{"id":"bgbl1-2013-51-1","kind":"bgbl1","year":2013,"number":51,"date":"2013-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/51#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-51-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_51.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag (PolBTLV)","law_date":"2013-08-20T00:00:00Z","page":3282,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["3282             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2013\nVerordnung\nüber die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag\n(PolBTLV)\nVom 20. August 2013\nAuf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-                 leren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei oder\npolizeibeamtengesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 2             eines Landes der Vorbereitungsdienst.\ndes Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) neu                (2) Für die Anwärterinnen und Anwärter für den ge-\ngefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:               hobenen Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bun-\nInhaltsübersicht                           destag ist der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn\ndes gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundes-\n§ 1     Geltung der Bundeslaufbahnverordnung\npolizei oder eines Landes der Vorbereitungsdienst.\n§ 2     Schwerbehinderte Menschen\n§ 3     Ämter der Laufbahnen\n§5\n§ 4     Vorbereitungsdienste\n§ 5     Einstellung und Abordnung                                               Einstellung und Abordnung\n§ 6     Auswahlverfahren und Altersgrenzen                          (1) Die Einstellung erfolgt durch die Verwaltung des\n§ 7     Gestaltung des Vorbereitungsdienstes, Laufbahnprüfung    Deutschen Bundestages.\n§ 8     Laufbahnbefähigung                                          (2) Die Anwärterinnen und Anwärter werden an die\n§ 9     Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit            für die Durchführung des Vorbereitungsdienstes zu-\n§ 10    Aufstieg                                                 ständigen Dienststellen des Bundes oder eines Landes\n§ 11    Fachspezifische Qualifizierung                           abgeordnet.\n§ 12    Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn\n§ 13    Übergangsregelungen für den Aufstieg                                                 §6\n§ 14    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nAuswahlverfahren und Altersgrenzen\nAnlage (zu § 3)\n(1) In den Vorbereitungsdienst für den mittleren Poli-\n§1                                zeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag kann ein-\ngestellt werden, wer erfolgreich an einem Auswahl-\nGeltung der                            verfahren teilgenommen hat und mindestens 16, aber\nBundeslaufbahnverordnung                         noch nicht 28 Jahre alt ist. In den Vorbereitungsdienst\nSoweit in dieser Verordnung nichts anderes be-                für den gehobenen Polizeivollzugsdienst beim Deut-\nstimmt ist, gelten für die Polizeivollzugsbeamtinnen             schen Bundestag kann eingestellt werden, wer erfolg-\nund Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundes-                reich an einem Auswahlverfahren teilgenommen hat\ntag die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung.               und noch nicht 34 Jahre alt ist.\n(2) Das Höchstalter nach Absatz 1 erhöht sich um\n§2                                Zeiten\nSchwerbehinderte Menschen                         1. des Mutterschutzes,\n§ 5 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maß-            2. der Kinderbetreuung, höchstens jedoch um drei Jahre\ngabe, dass die besonderen gesundheitlichen Anforde-                  je Kind, sowie\nrungen, die der Polizeivollzugsdienst an Beamtinnen              3. der Pflege naher Angehöriger (Eltern, Schwiegereltern,\nund Beamte stellt, berücksichtigt werden.                            Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Le-\nbenspartner, Geschwister oder Kinder), die einer\n§3                                    Pflegestufe nach § 15 des Elften Buches Sozialge-\nÄmter der Laufbahnen                             setzbuch zugeordnet und von der Bewerberin oder\ndem Bewerber aus gesetzlicher oder sittlicher Ver-\nDie zu den Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes                 pflichtung in dem in § 15 Absatz 3 des Elften Buches\nbeim Deutschen Bundestag gehörenden Ämter und die                    Sozialgesetzbuch genannten Umfang gepflegt wor-\nihnen zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich                    den sind; das Höchstalter erhöht sich jedoch insge-\naus der Anlage.                                                      samt um höchstens drei Jahre je Angehörige oder\nAngehörigen.\n§4\nAuch wenn Zeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen sind,\nVorbereitungsdienste                         darf\n(1) Für die Anwärterinnen und Anwärter für den mitt-          1. zur Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes\nleren Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag                 beim Deutschen Bundestag nur zugelassen werden,\nist der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mitt-               wer noch nicht 36 Jahre alt ist, und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2013            3283\n2. zur Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdiens-                                     § 10\ntes beim Deutschen Bundestag nur zugelassen wer-                                  Aufstieg\nden, wer noch nicht 42 Jahre alt ist.\n(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-\n(3) Bei besonderem dienstlichen Bedürfnis kann die        beamte können zum Aufstieg in die nächsthöhere Lauf-\nVerwaltung des Deutschen Bundestages Ausnahmen               bahn zugelassen werden, wenn sie\nvon Absatz 1 bis zu den Höchstaltersgrenzen nach Ab-\nsatz 2 Satz 2 zulassen.                                      1. sich nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit\nvon mindestens drei Jahren bewährt haben,\n(4) Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Einglie-\nderungsmaßnahmen nach § 7 Absatz 2 des Soldaten-             2. erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenom-\nversorgungsgesetzes gelten keine Höchstaltersgrenzen.            men haben und\n3. folgende Altersgrenzen noch nicht erreicht haben:\n§7                                    a) bei Beginn des Aufstiegs in den gehobenen Poli-\nGestaltung des                                  zeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag noch\nVorbereitungsdienstes, Laufbahnprüfung                       nicht 57 Jahre alt sind,\n(1) Die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes für die          b) bei der Zulassung zum Aufstieg in den höheren\nLaufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes beim                 Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag\nDeutschen Bundestag richtet sich nach den Vorschrif-                noch nicht 45 Jahre alt sind.\nten, die für den Vorbereitungsdienst gelten, an dem die      Im Übrigen gilt § 19 Absatz 4 der Bundeslaufbahnver-\nAnwärterin oder der Anwärter teilnimmt, mit der Maß-         ordnung.\ngabe, dass mindestens ein Praktikum bei der Polizei\n(2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 Absatz 1, 5\nbeim Deutschen Bundestag zu absolvieren ist. Die\nund 6 der Bundeslaufbahnverordnung. § 36 Absatz 3\nLaufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst\nund 4 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maß-\nbeim Deutschen Bundestag ist die Laufbahnprüfung\ngabe, dass das Auswahlverfahren auch in Zusammen-\ndes Vorbereitungsdienstes, an dem die Anwärterin oder\narbeit mit einer Behörde der Bundespolizei oder einer\nder Anwärter teilnimmt.\nPolizeibehörde eines Landes durchgeführt werden\n(2) Für den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des      kann.\ngehobenen Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen                (3) Die für den Aufstieg in den gehobenen Polizei-\nBundestag gilt Absatz 1 entsprechend.                        vollzugsdienst beim Deutschen Bundestag zugelas-\nsenen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-\n§8                                beamten nehmen an einem Vorbereitungsdienst des\nLaufbahnbefähigung                         Bundes oder eines Landes für eine Laufbahn des ge-\nhobenen Polizeivollzugsdienstes teil. Das Aufstiegsver-\n(1) Als Befähigung für die jeweilige Laufbahn des         fahren richtet sich nach den Vorschriften, die für den\nPolizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag             Vorbereitungsdienst gelten, an dem die zum Aufstieg\nsoll anerkannt werden die Befähigung für die entspre-        zugelassene Beamtin oder der zum Aufstieg zugelas-\nchende Laufbahn                                              sene Beamte teilnimmt.\n1. des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei,            (4) Die Ausbildung für den Aufstieg in den höheren\n2. des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes des Bun-       Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag dauert\ndes oder eines Landes und                                zwei Jahre. Die Bewerberinnen und Bewerber absol-\nvieren den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung\n3. des Polizeivollzugsdienstes eines Landes.\n– Polizeimanagement (Public Administration – Police\nÜber die Anerkennung der Laufbahnbefähigung ent-             Management)“ an der Deutschen Hochschule der Poli-\nscheidet die Verwaltung des Deutschen Bundestages.           zei. Das Aufstiegsverfahren richtet sich nach der Prü-\n(2) Die Befähigung für die Laufbahn des höheren           fungsordnung für diesen Studiengang.\nPolizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag hat            (5) Im Übrigen gilt § 41 der Bundeslaufbahnverord-\nauch, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt.             nung.\n(3) Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivoll-\nzugsbeamte hat eine Unterweisungszeit von in der                                        § 11\nRegel sechs, mindestens aber drei Monaten zu durch-                       Fachspezifische Qualifizierung\nlaufen.                                                         (1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-\n(4) Im Übrigen gilt § 44 der Bundeslaufbahnverord-        beamte können zum Aufstieg in den gehobenen Poli-\nnung.                                                        zeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag durch\nfachspezifische Qualifizierung zugelassen werden, wenn\n§9                                dafür ein besonderes dienstliches Bedürfnis besteht\nund sie\nErhaltung der\nkörperlichen Leistungsfähigkeit                  1. das Amt einer Polizeihauptmeisterin oder eines Poli-\nzeihauptmeisters innehaben,\nDie Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-\nbeamten sind verpflichtet, ihre körperliche Leistungs-       2. zu Beginn des Aufstiegsverfahrens noch nicht\nfähigkeit zu erhalten und nach Möglichkeit zu steigern.          57 Jahre alt sind,\nDie körperliche Leistungsfähigkeit soll regelmäßig über-     3. sich nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit\nprüft werden.                                                    von mindestens drei Jahren bewährt haben,","3284             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2013\n4. in der letzten dienstlichen Beurteilung überdurch-              (7) Für die Kostenerstattung gilt § 41 der Bundes-\nschnittlich gut bewertet worden sind und                   laufbahnverordnung.\n5. erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenom-\nmen haben.                                                                              § 12\n(2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 Absatz 1 und 6                               Übertragung\nder Bundeslaufbahnverordnung. § 36 Absatz 3 und 4                            eines Amtes der neuen Laufbahn\nder Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe,                 § 40 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der\ndass das Auswahlverfahren auch in Zusammenarbeit                Maßgabe, dass Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizei-\nmit einer Behörde der Bundespolizei oder einer Polizei-         vollzugsbeamten das Amt einer Polizeioberkommissa-\nbehörde eines Landes durchgeführt werden kann. § 36             rin beim Deutschen Bundestag oder eines Polizeiober-\nAbsatz 5 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der              kommissars beim Deutschen Bundestag übertragen\nMaßgabe, dass zu den sonstigen Anforderungen insbe-             werden kann, wenn sie mindestens ein Jahr das Amt\nsondere die erfolgreiche Wahrnehmung von Führungs-              einer Polizeihauptmeisterin oder eines Polizeihaupt-\naufgaben gehört.                                                meisters mit Amtszulage innehaben.\n(3) Die fachspezifische Qualifizierung dauert 20 Mo-\nnate. Sie umfasst eine fachtheoretische Ausbildung                                           § 13\nund eine berufspraktische Einführung.                                   Übergangsregelungen für den Aufstieg\n(4) Die fachtheoretische Ausbildung umfasst Lehr-              Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-\ngänge bei einer Polizei des Bundes oder eines Landes            beamte, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung zum\nund dauert mindestens acht Wochen. Die erfolgreiche             Ausbildungs- oder Praxisaufstieg zugelassen sind, sind\nTeilnahme ist durch Leistungsnachweise zu belegen.              für das weitere Verfahren die §§ 15 bis 17 der Verord-\n(5) Während der berufspraktischen Einführung wer-           nung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes\nden die Aufgaben der Laufbahn des gehobenen Polizei-            beim Deutschen Bundestag in der bis zum 28. August\nvollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag wahr-                 2013 geltenden Fassung mit der Maßgabe weiter anzu-\ngenommen. Zeiten, in denen Tätigkeiten des gehobe-              wenden, dass für die Anrechnung von Zeiten auf die\nnen Polizeivollzugsdienstes ausgeübt wurden, können             Einführungszeit § 11 Absatz 5 Satz 2 gilt.\nbis zu einer Dauer von 14 Monaten auf die berufs-\npraktische Einführung angerechnet werden. Nach Ab-                                           § 14\nschluss der berufspraktischen Einführung erhält die                           Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nPolizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\neine dienstliche Beurteilung, aus der hervorgeht, ob sie        in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Lauf-\noder er sich in der Laufbahn des gehobenen Polizeivoll-         bahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen\nzugsdienstes beim Deutschen Bundestag bewährt hat.              Bundestag vom 27. August 2003 (BGBl. I S. 1678), die\n(6) Für die Feststellung, ob die fachspezifische Qua-       zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom\nlifizierung erfolgreich abgeschlossen ist, gilt § 38 Ab-        12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist,\nsatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend.               außer Kraft.\nBerlin, den 20. August 2013\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2013 3285\nAnlage\n(zu § 3)\nZur Laufbahn\nLaufbahn                                         Amtsbezeichnung\ngehörende Ämter\nMittlerer             Besoldungsgruppe A 7*     Polizeimeisterin/\nPolizeivollzugsdienst                           Polizeimeister\nbeim Deutschen                                  beim Deutschen Bundestag\nBundestag\nBesoldungsgruppe A 8      Polizeiobermeisterin/\nPolizeiobermeister\nbeim Deutschen Bundestag\nBesoldungsgruppe A 9      Polizeihauptmeisterin/\nPolizeihauptmeister\nbeim Deutschen Bundestag\nGehobener             Besoldungsgruppe A 9*     Polizeikommissarin/\nPolizeivollzugsdienst                           Polizeikommissar\nbeim Deutschen                                  beim Deutschen Bundestag\nBundestag\nBesoldungsgruppe A 10     Polizeioberkommissarin/\nPolizeioberkommissar\nbeim Deutschen Bundestag\nBesoldungsgruppe A 11 Polizeihauptkommissarin/\nPolizeihauptkommissar\nbeim Deutschen Bundestag\nBesoldungsgruppe A 12 Polizeihauptkommissarin/\nPolizeihauptkommissar\nbeim Deutschen Bundestag\nBesoldungsgruppe A 13 Erste Polizeihauptkommissarin/\nErster Polizeihauptkommissar\nbeim Deutschen Bundestag\nHöherer               Besoldungsgruppe A 13* Polizeirätin/Polizeirat\nPolizeivollzugsdienst                           beim Deutschen Bundestag\nbeim Deutschen\nBundestag             Besoldungsgruppe     A 14 Polizeioberrätin/\nPolizeioberrat\nbeim Deutschen Bundestag\nBesoldungsgruppe A 15 Polizeidirektorin/\nPolizeidirektor\nbeim Deutschen Bundestag\n* Eingangsamt."]}