{"id":"bgbl1-2013-51-6","kind":"bgbl1","year":2013,"number":51,"date":"2013-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/51#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-51-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_51.pdf#page=20","order":6,"title":"Neufassung der Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz vom 22. September 1994","law_date":"2013-08-22T00:00:00Z","page":3300,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["3300   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2013\nBekanntmachung\nder Neufassung der Kostenverordnung für Amtshandlungen\nnach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz vom 22. September 1994\nVom 22. August 2013\nAuf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 22. August 2013 (BGBl. I\nS. 3299) wird nachstehend der Wortlaut der Kostenverordnung für Amtshand-\nlungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz vom 22. Septem-\nber 1994 in der vom 29. August 2013 an geltenden Fassung bekannt gemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 15. Mai 2001 in Kraft getretene Verordnung vom 17. April 2001\n(BGBl. I S. 834),\n2. den am 15. August 2013 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 42 des Gesetzes\nvom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154),\n3. den am 29. August 2013 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nBonn, den 22. August 2013\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nPeter Altmaier","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2013              3301\nKostenverordnung\nfür Amtshandlungen nach dem\nUmweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz vom 22. September 1994\n(AntKostV)\n§1                                3. für die Genehmigung nach\nGebühren und Auslagen                            § 24 Absatz 3 des Umwelt-\nschutzprotokoll-Ausführungs-\n(1) Das Umweltbundesamt erhebt für individuell                gesetzes                          250 bis   400 Euro.\nzurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Um-\n(2) Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche\nweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz Gebühren und\nLeistung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen\nAuslagen nach dieser Verordnung.\nAufwand, so können die Gebühren des Absatzes 1\n(2) Für die Erhebung von Auslagen gilt § 23 Absatz 6      Nummer 1 Buchstabe b bis d dem Aufwand entspre-\ndes Bundesgebührengesetzes. Im Übrigen sind die §§ 4         chend bis zum Zweifachen erhöht werden.\nbis 6, 8, 13 bis 21 und 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des\n(3) Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche\nBundesgebührengesetzes auch anwendbar, soweit\nLeistung im Einzelfall einen außergewöhnlich niedrigen\ndiese Verordnung keine besonderen Regelungen ent-\nAufwand, so kann die Gebühr dem Aufwand entspre-\nhält.\nchend bis auf 100 Euro reduziert werden.\n§2                                                             §3\nGebührenverzeichnis                                    Gebühren in besonderen Fällen\n(1) Die Gebühren für individuell zurechenbare öffent-        (1) In den Fällen des Widerrufs oder der Rücknahme\nliche Leistungen nach dem Umweltschutzprotokoll-             einer Genehmigung, der Ablehnung oder Zurücknahme\nAusführungsgesetz betragen:                                  eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung werden\n1. für die Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des          Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1\nUmweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes in Ver-        und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.\nbindung mit                                                 (2) Für die vollständige oder teilweise Zurück-\na) § 4 Absatz 4 des                                      weisung eines gegen die Sachentscheidung gerichte-\nUmweltschutzprotokoll-                                ten Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der\nAusführungsgesetzes          700 bis 1 000 Euro       für die angegriffene individuell zurechenbare öffentliche\nLeistung vorgesehenen Gebühr erhoben. Dies gilt nicht,\nb) § 7 Absatz 2 des\nwenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat,\nUmweltschutzprotokoll-\nweil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvor-\nAusführungsgesetzes        3 700 bis 4 500 Euro\nschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nc) § 12 Absatz 2 des                                     unbeachtlich ist. Wird ein Widerspruch nach Beginn\nUmweltschutzprotokoll-                                der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendi-\nAusführungsgesetzes                                   gung zurückgenommen, kann die Gebühr bis zu einem\nohne vorherige Umwelt-                                Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden. Für\nerheblichkeitsprüfung      9 800 bis 11 200 Euro      die Zurückweisung eines ausschließlich gegen eine Ge-\nd) § 12 Absatz 2 des                                     bührenfestsetzung gerichteten Widerspruchs kann eine\nUmweltschutzprotokoll-                                Gebühr bis zu 10 vom Hundert des streitigen Betrags\nAusführungsgesetzes                                   erhoben werden.\nmit vorheriger Umwelt-                                   (3) Für die nachträgliche Anordnung einer Auflage,\nerheblichkeitsprüfung    10 600 bis 12 200 Euro;      zu der der Antragsteller Anlass gegeben hat, beträgt\n2. für die Genehmigung nach                                  die Gebühr höchstens ein Viertel der für die Genehmi-\ngung festgesetzten Gebühr.\na) § 17 Absatz 2 des\nUmweltschutzprotokoll-                                                             §4\nAusführungsgesetzes          250 bis    400 Euro\nGebühren- und Auslagenbefreiung\nb) § 18 Absatz 2 des\nBei individuell zurechenbaren öffentlichen Leistun-\nUmweltschutzprotokoll-\ngen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsge-\nAusführungsgesetzes          250 bis    400 Euro\nsetz, die Vorhaben der öffentlich geförderten wissen-\nc) § 30 Absatz 1 des                                     schaftlichen Forschung betreffen, wird von der Erhe-\nUmweltschutzprotokoll-                                bung von Gebühren und Auslagen abgesehen.\nAusführungsgesetzes          250 bis    400 Euro\nauch, soweit sie mit einer Genehmigung nach § 3                                       §5\nAbsatz 1 Satz 1 verbunden sind;                                                 (Inkrafttreten)"]}