{"id":"bgbl1-2013-52-1","kind":"bgbl1","year":2013,"number":52,"date":"2013-08-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/52#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-52-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_52.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz über die Förderung Deutscher Auslandsschulen (Auslandsschulgesetz  ASchulG)","law_date":"2013-08-26T00:00:00Z","page":3306,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["3306          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2013\nGesetz\nüber die Förderung Deutscher Auslandsschulen\n(Auslandsschulgesetz – ASchulG)\nVom 26. August 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-          schen dem Bund und dem Träger der Schule verliehen\nsen:                                                        worden ist (Verleihungsvertrag).\n(2) Abschlüsse im Sinne dieses Gesetzes sind\nAbschnitt 1\n1. deutsche Abschlüsse zur Erlangung der deutschen\nAllgemeine Vorschriften                              allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung (Abi-\ntur) einschließlich der von der Kultusministerkonfe-\n§1                                    renz anerkannten binationalen Abschlüsse an deut-\nschen Auslandsschulen zur Erlangung der deut-\nAnwendungsbereich\nschen allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung,\n(1) Dieses Gesetz regelt die Förderung der Deut-             deutsche Abschlüsse zur Erlangung der Fachhoch-\nschen Auslandsschulen im Rahmen der Auswärtigen                 schulreife, deutsche mittlere Abschlüsse einschließ-\nAngelegenheiten. Bund und Länder arbeiten dabei im              lich Haupt- und Realschulabschlüsse und deutsche\nRahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zusammen.               berufsbildende Abschlüsse gemäß der Anerkennung\ndurch die Kultusministerkonferenz,\n(2) Die vom Bundesministerium der Verteidigung\ngetragenen Deutschen Schulen und Deutschen Abtei-           2. das Gemischtsprachige International Baccalaureate\nlungen an Internationalen Schulen unterliegen diesem            an ausländischen Schulen mit Deutschunterricht\nGesetz nicht. Vereinbarungen zwischen dem Bundes-               gemäß der Anerkennung durch die Kultusminister-\nministerium der Verteidigung und den Ländern über               konferenz,\ndie personelle Unterstützung und die fachliche Betreu-      3. das Deutsche Sprachdiplom der Kultusminister-\nung dieser Schulen bleiben in ihrer Geltung unberührt.          konferenz der Stufen I und II.\n§2                                                            §3\nBegriffsbestimmungen                                       Anspruch auf die Verleihung\n(1) Deutsche Auslandsschule im Sinne dieses Ge-                   des Status „Deutsche Auslandsschule“\nsetzes ist eine Schule, die im Ausland liegt und der               und Kündigung des Verleihungsvertrages\naus einem erheblichen Bundesinteresse heraus der               (1) Auf die Verleihung des Status „Deutsche Aus-\nStatus „Deutsche Auslandsschule“ durch Vertrag zwi-         landsschule“ besteht kein Anspruch. Die Verleihung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2013            3307\ndes Status „Deutsche Auslandsschule“ erfolgt nur,               (3) Zur Bemessung des Anspruchs nach den §§ 11\nwenn nach den Maßgaben des Haushaltsgesetzes die             und 12 werden an einer Schule pro Abschluss nach § 2\nErfüllung der Verpflichtungen gewährleistet ist, die sich    Absatz 2 bis zu drei parallele Klassenzüge berücksich-\naus Abschnitt 2 für den Bund ergeben.                        tigt. Ein Klassenzug besteht pro Jahrgangsstufe aus bis\n(2) Der Verleihungsvertrag kann aus wichtigem             zu 25 Schülerinnen und Schülern. Es können nicht\nGrund zu jeder Zeit und mit sofortiger Wirkung oder          mehr Klassenzüge berücksichtigt werden als in den\nmit angemessener Frist bis zum Ende des Förderzeit-          drei Jahren vor Antragstellung jeweils jährlich zu Ab-\nraums gemäß § 7 Absatz 2 durch den Bund oder durch           schlüssen, die einen Anspruch begründen, geführt wur-\nden Träger der Schule gekündigt werden. Mit der Kün-         den.\ndigung erlischt der Status „Deutsche Auslandsschule“.\n§8\n§4                                                     Förderfähigkeit\nSchulaufsicht                             Eine Deutsche Auslandsschule ist förderfähig, wenn\nüber die Deutschen Auslandsschulen                 sie\n(1) Soweit das Recht des Sitzlandes es zulässt, be-       1. deutschsprachigen Unterricht anbietet und deutsch-\naufsichtigt der Bund die Deutschen Auslandsschulen.              sprachig geprägte Abschlüsse nach § 2 Absatz 2\nGrundlagen dafür sind der Verleihungsvertrag und der             vermittelt,\nFördervertrag.                                               2. in jedem der letzten drei Jahre vor Antragstellung\nAbschlüsse nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 ver-\n(2) Der Bund nimmt die Schulaufsicht insbesondere\ngeben hat und von diesen Abschlüssen pro Jahr im\ndadurch wahr, dass er\nDurchschnitt mindestens 12 Abschlüsse aus ein und\n1. eigene Überprüfungen vor Ort durchführt,                      derselben Kategorie des § 2 Absatz 2 Nummer 1\n2. die Berichte der Schulen an die fördernden Stellen            und 2 stammen,\nauswertet und                                            3. den demokratischen Werten Deutschlands Rech-\n3. prüft, ob die Förderung vertragsgemäß verwendet               nung trägt, indem sie den Schülerinnen und Schü-\nwird.                                                        lern, den Eltern und den Lehrkräften eine angemes-\nsene Beteiligung am Schulleben sichert,\n(3) Im Rahmen der Schulaufsicht können den Deut-\n4. die Mittel selbst aufbringt, die neben der Förderung\nschen Auslandsschulen Weisungen erteilt werden.\nfür den nachhaltigen Betrieb einer Deutschen Aus-\n(4) Die Länder regeln ihre Aufgaben bei der Schul-            landsschule notwendig sind,\naufsicht im Rahmen ihrer Zuständigkeit.\n5. einen ordnungsgemäßen Betrieb, insbesondere die\nvertragsgemäße Verwendung der Förderung, ge-\n§5                                    währleistet und\nAusschluss                            6. durch die Vorlage einer Bescheinigung einer Be-\neines Beschulungsanspruchs                          hörde des Sitzlandes oder der Bundesrepublik\nEin Anspruch auf Beschulung an einer Deutschen                Deutschland oder eines im Sitzland oder der Euro-\nAuslandsschule besteht nach diesem Gesetz nicht.                 päischen Union zugelassenen Wirtschaftsprüfers\nnachweist, dass sie entweder keine Gewinne erzielt\n§6                                    oder die erzielten Gewinne ausschließlich für den\nBetrieb, den Ausbau oder die Entwicklung der\nAufgabenwahrnehmung des Bundes                         Schule oder als Rücklagen oder Rückstellungen für\nDie Wahrnehmung der Aufgaben, die sich aus die-               diese Zwecke eingesetzt werden.\nsem Gesetz ergeben, obliegt dem Auswärtigen Amt.\nFachaufgaben kann es einer nachgeordneten Bundes-                                       §9\nbehörde übertragen.                                                                Fördervertrag\n(1) Durch Fördervertrag zwischen dem Bund und\nAbschnitt 2\ndem Träger der Deutschen Auslandsschule werden ins-\nFörderung                              besondere vereinbart:\nder Deutschen Auslandsschulen\n1. der Förderzeitraum,\n§7                                2. die geförderten Abschlüsse nach § 2 Absatz 2,\n3. die Anzahl der gemäß § 7 Absatz 3 für die Förderung\nFörderanspruch,\nberücksichtigten Klassenzüge,\nFörderantrag und Förderzeitraum\n4. die Vermittlung von Lehrkräften gemäß § 11,\n(1) Deutsche Auslandsschulen, die gemäß § 8 för-\nderfähig sind, haben einen Anspruch auf personelle           5. die Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Be-\nund finanzielle Förderung nach Maßgabe der §§ 9, 11              trieb, insbesondere die vertragsgemäße Verwen-\nund 12.                                                          dung der Förderung und deren Nachweis,\n(2) Die Förderung erfolgt auf Antrag jeweils für bis zu   6. die Verpflichtung des Schulträgers, für Kinder aus\ndrei Schuljahre oder bis zu 36 Monate. Ein Antrag kann           einkommensschwachen Familien eine Ermäßigung\nfrühestens ein Jahr vor dem Zeitpunkt gestellt werden,           des Schulgeldes vorzusehen,\nzu dem die Förderung beginnen soll. Erneute Antrag-          7. die Frist, innerhalb derer der Schulträger eine Kon-\nstellung vor Ablauf des Förderzeitraums ist möglich.             zeption zur Umsetzung des inklusiven Unterrichts","3308           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2013\nbzw. regelmäßige Fortschrittsberichte hierzu vorzu-      25 dividiert. Für den Förderzeitraum nach § 7 Absatz 2\nlegen hat,                                               wird der Festbetrag zugrunde gelegt, der sich zum\n8. die Sicherstellung der Förderfähigkeit nach § 8 auch      1. Januar des Kalenderjahres ergibt, in dem der Förder-\nwährend des Förderzeitraums und                          zeitraum beginnt.\n9. das Recht des Bundesrechnungshofes, an den                    (3) Eine Schule wird für die Wochenstunden zur Vor-\nDeutschen Auslandsschulen zu erheben, ob die För-        bereitung oder Durchführung der gemäß dem Förder-\ndermittel des Bundes zweckentsprechend und wirt-         vertrag geförderten Abschlüsse gefördert, von denen\nschaftlich verwendet werden.                             sie in den letzten drei Jahren vor Antragstellung in ein\nund derselben Kategorie des § 2 Absatz 2 pro Jahr im\n(2) Der Fördervertrag kann vom Bund aus wichtigem         Durchschnitt mindestens 12 vergeben hat. Dabei ist für\nGrund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.          deutsche Abschlüsse nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 mit\nEin wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn        Ausnahme der berufsbildenden Abschlüsse ein höherer\nder Status „Deutsche Auslandsschule“ entzogen wird,          Anteil anrechenbarer Wochenstunden zu berücksichti-\ndie Förderung nicht vertragsgemäß verwendet wird             gen als für die unter § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3\noder Weisungen nach § 4 Absatz 3 nicht umgesetzt             genannten Abschlüsse. Der Förderbetrag wird auf volle\nwerden.                                                      Hundert Euro gerundet.\n(4) Die Förderung kann nur für Ausgaben verwendet\n§ 10\nwerden, die zur Finanzierung des regulären Schulbe-\nErstattung der finanziellen Förderung               triebs notwendig sind.\nDer Bund kann die vollständige oder anteilige Erstat-         (5) Näheres regelt eine Verwaltungsvorschrift.\ntung der finanziellen Förderung verlangen,\n1. falls der Fördervertrag nach § 9 Absatz 2 fristlos ge-                                  § 13\nkündigt wurde oder                                                            Übergangsregelung\n2. soweit die Förderung vollständig oder teilweise nicht         (1) Die gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 zu vereinbarende\nvertragsgemäß verwendet wurde.                           Anzahl der erforderlichen Lehrkräfte darf für einen Über-\ngangszeitraum bis zum 31. Dezember 2022 überschrit-\n§ 11                              ten werden.\nPersonelle Förderung                           (2) Die Überschreitung ist durch eine Reduzierung\n(1) Der Umfang der Förderung richtet sich nach der        der finanziellen Förderung nach § 12 auszugleichen.\nAnzahl der Lehrkräfte, die zur Anerkennung der laut          Dabei ist der Ausgleich nicht auf den einzelnen Schul-\nFördervertrag geförderten Abschlüsse erforderlich ist.       träger, sondern auf alle Schulträger mit einem Anspruch\nDie Anzahl ergibt sich aus einer zwischen Bund und           auf finanzielle Förderung zu beziehen. Näheres regelt\nLändern zu schließenden Verwaltungsvereinbarung.             eine Verwaltungsvorschrift des Auswärtigen Amts.\n(2) Die erforderlichen Lehrkräfte werden den Deut-                                      § 14\nschen Auslandsschulen durch den Bund auf bestimmte\nZeit vermittelt. Die Vermittlung erfolgt durch einen Ver-                         Weitere Förderung\nmittlungsbescheid als Verwaltungsakt des Auswärtigen                förderfähiger Deutscher Auslandsschulen\nAmts oder der nachgeordneten Bundesbehörde im                    Eine freiwillige Förderung zur Finanzierung von Aus-\nSinne von § 6 gegenüber der Lehrkraft und durch För-         gaben, die nicht bereits nach den §§ 11 und 12 geför-\ndervertrag gegenüber der Schule.                             dert werden, ist durch den Anspruch auf Förderung\nnach diesem Gesetz nicht ausgeschlossen.\n(3) Der Bund stellt sicher, dass die Deutschen Aus-\nlandsschulen nicht aus eigenen Mitteln für die Kosten\nder Vergütung der vermittelten erforderlichen Lehrkräfte                                   § 15\naufkommen müssen.                                                       Vermittlung zusätzlicher Lehrkräfte\n(4) Durch Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund               Neben den erforderlichen Lehrkräften können auf\nund Ländern werden Regelungen zur Beurlaubung                Antrag des Schulträgers weitere Lehrkräfte an eine\nund Vermittlung von Lehrkräften aus dem Landesdienst         Deutsche Auslandsschule vermittelt werden. Auf diese\nfestgelegt.                                                  Lehrkräfte ist § 11 Absatz 2 und 4 entsprechend anzu-\nwenden. Die Schulen sind zur Übernahme der Kosten\n§ 12                              der Vergütung dieser Lehrkräfte verpflichtet.\nFinanzielle Förderung\n§ 16\n(1) Die finanzielle Förderung berücksichtigt den Auf-                         Freiwillige Förderung\nwand, der für die im Fördervertrag vereinbarten Ab-\nschlüsse und Klassenzüge erforderlich ist. Der Aufwand           Deutsche Auslandsschulen, die nicht förderfähig im\nwird pauschaliert berücksichtigt. Für die Höhe der För-      Sinne von § 8 sind, kann der Bund nach Maßgabe des\nderung wird unabhängig von der wirtschaftlichen Situa-       Zuwendungsrechts fördern.\ntion der Schule und ihrer Eigen- und Drittmittel ein pau-\nschaler Festbetrag pro geförderter Wochenstunde zu-                                        §17\ngrunde gelegt.                                                                      Förderung des\n(2) Um den Festbetrag für eine geförderte Wochen-            Deutschen Sprachdiploms an anderen Schulen\nstunde zu berechnen, wird das Inlandsjahresgrundge-              Zur Förderung der deutschen Sprache kann die Bun-\nhalt der Bundesbesoldungsgruppe A 14 Stufe 8 durch           desregierung Schulen im Ausland, die keine Deutschen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2013              3309\nAuslandsschulen sind, aber das Deutsche Sprachdi-            Berechnung des geförderten Unterrichtsaufwandes,\nplom der Kultusministerkonferenz anbieten, nach Maß-         das Antragsverfahren, das Verfahren zum Nachweis\ngabe des Zuwendungsrechts fördern.                           der Verwendung der Förderung und die Datenübermitt-\nlung zwischen Schulträger und Bund sowie die Über-\n§ 18                                gangsbestimmungen (§ 13).\nVerwaltungsvorschriften\nDas Auswärtige Amt wird ermächtigt, die nach die-                                   § 19\nsem Gesetz erforderlichen Verwaltungsvorschriften im                               Inkrafttreten\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-\nzen zu erlassen. Die Verwaltungsvorschriften regeln die         Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 26. August 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nG u i d o We s t e r w e l l e"]}