{"id":"bgbl1-2013-51-4","kind":"bgbl1","year":2013,"number":51,"date":"2013-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/51#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-51-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_51.pdf#page=15","order":4,"title":"Verordnung zur Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in der Handelsperiode 2013 bis 2020 (Emissionshandelsverordnung 2020  EHV 2020)","law_date":"2013-08-20T00:00:00Z","page":3295,"pdf_page":15,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2013                     3295\nVerordnung\nzur Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in der Handelsperiode 2013 bis 2020\n(Emissionshandelsverordnung 2020 – EHV 2020)*\nVom 20. August 2013\nEs verordnen auf Grund                                            § 11 Aufsicht über die Tätigkeit der Beliehenen\n§ 12 Beendigung der Beleihung\n– des § 28 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und c des\nTreibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 21. Juli\n2011 (BGBl. I S. 1475) die Bundesregierung sowie                                            Abschnitt 5\n– des § 28 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1                                Übergangs- und Schlussbestimmungen\nNummer 1 bis 3 des Treibhausgas-Emissionshandels-                 § 13 Übergangsbestimmung\ngesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), von                 § 14 Inkrafttreten\ndenen Absatz 2 Nummer 1 durch Artikel 1 Num-\nmer 13 Buchstabe a des Gesetzes vom 15. Juli 2013\nAbschnitt 1\n(BGBl. I S. 2431) neu gefasst und Absatz 4 Satz 1\nNummer 1 bis 3 durch Artikel 1 Nummer 13 Buch-                                 Allgemeine Vorschriften\nstabe b des vorgenannten Gesetzes eingefügt wor-\nden ist, das Bundesministerium für Umwelt, Natur-                                               §1\nschutz und Reaktorsicherheit:\nAnwendungsbereich und Zweck\nInhaltsübersicht\nDiese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungs-\nAbschnitt 1\nbereichs des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.\nAllgemeine Vorschriften                         Sie dient der Konkretisierung der Anforderungen der\n§ 1 Anwendungsbereich und Zweck                                      §§ 5, 18 und 21 des Treibhausgas-Emissionshandels-\n§ 2 Begriffsbestimmungen                                             gesetzes.\nAbschnitt 2\n§2\nEmissionsberichterstattung\n(Zu § 5 des Gesetzes)                                             Begriffsbestimmungen\n§ 3 Emissionsfaktor beim Einsatz flüssiger Biobrennstoffe               Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffs-\n§ 4 Emissionsfaktor beim Einsatz von Biokraftstoffen im Luft-        bestimmungen:\nverkehr\n§ 5 Nachweisanforderungen für angewendete Analysemethoden            1. am wenigsten entwickelte Länder: Staaten, die auf\nder Liste der am wenigsten entwickelten Länder auf-\nAbschnitt 3                                 geführt sind, die vom Wirtschafts- und Sozialrat der\nUmtausch von Emissionsgutschriften                        Vereinten Nationen beschlossen wurde;\n(Zu § 18 des Gesetzes)\n2. flüssige Biobrennstoffe: Brennstoffe im Sinne von\n§ 6 Umtauschbarkeit von Emissionsgutschriften                           Artikel 3 Nummer 21 der Monitoring-Verordnung (§ 3\n§ 7 Umtauschverfahren                                                   Nummer 10 des Gesetzes), die zum Zeitpunkt des\nEintritts in den Brenn- oder Feuerraum flüssig sind;\nAbschnitt 4\nZertifizierung von Prüfstellen                     3. Biokraftstoffe: Biokraftstoffe im Sinne von Artikel 3\n(Zu § 21 des Gesetzes)                             Nummer 22 der Monitoring-Verordnung;\n§ 8 Beleihung                                                        4. Verifizierungs-Verordnung: die Verordnung (EU)\n§ 9 Anwendbare Vorschriften                                             Nr. 600/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012\n§ 10 Ausschluss von der Zertifizierung                                  über die Prüfung von Treibhausgasemissionsbe-\nrichten und Tonnenkilometerberichten sowie die Ak-\n* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG des    kreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur För-     2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des\nderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur\nÄnderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG      Rates (ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 1), in der jeweils\nund 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).                      geltenden Fassung.","3296            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2013\nAbschnitt 2                               (5) Für flüssige Biobrennstoffe als Bestandteil eines\nBrennstoffgemischs sowie für die Bestimmung des\nEmissionsberichterstattung\nKohlenstoffgehalts bei Anwendung einer Massenbilanz\n(Zu § 5 des Gesetzes)                     gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für den Einsatz\n§3\nvon Ablauge, die bei der Herstellung von Zellstoff an-\nEmissionsfaktor                         gefallen ist.\nbeim Einsatz flüssiger Biobrennstoffe\n(7) Soweit die Anforderungen nach den Absätzen 1\n(1) Für den Einsatz flüssiger Biobrennstoffe zur           bis 5 nicht erfüllt sind, ist der Emissionsfaktor beim Ein-\nStromproduktion gilt Artikel 38 Absatz 2 Satz 1 der           satz flüssiger Biobrennstoffe nach den Vorgaben der\nMonitoring-Verordnung, soweit die eingesetzten flüssi-        Monitoring-Verordnung zur Ermittlung des Emissions-\ngen Biobrennstoffe die Nachhaltigkeitsanforderungen           faktors für fossile Brennstoffe zu bestimmen.\nder §§ 4 bis 8 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsver-\nordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174) erfüllen,                                       §4\ndie zuletzt durch Artikel 2 Absatz 70 des Gesetzes vom\n22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden                         Emissionsfaktor beim Einsatz\nist, in der jeweils geltenden Fassung. § 3 Absatz 2 und 3                von Biokraftstoffen im Luftverkehr\nder Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung gilt ent-            (1) Beim Einsatz von Biokraftstoffen im Luftverkehr\nsprechend, zu Absatz 3 mit der Maßgabe, dass anstelle         beträgt der Emissionsfaktor Null, soweit die eingesetz-\ndes § 3 Absatz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeits-           ten Biokraftstoffe die Nachhaltigkeitsanforderungen der\nverordnung auf Satz 1 abzustellen ist. Für flüssige Bio-      §§ 4 bis 8 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung\nmasse, die aus Abfall oder aus Reststoffen hergestellt        vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182) erfüllen, die\nworden ist, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden,            zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Novem-\ndass lediglich die Nachhaltigkeitsanforderungen nach          ber 2012 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, in der\n§ 8 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung er-           jeweils geltenden Fassung. § 3 Absatz 2 und 3 der Bio-\nfüllt sein müssen; diese Einschränkung gilt nicht für         kraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung gilt entsprechend,\nflüssige Biomasse aus Reststoffen der Land-, Forst-           zu Absatz 3 mit der Maßgabe, dass anstelle des § 3\noder Fischwirtschaft oder aus Aquakulturen.                   Absatz 1 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung\n(2) Beim Einsatz flüssiger Biobrennstoffe zur Wär-         auf Satz 1 abzustellen ist. Für Biokraftstoffe, die aus\nmeerzeugung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass zur           Abfall oder aus Reststoffen hergestellt worden sind,\nBerechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials              ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass lediglich\nanstelle des Vergleichswertes für Fossilbrennstoffe           die Nachhaltigkeitsanforderungen nach § 8 der Bio-\nnach Nummer 4 der Anlage 1 zur Biomassestrom-                 kraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung erfüllt sein müs-\nNachhaltigkeitsverordnung folgende Vergleichswerte            sen; diese Einschränkung gilt nicht für Biokraftstoffe\ngelten:                                                       aus Reststoffen der Land-, Forst- oder Fischwirtschaft\noder aus Aquakulturen.\n1. für flüssige Biomasse, die zur Wärmeerzeugung ver-\n(2) Die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1\nwendet wird, 77 g CO2eq/MJ und\nist nachzuweisen durch einen anerkannten Nachhaltig-\n2. für flüssige Biomasse, die zur Wärmeerzeugung              keitsnachweis nach § 14 Nummer 1, 2 oder 3 der Bio-\nin Kraft-Wärme-Kopplung verwendet wird, 85 g              kraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung oder durch einen\nCO2eq/MJ.                                                 Nachhaltigkeits-Teilnachweis nach § 24 der Biokraft-\nstoff-Nachhaltigkeitsverordnung, der in der Datenbank\n(3) Die Einhaltung der Anforderungen nach den Ab-\nder nach § 66 Absatz 1 Nummer 3 dritter Halbsatz der\nsätzen 1 und 2 für die eingesetzten flüssigen Biobrenn-\nBiokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung zuständigen\nstoffe ist nachzuweisen durch einen anerkannten Nach-\nBehörde auf das Konto der nach § 19 Absatz 1 Num-\nhaltigkeitsnachweis nach § 14 Nummer 1, 2 oder 3 der\nmer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes\nBiomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung oder durch\nzuständigen Behörde überwiesen wird.\neinen Nachhaltigkeits-Teilnachweis nach § 24 der Bio-\nmassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, der in der Da-             (3) Für Biokraftstoffe als Bestandteil eines Treibstoff-\ntenbank der nach § 74 Absatz 1 Nummer 3 dritter Halb-         gemischs gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.\nsatz der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung\n(4) Soweit die Anforderungen nach den Absätzen 1\nzuständigen Behörde auf das Konto der nach § 19 Ab-\nbis 3 nicht erfüllt sind, ist der Emissionsfaktor beim Ein-\nsatz 1 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandels-\nsatz von Biokraftstoffen nach den Vorgaben der Moni-\ngesetzes zuständigen Behörde überwiesen wird.\ntoring-Verordnung zur Ermittlung des Emissionsfaktors\n(4) Für den Einsatz flüssiger Biobrennstoffe in Anla-      für fossile Treibstoffe zu bestimmen.\ngen, die keine Schnittstelle nach § 2 Absatz 3 der Bio-\nmassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung sind und denen                                         §5\nkeine solche Schnittstelle vorgelagert ist, ist der Nach-\nNachweisanforderungen\nweis über die Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforde-\nfür angewendete Analysemethoden\nrungen abweichend von Absatz 3 durch eine Prüf-\nbescheinigung einer nach § 42 Nummer 1 oder 2 der                Soweit zur Bestimmung der Emissionen Berech-\nBiomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung anerkann-             nungsfaktoren verwendet werden, die auf Analysen ba-\nten Zertifizierungsstelle zu erbringen. Die §§ 48, 49,        sieren, gelten die Nachweisanforderungen in den Arti-\n52 bis 55 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverord-            keln 32 bis 35 der Monitoring-Verordnung für alle ange-\nnung gelten entsprechend.                                     wendeten Analysemethoden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2013                3297\nAbschnitt 3                             lassungsstelle für die Entscheidung über den Wider-\nUmtausch                              spruch zuständig.\nvon Emissionsgutschriften\n(Zu § 18 des Gesetzes)                                                    §9\nAnwendbare Vorschriften\n§6\nUmtauschbarkeit                             (1) Hinsichtlich der Anforderungen an die zu zertifi-\nvon Emissionsgutschriften                     zierenden Prüfstellen, die Zulassungsstelle und das\nZertifizierungsverfahren gilt die Verifizierungs-Verord-\nNeben den Emissionsgutschriften nach § 18 Absatz 3\nnung entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle\ndes Gesetzes sind auch zertifizierte Emissionsreduktio-\nder Akkreditierung auf die Zertifizierung abzustellen ist.\nnen im Sinne des § 2 Nummer 21 des Projekt-Mecha-\nnismen-Gesetzes aus Projekten umtauschbar, die                  (2) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt Artikel 35 Ab-\n1. von dem Exekutivrat im Sinne des § 2 Nummer 22            satz 6 der Verifizierungs-Verordnung mit der weiteren\ndes Projekt-Mechanismen-Gesetzes nach dem                Maßgabe, dass die Aufgaben des kompetenten Bewer-\n31. Dezember 2012 registriert wurden und                 ters von einem Dritten wahrgenommen werden, der\nnicht bei der zertifizierten Prüfstelle tätig ist. Dies gilt\n2. in einem Staat durchgeführt werden, der zum Zeit-\nauch für die Aufgaben des unabhängigen Überprüfers\npunkt der Registrierung zu den am wenigsten ent-\nnach Artikel 36 Absatz 3 der Verifizierungs-Verordnung.\nwickelten Ländern zählt.\n§7                                                           § 10\nUmtauschverfahren                                      Ausschluss von der Zertifizierung\nFür den Umtausch von Emissionsgutschriften in Be-            (1) Von der Zertifizierung als Prüfstelle sind natür-\nrechtigungen der Handelsperiode 2013 bis 2020 sind           liche Personen ausgeschlossen, die\ndie Vorgaben der Register-Verordnung gemäß Artikel 19\nder Richtlinie 2003/87/EG maßgeblich. Bei Emissions-         1. in einem Beschäftigungsverhältnis mit einer juristi-\ngutschriften für Emissionsminderungen, die vor dem               schen Person oder einer Personengesellschaft ste-\nJahr 2013 erbracht wurden, muss der Betreiber die für            hen, die nach der Verifizierungs-Verordnung als Prüf-\nden Umtausch erforderliche Mitwirkungshandlung im                stelle akkreditiert ist oder einen Antrag auf eine sol-\nEmissionshandelsregister vor dem 1. April 2015 vorge-            che Akkreditierung gestellt hat,\nnommen haben. Bei verspätet vorgenommener Mitwir-\nkungshandlung besteht kein Anspruch auf Umtausch.            2. einem Organ einer juristischen Person oder einer\nPersonengesellschaft nach Nummer 1 angehören\nAbschnitt 4                                 oder\nZertifizierung von Prüfstellen                       3. Gesellschafter einer juristischen Person oder einer\n(Zu § 21 des Gesetzes)                          Personengesellschaft nach Nummer 1 sind; im Fall\nder Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gilt dies\n§8                                  nur, sofern die Beteiligung insgesamt den fünften\nTeil des Nennkapitals dieser Gesellschaft über-\nBeleihung\nschreitet.\n(1) Die im Handelsregister, Abteilung B des Amts-\ngerichts Bonn unter der Nummer 6946 eingetragene                (2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 kann bei einem\nDAU-Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesell-          laufenden Akkreditierungsverfahren über den Antrag\nschaft für Umweltgutachter mbH wird mit den Aufga-           auf Zertifizierung als Prüfstelle erst nach der Entschei-\nben der Zulassungsstelle nach Artikel 54 Absatz 2 der        dung über den Akkreditierungsantrag entschieden wer-\nVerifizierungs-Verordnung beliehen (Beliehene). Die Be-      den. Tritt einer der Ausschlussgründe nach Absatz 1\nleihung nach Satz 1 wird wirksam am Tag nach dem             Nummer 1 bis 3 nachträglich ein, hebt die Beliehene\nInkrafttreten einer Verordnung über die Erhebung von         die Zertifizierung als Prüfstelle auf.\nGebühren und Auslagen nach § 28 Absatz 4 Satz 1\nNummer 4 des Gesetzes.                                                                    § 11\n(2) Die Beliehene und das Bundesministerium für                                      Aufsicht\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vereinba-                      über die Tätigkeit der Beliehenen\nren in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, wie die nach\ndieser Verordnung übertragenen Aufgaben im Einzel-              (1) Die Aufsicht über die Beliehene erstreckt sich auf\nnen auszuführen sind.                                        die Rechtmäßigkeit der Zertifizierungs- und Aufsichts-\n(3) Die Beliehene ist verpflichtet, alle personellen, or- tätigkeit und auf die Entscheidungen der Beliehenen\nganisatorischen und finanziellen Voraussetzungen zur         über Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 53 der Verifizie-\nordnungsgemäßen Erfüllung der ihr übertragenen Auf-          rungs-Verordnung.\ngaben fortlaufend sicherzustellen. Hierzu gehört auch,          (2) Die Beliehene hat jährlich bis zum 1. Juni in einem\ndass bei ihr keine Personen angestellt sind, die gleich-     Bericht an das Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nzeitig auch als zertifizierte Prüfstelle oder bei einer ak-  schutz und Reaktorsicherheit nachzuweisen, dass die\nkreditierten Prüfstelle tätig sind.                          in der Verifizierungs-Verordnung genannten Anforde-\n(4) Im Widerspruchsverfahren gegen einen von der          rungen an die Zulassungsstelle und an das Zertifizie-\nZulassungsstelle erlassenen Verwaltungsakt ist die Zu-       rungsverfahren eingehalten werden.","3298          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2013\n§ 12                                                   Abschnitt 5\nBeendigung der Beleihung                                         Übergangs- und\nSchlussbestimmungen\n(1) Die Beleihung endet mit dem Inkrafttreten einer\nVerordnung, durch die die Beleihung aufgehoben wird.                                     § 13\n(2) Die Beliehene kann die Beendigung der Belei-                           Übergangsbestimmung\nhung jederzeit in schriftlicher oder elektronischer Form          Die §§ 3 und 4 gelten nicht für flüssige Biobrenn-\nverlangen. Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-            stoffe oder Biokraftstoffe, die vor dem 1. Januar 2014\nschutz und Reaktorsicherheit hat diesem Verlangen in-          eingesetzt werden.\nnerhalb einer Frist von drei Jahren zu entsprechen.\n§ 14\n(3) Die Beliehene ist zur ordnungsgemäßen Wahr-\nnehmung der ihr übertragenen Aufgaben bis zur Been-                                 Inkrafttreten\ndigung der Beleihung oder bis zum Ablauf der in Ab-               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nsatz 2 genannten Frist verpflichtet.                           in Kraft.\nBerlin, den 20. August 2013\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nPeter Altmaier"]}