{"id":"bgbl1-2013-49-9","kind":"bgbl1","year":2013,"number":49,"date":"2013-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/49#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-49-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_49.pdf#page=27","order":9,"title":"Anordnung über die Übertragung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS-Delegationsanordnung  BMVBSDelegatAnO)","law_date":"2013-08-06T00:00:00Z","page":3243,"pdf_page":27,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2013          3243\nAnordnung\nüber die Übertragung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten\nim Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\n(BMVBS-Delegationsanordnung – BMVBSDelegatAnO)\nVom 6. August 2013\nNach § 33 Absatz 5, § 34 Absatz 2 Satz 2, § 42 Ab-                                   §2\nsatz 1 Satz 2 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinarge-                           Übertragung von\nsetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) sowie nach                   Zuständigkeiten in Widerspruchs-\n§ 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des           verfahren in beamtenrechtlichen Angelegenheiten\nBundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I\nS. 160) ordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau           (1) Der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH wird die\nund Stadtentwicklung an:                                     Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche\nder bei ihr tätigen Beamtinnen und Beamten des Luft-\n§1                               fahrt-Bundesamts gegen von ihr getroffene beamten-\nrechtliche Maßnahmen übertragen.\nÜbertragung von Zuständigkeiten\nauf dem Gebiet des Disziplinarrechts                   (2) Den übrigen nachgeordneten Behörden wird für\nden jeweiligen Geschäftsbereich die Zuständigkeit für\n(1) Der Leiterin oder dem Leiter des Deutschen Wet-       die Entscheidung über Widersprüche gegen von ihnen\nterdienstes werden für ihren oder seinen Geschäftsbe-        getroffene beamtenrechtliche Maßnahmen übertragen.\nreich übertragen:\n1. gegenüber Beamtinnen und Beamten der Besol-                                          §3\ndungsgruppen A 2 bis A 16, C 2, C 3 und W 2:                                  Vertretung bei\na) die Befugnis, Kürzungen der Dienstbezüge bis                   Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nzum Höchstmaß festzusetzen,                              Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem\nb) die Befugnis, Disziplinarklage zu erheben, und        Beamtenverhältnis wird den in § 2 Absatz 2 genannten\nc) die Zuständigkeit für den Erlass des Wider-           Behörden übertragen, soweit sie nach dieser Anord-\nspruchsbescheids,                                     nung für die Entscheidung über Widersprüche zustän-\ndig sind.\n2. die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbe-\namtinnen und Ruhestandsbeamten der Besoldungs-                                      §4\ngruppen A 2 bis A 16, C 2, C 3 und W 2.\nVorbehaltsklausel\n(2) Den Leiterinnen und Leitern der übrigen nachge-\nordneten Behörden werden für den jeweiligen Ge-                 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nschäftsbereich übertragen:                                   entwicklung behält sich vor, Zuständigkeiten nach den\n§§ 1 bis 3 in besonderen Fällen selbst auszuüben.\n1. gegenüber Beamtinnen und Beamten der Besol-\ndungsgruppen A 2 bis A 16:                                                          §5\na) die Befugnis, Kürzungen der Dienstbezüge bis                            Übergangsregelung\nzum Höchstmaß festzusetzen,\nFür Widersprüche und Klagen, die vor dem Inkraft-\nb) die Befugnis, Disziplinarklage zu erheben, und        treten dieser Anordnung erhoben worden sind, bleibt es\nc) die Zuständigkeit für den Erlass des Wider-           bei den bisherigen Zuständigkeiten.\nspruchsbescheids,\n2. die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbe-                                    §6\namtinnen und Ruhestandsbeamten der Besoldungs-                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ngruppen A 2 bis A 16.                                       Diese Anordnung tritt am 15. August 2013 in Kraft.\nSatz 1 gilt nicht für die DFS Deutsche Flugsicherung         Gleichzeitig tritt die BMVBS-Delegationsanordnung\nGmbH.                                                        vom 25. Mai 2010 (BGBl. I S. 781) außer Kraft.\nBerlin, den 6. August 2013\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\nIn Vertretung\nMichael Odenwald"]}