{"id":"bgbl1-2013-5-2","kind":"bgbl1","year":2013,"number":5,"date":"2013-02-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/5#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-5-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_5.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2013","law_date":"2013-02-06T00:00:00Z","page":166,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2013\nVerordnung\nzur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage\nnach § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2013\nVom 6. Februar 2013\nAuf Grund des § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502) verordnet das\nBundesministerium der Finanzen:\n§1\nDer Landesvervielfältiger nach § 6 Absatz 2 und 3 des Gemeindefinanz-\nreformgesetzes wird für das Jahr 2013 in den Ländern Baden-Württemberg,\nBayern, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-West-\nfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein um 5 Prozentpunkte\nerhöht.\n§2\nDas aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehrauf-\nkommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum 1. Feb-\nruar 2014 von den Gemeinden an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai,\n1. August und 1. November 2013 sind Abschlagszahlungen für das vorherge-\nhende Kalendervierteljahr nach dem Ist-Aufkommen dieses Vierteljahres zu leis-\nten. § 6 Absatz 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes gilt für die Abschlagszah-\nlungen entsprechend.\n§3\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft und am\n31. Dezember 2013 außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 6. Februar 2013\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}