{"id":"bgbl1-2013-50-4","kind":"bgbl1","year":2013,"number":50,"date":"2013-08-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/50#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-50-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_50.pdf#page=25","order":4,"title":"Verordnung über die Erstattungsbeträge für Kosten und Auslagen im Rahmen der Kostenhilfe für Drittbetroffene in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR-Kostenhilfe-Erstattungsbetragsverordnung  EGMR-KEV)","law_date":"2013-08-15T00:00:00Z","page":3273,"pdf_page":25,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013 3273\nVerordnung\nüber die Erstattungsbeträge\nfür Kosten und Auslagen im Rahmen der Kostenhilfe\nfür Drittbetroffene in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte\n(EGMR-Kostenhilfe-Erstattungsbetragsverordnung – EGMR-KEV)\nVom 15. August 2013\nAuf Grund des § 3 Absatz 2 des EGMR-Kostenhilfegesetzes vom 20. April\n2013 (BGBl. I S. 829) verordnet das Bundesministerium der Justiz:\n§1\nErstattungsbeträge\n(1) Im Rahmen der Kostenhilfe nach dem EGMR-Kostenhilfegesetz werden\nHonorare, die einem Drittbetroffenen für einen Rechtsbeistand entstehen, in\nfolgender Höhe erstattet:\n1. für die Vorbereitung des Falles, für die geschriebenen Stellungnahmen zur\nZulässigkeit oder Begründetheit des Falles, für ergänzende Stellungnahmen,\ndie vom Gerichtshof angefordert werden, sowie für den Vortrag zur gerech-\nten Entschädigung oder zur gütlichen Einigung insgesamt 850,00 Euro,\n2. für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof oder\nan einer Zeugenvernehmung einschließlich der Vorbereitung 300,00 Euro,\n3. für die Teilnahme an Vergleichsverhandlungen 200,00 Euro.\nDie Erstattungsbeträge können bis auf die Hälfte reduziert werden, wenn das\nVerfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfach und der Umfang\nunterdurchschnittlich ist. Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsbeistands\nauf die Stellung des Antrags auf Drittbeteiligung, beläuft sich der Erstattungs-\nbetrag auf 212,50 Euro.\n(2) Auslagen werden in folgender Höhe erstattet:\n1. Fahrtkosten, die durch die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung, an\neiner Zeugenvernehmung oder an Vergleichsverhandlungen entstehen, in\nHöhe des erstattungsfähigen Betrags nach § 5 des Justizvergütungs- und\n-entschädigungsgesetzes, wobei sich die Höhe des Fahrtkostenersatzes\nnach § 5 Absatz 2 Nummer 2 richtet, wenn ein eigenes oder unentgeltlich\nzur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug benutzt wird.\n2. Tagegeld, das durch die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung oder\nan einer Zeugenvernehmung oder an Vergleichsverhandlungen entsteht, in\nHöhe von 175,00 Euro pro Tag.\nWeitere Auslagen sind mit dem Honorar abgegolten.\n§2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 15. August 2013\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leutheusser-Schnarrenberger"]}