{"id":"bgbl1-2013-50-3","kind":"bgbl1","year":2013,"number":50,"date":"2013-08-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/50#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-50-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_50.pdf#page=18","order":3,"title":"Neufassung der Verordnung über elektromagnetische Felder","law_date":"2013-08-14T00:00:00Z","page":3266,"pdf_page":18,"num_pages":7,"content":["3266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über elektromagnetische Felder\nVom 14. August 2013\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I\nS. 3259) wird nachstehend der Wortlaut der Sechsundzwanzigsten Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über\nelektromagnetische Felder – 26. BImSchV) in der vom 22. August 2013 an gel-\ntenden Fassung bekannt gemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 1. Januar 1997 in Kraft getretene Verordnung vom 16. Dezember\n1996 (BGBl. I S. 1966),\n2. den am 22. August 2013 in Kraft tretenden Artikel 1 der oben genannten\nVerordnung.\nBonn, den 14. August 2013\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nPeter Altmaier","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013            3267\nSechsundzwanzigste Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Verordnung über elektromagnetische Felder — 26. BlmSchV)\n§1                                 vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3366), die zuletzt\ndurch Artikel 3 Absatz 20 des Gesetzes vom 7. Juli\nAnwendungsbereich\n2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, in der\n(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den       jeweils geltenden Fassung, mit einer äquivalenten\nBetrieb von Hochfrequenzanlagen, Niederfrequenzan-            isotropen Strahlungsleistung (EIRP) der dort vorhande-\nlagen und Gleichstromanlagen nach Absatz 2. Sie ent-          nen Hochfrequenzanlagen (Gesamtstrahlungsleistung)\nhält Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und           von 10 Watt oder mehr errichtet wird oder wenn durch\nder Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkun-            diese die Gesamtstrahlungsleistung von 10 Watt er-\ngen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwir-           reicht oder überschritten wird. Satz 2 gilt nicht für\nkungen durch elektrische, magnetische und elektro-            Hochfrequenzanlagen, die eine äquivalente isotrope\nmagnetische Felder. Die Verordnung berücksichtigt             Strahlungsleistung (EIRP) von 100 Milliwatt oder weni-\nnicht die Wirkungen elektrischer, magnetischer und            ger aufweisen.\nelektromagnetischer Felder auf elektrisch oder elektro-\n(2) Kurzzeitige Überschreitungen der nach Absatz 1\nnisch betriebene Implantate.\nSatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 1\n(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:                       Satz 2, zu beachtenden Grenzwerte aufgrund einer\n1. Hochfrequenzanlagen:                                       vorübergehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit\nund Ordnung oder zum Schutz der Sicherheit des Staa-\nortsfeste Anlagen, die elektromagnetische Felder im       tes bleiben außer Betracht.\nFrequenzbereich von 9 Kilohertz bis 300 Gigahertz\nerzeugen, ausgenommen sind Anlagen, die breit-                                       §3\nbandige elektromagnetische Impulse erzeugen und\nder Landesverteidigung dienen,                                            Niederfrequenzanlagen\n(1) Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkun-\n2. Niederfrequenzanlagen:\ngen sind Niederfrequenzanlagen, die vor dem 22. Au-\nortsfeste Anlagen zur Umspannung und Fortlei-             gust 2013 errichtet worden sind, so zu betreiben, dass\ntung von Elektrizität mit einer Nennspannung von          sie in ihrem Einwirkungsbereich an Orten, die zum nicht\n1 000 Volt oder mehr, einschließlich Bahnstromfern-       nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen be-\nund Bahnstromoberleitungen und sonstiger ver-             stimmt sind, bei höchster betrieblicher Anlagenauslas-\ngleichbarer Anlagen im Frequenzbereich von 1 Hertz        tung die im Anhang 1a genannten Grenzwerte nicht\nbis 9 Kilohertz,                                          überschreiten, wobei Niederfrequenzanlagen mit einer\n3. Gleichstromanlagen:                                        Frequenz von 50 Hertz die Hälfte des in Anhang 1a ge-\nnannten Grenzwertes der magnetischen Flussdichte\nortsfeste Anlagen zur Fortleitung, Umspannung und         nicht überschreiten dürfen. Dabei bleiben, soweit nicht\nUmrichtung, einschließlich der Schaltfelder, von          im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für insbeson-\nGleichstrom mit einer Nennspannung von 2 000 Volt         dere durch Berührungsspannungen hervorgerufene Be-\noder mehr.                                                lästigungen bestehen, die nach Art, Ausmaß oder\nDauer für die Nachbarschaft unzumutbar sind, außer\n§2                                 Betracht\nHochfrequenzanlagen                         1. kurzzeitige Überschreitungen der Grenzwerte nach\n(1) Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkun-                Satz 1 in Verbindung mit Anhang 1a um nicht mehr\ngen sind Hochfrequenzanlagen mit einer äquivalenten               als 100 Prozent mit einer Dauer von nicht mehr als\nisotropen Strahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt oder              5 Prozent eines Beurteilungszeitraumes von einem\nmehr so zu errichten und zu betreiben, dass in ihrem              Tag und\nEinwirkungsbereich an Orten, die zum dauerhaften oder         2. kleinräumige Überschreitungen der Grenzwerte der\nvorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt                  elektrischen Feldstärke nach Satz 1 in Verbindung\nsind, bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung                mit Anhang 1a um nicht mehr als 100 Prozent außer-\nhalb von Gebäuden.\n1. die in Anhang 1a und 1b bestimmten Grenzwerte für\nden jeweiligen Frequenzbereich unter Berücksichti-           (2) Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkun-\ngung von Immissionen durch andere ortsfeste Hoch-         gen sind Niederfrequenzanlagen, die nach dem 22. Au-\nfrequenzanlagen sowie Niederfrequenzanlagen ge-           gust 2013 errichtet werden, so zu errichten und zu\nmäß Anhang 2 nicht überschritten werden und               betreiben, dass sie bei höchster betrieblicher Anlagen-\nauslastung in ihrem Einwirkungsbereich an Orten, die\n2. bei gepulsten elektromagnetischen Feldern zusätz-\nzum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Men-\nlich die in Anhang 3 festgelegten Kriterien eingehal-\nschen bestimmt sind, die im Anhang 1a genannten\nten werden.\nGrenzwerte nicht überschreiten, wobei Niederfrequenz-\nDas Gleiche gilt für eine Hochfrequenzanlage mit einer        anlagen mit einer Frequenz von 50 Hertz die Hälfte des\näquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von          in Anhang 1a genannten Grenzwertes der magne-\nweniger als 10 Watt, wenn diese an einem Standort ge-         tischen Flussdichte nicht überschreiten dürfen. Beste-\nmäß § 2 Nummer 3 der Verordnung über das Nachweis-            hende Genehmigungen und Planfeststellungsbe-\nverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder           schlüsse bleiben unberührt.","3268            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013\n(3) Bei der Ermittlung der elektrischen Feldstärke        zum 22. August 2013 beantragte Planfeststellungs-\nund der magnetischen Flussdichte nach Absatz 1 und            und Plangenehmigungsverfahren, für die ein vollstän-\nAbsatz 2 sind alle Immissionen zu berücksichtigen, die        diger Antrag zu diesem Zeitpunkt vorlag, bleiben unbe-\ndurch andere Niederfrequenzanlagen sowie durch orts-          rührt.\nfeste Hochfrequenzanlagen mit Frequenzen zwischen\n9 Kilohertz und 10 Megahertz, die einer Standortbe-                                      §5\nscheinigung nach §§ 4 und 5 der Verordnung über das\nNachweisverfahren zur Begrenzung elektromagneti-                                   Ermittlung der\nscher Felder bedürfen, gemäß Anhang 2a entstehen.                        Feldstärke- und Flussdichtewerte\n(4) Wirkungen wie Funkenentladungen auch zwi-                Messgeräte, Mess- und Berechnungsverfahren, die\nschen Personen und leitfähigen Objekten sind zu ver-          bei der Ermittlung der elektrischen und magnetischen\nmeiden, wenn sie zu erheblichen Belästigungen oder            Feldstärke und magnetischen Flussdichte einschließ-\nSchäden führen können.                                        lich der Berücksichtigung der vorhandenen Immissio-\nnen eingesetzt werden, müssen dem Stand der Mess-\n§ 3a                              und Berechnungstechnik entsprechen. Soweit anwend-\nbar sind die Mess- und Berechnungsverfahren der\nGleichstromanlagen\nDIN EN 50413 (Ausgabe August 2009) einzusetzen,\nZum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen             die bei der VDE-Verlag GmbH oder der Beuth Verlag\nsind Gleichstromanlagen so zu errichten und zu betrei-        GmbH, beide Berlin, zu beziehen und beim Deutschen\nben, dass in ihrem Einwirkungsbereich an Orten, die           Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert nieder-\nzum dauerhaften oder vorübergehenden Aufenthalt               gelegt ist. Messungen sind an den nach den §§ 2, 3\nvon Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieb-             oder 3a maßgeblichen Einwirkungsorten mit der jeweils\nlicher Anlagenauslastung                                      stärksten Exposition durchzuführen. Sie sind nicht er-\n1. der in Anhang 1a genannte Grenzwert der magneti-           forderlich, wenn die Einhaltung der Grenzwerte durch\nschen Flussdichte nicht überschritten wird, sowie        Berechnungsverfahren festgestellt werden kann.\n2. Wirkungen wie Funkenentladungen auch zwischen\nPersonen und leitfähigen Objekten, die zu erheb-                                    §6\nlichen Belästigungen oder Schäden führen können,                     Weitergehende Anforderungen\nvermieden werden.\nWeitergehende Anforderungen aufgrund anderer\nDabei sind alle relevanten Immissionen zu berücksich-         Rechtsvorschriften, insbesondere von Rechtsvorschrif-\ntigen.                                                        ten zur elektromagnetischen Verträglichkeit und des\nTelekommunikationsrechts, bleiben unberührt.\n§4\nAnforderungen zur Vorsorge                                                §7\n(1) Zum Zweck der Vorsorge darf eine wesentliche                                   Anzeige\nÄnderung von Niederfrequenzanlagen in der Nähe von\nWohnungen, Krankenhäusern, Schulen, Kindergärten,                (1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die vom\nKinderhorten, Spielplätzen oder ähnlichen Einrichtun-         Betreiber einer ortsfesten Funkanlage, die privaten oder\ngen nur vorgenommen werden, wenn in diesen Gebäu-             gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirt-\nden oder auf diesen Grundstücken abweichend von § 3           schaftlicher Unternehmungen Anwendung findet, nach\nAbsatz 1 Satz 2 auch die maximalen Effektivwerte der          den §§ 9, 11 und 12 der Verordnung über das Nach-\nelektrischen Feldstärke und magnetischen Flussdichte          weisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer\nden Anforderungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 entspre-           Felder angezeigten Daten sowie die nach § 5 der vor-\nchen. Für Niederfrequenzanlagen, die nach dem 16. De-         genannten Verordnung erteilten Standortbescheinigun-\nzember 1996 errichtet oder wesentlich geändert wur-           gen, einschließlich der nach § 4 Absatz 5 der vorge-\nden, gelten die Vorsorgeanforderungen aus der Verord-         nannten Verordnung vorgelegten Antragsunterlagen,\nnung über elektromagnetische Felder in der Fassung            bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-\nvom 16. Dezember 1996 weiter fort.                            kommunikation, Post und Eisenbahnen abzurufen, so-\nweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zum Vollzug\n(2) Bei Errichtung und wesentlicher Änderung von          dieser Verordnung erforderlich ist. Die Bundesnetz-\nNiederfrequenzanlagen sowie Gleichstromanlagen sind           agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post\ndie Möglichkeiten auszuschöpfen, die von der jewei-           und Eisenbahnen stellt der zuständigen Behörde die\nligen Anlage ausgehenden elektrischen, magnetischen           Daten nach Satz 1 spätestens eine Woche nach Erhalt\nund elektromagnetischen Felder nach dem Stand der             elektronisch zur Verfügung.\nTechnik unter Berücksichtigung von Gegebenheiten im\nEinwirkungsbereich zu minimieren. Das Nähere regelt              (2) Der Betreiber einer Niederfrequenzanlage mit\neine Verwaltungsvorschrift gemäß § 48 des Bundes-Im-          einer Nennspannung von 110 Kilovolt und mehr oder\nmissionsschutzgesetz.                                         einer Gleichstromanlage hat diese der zuständigen\nBehörde mindestens zwei Wochen vor der Inbetrieb-\n(3) Niederfrequenzanlagen zur Fortleitung von Elek-\nnahme oder einer wesentlichen Änderung anzuzeigen,\ntrizität mit einer Frequenz von 50 Hertz und einer Nenn-\nsoweit\nspannung von 220 Kilovolt und mehr, die in einer neuen\nTrasse errichtet werden, dürfen Gebäude oder Gebäu-           1. die Anlage auf einem Grundstück im Bereich eines\ndeteile nicht überspannen, die zum dauerhaften Aufent-            Bebauungsplans oder innerhalb eines im Zusam-\nhalt von Menschen bestimmt sind. Bestehende Geneh-                menhang bebauten Ortsteils oder auf einem mit\nmigungen und Planfeststellungsbeschlüsse sowie bis                Wohngebäuden bebauten Grundstück im Außenbe-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013               3269\nreich belegen ist oder derartige Grundstücke über-          (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nquert und                                                den Anforderungen des § 4 zulassen, soweit die Anfor-\n2. die Anlage oder ihre wesentliche Änderung nicht           derungen des § 4 im Einzelfall unverhältnismäßig sind.\neiner Genehmigung, Planfeststellung oder sonstigen\nbehördlichen Entscheidung nach anderen Rechts-                                       §9\nvorschriften bedarf, bei der die Belange des Immis-                        Ordnungswidrigkeiten\nsionsschutzes berücksichtigt werden.\nOrdnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nr. 7 des\nBei Leitungen genügt die Anzeige derjenigen Leitungs-\nBundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vor-\nabschnitte, für die die Voraussetzungen nach Satz 1\nsätzlich oder fahrlässig\nvorliegen.\n(3) Bei Anzeigen nach Absatz 2 soll der Betreiber die     1. entgegen § 2 Satz 1 auch in Verbindung mit Satz 2,\nfür die Anlage maßgebenden Daten angeben und der                 entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1\nAnzeige einen Lageplan beifügen. Der Betreiber einer             oder entgegen § 3a Satz 1 eine dort genannte An-\nNiederfrequenzanlage mit einer Nennspannung von                  lage errichtet oder betreibt,\nweniger als 110 Kilovolt hat für diejenigen Leitungsab-      2. entgegen § 4 Absatz 1 eine Niederfrequenzanlage\nschnitte, für die die Voraussetzungen nach Absatz 2              wesentlich ändert,\nSatz 1 Nummer 1 und 2 vorliegen, die maßgeblichen\nDaten sowie einen Lageplan vorzuhalten und der zu-           3. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 oder entgegen § 10\nständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorzu-              Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-\nlegen.                                                           ständig oder nicht rechtzeitig erstattet.\n§ 7a                                                         § 10\nBeteiligung der Kommunen                                       Übergangsvorschriften\nDie Kommune, in deren Gebiet die Hochfrequenzan-             (1) Niederfrequenzanlagen mit einer Frequenz von\nlage errichtet werden soll, wird bei der Auswahl von         16,7 Hertz, die vor dem 22. August 2013 errichtet wor-\nStandorten für Hochfrequenzanlagen, die nach dem             den sind, sind bis zum 22. August 2018 so zu betrei-\n22. August 2013 errichtet werden, durch die Betreiber        ben, dass sie in ihrem Einwirkungsbereich an Orten, die\ngehört. Sie erhält rechtzeitig die Möglichkeit zur Stel-     zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Men-\nlungnahme und zur Erörterung der Baumaßnahme. Die            schen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher Anla-\nErgebnisse der Beteiligung sind zu berücksichtigen.          genauslastung das Doppelte des im Anhang 1a ge-\nnannten Grenzwerts der elektrischen Feldstärke nicht\n§8                                überschreiten.\nZulassung von Ausnahmen                          (2) Werden Gleichstromanlagen am 22. August 2013\n(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnah-        bereits betrieben, so hat die Anzeige des Betriebs nach\nmen von den Anforderungen der §§ 2, 3 und 3a zulas-          § 7 Absatz 2 bis zum 23. September 2013 zu erfolgen.\nsen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen            Wurde mit ihrer Errichtung bereits vor dem 22. August\nUmstände des Einzelfalls, insbesondere Art und Dauer         2013 begonnen, erfolgt der Betrieb aber erst vor dem\nder Anlagenauslastung und des tatsächlichen Aufent-          23. September 2013, so hat die Anzeige des Betriebs\nhalts von Personen im Einwirkungsbereich der Anlage,         nach § 7 Absatz 2 innerhalb von vier Wochen nach In-\nschädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten sind.        betriebnahme zu erfolgen.","3270          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013\nAnhang 1\n(zu §§ 2, 3, 3a, 10)\nFrequenz (f)                                                Grenzwerte\nin Hertz (Hz)\nElektrische Feldstärke               Magnetische Flussdichte\nin Kilovolt pro Meter (kV/m)                 in Mikrotesla (µT)\n(effektiv)                            (effektiv)\n0                             –                                   500\n1–8                               5                                40 000/f2\n8 – 25                              5                                 5 000/f\n25 – 50                              5                                   200\n50 – 400                             250/f                                 200\n400 – 3 000                              250/f                              80 000/f\n3 000 – 10 000 000                               0,083                                   27\nAnhang 1b\nFrequenz (f)                        Grenzwerte, quadratisch gemittelt über 6-Minuten-Intervalle\nin Megahertz (MHz)\nElektrische Feldstärke                Magnetische Feldstärke\nin Volt pro Meter (V/m)              in Ampere pro Meter (A/m)\n(effektiv)                            (effektiv)\n0,1 – 1                            87                                  0,73/f\n1 – 10                           87/f1/2                               0,73/f\n10 – 400                              28                                  0,073\n400 – 2 000                          1,375 f1/2                            0,0037 f1/2\n2 000 – 300 000                                 61                                   0,16","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013       3271\nAnhang 2\n(zu §§ 2, 3)\nBerücksichtigung von Immissionsbeiträgen anderer Anlagen\nAnhang 2a\nImmissionsbeiträge der elektrischen und magnetischen Felder aller Niederfrequenzanlagen und von Hochfre-\nquenzanlagen mit Frequenzen zwischen 9 kHz und 10 MHz müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:\nElektrische Felder:\n10X  MHz\nIE; i\n\u00141\n1 Hz\nGE; i\nmit\nIE,i = Immissionsbeitrag des elektrischen Feldes bei der Frequenz i im Bereich von 1 Hz bis 10 MHz,\nGE,i = Grenzwert der elektrischen Feldstärke bei der Frequenz i im Bereich von 1 Hz bis 10 MHz, gemäß Anhang 1a\nMagnetische Felder:\n10X  MHz\nIM; i\n\u00141\n1 Hz\nGM; i\nmit\nIM,i = Immissionsbeitrag des magnetischen Feldes bei der Frequenz i im Bereich von 1 Hz bis 10 MHz,\nGM,i = Grenzwert der magnetischen Flussdichte bei der Frequenz i im Bereich von 1 Hz bis 10 MHz, gemäß\nAnhang 1a in Verbindung mit § 3\nAnhang 2b\nImmissionsbeiträge der elektrischen und magnetischen Felder von Hochfrequenzanlagen mit Frequenzen\n> 100 kHz müssen zusätzlich die folgenden Bedingungen erfüllen:\nElektrische Felder:\n300   GHz \u0002         \u00032\nX          IE; i\n\u00141\n100 kHz\nGE; i\nmit\nIE,j = Immissionsbeitrag des elektrischen Feldes bei der Frequenz j im Bereich von 100 kHz bis 300 GHz (qua-\ndratisch gemittelt über 6-Minuten-Intervalle),\nGE,j = Grenzwert der elektrischen Feldstärke bei der Frequenz j im Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz\n(quadratisch gemittelt über 6-Minuten-Intervalle), gemäß Anhang 1b\nMagnetische Felder:\n300   GHz \u0002         \u00032\nX          IM; i\n\u00141\n100 kHz\nGM; i\nmit\nIM,j = Immissionsbeitrag des magnetischen Feldes bei der Frequenz j im Bereich von 100 kHz bis 300 GHz\n(quadratisch gemittelt über 6-Minuten-Intervalle),\nGM,j = Grenzwert der magnetischen Feldstärke bei der Frequenz j im Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz\n(quadratisch gemittelt über 6-Minuten-Intervalle), gemäß Anhang 1b.","3272          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013\nAnhang 3\n(zu § 2)\nGepulste Felder von Hochfrequenzanlagen\nBei gepulsten elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich von 9 kHz bis 100 kHz darf der Spitzenwert für die\nelektrische und die magnetische Feldstärke das 1,5-fache der Werte des Anhangs 1a nicht überschreiten.\nBei gepulsten elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich über 100 kHz bis 10 MHz darf der Spitzenwert für\ndie elektrische und die magnetische Feldstärke das 6,93 f0,664-fache der Werte des Anhangs 1b (f in MHz) nicht\nüberschreiten.\nBei gepulsten elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich über 10 MHz bis 300 GHz darf der Spitzenwert für\ndie elektrische und die magnetische Feldstärke das 32-fache der Werte des Anhangs 1b nicht überschreiten."]}