{"id":"bgbl1-2013-50-1","kind":"bgbl1","year":2013,"number":50,"date":"2013-08-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/50#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-50-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_50.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts","law_date":"2013-08-14T00:00:00Z","page":3250,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["3250           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013\nVerordnung\nzur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts\nVom 14. August 2013\nAuf Grund                                                  2. § 2 wird wie folgt gefasst:\n– des § 21a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 und 3 in Ver-                                      „§ 2\nbindung mit Satz 2 Nummer 4, 7, 8 und 10 sowie                               Begriffsbestimmungen\n– des § 21i Absatz 1 Nummer 7 sowie                                Im Sinne dieser Verordnung ist:\n– des § 24 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in Verbindung mit               1. Abnahmestelle\nSatz 2 Nummer 4 und 6                                             die Summe aller räumlich und physikalisch zu-\nsammenhängenden elektrischen Einrichtungen\ndes Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005\neines Letztverbrauchers, die sich auf einem in\n(BGBl. I S. 1970), von denen § 21i Absatz 1 Nummer 7\nsich abgeschlossenen Betriebsgelände befin-\ndurch Artikel 1 Nummer 27 des Gesetzes vom 26. Juli\nden und über einen oder mehrere Entnahme-\n2011 (BGBl. I S. 1554) eingefügt und § 24 Satz 2 Num-\npunkte mit dem Netz des Netzbetreibers ver-\nmer 4 durch Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe a Doppel-\nbunden sind;\nbuchstabe bb des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I\nS. 1554) geändert worden ist, verordnet die Bundesre-             2. Absatzstruktur\ngierung:                                                             die Struktur und Menge der aus einer Netz-\noder Umspannebene entnommenen elektri-\nArtikel 1                                   schen Leistung und Arbeit;\nÄnderung der                                3. Benutzungsdauer\nStromnetzentgeltverordnung                             der Quotient aus pro Jahr entnommener oder\neingespeister elektrischer Arbeit und der in die-\nDie Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005\nsem Jahr höchsten Last der Entnahme oder\n(BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 4 des Geset-\nEinspeisung;\nzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) geändert wor-\nden ist, wird wie folgt geändert:                                 4. Bezugszeitreihe\ndie Zeitreihe einer Lastgangzählung in Form\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6\neiner viertelstündlichen registrierenden Leis-\nfolgende Angabe eingefügt:\ntungsmessung, durch die die gemessenen Aus-\n„§ 6a Preisindizes zur Ermittlung der Tagesneu-                 speisungen an einer Entnahmestelle ausgewie-\nwerte“.                                                 sen werden;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013                      3251\n5. Einspeisezeitreihe                                        dexreihen des Statistischen Bundesamtes beruhen\ndie Zeitreihe einer Lastgangzählung in Form               (Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes\neiner viertelstündlichen registrierenden Last-            „Preise und Preisindizes“, Fachserie 16 und 17*)“\ngangmessung, durch die die gemessenen                     durch die Wörter „unter Verwendung von Indexrei-\nEinspeisungen an einer Entnahmestelle ausge-              hen des Statistischen Bundesamtes nach Maßgabe\nwiesen werden;                                            des § 6a“ ersetzt.\n6. Entnahmestelle                                         4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:\nder Ort der Entnahme elektrischer Energie aus                                         „§ 6a\neiner Netz- oder Umspannebene durch Letzt-\nPreisindizes zur Ermittlung der Tagesneuwerte\nverbraucher, Weiterverteiler oder die jeweils\nnachgelagerte Netz- oder Umspannebene;                        (1) Bei der Ermittlung der Tagesneuwerte nach\n7. Jahreshöchstlast                                          § 6 Absatz 3 Satz 2 sind folgende Indexreihen des\nStatistischen Bundesamtes* heranzuziehen:\nder höchste Leistungswert einer oder mehrerer\nEntnahmen aus einer Netz- oder Umspann-                   1. für die Anlagengruppe der Grundstücksanlagen\nebene oder einer oder mehrerer Einspeisungen                   und Gebäude der Anlage 1 die Indexreihe Ge-\nim Verlauf eines Jahres;                                       werbliche Betriebsgebäude, Bauleistungen am\nBauwerk, ohne Umsatzsteuer (Statistisches\n8. Kalkulationsperiode\nBundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die\ndas Geschäftsjahr des Betreibers eines Elektri-                Bauwirtschaft);\nzitätsübertragungs- oder Elektrizitätsverteiler-\nnetzes;                                                   2. für die Anlagengruppe der Kabel der Anlage 1\n9. Lastgangzeitreihe                                              a) die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am\nBauwerk (Tiefbau), ohne Umsatzsteuer (Sta-\ndie Zeitreihe einer Lastgangzählung in Form\ntistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisin-\neiner viertelstündlichen registrierenden Leis-\ndizes für die Bauwirtschaft) mit einem Anteil\ntungsmessung einer Entnahmestelle, beste-\nvon 70 Prozent und\nhend aus den zwei Zeitreihen für beide Energie-\nflussrichtungen (Bezugszeitreihe und Einspei-                  b) der Index Andere elektrische Leiter für eine\nsezeitreihe);                                                     Spannung von mehr als 1 000 Volt (Statisti-\n10. Netzebene                                                          sches Bundesamt, Fachserie 17, Index der\nErzeugerpreise gewerblicher Produkte) mit ei-\ndie Bereiche von Elektrizitätsversorgungsnet-                     nem Anteil von 30 Prozent;\nzen, in welchen elektrische Energie in Höchst-,\nHoch-, Mittel- oder Niederspannung übertragen             3. für die Anlagengruppe der Freileitungen der An-\noder verteilt wird;                                            lage 1\n11. Netzknoten                                                      a) die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am\nder räumlich eng begrenzte Teil eines Elektrizi-                  Bauwerk (Tiefbau), ohne Umsatzsteuer (Sta-\ntätsversorgungsnetzes, der sich auf einem bau-                    tistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisin-\nlich zusammengehörenden Gebiet befindet und                       dizes für die Bauwirtschaft) mit einem Anteil\naus                                                               von 50 Prozent,\na) einem Umspannwerk, einer Umspannanlage,                     b) der Index Andere elektrische Leiter für eine\neiner Umspannstation, einer Ortsnetzstation                   Spannung von mehr als 1 000 Volt (Statisti-\noder einer Schaltanlage oder                                  sches Bundesamt, Fachserie 17, Index der\nErzeugerpreise gewerblicher Produkte) mit ei-\nb) einer sonstigen Übergabestelle bei Vorliegen\nnem Anteil von 15 Prozent und\neiner den in Buchstabe a genannten Fällen\nvergleichbaren galvanischen Verbindung                     c) der Index Türme und Gittermaste, aus Eisen\nbesteht, mit der eine oder mehrere Entnahme-                      oder Stahl (Statistisches Bundesamt, Fachse-\nstellen verbunden sind;                                           rie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher\nProdukte) mit einem Anteil von 35 Prozent;\n12. Umspannebene\n4. für die Anlagengruppe der Stationen der Anlage 1\ndie Bereiche von Elektrizitätsversorgungsnet-\nzen, in welchen die Spannung elektrischer                      a) die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am\nEnergie von Höchst- zu Hochspannung, Hoch-                        Bauwerk (Tiefbau), ohne Umsatzsteuer (Sta-\nzu Mittelspannung oder Mittel- zu Niederspan-                     tistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisin-\nnung geändert wird;                                               dizes für die Bauwirtschaft) mit einem Anteil\n13. zeitgleiche Jahreshöchstlast                                       von 35 Prozent und\ndie höchste zeitgleiche Summe der Leistungs-                   b) der Index für Erzeugerpreise gewerblicher\nwerte einer Anzahl von Entnahmen aus einer                        Produkte gesamt (ohne Mineralölerzeugnisse)\nNetz- oder Umspannebene oder einer Anzahl                         (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, In-\nvon Einspeisungen in eine Netz- oder Um-                          dex der Erzeugerpreise gewerblicher Produk-\nspannebene im Verlauf eines Jahres.“                              te) mit einem Anteil von 65 Prozent;\n3. In § 6 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „unter\n* Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt, Gus-\nVerwendung anlagenspezifischer oder anlagen-                tav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden; auch zu beziehen über\ngruppenspezifischer Preisindizes, die auf den In-           www.destatis.de.","3252           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013\n5. für alle übrigen Anlagengruppen, mit Ausnahme                  Indexreihe Fertigteilbauten überwiegend aus\nder Anlagengruppe I.1. Grundstücke der An-                    Metall, Konstruktionen aus Stahl und Aluminium\nlage 1, die Indexreihe für Erzeugerpreise ge-                 (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index\nwerblicher Produkte gesamt (ohne Mineralöl-                   der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte).\nerzeugnisse) (Statistisches Bundesamt, Fachse-               (3) Der Tagesneuwert im Basisjahr eines im Jahr t\nrie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher             angeschafften Anlagegutes ergibt sich durch die\nProdukte).                                                Multiplikation des Indexfaktors des Jahres t mit\n(2) Sofern die in Absatz 1 genannten Indexreihen           den historischen Anschaffungs- und Herstellungs-\ndes Statistischen Bundesamtes nicht für den not-              kosten. Der Indexfaktor des Jahres t ergibt sich aus\nwendigen Zeitraum der Vergangenheit verfügbar                 dem Quotienten des Indexwertes des Basisjahrs\nsind, sind der Ermittlung der Tagesneuwerte Ersatz-           und dem Indexwert des Jahres t und ist auf vier\nindexreihen zu Grunde zu legen, die mit den in Ab-            Nachkommastellen zu runden.“\nsatz 1 genannten Indexreihen zu verketten sind. Die        5. § 7 wird wie folgt geändert:\nVerkettungsfaktoren ergeben sich jeweils aus der\nDivision des am weitesten in der Vergangenheit lie-           a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „nominal\ngenden Indexwertes der Indexreihe nach Absatz 1                   wie Fremdkapital“ durch die Wörter „gemäß Ab-\ndurch den Indexwert der Ersatzindexreihe für das-                 satz 7“ ersetzt.\nselbe Beobachtungsjahr. Es sind folgende Ersatz-              b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\nindexreihen heranzuziehen:\n„(7) Der Zinssatz für den die Eigenkapital-\n1. für die Indexreihe Gewerbliche Betriebsgebäude,                quote übersteigenden Anteil des Eigenkapitals\nBauleistungen am Bauwerk, ohne Umsatzsteuer                   nach Absatz 1 Satz 5 bestimmt sich als Mittel-\na) für den Zeitraum von 1958 bis 1968 die In-                 wert des auf die letzten zehn abgeschlossenen\ndexreihe Gewerbliche Betriebsgebäude, Bau-                 Kalenderjahre bezogenen Durchschnitts der fol-\nleistungen am Bauwerk, mit Umsatzsteuer                    genden von der Deutschen Bundesbank veröf-\n(Statistisches Bundesamt, Fachserie 17,                    fentlichten Umlaufsrenditen:\nPreisindizes für die Bauwirtschaft) und                    1. Umlaufsrendite festverzinslicher Wertpapiere\nb) für den Zeitraum vor 1958 die Indexreihe                       inländischer Emittenten – Anleihen der öffent-\nWiederherstellungswerte für 1913/1914 er-                      lichen Hand,\nstellte Wohngebäude (Statistisches Bundes-                 2. Umlaufsrendite festverzinslicher Wertpapiere\namt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bau-                   inländischer Emittenten – Anleihen von Unter-\nwirtschaft);                                                   nehmen (Nicht-MFIs) und\n2. für die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am                3. Umlaufsrendite inländischer Inhaberschuld-\nBauwerk (Tiefbau) ohne Umsatzsteuer                               verschreibungen – Hypothekenpfandbriefe.\na) für den Zeitraum von 1958 bis 1968 die In-                 Weitere Zuschläge sind unzulässig.“\ndexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bau-\nwerk (Tiefbau), mit Umsatzsteuer (Statisti-         6. § 8 Satz 2 wird aufgehoben.\nsches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes         7. § 17 wird wie folgt geändert:\nfür die Bauwirtschaft) und\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nb) für den Zeitraum vor 1958 die Indexreihe Wie-              fügt:\nderherstellungswerte für 1913/1914 erstellte\n„(2a) Eine zeitgleiche Zusammenführung meh-\nWohngebäude (Statistisches Bundesamt,\nrerer Entnahmestellen zu einer Entnahmestelle\nFachserie 17, Preisindizes für die Bauwirt-\nzum Zwecke der Ermittlung des Jahresleistungs-\nschaft);\nentgeltes nach Absatz 2 Satz 2 (Pooling) ist un-\n3. für die Indexreihe Erzeugerpreise gewerblicher                 abhängig von einem entsprechenden Verlangen\nProdukte gesamt (ohne Mineralölerzeugnisse)                   des jeweiligen Netznutzers durchzuführen, wenn\nfür den Zeitraum vor 1976 die Indexreihe Erzeu-               all diese Entnahmestellen\ngerpreise gewerblicher Produkte gesamt (Statis-\n1. durch denselben Netznutzer genutzt werden,\ntisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Er-\nzeugerpreise gewerblicher Produkte);                          2. mit dem Elektrizitätsversorgungsnetz dessel-\nben Netzbetreibers verbunden sind,\n4. für die Indexreihe Andere elektrische Leiter für\neine Spannung von mehr als 1 000 Volt für den                 3. sich auf der gleichen Netz- oder Umspann-\nZeitraum vor 1995                                                 ebene befinden und\na) die Indexreihe Kabel für die Anlagengruppe                 4. entweder Bestandteil desselben Netzknotens\nKabel (Statistisches Bundesamt, Fachse-                        sind oder bei Vorliegen einer kundenseitigen\nrie 17, Index der Erzeugnisse gewerblicher                     galvanischen Verbindung an das Elektrizitäts-\nProdukte) und                                                  versorgungsnetz angeschlossen sind.\nb) für die Anlagengruppe Freileitungen die In-                Im Übrigen ist ein Pooling mehrerer Entnahme-\ndexreihe Isolierte Drähte und Leitungen (Sta-              stellen unzulässig. Das Vorliegen der in Satz 1\ntistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index                  genannten Voraussetzungen hat der Netznutzer\nder Erzeugerpreise gewerblicher Produkte);                 nachzuweisen. Das Pooling erfolgt\n5. für die Indexreihe Türme und Gittermaste, aus                  1. im Falle des Satzes 1 Nummer 4 erste Alter-\nEisen oder Stahl, für den Zeitraum vor 1976 die                   native durch eine zeitgleiche und vorzeichen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013               3253\ngerechte Addition (Saldierung) der Lastgang-           durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August\nzeitreihen der Entnahmestellen innerhalb des           2013 (BGBl. I S. 3250) geändert worden ist, in der\nzeitgleichen Messintervalls der Lastgangzäh-           jeweils geltenden Fassung, zu befristen. Hat die\nlung oder                                              Regulierungsbehörde durch Festlegung nach § 29\n2. im Falle des Satzes 1 Nummer 4 zweite Alter-           Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes die Krite-\nnative durch eine zeitgleiche Addition der rich-       rien der sachgerechten Ermittlung individueller\ntungsgleichen Lastgangzeitreihen der einzel-           Netzentgelte nach den Sätzen 1 bis 3 konkretisiert,\nnen Entnahmestellen innerhalb des zeitglei-            genügt eine schriftliche Anzeige der getroffenen\nchen Messintervalls der Lastgangzählung.“              Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes ge-\ngenüber der Regulierungsbehörde. Ist im Falle von\nb) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:                 Satz 6 die gegenüber der Regulierungsbehörde an-\n„Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind die               gezeigte getroffene Vereinbarung individueller\nNetzentgelte im Falle von im Verteilernetz ange-          Netzentgelte rechtswidrig, insbesondere da sie\nschlossenen Anlagen zur Straßenbeleuchtung                nicht die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 sowie\nauch ohne Vorliegen einer Leistungsmessung                der Festlegung der Regulierungsbehörde nach\nmittels Lastgangmessung nach den Vorgaben                 Satz 6 erfüllt oder im Hinblick auf ihre Rechtsfolgen\nvon Absatz 2 zu ermitteln, wenn eine rechne-              von den Regelungen der Sätze 1 bis 3 abweicht, so\nrisch oder auf Grundlage einer Schätzung er-              kann die Regulierungsbehörde die angezeigte\nfolgte Ermittlung von Arbeit und Leistung mit             getroffene Vereinbarung individueller Netzentgelte\nhinreichender Sicherheit zu vergleichbaren zu-            untersagen. Die Regulierungsbehörde kann den\nverlässigen Ergebnissen führt wie eine Leis-              Vertragsparteien alle Maßnahmen aufgeben, die er-\ntungsmessung mittels Lastgangmessung.“                    forderlich sind, um die festgestellten Zuwiderhand-\nlungen wirksam abzustellen. § 33 des Energiewirt-\n8. § 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nschaftsgesetzes ist anzuwenden. Die Antragstel-\n„(2) Ist auf Grund vorliegender oder prognosti-            lung für die Erteilung der Genehmigung nach Satz 4\nzierter Verbrauchsdaten oder auf Grund techni-                sowie die Anzeigeerstattung nach Satz 6 haben\nscher oder vertraglicher Gegebenheiten offensicht-            durch den Letztverbraucher zu erfolgen. Der Letzt-\nlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrau-          verbraucher hat der Regulierungsbehörde mit dem\nchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen             Antrag oder der Anzeige alle zur Beurteilung der\nJahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz-             Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 erforderlichen\noder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber                Unterlagen vorzulegen; der Netzbetreiber hat diese\nvon Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letzt-              dem Letztverbraucher unverzüglich zur Verfügung\nverbraucher in Abweichung von § 16 ein individuel-            zu stellen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen\nles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen                haben entgangene Erlöse, die aus individuellen\nNutzungsverhalten des Netzkunden angemessen                   Netzentgelten nach den Sätzen 1 und 2 resultieren,\nRechnung zu tragen hat und nicht weniger als                  nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteil-\n20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes be-             netzen zu erstatten. Sie haben diese Zahlungen so-\ntragen darf. Ein individuelles Netzentgelt ist außer-         wie eigene entgangene Erlöse aus individuellen\ndem auch anzubieten, wenn die Stromabnahme                    Netzentgelten nach den Sätzen 1 und 2 durch Ver-\naus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den               rechnung untereinander auszugleichen. Die Kosten\neigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Ka-              nach den Sätzen 12 und 13 können als Aufschlag\nlenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von               auf die Netzentgelte anteilig auf die Letztverbrau-\nmindestens 7 000 Stunden im Jahr erreicht als auch            cher umgelegt werden; § 9 des Kraft-Wärme-Kopp-\nder Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle pro                lungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092),\nKalenderjahr zehn Gigawattstunden übersteigt.                 das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nDas individuelle Netzentgelt nach Satz 2 beträgt              12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1494) geändert worden ist,\nbei einer Stromabnahme aus dem Netz der allge-                ist in der jeweils geltenden Fassung entsprechend\nmeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an                anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Belas-\neiner Abnahmestelle von mehr als zehn Gigawatt-               tungsgrenzen in dessen Absatz 7 Satz 2 und 3\nstunden pro Kalenderjahr:                                     erst ab einem Jahresverbrauch von mindestens\n1. 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes,             1 000 000 Kilowattstunden und nur auf Strombe-\nim Falle einer Benutzungsstundenzahl von min-             züge oberhalb von 1 000 000 Kilowattstunden an-\ndestens 7 000 Stunden im Jahr;                            zuwenden sind. Der Umlagemechanismus nach\nSatz 14 ist erstmalig zum 1. Januar 2012 anzu-\n2. 15 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes,             wenden. Die Vereinbarung eines individuellen Netz-\nim Falle einer Benutzungsstundenzahl von min-             entgeltes erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die\ndestens 7 500 Stunden im Jahr oder                        jeweiligen Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3\n3. 10 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes,             tatsächlich erfüllt werden. Ist dies nicht der Fall, er-\nim Falle einer Benutzungsstundenzahl von min-             folgt die Abrechnung der Netznutzung nach den\ndestens 8 000 Stunden im Jahr.                            angesichts der tatsächlich eingetretenen Verhält-\nDie Vereinbarung individueller Netzentgelte nach              nisse zulässigen Netzentgelten.“\nden Sätzen 1 bis 3 bedarf der Genehmigung der              9. § 30 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nRegulierungsbehörde. Die Genehmigung ist in der\nRegel bis zum Ende einer Regulierungsperiode im               „2. einer sachgerechten Gewichtung der bei der\nSinne des § 3 der Anreizregulierungsverordnung                    Ermittlung der Tagesneuwerte anzuwendenden\nvom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt               Indexreihen, soweit § 6a Mischindizes vorsieht,","3254            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013\ninsbesondere um Produktivitätsfortschritte in               (12) Die Regelung des § 17 Absatz 2a betreffend\nden relevanten Wirtschaftsbereichen zu berück-           das Pooling mehrerer Entnahmestellen ist ab dem\nsichtigen,“.                                             1. Januar 2014 anzuwenden.“\n10. Dem § 32 werden folgende Absätze 7 bis 12 ange-                                    Artikel 2\nfügt:\nWeitere Änderung\n„(7) Wurde ein Letztverbraucher in Bezug auf                     der Stromnetzentgeltverordnung\neine durch ihn genutzte Abnahmestelle noch nicht                             zum 1. Januar 2014\ndurch eine Genehmigung einer Regulierungsbe-                 § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung, die\nhörde auf Grund des § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3            zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert wor-\nder Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005          den ist, wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 2225) in der zuletzt durch Artikel 4 des\nGesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) geän-        1. Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:\nderten Fassung, von den Netzentgelten befreit, so            „Das individuelle Netzentgelt nach Satz 2 beträgt bei\nist für diesen Letztverbraucher in Bezug auf eine            einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen\ndurch ihn genutzte Abnahmestelle § 19 Absatz 2               Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Ab-\nSatz 2 und 3 in der ab dem 22. August 2013 gel-              nahmestelle von mehr als zehn Gigawattstunden pro\ntenden Fassung mit Wirkung ab dem 1. Januar                  Kalenderjahr nicht weniger als:\n2012 anzuwenden. Hat eine Regulierungsbehörde                1. 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im\neinem Letztverbraucher im Hinblick auf eine durch               Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindes-\nihn genutzte Abnahmestelle auf Grund von § 19 Ab-               tens 7 000 Stunden im Jahr;\nsatz 2 Satz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverord-\nnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225) in der              2. 15 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im\nzuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli               Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindes-\n2011 (BGBl. I S. 1690) geänderten Fassung eine                  tens 7 500 Stunden im Jahr oder\nGenehmigung der Befreiung von den Netzentgelten              3. 10 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im\nerteilt, so wird diese Genehmigung mit Ablauf des               Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindes-\n31. Dezember 2013 unwirksam. Die Sätze 1 und 2                  tens 8 000 Stunden im Jahr.\nsind entsprechend anzuwenden, sofern eine Regu-              Die Bemessung des nach den Sätzen 2 und 3 gebil-\nlierungsbehörde einem Letztverbraucher im Hin-               deten individuellen Netzentgeltes hat den Beitrag\nblick auf eine durch ihn genutzte Abnahmestelle              des Letztverbrauchers zu einer Senkung oder zu ei-\nauf Grund von § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 der                 ner Vermeidung der Erhöhung der Kosten der Netz-\nStromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005                 oder Umspannebene, an die der Letztverbraucher\n(BGBl. I S. 2225) in der zuletzt durch Artikel 4 des         angeschlossen ist, widerzuspiegeln.“\nGesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) geän-\nderten Fassung eine Genehmigung der Befreiung             2. In den neuen Sätzen 5 und 7 werden die Wörter\nvon den Netzentgelten erteilt hat und diese Geneh-           „Sätze 1 bis 3“ jeweils durch die Wörter „Sätze 1\nmigung durch eine rechtskräftige gerichtliche Ent-           bis 4“ ersetzt.\nscheidung aufgehoben wurde.                               3. Im neuen Satz 8 werden die Wörter „Sätze 1 bis 3“\ndurch die Wörter „Sätze 1 bis 4“ und die Angabe\n(8) Genehmigungen von Vereinbarungen indivi-             „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt.\ndueller Netzentgelte auf Grund von § 19 Absatz 2\nSatz 2 und 3 in der ab dem 22. August 2013 gel-           4. In dem neuen Satz 11 werden die Angabe „Satz 4“\ntenden Fassung werden mit Ablauf des 31. Dezem-              durch die Angabe „Satz 5“ und die Angabe „Satz 6“\nber 2013 unwirksam.                                          durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt.\n5. In dem neuen Satz 15 werden die Wörter „Sätzen 12\n(9) Die Ermittlung der Tagesneuwerte nach § 6            und 13“ durch die Wörter „Sätzen 13 und 14“ er-\nAbsatz 3 Satz 2 erfolgt ab dem 1. Januar 2013 un-            setzt.\nter Anwendung der Indexreihen des Statistischen\nBundesamtes gemäß § 6a.                                   6. In dem neuen Satz 16 wird die Angabe „Satz 14“\ndurch die Angabe „Satz 15“ ersetzt.\n(10) Die Verzinsung des die Eigenkapitalquote im      7. In dem neuen Satz 17 werden die Wörter „Sätzen 1\nSinne des § 7 Absatz 1 Satz 5 übersteigenden An-             bis 3“ durch die Wörter „Sätzen 1 bis 4“ ersetzt.\nteils des Eigenkapitals erfolgt ab dem 1. Januar\n2013 nach § 7 Absatz 7.                                                            Artikel 3\n(11) Die Bundesnetzagentur untersucht die Aus-                              Änderung der\nwirkungen des § 19 Absatz 2 Satz 2 auf den Betrieb                      Gasnetzentgeltverordnung\nvon Elektrizitätsversorgungsnetzen und legt dem              Die Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie          (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 5 der Verord-\nbis spätestens 31. Dezember 2014 einen Bericht            nung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) geän-\nvor. Die Bundesnetzagentur untersucht insbeson-           dert worden ist, wird wie folgt geändert:\ndere, in welchem Umfang Maßnahmen, die der An-\npassung des Verbrauchs an das Stromangebot die-           1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6\nnen, bei der Bemessung des reduzierten Netzent-              folgende Angabe eingefügt:\ngeltes berücksichtigt werden sollten und welche              „§ 6a Preisindizes zur Ermittlung der Tagesneu-\nHandlungsmöglichkeiten bestehen.                                     werte“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013                 3255\n2. In § 6 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „unter Ver-             indexreihen zu Grunde zu legen, die mit den in\nwendung anlagenspezifischer oder anlagengruppen-                Absatz 1 genannten Indexreihen zu verketten sind.\nspezifischer Preisindizes, die auf den Indexreihen              Die Verkettungsfaktoren ergeben sich jeweils aus\ndes Statistischen Bundesamtes beruhen (Veröffent-               der Division des am weitesten in der Vergangenheit\nlichungen des Statistischen Bundesamtes „Preise                 liegenden Indexwertes der Indexreihe gemäß Ab-\nund Preisindizes“, Fachserie 16 und 17*)“ durch die             satz 1 durch den Indexwert der Ersatzindexreihe für\nWörter „unter Verwendung von Indexreihen des                    dasselbe Beobachtungsjahr. Es sind folgende Er-\nStatistischen Bundesamtes nach Maßgabe des                      satzindexreihen heranzuziehen:\n§ 6a“ ersetzt.                                                  1. für die Indexreihe Gewerbliche Betriebsgebäude,\n3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:                              Bauleistungen am Bauwerk, ohne Umsatzsteuer\n„§ 6a                                  a) für den Zeitraum von 1958 bis 1968 die Index-\nPreisindizes zur Ermittlung der Tagesneuwerte                       reihe Gewerbliche Betriebsgebäude, Bauleis-\ntungen am Bauwerk, mit Umsatzsteuer (Statis-\n(1) Bei der Ermittlung der Tagesneuwerte nach                        tisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes\n§ 6 Absatz 3 Satz 2 sind folgende Indexreihen des                       für die Bauwirtschaft) und\nStatistischen Bundesamtes* heranzuziehen:\nb) für den Zeitraum vor 1958 die Indexreihe Wie-\n1. für die Anlagengruppen I.2 Grundstücksanlagen,                       derherstellungswerte für 1913/1914 erstellte\nI.3 Betriebsgebäude, I.4 Verwaltungsgebäude,                        Wohngebäude (Statistisches Bundesamt,\nIII.8 Gebäude, Verkehrswege und V.9 Gebäude                         Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirt-\n(Mess-, Regel- und Zähleranlagen) der Anlage 1                      schaft);\ndie Indexreihe Gewerbliche Betriebsgebäude,\nBauleistungen am Bauwerk ohne Umsatzsteuer                  2. für die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am\n(Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisin-                Bauwerk (Tiefbau), ohne Umsatzsteuer\ndizes für die Bauwirtschaft);                                   a) für den Zeitraum von 1958 bis 1968 die Index-\n2. für die Anlagengruppen Rohrleitungen und Haus-                       reihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk\nanschlussleitungen IV.1.1 Stahlleitungen PE um-                     (Tiefbau), mit Umsatzsteuer (Statistisches\nmantelt, IV.1.2 Stahlleitungen kathodisch ge-                       Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die\nschützt, IV.1.3 Stahlleitungen bitumiert, IV.2 Grau-                Bauwirtschaft) und\nguss (> DN 150), IV.3 Duktiler Guss, IV.4 Polyethy-             b) für den Zeitraum vor 1958 die Indexreihe Wie-\nlen (PE-HD) und IV.5 Polyvenylchlorid (PVC) der                     derherstellungswerte für 1913/1914 erstellte\nAnlage 1 die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistun-                     Wohngebäude (Statistisches Bundesamt,\ngen am Bauwerk (Tiefbau), ohne Umsatzsteuer                         Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirt-\n(Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisin-                    schaft);\ndizes für die Bauwirtschaft);                               3. für die Indexreihe Stahlrohre, Rohrform-, Rohrver-\n3. für die Anlagengruppen IV.1.1 Stahlleitungen PE                  schluss- und Rohrverbindungsstücke aus Eisen\nummantelt, IV.1.2 Stahlleitungen kathodisch ge-                 und Stahl\nschützt und IV.1.3 Stahlleitungen bitumiert, der                a) für den Zeitraum von 2000 bis 2004 die Index-\nAnlage 1, die für den Gastransport mit einem                        reihe Rohre aus Eisen oder Stahl (Statistisches\nDruck größer als 16 bar ausgelegt sind,                             Bundesamt, Fachserie 17, Index Erzeuger-\na) die Indexreihe Stahlrohre, Rohrform-, Rohr-                      preise gewerblicher Produkte),\nverschluss- und Rohrverbindungsstücke aus                   b) für den Zeitraum von 1968 bis 1999 die Index-\nEisen und Stahl (Statistisches Bundesamt,                       reihe Präzisionsstahlrohre, nahtlos und ge-\nFachserie 17, Index der Erzeugerpreise ge-                      schweißt (Statistisches Bundesamt, Fachse-\nwerblicher Produkte) mit einem Anteil von                       rie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher\n40 Prozent und                                                  Produkte) und\nb) die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am\nc) für den Zeitraum vor 1968 die Indexreihe Eisen\nBauwerk (Tiefbau), ohne Umsatzsteuer (Statis-\nund Stahl (Statistisches Bundesamt, Fachse-\ntisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes\nrie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher\nfür die Bauwirtschaft) mit einem Anteil von\nProdukte);\n60 Prozent;\n4. für die Indexreihe der Erzeugerpreise gewerb-\n4. für alle übrigen Anlagengruppen, mit Ausnahme\nlicher Produkte gesamt (ohne Mineralölerzeugnis-\nder Anlagengruppe I.1 Grundstücke der Anlage 1,\nse) für den Zeitraum vor 1976 die Indexreihe der\nder Index der Erzeugerpreise gewerblicher Pro-\nErzeugerpreise gewerblicher Produkte gesamt\ndukte gesamt (ohne Mineralölerzeugnisse) (Sta-\n(Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index\ntistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der\nder Erzeugerpreise gewerblicher Produkte).\nErzeugerpreise gewerblicher Produkte).\n(3) Der Tagesneuwert im Basisjahr eines im Jahr t\n(2) Sofern die in Absatz 1 genannten Indexreihen\nangeschafften Anlagegutes ergibt sich durch die\ndes Statistischen Bundesamtes nicht für den not-\nMultiplikation des Indexfaktors des Jahres t mit den\nwendigen Zeitraum der Vergangenheit verfügbar\nhistorischen Anschaffungs- oder Herstellungskos-\nsind, sind der Ermittlung der Tagesneuwerte Ersatz-\nten. Der Indexfaktor des Jahres t ergibt sich aus\ndem Quotienten des Indexwertes des Basisjahres\n* Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt, Gus-\ntav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden; auch zu beziehen über    und dem Indexwert des Jahres t und ist auf vier\nwww.destatis.de.                                                  Nachkommastellen zu runden.“","3256            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013\n4. § 7 wird wie folgt geändert:                                2. In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 erster Teilsatz wird\na) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „nominal               die Angabe „13“ durch die Angabe „12a“ ersetzt.\nwie Fremdkapital“ durch die Wörter „gemäß Ab-           3. § 10 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nsatz 7“ ersetzt.                                           a) Nach dem Wort „Fernleitungsnetzen“ werden die\nb) Folgender Absatz 7 wird angefügt:                               Wörter „sowie bei Hochspannungsnetzen von\n„(7) Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote             Betreibern von Verteilernetzen“ eingefügt.\nübersteigenden Anteil des Eigenkapitals nach               b) Folgender Satz wird angefügt:\nAbsatz 1 Satz 5 bestimmt sich als Mittelwert                   „Bei der Ermittlung der Gesamtkosten des Netz-\ndes auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalen-                betreibers nach Absatz 2 Satz 3 bleiben die Kos-\nderjahre bezogenen Durchschnitts der folgenden                 ten des Hochspannungsnetzes unberücksich-\nvon der Deutschen Bundesbank veröffentlichten                  tigt.“\nUmlaufsrenditen:\n4. Nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 wird\n1. Umlaufsrendite festverzinslicher Wertpapiere            folgende Nummer 12a eingefügt:\ninländischer Emittenten – Anleihen der öffent-\nlichen Hand,                                            „12a. Forschung und Entwicklung nach Maßgabe\ndes § 25a,“.\n2. Umlaufsrendite festverzinslicher Wertpapiere\ninländischer Emittenten – Anleihen von Unter-        5. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nnehmen (Nicht-MFIs) und                                 „Weist ein Netzbetreiber nach, dass Besonderhei-\n3. Umlaufsrendite inländischer Inhaberschuld-              ten seiner Versorgungsaufgabe im Sinne des Vorlie-\nverschreibungen – Hypothekenpfandbriefe.                gens außergewöhnlicher struktureller Umstände\nbestehen, die im Effizienzvergleich durch die Aus-\nWeitere Zuschläge sind unzulässig.“                        wahl der Parameter nach § 13 Absatz 3 und 4 nicht\n5. § 8 Satz 2 wird aufgehoben.                                    hinreichend berücksichtigt wurden und durch den\n6. In § 20b werden die Wörter „auf alle Netze innerhalb           Netzbetreiber nicht beeinflussbar sind, und dies\ndes Marktgebiets umgelegt, in dem das Netz liegt“              die nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ermittelten\ndurch die Wörter „bundesweit umgelegt“ ersetzt.                Kosten um mindestens 5 Prozent erhöht, so hat die\nRegulierungsbehörde einen Aufschlag auf den nach\n7. § 30 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                 den §§ 12 bis 14 oder 22 ermittelten Effizienzwert\n„2. einer sachgerechten Gewichtung der bei der                 anzusetzen (bereinigter Effizienzwert).“\nErmittlung der Tagesneuwerte anzuwendenden             6. § 23 wird wie folgt geändert:\nIndexreihen, soweit § 6a Mischindizes vorsieht,\ninsbesondere, um Produktivitätsfortschritte in            a) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „Maßnah-\nden relevanten Wirtschaftsbereichen zu berück-                men die Gesamtkosten des Netzbetreibers“\nsichtigen,“.                                                  durch die Wörter „Investitionsmaßnahmen eines\nNetzbetreibers nach Satz 1 oder Absatz 7 des-\n8. Dem § 32 werden die folgenden Absätze 7 und 8                      sen Gesamtkosten“ ersetzt.\nangefügt:\nb) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\n„(7) Die Ermittlung der Tagesneuwerte nach § 6\nAbsatz 3 Satz 2 erfolgt ab dem 1. Januar 2013 unter                   „(7) Betreibern von Verteilernetzen können\nAnwendung der Indexreihen des Statistischen Bun-                   Investitionsmaßnahmen durch die Regulierungs-\ndesamtes gemäß § 6a.                                               behörde auch für Erweiterungs- und Umstruk-\nturierungsinvestitionen in die Hochspannungs-\n(8) Die Verzinsung des die Eigenkapitalquote im                 ebene genehmigt werden, soweit diese Investi-\nSinne des § 7 Absatz 1 Satz 5 übersteigenden An-                   tionen zur Stabilität des Gesamtsystems, für die\nteils des Eigenkapitals erfolgt ab dem 1. Januar                   Einbindung in das nationale oder internationale\n2013 nach § 7 Absatz 7.“                                           Verbundnetz oder für einen bedarfsgerechten\nAusbau des Energieversorgungsnetzes nach\nArtikel 4                                    § 11 des Energiewirtschaftsgesetzes notwendig\nÄnderung der                                    sind. Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie die Absätze 2a\nAnreizregulierungsverordnung                            bis 5 sind entsprechend anzuwenden.“\nDie Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober            7. Die Überschrift von Teil 3 Abschnitt 3 wird wie folgt\n2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 7 des           gefasst:\nGesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) ge-                                    „Abschnitt 3\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nPauschalierter Investitionszuschlag,\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                         Forschungs- und Entwicklungskosten“.\na) Die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 3 wird wie folgt         8. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:\ngefasst:\n„§ 25a\n„Abschnitt 3\nForschungs- und Entwicklungskosten\nPauschalierter Investitionszuschlag,\nForschungs- und Entwicklungskosten“.                    (1) Auf Antrag des Netzbetreibers ist von der Re-\ngulierungsbehörde ein Zuschlag für Kosten aus\nb) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe               Forschung und Entwicklung in die Erlösobergrenze\neingefügt:                                                für das jeweilige Kalenderjahr einzubeziehen. Der\n„§ 25a Forschungs- und Entwicklungskosten“.               einzubeziehende Zuschlag beträgt 50 Prozent der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013              3257\nnach Absatz 2 berücksichtigungsfähigen Kosten                    bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\ndes nicht öffentlich geförderten Anteils der Ge-                     „Der Bericht enthält Angaben zur Entwick-\nsamtkosten des Forschungs- und Entwicklungs-                         lung des Investitionsverhaltens der Netzbe-\nvorhabens, wie er sich aufgrund entsprechender                       treiber und zur Notwendigkeit weiterer Maß-\nKostennachweise des Netzbetreibers ergibt.                           nahmen zur Vermeidung von Investitions-\n(2) Berücksichtigungsfähig sind ausschließlich                    hemmnissen.“\nKosten aufgrund eines Forschungs- und Entwick-               b) Absatz 4 wird aufgehoben.\nlungsvorhabens im Rahmen der staatlichen Ener-\ngieforschungsförderung, das durch eine zuständige        11. In Anlage 2 wird nach dem Wort „Spannungsebe-\nBehörde eines Landes oder des Bundes, insbeson-              nen“ die Angabe „Hochspannung,“ gestrichen.\ndere des Bundesministeriums für Wirtschaft und\nTechnologie, des Bundesministeriums für Umwelt,                                    Artikel 5\nNaturschutz und Reaktorsicherheit oder des Bun-                                Änderung der\ndesministeriums für Bildung und Forschung bewil-                      Stromnetzzugangsverordnung\nligt wurde und fachlich betreut wird. Kosten für            Die Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005\nForschungs- und Entwicklungsvorhaben, die be-            (BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Artikel 11 des Ge-\nreits bei der Bestimmung des Ausgangsniveaus             setzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert\nder Erlösobergrenzen nach § 6 oder als Teil einer        worden ist, wird wie folgt geändert:\nInvestitionsmaßnahme nach § 23 berücksichtigt\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12 wie\nwurden, sind nicht berücksichtigungsfähig.\nfolgt gefasst:\n(3) Der Antrag gemäß Absatz 1 ist rechtzeitig vor\n„§ 12 Standardisierte Lastprofile;      Zählerstands-\nBeginn des Kalenderjahres, für das die Aufwendun-\ngangmessung“.\ngen für das jeweilige Forschungs- und Entwick-\nlungsvorhaben in der Erlösobergrenze in Ansatz ge-       2. § 2 wird wie folgt geändert:\nbracht werden sollen, bei der Regulierungsbehörde           a) Nach der Nummer 12 wird folgende Nummer 13\nzu stellen. Der Antrag kann für mehrere Regulie-               eingefügt:\nrungsperioden gestellt werden. Die Angaben im An-\n„13. Zählerstandsgang\ntrag müssen einen sachkundigen Dritten in die\nLage versetzen, ohne weitere Informationen das                        eine Reihe viertelstündlich ermittelter Zäh-\nVorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen zu                          lerstände;“.\nprüfen und eine Entscheidung treffen zu können.             b) Die Nummer 13 wird Nummer 14.\n(4) Die Genehmigung ist zu befristen. Die Ge-         3. § 12 wird wie folgt geändert:\nnehmigung ist mit einem Widerrufsvorbehalt für              a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nden Fall zu versehen, dass die nach Absatz 1 in\nder Erlösobergrenze berücksichtigten Kosten nicht                                       „§ 12\nentsprechend den Vorgaben des Bewilligungsbe-                               Standardisierte Lastprofile;\nscheides verwendet wurden, in ihrer Höhe von                               Zählerstandsgangmessung“.\nden im Bescheid über die Prüfung des Verwen-                b) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „(stan-\ndungsnachweises oder im Bescheid über die Preis-               dardisierte Lastprofile)“ die Angabe „, Zähler-\nprüfung festgestellten, tatsächlich verwendeten,               standsgangmessung“ eingefügt.\nForschungsmitteln abweichen oder nachweisbar\nnicht im Zusammenhang mit dem Forschungs-                   c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nund Entwicklungsvorhaben stehen. Die Genehmi-                  „Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind\ngung kann mit weiteren Nebenbestimmungen ver-                  verpflichtet, einen Differenzbilanzkreis zu führen,\nsehen werden.                                                  der ausschließlich die Abweichungen der Ge-\n(5) Nach Abschluss des Forschungs- und Ent-                 samtheit der Letztverbraucher erfasst, die mit\nwicklungsvorhabens hat der Netzbetreiber den Be-               Standard-Lastprofilen bilanziert werden.“\nscheid über die Prüfung des Verwendungsnachwei-             d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nses und, sofern eine Preisprüfung erfolgt, den dazu               „(4) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernet-\nvon der für die fachliche und administrative Prüfung           zen haben Netznutzern eine Bilanzierung, Mes-\ndes Projekts zuständigen Behörde ausgestellten                 sung und Abrechung auf Basis von Zählerstands-\nBescheid bei der Regulierungsbehörde vorzule-                  gängen für diejenigen Einspeise- und Entnahme-\ngen.“                                                          stellen zu ermöglichen, deren Einspeise- und Ent-\n9. Nach § 32 Absatz 1 Nummer 9 wird folgende Num-                 nahmeverhalten mit Messsystemen im Sinne von\nmer 9a eingefügt:                                              § 21d Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes\nermittelt wird, solange und soweit nicht ohnehin\n„9a. zu formeller Gestaltung, Inhalt und Struktur\nnach Verordnungen auf Grund von § 21i Absatz 1\ndes Antrags sowie zum Zeitpunkt der Stellung\nNummer 1, 2, 4 bis 8 oder 9 des Energiewirt-\ndes Antrags nach § 25a Absatz 1,“.\nschaftsgesetzes die Verpflichtung zur Durchfüh-\n10. § 33 wird wie folgt geändert:                                  rung einer Zählerstandsgangmessung für be-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           stimmte Kundengruppen besteht.“\naa) In Satz 1 wird die Angabe „1. Januar 2016“       4. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Angabe „31. Dezember 2014“ er-               „(2) Jahresmehr- und Jahresmindermengen zwi-\nsetzt.                                              schen der bei Entnahmestellen mit Standard-Last-","3258           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013\nprofilen gemessenen oder auf sonstige Weise ermit-                     Verfahren zur Messung und Bilanzierung“ einge-\ntelten elektrischen Arbeit und der sich aus den prog-                  fügt.\nnostizierten Lastprofilen ergebenden elektrischen\nArbeit sind als vom Netzbetreiber geliefert oder ab-                b) In Nummer 21 wird der Punkt am Ende durch ein\ngenommen zu behandeln.“                                                Semikolon ersetzt.\n5. Dem § 18 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                     c) Folgende Nummer 22 wird angefügt:\n„Von öffentlichen Verbrauchseinrichtungen nach                         „22. zu Verfahren und zur Handhabung und Ab-\nSatz 3 ist insbesondere bei im Verteilnetz ange-                              wicklung der Bilanzierung, Messung und\nschlossenen Anlagen zur Straßenbeleuchtung aus-                               Abrechnung auf Basis von Zählerstandsgän-\nzugehen, wenn deren Ein- und Ausschaltzeiten be-                              gen.“\nkannt sind und der Lastverlauf berechenbar ist.“\n6. In § 24 Absatz 2 Nummer 3 wird nach dem Wort                                              Artikel 6\n„Leistungsmessung“ die Angabe „, Zählerstands-\ngangmessung“ eingefügt.                                                                 Inkrafttreten\n7. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\na) In Nummer 5 werden nach den Wörtern „zum                      Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am\nBilanzkreis“ die Wörter „und zu den erforderlichen           1. Januar 2014 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 14. August 2013\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nDr. P h i l i p p R ö s l e r"]}