{"id":"bgbl1-2013-51-3","kind":"bgbl1","year":2013,"number":51,"date":"2013-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/51#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-51-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_51.pdf#page=12","order":3,"title":"Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Fluglärm-Außenwohnbereichsentschädigungs-Verordnung  3. FlugLSV)","law_date":"2013-08-20T00:00:00Z","page":3292,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["3292           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2013\nDritte Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm\n(Fluglärm-Außenwohnbereichsentschädigungs-Verordnung – 3. FlugLSV)\nVom 20. August 2013\nAuf Grund des § 3 Absatz 2 und des § 9 Absatz 6           wohnbereich auch dann auf, wenn nur eine gemein-\nSatz 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der         schaftliche Nutzung des Außenwohnbereichs gegeben\nFassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007              ist.\n(BGBl. I S. 2550) verordnet die Bundesregierung nach            (4) Als Außenwohnbereich einer schutzbedürftigen\nAnhörung der beteiligten Kreise:                             Einrichtung auf einem Grundstück im Sinne des § 1 gilt\nder Außenbereich, der einer der Wohnnutzung im\n§1                                Freien vergleichbaren Nutzung dient.\nAnwendungsbereich\n(1) Diese Verordnung gilt für Grundstücke, auf denen                                 §4\nbei Festsetzung des Lärmschutzbereichs für einen                      Fluglärmbelastung von Grundstücken\nneuen oder wesentlich baulich erweiterten Flugplatz\n(1) Die Intensität der Fluglärmbelastung im Sinne\nim Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 3\ndieser Verordnung bestimmt sich nach der Lage des\ndes Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm Wohnungen\nbetroffenen Grundstücks in der Tag-Schutzzone 1. Inner-\noder schutzbedürftige Einrichtungen nach § 5 Absatz 1\nhalb der Tag-Schutzzone 1 werden zwei Isophonen-\nSatz 1 und 2 des genannten Gesetzes zulässigerweise\nBänder festgelegt.\nerrichtet sind oder zulässigerweise gemäß § 5 Absatz 4\ndes genannten Gesetzes errichtet werden dürfen und              (2) Das Isophonen-Band 1 umfasst\ndie in der Tag-Schutzzone 1 des Flugplatzes gelegen          1. bei zivilen Flugplätzen im Sinne des § 2 Absatz 2\nsind. Für diese Grundstücke enthält sie nähere Bestim-           Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes zum Schutz gegen\nmungen über die Entschädigung für Beeinträchtigun-               Fluglärm den Bereich der Tag-Schutzzone 1, in dem\ngen des Außenwohnbereichs nach § 9 Absatz 5 des                  der fluglärmbedingte äquivalente Dauerschallpegel\ngenannten Gesetzes.                                              für den Tag (LAeq Tag) den Wert von 65 Dezibel (A)\n(2) Entschädigungsansprüche nach anderen öffent-              überschreitet,\nlich-rechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.             2. bei militärischen Flugplätzen im Sinne des § 2 Ab-\nsatz 2 Satz 2 Nummer 3 des genannten Gesetzes\n§2                                    den Bereich der Tag-Schutzzone 1, in dem der flug-\nEntschädigungsgrundsätze                           lärmbedingte äquivalente Dauerschallpegel für den\nTag (LAeq Tag) einen Wert von 68 Dezibel (A) über-\nDie Entschädigung für fluglärmbedingte Beeinträch-\nschreitet.\ntigungen des Außenwohnbereichs bestimmt sich nach\nder Schutzwürdigkeit des Außenwohnbereichs und               Das Isophonen-Band 2 umfasst jeweils den restlichen\nnach der Wertminderung durch die Fluglärmbelastung           Bereich der Tag-Schutzzone 1.\nunter Berücksichtigung der Intensität der Fluglärm-             (3) Die Isophonen-Bänder 1 und 2 werden nach § 4\nbelastung, der Vorbelastung und der Art der baulichen        der Verordnung über die Datenerfassung und das\nNutzung der betroffenen Flächen.                             Berechnungsverfahren für die Festsetzung von Lärm-\nschutzbereichen ermittelt und in Listen und Karten\n§3                                gemäß § 4 Absatz 4 der genannten Verordnung dar-\nAußenwohnbereich                          gestellt. Grundstücke, die in zwei Isophonen-Bändern\nliegen, werden dem Isophonen-Band 1 zugeordnet.\n(1) Zum Außenwohnbereich einer Wohnung auf einem\nGrundstück im Sinne des § 1 gehören Balkone, Dach-\n§5\ngärten und Loggien, die mit der baulichen Anlage ver-\nbunden sind, Terrassen, Grillplätze und Gärten sowie               Entschädigungspauschalen bei Wohnungen\nähnliche Außenanlagen, die der Wohnnutzung im                   (1) Bei einem Einfamilienhaus mit Außenwohnbereich\nFreien dienen.                                               beträgt die Höhe der Entschädigung pauschal:\n(2) Nicht zum Außenwohnbereich gehören Balkone            1. für ein im Isophonen-Band 1\nund Vorgärten, die aufgrund ihrer Größe oder Beschaf-            gelegenes Grundstück:                  5 000 Euro,\nfenheit nicht für den regelmäßigen Aufenthalt geeignet\nsind, sowie reine Nutzgärten und sonstige Flächen, die       2. für ein im Isophonen-Band 2\nanderen Zwecken als der Wohnnutzung im Freien die-               gelegenes Grundstück:                  3 700 Euro.\nnen oder deren Nutzung für das Wohnen im Freien                 (2) Bei einem Zweifamilienhaus mit Außenwohnbe-\nnicht zulässig ist.                                          reich beträgt die Höhe der Entschädigung pauschal:\n(3) Befinden sich auf dem Grundstück mehrere              1. für ein im Isophonen-Band 1\nWohnungen, weist die einzelne Wohnung einen Außen-               gelegenes Grundstück:                  6 000 Euro,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2013              3293\n2. für ein im Isophonen-Band 2                                   b) Gebiete für Einkaufszentren und großflächige\ngelegenes Grundstück:                  4 440 Euro.              Handelsbetriebe,\n(3) Bei einem Mehrfamilienhaus mit Außenwohnbe-               c) Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kon-\nreich erhöht sich die Entschädigung pauschal gegen-                 gresse,\nüber Absatz 2 mit jeder weiteren abgeschlossenen\nWohnung                                                          d) Hafengebiete\n1. für ein im Isophonen-Band 1                                   gelegen sind und der fluglärmbedingte äquivalente\ngelegenes Grundstück um:               2 000 Euro,           Dauerschallpegel für den Tag (LAeq Tag) den Wert\nvon 70 Dezibel (A) nicht erreicht,\n2. für ein im Isophonen-Band 2\ngelegenes Grundstück um:               1 480 Euro.       2. in Gewerbegebieten im Sinne des § 8 der Bau-\n(4) Bei einer Eigentumswohnung mit Außenwohnbe-               nutzungsverordnung gelegen sind und der fluglärm-\nreich beträgt die Höhe der Entschädigung pauschal:               bedingte äquivalente Dauerschallpegel für den Tag\n(LAeq Tag) den Wert von 65 Dezibel (A) nicht erreicht.\n1. für ein im Isophonen-Band 1\ngelegenes Grundstück:                  3 000 Euro,       Die Art der in Satz 1 bezeichneten Gebiete ergibt sich\n2. für ein im Isophonen-Band 2                               aus den Festlegungen in den Bebauungsplänen. Gebie-\ngelegenes Grundstück:                  2 220 Euro.       te, für die keine Festsetzungen bestehen, sind entspre-\nchend ihrer Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.\n§6\n§8\nErhöhte Entschädigung\naufgrund des Verkehrswertes                               Entschädigung in besonderen Fällen\n(1) Abweichend von § 5 beträgt die Höhe der                  (1) Bei Wohnungen kann abweichend von den §§ 5\nEntschädigung bei einem Einfamilienhaus, einem Zwei-         bis 7 eine höhere oder niedrigere Entschädigung fest-\nfamilienhaus oder einem Mehrfamilienhaus 2,00 Pro-           gesetzt werden, wenn aufgrund besonderer Umstände\nzent des Verkehrswertes eines im Isophonen-Band 1            des Einzelfalls eine deutlich abweichende Höhe der\ngelegenen Grundstücks und 1,48 Prozent des Verkehrs-         Entschädigung angemessen ist.\nwertes eines im Isophonen-Band 2 gelegenen Grund-\nstücks, sofern der Anspruchsberechtigte nachweist,              (2) Bereits früher für fluglärmbedingte Beeinträchti-\ndass die hiernach ermittelte Entschädigung die Ent-          gungen des Außenwohnbereichs geleistete Entschädi-\nschädigung nach § 5 übersteigt. Bei einer Eigentums-         gungen sind auf die Entschädigung nach dieser Verord-\nwohnung gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Ver-           nung in voller Höhe anzurechnen.\nkehrswert der Eigentumswohnung einschließlich des               (3) Eine Außenwohnbereichsentschädigung ist nicht\nWertes des Miteigentumsanteils an dem Grundstück             zu leisten, sofern Wohnungen auf einem Grundstück\nund an dem sonstigen gemeinschaftlichen Eigentum             zum Abbruch bestimmt sind oder dieser bauordnungs-\nzugrunde zu legen ist.                                       rechtlich angeordnet wird.\n(2) Maßgeblich für die Ermittlung des Verkehrswer-\ntes ist der Tag der öffentlichen Bekanntmachung des                                      §9\nPlans für den neuen oder wesentlich baulich erweiter-\nEntschädigung bei\nten Flugplatz im Sinne von § 1 Absatz 1. Bei landwirt-\nschutzbedürftigen Einrichtungen\nschaftlich, gewerblich oder gemischt genutzten Grund-\nstücken ist nur der Anteil des Verkehrswertes zu be-            (1) Bei einer schutzbedürftigen Einrichtung mit\nrücksichtigen, der auf die Wohnnutzung entfällt. Satz 2      Außenwohnbereich beläuft sich die Höhe der Entschä-\ngilt entsprechend für Eigentumswohnungen.                    digung pauschal für im Isophonen-Band 1 oder 2 gele-\n(3) Der Verkehrswert kann nachgewiesen werden             gene Grundstücke auf den in § 5 Absatz 1 Nummer 1\ndurch ein Gutachten des Gutachterausschusses für             oder Nummer 2 jeweils genannten Betrag.\nGrundstückswerte. Sofern der Gutachterausschuss ge-             (2) Bei einer schutzbedürftigen Einrichtung mit\nhindert ist, ein Verkehrswertgutachten zu erstatten,         Wohnnutzung erhöht sich die Entschädigung pauschal\nkann eine andere Stelle mit der Erstattung betraut wer-      gegenüber Absatz 1\nden. Die erforderlichen Kosten für den Nachweis des\nVerkehrswertes trägt der Flugplatzhalter, sofern sich        1. mit jeder abgeschlossenen Wohnung um den in § 5\naufgrund des Nachweises eine höhere Entschädigung                Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Be-\nals nach § 5 ergibt.                                             trag,\n2. mit jedem Einzel-, Doppel- oder Mehrbettzimmer um\n§7                                    die Hälfte des in § 5 Absatz 3 Nummer 1 oder Num-\nBerücksichtigung der Art                          mer 2 genannten Betrages.\nder baulichen Nutzung sowie der Vorbelastung\n(3) Bei einer schutzbedürftigen Einrichtung ohne\nDie Entschädigung nach den §§ 5 und 6 wird um die         Wohnnutzung erhöht sich die Entschädigung pauschal\nHälfte gemindert, sofern Grundstücke                         gegenüber Absatz 1 mit jedem dauerhaft genutzten\n1. in Industriegebieten im Sinne des § 9 der Baunut-         Gruppen- oder Gemeinschaftsraum um den in § 5 Ab-\nzungsverordnung oder in folgenden Sondergebieten         satz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Betrag.\nim Sinne des § 11 Absatz 2 der Baunutzungsverord-           (4) Im Übrigen gelten für schutzbedürftige Einrich-\nnung                                                     tungen mit Außenwohnbereich die §§ 6 bis 8 entspre-\na) Ladengebiete,                                         chend.","3294         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2013\n§ 10                                                        § 11\nAuszahlung                                                 Inkrafttreten\nDie Außenwohnbereichsentschädigung wird als ein-             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nmalige Zahlung geleistet.                                   in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 20. August 2013\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nPeter Altmaier"]}