{"id":"bgbl1-2013-50-2","kind":"bgbl1","year":2013,"number":50,"date":"2013-08-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/50#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-50-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_50.pdf#page=11","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren","law_date":"2013-08-14T00:00:00Z","page":3259,"pdf_page":11,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013            3259\nVerordnung\nzur Änderung der Vorschriften\nüber elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren\nVom 14. August 2013\nAuf Grund des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2                           tiger vergleichbarer Anlagen im Fre-\nund 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissions-                        quenzbereich von 1 Hertz bis 9 Kilo-\nschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                            hertz,“.\nvom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) sowie des                  cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\n§ 12 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommu-\nnikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001                           „3. Gleichstromanlagen:\n(BGBl. I S. 170) verordnet die Bundesregierung, zu                          ortsfeste Anlagen zur Fortleitung, Um-\n§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 des Bundes-                          spannung und Umrichtung, einschließ-\nImmissionsschutzgesetzes nach Anhörung der beteilig-                        lich der Schaltfelder, von Gleichstrom\nten Kreise und zu § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in                          mit einer Nennspannung von 2 000 Volt\nVerbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutz-                           oder mehr.“\ngesetzes unter Wahrung der Rechte des Bundestages:           2. § 2 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 1                                                       „§ 2\nÄnderung der                                                Hochfrequenzanlagen\nVerordnung über elektromagnetische Felder                      (1) Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwir-\nDie Verordnung über elektromagnetische Felder vom            kungen sind Hochfrequenzanlagen mit einer äqui-\n16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966) wird wie folgt ge-          valenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von\nändert:                                                         10 Watt oder mehr so zu errichten und zu betrei-\nben, dass in ihrem Einwirkungsbereich an Orten,\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\ndie zum dauerhaften oder vorübergehenden Auf-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        enthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                       betrieblicher Anlagenauslastung\n„Diese Verordnung gilt für die Errichtung und        1. die in Anhang 1a und 1b bestimmten Grenzwerte\nden Betrieb von Hochfrequenzanlagen, Nie-                für den jeweiligen Frequenzbereich unter Be-\nderfrequenzanlagen und Gleichstromanla-                  rücksichtigung von Immissionen durch andere\ngen nach Absatz 2.“                                      ortsfeste Hochfrequenzanlagen sowie Niederfre-\nquenzanlagen gemäß Anhang 2 nicht überschrit-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „elektromagne-\nten werden und\ntische Felder“ durch die Wörter „elektrische,\nmagnetische und elektromagnetische Fel-              2. bei gepulsten elektromagnetischen Feldern zu-\nder“ ersetzt.                                            sätzlich die in Anhang 3 festgelegten Kriterien\neingehalten werden.\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „elektromagne-\ntischer Felder“ durch die Wörter „elektri-           Das Gleiche gilt für eine Hochfrequenzanlage mit\nscher, magnetischer und elektromagneti-              einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung\nscher Felder“ ersetzt.                               (EIRP) von weniger als 10 Watt, wenn diese an ei-\nnem Standort gemäß § 2 Nummer 3 der Verord-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                     elektromagnetischer Felder vom 20. August 2002\n„1. Hochfrequenzanlagen:                             (BGBl. I S. 3366), die zuletzt durch Artikel 3 Ab-\nortsfeste Anlagen, die elektromagneti-           satz 20 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I\nsche Felder im Frequenzbereich von               S. 1970) geändert worden ist, in der jeweils gelten-\n9 Kilohertz bis 300 Gigahertz erzeugen,          den Fassung, mit einer äquivalenten isotropen\nausgenommen sind Anlagen, die breit-             Strahlungsleistung (EIRP) der dort vorhandenen\nbandige elektromagnetische Impulse               Hochfrequenzanlagen (Gesamtstrahlungsleistung)\nerzeugen und der Landesverteidigung              von 10 Watt oder mehr errichtet wird oder wenn\ndienen,“.                                        durch diese die Gesamtstrahlungsleistung von\n10 Watt erreicht oder überschritten wird. Satz 2\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                     gilt nicht für Hochfrequenzanlagen, die eine äqui-\n„2. Niederfrequenzanlagen:                           valente isotrope Strahlungsleistung (EIRP) von\nortsfeste Anlagen zur Umspannung und             100 Milliwatt oder weniger aufweisen.\nFortleitung von Elektrizität mit einer              (2) Kurzzeitige Überschreitungen der nach Ab-\nNennspannung von 1 000 Volt oder                 satz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit\nmehr, einschließlich Bahnstromfern-              Absatz 1 Satz 2, zu beachtenden Grenzwerte auf-\nund Bahnstromoberleitungen und sons-             grund einer vorübergehenden Gefahr für die öffent-","3260           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013\nliche Sicherheit und Ordnung oder zum Schutz der                                      „§ 3a\nSicherheit des Staates bleiben außer Betracht.“                                Gleichstromanlagen\n3. § 3 wird wie folgt gefasst:                                     Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkun-\ngen sind Gleichstromanlagen so zu errichten und\n„§ 3\nzu betreiben, dass in ihrem Einwirkungsbereich an\nNiederfrequenzanlagen                        Orten, die zum dauerhaften oder vorübergehenden\nAufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei\n(1) Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwir-              höchster betrieblicher Anlagenauslastung\nkungen sind Niederfrequenzanlagen, die vor dem\n22. August 2013 errichtet worden sind, so zu be-             1. der in Anhang 1a genannte Grenzwert der mag-\ntreiben, dass sie in ihrem Einwirkungsbereich an                 netischen Flussdichte nicht überschritten wird,\nOrten, die zum nicht nur vorübergehenden Aufent-                 sowie\nhalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster                2. Wirkungen wie Funkenentladungen auch zwi-\nbetrieblicher Anlagenauslastung die im Anhang 1a                 schen Personen und leitfähigen Objekten, die\ngenannten Grenzwerte nicht überschreiten, wobei                  zu erheblichen Belästigungen oder Schäden füh-\nNiederfrequenzanlagen mit einer Frequenz von                     ren können, vermieden werden.\n50 Hertz die Hälfte des in Anhang 1a genannten\nDabei sind alle relevanten Immissionen zu berück-\nGrenzwertes der magnetischen Flussdichte nicht\nsichtigen.“\nüberschreiten dürfen. Dabei bleiben, soweit nicht\nim Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für insbe-       5. § 4 wird wie folgt gefasst:\nsondere durch Berührungsspannungen hervorgeru-                                         „§ 4\nfene Belästigungen bestehen, die nach Art, Ausmaß\noder Dauer für die Nachbarschaft unzumutbar sind,                         Anforderungen zur Vorsorge\naußer Betracht                                                  (1) Zum Zweck der Vorsorge darf eine wesentli-\nche Änderung von Niederfrequenzanlagen in der\n1. kurzzeitige Überschreitungen der Grenzwerte\nNähe von Wohnungen, Krankenhäusern, Schulen,\nnach Satz 1 in Verbindung mit Anhang 1a um\nKindergärten, Kinderhorten, Spielplätzen oder ähn-\nnicht mehr als 100 Prozent mit einer Dauer von\nlichen Einrichtungen nur vorgenommen werden,\nnicht mehr als 5 Prozent eines Beurteilungszeit-\nwenn in diesen Gebäuden oder auf diesen Grund-\nraumes von einem Tag und\nstücken abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 2 auch\n2. kleinräumige Überschreitungen der Grenzwerte              die maximalen Effektivwerte der elektrischen Feld-\nder elektrischen Feldstärke nach Satz 1 in Ver-          stärke und magnetischen Flussdichte den Anforde-\nbindung mit Anhang 1a um nicht mehr als                  rungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 entsprechen. Für\n100 Prozent außerhalb von Gebäuden.                      Niederfrequenzanlagen, die nach dem 16. Dezem-\nber 1996 errichtet oder wesentlich geändert wur-\n(2) Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwir-              den, gelten die Vorsorgeanforderungen aus der Ver-\nkungen sind Niederfrequenzanlagen, die nach dem              ordnung über elektromagnetische Felder in der\n22. August 2013 errichtet werden, so zu errichten            Fassung vom 16. Dezember 1996 weiter fort.\nund zu betreiben, dass sie bei höchster betrieb-\nlicher Anlagenauslastung in ihrem Einwirkungsbe-                (2) Bei Errichtung und wesentlicher Änderung\nreich an Orten, die zum nicht nur vorübergehenden            von Niederfrequenzanlagen sowie Gleichstroman-\nAufenthalt von Menschen bestimmt sind, die im                lagen sind die Möglichkeiten auszuschöpfen, die\nAnhang 1a genannten Grenzwerte nicht überschrei-             von der jeweiligen Anlage ausgehenden elektri-\nten, wobei Niederfrequenzanlagen mit einer Fre-              schen, magnetischen und elektromagnetischen\nquenz von 50 Hertz die Hälfte des in Anhang 1a               Felder nach dem Stand der Technik unter Berück-\ngenannten Grenzwertes der magnetischen Fluss-                sichtigung von Gegebenheiten im Einwirkungsbe-\ndichte nicht überschreiten dürfen. Bestehende                reich zu minimieren. Das Nähere regelt eine Verwal-\nGenehmigungen und Planfeststellungsbeschlüsse                tungsvorschrift gemäß § 48 des Bundes-Immissi-\nbleiben unberührt.                                           onsschutzgesetzes.\n(3) Niederfrequenzanlagen zur Fortleitung von\n(3) Bei der Ermittlung der elektrischen Feldstärke\nElektrizität mit einer Frequenz von 50 Hertz und ei-\nund der magnetischen Flussdichte nach Absatz 1\nner Nennspannung von 220 Kilovolt und mehr, die\nund Absatz 2 sind alle Immissionen zu berücksich-\nin einer neuen Trasse errichtet werden, dürfen Ge-\ntigen, die durch andere Niederfrequenzanlagen so-\nbäude oder Gebäudeteile nicht überspannen, die\nwie durch ortsfeste Hochfrequenzanlagen mit Fre-\nzum dauerhaften Aufenthalt von Menschen be-\nquenzen zwischen 9 Kilohertz und 10 Megahertz,\nstimmt sind. Bestehende Genehmigungen und\ndie einer Standortbescheinigung nach §§ 4 und 5\nPlanfeststellungsbeschlüsse      sowie   bis   zum\nder Verordnung über das Nachweisverfahren zur\n22. August 2013 beantragte Planfeststellungs-\nBegrenzung elektromagnetischer Felder bedürfen,\nund Plangenehmigungsverfahren, für die ein voll-\ngemäß Anhang 2a entstehen.\nständiger Antrag zu diesem Zeitpunkt vorlag, blei-\n(4) Wirkungen wie Funkenentladungen auch zwi-             ben unberührt.“\nschen Personen und leitfähigen Objekten sind zu           6. § 5 wird wie folgt geändert:\nvermeiden, wenn sie zu erheblichen Belästigungen\noder Schäden führen können.“                                 a) In Satz 2 werden die Wörter „des Normentwurfs\nDIN VDE 0848 Teil 1, Ausgabe Mai 1995, einzu-\n4. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:                          setzen, der bei der VDE-Verlag GmbH oder der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013              3261\nBeuth Verlag GmbH, beide Berlin, zu beziehen           7a. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:\nund beim Deutschen Patentamt“ durch die Wör-\n„§ 7a\nter „der DIN EN 50413 (Ausgabe August 2009)\neinzusetzen, die bei der VDE-Verlag GmbH oder                            Beteiligung der Kommunen\nder Beuth Verlag GmbH, beide Berlin, zu bezie-\nhen und beim Deutschen Patent- und Marken-                     Die Kommune, in deren Gebiet die Hochfre-\namt“ ersetzt.                                              quenzanlage errichtet werden soll, wird bei der\nAuswahl von Standorten für Hochfrequenzanlagen,\nb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                             die nach dem 22. August 2013 errichtet werden,\n„Messungen sind an den nach den §§ 2, 3                    durch die Betreiber gehört. Sie erhält rechtzeitig\noder 3a maßgeblichen Einwirkungsorten mit der              die Möglichkeit zur Stellungnahme und zur Erörte-\njeweils stärksten Exposition durchzuführen.“               rung der Baumaßnahme. Die Ergebnisse der Betei-\nligung sind zu berücksichtigen.“\n7. § 7 wird wie folgt geändert:\n8. § 8 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nIn Absatz 1 wird die Angabe „§§ 2 und 3“ durch die\n„(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt,            Angabe „§§ 2, 3 und 3a“ ersetzt.\ndie vom Betreiber einer ortsfesten Funkanlage,\ndie privaten oder gewerblichen Zwecken dient            9. § 9 wird wie folgt geändert:\noder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmun-               Die Nummern 1 bis 3 werden durch folgende Num-\ngen Anwendung findet, nach den §§ 9, 11 und 12             mern 1 bis 3 ersetzt:\nder Verordnung über das Nachweisverfahren zur\nBegrenzung elektromagnetischer Felder ange-                „1. entgegen § 2 Satz 1 auch in Verbindung mit\nzeigten Daten sowie die nach § 5 der vorge-                      Satz 2, entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Ab-\nnannten Verordnung erteilten Standortbescheini-                  satz 2 Satz 1 oder entgegen § 3a Satz 1 eine\ngungen, einschließlich der nach § 4 Absatz 5 der                 dort genannte Anlage errichtet oder betreibt,\nvorgenannten Verordnung vorgelegten Antrags-               2. entgegen § 4 Absatz 1 eine Niederfrequenzan-\nunterlagen, bei der Bundesnetzagentur für Elek-                  lage wesentlich ändert,\ntrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Ei-\nsenbahnen abzurufen, soweit dies zur Wahrneh-              3. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 oder entgegen\nmung ihrer Aufgaben zum Vollzug dieser Verord-                   § 10 Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig,\nnung erforderlich ist. Die Bundesnetzagentur für                 nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstat-\nElektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und                   tet.“\nEisenbahnen stellt der zuständigen Behörde die         10. § 10 wird wie folgt gefasst:\nDaten nach Satz 1 spätestens eine Woche nach\nErhalt elektronisch zur Verfügung.“                                                 „§ 10\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden im Satzteil vor Num-                              Übergangsvorschriften\nmer 1 nach dem Wort „Niederfrequenzanlage“\n(1) Niederfrequenzanlagen mit einer Frequenz\ndie Wörter „mit einer Nennspannung von 110 Ki-\nvon 16,7 Hertz, die vor dem 22. August 2013 errich-\nlovolt und mehr oder einer Gleichstromanlage“\ntet worden sind, sind bis zum 22. August 2018 so\neingefügt.\nzu betreiben, dass sie in ihrem Einwirkungsbereich\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          an Orten, die zum nicht nur vorübergehenden Auf-\nenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster\naa) In Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 1\nbetrieblicher Anlagenauslastung das Doppelte des\noder 2“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.\nim Anhang 1a genannten Grenzwerts der elek-\nbb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:             trischen Feldstärke nicht überschreiten.\n„Der Betreiber einer Niederfrequenzanlage                (2) Werden Gleichstromanlagen am 22. August\nmit einer Nennspannung von weniger als               2013 bereits betrieben, so hat die Anzeige des Be-\n110 Kilovolt hat für diejenigen Leitungsab-          triebs nach § 7 Absatz 2 bis zum 23. September\nschnitte, für die die Voraussetzungen nach           2013 zu erfolgen. Wurde mit ihrer Errichtung bereits\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 vorliegen,            vor dem 22. August 2013 begonnen, erfolgt der Be-\ndie maßgeblichen Daten sowie einen Lage-             trieb aber erst vor dem 23. September 2013, so hat\nplan vorzuhalten und der zuständigen Be-             die Anzeige des Betriebs nach § 7 Absatz 2 inner-\nhörde auf Verlangen unverzüglich vorzule-            halb von vier Wochen nach Inbetriebnahme zu er-\ngen.“                                                folgen.“","3262           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013\n11. Anhang 1 wird wie folgt gefasst:\n„Anhang 1\n(zu §§ 2, 3, 3a, 10)\nAnhang 1a\nFrequenz (f)                                            Grenzwerte\nin Hertz (Hz)\nElektrische Feldstärke              Magnetische Flussdichte\nin Kilovolt pro Meter (kV/m)               in Mikrotesla (µT)\n(effektiv)                          (effektiv)\n0                             –                                500\n1–8                               5                             40 000/f2\n8 – 25                              5                              5 000/f\n25 – 50                              5                                200\n50 – 400                            250/f                               200\n400 – 3 000                             250/f                            80 000/f\n3 000 – 10 000 000                              0,083                                 27\nAnhang 1b\nFrequenz (f)                     Grenzwerte, quadratisch gemittelt über 6-Minuten-Intervalle\nin Megahertz (MHz)\nElektrische Feldstärke               Magnetische Feldstärke\nin Volt pro Meter (V/m)             in Ampere pro Meter (A/m)\n(effektiv)                          (effektiv)\n0,1 – 1                            87                               0,73/f\n1 – 10                          87/f1/2                             0,73/f\n10 – 400                              28                               0,073\n400 – 2 000                         1,375 f1/2                          0,0037 f1/2\n2 000 – 300 000                                61                               0,16“.\n12. Anhang 2 wird wie folgt gefasst:\n„Anhang 2\n(zu §§ 2, 3)\nBerücksichtigung von Immissionsbeiträgen anderer Anlagen\nAnhang 2a\nImmissionsbeiträge der elektrischen und magnetischen Felder aller Niederfrequenzanlagen und von Hochfre-\nquenzanlagen mit Frequenzen zwischen 9 kHz und 10 MHz müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:\nElektrische Felder:\n10X  MHz\nIE; i\n\u00141\n1 Hz\nGE; i\nmit\nIE,i = Immissionsbeitrag des elektrischen Feldes bei der Frequenz i im Bereich von 1 Hz bis 10 MHz,\nGE,i = Grenzwert der elektrischen Feldstärke bei der Frequenz i im Bereich von 1 Hz bis 10 MHz, gemäß\nAnhang 1a\nMagnetische Felder:\n10X  MHz\nIM; i\n\u00141\n1 Hz\nGM; i\nmit\nIM,i = Immissionsbeitrag des magnetischen Feldes bei der Frequenz i im Bereich von 1 Hz bis 10 MHz,\nGM,i = Grenzwert der magnetischen Flussdichte bei der Frequenz i im Bereich von 1 Hz bis 10 MHz, gemäß\nAnhang 1a in Verbindung mit § 3","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013          3263\nAnhang 2b\nImmissionsbeiträge der elektrischen und magnetischen Felder von Hochfrequenzanlagen mit Frequenzen\n> 100 kHz müssen zusätzlich die folgenden Bedingungen erfüllen:\nElektrische Felder:\n300  GHz \u0002        \u00032\nX        IE; i\n\u00141\n100 kHz\nGE; i\nmit\nIE,j = Immissionsbeitrag des elektrischen Feldes bei der Frequenz j im Bereich von 100 kHz bis 300 GHz\n(quadratisch gemittelt über 6-Minuten-Intervalle),\nGE,j = Grenzwert der elektrischen Feldstärke bei der Frequenz j im Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz\n(quadratisch gemittelt über 6-Minuten-Intervalle), gemäß Anhang 1b\nMagnetische Felder:\n300  GHz \u0002        \u00032\nX        IM; i\n\u00141\n100 kHz\nGM; i\nmit\nIM,j = Immissionsbeitrag des magnetischen Feldes bei der Frequenz j im Bereich von 100 kHz bis 300 GHz\n(quadratisch gemittelt über 6-Minuten-Intervalle),\nGM,j = Grenzwert der magnetischen Feldstärke bei der Frequenz j im Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz\n(quadratisch gemittelt über 6-Minuten-Intervalle), gemäß Anhang 1b.“\n13. Folgender Anhang 3 wird angefügt:\n„Anhang 3\n(zu § 2)\nGepulste Felder von Hochfrequenzanlagen\nBei gepulsten elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich von 9 kHz bis 100 kHz darf der Spitzenwert für\ndie elektrische und die magnetische Feldstärke das 1,5-fache der Werte des Anhangs 1a nicht überschreiten.\nBei gepulsten elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich über 100 kHz bis 10 MHz darf der Spitzenwert\nfür die elektrische und die magnetische Feldstärke das 6,93 f0,664-fache der Werte des Anhangs 1b (f in MHz)\nnicht überschreiten.\nBei gepulsten elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich über 10 MHz bis 300 GHz darf der Spitzenwert\nfür die elektrische und die magnetische Feldstärke das 32-fache der Werte des Anhangs 1b nicht überschrei-\nten.“\nArtikel 2                               b) Nummer 2 wird aufgehoben.\nÄnderung der                               c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.\nVerordnung über das Nachweisverfahren                     d) In der neuen Nummer 2 werden die Wörter „nach\nzur Begrenzung elektromagnetischer Felder                      Entwurf DIN VDE 0848-3-1/A1 (Ausgabe Februar\nDie Verordnung über das Nachweisverfahren zur Be-                2001)“ durch die Wörter „nach DIN EN 50527-1\ngrenzung elektromagnetischer Felder vom 20. August                  (Ausgabe Januar 2011) und DIN EN 50527-2-1\n2002 (BGBl. I S. 3366), die zuletzt durch Artikel 4 Ab-             (Ausgabe Mai 2012)“ ersetzt.\nsatz 118 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I             4. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nS. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 wird das Wort „und“ durch das Wort\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                   „oder“ ersetzt.\na) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:                b) Folgender Satz wird angefügt:\n„§ 14 Anordnungen“.                                         „Satz 2 gilt nicht für solche Funkanlagen, die\nb) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe                 eine äquivalente isotrope Strahlungsleistung\neingefügt:                                                  (EIRP) von 100 Milliwatt oder weniger aufwei-\nsen.“\n„§ 15a Ordnungswidrigkeiten“.\n5. § 5 wird wie folgt geändert:\n2. In § 2 Nummer 3 wird das Wort „überlappen“ durch\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndas Wort „überschneiden“ ersetzt.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „nach DIN VDE\n3. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:                                 0848 Teil 1 (Ausgabe August 2000)“ durch\na) In Nummer 1 wird nach dem Wort „und“ das                         die Wörter „nach DIN EN 50413 (Ausgabe\nKomma gestrichen.                                               August 2009)“ ersetzt.","3264             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                       10. § 11 wird wie folgt geändert:\n„Erteilt die Bundesnetzagentur für Elektrizi-         a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ntät, Gas, Telekommunikation, Post und Ei-                    „(1) Die Inbetriebnahme und wesentliche Än-\nsenbahnen die Standortbescheinigung auf                   derung einer ortsfesten Funkanlage, die den\nGrundlage messtechnischer Untersuchung,                   Regelungen des § 4 unterliegt, ist der Bundes-\nso dokumentiert sie deren Ergebnis in geeig-              netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommuni-\nneter Form.“                                              kation, Post und Eisenbahnen mindestens zwei\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                               Wochen vor der Inbetriebnahme anzuzeigen. Die\n„(5) Zur Unterrichtung der Öffentlichkeit be-               Außerbetriebnahme einer ortsfesten Funkanlage,\ntreibt die Bundesnetzagentur für Elektrizität,                  die den Regelungen des § 4 unterliegt, ist der\nGas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen                    Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-\nin nicht personenbezogener Form ein Informati-                  kommunikation, Post und Eisenbahnen unver-\nonsportal, das für Anlagen mit Standortbeschei-                 züglich anzuzeigen.“\nnigung den jeweiligen Sicherheitsabstand nach               b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nAbsatz 1 ausweist.“                                             „Satz 1 gilt nicht für Funkanlagen, die eine äqui-\n6. § 6 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                               valente isotrope Strahlungsleistung (EIRP) von\n„(4) Die für die zuletzt zu errichtende oder im                 100 Milliwatt oder weniger aufweisen.“\nSinne des Absatzes 2 zu ändernde Funkanlage                11. Nach § 13 Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz ein-\nerteilte Standortbescheinigung gilt zugleich für die           gefügt:\nübrigen am Standort vorhandenen ortsfesten Funk-\n„Für die messtechnische Überprüfung ist die Ama-\nanlagen und ersetzt frühere Standortbescheinigun-\nteurfunkstelle nach vorheriger Ankündigung sende-\ngen für diesen Standort. Die Betreiber dieser Funk-\nbereit zu halten.“\nanlagen erhalten unter Angabe des Inhabers der\nStandortbescheinigung eine Abschrift der neuen             12. § 14 wird wie folgt geändert:\nStandortbescheinigung der Bundesnetzagentur für                a) Die Überschrift zu § 14 wird wie folgt gefasst:\nElektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Ei-\n„§ 14\nsenbahnen.“\nAnordnungen“.\n7. In § 8 Absatz 3 wird im Satzteil vor Nummer 1 und\nin Nummer 1 jeweils die Angabe „§ 3 Nr. 3“ durch               b) In Satz 3 wird die Angabe „und 2“ gestrichen.\ndie Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.                  13. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:\n8. § 9 wird wie folgt geändert:                                                            „§ 15a\na) In Absatz 2 werden die Wörter „DIN VDE 0848                                  Ordnungswidrigkeiten\nTeil 1 (Ausgabe August 2000)“ durch die Wörter\nOrdnungswidrig im Sinne des § 17 Absatz 1\n„DIN EN 50413 (Ausgabe August 2009)“ ersetzt.\nNummer 7 des Gesetzes über Funkanlagen und Te-\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                           lekommunikationsendeinrichtungen handelt, wer\n„(5) Eine anzeigepflichtige Amateurfunkstelle           vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 1\nkann in das Informationsportal nach § 5 Absatz 5            Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 5\naufgenommen werden, wenn der Betreiber der                  Absatz 2 Satz 2 oder entgegen § 5 Absatz 3 Satz 5\nAmateurfunkstelle dieser Aufnahme zustimmt                  eine ortsfeste Funkanlage betreibt.“\nund die Anzeige in der Form erfolgt ist, die in\nder Anleitung zur Durchführung der Anzeige be-                                    Artikel 3\nschrieben wird. Beantragt der Betreiber der                            Bekanntmachungserlaubnis\nAmateurfunkstelle die Herausnahme der anzei-\ngepflichtigen Amateurfunkstelle aus dem Infor-             Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nmationsportal, so ist die nach Satz 1 im Informa-       und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Verord-\ntionsportal erfolgte Veröffentlichung unverzüg-         nung über elektromagnetische Felder - 26.BImSchV -\nlich, spätestens aber zwei Wochen nach Eingang          in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden\ndieses Antrags, zu löschen.“                            Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\n9. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach                                      Artikel 4\nEntwurf DIN VDE 0848-3-1/A1 (Ausgabe Februar\n2001)“ durch die Wörter „nach DIN EN 50527-1                                       Inkrafttreten\n(Ausgabe Januar 2011) und DIN EN 50527-2-1                    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n(Ausgabe Mai 2012)“ ersetzt.                               in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013 3265\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 14. August 2013\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nPeter Altmaier\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nDr. P h i l i p p R ö s l e r"]}