{"id":"bgbl1-2013-52-3","kind":"bgbl1","year":2013,"number":52,"date":"2013-08-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/52#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-52-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_52.pdf#page=9","order":3,"title":"Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze","law_date":"2013-08-28T00:00:00Z","page":3313,"pdf_page":9,"num_pages":13,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2013            3313\nFünftes Gesetz\nzur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze\nVom 28. August 2013\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                  bb) In Nummer 2 wird die Angabe „oder § 4\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                    Abs. 7“ gestrichen.\nc) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\nArtikel 1\n„(7) In der verkehrspsychologischen Beratung\nÄnderung des                                 soll der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe\nStraßenverkehrsgesetzes                             veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung\nDas Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-                zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren\nkanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),               Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Au-               entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Bera-\ngust 2013 (BGBl. I S. 3310) geändert worden ist, wird              tung findet in Form eines Einzelgesprächs statt.\nwie folgt geändert:                                                Sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden,\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                   wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der\nBerater soll die Ursachen der Mängel aufklären\na) In Absatz 7 Satz 2 und Absatz 9 Satz 2 wird je-             und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Er-\nweils das Wort „Verkehrszentralregister“ durch              kenntnisse aus der Beratung sind nur für den In-\ndas Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.                    haber einer Fahrerlaubnis auf Probe bestimmt\nb) Absatz 16 wird wie folgt geändert:                          und nur diesem mitzuteilen. Der Inhaber einer\naa) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                 Fahrerlaubnis auf Probe erhält jedoch eine Be-\nscheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei\n„3. zum Zeitpunkt der Einweisungs- und                  der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die\nPrüfungsfahrten im Fahreignungsregister             Beratung darf nur von einer Person durchgeführt\nmit nicht mehr als zwei Punkten belastet            werden, die hierfür amtlich anerkannt ist. Die\nist,“.                                              amtliche Anerkennung ist zu erteilen, wenn der\nbb) In Satz 3 Halbsatz 2 wird das Wort „Ver-                Bewerber\nkehrszentralregister“ durch das Wort „Fahr-             1. persönlich zuverlässig ist,\neignungsregister“ ersetzt.\n2. über den Abschluss eines Hochschulstudi-\n2. § 2a wird wie folgt geändert:\nums als Diplom-Psychologe oder eines\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              gleichwertigen Masterabschlusses in Psy-\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                            chologie verfügt und\naaa) Im einleitenden Satzteil werden die                3. eine Ausbildung und Erfahrungen in der Ver-\nWörter „nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3                 kehrspsychologie nach näherer Bestimmung\nin das Verkehrszentralregister“ durch                durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1\ndie Wörter „nach § 28 Absatz 3 Num-                  Nummer 1 Buchstabe u nachweist.“\nmer 1 und 3 in das Fahreignungsregis-       3. In § 2c Satz 1 und 2, § 6e Absatz 1 Nummer 4\nter“ ersetzt.                                  Buchstabe c, der Überschrift zu Abschnitt IV,\nbbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort                § 30c Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 42 Absatz 1\n„Beratung“ die Wörter „nach Absatz 7“          Satz 1, § 59 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 61\neingefügt.                                     Absatz 3 Satz 1 und § 64 Satz 2 wird jeweils\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.                              a) das Wort „Verkehrszentralregister“ durch das\nWort „Fahreignungsregister“,\nb) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3              b) das Wort „Verkehrszentralregisters“ durch das\nSatz 1 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 5            Wort „Fahreignungsregisters“\nSatz 1 Nummer 3“ ersetzt.                            ersetzt.","3314            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2013\n4. § 4 wird wie folgt gefasst:                                   3. auf die Fahrerlaubnis verzichtet\n„§ 4                                 worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt\nFahreignungs-Bewertungssystem                       wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei\n(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern              1. Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Ab-\neiner Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen                satz 3,\ndie die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffen-             2. Verlängerung einer Fahrerlaubnis oder\nden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbe-\nförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat             3. Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten\ndie nach Landesrecht zuständige Behörde die in                    Fahrerlaubnis.\nAbsatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-                      (4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punk-\nBewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 ge-             testand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind\nnannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften              mit der Speicherung der zugrunde liegenden Ent-\ngleich, die dem Schutz                                        scheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3\n1. von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für                 für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssys-\nLeib und Leben von Menschen oder                          tems vorgemerkt.\n2. zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter                  (5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde\nhat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis\ndienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist\nfolgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, so-\nnicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit\nbald sich in der Summe folgende Punktestände er-\nfrüherer oder anderer die Fahreignung betreffender\ngeben:\nMaßnahmen nach den Vorschriften über die Entzie-\nhung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder                 1. Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inha-\neiner auf Grund § 6 Absatz 1 Nummer 1 erlassenen                  ber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines\nRechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Be-                     dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;\nwertungssystem und die Regelungen über die Fahr-              2. ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der\nerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwen-                   Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines\nden.                                                              dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;\n(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Be-                 3. ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der In-\nwertungssystems sind die in einer Rechtsverord-                   haber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum\nnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s                       Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaub-\nbezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten                  nis ist zu entziehen.\nmaßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in\nSatz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt be-               Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Ver-\nwertet:                                                       warnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben\nden Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach\n1. Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit\n§ 4a freiwillig besucht werden kann, um das Ver-\noder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Ent-\nkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwar-\nscheidung über die Straftat die Entziehung der\nnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür\nFahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des\nkein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung\nStrafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a\nnach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten,\nAbsatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches ange-\ndass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrer-\nordnet worden ist, mit drei Punkten,\nlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zu-\n2. Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit            ständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach\noder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht         Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die\nvon Nummer 1 erfasst sind, und besonders ver-             Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie\nkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleich-            hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1\ngestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei           auf den Punktestand abzustellen, der sich zum\nPunkten und                                               Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung\n3. verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleich-          der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungs-\ngestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.           widrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des\nPunktestandes werden nur die Zuwiderhandlungen\nPunkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat\nberücksichtigt, deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5\noder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig\ngenannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.\ngeahndet wird. Soweit in Entscheidungen über\nSpätere Verringerungen des Punktestandes auf\nStraftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit\nGrund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.\nentschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhand-\nlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.                  (6) Ergibt sich ein Punktestand, auf Grund des-\n(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte         sen die nach Landesrecht zuständige Behörde\nfür vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Ent-            Maßnahmen nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3\nscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr                 zu ergreifen hat, darf sie diese Maßnahmen nur er-\nberücksichtigt werden. Diese Punkte werden ge-                greifen, wenn die jeweils davor liegende Maßnahme\nlöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn                   nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits zu-\nvor ergriffen worden ist. Erreicht oder überschreitet\n1. die Fahrerlaubnis entzogen,                                der Inhaber einer Fahrerlaubnis sechs oder acht\n2. eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des                 Punkte, ohne dass die nach Landesrecht zustän-\nStrafgesetzbuches angeordnet oder                         dige Behörde die Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2013             3315\nNummer 1 ergriffen hat, verringert sich der Punkte-       5. Nach § 4 sind folgende §§ 4a und 4b einzufügen:\nstand auf fünf Punkte. Erreicht oder überschreitet                                    „§ 4a\nder Inhaber einer Fahrerlaubnis acht Punkte, ohne\ndass die nach Landesrecht zuständige Behörde die                              Fahreignungsseminar\nMaßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 ergrif-                  (1) Mit dem Fahreignungsseminar soll erreicht\nfen hat, verringert sich der Punktestand auf sieben          werden, dass die Teilnehmer sicherheitsrelevante\nPunkte. Spätere Verringerungen auf Grund von Til-            Mängel in ihrem Verkehrsverhalten und insbeson-\ngungen werden von dem sich nach den Sätzen 2                 dere in ihrem Fahrverhalten erkennen und abbauen.\noder 3 ergebenden Punktestand abgezogen.                     Hierzu sollen die Teilnehmer durch die Vermittlung\nvon Kenntnissen zum Straßenverkehrsrecht, zu Ge-\n(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig\nfahrenpotenzialen und zu verkehrssicherem Verhal-\nan einem Fahreignungsseminar teil und legen sie\nten im Straßenverkehr, durch Analyse und Korrektur\nhierüber der nach Landesrecht zuständigen Be-\nverkehrssicherheitsgefährdender Verhaltensweisen\nhörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendi-\nsowie durch Aufzeigen der Bedingungen und Zu-\ngung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung\nsammenhänge des regelwidrigen Verkehrsverhal-\nvor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis\ntens veranlasst werden.\nfünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist\nder Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der               (2) Das Fahreignungsseminar besteht aus einer\nTeilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahr-               verkehrspädagogischen und aus einer verkehrs-\neignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb          psychologischen Teilmaßnahme, die aufeinander\nvon fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu              abzustimmen sind. Zur Durchführung sind berech-\nverringernden Punktestand und die Berechnung der             tigt\nFünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum            1. für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme\nder Teilnahmebescheinigung maßgeblich.                           Fahrlehrer, die über eine Seminarerlaubnis Ver-\n(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Ab-                   kehrspädagogik nach § 31a des Fahrlehrerge-\nsatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen                setzes und\nder jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in           2. für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme\nVerbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach                    Personen, die über eine Seminarerlaubnis Ver-\nLandesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen                  kehrspsychologie nach Absatz 3\nEintragungen aus dem Fahreignungsregister zu                 verfügen.\nübermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraft-\nfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die we-                 (3) Wer die verkehrspsychologische Teilmaß-\ngen einer Zuwiderhandlung nach                               nahme des Fahreignungsseminars im Sinne des\nAbsatzes 2 Satz 2 Nummer 2 durchführt, bedarf\n1. § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des                  der Erlaubnis (Seminarerlaubnis Verkehrspsycholo-\nStrafgesetzbuches,                                       gie). Die Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie\n2. den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches                wird durch die nach Landesrecht zuständige Be-\noder                                                     hörde erteilt. Die nach Landesrecht zuständige Be-\nhörde kann nachträglich Auflagen anordnen, soweit\n3. den §§ 24a oder 24c                                       dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anfor-\nergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen               derungen an Fahreignungsseminare und deren ord-\nBehörde die vorhandenen Eintragungen aus dem                 nungsgemäße Durchführung sicherzustellen. § 7\nFahreignungsregister zu übermitteln.                         des Fahrlehrergesetzes gilt entsprechend.\n(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen                   (4) Die Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie\ndie Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3                 wird auf Antrag erteilt, wenn der Bewerber\nhaben keine aufschiebende Wirkung.                           1. über einen Abschluss eines Hochschulstudiums\n(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1               als Diplom-Psychologe oder einen gleichwerti-\nNummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahr-                   gen Master-Abschluss in Psychologie verfügt,\nerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksam-              2. eine verkehrspsychologische Ausbildung an ei-\nkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei            ner Universität oder gleichgestellten Hochschule\neinem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum                   oder Stelle, die sich mit der Begutachtung oder\nZeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindes-                 Wiederherstellung der Kraftfahreignung befasst,\ntens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3                      oder eine fachpsychologische Qualifikation nach\nNummer 1 oder 3 gespeichert waren. Die Frist nach                dem Stand der Wissenschaft durchlaufen hat,\nSatz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit           3. über Erfahrungen in der Verkehrspsychologie\nder Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Ab-\nsatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In                a) durch eine mindestens dreijährige Begutach-\nden Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit                     tung von Kraftfahrern an einer Begutach-\nSatz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Be-                     tungsstelle für Fahreignung oder eine min-\nhörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Vo-                   destens dreijährige Durchführung von beson-\nraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis                   deren Aufbauseminaren oder von Kursen zur\nzum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von                       Wiederherstellung der Kraftfahreignung,\nKraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel              b) durch eine mindestens fünfjährige freiberuf-\ndie Beibringung eines Gutachtens einer amtlich                      liche verkehrspsychologische Tätigkeit, deren\nanerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung                     Nachweis durch Bestätigungen von Behör-\nanzuordnen.“                                                        den oder Begutachtungsstellen für Fahreig-","3316           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2013\nnung oder durch die Dokumentation von zehn                    dem der Inhaber der Seminarerlaubnis Ver-\nTherapiemaßnahmen für verkehrsauffällige                      kehrspsychologie teilnimmt, übermittelt und\nKraftfahrer, die mit einer positiven Begutach-                im Rahmen dieses Qualitätssicherungssys-\ntung abgeschlossen wurden, erbracht werden                    tems genutzt werden.\nkann, oder\nDie Empfänger nach Satz 2 haben die Daten unver-\nc) durch eine mindestens dreijährige freiberuf-           züglich zu löschen, wenn sie nicht mehr für die in\nliche verkehrspsychologische Tätigkeit nach            Satz 2 jeweils genannten Zwecke benötigt werden,\nvorherigem Erwerb einer Qualifikation als kli-         spätestens jedoch fünf Jahre nach der Ausstellung\nnischer Psychologe oder Psychotherapeut                der Teilnahmebescheinigung nach Satz 1.\nnach dem Stand der Wissenschaft\n(7) Jeder Inhaber einer Seminarerlaubnis Ver-\nverfügt und                                               kehrspsychologie hat jährlich an einer insbeson-\n4. im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei            dere die Fahreignung betreffenden verkehrspsy-\nPunkten belastet ist.                                     chologischen Fortbildung von mindestens sechs\nStunden teilzunehmen.\nDie Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen vor-\nliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des               (8) Die Durchführung der verkehrspsychologi-\nAntragstellers begründen.                                     schen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars\nunterliegt der Überwachung der nach Landesrecht\n(5) Die Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie\nzuständigen Behörde. Die nach Landesrecht zu-\nist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine\nständige Behörde kann sich bei der Überwachung\nder Voraussetzungen des Absatzes 4 nicht vorgele-\ngeeigneter Personen oder Stellen nach Landes-\ngen hat. Die nach Landesrecht zuständige Behörde\nrecht bedienen. Die nach Landesrecht zuständige\nkann von der Rücknahme absehen, wenn der Man-\nBehörde hat mindestens alle zwei Jahre an Ort\ngel nicht mehr besteht. Die Seminarerlaubnis Ver-\nund Stelle zu prüfen, ob die gesetzlichen Anforde-\nkehrspsychologie ist zu widerrufen, wenn nachträg-\nrungen an die Durchführung der verkehrspsycholo-\nlich eine der in Absatz 4 genannten Voraussetzun-\ngischen Teilmaßnahme eingehalten werden. Der In-\ngen weggefallen ist. Bedenken gegen die Zuverläs-\nhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie\nsigkeit bestehen insbesondere dann, wenn der Se-\nhat die Prüfung zu ermöglichen. Die in Satz 3\nminarleiter wiederholt die Pflichten grob verletzt\ngenannte Frist kann von der nach Landesrecht\nhat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm\nzuständigen Behörde auf vier Jahre verlängert\nberuhenden Rechtsverordnungen obliegen.\nwerden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Über-\n(6) Der Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrs-           prüfungen keine oder nur geringfügige Mängel\npsychologie hat die personenbezogenen Daten, die              festgestellt worden sind. Die nach Landesrecht zu-\nihm als Seminarleiter der verkehrspsychologischen             ständige Behörde kann von der wiederkehrenden\nTeilmaßnahme bekannt geworden sind, zu spei-                  Überwachung nach den Sätzen 1 bis 5 absehen,\nchern und fünf Jahre nach der Ausstellung einer               wenn der Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrs-\nvorgeschriebenen Teilnahmebescheinigung unver-                psychologie sich einem von der nach Landesrecht\nzüglich zu löschen. Die Daten nach Satz 1 dürfen              zuständigen Behörde anerkannten Qualitätssiche-\n1. vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspsy-              rungssystem angeschlossen hat. Im Fall des Sat-\nchologie längstens neun Monate nach der Aus-              zes 6 bleibt die Befugnis der nach Landesrecht zu-\nstellung der Teilnahmebescheinigung für die               ständigen Behörde zur Überwachung im Sinne der\nDurchführung des jeweiligen Fahreignungssemi-             Sätze 1 bis 5 unberührt. Das Bundesministerium für\nnars genutzt werden,                                      Verkehr, Bau und Stadtentwicklung soll durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-\n2. vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspsy-\ntes Anforderung an Qualitätssicherungssysteme\nchologie der Bundesanstalt für Straßenwesen\nund Regeln für die Durchführung der Qualitäts-\nübermittelt und von dieser zur Evaluierung nach\nsicherung bestimmen.\n§ 4b genutzt werden,\n3. von der Bundesanstalt für Straßenwesen oder in                                     § 4b\nihrem Auftrag an Dritte, die die Evaluierung nach\n§ 4b im Auftrag der Bundesanstalt für Straßen-                                Evaluierung\nwesen durchführen oder an ihr beteiligt sind,                Das Fahreignungsseminar, die Vorschriften\nübermittelt und von den Dritten für die Evaluie-          hierzu und der Vollzug werden von der Bundesan-\nrung genutzt werden,                                      stalt für Straßenwesen wissenschaftlich begleitet\n4. vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspsy-              und evaluiert. Die Evaluierung hat insbesondere zu\nchologie ausschließlich in Gestalt von Name,              untersuchen, ob das Fahreignungsseminar eine\nVorname, Geburtsdatum und Anschrift des Se-               verhaltensverbessernde Wirkung im Hinblick auf\nminarteilnehmers sowie dessen Unterschrift zur            die Verkehrssicherheit hat. Die Bundesanstalt für\nTeilnahmebestätigung                                      Straßenwesen legt das Ergebnis der Evaluierung\nbis zum 1. Mai 2019 dem Bundesministerium für\na) der nach Landesrecht zuständigen Behörde\nVerkehr, Bau und Stadtentwicklung in einem Bericht\nübermittelt und von dieser zur Überwachung\nzur Weiterleitung an den Deutschen Bundestag\nnach Absatz 8 genutzt werden,\nvor.“\nb) an Dritte, die ein von der zuständigen Be-\n6. § 6 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nhörde genehmigtes Qualitätssicherungssys-\ntem nach Absatz 8 Satz 6 betreiben und an              a) Buchstabe n wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2013             3317\n„n) die Anforderungen an die Aufbauseminare,              c) In Buchstabe u wird die Angabe „§ 4 Abs. 9“\nbesonderen Aufbauseminare und Fahreig-                   durch die Angabe „§ 2a Absatz 7“ ersetzt.\nnungsseminare, insbesondere an Inhalt, Me-            d) In Buchstabe w werden\nthoden und Dauer, einschließlich der Befug-\nnis der nach Landesrecht zuständigen Be-                 aa) die Wörter „§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3“\nhörde zur Feststellung der Gleichwertigkeit                   durch die Wörter „§ 2a Absatz 2 Satz 1 Num-\nanderer Inhalte und Methoden, die Teil-                       mer 1 bis 3 und Absatz 7 Satz 7 Nummer 3“\nnahme an den Seminaren nach § 2b Absatz 1                     und\nund 2, die Anforderungen an die Seminar-                 bb) die Wörter „§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3,\nleiter und deren Anerkennung nach § 2b Ab-                    Abs. 8 Satz 1, Abs. 9 Satz 6 Nr. 3, Abs. 10“\nsatz 2 Satz 2 oder deren Seminarerlaubnis                     durch die Wörter „§ 4 Absatz 5 Satz 1 Num-\nnach § 4a Absatz 2, die Anforderungen an                      mer 3, Absatz 10“\ndie Qualitätssicherung, deren Inhalt und                 ersetzt.\nMethoden einschließlich der hierfür erforder-\nlichen Erhebung, Verarbeitung und Nutzung          7. § 6a wird wie folgt geändert:\npersonenbezogener Daten, die Anforderun-              a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort\ngen an die Begutachtung und die Über-                    „Prüfungen“ die Wörter „und Überprüfungen im\nwachung der Einhaltung der Anforderungen                 Rahmen der Qualitätssicherung“ eingefügt.\nsowie Ausnahmen von der Überwachung                   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\neinschließlich der Befugnis der nach Landes-\nrecht zuständigen Behörde zur Genehmi-                   aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfun-\ngung eines Qualitätssicherungssystems,                        gen“ die Wörter „und Überprüfungen im\nwobei eine Bewertung des Qualitätssiche-                      Rahmen der Qualitätssicherung“ und nach\nrungssystems durch die Bundesanstalt für                      den Wörtern „feste Sätze“ die Wörter „, auch\nStraßenwesen und ein Erfahrungsaustausch                      in Form von Zeitgebühren,“ eingefügt.\nunter Leitung der Bundesanstalt für Straßen-             bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Sach-\nwesen vorgeschrieben werden können,“.                         aufwand gedeckt wird;“ die Wörter „der\nSachaufwand kann den Aufwand für eine ex-\nb) Buchstabe s wird wie folgt gefasst:\nterne Begutachtung umfassen;“ eingefügt.\n„s) die Bezeichnung der Straftaten und Ord-            8. § 28 wird wie folgt geändert:\nnungswidrigkeiten, auch soweit sie gefahr-\ngutrechtliche Vorschriften oder im Sinne des          a) In der Überschrift wird das Wort „Verkehrszen-\n§ 4 Absatz 1 Satz 2 gleichgestellte Vorschrif-           tralregisters“ durch das Wort „Fahreignungsre-\nten betreffen, die als Entscheidungen im                 gisters“ ersetzt.\nRahmen des Fahreignungs-Bewertungssys-                b) In den Absätzen 1, 2 und 6 wird jeweils das Wort\ntems zugrunde zu legen sind und die Bewer-               „Verkehrszentralregister“ durch das Wort „Fahr-\ntung dieser                                              eignungsregister“ ersetzt.\naa) Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssi-          c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ncherheit,                                           aa) Der einleitende Satzteil und die Nummern 1\naaa) sofern in der Entscheidung über die                 bis 3 werden wie folgt gefasst:\nStraftat die Entziehung der Fahrer-                 „Im Fahreignungsregister werden Daten ge-\nlaubnis nach den §§ 69 und 69b                      speichert über\ndes Strafgesetzbuches oder eine                     1. rechtskräftige Entscheidungen der Straf-\nSperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3                      gerichte wegen einer Straftat, die in der\ndes Strafgesetzbuches angeordnet                       Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1\nworden ist, mit drei Punkten oder                      Nummer 1 Buchstabe s bezeichnet ist,\nbbb) in den übrigen Fällen mit zwei                         soweit sie auf Strafe, Verwarnung mit\nPunkten,                                               Strafvorbehalt erkennen oder einen\nSchuldspruch enthalten,\nbb) Ordnungswidrigkeiten als\n2. rechtskräftige Entscheidungen der Straf-\naaa) besonders verkehrssicherheitsbe-                       gerichte, die die Entziehung der Fahrer-\neinträchtigende Ordnungswidrigkeit                     laubnis, eine isolierte Sperre oder ein\nmit zwei Punkten oder                                  Fahrverbot anordnen, sofern sie nicht\nbbb) verkehrssicherheitsbeeinträchtigen-                    von Nummer 1 erfasst sind, sowie Ent-\nde Ordnungswidrigkeit mit einem                        scheidungen der Strafgerichte, die die\nPunkt;                                                 vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis\nanordnen,\nder Bezeichnung der Straftaten ist deren Be-\ndeutung für die Sicherheit im Straßenverkehr                  3. rechtskräftige Entscheidungen wegen ei-\nzugrunde zu legen, der Bezeichnung und der                       ner Ordnungswidrigkeit\nBewertung der Ordnungswidrigkeiten sind                          a) nach den §§ 24, 24a oder § 24c, so-\nderen jeweilige Bedeutung für die Sicherheit                        weit sie in der Rechtsverordnung nach\ndes Straßenverkehrs und die Höhe des ange-                          § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s\ndrohten Regelsatzes der Geldbuße zugrunde                           bezeichnet ist und gegen den Betroffe-\nzu legen,“.                                                         nen","3318           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2013\naa) ein Fahrverbot nach § 25 angeord-                  stabe s Doppelbuchstabe bb Dreifach-\nnet worden ist oder                               buchstabe aaa als besonders verkehrs-\nbb) eine Geldbuße von mindestens                       sicherheitsbeeinträchtigende oder gleich-\nsechzig Euro festgesetzt worden                   gestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei\nist und § 28a nichts anderes be-                  Punkten bewertet ist,\nstimmt,                                        c) bei von der nach Landesrecht zuständi-\nb) nach den §§ 24, 24a oder § 24c, so-                     gen Behörde verhängten Verboten oder\nweit kein Fall des Buchstaben a vor-                   Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies\nliegt und ein Fahrverbot angeordnet                    Fahrzeug zu führen,\nworden ist,                                         d) bei Mitteilungen über die Teilnahme an\nc) nach § 10 des Gefahrgutbeförderungs-                    einem Fahreignungsseminar, einem Auf-\ngesetzes, soweit sie in der Rechtsver-                 bauseminar, einem besonderen Aufbause-\nordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1                     minar oder einer verkehrspsychologischen\nBuchstabe s bezeichnet ist,“.                          Beratung,\nbb) Nummer 10 wird aufgehoben.                               3. zehn Jahre\ncc) In Nummer 11 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3“                   a) bei Entscheidungen über eine Straftat, in\ndurch die Angabe „§ 4 Absatz 5“ ersetzt.                       denen die Fahrerlaubnis entzogen oder\neine isolierte Sperre angeordnet worden\ndd) Die Nummern 12 und 13 werden wie folgt\nist,\ngefasst:\nb) bei Entscheidungen über Maßnahmen\n„12. die Teilnahme an einem Aufbauseminar,\noder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Num-\nan einem besonderen Aufbauseminar\nmer 5 bis 8.\nund an einer verkehrspsychologischen\nBeratung, soweit dies für die Anwen-               Eintragungen über Maßnahmen der nach Lan-\ndung der Regelungen der Fahrerlaubnis              desrecht zuständigen Behörde nach § 2a Ab-\nauf Probe (§ 2a) erforderlich ist,                 satz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5\nSatz 1 Nummer 1 und 2 werden getilgt, wenn\n13. die Teilnahme an einem Fahreignungs-\ndem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaub-\nseminar, soweit dies für die Anwendung\nnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei\nder Regelungen des Fahreignungs-Be-\nden Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1\nwertungssystems (§ 4) erforderlich ist,“.\nNummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf der Pro-\nee) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 14                   bezeit und bei Maßnahmen nach § 4 Absatz 5\nund in dieser wird die Angabe „12“ durch                 Satz 1 Nummer 1 und 2 dann, wenn die letzte\ndie Angabe „13“ ersetzt.                                 Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungs-\n9. § 28a wird wie folgt geändert:                                  widrigkeit getilgt ist.“\na) In Satz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils das Wort            b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n„vierzig“ durch das Wort „sechzig“ ersetzt.                  aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Satz 2 wird das Wort „Verkehrszentralregister“                aaa) Die Wörter „mit dem Tag des ersten Ur-\ndurch das Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.                          teils“ werden gestrichen.\n10. § 29 wird wie folgt geändert:                                       bbb) Die Wörter „Unterzeichnung durch den\na) Absatz 1 Satz 2 bis 4 wird wie folgt gefasst:                           Richter“ werden durch das Wort\n„Die Tilgungsfristen betragen                                           „Rechtskraft“ ersetzt.\n1. zwei Jahre und sechs Monate                               bb) In Nummer 2 werden die Wörter „der Ent-\nscheidung“ durch die Wörter „der Rechts-\nbei Entscheidungen über eine Ordnungswid-\nkraft“ ersetzt.\nrigkeit,\ncc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\na) die in der Rechtsverordnung nach § 6 Ab-\nsatz 1 Nummer 1 Buchstabe s Doppel-                        „4. bei Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2\nbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb als                         Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologi-\nverkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder                      schen Beratungen nach § 2a Absatz 2\ngleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit ei-                     Satz 1 Nummer 2 und Fahreignungsse-\nnem Punkt bewertet ist oder                                    minaren nach § 4 Absatz 7 mit dem Tag\nder Ausstellung der Teilnahmebescheini-\nb) soweit weder ein Fall des Buchstaben a\ngung.“\nnoch der Nummer 2 Buchstabe b vorliegt\nund in der Entscheidung ein Fahrverbot              c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nangeordnet worden ist,                                 aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „fünf\n2. fünf Jahre                                                    Jahre nach“ die Wörter „der Rechtskraft“\na) bei Entscheidungen über eine Straftat, vor-                eingefügt.\nbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe a,                   bb) In Satz 2 wird das Wort „Fahrerlaubnisbehör-\nb) bei Entscheidungen über eine Ord-                          de“ durch die Wörter „nach Landesrecht zu-\nnungswidrigkeit, die in der Rechtsverord-                  ständigen Behörde“ ersetzt.\nnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buch-               d) Absatz 6 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2013             3319\ne) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und dieser            b) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b einge-\nwird wie folgt gefasst:                                       fügt:\n„(6) Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine                „(4b) Die Eintragungen im Fahreignungsregis-\nEintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 ge-                ter dürfen außerdem für die Erteilung, Ausset-\nlöscht. Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3                    zung, Einschränkung und Entziehung des Trieb-\nNummer 1 oder 3 wird nach Eintritt der Tilgungs-              fahrzeugführerscheins auf Grund des Allgemei-\nreife erst nach einer Überliegefrist von einem                nen Eisenbahngesetzes oder der auf Grund die-\nJahr gelöscht. Während dieser Überliegefrist                  ses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften an\ndarf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu fol-            die hierfür zuständigen Stellen übermittelt wer-\ngenden Zwecken übermittelt, genutzt oder über                 den, soweit die Eintragungen für die dortige Prü-\nihn eine Auskunft erteilt werden:                             fung der Voraussetzungen für die Erteilung, Aus-\n1. an die nach Landesrecht zuständige Behörde                 setzung, Einschränkung und Entziehung des\nzur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen                     Triebfahrzeugführerscheins erforderlich sind.“\nder Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a,                 c) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n2. an die nach Landesrecht zuständige Behörde                 aa) Das Wort „Verkehrszentralregister“ wird durch\nzur Ergreifung von Maßnahmen nach dem                          das Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.\nFahreignungs-Bewertungssystem nach § 4                    bb) Die Wörter „die Punkte“ werden durch die\nAbsatz 5,                                                      Wörter „die Anzahl der Punkte“ ersetzt.\n3. zur Auskunftserteilung an den Betroffenen               d) In Absatz 10 werden die Wörter „§ 28 Absatz 3\nnach § 30 Absatz 8.                                       Nummer 2 und 6“ durch die Wörter „§ 28 Ab-\nDie Löschung einer Eintragung nach § 28 Ab-                   satz 3 Nummer 1, 2 und 6“ ersetzt.\nsatz 3 Nummer 3 unterbleibt in jedem Fall so           12. § 30a wird wie folgt geändert:\nlange, wie der Betroffene im Zentralen Fahrer-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis\nauf Probe gespeichert ist.“                                      „(1) Den Stellen, denen die Aufgaben nach\n§ 30 Absatz 1 bis 4a obliegen, dürfen die für\nf) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7 und wird                 die Erfüllung dieser Aufgaben jeweils erforder-\nwie folgt gefasst:                                            lichen Daten aus dem Fahreignungsregister\n„(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregis-             durch Abruf im automatisierten Verfahren über-\nter gelöscht, dürfen die Tat und die Entschei-                mittelt werden.“\ndung dem Betroffenen für die Zwecke des § 28               b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Verkehrszen-\nAbsatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu                  tralregister“ durch das Wort „Fahreignungsregis-\nseinem Nachteil verwertet werden. Unterliegt                  ter“ ersetzt.\neine Eintragung im Fahreignungsregister über\neine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1           13. § 30b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nSatz 2 Nummer 3 Buchstabe a einer zehnjähri-               a) Das Wort „Verkehrszentralregister“ wird durch\ngen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines                 das Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.\nZeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist            b) Die Wörter „§ 30 Abs. 1 bis 4a und 7“ werden\nnach den vorstehenden Vorschriften entspricht,                durch die Wörter „§ 30 Absatz 1 bis 4b und 7“\nnur noch für folgende Zwecke an die nach Lan-                 ersetzt.\ndesrecht zuständige Behörde übermittelt und\ndort genutzt werden:                                   14. In § 33 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern\n„Im örtlichen“ die Wörter „und im Zentralen“ einge-\n1. zur Durchführung von Verfahren, die eine Er-            fügt.\nteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis\nzum Gegenstand haben,                              15. § 50 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Verkehrs-\n2. zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem\nzentralregister“ durch das Wort „Fahreignungs-\nFahreignungs-Bewertungssystem nach § 4\nregister“ ersetzt.\nAbsatz 5.\nb) In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird die An-\nAußerdem dürfen für die Prüfung der Berech-\ngabe „§ 4 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 4 Ab-\ntigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Ent-\nsatz 5“ ersetzt.\nscheidungen der Gerichte nach den §§ 69\nbis 69b des Strafgesetzbuches an die nach Lan-         16. § 65 wird wie folgt geändert:\ndesrecht zuständige Behörde übermittelt und                a) Die Absätze 2 bis 9 sowie 11 und 12 werden\ndort genutzt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten                 aufgehoben.\nnicht für Eintragungen wegen strafgerichtlicher\nb) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 2 und in\nEntscheidungen, die für die Ahndung von Straf-\nihm wird in Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 jeweils\ntaten herangezogen werden. Insoweit gelten\ndie Regelungen des Bundeszentralregisterge-                   aa) die Angabe „§ 4 Abs. 3“ durch die Angabe\nsetzes.“                                                           „§ 4 Absatz 5“ und\n11. § 30 wird wie folgt geändert:                                    bb) das Wort „Verkehrszentralregister“ durch\ndas Wort „Fahreignungsregister“\na) In den Absätzen 1 bis 5, 7 und 9 wird jeweils das\nWort „Verkehrszentralregister“ durch das Wort                 ersetzt.\n„Fahreignungsregister“ ersetzt.                            c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:","3320         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2013\n„(3) Die Regelungen über das Verkehrszen-                   in das Fahreignungs-Bewertungssystem ein-\ntralregister und das Punktsystem werden in die                 zuordnen:\nRegelungen über das Fahreignungsregister und\nPunktestand   Fahreignungs-Bewertungssys-\ndas Fahreignungs-Bewertungssystem nach fol-                          vor dem        tem ab dem 1. Mai 2014\ngenden Maßgaben überführt:                                         1. Mai 2014\nPunkte-          Stufe\n1. Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in                                       stand\nder bis zum Ablauf des 30. April 2014 an-                          1– 3          1\nwendbaren Fassung im Verkehrszentralregis-                                                 Vormerkung\nter gespeichert worden sind und nach § 28                          4– 5          2\nAbsatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwend-                                               (§ 4 Absatz 4)\n6– 7          3\nbaren Fassung nicht mehr zu speichern wä-\nren, werden am 1. Mai 2014 gelöscht. Für die                       8 – 10        4       1: Ermahnung\nFeststellung nach Satz 1, ob eine Entschei-                                               (§ 4 Absatz 5\n11 – 13         5\ndung nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai                                           Satz 1 Nummer 1)\n2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu\nspeichern wäre, bleibt die Höhe der festge-                      14 – 15         6      2: Verwarnung\nsetzten Geldbuße außer Betracht.                                 16 – 17         7        (§ 4 Absatz 5\nSatz 1 Nummer 2)\n2. Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in\nder bis zum Ablauf des 30. April 2014 an-                         > = 18         8          3: Entzug\nwendbaren Fassung im Verkehrszentralregis-                                                (§ 4 Absatz 5\nter gespeichert worden und nicht von Num-                                              Satz 1 Nummer 3)\nmer 1 erfasst sind, werden bis zum Ablauf\ndes 30. April 2019 nach den Bestimmungen                   Die am 1. Mai 2014 erreichte Stufe wird für\ndes § 29 in der bis zum Ablauf des 30. April               Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewer-\n2014 anwendbaren Fassung getilgt und ge-                   tungssystem zugrunde gelegt. Die Einord-\nlöscht. Dabei kann eine Ablaufhemmung nach                 nung nach Satz 1 führt allein nicht zu einer\n§ 29 Absatz 6 Satz 2 in der bis zum Ablauf                 Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewer-\ndes 30. April 2014 anwendbaren Fassung                     tungssystem.\nnicht durch Entscheidungen, die erst ab dem             5. Die Regelungen über Punkteabzüge und Auf-\n1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespei-                bauseminare werden wie folgt überführt:\nchert werden, ausgelöst werden. Für Ent-\nscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten                     a) Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1\nnach § 24a gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass                  und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April\nsie spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft                    2014 anwendbaren Fassung sind vorzu-\nder Entscheidung getilgt werden. Ab dem                       nehmen, wenn die Bescheinigung über\n1. Mai 2019 gilt                                              die Teilnahme an einem Aufbauseminar\noder einer verkehrspsychologischen Bera-\na) für die Berechnung der Tilgungsfrist § 29                  tung bis zum Ablauf des 30. April 2014 der\nAbsatz 1 bis 5 in der ab dem 1. Mai 2014                   nach Landesrecht zuständigen Behörde\nanwendbaren Fassung mit der Maßgabe,                       vorgelegt worden ist. Punkteabzüge nach\ndass die nach Satz 1 bisher abgelaufene                    § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum\nTilgungsfrist angerechnet wird,                            Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren\nFassung bleiben bis zur Tilgung der letzten\nb) für die Löschung § 29 Absatz 6 in der ab\nEintragung wegen einer Straftat oder einer\ndem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung.\nOrdnungswidrigkeit nach § 28 Absatz 3\n3. Auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des                     Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf\n30. April 2014 begangene Zuwiderhandlun-                      des 30. April 2014 anwendbaren Fassung,\ngen ahnden und erst ab dem 1. Mai 2014 im                     längstens aber zehn Jahre ab dem 1. Mai\nFahreignungsregister gespeichert werden,                      2014 im Fahreignungsregister gespeichert.\nsind dieses Gesetz und die auf Grund des                   b) Bei der Berechnung der Fünfjahresfrist\n§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s erlasse-                    nach § 4 Absatz 7 Satz 2 und 3 sind auch\nnen Rechtsverordnungen in der ab dem 1. Mai                   Punkteabzüge zu berücksichtigen, die\n2014 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei                      nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis\nsind § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a                       zum Ablauf des 30. April 2014 anwendba-\nDoppelbuchstabe bb und § 28a in der ab                        ren Fassung vorgenommen worden sind.\ndem 1. Mai 2014 geltenden Fassung mit der\nc) Aufbauseminare, die bis zum Ablauf des\nMaßgabe anzuwenden, dass jeweils anstelle\n30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1\nder dortigen Grenze von sechzig Euro die\nNummer 2 in der bis zum Ablauf des\nGrenze von vierzig Euro gilt.\n30. April 2014 anwendbaren Fassung an-\n4. Personen, zu denen bis zum Ablauf des                          geordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April\n30. April 2014 im Verkehrszentralregister eine                2014 nicht abgeschlossen worden sind,\noder mehrere Entscheidungen nach § 28 Ab-                     sind bis zum Ablauf des 30. November\nsatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in der bis zum                   2014 nach dem bis zum Ablauf des\nAblauf des 30. April 2014 anwendbaren Fas-                    30. April 2014 anwendbaren Recht durch-\nsung gespeichert worden sind, sind wie folgt                  zuführen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2013              3321\nd) Abweichend von Buchstabe c kann an-                      samten theoretischen Unterrichts, für die Vor-\nstelle von Aufbauseminaren, die bis zum                 stellung zur Prüfung, für die Aufbauseminare\nAblauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3             nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Stra-\nSatz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf                   ßenverkehrsgesetzes und für die Fahreignungs-\ndes 30. April 2014 anwendbaren Fassung                  seminare nach § 4a des Straßenverkehrsgeset-\nangeordnet, aber bis zum Ablauf des                     zes sowie“.\n30. April 2014 noch nicht begonnen wor-          4. § 31 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nden sind, die verkehrspädagogische Teil-\nmaßnahme des Fahreignungsseminars ab-               a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „im Sinne\nsolviert werden.                                        des“ die Wörter „§ 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1\ndes“ eingefügt.\ne) Die nach Landesrecht zuständige Behörde\nhat dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüg-              b) Satz 2 wird aufgehoben.\nlich die Teilnahme an einem Aufbausemi-          5. Nach § 31 werden folgende §§ 31a bis 31d einge-\nnar oder einer verkehrspsychologischen              fügt:\nBeratung mitzuteilen.                                                        „§ 31a\n6. Nachträgliche Veränderungen des Punkte-                                     Erfordernis, Inhalt\nstandes nach den Nummern 2 oder 5 führen                                und Voraussetzung der\nzu einer Aktualisierung der nach der Tabelle                    Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik\nzu Nummer 4 erreichten Stufe im Fahreig-\nnungs-Bewertungssystem.“                                   (1) Wer die verkehrspädagogische Teilmaß-\nnahme des Fahreignungsseminars im Sinne des\nd) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                           § 4a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Straßenver-\n„(4) § 4 Absatz 7 ist mit Ablauf des 30. April          kehrsgesetzes durchführt, bedarf der Erlaubnis (Se-\n2020 mit der Maßgabe nicht mehr anzuwenden,                 minarerlaubnis Verkehrspädagogik). Die nach Lan-\ndass eine Teilnahmebescheinigung für ein Fahr-              desrecht zuständige Behörde kann nachträglich\neignungsseminar, das spätestens an dem vor-                 Auflagen anordnen, soweit dies erforderlich ist, um\nstehend genannten Tag begonnen worden ist,                  die Einhaltung der Anforderungen an Fahreignungs-\nnoch binnen der in § 4 Absatz 7 Satz 1 genann-              seminare und deren ordnungsgemäße Durchfüh-\nten Frist mit der Rechtsfolge des § 4 Absatz 7              rung sicherzustellen. § 7 gilt entsprechend.\nvorgelegt werden kann.“                                        (2) Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik\nwird auf Antrag erteilt, wenn der Fahrlehrer\nArtikel 2\n1. mindestens die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A\nÄnderung des Fahrlehrergesetzes                             und BE besitzt,\nDas Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I               2. innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre lang\nS. 1336), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 145 des                   Fahrschülern hauptberuflich theoretischen und\nGesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geän-                    praktischen Unterricht erteilt hat,\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\n3. im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                      Punkten belastet ist und\na) Dem Fünften Abschnitt werden folgende Anga-                 4. innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgreich an\nben angefügt:                                                   einem Einweisungslehrgang teilgenommen hat,\n„§ 31a Erfordernis, Inhalt und Voraussetzungen                  der\nder Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik               a) einen viertägigen      verkehrspädagogischen\n§ 31b Voraussetzungen für die Durchführung                         Grundkurs,\nvon Einweisungslehrgängen nach § 31a                 b) einen viertägigen Kurs zur inhaltlichen Gestal-\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 4                                tung der verkehrspädagogischen Teilmaß-\n§ 31c Voraussetzungen für die Durchführung                         nahme des Fahreignungsseminars,\nvon Einführungsseminaren für Lehr-                   c) die Hospitation einer vollständigen verkehrs-\ngangsleiter                                             pädagogischen Teilmaßnahme des Fahreig-\n§ 31d Evaluierung“.                                                nungsseminars und\nb) In der Angabe zu § 42 wird das Wort „Verkehrs-                  d) eine eigenständige, durch den Lehrgangslei-\nzentralregister“ durch das Wort „Fahreignungs-                     ter beaufsichtigte Durchführung einer voll-\nregister“ ersetzt.                                                 ständigen verkehrspädagogischen Teilmaß-\n2. In § 16 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Aufbau-                    nahme des Fahreignungsseminars\nseminaren im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes“                    umfasst.\ndurch die Wörter „Aufbauseminaren nach § 2a Ab-                Die Seminarerlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsa-\nsatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgeset-               chen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverläs-\nzes und von Fahreignungsseminaren nach § 4a des                sigkeit des Antragstellers begründen.\nStraßenverkehrsgesetzes“ ersetzt.\n(3) Die Teilnahme an einem Einweisungslehrgang\n3. § 19 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt ge-               nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 war erfolgreich,\nfasst:                                                         wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des\n„1. pauschaliert für die allgemeinen Aufwendungen              Lehrgangs teilgenommen und gezeigt hat, dass er\ndes Fahrschulbetriebs einschließlich des ge-               zur Erfüllung der aufgestellten Qualitätsmerkmale","3322           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2013\nzur Seminardurchführung befähigt ist. Über das                       kehrspädagogik teilnimmt, übermittelt und\nVorliegen dieser Voraussetzung entscheidet die                       im Rahmen dieses Qualitätssicherungssys-\nnach Landesrecht zuständige Behörde unter Be-                        tems genutzt werden.\nrücksichtigung einer Stellungnahme des Lehr-                  Die Empfänger nach Satz 2 haben die Daten unver-\ngangsleiters.                                                 züglich zu löschen, wenn sie nicht mehr für die in\n(4) Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik                 Satz 2 jeweils genannten Zwecke benötigt werden,\nwird durch einen Vermerk auf dem Fahrlehrerschein             spätestens jedoch fünf Jahre nach der Ausstellung\nerteilt; wird diese Seminarerlaubnis aufgehoben, ist          der Teilnahmebescheinigung nach Satz 1.\nder Vermerk zu löschen. Von der Seminarerlaubnis                 (7) Die Durchführung der verkehrspädagogi-\nVerkehrspädagogik darf nur zusammen mit der                   schen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars\nFahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäf-              unterliegt der Überwachung der nach Landesrecht\ntigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahr-              zuständigen Behörde.\nschule Gebrauch gemacht werden. Der Inhaber\noder der verantwortliche Leiter der Fahrschule                                         § 31b\nmuss ebenfalls die Seminarerlaubnis Verkehrs-\npädagogik besitzen.                                                              Voraussetzungen\nfür die Durchführung von Einweisungslehr-\n(5) Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik ist               gängen nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4\nzurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der\nVoraussetzungen des Absatzes 2 nicht vorgelegen                  (1) Zur Durchführung von Einweisungslehrgän-\nhat. Die nach Landesrecht zuständige Behörde                  gen nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 ist be-\nkann von der Rücknahme absehen, wenn der Man-                 rechtigt, wer von der nach Landesrecht zuständi-\ngel nicht mehr besteht. Die Seminarerlaubnis Ver-             gen Behörde anerkannt ist. Die Anerkennung ist\nkehrspädagogik ist zu widerrufen, wenn nachträg-              auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber folgende\nlich eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzun-             Voraussetzungen erfüllt:\ngen weggefallen ist. Bedenken gegen die Zuver-                1. Vorlage eines Ausbildungsprogramms, mit dem\nlässigkeit bestehen insbesondere dann, wenn der                   Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden,\nSeminarleiter wiederholt die Pflichten grob verletzt              die erforderlich sind, um die verkehrspädagogi-\nhat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm                  sche Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars\nberuhenden Rechtsverordnungen obliegen.                           nach § 4a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Stra-\n(6) Der Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrs-                 ßenverkehrsgesetzes und der auf Grund des\npädagogik hat die personenbezogenen Daten, die                    Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsvor-\nihm als Seminarleiter der verkehrspädagogischen                   schriften durchzuführen,\nTeilmaßnahme bekannt geworden sind, zu spei-                  2. Nachweis geeigneter Räumlichkeiten sowie ei-\nchern und fünf Jahre nach der Ausstellung einer                   ner sachgerechten Ausstattung,\nvorgeschriebenen Teilnahmebescheinigung unver-\n3. Nachweis der folgenden Qualifikation:\nzüglich zu löschen. Die Daten nach Satz 1 dürfen\na) Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik nach\n1. vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrs-\n§ 31a, Seminarerlaubnis für Aufbauseminare\npädagogik längstens neun Monate nach der\nnach § 31 in der bis zum Ablauf des 30. April\nAusstellung der Teilnahmebescheinigung für die\n2014 anwendbaren Fassung oder Seminarer-\nDurchführung des jeweiligen Fahreignungssemi-\nlaubnis für Aufbauseminare nach § 31 und\nnars genutzt werden,\neine mindestens dreijährige Erfahrung in der\n2. vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspä-                      Durchführung eines dieser Seminare oder\ndagogik der Bundesanstalt für Straßenwesen                    b) Abschluss eines Studiums der Erziehungs-\nübermittelt und von dieser zur Evaluierung nach                  wissenschaft mit Diplom an einer Hochschule\n§ 31d genutzt werden,                                            oder gleichwertiger Masterabschluss, Besitz\n3. von der Bundesanstalt für Straßenwesen oder in                    der Fahrerlaubnis der Klasse BE und mindes-\nihrem Auftrag an Dritte, die die Evaluierung nach                tens dreijährige Berufserfahrung in der Er-\n§ 31d im Auftrag der Bundesanstalt für Straßen-                  wachsenenbildung,\nwesen durchführen oder an ihr beteiligt sind,             4. Belastung mit nicht mehr als zwei Punkten im\nübermittelt und von den Dritten für die Evaluie-              Fahreignungsregister und\nrung genutzt werden,\n5. Teilnahme an einem mindestens viertägigen\n4. vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspä-                   Einführungsseminar für Lehrgangsleiter von Ein-\ndagogik ausschließlich in Gestalt von Name,                   weisungslehrgängen bei einem von der nach\nVorname, Geburtsdatum und Anschrift der Se-                   Landesrecht zuständigen Behörde anerkannten\nminarteilnehmer sowie deren Unterschrift auf                  Träger.\nder Teilnehmerliste\nDie Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen\na) der nach Landesrecht zuständigen Behörde               vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit\nübermittelt und von dieser zur Überwachung             des Antragstellers begründen. Die Anerkennung\nnach Absatz 7 genutzt werden,                          kann – auch nachträglich – mit Auflagen, insbeson-\nb) an Dritte, die ein von der zuständigen Be-             dere hinsichtlich der Aufsicht über die Durchfüh-\nhörde genehmigtes Qualitätssicherungssys-              rung der Einweisungslehrgänge sowie der Teil-\ntem nach § 34 Absatz 3 betreiben und an                nahme an Fortbildungsmaßnahmen verbunden\ndem der Inhaber der Seminarerlaubnis Ver-              werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2013             3323\n(2) Der Einweisungslehrgang besteht mindes-                    1. die Ausbildung, die Aufbauseminare nach\ntens aus einem viertägigen verkehrspädagogischen                      § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßen-\nGrundkurs und einem viertägigen spezialisierten                       verkehrsgesetzes, die verkehrspädagogische\nKurs, in dem die Inhalte der verkehrspädagogi-                        Teilmaßnahme der Fahreignungsseminare\nschen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars                           nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes und\nvermittelt werden. Die Kurse sollen an jeweils vier                   die Einweisungslehrgänge nach § 31b ord-\nzusammenhängenden Tagen stattfinden. Ihre tägli-                      nungsgemäß durchgeführt werden,\nche Dauer beträgt acht Unterrichtseinheiten zu je                 2. die Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehr-\n45 Minuten. Die Zahl der Teilnehmer darf zwölf nicht                  fahrzeuge zur Verfügung stehen und den ge-\nüberschreiten.                                                        setzlichen Vorschriften entsprechen und\n(3) Die Durchführung des Einweisungslehrgangs\n3. die sonstigen Pflichten auf Grund dieses Ge-\nunterliegt der Überwachung der nach Landesrecht\nsetzes und der auf ihm beruhenden Rechts-\nzuständigen Behörde.\nverordnungen erfüllt werden.\n§ 31c                                    Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind\nbefugt,\nVoraussetzungen\nfür die Durchführung von                           1. Grundstücke und Geschäftsräume des Er-\nEinführungsseminaren für Lehrgangsleiter                        laubnisinhabers zu betreten,\nZur Durchführung von Einführungsseminaren für                  2. dort Prüfungen und Besichtigungen vorzu-\nLehrgangsleiter ist ein Träger berechtigt, der von                    nehmen,\nder nach Landesrecht zuständigen Behörde aner-                    3. dem Unterricht, den Aufbauseminaren nach\nkannt ist. Die amtliche Anerkennung wird auf Antrag                   § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Stra-\nerteilt, wenn der Träger ein auf wissenschaftlicher                   ßenverkehrsgesetzes, den verkehrspädago-\nGrundlage entwickeltes Ausbildungsprogramm vor-                       gischen Teilmaßnahmen der Fahreignungs-\ngelegt hat, mit dem Kenntnisse und Fähigkeiten                        seminare nach § 4a des Straßenverkehrsge-\nvermittelt werden, die erforderlich sind, um eine                     setzes und den Einweisungslehrgängen nach\neinheitliche Qualität bei der Durchführung der Ein-                   § 31b beizuwohnen und\nweisungslehrgänge nach § 31b zu gewährleisten.\nFür die wissenschaftliche Beurteilung des Aus-                    4. in die vorgeschriebenen Aufzeichnungen Ein-\nbildungsprogramms kann sich die Behörde geeig-                        sicht zu nehmen.\nneter Personen oder Stellen bedienen. Die Durch-                  Der Erlaubnisinhaber hat diese Maßnahmen zu\nführung des Einführungsseminars unterliegt der                    ermöglichen. Die in Satz 1 genannte Frist kann\nÜberwachung nach § 33 Absatz 2a.                                  von der nach Landesrecht zuständigen Behörde\nauf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei\n§ 31d                                    aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder\nEvaluierung                                nur geringfügige Mängel festgestellt worden\nsind.“\nDas Fahreignungsseminar, die Vorschriften\nhierzu und der Vollzug einschließlich insbesondere            c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nder Einweisungslehrgänge und Einführungssemi-                     fügt:\nnare werden von der Bundesanstalt für Straßenwe-                     „(2a) Die nach Landesrecht zuständige Be-\nsen wissenschaftlich begleitet und evaluiert. Die                 hörde hat mindestens alle zwei Jahre in einem\nEvaluierung hat insbesondere zu untersuchen, ob                   Einführungsseminar für Lehrgangsleiter zu hos-\ndas Fahreignungsseminar eine verhaltensverbes-                    pitieren, das der Träger nach § 31c durchführt.\nsernde Wirkung im Hinblick auf die Verkehrssicher-                Sie kann sich hierbei geeigneter Personen oder\nheit hat. Die Bundesanstalt für Straßenwesen legt                 Stellen nach Landesrecht bedienen. Sie hat bei\ndas Ergebnis der Evaluierung bis zum 1. Mai 2019                  der Hospitation zu prüfen, ob die Durchführung\ndem Bundesministerium für Verkehr, Bau und                        dem vorgelegten Ausbildungsprogramm ent-\nStadtentwicklung in einem Bericht zur Weiterleitung               spricht.“\nan den Deutschen Bundestag vor.“\n7. § 33a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n6. § 33 wird wie folgt geändert:\n„(2) Ist er Inhaber einer Seminarerlaubnis nach\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           § 31 Absatz 1 oder § 31a Absatz 1, hat er außerdem\n„(1) Die nach Landesrecht zuständige Be-               jährlich an einer eintägigen Fortbildung von min-\nhörde überwacht die Fahrlehrer, die Fahrschulen           destens acht Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten\nund deren Zweigstellen, die Fahrlehrerausbil-             teilzunehmen, in der Inhalte und Methoden der je-\ndungsstätten sowie die Anbieter von Einwei-               weiligen Seminardurchführung vermittelt werden.“\nsungslehrgängen nach § 31b oder von Einfüh-\n8. § 34 wird wie folgt geändert:\nrungsseminaren für Lehrgangsleiter nach § 31c.\nSie kann sich hierbei geeigneter Personen und             a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nStellen nach Landesrecht bedienen.“                           aa) Nach der Angabe „§ 21a Abs. 1 Nr. 1 und 2“\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                    wird das Wort „und“ durch ein Komma er-\n„(2) Die nach Landesrecht zuständige Be-                        setzt.\nhörde hat mindestens alle zwei Jahre an Ort                   bb) Nach der Angabe „§ 31 Abs. 2 Nr. 2 und 3“\nund Stelle zu prüfen, ob                                           werden die Wörter „, des § 31a Absatz 2","3324           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2013\nSatz 1 Nummer 2 bis 4 und des § 31b Ab-                                  Artikel 3\nsatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4“ eingefügt.\nÄnderung des\nb) In Absatz 2 Nummer 3 wird das Semikolon am                         Gesetzes über die Errichtung\nEnde durch einen Punkt ersetzt.                                    eines Kraftfahrt-Bundesamtes\nc) Absatz 2 Nummer 4 wird aufgehoben.                       In § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Geset-\nd) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:         zes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes\n„(3) Die nach Landesrecht zuständigen Be-          in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nhörden können von der wiederkehrenden Über-           mer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\nwachung nach § 33 Absatz 2 absehen, wenn die          zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. August\nin § 33 Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen       2013 (BGBl. I S. 3310) geändert worden ist, wird das\noder Personen sich einem von der zuständigen          Wort „Verkehrszentralregisters“ durch das Wort „Fahr-\nobersten Landesbehörde oder von einer durch           eignungsregisters“ ersetzt.\nsie bestimmten oder nach Landesrecht zustän-\ndigen Stelle genehmigten Qualitätssicherungs-                                 Artikel 4\nsystem angeschlossen haben. Im Fall des Sat-                               Änderung des\nzes 1 bleibt die Befugnis der nach Landesrecht                  Kraftfahrsachverständigengesetzes\nzuständigen Behörde zur Überwachung im\nSinne des § 33 Absatz 2 unberührt.                       Im Kraftfahrsachverständigengesetz vom 22. Dezem-\nber 1971 (BGBI. I S. 2086), das zuletzt durch Artikel 2\n(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau\nAbsatz 146 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBI. I\nund Stadtentwicklung soll durch Rechtsverord-\nS. 3154) geändert worden ist, wird in § 23 Absatz 2\nnung mit Zustimmung des Bundesrates Anfor-\nSatz 1 im Einleitungssatz, in der Überschrift zu § 28,\nderungen an die Überwachung, die Qualitätssi-\nin § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und § 29 Absatz 1\ncherungssysteme und Regeln für die Durchfüh-\njeweils das Wort „Verkehrszentralregister“ durch das\nrung der Qualitätssicherung bestimmen.“\nWort „Fahreignungsregister“ ersetzt.\n9. § 34a Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden nach den Wörtern „feste Sätze“                               Artikel 5\ndie Wörter „, auch in Form von Zeitgebühren,“\neingefügt.                                                          Änderung des Atomgesetzes\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Der          In § 12b Absatz 4 Nummer 3 des Atomgesetzes in\nSachaufwand kann den Aufwand für eine ex-             der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985\nterne Begutachtung umfassen.“                         (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 95\ndes Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)\n10. In § 36 Absatz 1 Nummer 14 werden nach der An-\ngeändert worden ist, wird das Wort „Verkehrszentralre-\ngabe „§ 31 Abs. 5 Satz 1,“ die Wörter „§ 31a Ab-\ngister“ durch das Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.\nsatz 7 oder § 31b Absatz 3,“ eingefügt.\n11. In § 37 Absatz 2 Nummer 2, § 39 Absatz 2 Satz 1 im                               Artikel 6\nEinleitungssatz, § 40 Absatz 1, in der Überschrift zu\n§ 42, in § 42 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 43                     Änderung der Gewerbeordnung\nAbsatz 1 Satz 1 und § 45 Absatz 1 wird jeweils das          In § 149 Absatz 2 Satz 2 der Gewerbeordnung in der\nWort „Verkehrszentralregister“ durch das Wort            Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999\n„Fahreignungsregister“ ersetzt.                          (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 61\n12. § 49 wird wie folgt geändert:                            des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)\na) Absatz 12 wird aufgehoben.                            geändert worden ist, wird das Wort „Verkehrszentralre-\ngister“ durch das Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.\nb) Folgender Absatz 17 wird angefügt:\n„(17) Seminarerlaubnisse nach § 31 Absatz 1                                Artikel 7\nin der bis zum Ablauf des 30. April 2014 an-\nwendbaren Fassung, die bis zum Ablauf des                       Änderung der Strafprozessordnung\n29. August 2013 erteilt worden sind, berechtigen         § 153a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 der Strafprozess-\nnoch bis zum 30. April 2016 zur Durchführung          ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nder verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des            7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch\nFahreignungsseminars, wenn der Inhaber der            Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182)\nSeminarerlaubnis vor der Durchführung des             geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nFahreignungsseminars an einem mindestens\ndreitägigen Fortbildungslehrgang über die In-         „7. an einem Aufbauseminar nach § 2b Absatz 2 Satz 2\nhalte des Fahreignungsseminars teilgenommen               oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des\nhat. Die Pflicht zur regelmäßigen Fortbildung             Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.“\nnach § 33a Absatz 2 entsteht nach der Teil-\nnahme an diesem Fortbildungslehrgang. Im Fall                                 Artikel 8\ndes Satzes 1 gilt § 31a mit der Maßgabe, dass\nÄnderung des\ndie Voraussetzung nach § 31a Absatz 2 Satz 1\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nNummer 4 durch die Teilnahme an dem Fortbil-\ndungslehrgang nach Satz 1 als erfüllt anzusehen          In § 56 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungs-\nist.“                                                 widrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2013                   3325\n19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Ar-          7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist,\ntikel 4 Absatz 58 des Gesetzes vom 7. August 2013                 wird das Wort „vierzig“ durch das Wort „sechzig“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird die Angabe\n„fünfunddreißig“ durch die Angabe „fünfundfünfzig“ er-\nsetzt.                                                                                         Artikel 9\nInkrafttreten\nArtikel 8a\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nÄnderung des                                 am 1. Mai 2014 in Kraft.\nGüterkraftverkehrsgesetzes                               (2) Soweit dieses Gesetz zum Erlass von Rechtsver-\nIn § 12 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Güterkraft-               ordnungen ermächtigt oder Ermächtigungen ändert,\nverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485),             tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in\ndas zuletzt durch Artikel 2 Absatz 150 des Gesetzes vom           Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 28. August 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}