{"id":"bgbl1-2013-5-3","kind":"bgbl1","year":2013,"number":5,"date":"2013-02-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/5#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-5-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_5.pdf#page=3","order":3,"title":"Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz (BMJ-Vertretungsanordnung  BMJVertrAnO)","law_date":"2013-02-01T00:00:00Z","page":167,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2013              167\nAnordnung\nüber die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland\nim Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz\n(BMJ-Vertretungsanordnung – BMJVertrAnO)\nVom 1. Februar 2013\n§1                                    walt oder der Generalbundesanwältin beim Bundes-\ngerichtshof übertragen.\nAnwendungsbereich\n(4) Die Vertretung bleibt der Bundesministerin oder\nDiese Anordnung gilt für die Vertretung der Bundes-\ndem Bundesminister der Justiz vorbehalten, wenn\nrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Bun-\ndesministeriums der Justiz bei allen rechtserheblichen       1. die nach Absatz 3 zur Vertretung befugte Person\nHandlungen, insbesondere bei Rechtsgeschäften, in                persönlich beteiligt ist,\nVerfahren vor Gerichten und Schiedsgerichten und in          2. das Verfahren beim Bundesverfassungsgericht an-\nVerwaltungsverfahren.                                            hängig ist oder\n3. das Verfahren Rechtsgeschäfte, Entscheidungen,\n§2                                    einschließlich Entscheidungen über Rechtsbehelfe,\nVertretungsbefugnis                            oder sonstige Maßnahmen zum Gegenstand hat,\ndie im Bundesministerium der Justiz getroffen oder\n(1) Die Bundesrepublik Deutschland wird durch die             vorgenommen worden sind; die Vertretungsbefugnis\nBundesministerin oder den Bundesminister der Justiz              nach Absatz 3 Nummer 2 bleibt unberührt.\nvertreten.\n(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister\n(2) Innerhalb des Bundesministeriums der Justiz           der Justiz kann im Einzelfall die Vertretung abweichend\nrichtet sich die Vertretung der Bundesministerin oder        von dieser Anordnung regeln oder selbst übernehmen.\ndes Bundesministers nach den Bestimmungen der Ge-\nmeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien                                           §3\nund des Geschäftsverteilungsplans.\nBezeichnung des Vertretungsverhältnisses\n(3) Den Leiterinnen und Leitern der Gerichte und\n(1) Wird die Bundesrepublik Deutschland durch die\nBehörden, die zum Geschäftsbereich des Bundes-\nBundesministerin oder den Bundesminister der Justiz\nministeriums der Justiz gehören, wird die Vertretungs-\nvertreten, lautet die Bezeichnung für das Vertretungs-\nbefugnis in folgenden Fällen übertragen:\nverhältnis: „Bundesrepublik Deutschland, vertreten\n1. bei Rechtsgeschäften, soweit die Gerichte und Be-         durch die Bundesministerin der Justiz“ oder „Bundes-\nhörden nach der Bundeshaushaltsordnung in Ver-           republik Deutschland, vertreten durch den Bundesmi-\nbindung mit den hierzu ergangenen Verwaltungsvor-        nister der Justiz“.\nschriften Annahme- und Auszahlungsanordnungen               (2) Bei der Vertretung durch die Leiterin oder den\nerteilen können;                                         Leiter eines Gerichts oder einer anderen Behörde lautet\n2. bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis, soweit die          die Bezeichnung: „Bundesrepublik Deutschland, ver-\nKlagen Beamtinnen oder Beamte der Besoldungs-            treten durch die Bundesministerin der Justiz, diese ver-\ngruppen A 2 bis A 13g betreffen;                         treten durch … [Angabe der vertretungsbefugten Per-\nson]“ oder „Bundesrepublik Deutschland, vertreten\n3. in Vollstreckungsverfahren, die die Bundesrepublik\ndurch den Bundesminister der Justiz, dieser vertreten\nDeutschland als Drittschuldnerin betreffen, insbe-\ndurch … [Angabe der vertretungsbefugten Person]“.\nsondere nach den §§ 828 bis 863 der Zivilprozess-\nordnung oder den §§ 309 bis 321 der Abgaben-\n§4\nordnung, soweit das Gericht oder die Behörde die\nZahlung der Bezüge oder die Bewirkung der sonst                                 Zustellungen\ngeschuldeten Leistung anzuordnen hat;                       (1) Wird an eine nicht zur Vertretung der Bundes-\n4. in sonstigen gerichtlichen, schiedsgerichtlichen und      republik Deutschland befugte Person zugestellt, so un-\nVerwaltungsverfahren, die die Gerichte und Be-           terrichtet diese unverzüglich die Absenderin oder den\nhörden selbst betreffen; die Vertretungsbefugnis in      Absender.\ngerichtlichen und schiedsgerichtlichen Verfahren            (2) Ist die zur Vertretung befugte Person offenkundig\nder Gerichte wird insoweit dem Generalbundesan-          und zweifelsfrei feststellbar, kann das zugestellte Do-","168            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2013\nkument dorthin weitergeleitet werden; hierüber ist die              (3) Die Berichte sollen einen begründeten Vorschlag\nAbsenderin oder der Absender zu unterrichten.                    zum weiteren Vorgehen enthalten. Termine und Fristen\nsind deutlich hervorzuheben.\n§5\n§6\nBerichtspflichten                                           Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nDiese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffent-\n(1) Soweit die Vertretungsbefugnis nach § 2 Absatz 3          lichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tre-\nübertragen ist, haben die Gerichte und Behörden dem              ten außer Kraft:\nBundesministerium der Justiz über Rechtsgeschäfte\n1. die Anordnung über die Vertretung des Bundes im\nund Verfahren von besonderer wirtschaftlicher oder\nGeschäftsbereich des Bundesministers der Justiz\npolitischer Tragweite oder von sonst grundsätzlicher\nund über das Verfahren bei der Vertretung vom\nBedeutung zu berichten.\n25. April 1958 (BAnz. Nr. 82 vom 30. April 1958),\n(2) Es ist möglichst frühzeitig und so rechtzeitig zu             die zuletzt durch die Anordnung vom 4. Februar\nberichten, dass das Bundesministerium der Justiz noch                1971 (BAnz. Nr. 29 vom 12. Februar 1971) geändert\nEinfluss auf wesentliche Entscheidungen nehmen kann,                 worden ist, und\ninsbesondere auf die Frage der Einlegung eines                   2. die Anordnung über die Vertretung des Bundes im\nRechtsbehelfs. Bei einer wesentlichen Änderung der                   Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Jus-\nSachlage und bei rechtskräftigem Abschluss des Ver-                  tiz bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis vom 6. Ja-\nfahrens ist erneut zu berichten.                                     nuar 2009 (BGBl. I S. 34).\nBerlin, den 1. Februar 2013\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r"]}