{"id":"bgbl1-2013-52-2","kind":"bgbl1","year":2013,"number":52,"date":"2013-08-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/52#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-52-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_52.pdf#page=6","order":2,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze","law_date":"2013-08-28T00:00:00Z","page":3310,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["3310             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2013\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze*\nVom 28. August 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                     übermitteln, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen\nsen:                                                                    ist.\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die ermittelte Person\nArtikel 1                                  ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.“\nÄnderung des                               3. In § 33 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern\nStraßenverkehrsgesetzes                               „Im örtlichen“ die Wörter „und im Zentralen“ einge-\nfügt.\nDas Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),                 4. § 35 wird wie folgt geändert:\ndas zuletzt durch Artikel 2 Absatz 144 des Gesetzes                     a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nvom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden                        fügt:\nist, wird wie folgt geändert:\n„(2a) Die nach § 33 Absatz 3 gespeicherten\n1. In § 6a Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „Still-                          Daten über die Fahrtenbuchauflagen dürfen\nlegung“ durch das Wort „Außerbetriebsetzung“ er-\n1. den Zulassungsbehörden in entsprechender\nsetzt.\nAnwendung des Absatzes 5 Nummer 1 zur\n2. Nach § 26a wird folgender § 27 eingefügt:                                   Überwachung der Fahrtenbuchauflage,\n„§ 27                                      2. dem Kraftfahrt-Bundesamt in entsprechender\nAnwendung des Absatzes 5 Nummer 1 für\nInformationsschreiben                                   die Unterstützung der Zulassungsbehörden\n(1) Hat die Verwaltungsbehörde in einem Buß-                           im Rahmen der Überwachung der Fahrten-\ngeldverfahren den Halter oder Eigentümer eines                             buchauflage oder\nKraftfahrzeugs auf Grund einer Abfrage im Sinne                         3. den hierfür zuständigen Behörden oder Ge-\nvon Artikel 4 der Richtlinie 2011/82/EU des Euro-                          richten zur Verfolgung von Straftaten oder\npäischen Parlaments und des Rates vom 25. Okto-                            von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24, 24a\nber 2011 zur Erleichterung des grenzüberschreiten-                         oder § 24c\nden Austauschs von Informationen über die Straßen-\njeweils im Einzelfall übermittelt werden.“\nverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte\n(ABl. L 288 vom 5.11.2011, S. 1) ermittelt, übersen-                b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 33 Ab-\ndet sie der ermittelten Person ein Informations-                        satz 1“ durch die Wörter „§ 33 Absatz 1 oder 3“\nschreiben. In diesem Schreiben werden die Art des                       ersetzt.\nVerstoßes, Zeit und Ort seiner Begehung, das gege-               5. § 36 wird wie folgt geändert:\nbenenfalls verwendete Überwachungsgerät, die an-\nwendbaren Bußgeldvorschriften sowie die für einen                   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nsolchen Verstoß vorgesehene Sanktion angegeben.                         fügt:\nDas Informationsschreiben ist in der Sprache des                           „(2a) Die Übermittlung aus dem Zentralen\nZulassungsdokuments des Kraftfahrzeugs oder in                          Fahrzeugregister nach § 35 Absatz 1 Nummer 9\neiner der Amtssprachen des Mitgliedstaates zu                           darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an\ndie mit der Kontrolle und Erhebung der Umsatz-\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/82/EU des           steuer betrauten Dienststellen der Finanzbehör-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur            den erfolgen, wenn dies im Einzelfall zur Verhin-\nErleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informatio-\nnen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte        derung einer missbräuchlichen Anwendung der\n(ABl. L 288 vom 5.11.2011, S. 1).                                         Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes beim","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2013                3311\nHandel, Erwerb oder bei der Übertragung von                   4. Marke des Fahrzeugs,\nFahrzeugen erforderlich ist.“                                 5. Handelsbezeichnung,\nb) Die bisherigen Absätze 2a bis 2d werden die Ab-                6. EU-Fahrzeugklasse,\nsätze 2b bis 2e.\n7. Name des Halters,\nc) Nach Absatz 2e wird folgender Absatz 2f einge-\nfügt:                                                         8. Vorname des Halters,\n9. Anschrift des Halters,\n„(2f) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 2a\ndarf durch Abruf im automatisierten Verfahren er-          10. Geschlecht,\nfolgen.“                                                   11. Geburtsdatum,\nd) In Absatz 6 werden nach Satz 2 folgende Sätze               12. Rechtsperson,\neingefügt:\n13. Geburtsort,\n„Die nach Satz 1 protokollierten Daten dürfen\nwenn dies im Einzelfall für die Erfüllung einer Auf-\nauch dazu verwendet werden, der betroffenen\ngabe der nationalen Kontaktstelle des anfragenden\nPerson darüber Auskunft zu erteilen, welche ih-\nMitgliedstaates der Europäischen Union oder der\nrer in Anhang I, Abschnitt I und II der Richt-\nzuständigen Behörde des anfragenden Mitgliedstaa-\nlinie 2011/82/EU des Europäischen Parlaments\ntes der Europäischen Union erforderlich ist.“\nund des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Erleich-\nterung des grenzüberschreitenden Austauschs             7. Der bisherige § 37b wird § 37c.\nvon Informationen über die Straßenverkehrs-             8. § 40 wird wie folgt geändert:\nsicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (ABl.               a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nL 288 vom 5.11.2011, S. 1) enthaltenen per-\nsonenbezogenen Daten an Stellen in anderen                 b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nMitgliedstaaten der Europäischen Union zum\nZwecke der dortigen Verfolgung von in Artikel 2                                    Artikel 2\nder Richtlinie 2011/82/EU aufgeführten, die Stra-                                Änderung des\nßenverkehrssicherheit gefährdenden, Delikten                                   Gesetzes über die\nübermittelt wurden. Das Datum des Ersuchens                     Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes\nund die zuständige Stelle nach Satz 1, an die              § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung eines\ndie Übermittlung erfolgte, sind der betroffenen         Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt\nPerson ebenfalls mitzuteilen. § 36a gilt für das        Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten be-\nVerfahren nach den Sätzen 3 und 4 entspre-              reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 26 des Ge-\nchend.“                                                 setzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geän-\n6. Nach § 37a wird folgender § 37b eingefügt:                  dert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„§ 37b                             0. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a einge-\nÜbermittlung von Fahrzeug- und                    fügt:\nHalterdaten nach der Richtlinie 2011/82/EU               „2a. für Zwecke der Zulassung von Fahrzeugen und\n(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt unterstützt nach                       der Zuteilung von Kennzeichen die Errichtung\nAbsatz 2 die in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie                      und den Betrieb informationstechnischer Sys-\n2011/82/EU genannten nationalen Kontaktstellen                         teme für eine zentrale elektronische, auch inter-\nder anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union                     netbasierte Verarbeitung von für diesen Zweck\nbei den Ermittlungen in Bezug auf folgende in den                      erforderlichen Daten und deren Weiterleitung an\njeweiligen Mitgliedstaaten begangenen, die Straßen-                    die für den Vollzug zulassungsrechtlicher Vor-\nverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte:                       schriften zuständigen Behörden und Stellen,“.\n1. In Nummer 3 werden die Buchstaben b und c wie\n1. Geschwindigkeitsübertretungen,\nfolgt gefasst:\n2. Nicht-Anlegen des Sicherheitsgurtes,\n„b) auf dem Gebiet des Straßenverkehrs\n3. Überfahren eines roten Lichtzeichens,\naa) nach den Abschnitten 3 und 6 des Verkehrs-\n4. Trunkenheit im Straßenverkehr,                                         statistikgesetzes und auf Grund der Artikel 3\n5. Fahren unter Einfluss von berauschenden Mitteln,                       und 5 der Verordnung (EU) Nr. 70/2012 des\nEuropäischen Parlaments und des Rates\n6. Nicht-Tragen eines Schutzhelmes,\nvom 18. Januar 2012 über die statistische\n7. unbefugte Benutzung eines Fahrstreifens,                               Erfassung des Güterkraftverkehrs (ABl. L 32\n8. rechtswidrige Benutzung eines Mobiltelefons                            vom 3.2.2012, S. 1),\noder anderer Kommunikationsgeräte beim Fahren.                    bb) auf Grund des Artikels 2 und des Ab-\n(2) Auf Anfrage teilt das Kraftfahrt-Bundesamt der                     schnitts D des Anhangs der Verordnung (EG)\nnationalen Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaa-                      Nr. 6/2003 der Kommission vom 30. Dezember\ntes der Europäischen Union folgende nach § 33 ge-                         2002 über die Verbreitung der Statistik des\nspeicherten Daten zu Fahrzeug und Halter mit:                             Güterkraftverkehrs (ABl. L 1 vom 4.1.2003,\nS. 45) sowie\n1. amtliches Kennzeichen,\ncc) über Fahrleistungen, die aus Kilometer-\n2. Fahrzeug-Identifizierungsnummer,                                     standsablesungen bei Hauptuntersuchun-\n3. Land der Zulassung,                                                  gen ermittelt werden und","3312           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2013\nc) auf dem Gebiet des Kraftfahrsachverständigen-                      vom 25. Oktober 2011 zur Erleichterung des\nwesens über die bei Hauptuntersuchungen fest-                     grenzüberschreitenden Austauschs von Infor-\ngestellten Mängel,“.                                              mationen über die Straßenverkehrssicherheit\ngefährdende Verkehrsdelikte (ABl. L 288 vom\n2. Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a einge-                          5.11.2011, S. 1),“.\nfügt:\nArtikel 3\n„8a. die Aufgaben der nationalen Kontaktstelle nach\nMaßgabe des Artikels 3 Buchstabe l und des                                        Inkrafttreten\nArtikels 4 Absatz 3 der Richtlinie 2011/82/EU             Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ndes Europäischen Parlaments und des Rates               Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 28. August 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}