{"id":"bgbl1-2013-51-7","kind":"bgbl1","year":2013,"number":51,"date":"2013-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/51#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-51-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_51.pdf#page=22","order":7,"title":"Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGÜbertrAnO)","law_date":"2013-08-21T00:00:00Z","page":3302,"pdf_page":22,"num_pages":2,"content":["3302           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2013\nAnordnung\nzur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse\nund Zuständigkeiten im Bereich der Deutschen Telekom AG\n(DTAGÜbertrAnO)\nVom 21. August 2013\nDer Vorstand der Deutschen Telekom AG ordnet an           4. missbilligende Äußerungen.\nnach § 1 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes,\nDie Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprü-\nder durch Artikel 24 Nummer 1 Buchstabe c des Ge-\nche gegen die in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten\nsetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert wor-\nMaßnahmen wird der Abteilung Civil Servant Services/\nden ist, in Verbindung mit\nSocial Matters übertragen, es sei denn, dass der Vor-\n– § 105 Absatz 3 Satz 2, § 126 Absatz 3 Satz 2 und          stand die mit dem Widerspruch angefochtene Maß-\n§ 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes           nahme getroffen hat.\nvom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),\n(4) Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus\n– § 49 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungs-              dem Beamtenverhältnis wird dem Betrieb HR Business\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom            Services – Bereich Beamtenrechtsservice – übertragen.\n24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150) – insoweit im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern –,\n§2\n– § 33 Absatz 5, § 34 Absatz 2 Satz 2, § 42 Absatz 1\nSatz 2 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes                          Befugnisse und\nvom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) sowie                    Zuständigkeiten im Bereich des Disziplinarrechts\n– § 56 Absatz 2 Satz 1 der Bundesbeihilfeverordnung            (1) Die Befugnisse zur Einleitung und Einstellung von\nvom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326)                     Disziplinarverfahren, zur Erteilung von Verweisen, zur\nVerhängung von Geldbußen, zur Kürzung der Dienst-\nsowie in Verbindung mit der Anordnung zur Über-\nbezüge bis zum Höchstmaß und zur Erhebung der\ntragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der\nDisziplinarklage gegen Beamtinnen und Beamte sowie\nDeutschen Telekom AG vom 19. März 2013 (BGBl. I\ndie Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in disziplinar-\nS. 604):\nrechtlichen Angelegenheiten werden der Leiterin oder\ndem Leiter der Abteilung Civil Servant Services/Social\n§1\nMatters übertragen.\nBefugnisse\nund Zuständigkeiten                           (2) Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchs-\nim Bereich des allgemeinen                     bescheiden in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten\nBeamtenrechts und des Besoldungs-                   wird der Abteilung Civil Servant Services/Social Mat-\nrechts einschließlich der Entscheidung über             ters übertragen.\nWidersprüche und der Vertretung des Dienst-                 (3) Die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeam-\nherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis               tinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beam-\n(1) Die Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse         tinnen und Beamten werden der Leiterin oder dem Lei-\ndes Vorstands der Deutschen Telekom AG wird, soweit          ter der Abteilung Civil Servant Services/Social Matters\nim Folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf den            übertragen.\nBetrieb Civil Servant Services/Social Matters/Health &\nSafety übertragen.                                                                      §3\n(2) Die Ausübung der Befugnisse eines Dienstvor-                              Zuständigkeiten\ngesetzten unterhalb des Vorstands der Deutschen                        im Bereich des Versorgungsrechts\nTelekom AG wird der Leiterin oder dem Leiter der Ab-\nteilung Civil Servant Services/Social Matters übertra-          (1) Die Zuständigkeiten nach § 49 Absatz 1 Satz 1\ngen.                                                         des Beamtenversorgungsgesetzes werden dem Betrieb\nHR Business Services – Bereich Versorgungsservice\n(3) Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchs-\nBeamte – übertragen.\nbescheiden in allgemeinen beamtenrechtlichen Angele-\ngenheiten und in besoldungsrechtlichen Angelegen-               (2) Die Zuständigkeit für die Untersagung von Er-\nheiten wird dem Betrieb HR Business Services – Be-           werbstätigkeit und sonstiger Beschäftigung von Ruhe-\nreich Einstellung, Beendigung, Konzernwechsel/Appli-         standsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie von\ncant – übertragen, es sei denn, der Widerspruch betrifft     früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbe-\n1. Maßnahmen des Vorstands,                                  zügen nach § 105 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeam-\ntengesetzes sowie die Zuständigkeit zum Erlass von\n2. das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach           Widerspruchsbescheiden in diesen Angelegenheiten\n§ 66 des Bundesbeamtengesetzes,                          sowie in denen der Beamtenversorgung werden dem\n3. die Feststellung des Verlustes der Bezüge nach § 9        Betrieb HR Business Services – Bereich Rechtsstreite\nAbsatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und                Versorgung – übertragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2013              3303\n(3) Die Vertretung der obersten Dienstbehörde bei        sprechender Personalmaßnahmen dienstliche Weisun-\nKlagen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten            gen zu erteilen, wird dem Betrieb Vivento übertragen.\nund in Fragen des Versorgungsausgleichs wird dem            Die mit der Erteilung solcher Weisungen befassten Be-\nBetrieb HR Business Services – Bereich Rechtsstreite        schäftigten des Betriebes Vivento werden insoweit mit\nVersorgung – übertragen.                                    der Bearbeitung von Personalangelegenheiten im Rah-\nmen der Personalverwaltung beauftragt.\n§4\nZuständigkeiten                                                     §6\nim Bereich des Beihilferechts                                            Bereich\n(1) Die Entscheidung in Beihilfeangelegenheiten der                       Projects & Operations\nBeamtinnen und Beamten sowie der Versorgungs-                              Support der Niederlassung\nempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Deut-                 zur Betreuung der Beamtinnen und Beamten\nschen Telekom AG, die nicht in der Grundversicherung            Die Befugnis, Beamtinnen und Beamten, deren\nder Postbeamtenkrankenkasse versichert sind, wird           Arbeitsposten im Rahmen der Organisationsmaßnahme\ndem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermö-        Shape HQ nach Durchführung des Personalisierungs-\ngensfragen und in den Fällen, in denen die Beamtinnen       verfahrens für die Betriebe GHQ und COM weggefallen\nund Beamten sowie die Versorgungsempfängerinnen             sind oder künftig wegfallen werden, auf den Gebieten\nund Versorgungsempfänger in der Grundversicherung           der Steuerung des Personaleinsatzes, der Personalein-\nder Postbeamtenkrankenkasse versichert sind, dem            satzplanung, der Fortbildung und Qualifizierung ein-\nBetrieb Civil Servant Services/Social Matters/Health &      schließlich der Vorbereitung entsprechender Personal-\nSafety übertragen.                                          maßnahmen dienstliche Weisungen zu erteilen, wird\n(2) Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchs-       dem Bereich Projects & Operations Support der Nieder-\nbescheiden in Beihilfeangelegenheiten wird dem Bun-         lassung zur Betreuung der Beamtinnen und Beamten\ndesamt für zentrale Dienste und offene Vermögens-           übertragen. Der Bereich Projects & Operations Support\nfragen und dem Betrieb Civil Servant Services/Social        der Niederlassung zur Betreuung der Beamtinnen und\nMatters/Health & Safety übertragen, soweit diese Stel-      Beamten ist insoweit Teil der Personalverwaltung im\nlen die Maßnahme getroffen haben.                           Sinne des § 107 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamten-\ngesetzes.\n(3) Die Befugnis zur Vertretung des Dienstherrn bei\nKlagen in Beihilfeangelegenheiten wird dem Bundes-                                      §7\namt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen\nund dem Betrieb Civil Servant Services/Social Mat-                              Vorbehaltsklausel\nters/Health & Safety übertragen, soweit diese Stellen           Der Vorstand der Deutschen Telekom AG behält sich\nden mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungs-          vor, die übertragenen Befugnisse im Einzelfall oder in\nakt erlassen oder den Erlass eines Verwaltungsakts ab-      bestimmten Gruppen von Fällen und in jedem Stadium\ngelehnt haben.                                              des Verfahrens selbst wahrzunehmen.\n§5                                                            §8\nBetrieb Vivento                                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nDie Befugnis, Beamtinnen und Beamten, deren                  Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nArbeitsposten weggefallen sind oder künftig wegfallen       2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Über-\nwerden, auf den Gebieten der Steuerung des Personal-        tragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständig-\neinsatzes, der Personaleinsatzplanung, der Fortbildung      keiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG vom\nund Qualifizierung einschließlich der Vorbereitung ent-     14. Januar 2013 (BGBl. I S. 105) außer Kraft.\nBonn, den 21. August 2013\nD e u t s c h e Te l e k o m A G\nDer Vorstand\nM. Schick"]}