{"id":"bgbl1-2013-51-2","kind":"bgbl1","year":2013,"number":51,"date":"2013-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/51#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-51-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_51.pdf#page=6","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten","law_date":"2013-08-20T00:00:00Z","page":3286,"pdf_page":6,"num_pages":6,"content":["3286            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2013\nVerordnung\nzur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten\nVom 20. August 2013\nAuf Grund                                                                                  Titel 2\n– des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch                                 Zulage für Tauchertätigkeit\nArtikel 1 Nummer 25 des Gesetzes vom 11. Juni                  § 7    Allgemeine Voraussetzungen\n2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist,                    § 8    Höhe der Zulage\n– des § 87 Absatz 3 Satz 1 und des § 89 Satz 2 des                § 9    Berechnung der Zulage\nBundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I                                         Titel 3\nS. 160) sowie\nZulagen für\n– des § 28 Absatz 4 Satz 1 und des § 30 Absatz 5 in                     den Umgang mit Munition und Sprengstoffen\nVerbindung mit § 93 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des\n§ 10   Zulage für das Räumen und Vernichten von Munition\nSoldatengesetzes in der Fassung der Bekanntma-                        sowie für das Erproben besonders gefährlicher\nchung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482)                              Munition\n§ 11   Zulage für Sprengstoffentschärfer und Sprengstoff-\nverordnet die Bundesregierung:\nermittler\nTitel 4\nArtikel 1\nZulage für Tätigkeiten\nÄnderung der\nan Antennen und Antennenträgern;\nErschwerniszulagenverordnung                                    Zulage für Tätigkeiten an Geräten und\nDie Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung                        Geräteträgern des Wetterdienstes und des\nVermessungsdienstes sowie an Windmasten\nder Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I\ndes lufthygienischen Überwachungsdienstes\nS. 3497), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist,              § 12   Allgemeine Voraussetzungen\nwird wie folgt geändert:                                          § 13   Höhe der Zulage\n§ 14   Berechnung der Zulage\n1. In § 20 Absatz 4 wird die Angabe „, 10 und 12“ durch\n§ 15   Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern\ndie Angabe „und 10“ ersetzt.                                          des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes\nsowie an Windmasten des lufthygienischen Über-\n2. § 21 Absatz 4 Satz 3 wird gestrichen.                                 wachungsdienstes\nTitel 5\nArtikel 2\nZulagen für\nWeitere Änderung                                    Klimaerprobung und Unterdruckkammerdienst\nder Erschwerniszulagenverordnung\n§ 16 Zulage für Klimaerprobung\nDie Erschwerniszulagenverordnung, die zuletzt durch            § 16a Zulage für Soldaten im Unterdruckkammerdienst\nArtikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:                                                                           Titel 6\nZulage für\n1. Folgende Inhaltsübersicht wird vorangestellt:\ndie Pflege Schwerbrandverletzter\n„Inhaltsübersicht                             § 17   Allgemeine Voraussetzungen und Höhe der Zulage\nAbschnitt 1                                                     Abschnitt 3\nAllgemeine Vorschriften                              Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten\n§ 1 Anwendungsbereich                                         § 17a  Allgemeine Voraussetzungen\n§ 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage                        § 17b  Höhe der Zulage\n§ 2a Teilzeitbeschäftigung                                    § 17c  Ausschluss der Zulage\n§ 17d  Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähig-\nAbschnitt 2                                   keit\nEinzeln abzugeltende Erschwernisse                                            Abschnitt 4\nZulagen in festen Monatsbeträgen\nTitel 1\n§ 18   Entstehen des Anspruchs\nZulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten\n§ 19   Weitergewährung bei Unterbrechung der zulage-\n§ 3 Allgemeine Voraussetzungen                                       berechtigenden Tätigkeit\n§ 4 Höhe und Berechnung der Zulage                            § 20 (weggefallen)\n§ 4a Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähig-       § 21 Zulage für den Krankenpflegedienst\nkeit                                                   § 22 Zulage für besondere Einsätze\n§ 5 Ausschluss der Zulage                                     § 22a Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes\n§ 6 (weggefallen)                                                    Personal","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2013              3287\n§ 23    Zulage für die Beseitigung von Munition aus den             b) infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Ab-\nWeltkriegen                                                    satz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgeset-\n§ 23a   Zulage für Tätigkeiten im Seuchenbetrieb des Fried-            zes.\nrich-Loeffler-Instituts\n§ 23b   Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter\n(2) Die Höhe der Zulage entspricht dem Durch-\nseegehender Schiffe                                     schnitt der Zulagen für die letzten drei Monate vor\n§ 23c   Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter     Beginn des Monats, in dem die vorübergehende\nU-Boote                                                 Dienstunfähigkeit eingetreten ist. Steht dem Beam-\n§ 23d   Zulage für Tätigkeiten im Maschinenraum see-            ten oder Soldaten in dem Monat, in dem die\ngehender Schiffe                                        vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist,\n§ 23e   Zulage für Kampfschwimmer und Minentaucher              auf Grund der tatsächlich geleisteten Dienste eine\n§ 23f   Zulage für fliegendes Personal der Bundeswehr und       höhere Zulage zu, ist dieser Betrag maßgeblich.“\nanderer Einrichtungen des Bundes\n5. § 5 wird wie folgt geändert:\n§ 23g   Zulage für technische Luftfahrzeugführer im Erpro-\nbungs- und Güteprüfdienst                               a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n§ 23h   Zulage für Fallschirmspringer                                                      „§ 5\n§ 23i   Zulage für Tätigkeiten im militärischen Flugsiche-\nrungsbetriebsdienst und im Einsatzführungsdienst\nAusschluss der Zulage“.\n§ 23j   Zulage für Führer oder Ausbilder im Außendienst         b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n§ 23k   Zulage für Ausbilder bei Einzelkämpferlehrgängen               „(3) Die Zulage wird nicht gewährt, soweit der\n§ 23l   Zulage für Bergführer                                       Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise\n§ 23m   Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr                     als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt.“\n§ 23n   Zulage für besondere Erprobungs- und Versuchs-\narbeiten im Geschäftsbereich des Bundesminis-\n6. § 6 wird aufgehoben.\nteriums der Verteidigung                             7. In der Überschrift des Titels 3 wird das Wort\n„Explosivstoffen“ durch das Wort „Sprengstoffen“\nAbschnitt 5                           ersetzt.\nÜbergangsregelungen                       8. Die Überschrift des § 10 wird wie folgt gefasst:\n§ 24    Übergangsregelung für Beamte des Bundeseisen-                                    „§ 10\nbahnvermögens und der Postnachfolgeunternehmen\nZulage für das Räumen\n§ 25    Übergangsregelung für die Umstellung von den\nZulagen für Wechselschichtdienst und für Schicht-                 und Vernichten von Munition sowie\ndienst auf die Zulage für Dienst zu wechselnden         für das Erproben besonders gefährlicher Munition“.\nZeiten“.                                             9. Die Überschrift des § 11 wird wie folgt gefasst:\n2. In der Überschrift des § 2 werden die Wörter                                             „§ 11\n„neben einer Ausgleichszulage“ gestrichen.                                            Zulage für\n3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:                          Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler“.\n„§ 2a                         10. Die Überschrift des Titels 4 wird wie folgt gefasst:\nTeilzeitbeschäftigung                                                „Titel 4\nBei Teilzeitbeschäftigung verringern sich die in                              Zulage für Tätigkeiten\n§ 3 Absatz 1 und 3 Satz 2 sowie die in § 17a Satz 1                       an Antennen und Antennenträgern;\nNummer 2 genannten Mindeststundenzahlen ent-                            Zulage für Tätigkeiten an Geräten und\nsprechend dem Verhältnis zwischen der ermäßigten                      Geräteträgern des Wetterdienstes und des\nund der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.                      Vermessungsdienstes sowie an Windmasten\nDie Zulagen nach den Abschnitten 2 und 3 werden                    des lufthygienischen Überwachungsdienstes“.\nnicht gekürzt. Für die Zulagen nach Abschnitt 4 gilt        11. In § 15 wird in der Überschrift nach dem Wort\n§ 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes.“                     „Wetterdienstes“ das Komma durch das Wort „und“\n4. § 4a wird wie folgt gefasst:                                    ersetzt.\n„§ 4a                         12. Nach § 17 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:\nWeitergewährung bei                                               „Abschnitt 3\nvorübergehender Dienstunfähigkeit                          Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten\n(1) Die Zulage wird weitergewährt\n1. Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind                                         § 17a\na) infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Ab-                          Allgemeine Voraussetzungen\nsatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder                  Beamte und Soldaten erhalten eine monatliche\nb) infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37            Zulage, wenn sie\nAbsatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversor-                1. zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezo-\ngungsgesetzes,                                               gen werden und\n2. Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind               2. im Kalendermonat mindestens 5 Stunden Dienst\na) infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27                in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Nacht-\ndes Soldatenversorgungsgesetzes in Verbin-                   dienststunden) leisten.\ndung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des                 Dienst zu wechselnden Zeiten wird geleistet, wenn\nBeamtenversorgungsgesetzes oder                          mindestens viermal im Kalendermonat die Differenz","3288          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2013\nzwischen den Anfangsuhrzeiten zweier Dienste                     a) infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Ab-\nmindestens 7 und höchstens 17 Stunden beträgt.                      satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder\nBereitschaftsdienst gilt nicht als Dienst im Sinne               b) eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Ab-\ndieser Vorschrift.                                                  satz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversor-\ngungsgesetzes,\n§ 17b\n2. Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind\nHöhe der Zulage\na) infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27\n(1) Die Zulage setzt sich zusammen aus\ndes Soldatenversorgungsgesetzes in Verbin-\n1. einem Grundbetrag von 2,40 Euro je geleisteter                   dung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des\nNachtdienststunde, höchstens jedoch 108 Euro                    Beamtenversorgungsgesetzes oder\nmonatlich,\nb) infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Ab-\n2. einem Erhöhungsbetrag von 1 Euro für jede zwi-                   satz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgeset-\nschen 0 Uhr und 6 Uhr geleistete Stunde sowie                   zes.\n3. einem monatlichen Zusatzbetrag von 20 Euro für               (2) Die Höhe der Zulage entspricht dem Durch-\nBeamte und Soldaten, die im Kalendermonat                schnitt der Zulagen für die letzten drei Monate vor\nmindestens dreimal überwiegend an einem                  Beginn des Monats, in dem die vorübergehende\nSamstag, Sonntag oder Feiertag zu Diensten               Dienstunfähigkeit eingetreten ist. Steht dem Beam-\nherangezogen werden.                                     ten oder Soldaten in dem Monat, in dem die\nFür angefangene Stunden wird die Zulage anteilig             vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist,\ngewährt.                                                     auf Grund der tatsächlich geleisteten Dienste eine\n(2) Geleistete Nachtdienststunden, die wegen              höhere Zulage zu, ist dieser Betrag maßgeblich.“\nder Höchstgrenze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1           13. Der bisherige Abschnitt 3 wird Abschnitt 4.\nnicht mit dem Grundbetrag abgegolten werden,\n14. § 18 wird wie folgt geändert:\nwerden jeweils in den folgenden Kalendermonat\nübertragen; angefangene Nachtdienststunden wer-              a) In der Überschrift wird das Wort „Entstehung“\nden anteilig übertragen. Der Übertrag ist auf                    durch das Wort „Entstehen“ ersetzt.\n135 Nachtdienststunden begrenzt. Die übertrage-              b) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 19 bis 26“ durch\nnen Nachtdienststunden werden nach Maßgabe                       die Wörter „Vorschriften dieses Abschnitts“ er-\ndes Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auch dann ver-                    setzt.\ngütet, wenn in dem entsprechenden Kalendermo-\n15. § 19 wird wie folgt geändert:\nnat die Voraussetzungen des § 17a nicht vorliegen.\na) In der Überschrift werden vor dem Wort „Unter-\n§ 17c                                   brechung“ die Wörter „Weitergewährung bei“\nAusschluss der Zulage                            eingefügt.\nDie Zulage wird nicht gewährt                             b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. soweit nicht zwischen Volldienst und Bereit-                  aa) In Satz 1 wird das Wort „nur“ gestrichen und\nschaftsdienst unterschieden wird,                                 wird die Angabe „§§ 20 bis 26“ durch die\nWörter „Vorschriften dieses Abschnitts“ er-\n2. folgenden Besoldungsempfängern:\nsetzt.\na) Beamten, die als Pförtner oder Wächter tätig\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „In den Fällen\nsind,\nder Nummern 2 bis 6“ durch die Wörter „In\nb) Soldaten, die Wachdienst oder Sonderdienste                    den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bis 6“\nim Innendienst leisten,                                        ersetzt.\nc) Beamten und Soldaten, die                                 cc) In Satz 3 wird das Wort „Verwendung“ durch\naa) Zulagen nach § 22 oder § 23m erhalten                      das Wort „Tätigkeit“ ersetzt.\noder                                              c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nbb) Auslandsdienstbezüge oder einen Aus-                     „(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht\nlandsverwendungszuschlag nach dem\n5. Abschnitt des Bundesbesoldungsge-                  1. bei Beamten, die vorübergehend dienstunfähig\nsetzes erhalten,                                         sind\nd) Beamten und Soldaten, die auf Schiffen und                   a) infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a\nschwimmenden Geräten tätig sind, wenn die                        Absatz 2 des Beamtenversorgungsgeset-\ndurch diese Tätigkeit bedingte besondere                         zes oder\nDienstplangestaltung bereits anderweitig be-                 b) infolge eines Dienstunfalls im Sinne des\nrücksichtigt ist.                                                § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamten-\nversorgungsgesetzes,\n§ 17d\n2. bei Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig\nWeitergewährung bei                                sind\nvorübergehender Dienstunfähigkeit\na) infolge eines Dienstunfalls im Sinne des\n(1) Die Zulage wird weitergewährt                                    § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in\n1. Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind                        Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Ab-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2013               3289\nsatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes               Monate Oktober 2013 bis Dezember 2013 in glei-\noder                                                cher Höhe als Vorschuss fortgezahlt, sofern die zu-\nb) infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c            lagenberechtigende Tätigkeit während dieser Mo-\nAbsatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungs-            nate fortgesetzt wird. Der Vorschuss wird mit der\ngesetzes.“                                          Zulage verrechnet, die den Beamten und Soldaten\nfür die Monate Oktober 2013 bis Dezember 2013\n16. § 20 wird aufgehoben.                                          auf Grundlage der §§ 17a bis 17c zusteht; ein\n17. Die Überschrift des § 21 wird wie folgt gefasst:               positiver Differenzbetrag wird ausgezahlt. § 20 Ab-\n„§ 21                                 satz 4 in der bis zum 30. September 2013 gelten-\nden Fassung ist anzuwenden.“\nZulage für den Krankenpflegedienst“.\n21. In § 8 Absatz 3 Nummer 1 bis 4, § 13 Absatz 1\n18. In der Überschrift des § 23a werden nach dem Wort              Satz 3 und Absatz 2 Satz 2, § 23b Absatz 4 Satz 1\n„Zulage“ die Wörter „für Tätigkeiten“ eingefügt.               sowie § 23d Absatz 3 Satz 2 werden jeweils die\n19. In der Überschrift des § 23i werden nach dem Wort              Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“\n„Zulage“ die Wörter „für Tätigkeiten“ eingefügt.               ersetzt.\n20. Folgender Abschnitt 5 wird angefügt:\nArtikel 3\n„Abschnitt 5\nÄnderung der\nÜbergangsregelungen                                     Erholungsurlaubsverordnung\nDie Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der\n§ 24\nBekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I\nÜbergangsregelung                        S. 2831), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung\nfür Beamte des Bundeseisenbahn-                  vom 6. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2568) geändert wor-\nvermögens und der Postnachfolgeunternehmen               den ist, wird wie folgt geändert:\n(1) Abweichend von Abschnitt 3 gelten § 19 Ab-          1. Die §§ 12 bis 14 werden wie folgt gefasst:\nsatz 1 und § 20 Absatz 5 in der bis zum 30. Sep-\n„§ 12\ntember 2013 geltenden Fassung fort\nZusatzurlaub\n1. für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens,\ndie der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft oder               (1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf\neiner Gesellschaft zugewiesen sind, die ausge-            einen halben Arbeitstag Zusatzurlaub im Kalender-\ngliedert worden ist nach § 2 Absatz 1 und § 3             monat, wenn sie\nAbsatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgeset-                1. zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezogen\nzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378,                   werden und\n2386), das zuletzt durch Artikel 307 der Verord-          2. im Kalendermonat mindestens 35 Stunden Dienst\nnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)                   in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Nacht-\ngeändert worden ist, und                                      dienststunden) leisten.\n2. für Beamte, die bei einem Postnachfolgeunter-              Dienst zu wechselnden Zeiten wird geleistet, wenn\nnehmen beschäftigt sind.                                  mindestens viermal im Kalendermonat die Differenz\n(2) Die Schichtzulagen nach § 20 Absatz 5 in der           zwischen den Anfangsuhrzeiten zweier Dienste min-\nbis zum 30. September 2013 geltenden Fassung                  destens 7 und höchstens 17 Stunden beträgt. Be-\nkönnen durch Rechtsverordnung um bis zu 10 Pro-               reitschaftsdienst gilt nicht als Dienst im Sinne dieser\nzent erhöht werden. Die Rechtsverordnung erlässt              Vorschrift. Geleistete Nachtdienststunden, die nicht\n1. für die Beamten nach Absatz 1 Nummer 1 das                 für einen halben Arbeitstag Zusatzurlaub ausreichen,\nBundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-             und Nachtdienststunden, die in einem Kalender-\nentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundes-               monat über 35 Nachtdienststunden hinaus geleistet\nministerium der Finanzen und dem Bundes-                  worden sind, werden jeweils in den folgenden Kalen-\nministerium des Innern,                                   dermonat übertragen. Der Übertrag ist auf 70 Nacht-\ndienststunden begrenzt. Im Urlaubsjahr werden bis\n2. für die Beamten nach Absatz 1 Nummer 2 das                 zu sechs Arbeitstage Zusatzurlaub gewährt. Es wer-\nBundesministerium der Finanzen nach Anhörung              den nur volle Tage Zusatzurlaub gewährt. Absatz 5\ndes Vorstands des Postnachfolgeunternehmens               bleibt unberührt. § 5 Absatz 5 ist nicht anzuwenden.\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium\ndes Innern.                                                  (2) Soweit Beamtinnen und Beamte die Voraus-\nsetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, er-\n§ 25                                halten sie für jeweils 100 geleistete Nachtdienst-\nstunden einen Arbeitstag Zusatzurlaub. Im Urlaubs-\nÜbergangsregelung für                        jahr werden bis zu sechs Arbeitstage Zusatzurlaub\ndie Umstellung von den Zulagen für                  gewährt. Nachtdienststunden, die nicht durch die\nWechselschichtdienst und für Schichtdienst               Gewährung eines Arbeitstages Zusatzurlaub abge-\nauf die Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten             golten sind, und Nachtdienststunden, die in einem\nBeamte und Soldaten, die für September 2013                Urlaubsjahr über 600 Nachtdienststunden hinaus\neinen Anspruch auf eine Zulage für Wechsel-                   geleistet worden sind, werden in das folgende Ur-\nschicht- oder Schichtdienst nach § 20 Absatz 1                laubsjahr übertragen. Der Übertrag ist auf 100 Nacht-\noder Absatz 2 in der bis zum 30. September 2013               dienststunden begrenzt. Absatz 5 bleibt unberührt.\ngeltenden Fassung haben, wird die Zulage für die              § 5 Absatz 5 ist nicht anzuwenden.","3290           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2013\n(3) Bei Teilzeitbeschäftigung verringern sich die           2. Beamtinnen und Beamten, die sich zwischen\nfür die Gewährung von Zusatzurlaub erforderlichen                 Dienstende und nächstem Dienstbeginn an Bord\nNachtdienststunden entsprechend dem Verhältnis                    von ruhenden Schiffen oder auf ruhenden\nzwischen der ermäßigten und der regelmäßigen                      schwimmenden Geräten bereithalten,\nwöchentlichen Arbeitszeit. § 5 Absatz 4 Satz 3 gilt\n3. Beamtinnen und Beamten, die an Bord von Schif-\nentsprechend. Der Zusatzurlaub ist nach Stunden zu\nfen oder auf schwimmenden Geräten zur Bord-\nberechnen. Dabei entspricht ein als Zusatzurlaub zu-\nund Hafenwache oder zur Ankerwache eingesetzt\nstehender Arbeitstag der jeweiligen ermäßigten re-\nsind.\ngelmäßigen Arbeitszeit, geteilt durch die Zahl der\nWochentage, auf die die jeweilige ermäßigte regel-             Dauert mindestens ein Viertel der Schichten, die\nmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubs-                Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr oder des\njahres verteilt war.                                           Wachdienstes leisten, weniger als 24, aber mehr\nals 11 Stunden, erhalten sie für je fünf Monate\n(4) Die Absätze 1 und 2 sind nebeneinander\nSchichtdienst im Urlaubsjahr einen Arbeitstag Zu-\nanzuwenden. Der Zusatzurlaub darf insgesamt\nsatzurlaub; § 12 Absatz 5 ist nicht anzuwenden.“\nsechs Arbeitstage je Urlaubsjahr nicht überschrei-\nten. Am Ende des Urlaubsjahres werden übertra-             2. In § 17 Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 1“ durch\ngene Nachtdienststunden nach Absatz 1 auf über-                die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.\ntragene Nachtdienststunden nach Absatz 2 ange-\nrechnet, sofern sich hieraus ein Anspruch auf einen                                 Artikel 4\nweiteren Arbeitstag Zusatzurlaub ergibt und der An-\nspruch auf maximal sechs Arbeitstage Zusatzurlaub                                Änderung der\nim Urlaubsjahr noch nicht ausgeschöpft ist. Absatz 5                         Arbeitszeitverordnung\nbleibt unberührt.                                             Die Arbeitszeitverordnung vom 23. Februar 2006\n(5) Der Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 und 2          (BGBl. I S. 427), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-\nerhöht sich                                                nung vom 14. September 2012 (BGBl. I S. 2017) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. für Beamtinnen und Beamte, die das 50. Lebens-\njahr vollendet haben oder im Laufe des Urlaubs-        1. In § 2 werden die Nummern 14 und 15 durch fol-\njahres vollenden, um einen Arbeitstag,                     gende Nummer 14 ersetzt:\n2. für Beamtinnen und Beamte, die das 60. Lebens-              „14. der Nachtdienst ein Dienst, der zwischen 20 Uhr\njahr vollendet haben oder im Laufe des Urlaubs-                  und 6 Uhr zu leisten ist.“\njahres vollenden, um einen weiteren Arbeitstag.        2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n§ 13                                    „(1) Ruhepausen werden auf die Arbeitszeit ange-\nrechnet, wenn die Voraussetzungen des § 17a der\nSonderregelungen für                          Erschwerniszulagenverordnung mit der Maßgabe\nehemals bundeseigene Unternehmen                      erfüllt sind, dass im Kalendermonat mindestens\n(1) Für den Bereich der Deutschen Bahn Aktien-              35 Nachtdienststunden geleistet werden.“\ngesellschaft oder einer Gesellschaft, die ausgeglie-\ndert worden ist nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3                                  Artikel 5\ndes Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. De-\nÄnderung der\nzember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386), das zuletzt\nSoldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung\ndurch Artikel 307 der Verordnung vom 31. Oktober\n2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, kann die          In § 1 Satz 2 der Soldatinnen- und Soldatenurlaubs-\noberste Dienstbehörde von der Anwendung des § 12           verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nAbsatz 1 absehen.                                          14. Mai 1997 (BGBl. I S. 1134), die zuletzt durch Arti-\n(2) Für Beamtinnen und Beamte, die bei den              kel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I\nPostnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann            S. 730) geändert worden ist, wird das Wort „Schicht-\ndie oberste Dienstbehörde                                  dienst“ durch die Wörter „Dienst zu wechselnden\nZeiten“ und werden die Wörter „Schicht- und Nacht-\n1. statt des Zusatzurlaubs Freischichten in entspre-       dienstes“ durch die Wörter „Dienstes zu wechselnden\nchendem Umfang gewähren oder                           Zeiten“ ersetzt.\n2. von der Anwendung des § 12 Absatz 1 absehen.\nArtikel 6\n§ 14                                                   Änderung der\nZusatzurlaub für                               Mutterschutzverordnung für Soldatinnen\nBeamtinnen und Beamte                         § 6 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen in\nin besonderen Verwendungen                    der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November\nDer Zusatzurlaub für Dienst zu wechselnden              2004 (BGBl. I S. 2858), die zuletzt durch Artikel 3 Ab-\nZeiten wird nicht gewährt                                  satz 39 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I\nS. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Beamtinnen und Beamten der Feuerwehr oder\ndes Wachdienstes, wenn sie nach einem Schicht-         1. In Satz 1 werden die Wörter „Wechselschicht- oder\nplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schich-        Schichtdienstes“ durch die Wörter „Dienstes zu\nten von 24 Stunden Dauer vorsieht,                         wechselnden Zeiten“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2013             3291\n2. In Satz 2 werden die Wörter „Wechselschicht- oder         geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\nSchichtdienst“ durch die Wörter „Dienst zu wech-          machen.\nselnden Zeiten“ ersetzt.\nArtikel 8\nArtikel 7\nInkrafttreten\nBekanntmachungserlaubnis\n(1) Artikel 1 tritt am 1. August 2013 in Kraft.\nDas Bundesministerium des Innern kann den Wort-\nlaut der Erschwerniszulagenverordnung in der vom               (2) Die Artikel 2 und 6 treten am 1. Oktober 2013 in\n1. Oktober 2013 an geltenden Fassung sowie den               Kraft.\nWortlaut der Erholungsurlaubsverordnung und der                (3) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar\nArbeitszeitverordnung in der vom 1. Januar 2014 an           2014 in Kraft.\nBerlin, den 20. August 2013\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich"]}