndem Altersgeldgesetz leistet die Aktiengesellschaft,\n3. In § 55b Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „, wobei           bei der der Beamte zuletzt beschäftigt war, an die Post-\n§ 47 Absatz 4 Satz 2 nicht anzuwenden ist“ ge-                beamtenversorgungskasse eine Zahlung in Höhe des\nstrichen.                                                     Beitrags, der nach den Vorschriften des Sechsten Bu-\nches Sozialgesetzbuch bei einer Nachversicherung in\nArtikel 10                                 der gesetzlichen Rentenversicherung an den Träger\nder Rentenversicherung zu leisten gewesen wäre. Die\nÄnderung des                                 Zahlung ist drei Monate nach der Entlassung des Be-\nPostpersonalrechtsgesetzes                          amten fällig. § 18 findet keine Anwendung.“\nNach § 18 des Postpersonalrechtsgesetzes vom                                               Artikel 11\n14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt\ndurch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I                                     Inkrafttreten\nS. 1514) geändert worden ist, wird folgender § 18a ein-             Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ngefügt:                                                          Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 28. August 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nThomas de Maizière"]}